Verordnung über die Strassentransportunternehmen (STUV 1)
(STUV) ¹ vom 2. September 2015 (Stand am 1. Mai 2025) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 204 ).
² SR 744.10 ³ SR 0.740.72 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 204 ).
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt die Erteilung der Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen, die Erteilung des Fachausweises zum Nachweis der fachlichen Eignung als Leiterin oder Leiter eines Strassentransportunternehmens sowie das Erfordernis und die Erteilung der Fahrerbescheinigung.
² Zulassungsbewilligungen nach Absatz 1 werden erteilt an Unternehmen mit tatsächlichem und dauerhaftem Sitz in der Schweiz, die:
a. im Handelsregister eingetragen sind;
b. als Einzelfirma von der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister befreit sind; oder
c. als öffentlich-rechtliche Korporation einen Transportbetrieb aufweisen.
³ Zur Durchführung von Beförderungen nach Anhang 4 des Landverkehrsabkommens ist keine Zulassungsbewilligung erforderlich.
2. Abschnitt: Zulassungsbewilligung
Art. 2 ⁵ Nachweis der Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
⁵ Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 21 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ( AS 2022 698 ).
Art. 3 ⁶ Finanzielle Leistungsfähigkeit
¹ Ein Unternehmen des Güterverkehrs ist finanziell leistungsfähig, wenn sich sein Eigenkapital und seine Reserven auf folgende Beträge belaufen:
a. mindestens 9000 Franken für das erste Fahrzeug über 3,5 Tonnen;
b. 5000 Franken für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 Tonnen; und
c. 900 Franken für jedes weitere Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht über 2,5 bis 3,5 Tonnen.
² Ein Unternehmen des Güterverkehrs, das ausschliesslich Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 2,5 bis 3,5 Tonnen einsetzt, ist finanziell leistungsfähig, wenn sich sein Eigenkapital und seine Reserven auf mindestens 1800 Franken für das erste Fahrzeug und 900 Franken für jedes weitere Fahrzeug belaufen.
³ Ein Unternehmen des Personenverkehrs ist finanziell leistungsfähig, wenn sich sein Eigenkapital und seine Reserven auf mindestens 9000 Franken für das erste Fahrzeug und 5000 Franken für jedes weitere Fahrzeug belaufen.
⁴ Ein Unternehmen, das sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr tätig ist, ist finanziell leistungsfähig, wenn sich sein Eigenkapital und seine Reserven auf mindestens 9000 Franken für das erste Fahrzeug belaufen. Für jedes weitere Fahrzeug bestimmt sich die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Absatz 1 Buchstaben b und c beziehungsweise Absatz 3.
⁵ Erreichen das Eigenkapital und die Reserven eines Unternehmens die Beträge nicht, so kann es die Leistungsfähigkeit mit einer Bankgarantie gewährleisten. Die Bankgarantie muss die finanzielle Leistungsfähigkeit für die Dauer der Zulassungsbewilligung sicherstellen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 204 ).
Art. 3 a ⁷ Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
¹ Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit ist die letzte Jahresrechnung einzureichen, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und den weiteren vom Obligationenrecht⁸ vorgeschriebenen Angaben.
² Einzelunternehmen, die über keine Jahresrechnung verfügen, können die finanzielle Leistungsfähigkeit anhand der aktuellen Steuerveranlagung nachweisen. Ist in der Veranlagung aufgrund der Freibeträge kein Vermögen ausgewiesen, so ist neben der Veranlagung zusätzlich die komplette Steuererklärung einzureichen. Das Eigenkapital wird anhand der Bilanz oder des Reinvermögens gemäss den Steuerunterlagen ermittelt.
³ Unternehmen, die seit weniger als 15 Monaten bestehen, müssen vorlegen:
a. die Eröffnungsbilanz; oder
b. die aktuelle Jahresrechnung bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung.
⁴ Sieht das Obligationenrecht die Revision der Jahresrechnung vor, so ist mit der Jahresrechnung oder gegebenenfalls der Eröffnungsbilanz ein Revisorenbericht vorzulegen.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 204 ).
⁸ SR 220
Art. 4 Nachweis der fachlichen Eignung
¹ Zum Nachweis der fachlichen Eignung hat die gesuchstellende Person eines der folgenden Dokumente vorzulegen:
a. einen Fachausweis nach den Artikeln 6 und 7;
b. einen in der EU gültigen Fachausweis;
c. einen eidgenössischen Fachausweis «Strassentransport-Disponent/Disponentin» mit eidgenössischem Fachausweis oder «Disponent/Disponentin Transport und Logistik mit eidgenössischem Fachausweis»;
d. ein eidgenössisches Diplom «diplomierter Betriebsleiter/diplomierte Betriebsleiterin im Strassentransport» oder «diplomierter Betriebsleiter/diplomierte Betriebsleiterin Transport und Logistik»;
e. einen eidgenössischen Fachausweis «Carführer-Reiseleiter/Carführerin-Reiseleiterin».
² Ist der vorgelegte Fachausweis nur für Güterverkehr oder nur für Personenverkehr ausgestellt, so wird die Zulassung des Unternehmens auf diese Sparte beschränkt.
Art. 5 Besondere Nachweise für den Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin
Unternehmen mit einem Verkehrsleiter oder einer Verkehrsleiterin im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis müssen dem Gesuch um eine Zulassungsbewilligung zusätzlich zu den Angaben nach den Artikeln 2–4 folgende Unterlagen beilegen:
a. Bestätigung, dass der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen steht;
b. Vereinbarung über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;
c. Verzeichnis weiterer Strassentransportunternehmen, für die der Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin tätig ist.
Art. 5 a ⁹ Nachweis des tatsächlichen und dauerhaften Sitzes in der Schweiz
Zum Nachweis des tatsächlichen und dauerhaften Sitzes in der Schweiz muss ein Strassentransportunternehmen:
a. über Räumlichkeiten verfügen, in denen es auf die Originale seiner wichtigsten Unternehmensunterlagen zugreifen kann, die dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Kontrolle der gesetzlichen Voraussetzungen im Bereich der Zulassung als Strassentransportunternehmen zugänglich sein müssen;
b. nach Erhalt der Zulassung dauerhaft über eine im Verhältnis zum Umfang der Verkehrstätigkeit des Unternehmens angemessene Zahl an zugelassenen Fahrzeugen sowie an Fahrern und Fahrerinnen verfügen;
c. seine administrativen und gewerblichen Tätigkeiten insbesondere mittels einer angemessenen Ausstattung und Einrichtung tatsächlich und dauerhaft ausüben;
d. seine Verkehrstätigkeit mittels einer angemessenen technischen Ausstattung für die Fahrzeuge tatsächlich und dauerhaft ausüben.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 204 ).
3. Abschnitt: Erwerb des Fachausweises
Art. 6 Durchführung der Prüfung
¹ Die Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung können von den folgenden Organisationen gemeinsam durchgeführt werden:
a. Schweizerischer Nutzfahrzeugverband;
b. Verband öffentlicher Verkehr;
c. Les Routiers Suisses.
² Diese Träger erlassen ein Prüfungsreglement, dessen Prüfungsstoff dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009¹⁰ entspricht.¹¹
³ Der Fachausweis wird nur an Personen ausgestellt, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in der Schweiz haben.
⁴ Das Prüfungsreglement legt auch die vereinfachte Prüfung und die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Prüfung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 fest.
⁵ Die Prüfungsträgerschaft ist berechtigt, eine Prüfungsgebühr zu erheben; diese ist vom BAV zu genehmigen.¹²
⁶ Das Prüfungsreglement ist dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten.
¹⁰ Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 204 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 204 ).
Art. 7 Ausstellung des Fachausweises
¹ Die Prüfungsträgerschaft meldet dem BAV Name, Geburtsdatum, Bürgerort und Adresse der Personen, welche die Prüfung bestanden haben.
² Das BAV erstellt aufgrund dieser Bestätigungen die Fachausweise.
³ Es entzieht Fachausweise, die auf rechtswidrige Weise erworben wurden.
⁴ Es führt ein öffentliches Register über die Inhaber und Inhaberinnen von Fachausweisen.
4. Abschnitt: Fahrerbescheinigung
Art. 8 Erfordernis der Fahrerbescheinigung
¹ Personen, die im internationalen gewerblichen Güterverkehr Beförderungen auf der Strasse durchführen, benötigen eine Fahrerbescheinigung der zuständigen Behörde.
² Die Fahrerbescheinigung bestätigt, dass die Person, die eine Beförderung auf der Strasse durchführt, gemäss den einschlägigen Vorschriften, insbesondere fremdenpolizei-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Natur, beschäftigt oder eingesetzt ist, um Beförderungen auf der Strasse durchzuführen.
³ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann Angehörige von Staaten, die Gegenrecht halten, vom Erfordernis der Fahrerbescheinigung ausnehmen.
Art. 9 Erteilung und Gültigkeit
¹ Das BAV erteilt einem schweizerischen Strassentransportunternehmen Fahrerbescheinigungen für Fahrer oder Fahrerinnen, wenn das Unternehmen:
a. Inhaberin einer Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen ist oder über eine andere Bewilligung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr verfügt; und
b. die Fahrer oder Fahrerinnen gemäss den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere fremdenpolizei-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Natur, beschäftigt oder einsetzt.
² Die Fahrerbescheinigung wird für höchstens fünf Jahre erteilt und kann erneuert werden.
Art. 10 Entzug und Verweigerung
¹ Das BAV entzieht die Fahrerbescheinigung, wenn das Strassentransportunternehmen:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 9 nicht mehr erfüllt; oder
b. zu Tatsachen, die für die Erteilung der Fahrerbescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.
² Bei schweren und bei wiederholten leichten Verstössen gegen die einschlägigen Bestimmungen kann die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen verweigert werden oder es können Auflagen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen gemacht werden.
5. Abschnitt: ¹³ Aufbewahrungs- und Mitführungspflichten
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 204 ).
Art. 11
¹ Das Original der Zulassungsbewilligung ist vom Strassentransportunternehmen am Sitz des Unternehmens aufzubewahren.
² Auf jedem Fahrzeug sind jeweils eine vom BAV oder von der zuständigen Behörde beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung und die Fahrerbescheinigung mitzuführen. Auf Verlangen sind diese den Kontrollorganen vorzuweisen.
³ Absatz 2 gilt nicht, wenn ein Fahrzeug im konzessionierten Linienverkehr nach Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 4. November 2009 ¹⁴ über die Personen beförderung eingesetzt wird.
¹⁴ SR 745.11
6. Abschnitt: Register der Strassentransportunternehmen ¹⁵
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 204 ).
Art. 12 ¹⁶ Daten zur Identifizierung
Zur Identifizierung der Verkehrsleiter und Verkehrsleiterinnen erfasst das BAV im Register der Strassentransportunternehmen deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Heimat- oder Geburtsort und Adresse.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 204 ).
Art. 13 ¹⁷ Zugang im Abrufverfahren
¹ Das BAV kann die Daten nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben a, d und e STUG den für die Zulassung von Strassentransportunternehmen zuständigen ausländischen Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn diese Behörden dem BAV mitgeteilt haben, wer als Kontaktstelle benannt wurde.
² Zugang im Abrufverfahren haben die nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009¹⁸ von den EU-Mitgliedstaaten und von den EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, benannten Kontaktstellen.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 204 ).
¹⁸ Siehe Fussnote zu Art. 6 Abs. 2.
Art. 13 a ¹⁹ Gegenseitige Amtshilfe
Ersuchen die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten sowie der EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind, im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe das BAV um Auskünfte nach Artikel 9 a Absatz 1 STUG, so erteilt es diese innert 30 Arbeitstagen.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 204 ).
Art. 14 ²⁰ Auskunfts- und Berichtigungsrecht
Verlangt eine Person Auskunft über ihre Daten, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022²¹ ein Gesuch beim BAV einreichen. Die Geltendmachung des Berichtigungsrechts durch die betroffene Person richtet sich nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020²².
²⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 82 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
²¹ SR 235.11
²² SR 235.1
Art. 14 a ²³ Löschung der Daten
Das BAV löscht die Daten nach Artikel 9 STUG:
a. wenn die Zulassungsbewilligung nicht mehr gültig ist; oder
b. sobald es die Daten nicht mehr für die Zwecke der Erteilung oder der Überprüfung der Zulassungsbewilligung benötigt.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 ( AS 2025 204 ).
7. Abschnitt: Meldung an ausländische Behörden
Art. 15
Verstösst ein ausländisches Unternehmen gegen schweizerische Vorschriften über den Personen- oder Güterverkehr, so meldet das BAV dies der zuständigen Behörde im Ausland, wenn der Verstoss zu einem Entzug der Zulassungsbewilligung führen kann. Die Meldung kann auf elektronischem Weg erfolgen.
8. Abschnitt: Strafbestimmung
Art. 16
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die folgenden Dokumente nicht mit sich führt:
a. die Fahrerbescheinigung;
b. eine beglaubigte Kopie der Zulassungsbewilligung.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 1. November 2000²⁴ über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr wird aufgehoben.
²⁴ [ AS 2000 2890 ; 2003 2484 ; 2009 5959 Ziff. I 7]
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.