Verordnung des WBF über die Pflichtlagerhaltung von Saatgut
vom 20. März 2023 (Stand am 1. Mai 2023)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Saatgutpflichtlagerverordnung vom 26. Januar 2022¹,
verordnet:
¹ SR 531.215.61
Art. 1 Pflichtlagerwaren
Die im Anhang aufgeführten Waren müssen in einem Pflichtlager gelagert werden.
Art. 2 Qualität der eingelagerten Waren
Die Qualität der eingelagerten Waren muss jederzeit den Vorschriften der WBF-Vermehrungsmaterialverordnung Acker- und Futterpflanzen vom 7. Dezember 1998² entsprechen.
² SR 916.151.1
Art. 3 Pflichtlagermenge
Die Pflichtlagerhalter müssen insgesamt 60 Tonnen Rapssaatgut lagern.
Art. 4 Bemessungsgrundlagen
¹ Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) legt die Pflichtlagermenge proportional zur Gesamtmenge pro Halter fest anhand:
a. der von ihm ins schweizerische Zollgebiet eingeführten Warenmenge;
b. der von ihm zum ersten Mal im Inland in Verkehr gebrachten Menge von im Inland hergestellten oder verarbeiteten Waren.
² Als Referenzperiode gelten die drei letzten Kalenderjahre. In begründeten Fällen kann nur das vergangene Kalenderjahr herangezogen werden.
³ Das BWL legt die Pflichtlagermenge mindestens alle drei Jahre neu fest.
Art. 5 Unterschreitung der Pflichtlagermenge
¹ Das BWL kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.
² Es kann einem Halter auf Antrag hin ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen.
³ Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.
Art. 6 Stellvertretende und gemeinsame Pflichtlagerhaltung
¹ Die Pflichtlagerhalter können ihre Warenmengen in stellvertretender oder in gemeinsamer Pflichtlagerhaltung halten.
² Die Gründung und Ausgestaltung einer Lagergesellschaft zur gemeinsamen Pflichtlagerhaltung bedürfen der Genehmigung des BWL.
Art. 7 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
¹ Das BWL vollzieht diese Verordnung.
² Es kann den Anhang nach Anhören des Fachbereichs Ernährung und der Unternehmen, die im Saatguthandel tätig sind, ändern.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
Anhang
(Art. 1)
Waren nach Artikel 1
Rapssamen
Zolltarifnummer³ | Warenbezeichnung |
---|---|
1205.
| Rapssamen, auch geschrotet:
|
³ SR 632.10 Anhang
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