Verordnung über die Bundesstatistik (431.011)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Bundesstatistik

(Bundesstatistikverordnung, BStatV) vom 30. April 2025 (Stand am 1. Juni 2025)
¹ SR 431.01 ² SR 431.02 ³ SR 431.112 ⁴ SR 172.019

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
¹ Diese Verordnung regelt die Organisation der Bundesstatistik und die Datenbearbeitung zu statistischen Zwecken. Anhang 1 legt fest, welche Erhebungen und Befragungen durchgeführt werden, und präzisiert das für die Erhebungen und die Befragungen zuständige Organ, den Gegenstand, die Art und die Methode, die Auskunftspflicht oder die freiwillige Teilnahme sowie die Periodizität und den Zeitpunkt der Durchführung.
² Weiter regelt die Verordnung die Dienstleistungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) und der übrigen Statistikproduzenten des Bundes im Bereich der Datenwissenschaft zu nicht personenbezogenen Zwecken.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Statistikproduzenten des Bundes.
Art. 3 Dem BStatG teilweise unterstellte Körperschaften, Anstalten und übrige juristische Personen
(Art. 2 Abs. 2 und 3 und Art. 11 BStatG)
¹ Dem BStatG teilweise unterstellt sind die im Anhang 2 genannten Körperschaften, Anstalten und übrigen juristischen Personen. Für sie gelten für die folgenden Bereiche die Bestimmungen des BStatG und die Ausführungsbestimmungen dieser Verordnung:
a.
Aufgaben der Bundesstatistik (Art. 3 BStatG);
b.
Grundsätze der Datenbeschaffung (Art. 4 und 6 Abs. 2 BStatG);
c.
selbstständige Anordnung von Erhebungen (Art. 5 Abs. 4 BStatG);
d.
Mitwirkung übriger Stellen (Art. 8 BStatG);
e.
Zusammenarbeit mit dem BFS (Art. 10 Abs. 4 BStatG);
f.
Aufgaben der übrigen Statistikproduzenten des Bundes (Art. 11 BStatG);
g.
Konsultation des BFS (Art. 12 Abs. 1 BStatG; Art. 15 dieser Verordnung);
h.
Datenschutz und Datensicherheit (Art. 14, 15, 16 und 23 BStatG; Art. 35 und 36 dieser Verordnung);
i.
Datenverknüpfung (Art. 14 a BStatG; Art. 39 dieser Verordnung);
j.
Veröffentlichungen (Art. 18 Abs. 2 und 3 BStatG, Art. 40 und 41 Abs. 1 dieser Verordnung);
k.
übrige Dienstleistungen (Art. 19 Abs. 1 und 2 BStatG; Art. 42 und 45 dieser Verordnung).
² Für die Schweizerische Nationalbank gilt Absatz 1 Buchstaben a–e und i. Vorbehalten bleiben statistische Arbeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BStatG vom Bundesrat angeordnet werden.

2. Kapitel: Bearbeitung von Daten zu statistischen Zwecken

1. Abschnitt: Allgemeine Grundsätze

Art. 4 Statistikproduzenten des Bundes
(Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 und 3 und Art. 15 Abs. 1 BStatG)
¹ Statistikproduzenten des Bundes sind die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1–3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁵ [RVOG]) und die dem BStatG teilweise unterstellten Körperschaften, Anstalten und übrigen juristischen Personen, die statistische Arbeiten durchführen.
² Die Statistikproduzenten nach Absatz 1, die nach Artikel 4 BStatG Daten für ihre statistischen Arbeiten beschaffen, sind in Anhang 1 als zuständiges Organ aufgeführt. Dieses Organ stellt sicher, dass seine statistischen Arbeiten klar von Vollzugs-, Aufsichts- oder Regulierungsaufgaben gegenüber bestimmten Privatpersonen oder Unternehmen getrennt sind.
⁵ SR 172.010
Art. 5 Statistische Arbeiten
(Art. 3 und 19 Abs. 2 BStatG)
¹ Als statistische Arbeiten gelten:
a.
die Realisierung von Erhebungen und Befragungen nach dem BStatG;
b.
die Ausarbeitung von Gesamtdarstellungen und Synthesestatistiken;
c.
die Erstellung und die Aktualisierung von Klassifikationen, Nomenklaturen und Terminologien;
d.
die Auswertung zu statistischen Zwecken von Verwaltungsdaten, von Daten, die von Privatpersonen geliefert werden, von Registern und von Daten aus Beobachtungs- und Messnetzen;
e.
die statistische Analyse, die Veröffentlichung und die Archivierung;
f.
die Erarbeitung von wissenschaftlichen und statistischen Methoden für die Bundesstatistik sowie der entsprechenden Informatikprogramme;
g.
die Ausbildung und die Forschung auf dem Gebiet der Statistik;
h.
die Pflege internationaler Beziehungen betreffend die Koordination und die Harmonisierung der Statistiken sowie der Austausch statistischer Informationen.
² Statistischen Arbeiten gleichgestellt sind die Analyse und die Auswertung von statistischen und Verwaltungsdaten, von Registern und von Daten aus Beobachtungs- und Messnetzen zu weiteren nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere zu Forschungs-, Ausbildungs- und Planungszwecken.
³ Nicht als statistische Arbeiten gelten Arbeiten, die ausschliesslich der internen administrativen Tätigkeit der Statistikproduzenten des Bundes dienen und deren Resultate keine auf Bundesebene repräsentative Informationen liefern.
Art. 6 Statistische Grundsätze und Standards
(Art. 3 Abs. 1 BStatG)
¹ Die Statistikproduzenten des Bundes beachten bei ihrer statistischen Tätigkeit die anerkannten Grundsätze der Statistik. Sie beachten insbesondere die fachliche Unabhängigkeit, die Objektivität, die Unparteilichkeit, die Zuverlässigkeit, die Geheimhaltung und die Kostenwirksamkeit.
² Die Erarbeitung, die Produktion und die Verbreitung der statistischen Ergebnisse erfolgt auf der Grundlage einheitlicher Standards und harmonisierter Methoden, die in den Steckbriefen nach Artikel 10 definiert sind. Die statistischen Arbeiten müssen relevant, genau, aktuell, zugänglich, klar, vergleichbar und kohärent sein und rechtzeitig veröffentlicht werden.
Art. 7 Zusammenarbeit mit der Europäischen Union
¹ Das BFS koordiniert die Zusammenarbeit mit der Statistikstelle der Europäischen Kommission (Eurostat).
² Es entscheidet im Einvernehmen mit der Abteilung Europa des Eidgenössischen Departements für äussere Angelegenheiten, der Direktion für Völkerrecht und dem Bundesamt für Justiz über das statistische Jahresprogramm Europäische Union / Schweiz im Hinblick auf die Prüfung und die Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 26. Oktober 2004⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik.
⁶ SR 0.431.026.81
Art. 8 Statistisches Mehrjahresprogramm des Bundes
¹ Das statistische Mehrjahresprogramm des Bundes enthält die Ziele und die Prioritäten der Statistikpolitik des Bundes während der Legislaturperiode. Es umfasst zudem Angaben zu den Massnahmen, um die Belastung der an Erhebungen mitwirkenden Kreise zu begrenzen.
² Das BFS nimmt an der Erarbeitung des Legislaturprogramms teil, um die Koordination des Mehrjahresprogramms des Bundes mit dem Legislaturprogramm sicherzustellen.
³ Bei der Erstellung des Mehrjahresprogramms des Bundes berücksichtigt das BFS soweit möglich und in Zusammenarbeit mit den übrigen Statistikproduzenten des Bundes die Informationsbedürfnisse der Kantone, der Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft, der Sozialpartner und der internationalen Organisationen.
⁴ Die Statistikproduzenten des Bundes liefern dem BFS für die Erstellung des Mehrjahresprogrammes des Bundes Informationen über das Ziel, den Inhalt und die Art der geplanten statistischen Arbeiten sowie eine Aufstellung der vorgesehenen Ressourcen.
⁵ Die Statistikproduzenten informieren das BFS einmal jährlich, ob sie eine neue statistische Tätigkeit, eine grundlegende Änderung an einer bestehenden statistischen Arbeit oder die Aufhebung einer bestehenden statistischen Tätigkeit planen.
Art. 9 Portfolio
Das Portfolio ist Teil des Mehrjahresprogramms des Bundes. Es definiert die statistischen Aktivitäten nach Themenfeld.

2. Abschnitt: Koordination

Art. 10 Steckbriefe
¹ Die statistischen Tätigkeiten und Ergebnisse, die im Sinne von Artikel 18 BStatG veröffentlicht werden, werden in einem Steckbrief beschrieben, der Auskunft über die verwendete Methode, die verwendeten Variablen, die Periodizität der Publikation und das Datum der Erhebung oder der Befragung gibt.
² Die Statistikproduzenten des Bundes veröffentlichen die relevanten Steckbriefe auf ihrer Internetseite.
³ Das BFS legt den Aufbau der Steckbriefe fest und stellt ein Muster zur Verfügung.
Art. 11 Empfehlungen
Das BFS kann zur Koordination und zur Harmonisierung der Bundesstatistik nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit der Kommission für die Bundesstatistik (Bundesstatistikkommission) technische und methodische Empfehlungen zu den statistischen Arbeiten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–f erlassen.
Art. 12 Bundesstatistikkommission
¹ Die Bundesstatistikkommission berät den Bundesrat und die Statistikproduzenten des Bundes in den folgenden Bereichen:
a.
Erstellung des Mehrjahresprogramms des Bundes und Begleitung dieses Programms;
b.
Ausarbeitung von Empfehlungen für statistische Arbeiten;
c.
allgemeine Statistikprojekte;
d.
Publikationspolitik der statistischen Information;
e.
weitere Fragen, die für die Verbesserung der amtlichen Statistik der Schweiz von Bedeutung sind.
² Ausgenommen bleiben Bereiche, die vollständig in die Zuständigkeit der teilweise dem BStatG unterstellten Institutionen fallen.
³ Die Bundesstatistikkommission legt dem Bundesrat jährlich einen Bericht über die Situation und die Entwicklung der Bundesstatistik vor.
⁴ Sie kann für die Behandlung von spezifischen Geschäften Subkommissionen bilden und Expertinnen und Experten beiziehen.
⁵ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement der Bundesstatistikkommission.
Art. 13 Gremium für die Zusammenarbeit zwischen den Statistikproduzenten des Bundes
¹ Das BFS setzt zur Förderung der Zusammenarbeit, der Planung und der Koordination im Bereich der Statistik auf Bundesebene ein Gremium (Fedestat) ein, in dem die Statistikstellen der Statistikproduzenten des Bundes vertreten sind.
² Das EDI erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.
Art. 14 Gremium für die Zusammenarbeit zwischen dem BFS und den Statistikstellen der Kantone und der Gemeinden
¹ Das BFS setzt zur Förderung der Zusammenarbeit, der Planung und der Koordination im Bereich der Statistik zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden ein Gremium (Regiostat) ein, in dem die zentralen Statistikstellen der Kantone und die Statistikstellen der Gemeinden vertreten sind.
² Das EDI erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.
³ Die zentralen Statistikstellen der Kantone und die Statistikstellen der Gemeinden, denen ein kantonales Statistikgesetz zugrunde liegt und die sich an die anerkannten Grundsätze der Statistik halten, die in der Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz vom 31. Mai 2012⁷ definiert sind, gelten als Partner im System der Bundesstatistik.
⁷ Die Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.bfs.admin.ch > Über uns > Verpflichtung zur Qualität > Nationaler Kontext.
Art. 15 Expertengruppen
¹ Das BFS kann zur Beratung in bereichsspezifischen Fachfragen der Statistikproduzenten des Bundes Expertengruppen mit geeigneten Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone und Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft und der Sozialpartner einsetzen.
² Die Expertinnen und Experten werden pauschal mit 300 Franken pro Tag entschädigt.

3. Abschnitt: Datenbeschaffung zu statistischen Zwecken

Art. 16 Grundsätze
¹ Das BFS, als zentrale Statistikstelle des Bundes, koordiniert die Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe unter den Statistikproduzenten des Bundes und schafft insbesondere die Voraussetzungen dafür, dass dieselben Daten nicht mehrfach für statistische Arbeiten der Bundesstatistik erhoben werden.
² Die Statistikproduzenten stellen unter Vorbehalt entgegenstehender rechtlicher Bestimmungen oder überwiegender Gründe sicher, dass der für die statistischen Arbeiten erforderliche Datenaustausch mit den anderen Einheiten der Bundesverwaltung sowie die Datenerhebung bei den Kantonen, den Gemeinden und den natürlichen und juristischen Personen auf einfache Art über elektronische Schnittstellen abgewickelt werden kann. Natürliche und juristische Personen sind nicht verpflichtet, ihre Daten den Statistikproduzenten des Bundes über eine elektronische Schnittstelle bekanntzugeben.
Art. 17 Durchführung der Datenbeschaffung
¹ Die zuständigen Organe sind für die Vorbereitung und die Durchführung der Erhebungen und der Befragungen verantwortlich.
² Sie erarbeiten nach Anhörung der betroffenen Kreise die erforderlichen Unterlagen, soweit möglich in elektronischer Form, werten die Ergebnisse aus und veröffentlichen sie.
³ Sie informieren die zur Übermittlung von Daten aufgeforderten Stellen und Personen über den ausschliesslich statistischen Zweck der Datenbeschaffung sowie über die Bundesstellen, die die Daten für ihre im Mehrjahresprogramm des Bundes vorgesehenen statistischen Arbeiten bearbeiten, und über allfällige weitere Stellen, die bei der Datenbeschaffung mitwirken.
⁴ Das zuständige Organ regelt nötigenfalls die Erhebung, das Format und die Lieferung der Daten in technischen Weisungen. Es koordiniert sich dazu vorgängig mit dem BFS.
Art. 18 Aufstockung
¹ Interessierte Amtsstellen von Kantonen und Gemeinden können mit dem Einverständnis und nach den Anweisungen der zuständigen Organe aufstocken:
a.
die Anzahl der befragten Personen (Erweiterung einer Erhebung oder Befragung);
b.
den Umfang des Fragebogens (zusätzliche Fragen).
² Die Einschränkungen der Aufstockungsmöglichkeit nach diesem Artikel sind in den einzelnen Ziffern in Anhang 1 aufgeführt.
³ Die Verordnung vom 19. Dezember 2008⁸ über die eidgenössische Volkszählung bleibt vorbehalten.
⁸ SR 431.112.1
Art. 19 Mitwirkung der Befragten
¹ Die für die Befragung ausgewählten natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts werden zur Teilnahme eingeladen.
² Sie werden über den Charakter, die Ziele und den Ablauf der Befragung, die Rechtsgrundlage und die Verwendung der Daten orientiert. Gegebenenfalls erhalten sie Informationen über den Auftraggeber der Befragung und über die vorgesehenen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes. Fehlen angemessene Vorkehrungen für eine barrierefreie Kommunikation im Sinne des Behindertengleichstellungsrechts, so wird für Personen, die Informationen in einem barrierefreien Format wünschen, eine Kontaktstelle (elektronische Adresse und Telefonnummer) angegeben.
³ Kann eine ausgewählte Person trotz angemessener Vorkehrungen aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Behinderung nicht an einer Befragung teilnehmen, so können geeignete Vertreterinnen und Vertreter hinzugezogen werden, um die Person bei der Beantwortung zu unterstützen oder, falls eine direkte Teilnahme nicht möglich ist, an ihrer Stelle zu antworten.
⁴ Kann eine Person, die in einer Strafvollzugsanstalt oder in einer anderen Kollektivhaushaltung mit Sicherheitsauflagen wohnt, nicht selber antworten, so wird im Einverständnis mit der Leitung eine Vertreterin oder eines Vertreters befragt.
⁵ Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Vertreterinnen und Vertreter sind verpflichtet, die Interessen der vertretenen Personen zu wahren und deren Meinungen und Informationen exakt widerzugeben. Die Namen und die Vornamen der Vertreterinnen und Vertreter werden nicht erhoben.
Art. 20 Beizug von privaten Befragungsinstituten und Organisationen
¹ Die zuständigen Organe können private Befragungsinstitute und Organisationen für die Durchführung der Erhebungen und der Befragungen beiziehen.
² Sie regeln die Rechte und die Pflichten dieser Institute und Organisationen in besonderen Verträgen. Für die Bearbeitung von personenbezogenen Daten verpflichten sie die Institute und Organisationen insbesondere:
a.
die Daten, die ihnen mitgeteilt werden oder die sie im Rahmen ihres Auftrags beschaffen, ausschliesslich zur Ausführung des Auftrags zu verwenden;
b.
die für das zuständige Organ durchgeführte Erhebung oder Befragung nicht mit anderen Erhebungen und Befragungen zu verbinden;
c.
den zuständigen Organen nach der Beendigung des Auftrags alle Daten zurückzugeben und die elektronisch gespeicherten Daten zu löschen.
³ Sie vergewissern sich, dass die privaten Befragungsinstitute und Organisationen die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Bearbeitung dieser Daten nach der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022⁹ getroffen haben.
⁹ SR 235.11
Art. 21 Öffentlich zugängliche Daten
¹ Die Statistikproduzenten des Bundes können zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben auch öffentlich zugängliche Daten verwenden, insbesondere maschinenlesbare Inhalte aus Internetsites von Unternehmen.
² Die Informationen, die aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft werden, sind in den Steckbriefen zu definieren.
³ Die Beschaffung öffentlich zugänglicher Daten erfolgt unter Berücksichtigung der möglichen Beeinträchtigung der Unternehmen wie die Überlastung der Internetseite. Sie erfolgt nur, wenn die Einzeldaten nicht bereits im statistischen System und in strukturierter Form vorhanden sind oder wenn dadurch die Richtigkeit dieser Daten überprüft werden kann.
Art. 22 Beschaffung aggregierter Daten
¹ Die Statistikproduzenten des Bundes können für ihre statistischen Arbeiten auch aggregierte Daten von Dritten, insbesondere von juristischen Personen des Privatrechts beschaffen und verwenden.
² Sie dokumentieren die Beschaffung aggregierter Daten in den jeweiligen Steckbriefen.
Art. 23 Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht der Statistikproduzenten des Bundes
¹ Die zuständigen Organe sowie die mit der Durchführung von Erhebungen und Befragungen und der Beschaffung von Daten betrauten Personen und Stellen sind verpflichtet, die beschafften Daten vertraulich zu behandeln.
² Sie stellen sicher, dass die Daten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.
³ Die Geheimhaltungs- und die Sorgfaltspflicht der privaten Befragungsinstitute und Organisationen werden vertraglich vereinbart.

4. Abschnitt: Aufbereitung und Qualitätskontrolle der beschafften Daten

(Art. 15 Abs. 3 BStatG)
Art. 24
¹ Das BFS und die anderen zuständigen Organe vervollständigen, kontrollieren und bereinigen die Einzeldaten, die sie beschafft haben .
² Sie können dazu die erforderlichen personenidentifizierenden Merkmale verwenden, insbesondere den Namen, den Vornamen, die AHV-Nummer, den Firmennamen und die einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer (UID).
³ Zur langfristigen Verbesserung und zur Sicherstellung der Qualität der Daten können sie die Verwaltungsdaten von Bund, Kantonen und Gemeinden der jeweiligen Quelle in strukturierter und harmonisierter Form zugänglich machen. Es dürfen dabei keine zusätzlichen Informationen bekanntgegeben werden.

5. Abschnitt: Pseudonymisierung, Anonymisierung und Vernichtung

Art. 25 Pseudonymisierung von bereinigten Einzeldaten
¹ Die Statistikproduzenten des Bundes bearbeiten die aufbereiteten Einzeldaten nach Artikel 24 in pseudonymisierter Form. Zur Pseudonymisierung der Daten ersetzen sie die personenidentifizierenden Angaben, einschliesslich der AHV-Nummer, durch einen nichtsprechenden statistischen Identifikator. Die Pseudonymisierung erfolgt automatisiert.
² Bei der Aufhebung der Pseudonymisierung ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Datenschutzgesetzgebung eingehalten wird.
Art. 26 Anonymisierung von bereinigten Einzeldaten
¹ Die Statistikproduzenten des Bundes anonymisieren die Einzeldaten, sobald deren Bearbeitungszweck dies zulässt, spätestens jedoch 30 Jahre nach ihrer Beschaffung.
² Für sehr lange Zeitreihen beträgt die Frist 100 Jahre. Die Statistikproduzenten des Bundes vermerken die entsprechenden Daten in den Steckbriefen.
³ Zur Anonymisierung löschen sie den statistischen Identifikator und die personenidentifizierenden Angaben, einschliesslich der AHV-Nummer.
Art. 27 Vernichtung der Erhebungs- und der Befragungsunterlagen mit Personenbezeichnungen
Die Statistikproduzenten des Bundes vernichten die Erhebungs- und die Befragungsunterlagen, die noch Personenbezeichnungen (Vorname, Name, Firmennamen) enthalten, sobald sie die Unterlagen für die Erfassung, die Vervollständigung, die Kontrolle und die Aufbereitung der Daten nach Artikel 24 sowie für die Erstellung von langen Zeitreihen nicht mehr benötigen.

6. Abschnitt: Datenverknüpfung

Art. 28 Definition
¹ Als Datenverknüpfung gilt die Verbindung von Einzeldaten aus verschiedenen Datenquellen wie Befragungen, Registern, Verwaltungsdaten und Messdaten.
² Nicht als Verknüpfung im Sinne von Absatz 1 gelten:
a.
der Abgleich mit Daten aus anderen Quellen im Rahmen der Datenaufbereitung nach Artikel 25, einschliesslich zu Testzwecken;
b.
Verknüpfungen von aggregierten Daten aus verschiedenen Quellen, insbesondere zum Erstellen von Synthesestatistiken.
Art. 29 Grundsätze
¹ Datenverknüpfungen dienen der Beschaffung neuer statistischer Informationen ohne zusätzliche Erhebungen und Befragungen.
² Das BFS kann zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben sowohl eigene Daten als auch Daten, über die es keine Datenherrschaft hat (Drittdaten), verknüpfen.
³ Bei regelmässiger Nachfrage durch die Forschenden oder anderer Ämter kann es zur Erstellung von Standardprodukten Daten verknüpfen.
Art. 30 Voraussetzungen
¹ Daten dürfen nur verknüpft werden, wenn:
a.
sie für die Durchführung statistischer Arbeiten geeigneter und notwendig sind; und
b.
die betreffenden Daten die für statistische Arbeiten erforderliche Eignung und Qualität aufweisen.
² Die Statistikstellen der Kantone und der Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des BFS untereinander und mit ihren eigenen Daten verknüpfen, wenn sie sich in einem Datenschutzvertrag dazu verpflichten:
a.
den Datenschutz in gleichem Masse zu gewährleisten wie das BFS;
b.
hinreichende Massnahmen für die Datensicherheit zu treffen;
c.
die statistischen Grundsätze und Standards einzuhalten;
d.
vor der Bekanntgabe der Daten ein Datenbearbeitungsreglement zu erlassen und umzusetzen; und
e.
ihre fachliche Unabhängigkeit von Vollzugsorganen zu gewährleisten.
³ Das EDI regelt, unter welchen Voraussetzungen die statistischen Grundsätze und Standards als eingehalten und die fachliche Unabhängigkeit der Statistikstellen der Kantone und der Gemeinden von den Exekutivorganen als erfüllt gilt.
Art. 31 Bekanntgabe verknüpfter Daten
Soweit das Gesetz für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik die Bekanntgabe von Daten vorsieht, kann das BFS verknüpfte Daten nach Artikel 37 bekanntgeben.
Art. 32 Anonymisierung und Vernichtung verknüpfter Daten
(Art. 14 a BStatG)
¹ Werden verknüpfte Daten für die Erstellung von Zeitreihen über einen längeren Zeitraum kontinuierlich ausgewertet, so dürfen sie nach dem Ende der ursprünglichen statistischen Auswertung in pseudonymisierter Form aufbewahrt werden.
² Sie müssen anonymisiert werden, sobald die Quelldaten der letzten Datenbeschaffung in die Analyse integriert wurden. Handelt es sich um besonders schützenswerte Daten oder ergeben sich aus der Verknüpfung die wesentlichen Merkmale einer natürlichen oder einer juristischen Person, so sind sie zu vernichten.
Art. 33 Reproduzierbarkeit von Forschungsvorhaben
¹ Bei Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung, für die besonders schützenswerte Daten verwendet werden oder bei denen sich aus der Verknüpfung die wesentlichen Merkmale einer natürlichen oder juristischen Person ergeben, kann das BFS auf Verlangen von anderen Einheiten der Bundesverwaltung und von Dritten nach Artikel 39 die Daten der verschiedenen Quellen und den zur Erstellung des Projektidentifikators verwendeten Schlüssel auch nach der Vernichtung der verknüpften Daten aufbewahren, um die Reproduzierbarkeit des Projekts sicherzustellen. Die Daten und der Schlüssel müssen separat aufbewahrt werden.
² Wer eine Datenverknüpfung reproduzieren will, muss dies beim BFS beantragen.
Art. 34 Datensicherheit
Das EDI definiert die Anforderungen an die Datensicherheit.

7. Abschnitt Datenaufbewahrung, Datenschutz und Datensicherheit

Art. 35 Datenaufbewahrung
Die anonymisierten Daten können im Rahmen des zur Verfügung stehenden Speicherplatzes und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips unbeschränkt aufbewahrt werden.
Art. 36 Datenschutz und Datensicherheit
Der zuständige Statistikproduzent des Bundes erlässt für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und für die Bearbeitung von Daten im Stichprobenregister ein Bearbeitungsreglement mit zusätzlichen Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen.

8. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten und übrige statistische Dienstleistungen

Art. 37 Bekanntgabe von Personendaten und von Daten juristischer Personen aus der Bundesstatistik
(Art. 19 Abs. 2 BStatG)
¹ Die zuständigen Organe können die Personendaten und die Daten juristischer Personen, die sie zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben beschafft haben, Einheiten der Bundesverwaltung oder Dritten, die keine personenbezogenen Vollzugsaufgaben wahrnehmen, und Statistikstellen internationaler Organisationen für statistische Arbeiten auf geeignete Weise zur Verfügung stellen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Die bekanntgegebenen Daten enthalten keine personenidentifizierenden Angaben (Name, Vorname, AHV-Nummer, Firmennamen, UID) mehr enthalten-.
b.
Die Empfängerin oder der Empfänger verpflichtet sich in einem Datenschutzvertrag: 1.
die bekanntgegebenen Daten nicht ohne Zustimmung des zuständigen Organs an Dritte weiterzuleiten; und
2. die Daten nach Beendigung der Arbeit zu vernichten oder, in begründeten Fällen, dem BFS oder dem zuständigen Organ zur Aufbewahrung zu geben.
c.
Es werden die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit ergriffen.
² Die zuständigen Organe dürfen personenbezogene Verwaltungsdaten, die einer spezialrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen und die sie gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 5 BStatG erhalten haben, nur in vollständig anonymisierter Form weitergeben
³ Für die Bekanntgabe von Einzeldaten im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 2004¹⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik sind anwendbar:
a.
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009¹¹;
b.
die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 557/2013¹².
⁴ Die zuständigen Organe dürfen Personendaten und Daten juristischer Personen an die Partner im System der Bundesstatistik (Art. 14 Abs. 3) weitergeben, wenn diese die Daten für statistische Arbeiten, namentlich für die Plausibilisierung von Daten und für Datenverknüpfungen im Sinne von Artikel 30, benötigen. Die Einzelheiten werden in einem Vertrag festgelegt.
⁵ Nicht personenbezogene Daten dürfen ohne Vertrag weitergegeben werden.
¹⁰ SR 0.431.026.81
¹¹ Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164; geändert durch Verordnung (EU) 2015/759, Fassung gemäss ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 90.
¹² Verordnung (EU) Nr. 557/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 164 vom 18.6.2013, S. 16.
Art. 38 Pseudonymisierung von Datensätzen
(Art. 19 Abs. 1 BStatG)
Das BFS kann Datensätze zur Nutzung durch andere Einheiten der Bundesverwaltung und für Dritte pseudonymisieren, wenn dies für statistische Arbeiten oder Projekte im Bereich der Datenwissenschaft erforderlich ist.
Art. 39 Datenverknüpfung auf Gesuch anderer Einheiten der Bundesverwaltung und Dritter
(Art. 14 a Abs. 1 und 19 Abs. 2 und 3 BStatG)
¹ Das BFS kann auf Gesuch anderer Einheiten der Bundesverwaltung und Dritter sowie im Rahmen eines Datenschutzvertrags und in Abhängigkeit seiner technischen, organisatorischen und personellen Möglichkeiten Verknüpfungen nach den Artikeln 28–34 für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung und Statistik durchführen.
² Es unterstützt insbesondere Verknüpfungsprojekte des Bundes und der kantonalen und kommunalen Statistikstellen sowie Verknüpfungsprojekte im Rahmen von Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung.
³ Wer dem BFS Drittdaten liefert und es ersucht, diese untereinander oder mit Daten, die in Übereinstimmung mit dem BStatG beschafft wurden, zu verknüpfen, muss nachweisen, dass:
a.
ihre Beschaffung und ihre Übermittlung an das BFS sowie ihre Verknüpfung den rechtlichen Bestimmungen entsprechen; und
b.
sie die statistisch erforderliche Qualität aufweisen.
⁴ Aus Kosten- und Effizienzgründen kann das BFS die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller für bestimmte Aufgaben in den Verknüpfungsprozess einbeziehen. Diese Aufgaben und die Art der Zusammenarbeit werden im Verknüpfungs- und Datenschutzvertrag klar umschrieben.
⁵ Die Erstellung eines projektspezifischen Pseudo-Identifikators, mit dem die Daten der verschiedenen Quellen auf der Ebene der statistischen Einheit zusammengeführt werden können, bleibt in jedem Fall dem BFS vorbehalten.
⁶ Das BFS vernichtet die Drittdaten bei Ablauf des abgeschlossenen Datenschutzvertrags vorbehältlich Artikel 33.
⁷ Das EDI regelt die Teilnahme von Dritten an der Verknüpfung.
Art. 40 Veröffentlichung von statistischen Grundlagen und Ergebnissen
(Art. 18 BStatG und Art. 10 Abs. 1 und 4 EMBAG)
¹ Die Statistikproduzenten des Bundes veröffentlichen die statistischen Grundlagen und die wichtigsten im Portfolio nach Artikel 9 aufgeführten statistischen Ergebnisse als offene Daten nach Artikel 14 der Verordnung vom 2. April 2025¹³ über die digitalen Dienste und die digitale Transformation in der Bundesverwaltung.
² Die Grafiken und die Tabellen eines nach Absatz 1 publizierten Datensatzes müssen nicht zusätzlich in maschinenlesbarer Form und in einem offenen Format veröffentlicht werden.
³ Das BFS betreibt die für eine moderne Publikationspolitik nötige Infrastruktur und stellt sicher, dass Auskünfte und die Informationen über die Bundesstatistik zentral auffindbar sind. Es führt insbesondere:
a.
eine integrierte und strukturierte Sammlung von statistischen Daten und Geodaten;
b.
ein zentrales Online-Publikationssystem, das statistische Ergebnisse und Metadaten aus den damit verbundenen Datenbanken für spezifische Zielgruppen zugänglich macht.
⁴ Artikel 20 Absatz 1 BStatG gilt auch für statistische Ergebnisse, die nach Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden.
⁵ Das BFS kann Empfehlungen für die Lieferung von Daten in die Infrastrukturen nach Absatz 3 abgeben.
¹³ SR 172.019.1
Art. 41 Übrige Dienstleistungen auf Bestellung
(Art. 18 Abs. 1 sowie 19 Abs. 1 und 3 BStatG, Art. 8 RVOG)
¹ Die Statistikproduzenten des Bundes stellen auf Anfrage und im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten besondere Publikationen in anderer als der in Artikel 40 definierten Form zur Verfügung.
² Sie erarbeiten auf Gesuch anderer Einheiten der Bundesverwaltung und von Dritten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten besondere Auswertungen ihrer zu statistischen Zwecken beschafften Daten. Einheiten der Bundesverwaltung und die übrigen teilweise dem BStatG unterstellten Körperschaften, Anstalten und übrige juristische Personen sind dabei mit einer höheren Priorität zu berücksichtigen als Dritte.
³ Das BFS kann im Rahmen von datenwissenschaftlichen Projekten für andere Einheiten der Bundesverwaltung oder für Dritte nicht personenbezogene Recherchen, Analysen und Beratungen von grösserem Umfang durchführen. Es erbringt insbesondere die folgenden Dienstleistungen:
a
Beratungen zur strategischen, taktischen und operativen Anwendung von datenwissenschaftlichen Methoden und Verfahren;
b.
methodologische Begleitung;
c.
Durchführung datenwissenschaftlicher Projekte;
d.
Schulung.
Art. 42 Registerdienstleistungen
¹ Das BFS bietet im Rahmen seiner finanziellen und personellen Möglichkeiten anderen Einheiten der Bundesverwaltung Dienstleistungen im Bereich des Aufbaus und der Führung von öffentlichen Registern an.
² Die Dienstleistungen richten sich nach dem Leistungsbereichskatalog des BFS.

9. Abschnitt Stichprobenregister

Art. 43 Zweck
Für die Durchführung von Stichprobenbefragungen von Personen und Haushalten führt das BFS ein Stichprobenregister der Personen und Haushalte (Stichprobenregister).
Art. 44 Inhalt
¹ Das Stichprobenregister enthält:
a.
die Daten des Adressverzeichnisses nach Artikel 16 Absatz 3 RHG;
b.
die Nutzerdaten des Telefonnetzes in der Schweiz.
² Als Nutzerdaten des Telefonnetzes in der Schweiz gelten:
a.
Name und Vorname(n) oder Firmennamen;
b.
Adresse;
c.
Telefonnummer;
d.
gegebenenfalls Korrespondenzsprache, wenn die Anbieterin von öffentlichen Telefondiensten sie übermittelt hat.
³ Um bestimmte Stichproben gezielter zu ziehen und die befragten Personen zu entlasten, kann das Stichprobenregister mit Daten aus anderen Quellen des BFS ergänzt werden.
Art. 45 Bekanntgabe von Daten aus dem Stichprobenregister
¹ Der Inhalt des Stichprobenregisters darf nicht gesamthaft bekanntgegeben werden.
² Stichproben aus dem Stichprobenregister dürfen anderen Einheiten der Bundesverwaltung sowie Dritten bekanntgegeben werden, wenn dies erforderlich ist, für:
a.
Befragungen, die Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind;
b.
Befragungen, die der Bundesrat im Einzelfall anordnet;
c.
Forschungsvorhaben, die als Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BStatG beurteilt werden.
³ Das BFS legt die methodischen Kriterien fest und veröffentlicht sie auf seiner Internetsite. Er gibt die Stichproben nur bekannt, wenn diese Kriterien eingehalten werden.
⁴ Telefonnummern von Personen, die nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragen sind, dürfen den Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nur bekanntgegeben werden für Befragungen, die in enger Zusammenarbeit mit dem BFS durchgeführt werden und die:
a.
Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind; oder
b.
im Einzelfall vom Bundesrat angeordnet werden.
Art. 46 Übermittlung der Nutzerdaten von Anbieterinnen von Telefondiensten der Schweiz
¹ Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten übermitteln dem BFS die Daten nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a–c.
² Das BFS kann mit den Anbieterinnen vereinbaren, dass sie ihm direkt die Korrespondenzsprache übermitteln.
³ Die Nutzerdaten müssen dem BFS vierteljährlich innert fünf Werktagen nach dem letzten Samstag der Monate März, Juni, September und Dezember übermittelt werden.
⁴ Sie müssen über ein elektronisches Netzwerk in verschlüsselter und gesicherter Form übermittelt werden.
⁵ Das BFS prüft, ob die erhaltenen Daten vollständig und aktuell sind. Es meldet festgestellte Mängel der betreffenden Anbieterin. Diese muss ihm die korrekten Daten innert fünf Werktagen übermitteln.
⁶ Werden die Formate der übermittelten Daten geändert, so müssen die Anbieterinnen das BFS umgehend. informieren
⁷ Das BFS entschädigt die Anbieterinnen für die tatsächlichen Kosten der Datenübermittlunge, höchstens jedoch mit 2000 Franken pro Jahr.

3. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 47 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1.
Verordnung vom 30. Juni 1993¹⁴ über die Organisation der Bundesstatistik;
2.
Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993¹⁵.
¹⁴ [ AS 1993 2093 ; 2006 2799 ; 2008 3463 ; 2022 568 Anhang 2 Ziff. II 51; 2023 735 Anhang 2 Ziff. II 25]
¹⁵ [ AS 1993 2100 ; 2002 2067 ; 2008 315 ; 2009 3967 ; 2010 1647 , 3875 ; 2011 4035 , 4921 ; 2012 3133 , 4651 ; 2013 5399 ; 2014 3629 ; 2015 4311 ; 2016 3957 ; 2017 3459 Anhang 2 Ziff. II 1; 2018 775 , 2019 Anhang 2 Ziff. 1, 4095 ; 2020 19 ; 2021 589 , 657 , 800 Anhang Ziff. II 13; 2022 568 Anhang 2 Ziff. II 52, 698 Anhang 10 Ziff. II 17]
Art. 48 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 49 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 1, 4 Abs. 2 und 18 Abs. 2)

Liste der Datenbeschaffungen nach Thema

00. Register und weitere Grundlagen der statistischen Produktion

00.01. Befragung zur Aktualisierung des Betriebs- und Unternehmensregisters

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Anzahl Beschäftigte nach Arbeitsort, Beschäftigungsgrad, Vollzeitäquivalente (VZÄ), Geschlecht und Nationalität; Anzahl Lernende; Anzahl Grenzgängerinnen und Grenzgänger; Wirtschaftszweig; Auslandverflechtung; Aussenhandel; Rechtsform, Betriebszeit; Verbindung mit anderen Unternehmen, Umsatz, Jahr der Tätigkeitsaufnahme, andere Merkmale zur Beschreibung der Struktur, des Status, der Art der Unternehmensgründung sowie weiterer demografischer Ereignisse im Zusammenhang mit den Unternehmen oder Arbeitsstätten; auf Anfrage

Art und Methode:

Erhebung bei der öffentlichen Verwaltung, Befragung der Mehrbetriebsunternehmen und der neu gegründeten Unternehmen aller Wirtschaftszweige

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Vierteljährlich: neu gegründete Unternehmen, öffentliche Verwaltung und Unternehmen mit mehr als zehn Betrieben und über 100 Beschäftigten

Jährlich: andere öffentliche Verwaltungen oder Mehrbetriebsunternehmen; bei Bedarf: andere Befragungen laufend: Unternehmen, die Programme zur elektronischen Datenlieferung verwenden

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Bekannt gegeben werden darf nach Artikel 10 Absatz 3 BStaG die den Unternehmen und den Betrieben im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) zugewiesene Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), die vom BFS nach dem Code der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA-Code) zugeordneten Wirtschaftszweige und der Hinweis, ob es sich um den Hauptsitz eines Unternehmens oder einen Nebenbetrieb handelt, sofern die Unternehmen diese Weitergabe nicht ausdrücklich untersagen.

00.02. Erhebung für die Statistik der Unternehmensstruktur (STATENT)


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Strukturmerkmale von Unternehmen und Arbeitsstätten (Beschäftigte, Art der wirtschaftlichen Aktivität, Standort, Rechtsform)

Art und Methode:

Registererhebung und Administrativdaten: BUR, Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR), Daten der AHV-Ausgleichskassen, Aktualisierungserhebungen des BUR, landwirtschaftliche Strukturerhebung, Beschäftigungsstatistik, Schweizerische Forststatistik

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Mitwirkende bei der Durchführung:

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Weitere Informationen:

00.03. Erhebung für das amtliche Gemeindeverzeichnis der Schweiz

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Name der politischen Gemeinde (mit Gemeinde-Nr.), Gliederung nach Kanton und Bezirk; neu entstandene politische Gemeinden, aufgehobene politische Gemeinden

Art und Methode:

Vollerhebung bei den Kantonen und von Administrativdaten des Bundesamtes für Landestopographie

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

RHG

Verordnung vom 21. Mai 2008¹⁶ über die geografischen Namen

¹⁶ SR 510.625

00.04. Erhebung für den Staaten- und Gebietsschlüssel für Statistiken des Bundes

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Name der Staaten und Gebiete (mit BFS‑Nr.), Gliederung nach Region und Kontinent, unselbstständige Gebiete nach Kontinent, alle Gebiete nach Kontinent

Art und Methode:

Vollerhebung der Administrativdaten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA)

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

RHG

00.05. Erhebung für das amtliche Verzeichnis der Zivilstandskreise der Schweiz


Zuständiges Organ:

Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen

Gegenstand:

Name des Zivilstandskreises, Namen der Heimatgemeinden und der politischen Gemeinden nach Zivilstandskreis, Postadresse des Zivilstandskreises

Art und Methode:

Vollerhebung bei den Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Artikel 1 Absatz 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004¹⁷

¹⁷ SR 211.112.2

01. Bevölkerung

01.01. Erhebung für die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (BEVNAT)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Zivilstandsereignisse: Geburten, Totgeburten, Todesfälle, Eheschliessungen, gerichtliche Eheauflösungen, Vaterschaftsanerkennungen, Anerkennungen vor Gericht und gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft, Adoptionen, eingetragene Partnerschaften, gerichtliche Auflösungen eingetragener Partnerschaften, Umwandlungen von Partnerschaften, Geschlechtsänderungen

Art und Methode:

Vollerhebung von Administrativdaten in elektronischer Form über die zentrale Datenbank Infostar

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

1.
Die Meldung der Ursachen einer Totgeburt erfolgt elektronisch oder auf dem Papierweg von der Ärztin oder dem Arzt oder von der Hebamme direkt an das BFS.
2.
Rückfragen zur Verbesserung der Qualität der eigenen Statistiken kann das Bundesamt an die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt weiterleiten.

01.02. Befragung: Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Arbeitsmarktstatus, Indikatoren zur Erwerbssituation, Arbeitssuche, Weiterbildung, unbezahlte Arbeit, Migration, Altersvorsorge und weitere soziodemografische und ökonomische Merkmale zur Bestimmung der Lebenslage der Zielperson und der Haushaltsmitglieder

Art und Methode:

Befragung einer Stichprobe von Personen in Privathaushalten, Erhebung von Administrativdaten und von Registern: Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), BUR, GWS, Neurentenstatistik (NRS), Register der Sozialversicherungen (Zentrale Ausgleichsstelle [ZAS], AHV-Ausgleichskassen und Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO]), STATENT und Sozialhilfeempfängerstatistik (SHS)

Einschränkung der
Aufstockungsmöglichkeit:

Kantonal möglich

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

01.03. Erhebung für die Statistik der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Angaben zu den im Ausland registrierten Schweizerinnen und Schweizern (Aufenthaltsland, Geschlecht, Zivilstand, Alter, Mehrfachbürgerschaft sowie weitere soziodemografische Angaben)

Art und Methode:

Vollerhebung von Administrativdaten des Auslandschweizerregisters via das Informationssystem E-VERA des EDA

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Vierteljährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

01.04. Erhebung für die Grenzgängerstatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Soziodemografische Merkmale der in der Schweiz tätigen, ausländischen Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Geschlecht, Alter, Erwerbsstatus, Wirtschaftszweig, Nationalität, Arbeitsort, Wohnort, Ausbildungsniveau, Beschäftigungsgrad, berufliche Stellung)

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten: Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS), AHV-Ausgleichskassen, STATENT, Personen in Ausbildung

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Quartalsende

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

01.05. Befragung: Strukturerhebung (SE)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Merkmale nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007 und des Erhebungsprogramms nach Artikel der Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008¹⁸

Art und Methode:

Schriftliche Befragung in Papier- und elektronischer Form einer repräsentativen Stichprobe von 200 000 Personen ab 15 Jahren in Privathaushalten; Erhebung von Administrativdaten und von Registern: STATPOP, GWR, GWS, BUR, AHV-Ausgleichskassen; Mitgliederliste der Christkatholischen Kirche

Einschränkung der
Aufstockungsmöglichkeit:

Nach Artikel 21 der Volkszählungsverordnung

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Stichtag: 31. Dezember, jährlich, Dezember bis Mai

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute und Scanning-Unternehmen

Weitere Informationen:

Volkszählungsgesetz und Volkszählungsverordnung

¹⁸ SR 431.112.1

01.06. Befragung: Erhebung zu Familien und Generationen (EFG)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Soziodemografische und ökonomische Merkmale, Elternschaft, Erwerbs- und Familienleben, familiäres Netz und Leistungen der Familien

Art und Methode:

Befragung einer Stichprobe von Personen in Privathaushalten, Erhebung von Administrativdaten und von Registern: STATPOP, BUR, GWS, NRS, Register der Sozialversicherungen (ZAS, AHV-Ausgleichskassen und SECO) und SHS

Einschränkung der
Aufstockungsmöglichkeit:

Nach Artikel 22 der Volkszählungsverordnung

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Seit 2013 alle fünf Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

Volkszählungsgesetz und Volkszählungsverordnung

01.07. Befragung: Erhebung zur Sprache, Religion und Kultur (ESRK)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Soziodemografische und ökonomische Merkmale, Sprachen und Sprachkompetenzen, religiöse Zugehörigkeit, Kultur- und Freizeitverhalten, politische und gesellschaftliche Partizipation

Art und Methode:

Befragung einer Stichprobe von Personen in Privathaushalten, Erhebung von Administrativdaten und von Registern: STATPOP, BUR, GWS, NRS, Register der Sozialversicherungen (ZAS, AHV-Ausgleichskassen und SECO) und SHS

Einschränkung der
Aufstockungsmöglichkeit:

Nach Artikel 22 der Volkszählungsverordnung

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Seit 2014 alle fünf Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

Volkszählungsgesetz und Volkszählungsverordnung

01.08. Omnibus-Befragung

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Soziodemografische und ökonomische Merkmale, wechselnde Themenbereiche bei jeder Befragung

Art und Methode:

Befragung einer Stichprobe von Personen in Privathaushalten, Erhebung von Administrativdaten und von Registern: STATPOP, BUR, GWS, NRS, Register der Sozialversicherungen (ZAS, AHV-Ausgleichskassen und SECO) und SHS

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Nach Bedarf

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

Volkszählungsgesetz und Volkszählungsverordnung

01.09. Befragung «Zusammenleben in der Schweiz» (ZidS)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Feindschaft gegenüber muslimischen Personen, Feindschaft gegenüber Personen schwarzer Hautfarbe, Feindschaft gegenüber jüdischen Personen, Diskriminierungserfahrung, soziodemografische und sozioökonomische Variablen

Art und Methode:

Befragung einer repräsentativen Stichprobe von 3000 Personen zwischen 15 und 88 Jahren in Privathaushalten

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle zwei Jahre 

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

01.10. Erhebung für die Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Merkmale nach Artikel 6 RHG und des Erhebungsprogramms nach Artikel 9 der Volkszählungsverordnung sowie ausgewählte Angaben aus Personenregistern über den Bestand und die Bewegungen (Geburten, Todesfälle, Zivilstandswechsel, Wanderungsbewegungen, Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, Wechsel des Aufenthaltsstatus usw.) der ständigen schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung, der nichtständigen ausländischen Wohnbevölkerung und der Wohnbevölkerung am Nebenwohnsitz; Gebäude- und Wohnungsdaten (einschliesslich geographischer Koordinaten) sowie Angaben zur Erwerbstätigkeit und zum Einkommen

Art und Methode:

Vollerhebung von Administrativdaten: kantonale und kommunale Einwohnerregister, Infostar, ZEMIS, Informationssystem Ordipro, Register der Sozialversicherungen (ZAS und SECO), BUR, GWR; GWS, BEVNAT, SE

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Vierteljährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Volkszählungsgesetz und Volkszählungsverordnung

01.11. Erhebung für die Gebäude- und Wohnungsstatistik (GWS)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Merkmale nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und b des Volkszählungsgesetzes und des Erhebungsprogramms nach Artikel 9 der Volkszählungsverordnung; Gebäudekoordinaten

Art und Methode:

Vollerhebung von Registern und Administrativdaten: GWR, STATPOP, Personenregister bei Bund, Kantonen und Gemeinden, Register des Bundesamtes für Wohnungswesen zum gemeinnützigen Wohnungsbau, Grundbücher

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; Stichtag: 31. Dezember

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Volkszählungsgesetz und Volkszählungsverordnung

01.12. Befragung zu den privaten und öffentlichen Arbeitsvermittlungen und zum Personalverleih


Zuständiges Organ:

Staatssekretariat für Wirtschaft

Gegenstand:

Stellenvermittlung allgemein, Vermittlung von Personen für künstlerische oder ähnliche Darbietungen und Personalverleiheinsätze im In- und Ausland

Art und Methode:

Teilbefragung bei privaten Vermittlern/Personalverleihern

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone

Weitere Informationen:

Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989¹⁹

¹⁹ SR 823.11

01.13. Erhebung für die Statistik über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung


Zuständiges Organ:

Staatssekretariat für Wirtschaft

Gegenstand:

Finanzen und Höhe der Leistungen der Arbeitslosenversicherung: Beiträge, Leistungen, Darlehen, Garantiefonds, Verwaltungsausgaben; Merkmale der Leistungsbezügerinnen und -bezüger

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten der Arbeitslosenkassen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Monatlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

ALV-Informationssystemeverordnung vom 26. Mai 2021²⁰

²⁰ SR 837.063.1

01.14. Erhebung der offenen Stellen


Zuständiges Organ:

Staatssekretariat für Wirtschaft

Gegenstand:

Bei den Arbeitsämtern gemeldete offene Stellen

Art und Methode:

Teilerhebung von Administrativdaten des Informationssystems PLASTA

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Monatlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantonale und kommunale Arbeitsämter

Weitere Informationen:

ALV-Informationssystemeverordnung

01.15. Erhebung der registrierten arbeitslosen und der nicht arbeitslosen Stellensuchenden


Zuständiges Organ:

Staatssekretariat für Wirtschaft

Gegenstand:

Stellensuchende nach sozioökonomischen Merkmalen

Art und Methode:

Vollerhebung von Administrativdaten des Informationssystems PLASTA

Auskunftspflicht:

Obligatorisch für Arbeitslose, die Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung haben

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Monatlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantonale und kommunale Arbeitsämter

Weitere Informationen:

ALV-Informationssystemeverordnung

01.16. Erhebung der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AM)


Zuständiges Organ:

Staatssekretariat für Wirtschaft

Gegenstand:

Arbeitsmarktliche Massnahmen

Art und Methode:

Vollerhebung von Administrativdaten des Informationssystems PLASTA

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; Januar

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone

Weitere Informationen:

Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982²¹

²¹ SR 837.0

01.17. Erhebung zur Tätigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörden

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Wohnungswesen

Gegenstand:

Tätigkeit der Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen für Wohn- und für Geschäftsräume

Art und Methode:

Vollerhebung bei den Kantonen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Halbjährlich; Ende des Semesters

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantonale Justizdirektionen, kantonale Obergerichte

Weitere Informationen:

Verordnung vom 9. Mai 1990²² über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen

²² SR 221.213.11

02. Bildung und Wissenschaft

02.01. Erhebung zu den Personen in Ausbildung


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Schülerinnen und Schüler, Studierende, Klassen, Lehrverträge, schulische und soziodemografische Merkmale

Art und Methode:

Erhebung bei den Kantonen und den Bildungsinstituten; Erhebung von Administrativdaten und von Registern: Schweizerisches Hochschulinformationssystem (SHIS), STATPOP, ZAS, BUR

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone

Weitere Informationen:

Nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002²³ geregelte Berufe

Die Kantone sorgen für die Durchführung der Erhebung in ihrem Gebiet.

²³ SR 412.10

02.02. Erhebung der Bildungsabschlüsse

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Abschlüsse auf Sekundarstufe II (gymnasiale Maturitäten, Berufsmaturitäten, Fachmaturitäten, Abschlüsse der beruflichen Grundbildung, Abschlüsse an Handels- und Fachmittelschulen) sowie Abschlüsse der höheren Berufsbildung (Abschlüsse an höheren Fachschulen, höhere Fach- und Berufsprüfungen, vergleichbare Abschlüsse ohne eidgenössische Anerkennung), soziodemografische Merkmale der Kandidatinnen und Kandidaten und der Diplomierten sowie Angaben zu den Bundesbeiträgen an Kurse zur Vorbereitung auf die eidgenössischen Prüfungen

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten der Bildungsinstitutionen, des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), der Schweizerischen Maturitätskommission und der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission sowie Erhebung bei den Kantonen; Registererhebung: SHIS, STATPOP, BUR

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone

Weitere Informationen:

Die Kantone sorgen für die Durchführung der Erhebung in ihrem Gebiet.

02.03. Erhebung zum Personal der Bildungsinistitutionen


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Lehrkräfte, einschliesslich der Schulleitung und des sonderpädagogisches Personals (demografische Merkmale, Status, Ausbildung), und ihre Unterrichtsleistung (ohne Hochschulen)

Art und Methode:

Erhebung bei den Kantonen und Bildungsinstitutionen

Erhebung von Administrativdaten und von Registern: SHIS, STATPOP, ZAS, BUR

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone

Weitere Informationen:

Die Kantone sorgen für die Durchführung der Erhebung in ihrem Gebiet.

02.04. Erhebung für die Datenbank der Studierenden des SHIS

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Studienverlauf und -richtung sowie Prüfungen (rund 20 Variablen) aller an schweizerischen Hochschulen immatrikulierten Personen und Prüfungen im Anschluss an Hochschulstudien vor einer extrauniversitären Instanz

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), Erhebung bei den Kantonen, den schweizerischen Hochschulen, den Prüfungsinstanzen und den universitären und extrauniversitären Prüfungsorganen

Erhebung von Administrativdaten und von Registern: SHIS, STATPOP, ZAS, BUR

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Semesterweise für die Studierenden, jährlich für die Prüfungen

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Mit Zustimmung der Betroffenen können gewisse Informationen zu bestimmten administrativen Zwecken verwendet werden.

Gestützt auf Artikel 10 Absatz 3ter BStatG können die Kantone und die Hochschulen für jede immatrikulierte Person und für das betreffende Semester aus der schweizerischen Datenbank der Studierenden folgende Informationen abrufen:

Matrikelnummer; AHV-Nummer; Hochschule; Studiensemester; Studienkategorie, Studienstufe und Studiengang; Datum und Stufe der letzten bestandenen Prüfung sowie Studiengang, in dem sie abgelegt wurde; Angabe, ob es sich um den ersten oder den zweiten Bildungsweg handelt; Gesamtzahl der in der Schweiz im gewählten Studiengang absolvierten Semester; Wohnort zum Zeitpunkt des Erwerbs des Studienberechtigungsausweises; Art, Ausstellungsort und Jahr des Erwerbs des Studienberechtigungsausweises; Nationalität, Geburtsdatum und Geschlecht der studierenden Person, VZÄ der Studierenden

Die Resultate werden pro Hochschule veröffentlicht.

02.05. Erhebung für die Längsschnittstatistiken im Bildungsbereich (LABB)


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Übergänge und Verläufe im gesamten Bildungssystem, von der obligatorischen Schule über die Sekundarstufe II bis zur höheren Berufsbildung und den Hochschulen, Übergänge zwischen Bildungssystem und Arbeitsmarkt ab Ende der obligatorischen Schule, Sekundarstufe II bis Tertiärstufe für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Lehrkräfte und das Hochschulpersonal

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten und von Registern: Personen in Ausbildung, Bildungsabschlüsse, Lehrverträge, SHIS, Personal der Bildungsinstitute, Schweizerische Datenbank des Hochschulpersonals, STATPOP, BEVNAT, SE, Register der Sozialversicherungen (ZAS, AHV-Ausgleichskassen und SECO), STATENT, SHS, Mobilitätsstipendium und Projekte des Schweizerischen Nationalfonds, praktische Ausbildung nach INSOS

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich, letztes Quartal

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

02.06. Befragung der Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen (EHA)


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Übergang von der Ausbildung ins Berufsleben, Erwerbssituation ein Jahr und fünf Jahre nach Studienabschluss, Erwerbslosenquote gemäss Definition des Internationalen Arbeitsamts (IAA), Erwerbseinkommen, berufliche Stellung, Adäquanz zwischen Erwerbstätigkeit und Ausbildung, soziodemografische Merkmale der Absolventinnen und Absolventen

Art und Methode:

Vollbefragung und Panelbefragung via Online-Fragebogen bei den Hochschulabsolventinnen und -absolventen; Erhebung von Administrativdaten und von Registern: SHIS, STATPOP, ZAS, BUR; Erhebung für die Verlaufsstatistik im Bildungsbereich (LABB).

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle zwei Jahre; jeweils für Absolventinnen und Absolventen ein Jahr und fünf Jahre nach Studienabschluss

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

Die Hochschulen liefern dem BFS die zur Befragung notwendigen Kontaktinformationen (Post- und E-Mail-Adressen der Absolventinnen und Absolventen des ausgewählten Abschlussjahrgangs).

Die Resultate werden pro Hochschule veröffentlicht (Artikel 10 Absatz 3ter BStatG).

02.07. Befragung zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Hochschulstudierenden (SSEE)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Studienbedingungen, soziodemografische und ökonomische Merkmale der Studierenden, Studienfinanzierung, Erwerbstätigkeit, Stipendien und Ausbildungsdarlehen, Zeitbudget, Schwierigkeiten im Studium, subjektive Wahrnehmung der Gesundheit, Wohnsituation, nationale und internationale Mobilität

Art und Methode:

Befragung via Online-Fragebogen einer repräsentativen Stichprobe von Hochschulstudierenden; Registererhebung: SHIS

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle vier Jahre, April bis Juni

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

Die Hochschulen liefern dem BFS die zur Befragung notwendigen Kontaktinformationen (Post- und E-Mail-Adressen der für die Befragung ausgewählten Studierenden).

Die Resultate werden pro Hochschule veröffentlicht (Artikel 10 Absatz 3ter BStatG).

02.08. Befragung zur höheren Berufsbildung (eHBB)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Ausbildung, Ausbildungsbedingungen, Finanzierung und Kosten der Ausbildung, Übergang von der Ausbildung ins Berufsleben, Erwerbslosigkeit gemäss IAA, Erwerbseinkommen, berufliche Stellung vor, während und nach der höheren Berufsbildung, subjektive Beurteilung der beruflichen Laufbahn, soziodemografische Merkmale

Art und Methode:

Vollbefragung und Panelbefragung der Kandidatinnen und Kandidaten der höheren Berufsbildung; Erhebung von Administrativdaten und von Registern: STATPOP, ZAS, BUR, Erhebung der Bildungsabschlüsse, LABB

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle zwei Jahre; jeweils ein Jahr und fünf Jahre nach Ausbildungsabschluss

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

02.09. Befragung zum Bereich Aus- und Weiterbildung (MZB)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Soziodemografische und ökonomische Merkmale, höchste abgeschlossene Ausbildung, Bildungsaktivitäten (Teilnahme, Zweck, Inhalt, Dauer, Organisation, Finanzierung), selbstständige Lernformen, verhinderte Bildungsteilnahme, Hindernisse für eine Bildungsteilnahme

Art und Methode:

Befragung einer Stichprobe von Personen in Privathaushalten; Erhebung von Administrativdaten und von Registern: STATPOP, BUR, GWS, NRS, Register der Sozialversicherungen (ZAS, AHV-Ausgleichskassen und SECO)

Einschränkung der Aufstockungsmöglichkeit:

Nach Artikel 22 der Volkszählungsverordnung

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Seit 2011 alle fünf Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

Volkszählungsgesetz und Volkszählungsverordnung

02.10. Befragung zu den Grundkompetenzen von Erwachsenen (PIAAC)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Grundkompetenzen (Lesen, Mathematik, Problemlösen), soziodemografische und ökonomische Merkmale, Aus- und Weiterbildung, aktueller Arbeitsmarktstatus und berufliche Laufbahn, Informationen zur aktuellen und zur letzten Arbeitsstelle, Nutzung von Kompetenzen im Arbeitskontext und im Alltag, non-economic Outcomes, soziale und emotionale Kompetenzen

Art und Methode:

Befragung einer Stichprobe von Personen in Privathaushalten, Erhebung von Administrativdaten und von Registern: STATPOP, BUR, GWS, NRS, Register der Sozialversicherungen (ZAS, AHV‑Ausgleichskassen und SECO)

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle 10 Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung:

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

02.11. Erhebung der Stipendien und der Darlehen


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Stipendien und Darlehen (Betrag und Art des gewährten Beitrages); Bezügerinnen und Bezüger der Stipendien und Darlehen (soziodemografische Merkmale sowie Merkmale der Ausbildung, die zum Bezug von Stipendien oder Darlehen berechtigt)

Art und Methode:

Erhebung bei den kantonalen Stipendienstellen; Erhebung von Administrativdaten und von Registern: SHIS und Personen in Ausbildung, STATPOP

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Die Kantone sorgen für die Durchführung der Erhebung in ihrem Gebiet.

02.12. Erhebung für die schweizerische Datenbank des Hochschulpersonals des SHIS

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Hochschulpersonal (demografische Merkmale, Status, Ausbildung) und seine Leistungen (Lehre, Forschung usw.)

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten der Kantone und Hochschulen; Erhebung von Administrativdaten und von Registern: SHIS, STATPOP, ZAS, BUR

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Die Resultate werden pro Hochschule veröffentlicht (Artikel 10 Absatz 3ter BStatG).

02.13. Erhebung für die Statistik der Hochschulfinanzen des SHIS


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Aufwand und Finanzierung des Aufwands sowie Kostenrechnung der schweizerischen Hochschulen

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten der Schweizer Hochschulen und des SBFI

Registererhebungen: SHIS, STATPOP, ZAS, BUR

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Die Resultate werden pro Hochschule veröffentlicht (Artikel 10 Absatz 3ter BStatG).

02.14. Eidgenössische Jugendbefragungen


Zuständiges Organ:

Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport; Eidgenössische
Kommission für Jugend- und Rekrutenbefragungen

Gegenstand:

Langfristiges Monitoring junger Schweizer Erwachsener beider Geschlechter zu sozialwissenschaftlichen Fragestellungen, insbesondere aus der Bildungs-, der Gesundheits-, der Sport-, der Politik- und der Werteforschung

Art und Methode:

Befragung der Stellungspflichtigen sowie einer Stichprobe von 19-jährigen Frauen

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Rekrutierungszentren, Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

02.15. Erhebung zur Forschung und Entwicklung in der Bundesverwaltung


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Für Forschung und Entwicklung eingesetzte finanzielle und personelle Mittel in der Bundesverwaltung

Art und Methode:

Vollerhebung bei den Bundesämtern via das Informationssystem ARAMIS des SBFI

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; Januar bis Mai

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

ARAMIS-Verordnung vom 29. November 2013²⁴ 

²⁴ SR 420.171

02.16. Befragung zur Forschung und Entwicklung in Privatunternehmen


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Von den Privatunternehmen für Forschung und Entwicklung eingesetzte finanzielle und personelle Mittel

Art und Methode:

Befragung von Privatunternehmen. ausgewählt nach der Grösse und dem NOGA-Code

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle zwei Jahre; August bis Juli

Mitwirkende bei der Durchführung:

Economiesuisse, Verband der Schweizer Unternehmen

Weitere Informationen:

03. Energie

03.01. Befragung für die Statistik der Wasserkraftanlagen der Schweiz


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Energie

Gegenstand:

Technische und energetische Merkmale der Zentralen, insbesondere die installierte Leistung und die durchschnittliche Produktionserwartung

Art und Methode:

Vollbefragung der Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab Generator oder mit einer Leistungsaufnahme der Pumpenmotoren von mindestens 300 kW

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Weitere Informationen:

Die erhobenen Daten dienen der Oberaufsicht über die Wasserkraftnutzung in der Schweiz im weiten Sinn und werden dementsprechend aufbewahrt. Die Namen der Unternehmen und die entsprechenden Daten werden nach Artikel 29a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916²⁵ veröffentlicht.

²⁵ SR 721.80

03.02. Befragung für die Elektrizitätsstatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Energie

Gegenstand:

Produktion, Verbrauch, (physikalische) Einfuhr und Ausfuhr, Belastungsverlauf, Deckung der Nachfrage, finanzwirtschaftliche Daten

Art und Methode:

Vollbefragung und Teilbefragung der Elektrizitätsunternehmen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Wöchentlich, monatlich oder jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

03.03. Befragung für die Gesamtenergiestatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Energie

Gegenstand:

Produktion, Ein- und Ausfuhr, Energieumwandlung und -verbrauch nach Energieträger in den verschiedenen Sektoren; Anzahl und Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien; Informationen zu den Ausgaben der Endverbraucherinnen und Endverbraucher; weitere energierelevante Wirtschaftsdaten

Art und Methode:

Voll- und Teilbefragung der Energieversorgungsunternehmen, der Betreiber von Energieproduktionsanlagen, der Unternehmen des sekundären und tertiären Sektors, der Haushalte und der Fachverbände; Erhebung bei den Kantonen und bei der Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes vom 30. September 2016²⁶

Auskunftspflicht:

Obligatorisch; für Private freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Monatlich und jährlich; Januar bis Juni

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute, beauftragte Fachinstitute und Fachorganisationen, Vollzugsorgan nach Artikel 64 des Energiegesetzes

Weitere Informationen:

²⁶ SR 730.0

04. Gesellschaft

04.01. Befragung für die Schweizerische Bibliothekenstatistik

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Informationen über die Struktur, die Funktionsweise und die Entwicklung der Bibliotheken

Art und Methode:

Vollbefragung aller öffentlich zugänglicher Bibliotheken

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; im Frühling

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone

Weitere Informationen:

04.02. Befragung für die Film- und Kinostatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Verleih, Vorführung und Konsum von Filmen (Kino, elektronische Abruf- oder Abonnentendienste [Video-on-Demand (VoD)]), Ausstattung der Kinobetriebe, Vielfalt des Filmangebots und Produktion von Schweizer Filmen

Art und Methode:

Vollbefragung der Kinos und Filmverleihe (via ProCinema, Schweizerischer Verband für Kino und Filmverleih) sowie der VoD-Plattformen, Erhebung bei Swiss Films und Schweizer Radio und Fernsehen (Produktion von Schweizer Filmen)

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend (Kinos), im Frühling (VoD‑Plattformen), im Winter (Produktion von Schweizer Filmen)

Mitwirkende bei der Durchführung:

ProCinema

Weitere Informationen:

Filmgesetz vom 14. Dezember 2001²⁷; Filmverordnung vom 3. Juli 2002²⁸

²⁷ SR 443.1
²⁸ SR 443.11

04.03. Befragung für die Schweizerische Museumsstatistik

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Struktur, Funktionsweise und Entwicklung der Museen

Art und Methode:

Vollbefragung der öffentlich zugänglichen Museen im Untersuchungsjahr

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle zwei Jahre; im Frühling

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

04.04. Erhebung zu den Nationalratswahlen


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Wahlergebnisse der Gemeinden nach Listen sowie nach Kandidatinnen und Kandidaten, einschliesslich der Panaschierstatistik für die Nationalratswahlen; in den Nationalrat und den Ständerat gewählte Personen

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten: offizielle Protokolle der kantonalen Behörden (Staatskanzleien der Kantone, Statistikämter usw.) in elektronischer Form; Vollerhebung

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle vier Jahre im Rahmen der eidgenössischen Wahlen im Oktober

Mitwirkende bei der Durchführung:

Bundeskanzlei

Weitere Informationen:

04.05. Erhebung zu den kantonalen Wahlen

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Wahlergebnisse der Gemeinden nach Listen sowie nach Kandidatinnen und Kandidaten für die kantonalen Parlamentswahlen; in die Kantonsparlamente und die Kantonsregierungen gewählte Personen

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten: offizielle Protokolle der Kantonsbehörden (Staatskanzleien der Kantone, Statistikämter usw.) in elektronischer Form; Vollerhebung

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Sechs- bis achtmal jährlich (Wahljahre der Kantone)

Mitwirkende bei der Durchführung:

Auftragnehmer

Weitere Informationen:

04.06. Erhebung zu den Gemeindewahlen

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Wahlergebnisse der statistischen Städte nach Listen sowie Kandidatinnen und Kandidaten für die Parlamentswahlen; in die Stadtparlamente und die Stadtregierungen gewählte Personen

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten: offizielle Protokolle der Gemeindebehörden (Kanzleien, Gemeinden) in elektronischer Form, Vollerhebung bei den statistischen Städten gemäss Definition des BFS von 2012 (rund 160 Gemeinden)

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Viermal jährlich (Wahljahre in den Gemeinden)

Mitwirkende bei der Durchführung:

Schweizerischer Städteverband

Weitere Informationen:

04.07. Erhebung zu den eidgenössischen und kantonalen Volksabstimmungen


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Ergebnisse der Gemeinden zu eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten: offizielle Protokolle der Kantonsbehörden (Staatskanzleien der Kantone, Statistikämter usw.) in elektronischer Form; Vollerhebung

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Zwei- bis sechsmal jährlich, je nach Entscheidung des Bundesrats oder der Kantonsbehörden

Mitwirkende bei der Durchführung:

Bundeskanzlei

Weitere Informationen:

04.08. Erhebung für die Schweizerische Denkmalstatistik

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Anzahl, Merkmale, Verteilung und Finanzierung der Baudenkmäler, archäologischen Stätten und Ortsbilder

Art und Methode:

Vollerhebung bei den Fachstellen der Kantone, einiger Gemeinden und des Bundesamtes für Kultur

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle fünf Jahre; im Frühling

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

04.09. Erhebung für die polizeiliche Kriminalstatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts sowie Tatmerkmale; nicht strafbare, polizeilich registrierte Ereignisse mit Zusatzinformation; beschuldigte Personen und geschädigte Personen mit soziodemografischen Merkmalen

Art und Methode:

Erhebung bei den Polizeistellen der Kantone und beim fedpol

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

04.10. Erhebung für die Strafurteilsstatistik

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Rechtskräftige und im Strafregister eingetragene Grundurteile und nachträgliche Entscheide betreffend Personen über 18 Jahren; Identifikationscodes, soziodemografische Merkmale, Straftaten und Sanktionen

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten des Bundesamtes für Justiz: alle im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eingetragenen Grundurteile und nachträglichen Entscheide

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

04.11. Erhebung für die Statistik der Jugendstrafurteile und des Jugendsanktionsvollzugs (JUSAS)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Urteile und nachträgliche Entscheide, vorsorgliche Anordnungen betreffend Schutzmassnahmen sowie Umsetzung von Platzierungen von Jugendlichen ausser Haus als Schutzmassnahme oder als Sanktion; Identifikationscodes, soziodemografische Merkmale, Straftaten und Sanktionen

Art und Methode:

Vollerhebung bei den Jugendgerichten und Jugendanwaltschaften sowie weiteren für den Vollzug der Jugendstrafprozessordnung zuständigen kantonalen Behörden

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

04.12. Befragung zum Freiheitsentzug


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Bestand der inhaftierten Personen nach Haftform, Geschlecht und Nationalitätenkategorie; Anzahl Haftplätze und Belegungsrate in den Institutionen des Freiheitsentzugs; Eintritte, Hafttage, Todesfälle und Entweichungen im Jahr vor dem Stichtag

Art und Methode:

Vollbefragung der Institutionen des Freiheitsentzugs

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; Stichtag: 31. Januar

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Die Institutionen des Freiheitsentzugs sind in der mit den Kantonen und dem Schweizerischen Kompetenzzentrum für den Justizvollzug festgelegten Liste definiert.

04.13. Erhebung für die Statistik des Vollzugs von Sanktionen

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Alle in eine Institution des Straf- und Massnahmenvollzugs eingewiesenen Personen ab 18 Jahren; Identifikationscodes, soziodemografische Merkmale, Ein- und Austrittsdatum

Art und Methode:

Vollerhebung bei den Institutionen des Freiheitsentzugs gemäss der Liste des BFS

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

04.14. Erhebung für die Statistik der gemeinnützigen Arbeit

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Alle Personen, die gemeinnützige Arbeit nach Artikel 79a des Strafgesetzbuchs²⁹ leisten müssen; Identifikationscodes, soziodemografische Merkmale, Straftaten und Strafdauer, Angaben über den Anfang, das Ende und den Abbruch der Arbeit

Art und Methode:

Vollerhebung bei den kantonalen Vollzugsbehörden für gemeinnützige Arbeit

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

²⁹ SR 311.0

04.15. Erhebung für die Statistik des elektronisch überwachten Strafvollzugs

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Alle Personen im elektronisch überwachten Strafvollzug nach Artikel 79b Strafgesetzbuch (StGB); Identifikationscodes, soziodemografische Merkmale, Straftaten und Strafdauer, Angaben über den Beginn, das Ende und den allfälligen Abbruch des elektronisch überwachten Strafvollzugs

Art und Methode:

Vollerhebung bei den kantonalen Vollzugsbehörden für den elektronisch überwachten Strafvollzug

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

04.16. Erhebung für die Opferhilfestatistik

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Kontakte mit einer kantonalen Opferhilfeberatungsstelle pro Jahr; Personen, die bei einer kantonalen Behörde um eine Entschädigungs- oder Genugtuungsleistung ersucht haben; soziodemografische Merkmale von Opfer und Täterin oder Täter, Beziehung zwischen Opfer und Täterin oder Täter, Art der Straftatart, Art der Hilfe

Art und Methode:

Vollerhebung bei den kantonalen Opferhilfeberatungsstellen nach dem Opferhilfegesetz vom 23. März 2007³⁰ und den kantonalen Entschädigungsbehörden

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; im Januar für das Ende des Vorjahrs

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

³⁰ SR 312.5

04.17. Erhebung zur Prävalenz von geschlechtsbasierter Gewalt

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Interpersonelle Gewalt im häuslichen und ausserhäuslichen Bereich, soziodemografische Merkmale

Art und Methode:

Befragung einer repräsentativen Stichprobe von Personen; Erhebung von Administrativdaten und von Registern

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle fünf Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

Istanbul-Konvention vom 11. Mai 2011³¹

³¹ SR 0.311.35

04.18. Erhebung für die Statistik der sportlichen Leistungsprüfung für die Rekrutierung


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Sport

Gegenstand:

Auswertung der Prüfung der Stellungspflichtigen nach Disziplin und Region

Art und Methode:

Vollerhebung von Administrativdaten bei der Schweizer Armee (Rekrutierungsgremium) 

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Verordnung vom 22. November 2017³² über die Militärdienstpflicht

³² SR 512.21

04.19. Befragung Sport Schweiz

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Sport

Gegenstand:

Gesellschaftliche Entwicklung von Sport und Bewegung; repräsentative Erhebung des Sportverhaltens und der sportlichen Bedürfnisse der Schweizer Bevölkerung; Bedeutung des Vereinssports und privater Anbieter, bestehende Sportanlagen und Bewegungsräume; soziodemografische und ökonomische Merkmale

Art und Methode:

Befragung einer repräsentativen Stichprobe von Personen in Privathaushalten, Zusatzbefragung von Kindern zwischen 10 und 14 Jahren; Erhebung des Registers Stichprobenrahmen für Personen- und Haushaltserhebung

Einschränkung der
Aufstockungsmöglichkeit:

Kantonal oder regional erlaubt

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

In der Regel alle sechs Jahre; Februar bis Juli

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute, Auftragnehmende

Weitere Informationen:

05. Gesundheit

05.01. Befragung für die Statistik des Gesundheitszustands der Lebendgeborenen

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Schwangerschaftsdauer, Anzahl vorausgegangener Schwangerschaften, Verlegung der Mutter oder des Kindes vor oder nach der Geburt, kongenitale Missbildungen, Ort der Geburt

Art und Methode:

Vollbefragung der Ärztinnen, Ärzte und Hebammen; gleichzeitig mit BEVNAT

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Rückfragen von Statistik- oder Forschungsstellen kann das BFS an die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt weiterleiten.

05.02. Befragung für die Statistik der Todesursachen

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank Infostar

Art und Methode:

Vollbefragung der Ärztinnen und Ärzte; BEVNAT

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

1.
Die Meldung der Todesursachen erfolgt elektronisch oder auf dem Papierweg von der Ärztin oder dem Arzt direkt an das BFS.
2.
Steht ein Todesfall in Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit, die nach der der Epidemienverordnung vom 29. April 2015³³ der Meldepflicht unterstellt ist, so übermittelt das BFS dem BAG die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Angaben (nach Art. 61 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012³⁴). Das BAG darf die Personendaten nicht an Dritte weitergeben. Es vernichtet die Daten nach Abschluss der Abklärungen.
3.
Für die medizinische Forschung dürfen die Erhebungspapiere auch nach Abschluss der Verarbeitung aufbewahrt werden (Art. 58 des Epidemiengesetzes).
4.
Rückfragen von Statistikstellen, Forschenden oder Forschungsstellen kann das BFS auf deren Begehren an die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt weiterleiten.
³³ SR 818.101.1
³⁴ SR 818.101

05.03. Erhebung für die Statistik der Gesundheitsversorgung

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Daten der Leistungserbringer im Gesundheitswesen zu: Aktivität, Personal, Patientinnen und Patienten, Leistungen, Fakturierung, Gestehungskosten und Erlös gemäss Kostenrechnung, Aufwand und Ertrag gemäss Finanzbuchhaltung (einschliesslich der Löhne und Sachanlagen) sowie Daten, die zur Berechnung der Indikatoren über die Qualität der Patientenversorgung benötigt werden; Daten zu den Unternehmen und zu den Standorten der Leistungserbringer; medizinische und soziodemografische Daten, Datum und Todesursache der im Gesundheitssystem versorgten Personen; Daten zu den Gesundheitsfachpersonen

Art und Methode:

Vollerhebung von Administrativdaten: Daten der Leistungserbringer nach Artikel 59a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994³⁵ über die Krankenversicherung (KVG) sowie nach den Artikeln 30 und 30a der Verordnung vom 27. Juni 1995³⁶ über die Krankenversicherung; Administrativdaten der Versicherer nach Artikel 21 KVG; Daten des BUR, der Gesundheitsberuferegister (MedReg, PsyReg, GesReg, NAREG), der AHV-Ausgleichskassen (ZAS); BEVNAT; STATPOP; Daten der Todesursachenstatistik; Daten der Nationalen Krebsstatistik; bei Bedarf werden diese Daten durch Informationen ergänzt, die direkt bei den Leistungserbringern erhoben werden.

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone

Weitere Informationen:

Die Kantone melden dem BFS Neugründungen und Aufhebungen von leistungserbringenden Betrieben.

Bei den stationären Spitalaufenthalten sind die Diagnosen und die verwandten Gesundheitsprobleme mit dem Code der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD), 10. Revision, German Modification (ICD-10 GM) zu schlüsseln; die Behandlungen sind mit dem Code der vom BFS jährlich aktualisierten und publizierten Schweizerischen Operationsklassifikation (CHOP) zu schlüsseln; die Kodierung muss nach dem vom BFS veröffentlichten medizinischen Kodierungshandbuch, den offiziellen, vom BFS jährlich aktualisierten und publizierten Kodierungsregeln für die Schweiz, vorgenommen werden.

³⁵ SR 832.10
³⁶ SR 832.102

05.04. Schweizerische Gesundheitsbefragung (SGB)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Soziodemografische und ökonomische Merkmale, Gesundheitszustand, Lebensgewohnheiten und gesundheitsrelevante Verhaltensweisen, Prävention, Behinderungen und gesundheitliche Beschwerden, Angebot und Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Gesundheits- und Sozialdienste

Art und Methode:

Befragung einer Stichprobe von Personen in Privathaushalten

Einschränkung der
Aufstockungsmöglichkeit:

Nach Artikel 22 der Volkszählungsverordnung

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle fünf Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

Volkszählungsgesetz und Volkszählungsverordnung

05.05. Befragung für die Statistik des Schwangerschaftsabbruchs


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Durchgeführte straflose Schwangerschaftsabbrüche; erhobene Merkmale: Wohnkanton (zivilrechtlicher Wohnsitz) und Alter der Frau, Dauer der Schwangerschaft, Datum und Methode des Abbruchs, weitere Merkmale nach kantonalen Vorgaben

Art und Methode:

Vollbefragung der Ärztinnen und Ärzte in den eingriffsberechtigten Praxen und Spitälern

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Artikel 119 StGB

05.06. Befragung für Statistik der medizinisch unterstützten Fortpflanzung


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Angaben über die Behandlungen und deren Ergebnisse sowie soziodemografische Merkmale der behandelten Personen

Art und Methode:

Vollbefragung der Zentren für Fortpflanzungsmedizin, Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Schweizerische Gesellschaft für Reproduktionsmedizin, Kantonsärztliche Dienste (Bewilligungsbehörde)

Weitere Informationen:

Artikel 8 und 11 Absatz 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998³⁷

³⁷ SR 810.11

05.07. Erhebung für die Statistik der Infektionskrankheiten


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Gesundheit

Gegenstand:

Meldungen von klinischen Befunden (medizinische Diagnosen), laboranalytischen Befunden (Testresultate, Typisierung, Resistenzprofile) und epidemiologischen Befunden (therapieassoziierte Infektionen) zu bestimmten Krankheitserregern mit Angaben zur Person, zur Klinik, zur Diagnose, zur Erregercharakteristika und zur Epidemiologie

Art und Methode:

Vollbefragung der Ärztinnen und Ärzte, Laboratorien und Spitäler

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantonsärztinnen und -ärzte, nationale Referenzzentren und Bestätigungslaboratorien

Weitere Informationen:

05.08. Sentinella-Befragung

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Gesundheit

Gegenstand:

Konsultationen bei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten in Zusammenhang mit verschiedenen, insbesondere infektiösen Krankheiten (z. B. Grippe und Keuchhusten)

Art und Methode:

Stichprobenbefragung von Sentinella-Arztpraxen (anonym)

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend, wöchentlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Institute für Hausarztmedizin der Universitäten Basel, Bern, Genf, Lausanne und Luzern

Weitere Informationen:

Jährliches, teilweise wechselndes Erfassungsprogramm

05.09. Befragung Swiss Paediatric Surveillance Unit (SPSU)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Gesundheit

Gegenstand:

Erhebung seltener pädiatrischer Krankheitsbilder und seltener Komplikationen bei häufigen Erkrankungen bei Kindern, die im Spital behandelt werden (akute schlaffe Lähmung, kongenitales Zytomegalievirus usw.)

Art und Methode:

Vollbefragung pädiatrischer Ausbildungskliniken

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Pädiatrie Schweiz

Zusätzliche Informationen

05.10. Erhebung für die nationale Krebsstatistik

Zuständiges Organ:

Nationale Krebsregistrierungsstelle

Gegenstand:

Daten zur Inzidenz der Krebserkrankungen

Art und Methode:

Vollerhebung der in den kantonalen Krebsregistern und im Kinderkrebsregister erfassten Krebserkrankungen; STATPOP, Befragung für die Statistik der Todesursachen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Seit 2020 laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Meldepflichtige Personen und Institutionen in Zusammenhang mit Krebserkrankungen

Weitere Informationen:

Artikel 3, 4 und 9 Absatz 3 des Krebsregistrierungsgesetzes vom 18. März 2016³⁸ (KRG)

Regelmässige Weiterleitung der erforderlichen Daten für die Erfassung nicht gemeldeter Krebserkrankungen nach den Artikeln 11 und 22 Absätze 2 und 3 KRG an die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister

Die vor 2020 erhobenen Daten können weiterhin für statistische Berichte ausgewertet werden.

³⁸ SR 818.33

05.11. Befragung zu den Resistenzen bei Krankheitserregern

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Gesundheit

Gegenstand:

Antibiotikaresistenzen bei Krankheitserregern, Antibiotikakonsum

Art und Methode:

Befragung der teilnehmenden Laboratorien und Spitäler

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Schweizerisches Zentrum für Antibiotikaresistenzen Anresis

Weitere Informationen:

05.12. Befragung Health Behaviour in School-Aged Children (HBSC)


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Gesundheit

Gegenstand:

Gesundheitsrelevante Verhaltensweisen von schulpflichtigen Kindern

Art und Methode:

Repräsentative Stichprobe (auf Basis von Schulklassen der Klassenstufen 5–9 (d. h. 7. –11. HarmoS-Jahr, Schülerinnen und Schüler im Alter von 11 bis 15 Jahren); schriftliche Befragung

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle vier Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung:

Sucht Schweiz und Weltgesundheitsorganisation Europa (Kopenhagen)

Weitere Informationen:

Artikel 29c des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951³⁹

³⁹ SR 812.121

06. Mobilität und Verkehr

06.01. Erhebung der Inverkehrsetzung neuer Fahrzeuge und des Strassenfahrzeugbestands:


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Neue Fahrzeuge nach verschiedenen Merkmalen und Gesamtheit der am 30. September zugelassenen Strassenfahrzeuge nach verschiedenen Merkmalen

Art und Methode:

Vollerhebung mittels des Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) des Bundesamtes für Strassen (ASTRA)

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Monatlich und jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

06.02. Befragung zum Gütertransport auf der Strasse

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Schwere Güterfahrzeuge, die in der Schweiz zugelassen sind, Fahrleistungen (Kilometer), transportierte Menge (Tonnen) und Art der transportierten Güter, Frachtart, Art des Verkehrs, Auf- und Abladeorte, Leerfahrten, Analyse der Wegpunkte

Art und Methode:

Erhebung der Daten der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und Erhebung mittels des IVZ des ASTRA; Stichprobenbefragung bei Halterinnen und Haltern von schweren Güterfahrzeugen, die in der Schweiz zugelassen sind

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Referenzperioden über das Jahr verteilt

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

06.03. Erhebung des grenzüberquerenden Güterverkehrs auf der Strasse


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Schwere Güterfahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind beim Grenzübertritt; Fahrleistungen (Kilometer), transportierte Menge (Tonnen) und Art der transportierten Güter, Frachtart, Art des Verkehrs, Auf- und Abladeorte, Analyse der Wegpunkte

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten der Zollregister

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Kalenderjahr

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

06.04. Erhebung für die Strassenrechnung


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Ausgaben und Einnahmen von Bund, Kantonen, Gemeinden und Strassenkörperschaften für den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Strasseninfrastruktur

Art und Methode:

Bund und Kantone: Vollerhebung; Gemeinden: Stichprobenerhebung

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Kalenderjahr

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1985⁴⁰ über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel und der Verordnung vom 7. November 2007⁴¹ über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel

⁴⁰ SR 725.116.2
⁴¹ SR 725.116.21

06.05. Befragung für die Statistik des öffentlichen Verkehrs

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Energieverbrauch, Produktion erneuerbare Energie, Infrastruktur, Arbeitskräfte, Finanzen, Beförderungsmittel, Fahrleistungen in Kilometern, Verkehrsaufkommen und Verkehrsleistungen; spezifisch für den kombinierten Güterverkehr: Infrastruktur, Investitionsbeiträge und Abgeltungen, Fahrleistungen in Kilometern, Verkehrsaufkommen und Verkehrsleistungen

Art und Methode:

Vollerhebung:

Kombinierter Güterverkehr: Teilbefragung, Kombination statistischer Daten nach Verkehrsmittel:

1.
Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen Personenbeförderungskonzessionen und -bewilligungen, von Eisenbahninfrastrukturkonzessionen und von Netzzugangsbewilligungen für:
a. die Personenbeförderung,
b. den Gütertransport,
c. den Bau und den Betrieb von Eisenbahninfrastrukturen;
2.
Eisenbahn-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen, die aufgrund eines Staatsvertrags oder im Grenzverkehr in der Schweiz tätig sind;
3.
Betreiberinnen und Betreiber von Umschlagsanlagen (nur für den Teil des kombinierten Güterverkehrs).

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Eisenbahnen: vierteljährlich, jährlich, fünfjährlich

Andere Verkehrsmittel: jährlich, fünfjährlich

Umschlagsanlagen des kombinierten Güterverkehrs: jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Bundesamt für Verkehr, Betreiberinnen und Betreiber von Umschlagsanlagen

Weitere Informationen:

06.06. Befragung zum alpen- und zum grenzquerenden Personenverkehr


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Personenverkehr auf der Schiene und der Strasse an den Alpen- und den Grenzübergängen der Schweiz

Art und Methode:

Stichprobenbefragung bei Führerinnen und Führern von Personenwagen, Motorrädern und Cars, Zugreisende; Administrativdaten des BAZG

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle fünf Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

06.07. Befragung zum Bereich Mobilität und Verkehr: Mikrozensus Mobilität und Verkehr

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik und Bundesamt
für Raumentwicklung (Co-Federführung)

Gegenstand:

Soziodemografische und ökonomische Merkmale, Verfügbarkeit und Nutzung von Fahrzeugen und Abonnementen des öffentlichen Verkehrs, zurückgelegte Distanzen und Zeitaufwand, Fahrtzwecke, Wahl des Verkehrsmittels

Art und Methode:

Repräsentative Stichprobe von rund 40 000 Personen ab 6 Jahren in Privathaushalten

Einschränkung der
Aufstockungsmöglichkeit:

Nach Artikel 22 der Volkszählungsverordnung

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle fünf Jahre; Januar bis Dezember

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

Volkszählungsgesetz und Volkszählungsverordnung

06.08. Befragung zum alpenquerenden Güterverkehr auf Strasse und Schiene


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Verkehr

Gegenstand:

Anzahl und technische Merkmale schwerer Strassengüterfahrzeuge; Herkunftsort, Bestimmungsort, Gewicht und Kategorie der Güter; Schienengüterverkehr nach Art des Verkehrs (Wagenladungsverkehr, unbegleiteter kombinierter Verkehr, Rollende Landstrasse)

Art und Methode:

Jährliche Vollerhebung auf Basis der automatischen Zählstationen des ASTRA und der Kontrollstationen für die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe des BAZG, Auswertung der Achslast-Messstationen (Weight In Motion [WIM]) des ASTRA und des BAZG; auf der Schiene transportierte Gütermengen gemäss der Auswertung der Daten von SBB Infrastruktur

Hauptbefragung: Kombination der Zählungen im Rahmen der jährlichen Befragung und der Daten einer repräsentativen Stichprobe von schweren Güterfahrzeugen (einschliesslich der Rollenden Landstrasse) während etwa 120 Tagen zu Herkunfts- und Bestimmungsort, Binnen-, Import-, Export- und Transitverkehr, technischen Fahrzeugmerkmalen und Angaben zu den transportierten Waren; auf der Schiene transportierte Waren gemäss der Auswertung von Daten der Eisenbahnverkehrsunternehmen und von SBB Infrastruktur sowie der Rollenden Landstrasse

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich und fünfjährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Private Auftragnehmer

Weitere Informationen:

06.09. Befragung zum Güterverkehr mit leichten Nutzfahrzeugen

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Leichte Güterfahrzeuge (einschliesslich Lieferwagen und leichte Sattelschlepper), die in der Schweiz zugelassen sind; Fahrleistungen (Kilometer), Transportmenge (Tonnen) und Art der transportierten Güter, Art des Verkehrs, Herkunfts- und Bestimmungsort, Fahrtzwecke, Wirtschaftszweig

Art und Methode:

Erhebung der LSVA-Daten des BAZG und Erhebung mittels des IVZ des ASTRA; Stichprobenbefragung bei Halterinnen und Haltern von leichten Güterfahrzeugen, die in der Schweiz zugelassen sind

Auskunftspflicht:

Obligatorisch für gewerbsmässig genutzte Fahrzeuge

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle zehn Jahre; Referenzperioden über das Jahr verteilt

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Die Erhebung ist freiwillig für Fahrzeuge, die ausschliesslich privat genutzt werden.

06.10. Befragung zu den Kosten und zur Finanzierung des Verkehrs


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Aufwände und Erträge sowie Anlagen- und Abschreibungsrechnungen, aufgeteilt nach den Sparten Verkehr, Infrastruktur und Nebengeschäfte

Soziale Unfall-, Umwelt- und Gesundheitseffekte des Verkehrs

Art und Methode:

Vollbefragung der Unternehmen des Schienenverkehrs und der öffentlichen Personenschifffahrt

Teilbefragung der Unternehmen des öffentlichen Strassenverkehrs, der Güterschifffahrt und des Luftverkehrs

Integration der Kostendaten in Zusammenhang mit der Überlastung der Transportinfrastruktur sowie externe Kostendaten und externen Nutzens des Verkehrs in der Schweiz des Bundesamtes für Raumentwicklung

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich und fünfjährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

06.11. Stated-Preference-Befragung zur Mobilität

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Raumentwicklung

Gegenstand:

Befragung zu den angegebenen Präferenzen der Bevölkerung bei der Wahl der Verkehrsmittel, der Routen sowie der Abfahrts- und der Ankunftszeit

Art und Methode:

Repräsentative Stichprobe basierend auf der Befragung zum Mikrozensus Mobilität und Verkehr von rund 4000 Personen; Fragebogen auf Papier oder elektronischer Fragebogen

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle fünf Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung:

BFS

Weitere Informationen:

06.12. Erhebung zu den externen Kosten und zum externen Nutzen des Verkehrs in der Schweiz

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Raumentwicklung

Gegenstand:

Externe Effekte des Personen- und des Güterverkehrs

Art und Methode:

Erhebung beim BFS, dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Verkehr, dem Bundesamt für Energie und dem Bundesamt für Zivilluftfahrt sowie den Flughäfen von Genf, Zürich und Basel-Mulhouse, beim Observatorium Atmo Grand Est, bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung und bei der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

06.13. Erhebung für die schweizerische automatische Strassenverkehrszählung (SASVZ)


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Strassen

Gegenstand:

Verkehrszählungen nach Fahrzeugkategorie auf dem Strassennetz der Schweiz

Art und Methode:

Vollerhebung bei den Motorfahrzeugen nach Kategorie mit automatischen Zählgeräten an ausgewählten Strassenquerschnitten, ohne Erhebung der Herkunft

Auskunftspflicht:

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone

Weitere Informationen:

Die Verkehrszählungen erfolgen auf National- und auf wichtigen Hauptstrassen.

06.14. Befragung für die Statistik des zivilen Luftverkehrs


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Zivilluftfahrt

Gegenstand:

Bewegungen aller Luftfahrzeuge, Passagierinnen und Passagiere, Fracht und Post nach Herkunft und Bestimmung, Flugunternehmen, Infrastruktur und Flugzeuge

Art und Methode:

Vollbefragung der Flughafenbehörden, der Flughäfen und der Flugplätze, der Flugverkehrsunternehmen und der Flugsicherungsdienste

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Monatlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

07. Raum, Umwelt, nachhaltige Entwicklung und Legislaturindikatoren

07.01. Befragung zu den Umweltschutzausgaben

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Laufende Ausgaben, Investitionen, Beschäftigte

Art und Methode:

Vollbefragung grosser Unternehmen und repräsentative Stichprobe bei KMU

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle zwei Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

07.02. Erhebung zur kantonalen und kommunalen Hilfe an Entwicklungsländer


Zuständiges Organ:

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit

Gegenstand:

Leistungen öffentlicher Entwicklungshilfe (Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe) der Kantone und der Gemeinden an Entwicklungsländer, direkt in diesen Ländern oder erbracht durch die Vermittlung von schweizerischen Organisationen; finanzierte Projekte (Titel, Beschreibung, Beträge, Länder, Sektoren, Partner, Formen der Zusammenarbeit, Ziele für nachhaltige Entwicklung, Entwicklungsziele)

Art und Methode:

Vollerhebung bei den Kantonen und gezielte Erhebung bei den Gemeinden, die in der Vollerhebung Hilfsaktivitäten gemeldet haben

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich bei den Kantonen und alle fünf Jahre bei den Gemeinden, die bei der Vollerhebung Hilfsaktivitäten gemeldet haben

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

07.03. Befragung zu den Leistungen von privaten Institutionen an Entwicklungsländer


Zuständiges Organ:

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit

Gegenstand:

Leistungen (Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe) von privaten Hilfsorganisationen an Entwicklungsländer (Erhebung privater Spenden ohne öffentliche Beiträge); finanzierte Projekte (Titel, Beschreibung, Beträge, Länder, Sektoren, Partner, Formen der Zusammenarbeit, Ziele für nachhaltige Entwicklung, Entwicklungsziele)

Art und Methode:

Gezielte Befragung privater Entwicklungshilfeorganisationen (Nichtregierungsorganisationen, Vereine, Stiftungen)

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

Die Ergebnisse dieser Erhebung werden mit der Zustimmung der Befragten publiziert.

07.04. Erhebung für die Abfallstatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Umwelt

Gegenstand:

Siedlungsabfälle und ihre Behandlung

Art und Methode:

Vollerhebung bei den kantonalen Umweltschutzfachstellen und den Branchenverbänden der Verbrennungsanlagen und Deponien

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Abfallverordnung vom 4. Dezember 2015⁴²

⁴² SR 814.600

07.05. Erhebung für die Sonderabfallstatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Umwelt

Gegenstand:

Sonderabfälle und ihre Behandlung

Art und Methode:

Vollerhebung bei den Entsorgungsunternehmen und Exporteuren

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Verordnung vom 22. Juni 2005⁴³ über den Verkehr mit Abfällen

⁴³ SR 814.610

07.06. Befragung zu den HFKW, PFKW und SF6 für das Treibhausgasinventar

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Umwelt

Gegenstand:

Emissionen von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFKW) und Schwefelhexafluorid (SF6).

Art und Methode:

Vollerhebung bei Fachverbänden für die HFKW, die PFKW und die SF6; Befragung der Importeure, Erhebung bei der Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Private Auftragnehmer

Weitere Informationen:

Richtlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992⁴⁴ über Klimaänderungen

⁴⁴ SR 0.814.01

07.07. Befragung zu den landwirtschaftlichen Betriebsparametern zur Berechnung der Ammoniak-Emissionen

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Umwelt

Gegenstand:

Ausgestaltung und Nutzung von Stall-Systemen für verschiedene Tierkategorien; Fütterung der Nutztiere; Weidedauer; Art der Lagerung; Aufbereitung und Ausbringung der flüssigen und festen Hofdünger; eingesetzte Mineraldüngermengen

Art und Methode:

Befragung einer repräsentativen Stichprobe von Landwirtschaftsbetrieben, die vom BFS auf der Grundlage der SE gezogen wird; Erhebung bei den Kantonen und bei der Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetzes

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

In der Regel alle fünf Jahre; für die Zwischenjahre wird interpoliert und auf die landwirtschaftliche Betriebszählung (Grund- und Zusatzbefragung) abgestellt

Mitwirkende bei der Durchführung:

BFS, Berner Fachhochschule: Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften; Vollzugsstelle nach Artikel 64 des Energiegesetztes

Weitere Informationen:

Der Bund ist nach Artikel 44 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983⁴⁵ verpflichtet, Erhebungen über die Umweltbelastung durchzuführen. Nach Artikel 12 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985⁴⁶ besteht für Anlagebetreiber, die Luftverunreinigungen verursachen eine Auskunftspflicht. Die Schweiz ist nach Artikel 7 des Göteborg-Protokolls vom 30. November 1999⁴⁷ verpflichtet, über die Emissionen Bericht zu erstatten.

⁴⁵ SR 814.01
⁴⁶ SR 814.318.142.1
⁴⁷ SR 0.814.327

07.08. Erhebung für die Bauzonenstatistik Schweiz


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Raumentwicklung

Gegenstand:

Geobasisdatensatz ID 73 «Nutzungspläne», Inhalt gemäss dem minimalen Geodatenmodell

Art und Methode:

Vollerhebung bei den kantonalen Raumplanungsämtern und den kantonalen Geoinformations-Fachstellen, Download der Geobasisdaten

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle fünf Jahre; 1. Januar

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979⁴⁸

⁴⁸ SR 700

07.09. Befragung zum Verhältnis Mensch und Raum, Landschaft, Natur


Zuständiges Organ:

Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald,
Schnee und Landschaft

Gegenstand:

Einstellungen und Verhaltensabsichten der Schweizer Bevölkerung betreffend die Natur, die Landschaft, den Raum und deren Veränderungen; langfristige Entwicklung dieser Einstellungen und Verhaltensabsichten

Art und Methode:

Repräsentative Stichprobe von Privathaushalten

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

07.10. Erhebung für die Arealstatistik

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Bestimmung der Bodennutzung und der Bodenbedeckung nach 46 Nutzungs- und 27 Bedeckungskategorien für das Gebiet der ganzen Schweiz

Art und Methode:

Erhebung von Stichprobenpunkten im Abstand von je 100 m; computergestützte Interpretation von 4,1 Millionen Punkten auf der Grundlage von digitalen Luftaufnahmen und Bildstreifen; weitere Geobasisdaten, die gemäss dem eidgenössischen oder dem kantonalen Recht frei verfügbar sind, sowie als offene Daten verfügbare Satelliten- und Geodaten Dritter zur Verwendung als Hilfsdaten

Auskunftspflicht:

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle sechs Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007⁴⁹) und Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008⁵⁰

⁴⁹ SR 510.62
⁵⁰ SR 510.620

07.11. Erhebung für die schweizerische Statistik zu den Fruchtfolgeflächen

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Raumentwicklung

Gegenstand:

Geobasisdatensatz ID 68 «Fruchtfolgeflächen», Inhalte gemäss dem minimalen Geodatenmodell

Art und Methode:

Vollerhebung bei den kantonalen Raumplanungsämtern und den kantonalen Geoinformations-Fachstellen, Download der Geobasisdaten

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle vier Jahre; 1. Januar

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Grundsatz16 gemäss dem Sachplan Fruchtfolgeflächen nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes

07.12. Erhebung zur familienergänzenden Kinderbetreuung in einigen Städten

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Familienergänzende Betreuungsplätze, betreute Kinder nach Altersklasse, Betriebstage oder -stunden

Art und Methode:

Erhebung bei den Partnerstädten der Plattform Cercle Indicateurs und dem europäischen Projekt City Statistics

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle zwei Jahre; Mai bis Juni

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

08. Soziales

08.01. Haushaltsbudgetbefragung


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Einkommen und Ausgaben von Privathaushalten, Mengenverbrauch von ausgewählten Gütern, Strukturdaten von Haushalten und Personen, Konsum- und Sparverhalten, Sonderthemen

Art und Methode:

Befragung einer Stichprobe von Personen in Privathaushalten; Erhebung von Administrativdaten und von Registern: STATPOP, BUR, GWS, NRS, Register der Sozialversicherungen (ZAS, AHV-Ausgleichskassen und anonymisierte Daten der Krankenversicherer [EFIND-Daten] des BAG)

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

08.02. Erhebung über die Einkommen und die Lebensbedingungen (SILC)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Einkommen und Vermögen von Privathaushalten und ihren Mitgliedern, Indikatoren zu den Lebensbedingungen, zur Armut und zur sozialen Ausgrenzung, andere soziodemografische und sozioökonomische Merkmale zur Bewertung der Situation der Haushalte und ihrer Mitglieder, Sonderthemen

Art und Methode:

Befragung einer Stichprobe von Personen in Privathaushalten; Erhebung von Administrativdaten und von Registern: STATPOP, BUR, GWS, NRS, Register der Sozialversicherungen (ZAS, AHV-Ausgleichskassen und anonymisierte Daten der Krankenversicherer [EFIND-Daten] des BAG) und SHS 

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

Bei Personen und Haushalten, die während mehrerer Jahre an der Erhebung teilnehmen, dürfen Personenbezeichnungen und Antworten aus früheren Befragungen wiederverwendet werden.

08.03. Erhebung für die Neurentenstatistik (NRS)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Meldungen über Renten- und Kapitalbezüge der 2. und der 3. Säule, über Vorbezüge oder Rückzahlungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung, über Rentenbezüge der 1. Säule

Art und Methode:

Erhebung von Registern und von Administrativdaten: Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Register der Sozialversicherungen (ZAS), STATPOP, GWS

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

08.04. Erhebung für die Statistik der Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Bezügerinnen und Bezüger bedarfsabhängiger Sozialleistungen zur Verhinderung von Armut, insbesondere Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe und weiterer bedarfsabhängiger Sozialleistungen, sowie Sozialhilfe im Flüchtlings- und Asylbereich

Art und Methode:

Vollerhebung bei den Kantonen, den Gemeinden, den Hilfswerken und weiteren für die Dossierführung zuständigen Stellen; Administrativdaten der ZAS, des Bundesamtes für Sozialversicherungen, des SECO und des Staatssekretariats für Migration (SEM)

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone; SEM

Weitere Informationen:

08.05. Erhebung für die Finanzstatistik der bedarfsabhängigen Sozialleistungen zur Verhinderung von Armut

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Ausgaben für bedarfsabhängige Sozialleistungen zur Verhinderung von Armut, insbesondere für die wirtschaftliche Sozialhilfe, die weiteren bedarfsabhängigen Sozialleistungen und die Bundesbeiträge im Flüchtlings- und Asylbereich

Art und Methode:

Vollerhebung bei den Kantonen; Administrativdaten des SEM, des Bundesamtes für Sozialversicherungen und der Eidgenössischen Finanzverwaltung

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

08.06. Analysedatenerhebung zum System der sozialen Sicherheit

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Kombination von pseudonymisierten Personendaten im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit, um Wechsel und Verläufe zwischen den zentralen Sozialversicherungssystemen sowie zwischen den Sozialsystemen und dem Arbeitsmarkt zu messen

Art und Methode:

Registererhebung: Register der Sozialversicherungen (ZAS) und der Arbeitslosenversicherung (SECO), Statistik der Sozialversicherungen, STATPOP, SHS, Personen in Ausbildung, Statistik der schulischen Brückenangebote (Abschlussprüfungen) sowie SE

Auskunftspflicht:

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09. Wirtschaft und öffentliche Finanzen

09.01. Befragung für die Beschäftigungsstatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Anzahl Beschäftigte nach Geschlecht und Beschäftigungsgrad, VZÄ, nach Geschlecht, Anzahl Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach Geschlecht, Anzahl offene Stellen, Rekrutierungsschwierigkeiten in Abhängigkeit vom geforderten Ausbildungsniveau, voraussichtliche Beschäftigungsentwicklung

Art und Methode:

Befragung einer repräsentativen Stichprobe von Unternehmen und Betrieben des privaten und öffentlichen Sektors sowie automatisches Auslesen von Inhalten

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Vierteljährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.02. Befragung für die Statistik der Gesamtarbeitsverträge (GAV)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

GAV, Normalarbeitsverträge, Empfehlungen und weitere GAV-ähnliche Dokumente, Hausverträge und Ergebnisse der Lohnverhandlungen

Art und Methode:

Befragung von Sozialpartnern, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle zwei Jahre (Ergebnisse der Lohnverhandlungen jährlich)

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.03. Erhebung für die Statistik der Lohnentwicklung aufgrund von Unfallmeldungen

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Löhne nach allen Komponenten (einschliesslich der Löhne, die höher als der maximal versicherte Verdienst sind), Arbeitszeit (betriebsübliche Arbeitszeit, vertragliche Arbeitszeit und Beschäftigungsgrad der Versicherten), Informationen über die Arbeitnehmenden (Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit, Wohnort, Unfalldatum, Versicherungszweig) und ihren Arbeitsplatz (Arbeitsort, nötige Arbeitgeberinformationen zur Identifikation des Wirtschaftszweigs, ausgeübter Beruf, Anstellungsdatum, berufliche Stellung, Art des Arbeitsvertrags)

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung und der Auswertestelle für die Statistik der Unfallversicherung

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Vierteljährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.04. Befragung: Lohnstrukturerhebung

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Löhne, Arbeitszeit, personen- und arbeitsplatzbezogene Merkmale

Art und Methode:

Befragung einer repräsentativen Stichprobe von öffentlichen Verwaltungen, Privatunternehmen, Betrieben des öffentlichen Rechts und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften; Erhebung von Administrativdaten: ZEMIS, STATPOP

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Alle zwei Jahre; Januar bis September

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.05. Erhebung für die Betreibungs- und Konkursstatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Anzahl Konkurseröffnungen und ‑erledigungen; Unterscheidung zwischen Konkursen von Unternehmen (mit Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einschliesslich der Selbstständigerwerbenden) und Konkursen von Einzelpersonen; Anzahl Zahlungsbefehle; Anzahl Pfändungsvollzüge und Verwertungen; Verluste sowie Erlöse, die infolge von Pfändungen und Konkursen an Gläubiger entrichtetet werden

Art und Methode:

Vollerhebung bei den regionalen Betreibungs- und Konkursämtern, der Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesamtes für Justiz, den Kantonsgerichten, den kantonalen Aufsichtsbehörden sowie beim Schweizerischen Handelsblatt

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

1.
Es gelten die von der Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs des Bundesamtes für Justiz erlassenen Richtlinien.
2.
Elektronische Daten können nach der Verordnung des EJPD vom 9. Februar 2011 51 über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen und der Verordnung SHAB vom 15. Februar 2006⁵² verwendet werden.
⁵¹ SR 281.112.1
⁵² SR 221.415

09.06. Befragung für den Produzenten- und Importpreisindex

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Produzentenpreise von Waren und der Dienstleistungen für den Binnenmarkt und den Export; Importpreise; Rabatte, Strukturdaten (Mengen, Umsätze)

Art und Methode:

Befragung einer Stichprobe von privaten und öffentlichen Unternehmen, Organisationen der Wirtschaft, Verwaltungsstellen und Branchenorganisationen; Erhebung von Administrativdaten des BAZG

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Monatlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Organisationen der Wirtschaft, Verwaltungsstellen, Branchenorganisationen, private Auftragnehmende

Weitere Informationen:

09.07. Befragung für den Landesindex der Konsumentenpreise und den harmonisierten Verbraucherindex

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Konsumentenpreise, Rabatte, Strukturdaten (Mengen, Umsätze) und bezeichnende Merkmale von Waren und Dienstleistungen, die für die privaten Haushalte von Bedeutung sind; an den Kassen erfasste Daten

Art und Methode:

Befragung einer Stichprobe von privaten und öffentlichen Unternehmen, Organisationen der Wirtschaft, Verwaltungsstellen und Branchenorganisationen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Monatlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Organisationen der Wirtschaft, Verwaltungsstellen, Branchenorganisationen, private Auftragnehmende

Weitere Informationen:

09.08. Befragung für den Mietpreisindex


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Mietpreise, Vertragsangaben und Strukturdaten von Wohnungen

Art und Methode:

Befragung einer Stichprobe von Mieterinnen und Mietern (Haushalte) sowie Vermieterinnen und Vermietern (Hauseigentümerinnen und -eigentümern sowie Unternehmen)

Auskunftspflicht:

Obligatorisch für Vermieterinnen und Vermieter

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Vierteljährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Anbieter von Immobilienverwaltungs-software

Weitere Informationen:

Die Befragung erfolgt im Rahmen der Befragung für den Landesindex der Konsumentenpreise.

09.09. Befragung zur Preiserhebung für das internationale Vergleichsprogramm


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Preise von Konsum- und Investitionsgütern, die für die privaten Haushalte, den öffentlichen Sektor und die Unternehmen von Bedeutung sind

Art und Methode:

Befragung einer Stichprobe von privaten und öffentlichen Unternehmen, Organisationen der Wirtschaft, Verwaltungsstellen und Branchenorganisationen

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Private Auftragnehmer

Weitere Informationen:

Die Befragung erfolgt in Zusammenarbeit mit der OECD, der EU und den beteiligten Ländern.

09.10. Befragung für den Schweizerischen Immobilienpreisindex

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Preise und Werte, Typ, Identifikator, Strukturdaten, Nutzung sowie Mikro- und Makrolage der Immobilie; Datum der Immobilientransaktion und Art der Transaktion

Art und Methode:

Befragung der Hypothekarinstitute (Banken, Versicherungen, Pensionskassen usw.) und Vollerhebung bei den Grundbuchämtern und den öffentlichen Verwaltungen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Vierteljährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.11. Befragung für den schweizerischen Baupreisindex


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Produzentenpreise der wesentlichen Bauleistungen der wichtigsten Bauwerkstypen im Hoch- und im Tiefbau, Rabatte, Strukturdaten (Mengen, Umsätze), Werkverträge

Art und Methode:

Befragung der Unternehmen, der Banken, der Versicherungen, der Architektinnen und Architekten, der Ingenieurinnen und Ingenieure und der Auftragnehmenden

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Halbjährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Private Auftragnehmende, Unternehmen der Baubranche, Anbieter von Software für die Bauverwaltung

Weitere Informationen:

09.12. Befragung für die Produktions- und Wertschöpfungsstatistik

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Buchhaltungsdaten, Beschäftigte

Art und Methode:

Vollbefragung der Unternehmen ab 50 Beschäftigten; repräsentative Stichprobe von KMU und Erhebung von Administrativdaten der ESTV (Verrechnungssteuer)

Auskunftspflicht:

Freiwillig für die Unternehmen; obligatorisch für die ESTV

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.13. Erhebung für den Versicherungsprämienindex


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Krankenzusatzversicherungen; Strukturdaten der Sozial- und Privatversicherungen

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten des BAG

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.14. Befragung für die landwirtschaftliche Betriebszählung

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Betriebsfläche, Tierbestand, Beschäftigte und weitere Daten zur Ausbildung, ausserbetriebliche Tätigkeiten, Betriebsverhältnisse, innerbetriebliche Diversifikation, Mechanisierung, Ausrüstung, Bewässerung und Bodenbearbeitung

Art und Methode:

Die landwirtschaftliche Betriebszählung setzt sich zusammen aus:

a.
Strukturerhebung:
via das Agrarinformationssystem des Bundesamtes für Landwirtschaft, Daten der Landwirtschaftsbetriebe, die von der Umsetzung von agrarpolitischen Massnahmen und Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen- betroffen sind;
via Daten der Tierverkehrsdatenbank (TVD) von Identitas, Daten der Rindvieh-, Wasserbüffel-, Bisons-, Equiden-, Schaf- und Ziegenbestände;
b.
Ergänzungsbefragung:
bei allen Landwirtschaftsbetrieben, die nicht von der Umsetzung von agrarpolitischen Massnahmen und Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen betroffen sind;
c.
Zusatzbefragung:
bei einer Stichprobe zur Erhebung der aus den Buchstaben a und b nicht verfügbaren Merkmalen.

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Strukturerhebung: Die Kantone liefern die Daten bis spätestens am 31. Dezember jedes Kalenderjahrs.

Ergänzungsbefragung: alle drei Jahre (2022, 2025, 2028, 2031); im Frühling

Zusatzbefragung alle drei bis vier Jahre (2020, 2023, 2026, 2030); im Herbst

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone

Weitere Informationen:

Die Landwirtschaftsbetriebe werden vom BFS definiert.

Strukturerhebung: Die Daten werden gestützt auf die Verordnung vom 23. Oktober 2013⁵³ über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft im Rahmen der Umsetzung der agrarpolitischen Massnahmen und der Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen durch die Kantone erhoben.

Ergänzungsbefragung und Zusatzbefragung: Die Daten werden direkt durch das BFS erhoben.

⁵³ SR 919.117.71

09.15. Befragung für die Statistik der Schlachtungen

Zuständiges Organ:

Schweizerischer Bauernverband
(Agristat)

Gegenstand:

Tierart, Herkunft, Genusstauglichkeit/
-untauglichkeit, Anzahl Schlachtungen, Lebend-/Schlachtgewicht des Tieres

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten der TVD (Anzahl und Gewicht), der Zolldaten (Anzahl importierte Tiere) und der Daten des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gesundheitszustand der Tiere) für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden

Vollbefragung der Geflügel- und Kaninchenschlachtbetriebe

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Monatlich für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden und Geflügel

Jährlich für Kaninchen

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.16. Befragung für den Einkaufspreisindex landwirtschaftlicher Produktionsmittel

Zuständiges Organ:

Schweizerischer Bauernverband
(Agristat)

Gegenstand:

Einkaufspreis landwirtschaftlicher Produktionsmittel

Art und Methode:

Teilbefragung von privaten und öffentlichen Unternehmen, Organisationen der Wirtschaft, Branchenorganisationen und Landwirtschaftsbetrieben; Erhebung von Administrativdaten der Bundverwaltung und der Kantonsverwaltungen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Monatlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.17. Befragung für den Pflanzenbau

Zuständiges Organ:

Schweizerischer Bauernverband
(Agristat)

Gegenstand:

Zustand des Acker- und des Futterbaus, Ernten und Erträge im Acker- und im Futterbau

Art und Methode:

Teilbefragung von Landwirtschaftsbetrieben, Dach- und Branchenorganisationen sowie Privatbetrieben

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Mehrmals jährlich für den Zustand des Ackerbaus sowie die Ernten und die Erträge des Futterbaus
Jährlich für die Ernten und die Erträge des Ackerbaus

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.18. Befragung für die schweizerische Forststatistik

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Waldflächen, Holzernte, Pflanzungen und Anzahl Beschäftigte in Forstbetrieben und bei Eigentümerinnen und Eigentümern von öffentlichem und privatem Kleinwald; Forstbetriebe liefern zusätzlich Informationen zu Einnahmen, Ausgaben und Investitionen

Art und Methode:

Vollbefragung der Forstbetriebe, der Eigentümerinnen und Eigentümer von öffentlichem und privatem Kleinwald sowie der Forstdienste; als Forstbetrieb gilt, wer eine minimale produktive Waldfläche in Hektaren ausweist: Jura ≥ 200 ha, Mittelland ≥ 150 ha, Voralpen ≥ 250 ha, Alpen und Alpensüdseite ≥ 500 ha.

Bei Betrieben mit einer forstlichen Betriebsabrechnung (standardisierte Kosten-/Leistungsrechnung für die Forstbranche) werden die notwendigen Informationen direkt aus der entsprechenden Applikation entnommen ( www.forst-stat.ch ).

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; Dezember bis April

Mitwirkende bei der Durchführung:

BAFU, Forstdienste (Kantonsforstämter, Kreis- und Revierförsterinnen und -förster), Forstbetriebsleiterinnen und -leiter

Weitere Informationen:

09.19. Eidgenössische Holzverarbeitungsbefragung

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Rundholzeinschnitt nach Nadel- und Laubholz, Restholzverwertung

Art und Methode:

Vollbefragung der Sägereibetriebe der Schweiz oder Stichprobenbefragung

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Vollbefragung alle fünf Jahre; dazwischen jährliche Stichprobenbefragung; Januar bis Februar

Mitwirkende bei der Durchführung:

BAFU, Verband Holzindustrie Schweiz, Verein Senke Schweizer Holz

Weitere Informationen:

09.20. Industrieholzbefragung

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Umwelt

Gegenstand:

Bezug, Verbrauch und Lager von Industrieholz

Art und Methode:

Vollbefragung der Papier-, der Zellstoff-, der Spanplatten- und der Faserplattenfabriken

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; Februar bis März

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.21. Erhebung für die eidgenössische Jagdstatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Umwelt

Gegenstand:

Bestand und Abschuss Fallwild

Art und Methode:

Erhebung bei den kantonalen Jagdverwaltungen (Zählungen oder Schätzungen)

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.22. Erhebung für die Fischereistatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Umwelt

Gegenstand:

Bestand, Fang und Besatz von Fischen und Krebsen

Art und Methode:

Vollerhebung (Fang, Besatz); Teilerhebung (Bestand) bei den kantonalen Fischereiverwaltungen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.23. Befragung für die schweizerische Forststatistik (Testbetriebsnetz)

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Umwelt

Gegenstand:

Detaillierte Betriebsangaben über Waldflächen, Holznutzung, Kosten, Erlöse, Erfolg, Investitionen und Tätigkeiten in Form eines betriebswirtschaftlichen Kennzahlenkatalogs

Art und Methode:

Stichprobenbefragung, elektronische Datenübernahme aus der analytischen Buchhaltung von öffentlichen und privaten Forstbetrieben ab einer minimalen produktiven Waldfläche (Jura ≥ 200 ha, Mittelland ≥ 150 ha, Voralpen ≥ 250 ha, Alpen und Alpensüdseite ≥ 500 ha)

Auskunft:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; Dezember bis April

Mitwirkende bei der Durchführung:

BFS, Verband Wald Schweiz

Weitere Informationen:

Im Auftrag des BAFU sammelt der Verband Wald Schweiz die Daten und übermittelt diese dem BFS.

09.24. Befragung für die Bau- und Wohnbaustatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Kosten und Merkmale der geplanten, der im Bau befindlichen sowie der abgeschlossenen Bauten; Ausgaben für öffentliche Unterhaltsarbeiten; Anzahl und Merkmale der Gebäude und der Wohnungen

Art und Methode:

Vollerhebung im Rahmen der Aktualisierung des GWR, Befragung von Bauherrinnen und Bauherren, Architektinnen und Architekten, Amtsstellen sowie Unternehmen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Vierteljährlich oder jährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Verordnung vom 9. Juni 2017⁵⁴ über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister

⁵⁴ SR 431.841

09.25. Befragung für die Zählung der leerstehenden Wohnungen


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Anzahl und Merkmale leerstehender Wohnungen

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten des GWR; Erhebung beim Einwohnerregister, bei den Grundbuchämtern und bei den Gemeinden und Kantonen: Befragung der Stromversorger, der Post, der Eigentümerinnen und Eigentümern und der Liegenschaftsverwaltungen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone, Gemeinden (Mitwirkung obligatorisch)

Weitere Informationen:

09.26. Befragung für die konjunkturelle Umsatzstatistik

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Daten über die Umsätze oder Ersatzvariable für folgende Aktivitäten:

– Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
– Verarbeitendes Gewerbe und Herstellung von Waren
– Energieversorgung
– Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung sowie Beseitigung von Umweltverschmutzungen
– Baugewerbe
– Handel; lnstandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen
– Verkehr und Lagerei
– Gastgewerbe, Beherbergung und Gastronomie
– Information und Kommunikation
– Grundstücks- und Wohnungswesen
– Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
– Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

Art und Methode:

Repräsentative Stichprobe, Vollbefragung der Grossunternehmen; bei Bedarf Befragung der Organisationen der Wirtschaft

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Monatlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.27. Befragung für die Beherbergungsstatistik

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Ankünfte und Logiernächte der Gäste nach Herkunftsland, Beherbergungskapazität und durchschnittliche Einnahmen pro Nacht

Art und Methode:

Vollbefragung der Besitzerinnen und Besitzer sowie der Leiterinnen und Leiter von Hotels, Kurbetrieben, Zelt- und Wohnwagenplätzen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Monatlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone, touristische Verbände

Weitere Informationen:

09.28. Befragung für die Parahotelleriestatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Angebot: Name, Adresse und Beherbergungskapazität von kommerziell bewirtschafteten Ferienwohnungen und von Kollektivunterkünften sowie Name und Adresse ihrer Betreiberinnen und Betreiber oder Vermieterinnen und Vermieter

Nachfrage: monatliche Anzahl Ankünfte und Logiernächte nach Herkunftsland der Gäste

Art und Methode:

Angebot: Erhebung bei den Gemeinden; Vollerhebung bei den Tourismusorganisationen, den Betreiberinnen und Betreibern, den Vermieterinnen und Vermietern sowie den Vermittlerinnen und Vermittlern von kommerziell bewirtschafteten Ferienwohnungen und von Kollektivunterkünften

Nachfrage: Stichprobenbefragung von Tourismusorganisationen, Betreiberinnen und Betreibern, Vermieterinnen und Vermietern sowie Vermittlerinnen und Vermittlern von kommerziell bewirtschafteten Ferienwohnungen und von Kollektivunterkünften

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Freiwillig für natürliche Personen in Privathaushalten

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Angebot: jährlich

Nachfrage: vierteljährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.29. Befragung für die Berichterstattung (Jahresrechnung und statistische Erhebung) der in der Schweiz tätigen Versicherungsunternehmen


Zuständiges Organ:

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Gegenstand:

a.
Finanzielle Indikatoren für «Other Financial Corporations» gemäss dem «SpecialData Dissemination Standard Plus» des Internationalen Währungsfonds
b.
Jahresrechnung der Versicherungsunternehmen

Art und Methode:

Vollbefragung der in der Schweiz beaufsichtigten Versicherungsunternehmen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

a.
halbjährlich; am 30. Juni und am 31. Dezember
b.
Jährlich; am 31. Dezember

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.30. Erhebung für die Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen


Zuständiges Organ:

Eidgenössische Finanzverwaltung

Gegenstand:

Rechnungen der Finanzströme und Bestände der Verwaltungen sämtlicher Teilsektoren und von öffentlichen Unternehmen des Teilsektors Bund (Bilanz, Erfolgs- und Investitionsrechnungen usw.)

Voranschläge und Kredite der Finanzströme und Bestände der Verwaltungen sämtlicher Teilsektoren und von öffentlichen Unternehmen des Teilsektors Bund (Erfolgs- und Investitionsrechnungen usw.)

Finanzpläne der Finanzströme und Bestände der Verwaltungen sämtlicher Teilsektoren und von öffentlichen Unternehmen des Teilsektors Bund (Erfolgs- und Investitionsrechnungen usw.)

Art und Methode:

Voll- und Teilerhebung von Administrativdaten der Rechnungen, der Voranschläge und der Finanzpläne der zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten, der Anstalten, der weiteren Organisationseinheiten sowie der öffentlichen Unternehmungen des Bundes, der öffentlichen Sozialversicherungen, der Kantone (einschliesslich der Konkordate) und der Gemeinden (einschliesslich der Gemeindezweckverbände) und von öffentlichen Unternehmen des Teilsektors Bund

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich und unterjährig für die Einheiten des Teilsektors Bund und des Teilsektors Sozialversicherungen; jährlich für die Einheiten der Teilsektoren von Kantonen und Gemeinden; für den Zeitpunkt der Durchführung siehe die besonderen Bestimmungen

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantonale Einheiten, die für die Erhebung der kantonalen und kommunalen Finanzdaten zuständig sind, insbesondere die kantonalen Aufsichtsstellen für Gemeindefinanzen, die Gemeindestellen und die kantonalen Statistikämter

Weitere Informationen:

Datenlieferung der Vollzugsorgane gemäss den technischen Weisungen des Eidgenössischen Finanzdepartements über die durch die Eidgenössische Finanzverwaltung zu erhebenden Finanzdaten der öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen (öffentlicher Sektor) für die Erstellung der Finanzstatistik

09.31. Erhebung für die Statistik der direkten Bundessteuer


Zuständiges Organ:

Eidgenössische Steuerverwaltung

Gegenstand:

Steuerpflichtige natürliche und juristische Personen, nach Kanton und Gemeinde sowie Einkommensstufen, Gewinnstufen und Steuererträge

Art und Methode:

Vollerhebung bei den kantonalen Steuerverwaltungen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; Februar und Dezember

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantonale Steuerverwaltungen

Weitere Informationen:

09.32. Erhebung der Steuerbelastung in der Schweiz


Zuständiges Organ:

Eidgenössische Steuerverwaltung

Gegenstand:

Geltendes Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden

Art und Methode:

Vollerhebung bei den kantonalen Steuerverwaltungen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; Januar bis Dezember

Mitwirkende bei der Durchführung:

Bevollmächtigte

Weitere Informationen:

09.33. Erhebung für die gesamtschweizerische Statistik der besteuerten Vermögen (Vermögenssteuerstatistik)


Zuständiges Organ:

Eidgenössische Steuerverwaltung

Gegenstand:

Vermögen der natürlichen Personen nach Kantonen und nach Stufen des Reinvermögens

Art und Methode:

Erhebung bei den kantonalen Steuerverwaltungen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; Februar

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.34. Befragung für die Aussenhandelsstatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

Gegenstand:

Importe und Exporte von Warenmengen und -werten nach Zolltarifpositionen der Schweiz nach Ursprungs- und Bestimmungsländern; Daten zum Stromaussenhandel

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten: Informationssysteme des BAZG im Bereich der Warenverzollung; Befragung von Importeurinnen und Importeuren/ sowie Exporteurinnen und Exporteuren, einschliesslich der in- und ausländischen Unternehmen, die im Stromaussenhandel tätig sind, der nationalen Netzgesellschaft als Betreiberin des schweizerischen Übertragungsnetzes sowie von Spediteurinnen und Spediteure

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986⁵⁵ werden die Ein- und Ausfuhren nach den Nummern des schweizerischen Gebrauchszolltarifs veröffentlicht.

⁵⁵ SR 632.10

09.35. Befragung für die schweizerische Transitstatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

Gegenstand:

Transit der Waren nach Menge, aufgeschlüsselt nach Produktegruppen, Land und Verkehrszweigen

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten: Informationssysteme des BAZG in den Bereichen Transport und Transit; Befragung bei Bahnunternehmen für den Bahntransit und bei Zollmeldepflichtigen für den Strassentransit

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.36. Befragung für die Mineralölsteuerstatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

Gegenstand:

Verkehr mit Waren nach Art und Menge

Art und Methode:

Erhebung von Administrativdaten: Informationssysteme des BAZG im Bereich Mineralölsteuer; Befragung von steuerpflichtigen Personen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend; Ende des Monats

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Waren, die dem Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996⁵⁶ unterliegen

⁵⁶ SR 641.61

09.37. Befragung zu den kollektiven Arbeitsstreitigkeiten


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Streiks und Aussperrungen in der Schweiz

Art und Methode:

Vollbefragung der Sozialpartner, der Unternehmen und der öffentlichen Verwaltungen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.38. Befragung für den Konsumentenstimmungsindex

Zuständiges Organ:

Staatssekretariat für Wirtschaft

Gegenstand:

Einschätzung der konjunkturellen Lage und Entwicklung

Art und Methode:

Repräsentative Stichprobe von Privathaushalten; Erhebung aus dem Register Stichprobenrahmen für Personen- und Haushaltserhebung

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

09.39. Erhebung für die Tiergesundheitsstatistik

Zuständiges Organ:

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Gegenstand:

Auftreten von Seuchenfällen

Art und Methode:

Erhebung bei den kantonalen Veterinärämtern und den Laboratorien über das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes und das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995⁵⁷

Verordnung vom 27. April 2022⁵⁸ über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette

⁵⁷ SR 916.401
⁵⁸ SR 916.408

09.40. Erhebung für die Tierversuchsstatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen

Gegenstand:

Anzahl der Tiere, die in Tierversuchen in der Schweiz verwendet werden nach Kanton, Tierart und vier Versuchszwecken

Art und Methode:

Erhebung bei den für die Tierversuche Verantwortlichen über das Informationssystem animex-ch

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008⁵⁹

Animex-ch-Verordnung vom 1. September 2010⁶⁰

⁵⁹ SR 455.1
⁶⁰ SR 455.61

09.41. Befragung für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten landwirtschaftlicher Betriebe


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Landwirtschaft
(Agroscope)

Gegenstand:

Buchhaltungsergebnisse und Zusatzinformationen von Landwirtschaftsbetrieben

Art und Methode:

Zufallsstichprobe der Landwirtschaftsbetriebe (Stichprobe Einkommenssituation); Teilerhebung (Stichproben Betriebsführung)

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; Januar bis September

Mitwirkende bei der Durchführung:

Landwirtschaftliche Treuhandstellen, Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz Treuland, Befragungsinstitute

Weitere Informationen:

Nach Artikel 185 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998⁶¹ und der Verordnung vom 7. Dezember 1998⁶² über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

⁶¹ SR 910.1
⁶² SR 919.118

09.42. Befragung für das regionale und betriebsspezifische Agrarumweltmonitoring MAUS


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Landwirtschaft
(Agroscope)

Gegenstand:

Daten zu Bodeneigenschaften, Klima, Kulturen, Tierbestand, Produktionsmitteln, Mechanisierung, Bewirtschaftung und landwirtschaftlichen Produkten für die Berechnung der Agrarumweltindikatoren

Art und Methode:

Erhebung von öffentlich verfügbaren Daten wie der Arealstatistik des BFS oder des potenziellen Erosionsrisikos, der Bodenkarte des Kompetenzzentrums Boden, der Klimadaten von MeteoSchweiz, der Daten der Agrarinformationssysteme des Bundesamts für Landwirtschaft, der Daten der TVD von Identitas, der Satellitendaten, Auswertung der Umfrage zu den landwirtschaftlichen Betriebsparametern zur Berechnung der Ammoniak-Emissionen, Ergebnisse der Zentralen Auswertung von landwirtschaftlichen Buchhaltungsdaten, Daten der Branchenverbände und der Zuchtorganisationen

Erhebung fehlender Daten für die Berechnung der Indikatoren aus den Farm-Management und -Informationssystemen (FMIS).

Befragung der Ganzjahresbetriebe und der Sömmerungsbetriebe für die unter den Ziffern 1 und 2 nicht verfügbaren Daten

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

FMIS: jährlich

Ergänzungsbefragung: jährlich, abwechselnd in den Ganzjahresbetrieben und in den Sömmerungsbetrieben

Mitwirkende bei der Durchführung:

Betreiber von FMIS

Weitere Informationen:

Nach Artikel 185 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes und der Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

09.43. Befragung zu den Obstanlagen der Schweiz


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Landwirtschaft

Gegenstand:

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, Standort, Arten, teilweise Sorten, erstes Standjahr, Flächen, Anzahl Pflanzen und Pflanzabstände, Witterungs- und Schädlingsschutz, Bewässerungseinrichtungen, Verwendungszweck, Produktionsmethode

Art und Methode:

Befragung der Obstanlagenbewirtschafterinnen und -bewirtschafter; Nachführen der Pflanz- und Rodungstätigkeit bei Obstbäumen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; Anfang Januar bis Ende September

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone

Weitere Informationen:

Die Kantone werden für ihre Arbeit entschädigt.

Artikel 185 des Landwirtschaftsgesetzes und Artikel 9 der Obstverordnung vom 23. Oktober 2013⁶³

⁶³ SR 916.131.11

09.44. Erhebung für die Rebbau-Statistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Landwirtschaft

Gegenstand:

Rebflächen nach Rebsorte, Weinklasse und Kanton, Volumen (in Kilogramm) und Qualität (in Brix oder Öchslegraden) der Trauben- oder der Traubenmosternte nach Rebsorte, Weinklasse und Kanton

Art und Methode:

Erhebung bei den Kantonen der Daten zum Rebbaukataster und zu den Einkellerungsmeldungen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Jährlich; November bis Januar

Mitwirkende bei der Durchführung:

Kantone

Weitere Informationen:

Die Daten der Rebbaustatistik stammen aus den im Rahmen der Weinverordnung vom 14. November 2007⁶⁴ erhobenen Daten der Kantone.

⁶⁴ SR 916.140

09.45. Befragung für die Pensionskassenstatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Statistik

Gegenstand:

Rechtsform, Merkmale, Reglement (Finanzierung und Rechtsansprüche) und Versicherte (Aktive und Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger) der Vorsorgeeinrichtungen; versicherungstechnische (geschlechtsspezifische) und buchhaltungsspezifische Angaben

Art und Methode:

Befragung der beruflichen Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts (Teil- oder Vollbefragung)

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Teilerhebung: jährlich; Vollerhebung: alle fünf Jahre

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.46. Befragung für die Statistik der beruflichen Vorsorge


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Sozialversicherungen

Gegenstand:

Aktuelle Kennzahlen der beruflichen Vorsorge, die nicht mit der Pensionskassenstatistik ermittelbar sind, im Zusammenhang mit Gesetzes- und Verordnungsänderungen sowie mit Revisionsvorhaben

Art und Methode:

Repräsentative Stichprobe von Einrichtungen, die Aufgaben der beruflichen Vorsorge übernehmen; Erhebung von Administrativdaten der Pensionskassenstatistik

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Bei Bedarf

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

09.47. Konjunktur-, Investitions- und Innovationsbefragung


Zuständiges Organ:

Konjunkturforschungsstelle ETH Zürich

Gegenstand:

Indikatoren zur Geschäftsentwicklung sowie zur Investitions- und zur Innovationstätigkeit in der Industrie, im Baugewerbe und in den Dienstleistungsbranchen

Art und Methode:

Panelbefragung von Unternehmen

Auskunftspflicht:

Freiwillig

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend; monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, zweijährlich

Mitwirkende bei der Durchführung:

Branchenverbände

Weitere Informationen:

09.48. Erhebung für die Fleischkontrollstatistik


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen

Gegenstand:

Anzahl der durch die Fleischkontrolle erfassten Schlachttiere und Entscheide der Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure über die Genusstauglichkeit

Art und Methode:

Erhebung bei den kantonalen Veterinärämtern sowie den Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleuren mittels des Informationssystems über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Verordnung vom 16. Dezember 2016⁶⁵ über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Verordnung vom über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette

⁶⁵ SR 817.190

09.49. Erhebung «Informationssystem Antibiotikaverschreibungen für Tiere in der Schweiz»


Zuständiges Organ:

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen

Gegenstand:

Überwachen der Antibiotikaverschreibungen in der Veterinärmedizin

Art und Methode:

Erhebung bei Tierärztinnen und Tierärzten sowie bei den Antibiotikalieferanten via das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin

Auskunftspflicht:

Obligatorisch

Periodizität und Zeitpunkt der Durchführung:

Laufend

Mitwirkende bei der Durchführung:

Weitere Informationen:

Verordnung vom 31. Oktober 2018⁶⁶ über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin

⁶⁶ SR 812.214.4

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 1)

Liste der dem BStatG teilweise unterstellten Körperschaften, Anstalten und übrigen juristischen Personen:

Als Körperschaften, Anstalten und übrige juristische Personen, die teilweise dem BStatG unterstellt sind, gelten:
1
der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) bestehend aus:
1.1
dem ETH-Rat, einschliesslich seines Stabs,
1.2
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, einschliesslich der Konjunkturforschungsstelle
1.3
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne,
1.4
dem Paul Scherrer Institut,
1.5
der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt,
1.6
der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft,
1.7
der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz;
2.
der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung, geführt von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt;
3.
der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung;
4.
der Statistische Dienst des Schweizer Bauernverbandes;
5.
der Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG;
6.
der Eidgenössischen Kommission für Jugend- und Rekrutenbefragungen;
7.
der Nationalen Krebsregistrierungsstelle.

Anhang 3

(Art. 48)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…⁶⁷
⁶⁷ Die Änderungen können unter   AS 2025 318 konsultiert werden.
Markierungen
Leseansicht