Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwas... (0.814.296)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen

Abgeschlossen in London am 13. Februar 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 2013¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 24. September 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. September 2017 (Stand am 1. Oktober 2025) ¹ AS 2013 5523
² SR 0.747.305.15 ³ SR 0.451.43
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
¹ Der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei schwimmenden Plattformen einschliesslich schwimmender Lagerplattformen (FSUs) und schwimmender Produktions-, Lagerungs- und Verladeeinrichtungen (FPSOs), die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrundes eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaates.
² Der Ausdruck «Ballastwasser» bezeichnet Wasser samt seinen Schwebstoffen, das an Bord eines Schiffes genommen wird, um dem Trimm, der Krängung, dem Tiefgang, der Stabilität oder der punktuellen Belastung des betreffenden Schiffes gegenzusteuern.
³ Der Ausdruck «Ballastwasser-Behandlung» bezeichnet mechanische, physikalische, chemische und biologische Verfahren, durch die, einzeln oder im Zusammenwirken, in Ballastwasser und Sedimenten enthaltene schädliche Wasserorganismen und Krankheitserreger entfernt oder unschädlich gemacht oder aber deren Aufnahme oder Einbringung vermieden wird.
⁴ Der Ausdruck «Zeugnis» bezeichnet das Internationale Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung.
⁵ Der Ausdruck «Ausschuss» bezeichnet den Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt.
⁶ Der Ausdruck «Übereinkommen» bezeichnet das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen.
⁷ Der Ausdruck «Bruttoraumzahl» bezeichnet die nach den Vermessungsregeln in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969⁴ oder in einem eventuellen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl.
⁸ Der Ausdruck «schädliche Wasserorganismen und Krankheitserreger» bezeichnet Wasserorganismen und Krankheitserreger, die, wenn sie ins Meer (einschliesslich Flussmündungen) oder in Süsswasser führende Wasserläufe eingeführt werden, eine Gefährdung der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten oder Naturschätzen herbeiführen, die biologische Vielfalt beeinträchtigen oder sonstige rechtmässige Arten der Nutzung solcher Gebiete stören können.
⁹ Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
¹⁰ Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.
¹¹ Der Ausdruck «Sedimente» bezeichnet aus Ballastwasser ausgefallene Stoffe, die sich in einem Schiff angesammelt haben.
¹² Der Ausdruck «Schiff» bezeichnet ein Fahrzeug beliebiger Art, das sich bei seinem Betrieb im Wasser befindet, und schliesst Unterwassergerät, schwimmendes Gerät, schwimmende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (FSUs) sowie schwimmende Produktions-, Lagerungs- und Verladeeinrichtungen (FPSOs) ein.
⁴ SR 0.747.305.412
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
¹ Die Vertragsparteien verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seiner Anlage volle Wirksamkeit zu verleihen, damit durch die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen die Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern verhütet, verringert und letztendlich beseitigt wird.
² Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, stellt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anlage dar.
³ Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, einzeln oder gemeinsam mit anderen Vertragsparteien und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht strengere Massnahmen im Hinblick auf die Verhütung, Verringerung oder Beseitigung der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen zu treffen.
⁴ Die Vertragsparteien bemühen sich um Zusammenarbeit zum Zwecke einer wirksamen Umsetzung, Erfüllung und Durchsetzung dieses Übereinkommens.
⁵ Die Vertragsparteien verpflichten sich, die fortgesetzte Entwicklung von Normen für die Behandlung von Ballastwasser zu fördern, um durch die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen die Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern zu verhüten, zu verringern und letztlich zu beseitigen.
⁶ Wenn Vertragsparteien Massnahmen im Sinne dieses Übereinkommens treffen, bemühen sie sich darum, die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Naturschätze in Gebieten unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt oder unter der Hoheitsgewalt anderer Staaten nicht zu beeinträchtigen oder zu schädigen.
⁷ Die Vertragsparteien sollen sicherstellen, dass durch die zur Erfüllung dieses Übereinkommens angewandten Methoden der Ballastwasser-Behandlung der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, Sachwerten oder Naturschätzen in Gebieten unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt oder unter der Hoheitsgewalt anderer Staaten nicht grösserer Schaden zugefügt wird als durch sie verhütet wird.
⁸ Die Vertragsparteien fordern Schiffe, die ihre Flagge zu führen berechtigt sind und auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, auf, so weit wie möglich die Aufnahme von Ballastwasser mit potenziell schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern sowie von Sedimenten, die solche Organismen enthalten können, zu vermeiden; die Vertragsparteien fördern dabei insbesondere die ausreichende Umsetzung der von der Organisation ausgearbeiteten Empfehlungen.
⁹ Die Vertragsparteien bemühen sich unter der Schirmherrschaft der Organisation um Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen Bedrohungen und Gefährdungen von schutzbedürftigen, verletzlichen oder bedrohten Ökosystemen des Meeres sowie der biologischen Vielfalt in Gebieten jenseits der Grenzen ihrer jeweiligen Hoheitsgewalt, soweit solche Bedrohungen und Gefährdungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser stehen.
Art. 3 Anwendung
¹ Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet das Übereinkommen Anwendung auf:
a.
Schiffe, welche die Flagge einer Vertragspartei zu führen berechtigt sind; und
b.
auf Schiffe, die nicht berechtigt sind, die Flagge einer Vertragspartei zu führen, die jedoch unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei betrieben werden.
² Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
a.
Schiffe, die von ihrem Entwurf oder von ihrer Bauart her nicht dazu bestimmt sind, Ballastwasser zu befördern;
b.
Schiffe einer Vertragspartei, die ausschliesslich in Gewässern unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei betrieben werden, es sei denn, die betreffende Vertragspartei bestimmt, dass das Einleiten von Ballastwasser von den betreffenden Schiffen die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Naturschätze in Gebieten unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt oder unter der Hoheitsgewalt angrenzender oder sonstiger Staaten beeinträchtigen oder schädigen würde;
c.
Schiffe einer Vertragspartei, die nur in Gewässern unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei betrieben werden, unter der Voraussetzung, dass letztere Vertragspartei diese Nichtanwendung genehmigt. Eine Vertragspartei darf eine solche Genehmigung nicht erteilen, falls dies die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Naturschätze in Gebieten unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt oder unter der Hoheitsgewalt angrenzender oder sonstiger Staaten beeinträchtigen oder schädigen würde. Verweigert eine Vertragspartei diese Genehmigung, so unterrichtet sie die Verwaltung des betreffenden Schiffes darüber, dass dieses Übereinkommen auf das betreffende Schiff Anwendung findet;
d.
Schiffe, die nur in Gewässern unter der Hoheitsgewalt einer einzigen Vertragspartei und auf Hoher See betrieben werden, mit Ausnahme der Schiffe, denen eine Genehmigung nach Buchstabe c verweigert worden ist, es sei denn, die betreffende Vertragspartei bestimmt, dass das Einleiten von Ballastwasser von den betreffenden Schiffen die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Naturschätze in Gebieten unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt oder unter der Hoheitsgewalt angrenzender oder sonstiger Staaten beeinträchtigen oder schädigen würde;
e.
Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen handeln;
f.
Ballastwasser, das in geschlossenen Tanks ständig in Schiffen mitgeführt und nicht ins Meer eingeleitet wird.
³ In Bezug auf Schiffe von Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien die Vorschriften des Übereinkommens an, soweit dies nötig ist, um sicherzustellen, dass diesen Schiffen keine günstigere Behandlung zuteil wird.
Art. 4 Massnahmen zur Kontrolle der Einschleppung von schädlichen Wasserorganismen und Krankheitserregern durch Ballastwasser und Sedimente von Schiffen
¹ Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Schiffe, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet und die ihre Flagge zu führen berechtigt sind oder unter ihrer Hoheitsgewalt betrieben werden, den in diesem Übereinkommen festgelegten Vorschriften entsprechen – insbesondere den einschlägigen Normen und Vorschriften in der Anlage – und trifft wirksame Massnahmen, um sicherzustellen, dass die genannten Schiffe diesen Vorschriften auch tatsächlich entsprechen.
² Jede Vertragspartei arbeitet unter gehöriger Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen und Fähigkeiten innerstaatliche Vorgehensweisen, Strategien oder Programme für die Ballastwasser-Behandlung in ihren Häfen und in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt aus, die im Einklang mit den Zielen dieses Übereinkommens stehen und deren Erreichen fördern.
Art. 5 Auffanganlagen für Sedimente
¹ Jede Vertragspartei verpflichtet sich, sicherzustellen, dass in von ihr benannten Häfen und an von ihr benannten Umschlagplätzen, wo Reinigungs- oder Reparaturarbeiten an Ballasttanks stattfinden, ausreichende Auffanganlagen für die Aufnahme von Sedimenten zur Verfügung stehen, wobei die von der Organisation erstellten Richtlinien zu berücksichtigen sind. Durch den Betrieb dieser Auffanganlagen dürfen Schiffe nicht in unangemessener Weise aufgehalten werden und es müssen Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass die Abgabe dieser Sedimente so sicher ist, dass die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Naturschätze in Gebieten unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt oder unter der Hoheitsgewalt angrenzender oder sonstiger Staaten nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden.
² Jede Vertragspartei unterrichtet zwecks Weiterleitung an die anderen in Betracht kommenden Vertragsparteien die Organisation schriftlich über alle Fälle angeblicher Unzulänglichkeit der Anlagen im Sinne von Absatz 1.
Art. 6 Wissenschaftliche und technische Forschung und Überwachung
¹ Die Vertragsparteien bemühen sich, einzeln oder gemeinsam:
a.
die wissenschaftliche und technische Forschung auf dem Gebiet der Behandlung von Ballastwasser zu fördern und zu erleichtern;
b.
die Auswirkungen der Ballastwasser-Behandlung in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt zu überwachen.
Zu dieser Forschung und Überwachung soll folgendes gehören: Beobachtung, Messung, Probenentnahme, Auswertung und Analyse der Wirksamkeit sowie der ungünstigen Auswirkungen der verschiedenen technischen und methodischen Vorgehensweisen sowie etwaige ungünstige Auswirkungen, die von denjenigen Organismen und Krankheitserregern verursacht worden sind, von denen sicher festgestellt worden ist, dass sie durch das Ballastwasser von Schiffen übertragen worden sind.
² Zur Förderung der Ziele des Übereinkommens fördert jede Vertragspartei die Bereitstellung einschlägiger Informationen an andere Vertragsparteien, die um solche Informationen ersuchen, über:
a.
Programme der wissenschaftlichen und technischen Forschung und über technische Massnahmen im Zusammenhang mit der Ballastwasser-Behandlung;
b.
die im Rahmen von Programmen der Überwachung und Auswertung der Ballastwasser-Behandlung ermittelte Wirksamkeit einer solchen Behandlung.
Art. 7 Besichtigung und Zeugniserteilung
¹ Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Besichtigung von Schiffen und die Zeugniserteilung an Schiffe, die ihre Flagge führen oder die unter ihrer Hoheitsgewalt betrieben werden und die der Pflicht zur Besichtigung und Zeugniserteilung unterliegen, nach den Regelungen in der Anlage erfolgen.
² Eine Vertragspartei, die zusätzliche Massnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 sowie von Abschnitt C der Anlage umsetzt, darf keine zusätzliche Besichtigung eines Schiffes oder Zeugniserteilung an ein Schiff einer anderen Vertragspartei vorschreiben noch darf die Verwaltung des Schiffes verpflichtet werden, bezüglich der von einer anderen Vertragspartei auferlegten zusätzlichen Massnahmen eine Besichtigung durchzuführen und ein Zeugnis zu erteilen. Die Feststellung der Erfüllung dieser zusätzlichen Massnahmen obliegt der Vertragspartei, die solche Massnahmen umsetzt, und darf nicht dazu führen, dass das Schiff in unangemessener Weise aufgehalten wird.
Art. 8 Zuwiderhandlungen
¹ Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Übereinkommens ist verboten, und gegen Zuwiderhandlungen, wo auch immer sich diese zutragen, sind entsprechend der Rechtsordnung der Verwaltung des betreffenden Schiffes Sanktionen zu verhängen. Erhält die Verwaltung von einer solchen Zuwiderhandlung Meldung, so untersucht sie die Angelegenheit und kann die die Zuwiderhandlung meldende Vertragspartei darum ersuchen, zusätzliche Beweise für die angebliche Zuwiderhandlung vorzulegen. Liegen nach Auffassung der Verwaltung hinreichende Beweise vor, um im Hinblick auf die angebliche Zuwiderhandlung ein Verfahren in Gang setzen zu können, so veranlasst sie nach Massgabe ihrer Rechtsordnung die frühestmögliche Ingangsetzung eines solchen Verfahrens. Die Verwaltung unterrichtet die Vertragspartei, welche die angebliche Zuwiderhandlung gemeldet hat, sowie die Organisation unverzüglich über alle gegebenenfalls getroffenen Massnahmen. Hat die Verwaltung innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Meldung keine Massnahmen getroffen, so unterrichtet sie die Vertragspartei, welche die angebliche Zuwiderhandlung gemeldet hat, über diesen Sachverhalt.
² Jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Übereinkommens im Hoheitsbereich einer Vertragspartei ist verboten und gegen Zuwiderhandlungen sind entsprechend der Rechtsordnung der betreffenden Vertragspartei Sanktionen zu verhängen. Wann immer sich eine solche Zuwiderhandlung zuträgt, hat die betreffende Vertragspartei entweder:
a.
zu veranlassen, dass nach Massgabe ihrer Rechtsordnung ein Verfahren in Gang gesetzt wird; oder
b.
der Verwaltung des Schiffes alle in ihrem Besitz befindlichen Angaben über und Beweismittel für das Vorliegen einer Zuwiderhandlung vorzulegen.
³ Die im Recht einer Vertragspartei vorgesehenen Sanktionen im Sinne dieses Artikels müssen so streng sein, dass sie von Zuwiderhandlungen gegen dieses Übereinkommen abhalten, gleichviel, wo diese begangen werden.
Art. 9 Überprüfung von Schiffen
¹ Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, kann in jedem Hafen beziehungsweise an jedem vor der Küste gelegenen Umschlagplatz einer anderen Vertragspartei einer Überprüfung durch Bedienstete unterzogen werden, die von jener Vertragspartei dazu bevollmächtigt sind, festzustellen, ob das betreffende Schiff das Übereinkommen erfüllt. Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist eine derartige Überprüfung beschränkt auf:
a.
die Feststellung, ob ein gültiges Zeugnis mitgeführt wird, welches, falls es gültig ist, anzuerkennen ist;
b.
die Überprüfung des Ballastwasser-Tagebuches; und/oder
c.
die Entnahme einer Probe aus dem Ballastwasser des Schiffes, die nach den von der Organisation zu erstellenden Richtlinien durchgeführt wird. Der Zeitbedarf für die Analyse der Proben darf jedoch nicht dazu herangezogen werden, den Betrieb, das Verholen oder die Abfahrt des Schiffes in unangemessener Weise zu verzögern.
² Falls das Schiff kein gültiges Zeugnis mitführt oder triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass:
a.
der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung im Wesentlichen nicht den Angaben des Zeugnisses entspricht; oder
b.
der Kapitän oder die Besatzung mit wesentlichen Abläufen an Bord im Zusammenhang mit der Behandlung von Ballastwasser nicht vertraut ist oder solche Verfahren nicht umgesetzt hat;
so kann eine eingehende Überprüfung durchgeführt werden.
³ Unter den in Absatz 2 genannten Umständen trifft die die Überprüfung durchführende Vertragspartei alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Schiff kein Ballastwasser einleitet, bevor es dies ohne Gefahr eines Schadens für die Umwelt, die menschlichen Gesundheit, Sachwerte oder Naturschätze tun kann.
Art. 10 Aufdeckung von Zuwiderhandlungen und Kontrolle von Schiffen
¹ Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen und bei der Durchsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zusammen.
² Wird festgestellt, dass ein Schiff diesem Übereinkommen zuwidergehandelt hat, so kann die Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, und/ oder die Vertragspartei, in deren Hafen beziehungsweise an deren der Küste vorgelagertem Umschlagplatz das Schiff betrieben wird, zusätzlich zu etwaigen Sanktionen nach Artikel 8 oder zu etwaigen Massnahmen nach Artikel 9 Massnahmen treffen, um das Schiff zu verwarnen, festzuhalten oder von seinem Aufenthaltsort zu verweisen. Jedoch kann die Vertragspartei, in deren Hafen beziehungsweise an deren der Küste vorgelagertem Umschlagplatz das Schiff betrieben wird, dem Schiff die Erlaubnis erteilen, den Hafen beziehungsweise den der Küste vorgelagerten Umschlagplatz zu dem Zweck zu verlassen, das Ballastwasser abzugeben oder zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft oder Auffanganlage weiterzufahren, sofern dies keine unzumutbare Gefährdung der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten oder Naturschätzen darstellt.
³ Führt die Probenahme nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c zu einem Ergebnis, oder belegt sie Hinweise, die von einem anderen Hafen beziehungsweise der Küste vorgelagerten Umschlagplatz eingehen, die hindeuten, dass das Schiff eine Gefährdung der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten oder Naturschätzen darstellt, so hat die Vertragspartei, in deren Gewässern das Schiff betrieben wird, diesem Schiff die Einleitung von Ballastwasser zu untersagen, bis die Gefährdung beseitigt ist.
⁴ Auch wenn von einer Vertragspartei ein Ersuchen um eine Überprüfung samt ausreichendem Beweismaterial dafür eingeht, dass ein Schiff bei seinem Betrieb einer Bestimmung des Übereinkommens zuwiderhandelt oder zuwidergehandelt hat, kann eine Vertragspartei ein Schiff überprüfen, wenn es einen Hafen beziehungsweise einen der Küste vorgelagerten Umschlagplatz unter ihrer Hoheitsgewalt anläuft. Der Bericht über eine derartige Überprüfung ist der Vertragspartei, die um die Überprüfung ersucht hat, sowie der zuständigen Behörde der Verwaltung des betreffenden Schiffes zu übersenden, damit angemessene Massnahmen getroffen werden können.
Art. 11 Schriftliche Unterrichtung über Kontrollmassnahmen
¹ Ergeben sich aus einer Überprüfung im Sinne von Artikel 9 oder 10 Hinweise auf eine Zuwiderhandlung gegen dieses Übereinkommen, so ist das Schiff davon schriftlich zu unterrichten. Der Verwaltung ist ein Bericht zuzuleiten, der auch alle Beweise über den Verstoss enthalten muss.
² Wird eine Massnahme im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 oder von Artikel 10 Absatz 2 oder 3 getroffen, so unterrichtet der eine solche Massnahme durchführende Bedienstete unverzüglich die Verwaltung, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, oder, falls dies nicht möglich ist, den Konsul oder diplomatischen Vertreter des betreffenden Schiffes schriftlich über alle Umstände, aufgrund derer die Massnahme für erforderlich erachtet wurde. Ausserdem ist die für die Ausstellung von Zeugnissen zuständige anerkannte Stelle schriftlich zu unterrichten.
³ Ist die betreffende Behörde des Hafenstaates nicht in der Lage, Massnahmen im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 oder von Artikel 10 Absatz 2 oder 3 zu treffen, oder ist dem Schiff die Erlaubnis zur Weiterfahrt zum nächsten Anlaufhafen erteilt worden, so unterrichtet sie zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Beteiligten den nächsten Anlaufhafen über alle einschlägigen Angaben bezüglich der Zuwiderhandlung.
Art. 12 Unangemessenes Aufhalten von Schiffen
¹ Es sind alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um zu verhindern, dass ein Schiff in den Fällen der Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8, 9 oder 10 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten wird.
² Wird ein Schiff infolge der Anwendung des Artikels 7 Absatz 2, des Artikels 8, 9 oder 10 in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlusts oder Schadens.
Art. 13 Technische Unterstützung und Zusammenarbeit sowie regionale Zusammenarbeit
¹ Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder gegebenenfalls über die Organisation und andere internationale Gremien im Hinblick auf die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen denjenigen Vertragsparteien Unterstützung zu gewähren, die um technische Unterstützung ersuchen:
a.
bei der Ausbildung von Personal;
b.
bei der Sicherstellung der Verfügbarkeit einschlägiger Technologie, Ausrüstung und Anlagen;
c.
zur Einleitung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsprogramme;
d.
bei der Durchführung sonstiger Massnahmen mit dem Ziel einer wirksamen Umsetzung dieses Übereinkommens und der von der Organisation ausgearbeiteten dazugehörigen Richtlinien.
² Die Vertragsparteien verpflichten sich, vorbehaltlich ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie unter Berücksichtigung ihrer politischen Vorstellungen beim Technologietransfer im Bereich auf der Kontrolle von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen aktiv zusammenzuarbeiten.
³ Zur Förderung der Ziele dieses Übereinkommens bemühen sich alle Vertragsparteien mit einem gemeinsamen Interesse am Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten und Naturschätzen in einem bestimmten geographischen Gebiet – insbesondere diejenigen Vertragsparteien, die an umschlossenen oder halbumschlossenen Meeren liegen – unter Berücksichtigung regionalspezifischer Besonderheiten um eine verstärkte regionale Zusammenarbeit, und zwar insbesondere durch den Abschluss regionaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen. Alle Vertragsparteien streben nach Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien regionaler Übereinkünfte bei der Erarbeitung einheitlicher Verfahrensweisen.
Art. 14 Übermittlung von Informationen
¹ Jede Vertragspartei meldet nachstehende Angaben an die Organisation und macht diese Angaben gegebenenfalls anderen Vertragsparteien verfügbar:
a.
alle Vorschriften und Verfahrensweisen im Zusammenhang mit der Ballastwasser-Behandlung, insbesondere ihre Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften und Richtlinien für die Umsetzung des Übereinkommens;
b.
Angaben zu Verfügbarkeit und Lage von Auffanganlagen für die umweltverträgliche Abgabe von Ballastwasser und Sedimenten;
c.
alle Meldevorschriften für ein Schiff, das aus den in den Regeln A-3 und B‑4 der Anlage aufgeführten Gründen nicht in der Lage ist, dieses Übereinkommen zu erfüllen.
² Die Organisation unterrichtet die Vertragsparteien über den Eingang sämtlicher Mitteilungen im Sinne dieses Artikels und leitet sämtliche ihr nach Absatz 1 Buchstaben b und c zugeleiteten Angaben an alle Vertragsparteien weiter.
Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten
Die Vertragsparteien legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler Einrichtungen oder oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl bei.
Art. 16 Verhältnis zum Völkerrecht und zu anderen Übereinkünften
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten eines Staates nach dem Völkergewohnheitsrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen niedergelegt ist .
Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
¹ Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2005 am Sitz der Organisation für jeden Staat zur Unterzeichnung auf und steht danach jedem Staat zum Beitritt durch offen.
² Staaten können Vertragsparteien des Übereinkommens werden:
a.
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
b.
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen; oder
c.
indem sie ihm beitreten.
³ Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
⁴ Umfasst ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen in Bezug auf die von diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme Anwendung finden, so kann er im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts erklären, dass sich das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder aber nur auf eine oder mehrere davon erstreckt; er kann diese Erklärung zu jeder Zeit durch Abgabe einer weiteren Erklärung abändern.
⁵ Jede derartige Erklärung ist dem Depositar schriftlich zu notifizieren und muss ausdrücklich die Gebietseinheit oder die Gebietseinheiten bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
Art. 18 Inkrafttreten
¹ Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem wenigstens dreissig Staaten, deren Handelsflotten zusammengenommen mindestens fünfunddreissig vom Hundert des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte ausmachen, entweder nach Artikel 17 das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderliche Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
² Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-urkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, nachdem die Erfordernisse für sein Inkrafttreten erfüllt sind, jedoch vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nach dem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
³ Jede nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, wird drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung wirksam.
⁴ Nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 19 als angenommen gilt, gilt jede hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde für dieses Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
Art. 19 Änderungen
¹ Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorgesehenen Verfahren geändert werden.
² Änderungen nach Prüfung innerhalb der Organisation:
a.
Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär vorgelegt, der ihn spätestens sechs Monate vor seiner Prüfung an die Vertragsparteien und die Mitglieder der Organisation weiterleitet.
b.
Jeder nach Buchstabe a vorgelegte und weitergeleitete Änderungsvorschlag wird dem Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Alle Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an den Beratungen des Ausschusses zur Prüfung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen.
c.
Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien im Ausschuss beschlossen, sofern bei der Abstimmung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien anwesend ist.
d.
Nach Buchstabe c beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
e.
Eine Änderung gilt unter nachstehenden Voraussetzungen als angenommen: i)
Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme notifiziert haben.
ii)
Eine Änderung der Anlage gilt entweder als mit Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung oder als an einem anderen vom Ausschuss festgelegten Tag als angenommen. Haben jedoch bis zu jenem Tag mehr als ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifiziert, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben, so gilt sie als nicht angenommen.
f.
Eine Änderung tritt unter den nachstehenden Bedingungen in Kraft: i)
Eine Änderung eines Artikels dieses Übereinkommens tritt für diejenigen Vertragsparteien, die erklärt haben, dass sie sie angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie gemäss Buchstabe e Ziffer i als angenommen gilt.
ii)
Eine Änderung der Anlage tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt; dies trifft jedoch nicht zu für eine Vertragspartei, die: 1) ihren Einspruch gegen die Änderung gemäss Buchstabe e Ziffer ii notifiziert und diesen Einspruch nicht zurückgezogen hat; oder die
2) dem Generalsekretär vor dem Inkrafttreten der Änderung notifiziert hat, dass die betreffende Änderung für sie erst nach einer späteren Notifikation ihrer Annahme in Kraft tritt.
g. i) Eine Vertragspartei, die eine Ablehnung nach Buchstabe f Ziffer ii Nummer 1 notifiziert hat, kann später dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die betreffende Änderung annimmt. Diese Änderung tritt für die betreffende Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation ihrer Annahme oder am Tag des Inkrafttretens der Änderung in Kraft, je nach dem, welcher Zeitpunkt später liegt. ii)
Notifiziert eine Vertragspartei, die eine Notifikation im Sinne von Buchstabe f Ziffer ii Nummer 2 vorgenommen hat, im Hinblick auf eine Änderung dem Generalsekretär deren Annahme, so tritt diese Änderung für die betreffende Vertragspartei sechs Monate nach dem Tag der Notifikation ihrer Annahme oder am Tag des Inkrafttretens der Änderung in Kraft, je nach dem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
³ Änderung durch eine Konferenz:
a)
Auf Ersuchen einer Vertragspartei, dem mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien beitreten, beruft die Organisation eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen ein.
b)
Eine von einer solchen Konferenz mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
c)
Sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach Massgabe des in Absatz 2 Buchstabe e beschriebenen Verfahrens als angenommen und tritt nach Absatz 2 Buchstabe f dieses Artikels in Kraft.
⁴ Eine Vertragspartei, die sich geweigert hat, eine Änderung der Anlage anzunehmen, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung dieser Änderung als Nichtvertragspartei.
⁵ Jede Notifikation im Sinne dieses Artikels erfolgt in schriftlicher Form an den Generalsekretär.
⁶ Der Generalsekretär unterrichtet die Vertragsparteien und die Mitglieder der Organisation:
a)
über jede Änderung, die in Kraft tritt, sowie über das Datum des Inkrafttretens allgemein und für jede einzelne Vertragspartei; sowie
b)
über jede nach diesem Artikels erfolgte Notifikation.
Art. 20 Kündigung
¹ Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei gekündigt werden.
² Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifikation an den Depositar und tritt ein Jahr nach Eingang der Notifikation oder nach einem gegebenenfalls in der Notifikation genannten längeren Zeitraum in Kraft.
Art. 21 Depositar
¹ Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
² Zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Übereinkommen festgelegten Aufgaben obliegt es dem Generalsekretär:
a)
alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: i)
über jede neue Unterzeichnung und Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie über den Tag der Hinterlegung zu unterrichten,
ii)
über den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens zu unterrichten,
iii)
über die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Übereinkommen sowie über den Tag des Eingangs und den Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu unterrichten;
b)
sobald das Übereinkommen in Kraft tritt, seinen Wortlaut dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁵ zuzuleiten.
⁵ SR 0.120
Art. 22 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am heutigen dreizehnten Februar Zweitausendundvier.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage ⁶

⁶ Die Anlage und ihre Änderungen werden in der AS und in der SR nicht mehr veröffentlicht ( AS 2025 286 ). Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO): www.imo.org/en/KnowledgeCentre/IndexofIMOResolutions/Pages/Default.aspx eingesehen werden. Dort werden sie in den Resolutionen des zuständigen IMO-Komitees jeweils nachgeführt. Die französischen Texte sowie eine konsolidierte englische Version können beim Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, Elisabethenstrasse 33, 4010 Basel, eingesehen werden.

Geltungsbereich am 18. Juli 2024 ⁷

⁷ AS 2017  3837 , 5879 ; 2018  2785 , 4079 ; 2020  4343 ; 2021  774 ; 2024 380 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

11. Mai

2007 B

  8. September

2017

Albanien

15. Januar

2009 B

  8. September

2017

Antigua und Barbuda

19. Dezember

2008 B

  8. September

2017

Argentinien

  2. August

2017

  2. November

2017

Australien

  7. Juni

2017

  8. September

2017

Bahamas

  8. Juni

2017 B

  8. September

2017

Bangladesch

  7. Juni

2018 B

  7. September

2018

Barbados

11. Mai

2007 B

  8. September

2017

Belarus

23. März

2020 B

23. Juni

2020

Belgien

  7. März

2016 B

  8. September

2017

Brasilien

14. April

2010

  8. September

2017

Bulgarien

30. April

2018 B

30. Juli

2018

China

22. Oktober

2018 B

22. Januar

2019

    Hongkong

13. August

2020

13. August

2020

    Macau

22. Januar

2019

22. Januar

2019

Côte d’Ivoire

17. März

2023 B

17. Juni

2023

Deutschland

20. Juni

2013 B

  8. September

2017

Dänemark

11. September

2012 B

  8. September

2017

    Färöer

28. August

2015

  8. September

2017

    Grönland

16. Dezember

2020

16. Dezember

2020

Dominikanische Republik

12. Oktober

2021 B

12. Januar

2022

Estland

17. April

2018 B

17. Juli

2018

Fidschi

  8. März

2016 B

  8. September

2017

Finnland*

  8. September

2016

  8. September

2017

Frankreich*

24. September

2008 B

  8. September

2017

Gabun

17. April

2019 B

17. Juli

2019

Georgien

12. Januar

2015 B

  8. September

2017

Ghana

26. November

2015 B

  8. September

2017

Grenada

26. Juli

2018 B

26. Oktober

2018

Griechenland

26. Juni

2017 B

26. September

2017

Guinea-Bissau

12. Mai

2022 B

12. August

2022

Guyana

20. Februar

2019 B

20. Mai

2019

Honduras

10. Juli

2017 B

10. Oktober

2017

Indonesien

24. November

2015 B

  8. September

2017

Irak

30. September

2021 B

30. Dezember

2021

Iran*

  6. April

2011 B

  8. September

2017

Irland

30. November

2023 B

29. Februar

2024

Jamaika

11. September

2017 B

11. Dezember

2017

Japan*

10. Oktober

2014 B

  8. September

2017

Jordanien

  9. September

2014 B

  8. September

2017

Kamerun

29. Juni

2022 B

29. September

2022

Kanada

  8. April

2010 B

  8. September

2017

Katar

  8. Februar

2018 B

  8. Mai

2018

Kenia

14. Januar

2008 B

  8. September

2017

Kiribati

  5. Februar

2007 B

  8. September

2017

Kongo (Kinshasa)

19. Mai

2014 B

  8. September

2017

Korea (Süd-)

10. Dezember

2009 B

  8. September

2017

Kroatien*

29. Juni

2010 B

  8. September

2017

Lettland

11. Oktober

2018 B

11. Januar

2019

Libanon

15. Dezember

2011 B

  8. September

2017

Liberia

18. September

2008 B

  8. September

2017

Litauen

  9. Februar

2018 B

  9. Mai

2018

Madagaskar

27. Juli

2017 B

27. Oktober

2017

Malaysia

27. September

2010 B

  8. September

2017

Malediven

22. Juni

2005

  8. September

2017

Malta

  7. September

2017 B

  7. Dezember

2017

Marokko

23. November

2015 B

  8. September

2017

Marshallinseln

26. November

2009 B

  8. September

2017

Mexiko

18. März

2008 B

  8. September

2017

Mongolei

28. September

2011 B

  8. September

2017

Montenegro

29. November

2011 B

  8. September

2017

Myanmar

17. August

2022 B

17. November

2022

Namibia

15. Juli

2020 B

15. Oktober

2020

Nauru

23. März

2020 B

23. Juni

2020

Neuseeland

  9. Januar

2017 B

  8. September

2017

    Cook-Inseln

  2. Februar

2010

  8. September

2017

    Niue

18. Mai

2012 B

  8. September

2017

Niederlande

10. Mai

2010

  8. September

2017

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

20. Februar

2014

  8. September

2017

Nigeria

13. Oktober

2005 B

  8. September

2017

Norwegen

29. März

2007 B

  8. September

2017

Oman

  1. Februar

2022 B

  1. Mai

2022

Palau

28. September

2011 B

  8. September

2017

Panama*

19. Oktober

2016 B

  8. September

2017

Peru

10. Juni

2016 B

  8. September

2017

Philippinen

  6. Juni

2018 B

  6. September

2018

Polen

26. August

2020 B

26. November

2020

Portugal

19. Oktober

2017 B

19. Januar

2018

Russland

24. Mai

2012 B

  8. September

2017

Saudi-Arabien

27. April

2017 B

  8. September

2017

São Tomé und Príncipe

15. August

2022 B

15. November

2022

Schweden*

24. November

2009

  8. September

2017

Schweiz

24. September

2013 B

  8. September

2017

Serbien

26. Juli

2018 B

26. Oktober

2018

Seychellen

27. November

2017 B

27. Februar

2018

Sierra Leone

21. November

2007 B

  8. September

2017

Singapur

  8. Juni

2017 B

  8. September

2017

Spanien

14. September

2005

  8. September

2017

St. Kitts und Nevis

30. August

2005 B

  8. September

2017

St. Lucia

26. Mai

2016

  8. September

2017

St. Vincent und die Grenadinen

  2. Juli

2020 B

02. Oktober

2020

Syrien

  2. September

2005

  8. September

2017

Südafrika

15. April

2008 B

  8. September

2017

Togo

17. September

2018 B

17. Dezember

2018

Tonga

16. April

2014 B

  8. September

2017

Trinidad und Tobago

  3. Januar

2012 B

  8. September

2017

Tuvalu

  2. Dezember

2005 B

  8. September

2017

Türkei*

14. Oktober

2014 B

  8. September

2017

Vereinigte Arabische Emirate

  6. Juni

2017 B

  8. September

2017

Vereinigtes Königreich

26. Mai

2022 B

26. August

2022

    Bermudas

  8. Mai

2024

  8. Mai

2024

Vietnam

24. Januar

2024 B

24. April

2024

Zypern

  8. August

2018 B

  8. November

2018

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
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