Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 (0.747.305.411)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Abgeschlossen in London am 5. April 1966 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 1968¹ Schweizerische Annahme‑Urkunde hinterlegt am 23. April 1968 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Juli 1968² (Stand am 20. Mai 2025) ¹ Ziff. 1 Bst. b des BB vom 12. März 1968 ( AS 1968 705 ) ² AS 1968 936
Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
(1)  Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
(2)  Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle etwa erforderlichen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
lm Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
(1)  Der Ausdruck «Regeln» bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln.
(2)  Der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt.
(3)  Der Ausdruck «zugelassen» bedeutet durch die Verwaltung zugelassen.
(4)  Der Ausdruck «Auslandfahrt» bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen ausserhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat.
(5)  Der Ausdruck «Fischereifahrzeug» bezeichnet ein Schiff, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird.
(6)  Der Ausdruck «neues Schiff» bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für jede Vertragsregierung gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet.
(7)  Der Ausdruck «vorhandenes Schiff» bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist.
(8)  Der Ausdruck «Länge» bezeichnet 96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie.
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
(1)  Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, darf nach dessen Inkrafttreten nur dann zu einer Auslandfahrt in See gehen, wenn es gemäss dem Übereinkommen besichtigt und mit einer Freibordmarke und einem Internationalen Freibord‑Zeugnis (1966) oder gegebenenfalls einem Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnis versehen worden ist.
(2)  Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, einen grösseren Freibord als den nach Anlage 1 bestimmten Mindestfreibord zu erteilen.
Art. 4 Anwendungsbereich
(1)  Dieses Übereinkommen gilt für
a)
Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist;
b)
Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 32 erstreckt wird, sowie
c)
nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.
(2)  Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind.
(3)  Die in Anlage 1 enthaltenen Regeln gelten insbesondere für neue Schiffe.
(4)  Vorhandene Schiffe, welche die Erfordernisse der in Anlage 1 enthaltenen Regeln oder eines Teiles derselben nicht voll erfüllen, müssen zumindest die entsprechenden geringeren Erfordernisse erfüllen, welche die Verwaltung vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat; diese Schiffe brauchen ihren Freibord keinesfalls zu vergrössern. Um eine Verminderung des Freibords gegenüber dem früher erteilten nutzen zu können, haben vorhandene Schiffe alle Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen.
(5)  Die in Anlage II enthaltenen Regeln gelten für neue und vorhandene Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt.
Art. 5 Ausnahmen
(1)  Dieses Übereinkommen gilt nicht für
a)
Kriegsschiffe;
b)
neue Schiffe von weniger als 24 Metern (79 Fuss) Länge;
c)
vorhandene Schiffe von weniger als 150 Bruttoregistertonnen (BRT);
d)
nicht gewerblichen Zwecken dienende Vergnügungsfahrzeuge;
e)
Fischereifahrzeuge.
(2)  Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschliesslich auf folgenden Gewässern verkehren:
a)
Auf den Grossen Seen Nordamerikas und dem Sankt‑Lorenz‑Strom, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad von 63° W begrenzt wird;
b)
auf dem Kaspischen Meer;
c)
auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine von Punta Norte, Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird.
Art. 6 Befreiungen
(1)  Schiffe, die in der Auslandfahrt zwischen benachbarten Häfen von zwei oder mehr Staaten verkehren, kann die Verwaltung von den Vorschriften dieses Übereinkommens befreien, solange sie solche Fahrten durchführen, wenn die Regierungen der Staaten, in denen diese Häfen liegen, überzeugt sind, dass wegen der geringen Gefahr oder der besonderen Bedingungen des Reiseweges zwischen diesen Häfen die Anwendung des Übereinkommens auf Schiffe in diesem Verkehr unzumutbar oder undurchführbar wäre.
(2)  Die Verwaltung kann ein Schiff, das neuartige Merkmale aufweist, von Bestimmungen dieses Übereinkommens befreien, deren Anwendung Untersuchungen über die Entwicklung dieser Neuerungen und ihren Einbau auf Schiffen in der Auslandfahrt ernstlich behindern könnte. Diese Schiffe müssen jedoch den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die nach Ansicht der betreffenden Verwaltung im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Schiffes angemessen sind, die Gesamtsicherheit des Schiffes gewährleisten und für die Regierungen der Staaten, die das Schiff anlaufen soll, annehmbar sind.
(3)  Die Verwaltung, die eine Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt, teilt der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrts‑Organisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) Einzelheiten über die Befreiung sowie die dafür massgeblichen Gründe mit; diese werden von der Organisation an die Vertragsregierungen zur Unterrichtung weitergeleitet.
(4)  Muss ein Schiff, das für gewöhnlich nicht in der Auslandfahrt eingesetzt ist, auf Grund aussergewöhnlicher Umstände eine einzelne Auslandfahrt unternehmen, so kann es die Verwaltung von jeder Bestimmung dieses Übereinkommens befreien, sofern es den Sicherheitsvorschriften entspricht, welche die Verwaltung im Hinblick auf die von dem Schiff auszuführende Reise für angemessen hält.
Art. 7 Höhere Gewalt
(1)  Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.
(2)  Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.
Art. 8 Gleichwertiger Ersatz
(1)  Die Verwaltung kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder dass eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben, wenn sie durch Erprobungen oder auf andere Weise davon überzeugt ist, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen sind.
(2)  Die Verwaltung, die andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder eine andere Vorkehrung gestattet, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben, übermittelt der Organisation zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen entsprechende Einzelheiten nebst einem Bericht über die durchgeführten Erprobungen.
Art. 9 Genehmigung zu Versuchszwecken
(1)  Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht, hinsichtlich eines Schiffes, für welches das Übereinkommen gilt, Sondergenehmigungen für Versuchszwecke zu erteilen.
(2)  Eine Verwaltung, die eine solche Genehmigung erteilt, übermittelt der Organisation entsprechende Einzelheiten zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
Art. 10 Reparaturen, Änderungen und Umbauten
(1)  Ein Schiff, das Reparaturen, Änderungen oder Umbauten sowie damit zusammenhängenden Ausstattungsarbeiten unterzogen wird, muss zumindest den zuvor für das Schiff geltenden Vorschriften entsprechen. In diesem Fall muss ein vorhandenes Schiff in der Regel den Vorschriften für ein neues Schiff mindestens in demselben Umfang entsprechen wie zuvor.
(2)  Grössere Reparaturen, Änderungen und Umbauten sowie damit zusammenhängende Ausstattungsarbeiten sollen den Vorschriften für ein neues Schiff insoweit entsprechen, wie es die Verwaltung für zumutbar und durchführbar hält.
Art. 11 Zonen und Gebiete
(1)  Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, muss den Vorschriften entsprechen, die in den in Anlage II aufgeführten Zonen und Gebieten auf das Schiff anwendbar sind.
(2)  Ein auf der Grenze zweier Zonen oder Gebiete liegender Hafen gilt als innerhalb der Zone oder des Gebiets gelegen, aus dem das Schiff kommt oder in das es fährt.
Art. 12 Eintauchen
(1)  Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fälle dürfen die jeweiligen, der Jahreszeit und der Zone oder dem Gebiet, in denen sich das Schiff befindet, entsprechenden Lademarken an den Schiffsseiten beim Auslaufen, während der Reise oder bei der Ankunft des Schiffes niemals unter Wasser liegen.
(2)  Befindet sich ein Schiff in Frischwasser von Einheitsdichte, so kann die entsprechende Lademarke so weit unter Wasser liegen, wie es der im Internationalen Freibord‑Zeugnis (1966) angegebene Frischwasserabzug erlaubt. Bei einer anderen Dichte als der Einheitsdichte wird ein dem Unterschied zwischen 1,025 und der tatsächlichen Dichte entsprechender Abzug gemacht.
(3)  Läuft ein Schiff aus einem an einem Fluss oder Binnengewässer gelegenen Hafen aus, so wird ein Tieferladen entsprechend dem Gewicht des Treibstoffs und aller sonstigen Betriebsstoffe zugelassen, die für den Verbrauch zwischen dem Auslaufhafen und der offenen See erforderlich sind.
Art. 13 Besichtigung, Überprüfung und Anmarken
Soweit es sich um die Anwendung dieses Übereinkommens und um etwaige Befreiungen davon handelt, erfolgen Besichtigung, Überprüfung und Anmarken von Schiffen durch Bedienstete der Verwaltung. Die Verwaltung kann jedoch die Besichtigung, die Überprüfung und das Anmarken entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen. Die betreffende Verwaltung übernimmt in jedem Fall die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigung, der Überprüfung und des Anmarkens.
Art. 14 Erstmalige und regelmässige Besichtigungen und Überprüfungen
(1)  Jedes Schiff unterliegt den nachstehend bezeichneten Besichtigungen und Überprüfungen:
a)
einer Besichtigung vor der Indienststellung des Schiffes, die eine vollständige Überprüfung seiner Bauausführung und Ausrüstung umfasst, soweit das Schiff unter dieses Übereinkommen fällt. Diese Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die allgemeine Anordnung, die Werkstoffe und die Materialstärken in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen;
b)
einer regelmässig in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durchzuführenden Besichtigung, welche die Gewähr dafür bietet, dass die Bauausführung, die Ausrüstung, die allgemeine Anordnung, die Werkstoffe und die Materialstärken in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen;
c)
einer regelmässigen, binnen drei Monaten vor oder nach jedem Jahrestag der Ausstellung des Zeugnisses durchzuführenden Überprüfung, welche die Gewähr dafür bietet, dass am Schiffskörper oder an den Aufbauten keine Änderungen vorgenommen worden sind, welche die Berechnungen zur Bestimmung der Lage der Lademarke beeinflussen könnten, und dass die Einrichtungen und Vorkehrungen für i)
den Schutz der Öffnungen,
ii)
die Schutzgeländer,
iii)
die Wasserpforten und
iv)
die Zugänge zu den Besatzungsräumen in einwandfreiem Zustand erhalten werden.
(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten regelmässigen Überprüfungen sind im Internationalen Freibord‑Zeugnis (1966) oder im Internationalen Freibord‑Ausnahmezeugnis, das einem nach Artikel 6, Absatz 2 befreiten Schiff ausgestellt wird, zu bestätigen.
Art. 15 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands
Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäss Artikel 14 dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.
Art. 16 Ausstellung von Zeugnissen
(1)  Jedem Schiff, das nach Massgabe dieses Übereinkommens besichtigt und mit einer Freibordmarke versehen worden ist, wird ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) ausgestellt.
(2)  Jedem Schiff, dem nach Artikel 6, Absatz 2 oder 4 eine Befreiung gewährt worden ist, wird ein Internationales Freibord‑Ausnahmezeugnis ausgestellt.
(3)  Diese Zeugnisse werden von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäss ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis.
(4)  Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Übereinkommens bleibt ein internationales Freibord‑Zeugnis, das beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens gegenüber der Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, Gültigkeit besitzt, bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, höchstens jedoch zwei weitere Jahre, gültig. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) erforderlich.
Art. 17 Ausstellung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung
(1)  Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Massgabe dieses Übereinkommens ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) ausstellen oder ausstellen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass den Vorschriften des Übereinkommens entsprochen ist.
(2)  Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses, eine Abschrift des für die Berechnung des Freibords verwendeten Besichtigungsberichts sowie eine Abschrift der Berechnungen übermittelt.
(3)  Ein in dieser Weise ausgestelltes Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 16 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.
(4)  Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) ausgestellt werden.
Art. 18 Form der Zeugnisse
(1)  Die Zeugnisse werden in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
(2)  Die Form der Zeugnisse muss den in Anlage III wiedergegebenen Mustern entsprechen. Die Anordnung des gedruckten Teils jedes Musterzeugnisses ist in den ausgestellten Zeugnissen und in deren beglaubigten Abschriften genau wiederzugeben.
Art. 19 Geltungsdauer der Zeugnisse
(1)  Ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) wird für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitabschnitt ausgestellt; er darf höchstens fünf Jahre betragen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet.
(2)  Kann dem Schiff nach der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen regelmässigen Besichtigung vor Ablauf der Gültigkeit des ursprünglich ausgestellten Zeugnisses kein neues Zeugnis ausgestellt werden, so kann die Person oder Stelle, welche die Besichtigung vornimmt, die Geltungsdauer des ursprünglichen Zeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern. Diese Verlängerung wird auf dem Zeugnis vermerkt; sie wird nur gewährt, wenn keine Änderungen in der Bauausführung, Ausrüstung, allgemeinen Anordnung, in den Werkstoffen oder den Materialstärken vorgenommen worden sind, die den Freibord des Schiffes beeinflussen.
(3)  Ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) wird von der Verwaltung für ungültig erklärt,
a)
wenn am Schiffskörper oder an den Aufbauten wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, welche die Festsetzung eines grösseren Freibords erfordern;
b)
wenn die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Vorkehrungen nicht in einwandfreiem Zustand erhalten werden;
c)
wenn das Zeugnis keinen Vermerk enthält, demzufolge das Schiff nach Artikel 14 Absatz 1, Buchstabe c überprüft worden ist;
d)
wenn die bauliche Festigkeit des Schiffes so sehr vermindert ist, dass es nicht mehr sicher ist.
(4)a)
Die Geltungsdauer eines von der Verwaltung einem nach Artikel 6 Absatz 2 befreiten Schiff ausgestellten Internationalen Freibord‑Ausnahmezeugnisses beträgt höchstens fünf Jahre, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Dieses Zeugnis wird nach dem im vorliegenden Artikel für ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) vorgesehenen Verfahren verlängert, bestätigt oder für ungültig erklärt.
b)
Die Geltungsdauer eines Internationalen Freibord‑Ausnahmezeugnisses, das einem nach Artikel 6 Absatz 4 befreiten Schiff ausgestellt wurde, ist auf die Einzelreise beschränkt, für die es ausgestellt wurde.
(5)  Ein einem Schiff von einer Verwaltung ausgestelltes Zeugnis wird ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt.
Art. 20 Anerkennung der Zeugnisse
Zeugnisse, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen.
Art. 21 Kontrolle
(1)  Schiffe, die ein nach Artikel 16 oder 17 ausgestelltes Zeugnis besitzen, unterliegen in den Häfen der anderen Vertragsregierungen der Kontrolle durch ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Die Vertragsregierungen gewährleisten, dass diese Kontrolle, soweit zumutbar und durchführbar, der Bestätigung dient, dass sich ein gültiges Zeugnis nach Massgabe dieses Übereinkommens an Bord befindet. Befindet sich ein gültiges Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) an Bord, so beschränkt sich diese Kontrolle darauf, festzustellen,
a)
dass das Schiff nicht über die in dem Zeugnis festgesetzten Grenzen hinaus beladen ist;
b)
dass die Lage der Freibordmarke am Schiff dem Zeugnis entspricht und
c)
dass das Schiff hinsichtlich der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Faktoren nicht so wesentlich geändert wurde, dass es offenbar untauglich ist, ohne Gefahr für Menschenleben in See zu gehen.
Befindet sich ein gültiges Internationales Freibord‑Ausnahmezeugnis an Bord, so beschränkt sich die Kontrolle darauf, festzustellen, dass alle in dem Zeugnis festgesetzten Bedingungen erfüllt sind.
(2)  Erfolgt diese Kontrolle nach Absatz 1, Buchstabe e, so wird sie nur zu dem Zweck durchgeführt, ein Auslaufen des Schiffes zu verhindern, bevor es ohne Gefahr für Fahrgäste oder Besatzung in See gehen kann.
(3)  Gibt die auf Grund dieses Artikels erfolgende Kontrolle Anlass zum Einschreiten, so unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete alsbald schriftlich den Konsul oder den diplomatischen Vertreter des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, von dieser Entscheidung und von allen Umständen, die ein Einschreiten notwendig erscheinen liessen.
Art. 22 Vergünstigungen
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es ein nach Massgabe des Übereinkommens ausgestelltes gültiges Zeugnis besitzt.
Art. 23 Unfälle
(1)  Jede Verwaltung verpflichtet sich, einen Seeunfall, der einem von diesem Übereinkommen erfassten Schiff zustösst, für das sie verantwortlich ist, zu untersuchen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Untersuchung dazu beitragen kann, etwaige für wünschenswert erachtete Änderungen des Übereinkommens zu veranlassen.
(2)  Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, der Organisation alle einschlägigen Angaben über die Ergebnisse dieser Untersuchungen zuzuleiten. Berichte oder Empfehlungen der Organisation, welche auf diesen Angaben beruhen, dürfen die Identität oder Staatszugehörigkeit der betreffenden Schiffe nicht erkennen lassen und ein Schiff oder eine Person nicht mittelbar oder unmittelbar für den Unfall verantwortlich machen.
Art. 24 Frühere Verträge und Übereinkommen
(1)  Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Freibordfragen, die gegenwärtig zwischen den an diesem Übereinkommen beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in Bezug auf
a)
Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen nicht angewendet wird;
b)
Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.
(2)  Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren massgebend.
Art. 25 Vereinbarung besonderer Regeln
Werden im Einklang mit diesem Übereinkommen durch eine Vereinbarung zwischen allen oder einigen Vertragsregierungen besondere Regeln aufgestellt, so sind diese der Organisation zur Weiterleitung an alle Vertragsregierungen mitzuteilen.
Art. 26 Übermittlung von Unterlagen
(1)  Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen:
a)
eine ausreichende Anzahl von Mustern der von ihnen nach Massgabe dieses Übereinkommens ausgestellten Zeugnisse zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen;
b)
den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind, sowie
c)
eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, in ihrem Namen in Freibordfragen tätig zu werden, zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
(2)  Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, jeder anderen Vertragsregierung auf Verlangen ihre Festigkeitsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
Art. 27 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
(1)  Dieses Übereinkommen liegt drei Monate, vom 5. April 1966 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Organisation oder von Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs³ können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
a)
indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
b)
indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
c)
indem sie ihm beitreten.
(2)  Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme‑ oder Beitrittsurkunde bei der Organisation; diese teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jede neue Annahme und jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit.
³ SR 0.193.501
Art. 28 Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfzehn Regierungen von Staaten, von denen sieben mindestens je eine Million Bruttoregistertonnen Schiffsraum besitzen, es nach Artikel 27 ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder Annahme‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Die Organisation teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit.
(2)  Für Regierungen, die während der in Absatz 1 genannten zwölf Monate eine Annahme‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, wird die Annahme oder der Beitritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme‑ oder Beitrittsurkunde wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.
(3)  Für Regierungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Annahme‑ oder Beitrittsurkunde zu demselben hinterlegt haben, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde in Kraft.
(4)  Nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Massnahmen getroffen worden sind, um eine Änderung dieses Übereinkommens in Kraft treten zu lassen, oder zu dem bei einstimmig angenommenen Änderungen alle notwendigen Annahmen nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b als erfolgt gelten, gilt jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
Art. 29 Änderungen
Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragsregierung durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
(2)  Änderung durch einstimmige Annahme
a)
Auf Antrag einer Vertragsregierung teilt die Organisation eine von der betreffenden Regierung vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens allen Vertragsregierungen zur Prüfung zwecks einstimmiger Annahme mit.
b)
Eine solche Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch alle Vertragsregierungen in Kraft, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Hat eine Vertragsregierung die Organisation binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem diese der Vertragsregierung die Änderung erstmalig mitgeteilt hat, nicht von der Annahme oder Ablehnung derselben unterrichtet, so wird unterstellt, dass die betreffende Regierung die Änderung angenommen hat.
c)
Ein Änderungsvorschlag gilt als abgelehnt, wenn er nicht gemäss Buchstabe b binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt angenommen worden ist, zu dem ihn die Organisation erstmalig allen Vertragsregierungen mitgeteilt hat.
(3)  Änderung nach Prüfung durch die Organisation
a)
Auf Antrag einer Vertragsregierung wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Organisation geprüft. Nimmt der Schiffssicherheitsausschuss der Organisation die Änderung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsregierungen mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem sie von der Versammlung der Organisation geprüft wird.
b)
Eine Änderung, welche die Versammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
c)
Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
d)
Bei der Annahme einer Änderung kann die Versammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder unter Einschluss von zwei Dritteln der im Schiffssicherheitsausschuss vertretenen und in der Versammlung anwesenden und abstimmenden Regierungen eine Feststellung vorschlagen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet. Diese Feststellung bedarf der vorherigen Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen dieses Übereinkommens.
e)
Dieser Absatz schliesst nicht aus, dass eine Vertragsregierung, die hinsichtlich einer Änderung des Übereinkommens zunächst ein Verfahren nach diesem Absatz vorgeschlagen hat, jederzeit ein anderes Verfahren nach Absatz 2 oder 4 anwendet, das sie für wünschenswert hält.
(4)  Änderung durch eine Konferenz
a)
Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt wird, beruft die Organisation eine Konferenz der Regierungen zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
b)
Jede Änderung, welche die Konferenz mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
c)
Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
d)
Bei der Annahme einer Änderung kann eine nach Buchstabe a einberufene Konferenz mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder feststellen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.
(5)  Alle auf Grund dieses Artikels vorgenommenen Änderungen des Übereinkommens, welche die Bauart eines Schiffes betreffen, gelten nur für Schiffe, deren Kiel an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung gelegt wird oder die sich zu dieser Zeit in einem entsprechenden Bauzustand befinden.
(6)  Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels in Kraft tretende Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit.
(7)  Jede auf Grund dieses Artikels erfolgende Annahme oder Erklärung ist der Organisation schriftlich zu notifizieren; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung.
Art. 30 Kündigung
(1)  Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
(2)  Die Kündigung erfolgt durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation; die Organisation teilt allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Notifikation sowie den Tag ihres Eingangs mit.
(3)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
Art. 31 Aussetzung
(1)  Im Falle von Feindseligkeiten oder sonstigen aussergewöhnlichen Umständen, welche die Lebensinteressen eines Staates berühren, dessen Regierung Vertragsregierung ist, kann diese Regierung die Anwendung dieses Übereinkommens oder eines Teiles davon aussetzen. Die betreffende Regierung hat die Organisation hiervon alsbald zu unterrichten.
(2)  Eine solche Aussetzung schliesst nicht ein den anderen Vertragsregierungen nach diesem Übereinkommen zustehendes Kontrollrecht in Bezug auf Schiffe der die Aussetzung bewirkenden Regierung aus, wenn diese sich in ihren Häfen befinden.
(3)  Die Regierung, welche die Aussetzung bewirkt, kann die Aussetzung jederzeit beenden; sie hat die Organisation hiervon alsbald zu unterrichten.
(4)  Die Organisation notifiziert allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels beschlossene Aussetzung und deren Beendigung.
Art. 32 Hoheitsgebiete
(1)  a)
Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet so bald wie möglich in Konsultationen ein mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
b)
Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.
(2)  a)
Die Vereinten Nationen oder eine Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Absatz 1, Buchstabe a abgegeben haben, können jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr erstreckt wird.
b)
Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach einem längeren, in der Notifikation angegebenen Zeitabschnitt nicht mehr auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt.
(3)  Die Organisation setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäss Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäss Absatz 2 in Kenntnis; hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet.
Art. 33 Registrierung
(1)  Dieses Übereinkommen wird bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und allen Regierungen, die dem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.
(2)  Die Organisation lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴ registrieren.
⁴ SR 0.120
Art. 34 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 5. April 1966.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlagen I–III ⁵

⁵ Bereinigt gemäss Änd. angenommen am 1. Dez. 2005 und 4. Dez. 2013, in Kraft seit 28. Febr. 2018 ( AS 2025 286 ). Die Anlagen und ihre Änderungen werden in der AS und in der SR nicht mehr veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO): www.imo.org/en/KnowledgeCentre/IndexofIMOResolutions/Pages/Default.aspx eingesehen werden. Dort werden sie in den Resolutionen des zuständigen IMO-Komitees jeweils nachgeführt. Die französischen Texte sowie eine konsolidierte englische Version können beim Schweizerischen Seeschifffahrtsamt, Elisabethenstrasse 33, 4010 Basel, eingesehen werden.

Geltungsbereich am 20. Mai 2025 ⁶

⁶ AS 2004  111 ; 2005  1851 ; 2008  669 ; 2012  5789 ; 2021  262 ; 2025 335 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten*

  6. Dezember

1968

  6. März

1969

Albanien

30. Mai

2003 B

30. August

2003

Algerien

  4. Oktober

1976 B

  4. Januar

1977

Angola

  3. Oktober

1991 B

  3. Januar

1992

Antigua und Barbuda

  9. Februar

1987 B

  9. Mai

1987

Äquatorialguinea

24. April

1996 B

24. Juli

1996

Argentinien

  3. Juni

1971

  3. September

1971

Aserbaidschan

  1. Juli

1997 B

  1. Oktober

1997

Äthiopien

18. Juli

1985 B

18. Oktober

1985

Australien

29. Juli

1968

29. Oktober

1968

Bahamas

22. Juli

1976 B

22. Oktober

1976

Bahrain

21. Oktober

1985 B

21. Januar

1986

Bangladesch

10. Mai

1978 B

10. August

1978

Barbados

  1. September

1982 B

  1. Dezember

1982

Belarus

  7. Januar

1994 B

  7. April

1994

Belgien

22. Januar

1969

22. April

1969

Belize

  2. April

1991 B

  2. Juli

1991

Benin

  1. November

1985 B

  1. Februar

1986

Bolivien

  4. Juni

1999 B

  4. September

1999

Brasilien

12. September

1969

12. Dezember

1969

Brunei

  6. März

1987 B

  6. Juni

1987

Bulgarien

30. Dezember

1968

30. März

1969

Chile

10. März

1975 B

10. Juni

1975

China*

  5. Oktober

1973 B

  5. Januar

1974

    Hongkong a

  5. Juni

1997

  1. Juli

1997

Cook-Inseln

21. Dezember

2001 B

21. März

2002

Côte d’Ivoire

19. Juli

1971

19. Oktober

1971

Dänemark

28. Juni

1967

21. Juli

1968

Deutschland*

  9. April

1969

  9. Juli

1969

Dominica

21. Juni

2000 B

21. September

2000

Dominikanische Republik

28. Juni

1973 B

28. September

1973

Dschibuti

  1. März

1984 B

  1. Juni

1984

Ecuador

12. Januar

1976 B

12. April

1976

Eritrea

22. April

1996 B

22. Juli

1996

Estland

16. Dezember

1991 B

16. März

1992

Fidschi

29. November

1972 B

  1. März

1973

Finnland

15. Mai

1968 B

15. August

1968

Frankreich

30. November

1966

21. Juli

1968

Gabun

21. Januar

1982 B

21. April

1982

Gambia

  1. November

1991 B

  1. Februar

1992

Georgien

19. April

1994 B

19. Juli

1994

Ghana

25. September

1968

25. Dezember

1968

Grenada

28. Juni

2004 B

28. September

2004

Griechenland

12. Juni

1968

12. September

1968

Guatemala

  5. September

1994 B

  5. Dezember

1994

Guinea

19. Januar

1981 B

19. April

1981

Guinea-Bissau

12. Mai

2022 B

12. August

2022

Guyana

10. Dezember

1997 B

10. März

1998

Haiti

  6. April

1989 B

  6. Juli

1989

Honduras

16. November

1977 B

16. Februar

1978

Indien

19. April

1968

21. Juli

1968

Indonesien

17. Januar

1977 B

17. April

1977

Irak

13. Februar

2025 B

13. Mai

2025

Iran

  5. Oktober

1973 B

  5. Januar

1974

Irland

28. August

1968

28. November

1968

Island

24. Juni

1970

24. September

1970

Israel

  5. Juli

1967

21. Juli

1968

Italien

19. April

1968

21. Juli

1968

Jamaika

18. August

1982 B

18. November

1982

Japan

15. Mai

1968

15. August

1968

Jemen b

  6. März

1979 B

  6. Juni

1979

Jordanien

17. Mai

2000 B

17. August

2000

Kambodscha

28. November

1994 B

28. Februar

1995

Kamerun

14. Mai

1984 B

14. August

1984

Kanada

14. Januar

1970

14. April

1970

Kap Verde

28. April

1977 B

28. Juli

1977

Kasachstan

  7. März

1994 B

  7. Juni

1994

Katar

31. Januar

1980 B

  1. Mai

1980

Kenia

12. September

1975 B

12. Dezember

1975

Kiribati

  5. Februar

2007 B

  5. Mai

2007

Kolumbien

  6. Mai

1987 B

  6. August

1987

Komoren

22. November

2000 B

22. Februar

2001

Kongo (Brazzaville)

  6. Juni

1986 B

  6. September

1986

Kongo (Kinshasa) c

20. Mai

1968 B

20. August

1968

Korea (Nord-)

18. Oktober

1989 B

18. Januar

1990

Korea (Süd-)

10. Juli

1969

10. Oktober

1969

Kroatien

27. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

  6. Februar

1969 B

  6. Mai

1969

Kuwait

28. August

1968

28. November

1968

Lettland

20. Mai

1992 B

20. August

1992

Libanon

  7. Juli

1970 B

  7. Oktober

1970

Liberia

  8. Mai

1967

21. Juli

1968

Libyen

12. August

1974 B

12. November

1974

Litauen

  4. Dezember

1991 B

  4. März

1992

Luxemburg

14. Februar

1991 B

14. Mai

1991

Madagaskar

16. Januar

1967

21. Juli

1968

Malawi

  7. Januar

2002 B

  7. April

2002

Malaysia

12. Januar

1971 B

12. April

1971

Malediven

29. Januar

1968 B

21. Juli

1968

Malta

11. September

1974 B

11. Dezember

1974

Marokko

19. Januar

1968 B

21. Juli

1968

Marshallinseln

26. April

1988 B

26. Juli

1988

Mauretanien

  4. Dezember

1967 B

21. Juli

1968

Mauritius

11. Oktober

1988 B

11. Januar

1989

Mexiko

25. März

1970 B

25. Juni

1970

Moldau

11. Oktober

2005 B

11. Januar

2006

Monaco

25. März

1970 B

25. Juni

1970

Mongolei

  3. Februar

2003 B

  3. Juni

2003

Montenegro

10. Februar

2009 N

  3. Juni

2006

Mosambik

30. Oktober

1991 B

30. Januar

1992

Myanmar

11. November

1987 B

11. Februar

1988

Namibia

22. Februar

2002 B

22. Mai

2002

Nauru

  7. Juni

2018 B

  7. September

2018

Neuseeland

  5. Februar

1970

  5. Mai

1970

Nicaragua

  2. Februar

1994 B

  2. Mai

1994

Niederlande

21. Juli

1967

21. Juli

1968

    Aruba

24. Dezember

1985

  1. Januar

1986

    Curaçao

21. Juli

1967

21. Juli

1968

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

21. Juli

1967

21. Juli

1968

    Sint Maarten

21. Juli

1967

21. Juli

1968

Nigeria

14. November

1968 B

14. Februar

1969

Niue

27. Juni

2012 B

27. September

2012

Norwegen

18. März

1968

21. Juli

1968

Oman

20. August

1975 B

20. November

1975

Österreich

  4. August

1972 B

  4. November

1972

Pakistan

  5. Dezember

1968

  5. März

1969

Palau

29. September

2011 B

29. Dezember

2011

Panama

13. Mai

1966 U

21. Juli

1968

Papua-Neuguinea

18. Mai

1976 B

18. August

1976

Peru

18. Januar

1967

21. Juli

1968

Philippinen

  4. März

1969

  4. Juni

1969

Polen

28. Mai

1969

28. August

1969

Portugal*

22. Dezember

1969 B

22. März

1970

Rumänien

  3. Juni

1971 B

  3. September

1971

Russland

  4. Juli

1966 U

21. Juli

1968

Salomoninseln

30. Juni

2004 B

30. September

2004

Sambia

  2. September

1970 B

  2. Dezember

1970

Samoa

23. Oktober

1979 B

23. Januar

1980

San Marino

19. April

2021 B

19. Juli

2021

São Tomé und Príncipe

29. Oktober

1998 B

29. Januar

1999

Saudi-Arabien

  5. September

1975 B

  5. Dezember

1975

Schweden

28. Juli

1967 B

21. Juli

1968

Schweiz

23. April

1968

23. Juli

1968

Senegal

18. August

1977 B

18. November

1977

Serbien c

25. Oktober

1968

25. Januar

1969

Seychellen

  1. Oktober

1976 B

  1. Januar

1977

Sierra Leone

13. August

1993 B

13. November

1993

Singapur

21. September

1971 B

21. Dezember

1971

Slowakei

30. Januar

1995 N

  1. Januar

1993

Slowenien

12. November

1992 N

25. Juni

1991

Somalia

30. März

1967 B

21. Juli

1968

Spanien

  1. Juli

1968

  1. Oktober

1968

Sri Lanka

10. Mai

1974 B

10. August

1974

St. Kitts und Nevis

11. Juni

2004 B

11. September

2004

St. Lucia

20. Mai

2004 B

20. August

2004

St. Vincent und die Grenadinen

29. April

1986 B

29. Juli

1986

Südafrika

14. Dezember

1966

21. Juli

1968

Sudan

26. September

1991 B

26. Dezember

1991

Suriname

29. November

1975 N

25. November

1975

Syrien

  6. Februar

1975 B

  6. Mai

1975

Taiwan (Chinesisches Taipei) d

24. Juli

1968

24. Oktober

1968

Tansania

28. Februar

1989 B

28. Mai

1989

Thailand

30. Dezember

1992 B

30. März

1993

Togo

19. Juli

1989 B

19. Oktober

1989

Tonga

12. April

1977 B

12. Juli

1977

Trinidad und Tobago

24. August

1966

21. Juli

1968

Tschechische Republik

19. Oktober

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

23. August

1966

21. Juli

1968

Türkei

  5. August

1968 B

  5. November

1968

Turkmenistan

  4. Februar

2009 B

  4. Mai

2009

Tuvalu

22. August

1985 B

22. November

1985

Uganda

10. Oktober

2019 B

10. Januar

2020

Ukraine

25. Oktober

1993 B

25. Januar

1994

Ungarn

25. September

1973 B

25. Dezember

1973

Uruguay

18. April

1977 B

18. Juli

1977

Vanuatu

28. Juli

1982 B

28. Oktober

1982

Venezuela

15. Oktober

1974

15. Januar

1975

Vereinigte Arabische Emirate

15. Dezember

1983 B

15. März

1984

Vereinigte Staaten

17. November

1966

21. Juli

1968

    Amerikanisch-Samoa

  9. September

1975 B

  9. September

1975

    Amerikanische Jungferninseln

  9. September

1975 B

  9. September

1975

    Guam

  9. September

1975 B

  9. September

1975

    Kanalzone von Panama

  9. September

1975 B

  9. September

1975

    Pazifik-Inseln unter
    amerikanischer Verwaltung

  9. September

1975 B

  9. September

1975

    Puerto Rico

  9. September

1975 B

  9. September

1975

    Wake, Midway, Johnston-Inseln

18. März

1976 B

18. März

1976

Vereinigtes Königreich*

11. Juli

1967

21. Juli

1968

    Bermudas

27. Mai

1975 B

  1. April

1975

    Britische Jungferninseln

10. Juni

2004

10. Juni

2004

    Falklandinseln

19. Mai

2004

19. Mai

2004

    Gibraltar

  1. November

1988 B

  1. Dezember

1988

    Insel Man

11. Oktober

1984 B

19. Oktober

1984

    Jersey

19. Mai

2004

19. Mai

2004

    Kaimaninseln

  9. Mai

1988 B

23. Juni

1988

    St. Helena

10. Juni

2004

10. Juni

2004

    Turks- und Caicosinseln

  7. Juli

2004

  7. Juli

2004

Vietnam e

18. Dezember

1990 B

18. März

1991

Zypern

  5. Mai

1969 B

  5. August

1969

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Vom 16. Aug. 1972 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. aufgrund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Aufgrund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
22. Mai 1990: Vereinigung der Jemenitischen Arabischen Republik und der
Demokratischen Volksrepublik Jemen zur Republik Jemen.
c
25. Okt. 1968: Ratifikation durch die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien.
4. Febr. 2003: Die Bundesrepublik Jugoslawien wird zu Serbien und Montenegro.
d
Vom 24. Okt. 1968 bis zum 5. Jan. 1974 (Datum des Beitritts der Volksrepublik China), war das Übereink. aufgrund des Beitritts der taiwanesischen Behörden zum Übereink. nur für die Provinz Taiwan (sowie die Inseln Penghu, Chinmen und Matsu) anwendbar. Seit dem 5. Jan. 1974 gilt das Übereink. für die Provinz Taiwan und die obgenannten Inseln aufgrund der Tatsache, dass diese Gebiete integrierende Bestandteile Chinas sind und China Vertragsstaat des Übereink. geworden ist.
e
24. Juni 1968: Beitritt der Republik Vietnam.
2. Juli 1976: Wiedervereinigung der Sozialistischen Republik Vietnam mit der Republik Vietnam.
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