Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper
Abgeschlossen in Washington, Moskau und London am 27. Januar 1967 Unterzeichnet von der Schweiz am 27. Januar 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 1969¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Dezember 1969 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Dezember 1969 (Stand am 17. Juli 2025) ¹ AS 1970 85
² SR 0.120
Art. I
Die Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper wird zum Vorteil und im Interesse aller Länder ohne Ansehen ihres wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Entwicklungsstandes durchgeführt und ist Sache der gesamten Menschheit.
Allen Staaten steht es frei, den Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper ohne jegliche Diskriminierung, gleichberechtigt und im Einklang mit dem Völkerrecht zu erforschen und zu nutzen; es besteht uneingeschränkter Zugang zu allen Gebieten auf Himmelskörpern.
Die wissenschaftliche Forschung im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper ist frei; die Staaten erleichtern und fördern die internationale Zusammenarbeit bei dieser Forschung.
Art. II
Der Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper unterliegt keiner nationalen Aneignung durch Beanspruchung der Hoheitsgewalt, durch Benutzung oder Okkupation oder durch andere Mittel.
Art. III
Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper üben die Vertragsstaaten ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen im Interesse der Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie der Förderung internationaler Zusammenarbeit und Verständigung aus.
Art. IV
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, keine Gegenstände, die Kernwaffen oder andere Massenvernichtungswaffen tragen, in eine Erdumlaufbahn zu bringen und weder Himmelskörper mit derartigen Waffen zu bestücken noch solche Waffen im Weltraum zu stationieren.
Der Mond und die anderen Himmelskörper werden von allen Vertragsstaaten ausschliesslich zu friedlichen Zwecken benutzt. Die Errichtung militärischer Stützpunkte, Anlagen und Befestigungen, das Erproben von Waffen jeglicher Art und die Durchführung militärischer Übungen auf Himmelskörpern sind verboten. Die Verwendung von Militärpersonal für die wissenschaftliche Forschung oder andere friedliche Zwecke ist nicht untersagt. Ebenso wenig ist die Benutzung jeglicher für die friedliche Erforschung des Mondes und anderer Himmelskörper notwendiger Ausrüstungen oder Anlagen untersagt.
Art. V
Die Vertragsstaaten betrachten Raumfahrer als Boten der Menschheit im Weltraum und gewähren ihnen bei Unfall oder wenn in Not oder bei einer Notlandung oder ‑wasserung im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates oder auf hoher See jede mögliche Hilfe. Nehmen Raumfahrer eine Notlandung oder ‑wasserung vor, so werden sie rasch und unbehelligt in den Staat zurückgeführt, in dem ihr Raumfahrzeug registriert ist.
Bei Tätigkeiten im Weltraum und auf Himmelskörpern gewähren die Raumfahrer eines Vertragsstaates den Raumfahrern anderer Vertragsstaaten jede mögliche Hilfe.
Jeder Vertragsstaat unterrichtet sofort die anderen Vertragsstaaten oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen über alle von ihm im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper entdeckten Erscheinungen, die eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Raumfahrern darstellen könnten.
Art. VI
Die Vertragsstaaten sind völkerrechtlich verantwortlich für nationale Tätigkeiten im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, gleichviel ob staatliche Stellen oder nichtstaatliche Rechtsträger dort tätig werden, und sorgen dafür, dass nationale Tätigkeiten nach Massgabe dieses Vertrags durchgeführt werden. Tätigkeiten nichtstaatlicher Rechtsträger im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper bedürfen der Genehmigung und ständigen Aufsicht durch den zuständigen Vertragsstaat. Wird eine internationale Organisation im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper tätig, so sind sowohl die internationale Organisation als auch die dieser Organisation angehörenden Vertragsstaaten für die Befolgung dieses Vertrags verantwortlich.
Art. VII
Jeder Vertragsstaat, der einen Gegenstand in den Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper startet oder starten lässt, sowie jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen aus ein Gegenstand gestartet wird, haftet völkerrechtlich für jeden Schaden, den ein solcher Gegenstand oder dessen Bestandteile einem anderen Vertragsstaat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen auf der Erde, im Luftraum oder im Weltraum einschliesslich des Mondes oder anderer Himmelskörper zufügen.
Art. VIII
Ein Vertragsstaat, in dem ein in den Weltraum gestarteter Gegenstand registriert ist, behält die Hoheitsgewalt und Kontrolle über diesen Gegenstand und dessen gesamte Besatzung, während sie sich im Weltraum oder auf einem Himmelskörper befinden. Das Eigentum an Gegenständen, die in den Weltraum gestartet werden, einschliesslich der auf einem Himmelskörper gelandeten oder zusammengebauten Gegenstände, und an ihren Bestandteilen wird durch ihren Aufenthalt im Weltraum oder auf einem Himmelskörper oder durch ihre Rückkehr zur Erde nicht berührt. Werden solche Gegenstände oder Bestandteile davon ausserhalb der Grenzen des Vertragsstaates aufgefunden, in dem sie registriert sind, so werden sie dem betreffenden Staat zurückgegeben; dieser teilt auf Ersuchen vor ihrer Rückgabe Erkennungsmerkmale mit.
Art. IX
Bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper lassen sich die Vertragsstaaten von dem Grundsatz der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe leiten und üben ihre gesamte Tätigkeit im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper mit gebührender Rücksichtnahme auf die entsprechenden Interessen aller anderen Vertragsstaaten aus.
Die Vertragsstaaten führen die Untersuchung und Erforschung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper so durch, dass deren Kontamination vermieden und in der irdischen Umwelt jede ungünstige Veränderung infolge des Einbringens ausserirdischer Stoffe verhindert wird; zu diesem Zweck treffen sie, soweit erforderlich, geeignete Massnahmen. Hat ein Vertragsstaat Grund zu der Annahme, dass ein von ihm oder seinen Staatsangehörigen geplantes Unternehmen oder Experiment im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper eine möglicherweise schädliche Beeinträchtigung von Tätigkeiten anderer Vertragsstaaten bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper verursachen könnte, so leitet er geeignete internationale Konsultationen ein, bevor er das Unternehmen oder Experiment in Angriff nimmt. Hat ein Vertragsstaat Grund zu der Annahme, dass ein von einem anderen Vertragsstaat geplantes Unternehmen oder Experiment im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper eine möglicherweise schädliche Beeinträchtigung von Tätigkeiten bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper verursachen könnte, so kann er Konsultationen über das Unternehmen oder Experiment verlangen.
Art. X
Um die internationale Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper im Einklang mit den Zielen dieses Vertrags zu fördern, prüfen die Vertragsstaaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung jegliches Ersuchen anderer Vertragsstaaten, ihnen Gelegenheit zur Beobachtung des Flugs von Weltraumgegenständen zu geben, die von jenen Staaten gestartet werden.
Die Art dieser Beobachtungsgelegenheit und die Bedingungen, zu denen sie gegebenenfalls gewährt wird, bedürfen der Festlegung durch Übereinkunft zwischen den betreffenden Staaten.
Art. XI
Um die internationale Zusammenarbeit bei der friedlichen Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern, unterrichten die Vertragsstaaten, die im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper tätig sind, den Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie die Öffentlichkeit und die wissenschaftliche Welt in grösstmöglichem Umfang, soweit irgend tunlich, von der Art, der Durchführung, den Orten und den Ergebnissen dieser Tätigkeiten. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist gehalten, diese Informationen unmittelbar nach ihrem Eingang wirksam weiterzuverbreiten.
Art. XII
Alle Stationen, Einrichtungen, Geräte und Raumfahrzeuge auf dem Mond und anderen Himmelskörpern sind Vertretern anderer Vertragsstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zugänglich. Die Vertreter melden einen geplanten Besuch so rechtzeitig an, dass geeignete Konsultationen stattfinden und grösstmögliche Vorsichtsmassnahmen getroffen werden können, um in der zu besuchenden Anlage die Sicherheit zu gewährleisten und eine Beeinträchtigung des normalen Betriebs zu vermeiden.
Art. XIII
Dieser Vertrag findet Anwendung auf alle Tätigkeiten der Vertragsstaaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, gleichviel ob sie von einem Vertragsstaat allein oder gemeinsam mit anderen Staaten durchgeführt werden; hierunter fallen auch Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Organisationen.
Treten in Verbindung mit Tätigkeiten zwischenstaatlicher Organisationen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper in der Praxis Fragen auf, so werden sie von den Vertragsstaaten entweder mit der zuständigen zwischenstaatlichen Organisation oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten dieser Organisation geregelt, die Vertragsstaaten sind.
Art. XIV
1. Dieser Vertrag liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der ihn vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.
2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.
3. Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald fünf Regierungen einschliesslich der darin zu Depositarregierungen bestimmten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
4. Für Staaten, deren Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags hinterlegt werden, tritt er mit Hinterlegung ihrer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden in Kraft.
5. Die Depositarregierungen unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.
6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
Art. XV
Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Vertrags vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.
Art. XVI
Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation für sich kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.
Art. XVII
Dieser Vertrag, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Vertrags werden den Regierungen der Staaten, die ihn unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregierungen zugeleitet.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig befugt, diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen zu London, Moskau und Washington am 27. Januar 1967 in drei Urschriften.
(Es folgen die Unterschriften)