Verordnung über die Anwendung von Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Krankenver... (842.1.20)
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Verordnung über die Anwendung von Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Verordnung über die Anwendung von Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 25.04.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 In dieser Verordnung werden die Modalitäten der Anwendung von Artikel
37 Abs. 1 bis KVG über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) geregelt.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für selbständigerwerbende Ärztinnen und Ärzte im Sinne von Artikel 35 Abs. 2, Bst. a KVG sowie für Ärztinnen und Ärzte, die in einer Einrichtung gemäss Artikel 35 Abs. 2, Bst. n KVG arbeiten, die über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel (Art. 21 des Me - dizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006) verfügen:
a) Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel;
b) Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt als einziger Weiterbildungstitel;
c) Kinder- und Jugendmedizin;
d) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Art. 3 Ausserordentliche Zulassung – Grundsatz

1 Ärztinnen und Ärzte im Sinne von Artikel 2 können von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Wei - terbildungsstätte gearbeitet zu haben, ausgenommen werden, wenn:
a) sie die Tätigkeit einer oder eines zur Tätigkeit zulasten der OKP zuge - lassenen Ärztin oder Arztes desselben Fachgebiets übernehmen; oder
b) in einer bestimmten Region eine Unterversorgung besteht.
2 Die ausserordentliche Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen ver - knüpft werden, namentlich aus Gründen der Qualitätssicherung, der Einbin - dung in das schweizerische und kantonale Gesundheitssystem, der Patienten - sicherheit und der Stabilisierung der Gesundheitskosten.
3 Die ausserordentliche Zulassung ist in der Regel auf eine Region und ein Fachgebiet gemäss Artikel 2 beschränkt.

Art. 4 Ausserordentliche Zulassung – Verfahren

1 Das Zulassungsgesuch muss beim Amt für Gesundheit (das Amt) einge - reicht werden.
2 Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs kann das Amt die Stellungnahme des kantonalen Berufsverbandes der Ärztinnen und Ärzte einholen, um sich zu vergewissern, dass die betroffenen Ärztinnen und Ärzte fähig sind, einen qualitativ hochwertigen Notfalldienst zu leisten.
3 Die Direktion für Gesundheit und Soziales entscheidet auf Stellungnahme des Amtes über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP.

Art. 5 Ausserordentliche Zulassung – Gebühr

1 Für den Zulassungsentscheid wird eine Gebühr in Höhe von 500 bis 1000 Franken erhoben.

Art. 6 Ausserordentliche Zulassung – Verfall der Zulassung

1 Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP verfällt im Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit im Kanton.

Art. 7 Geltungsdauer

1 Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2027.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.04.2023 Erlass Grunderlass 01.05.2023 2023_041 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 25.04.2023 01.05.2023 2023_041
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