Satzung der Internationalen Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Angenommen in New Delhi im Dezember 1956 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 27. März 1959 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. März 1959 Geändert durch Beschluss der Generalversammlung am 24. April 1963 (Stand am 25. Februar 2025)
Art. 1 Zweck und Aufgaben
Die Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut (ICCROM) trägt zur weltweiten Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut bei, indem sie die Bedingungen für diese Erhaltung und Restaurierung schafft, entwickelt, fördert und erleichtert. Die ICCROM nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
(a) Sie sammelt, prüft und verbreitet Informationen über wissenschaftliche, technische und ethische Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut.
(b) Sie koordiniert, fördert und leitet Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet in die Wege, insbesondere durch Aufträge an Institutionen oder Sachverständige, durch internationale Treffen, durch Veröffentlichungen und durch den Austausch von Fachleuten.
(c) Sie erteilt Ratschläge und Empfehlungen zu allgemeinen und besonderen Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut.
(d) Sie fördert, entwickelt und bietet Ausbildungsmöglichkeiten auf dem Gebiet der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut und verbessert den Standard und die Ausführung von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten.
(e) Sie fördert Initiativen, die ein besseres Verständnis für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut schaffen.
Art. 2 Mitgliedschaft
1. Die ICCROM ist eine aus Mitgliedstaaten bestehende internationale Organisation.
2. Jeder Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) kann durch Hinterlegung einer förmlichen Beitrittserklärung beim Generaldirektor der UNESCO Mitglied der ICCROM werden. Ein Staat, der Mitglied der ICCROM geworden ist und der später seine Mitgliedschaft bei der UNESCO aufgibt, bleibt weiterhin Mitglied der ICCROM.
3. Ein Staat, der nicht Mitglied der UNESCO ist, oder ein ehemaliger Mitgliedstaat der ICCROM, der gemäss Artikel 9 auf seine Mitgliedschaft verzichtet hat oder gemäss Artikel 10 ausgetreten ist, kann an den Generaldirektor der ICCROM einen Antrag auf Mitgliedschaft richten. Nach der Prüfung des Antrags durch den Rat kann dieser Staat von der Generalversammlung in die ICCROM aufgenommen werden. Die Aufnahme eines Mitgliedstaats erfordert einen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten der ICCROM gefassten Beschluss. Die Aufnahme eines Mitgliedstaats aufgrund dieses Absatzes wird dem Generaldirektor der UNESCO notifiziert.
4. Eine nach Absatz 2 erlangte Mitgliedschaft wird dreissig Tage nach Eingang der förmlichen Beitrittserklärung beim Generaldirektor der UNESCO wirksam. Eine nach Absatz 3 erlangte Mitgliedschaft wird an dem Tag wirksam, an dem die Generalversammlung beschliesst, den betreffenden Mitgliedstaat aufzunehmen.
5. Jeder Mitgliedstaat trägt mit einem von der Generalversammlung festgesetzten Betrag zum Haushalt der ICCROM bei.
Art. 3 Organe
Die ICCROM umfasst eine Generalversammlung, einen Rat und ein Sekretariat.
Art. 4 Die Generalversammlung
1. Zusammensetzung und Teilnahme
(a) Die Generalversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedstaaten zusammen. Jeder Mitgliedstaat wird durch einen Delegierten vertreten.
(b) Als Delegierte sollten wenn möglich hochqualifizierte Sachverständige aus dem Bereich der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut gewählt werden, die mit Facheinrichtungen auf diesem Gebiet in Verbindung stehen.
(c) Assoziierte Mitglieder der ICCROM, der UNESCO, des Istituto Centrale del Restauro und die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j genannten nicht stimmberechtigten Mitglieder des Rates sind berechtigt, als Beobachter an den Tagungen der Generalversammlung teilzunehmen. Sie dürfen Vorschläge einreichen, haben jedoch kein Stimmrecht.
2. Aufgaben
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
(a) Sie legt die allgemeinen Richtlinien der Politik der ICCROM fest.
(b) Sie prüft und genehmigt aufgrund der ihr vom Rat eingereichten Vorschläge das Tätigkeitsprogramm und den Voranschlag der ICCROM für die folgenden zwei Jahre.
(c) Sie nimmt neue Mitgliedstaaten gemäss Artikel 2 Absatz 3 auf.
(d) Sie wählt die Mitglieder des Rates.
(e) Sie ernennt gemäss Artikel 6 Buchstabe d auf Vorschlag des Rates den Generaldirektor.
(f) Sie prüft und genehmigt die Tätigkeitsberichte des Rates und des Sekretariats der ICCROM.
(g) Sie setzt die Beiträge der Mitgliedstaaten fest.
(h) Sie genehmigt das Finanzreglement der ICCROM.
(i) Sie beschliesst über die Anwendung der in Artikel 9 vorgesehenen Strafmassnahmen.
3. Verfahren
Die Generalversammlung:
(a) tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen;
(b) tritt entweder auf eigenen Beschluss, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten oder auf Beschluss des Rates zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen;
(c) tritt in Rom, Italien, zusammen, sofern sie oder der Rat nichts anderes beschliesst;
(d) gibt sich ein Geschäftsreglement,
(e) wählt zu Beginn jeder Tagung einen Präsidenten und ein Büro;
(f) setzt die zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausschüsse ein.
4. Abstimmung
Jeder Mitgliedstaat verfügt unter Vorbehalt von Artikel 9 über eine Stimme in der Generalversammlung. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung oder das Geschäftsreglement der Generalversammlung nichts anderes vorsehen.
Art. 5 Der Rat
1. Zusammensetzung
(a) Der Rat besteht aus den von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern, einem Vertreter des Generaldirektors der UNESCO, einem Vertreter der italienischen Regierung, einem Vertreter des Istituto Centrale del Restauro und den unter Buchstabe i genannten nicht stimmberechtigten Mitgliedern.
(b) Für die ersten dreissig Mitgliedstaaten gibt es zwölf gewählte Mitglieder und danach für jeweils fünf Mitgliedstaaten ein weiteres gewähltes Mitglied. Die Gesamtzahl der gewählten Mitglieder darf jedoch fünfundzwanzig nicht überschreiten.
(c) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder müssen hochqualifizierte Sachverständige aus dem Bereich der Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut sein; dabei ist darauf zu achten, dass eine gerechte Vertretung der grossen Kulturregionen der Welt und eine angemessene Einbeziehung der für die Arbeit der ICCROM wichtigen Fachgebiete erzielt wird. Die Generalversammlung berücksichtigt auch die Eignung dieser Personen für die Ausübung der Verwaltungs- und Leitungsaufgaben des Rates.
(d) Die Amtszeit der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Rates beträgt vier Jahre. Bei den Mitgliedern, die auf der ersten ordentlichen Tagung der Generalversammlung nach Inkrafttreten dieser Bestimmung von der Generalversammlung gewählt werden, beträgt die Amtszeit jedoch für die eine Hälfte vier Jahre und für die andere Hälfte zwei Jahre. Ist die Zahl der auf dieser Tagung zu wählenden Mitglieder ungerade, so wird zusätzlich zur Hälfte der Mitglieder ein weiteres Mitglied auf vier Jahre gewählt.
(e) Die gewählten Mitglieder des Rates üben ihr Amt vom Ende der Tagung der Generalversammlung, auf der sie gewählt wurden, bis zum Ende der Tagung in dem Jahr aus, in dem ihre Amtszeit abläuft.
(f) Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt werden, aber nur für zwei aufeinander folgende Amtszeiten.
(g) Im Falle des Todes, der dauernden Verhinderung oder des Rücktritts eines gewählten Mitglieds des Rates wird der frei gewordene Sitz für den Rest der Amtszeit von dem Kandidaten eingenommen, der auf der letzten Tagung der Generalversammlung unter den nicht gewählten Kandidaten die höchste Stimmenzahl erhielt. Kann dieser Kandidat den Sitz nicht einnehmen, so wird dieser vom Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenzahl eingenommen und so weiter, bis aus der betreffenden Wahl keine Kandidaten mehr zur Verfügung stehen. Kann der Sitz nicht von jemandem eingenommen werden, der sich bei der letzten Wahl als Kandidat aufstellen liess, so bleibt er frei, bis auf der nächsten Tagung der Generalversammlung eine Wahl abgehalten wird.
(h) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Rates werden in ihrer persönlichen Eigenschaft gewählt. Sie üben ihr Amt im Interesse der ICCROM und nicht als Vertreter eines Staates aus.
(i) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Rates sind ein Vertreter des Internationalen Museumsrates und ein Vertreter des Internationalen Rates für Denkmäler und historische Stätten.
(j) Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des Rates können sich gleichberechtigt an den Beratungen des Rates beteiligen.
2. Aufgaben
Der Rat hat folgende Aufgaben:
(a) Er wacht unter der Aufsicht der Generalversammlung über die Ausführung des von ihr genehmigten Tätigkeitsprogramms und Voranschlags;
(b) er ergreift gemäss den Beschlüssen und Richtlinien der Generalversammlung unter Berücksichtigung der zwischen zwei ordentlichen Tagungen der Generalversammlung auftretenden Umstände und in enger Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor im Namen der Generalversammlung alle Massnahmen, die für eine effiziente und zweckmässige Umsetzung des Tätigkeitsprogramms durch den Generaldirektor erforderlich sind.
(c) Er erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem Generaldirektor die allgemeinen Richtlinien der Politik und legt sie gegebenenfalls der Generalversammlung zur Genehmigung vor.
(d) Er prüft und ändert gegebenenfalls den vom Generaldirektor erstellten Entwurf des Tätigkeitsprogramms und des Voranschlags und verabschiedet ihn zuhanden der Generalversammlung.
(e) Er prüft Anträge auf Aufnahme in die ICCROM nach Artikel 2 Absatz 3.
(f) Er unterbreitet der Generalversammlung Empfehlungen zur Ernennung des Generaldirektors und zu dessen Amtsbedingungen und verlängert gegebenenfalls die Amtszeit des Generaldirektors gemäss Artikel 6 Buchstabe d.
(g) Er ernennt den Generaldirektor unter den in Artikel 6 Buchstabe e vorgesehenen Umständen.
(h) Er genehmigt den vom Generaldirektor vorgeschlagenen Aufbau des Sekretariats.
(i) Er genehmigt das Personalreglement.
(j) Er empfiehlt der Generalversammlung die Annahme des Finanzreglements.
(k) Er bestimmt den unabhängigen Wirtschaftsprüfer.
(l) Er überwacht die Finanzgeschäfte der ICCROM.
(m) Er verfasst einen Tätigkeitsbericht zur Prüfung an der ordentlichen Tagung der Generalversammlung.
(n) Er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm die Generalversammlung überträgt.
3. Verfahren
Der Rat:
(a) tritt zusammen: i) unmittelbar nach einer ordentlichen Tagung der Generalversammlung;
ii) unmittelbar vor der folgenden ordentlichen Tagung der Generalversammlung; und
iii) einmal in der Zeit zwischen den in Ziffer i und ii genannten Tagungen;
(b) tritt in Rom, Italien, zusammen, sofern die Generalversammlung oder der Rat selbst nichts anderes beschliesst;
(c) gibt sich ein Geschäftsreglement;
(d) wählt zu Beginn der ersten Sitzung nach einer ordentlichen Tagung der Generalversammlung einen Vorsitzenden und ein Büro, deren Amtszeit bis zum Ende der folgenden ordentlichen Tagung der Generalversammlung dauert;
(e) setzt die zur Ausübung seiner Aufgaben erforderlichen Ausschüsse ein.
4. Abstimmung
Die gewählten Mitglieder des Rates, der Vertreter des Generaldirektors der UNESCO, der Vertreter der italienischen Regierung und der Vertreter des Istituto Centrale del Restauro haben je eine Stimme. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung oder das Geschäftsreglement des Rates nichts anderes vorsehen.
Art. 6 Das Sekretariat
(a) Das Sekretariat der ICCROM besteht aus dem Generaldirektor und den erforderlichen Mitarbeitern.
(b) Die Aufgaben des Generaldirektors und seiner Mitarbeiter haben internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Amtspflichten dürfen sie von einer Regierung oder von einer anderen Behörde als der ICCROM Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie müssen jede Handlung unterlassen, die ihre Stellung als internationale Amtsträger beeinflussen könnte. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und seiner Mitarbeiter zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Ausübung ihrer Pflichten zu beeinflussen.
(c) Die Mitarbeiter werden gemäss dem vom Rat genehmigten Personalreglement eingestellt. Alle Mitarbeiter sind dem Generaldirektor unterstellt.
(d) Der Generaldirektor wird unter Vorbehalt von Buchstabe e auf Vorschlag des Rates von der Generalversammlung ernannt. Die Generalversammlung legt auf Empfehlung des Rates die Amtsdauer fest und genehmigt die Bedingungen, unter denen er seine Amtspflichten erfüllt. Die Amtszeit des von der Generalversammlung ernannten Generaldirektors kann vom Rat höchstens zweimal und jeweils für höchstens zwei Jahre verlängert werden; allerdings darf die erste Amtszeit des Generaldirektors zusammen mit den möglichen Verlängerungen durch den Rat eine Gesamtdauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Der Generaldirektor kann von der Generalversammlung wiedergewählt werden.
(e) Wird das Amt des Generaldirektors in der Zeit zwischen zwei Tagungen der Generalversammlung frei, so kann der Rat für die Zeit bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Tagung einen neuen Generaldirektor ernennen. Der Rat legt ferner die Amtsbedingungen des Generaldirektors fest; sie werden in einem vom Vorsitzenden des Rates und dem neuen Generaldirektor unterschriebenen Vertrag festgehalten.
(f) Der Generaldirektor arbeitet Vorschläge für geeignete Massnahmen der Generalversammlung und des Rates sowie den Entwurf des Tätigkeitsprogramms und des Voranschlags zuhanden des Rates aus. Der Generaldirektor ist für die effiziente und zweckmässige Ausführung des genehmigten Tätigkeitsprogramms gemäss den Beschlüssen der Generalversammlung und des Rates verantwortlich. Er verfasst regelmässig Berichte über die Tätigkeit der ICCROM und übermittelt diese den Mitgliedstaaten.
Art. 7 Finanzen
(a) Der Voranschlag der ICCROM wird für jeweils zwei Jahre aufgestellt. Der Voranschlagsentwurf für die folgenden zwei Jahre wird den Mitgliedstaaten zusammen mit dem Tätigkeitsprogramm spätestens sechzig Tage vor der Tagung der Generalversammlung übermittelt, an der er geprüft werden soll.
(b) Sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst, umfasst die Haushaltsperiode der ICCROM die beiden Kalenderjahre im Anschluss an die ordentliche Tagung der Generalversammlung, an der der Voranschlag angenommen wurde.
(c) Die Beiträge der Mitgliedstaaten für eine Haushaltsperiode werden in zwei gleich grossen Jahresraten gezahlt, von denen die eine zu Beginn des ersten und die andere zu Beginn des zweiten Kalenderjahres fällig wird.
(d) Der Generaldirektor kann von Regierungen, öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Verbänden und Privatpersonen gemäss Finanzreglement direkt freiwillige Beiträge, Zuwendungen, Vermächtnisse und Subventionen annehmen.
(e) Der Finanzhaushalt wird vom Sekretariat unter der Aufsicht des Rates gemäss Finanzreglement verwaltet.
Art. 8 Rechtsstellung
Die ICCROM geniesst im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die Rechtsfähigkeit, die sie zur Erreichung ihrer Ziele und zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Art. 9 Strafmassnahmen
Ein Mitgliedstaat verliert sein Stimmrecht in der Generalversammlung und das Recht, Mitglieder des Rates vorzuschlagen, wenn der Gesamtbetrag seiner fälligen und nicht gezahlten Beiträge an die ICCROM, unabhängig vom Kalenderjahr oder den Kalenderjahren, in denen die Beiträge fällig werden, die Summe seiner Beiträge für das laufende und das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr übersteigt. Hat ein Mitgliedstaat die fälligen Beiträge in vier aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht gezahlt, verliert er das Recht, Dienstleistungen der ICCROM in Anspruch zu nehmen. Hat ein Mitgliedstaat die fälligen Beiträge in sechs aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht gezahlt, so gilt dies als Verzicht auf seine Mitgliedschaft. Die Generalversammlung kann dennoch einem Mitgliedstaat erlauben, die oben genannten Rechte einschliesslich des Rechts auf Inanspruchnahme der Dienstleistungen der ICCROM auszuüben oder seine Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Mitgliedstaat wegen besonderer Umstände ausserhalb seiner Kontrolle nicht gezahlt hat.
Art. 10 Austritt von Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag seines Beitritts oder seiner Aufnahme durch die Generalversammlung an jederzeit durch eine an den Generaldirektor der ICCROM gerichtete Mitteilung aus der ICCROM austreten. Der Austritt wird am 31. Dezember des auf das Jahr der Mitteilung folgenden Jahres wirksam. Der Austritt lässt die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ICCROM unberührt, die am Tag des Wirksamwerdens des Austritts noch bestehen. Der Generaldirektor der ICCROM teilt dem Generaldirektor der UNESCO das Datum mit, an dem der Austritt eines Mitgliedstaats wirksam wird.
Art. 11 Satzungsänderungen
(a) Vorschläge für Satzungsänderungen können von einem Mitgliedstaat oder vom Rat eingereicht werden. Sie werden von der Generalversammlung durch einen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten gefassten Beschluss angenommen; allerdings muss diese Zweidrittelmehrheit mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten der ICCROM umfassen.
(b) Der Generaldirektor der ICCROM übermittelt allen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der UNESCO allfällige Änderungsvorschläge spätestens 180 Tage vor der Tagung der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung sie gesetzt werden sollen.
(c) Wenn ein Mitgliedstaat oder der Rat nach Übermittlung eines Änderungsvorschlags eine Änderung an diesem Vorschlag vorbringen möchte, so kann er dies tun, wenn diese Änderung allen Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der UNESCO spätestens neunzig Tage vor der Tagung der Generalversammlung übermittelt wird, auf deren Tagesordnung der ursprüngliche Änderungsvorschlag gesetzt werden sollte.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt unmittelbar nach Abschluss der XXIII. Tagung der Generalversammlung der ICCROM in Kraft.
Art. 13 Auflösung
Die ICCROM kann durch Beschluss der Generalversammlung aufgelöst werden. Die Generalversammlung kann eine Auflösung nur beschliessen, wenn sechs Monate vorher an alle Mitgliedstaaten eine die Gründe der vorgeschlagenen Auflösung enthaltende schriftliche Mitteilung ergangen ist. Ein Beschluss über die Auflösung der ICCROM bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten; dabei muss die Zweidrittelmehrheit mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten der ICCROM umfassen.
Art. 14 Massgebender Wortlaut
Der englische und der französische Wortlaut dieser Satzung sind gleichermassen verbindlich.