Gesetz über das Halten von Hunden
Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 5. Dezember 1983 (Stand 1. Mai 2023)
§ 1 Grundsätze
1 Hunde sind so zu halten, dass Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt wer - den.
2 Das Halten von Hunden unterliegt staatlicher Kontrolle.
3 Es wird eine Hundesteuer erhoben.
§ 1a * Haftpflichtversicherung
1 Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssum - me von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen haben.
§ 1b * Hundeerziehungskurs
1 Wer einen Hund mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilogramm hält, muss innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Tieres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen.
2 Der Regierungsrat regelt die Anerkennung.
1. Hundehaltung
§ 2 Beaufsichtigung, Pflege
1 Hundehalter haben für angemessene Überwachung, sachgemässe Pflege und or - dentliche Unterbringung der Hunde zu sorgen.
2 Wer einen Hund hält oder ausführt, hat insbesondere dafür zu sorgen, dass *
1. die Umwelt nicht durch übermässiges Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigt wird,
2. der Hund in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien nicht unbeaufsichtigt ist,
3. Trottoirs und Fusswege, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie Gärten, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden und der Hundekot korrekt beseitigt wird.
§ 3 Anleingebot, Betretverbot
1 In Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen.
2 Es ist verboten, Hunde in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen mitzufüh - ren.
2bis Vom 1. April bis 31. Juli sind Hunde im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbil - dung. *
3 Die Gemeinden können für weitere Orte Anleingebote oder Betretverbote erlassen. Solche Orte sind mit Verbots- oder Hinweistafeln zu bezeichnen.
§ 3a * Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde
1 Wer einen potentiell gefährlichen Hund oder einen Hund aus einer Kreuzung mit einem potentiell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, be - nötigt eine kantonale Bewilligung.
2 Als potentiell gefährliche Hunde gelten alle Vertreter von Hunderassen, bei wel - chen aufgrund ihrer Zucht und Abstammung oder aufgrund von Erfahrungswerten ein erhöhtes Gefährdungspotential wie zum Beispiel ein Aggressionspotential erwar - tet werden muss. Mit eingeschlossen sind neben rassenreinen Hunden auch Kreu - zungen mit solchen Rassen und Einzelhunde, deren äusseres Erscheinungsbild ver - muten lässt, dass sie von einer potentiell gefährlichen Rasse abstammen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die als potentiell gefährlich eingestuften Hunderas - sen und Hundegruppen.
§ 3b * Bewilligungsvoraussetzungen und -verfahren
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn Art und Umstände, wie der Hund gehalten wird, und die Beurteilung seines Wesens einer Bewilligung nicht offensichtlich ent - gegen stehen, und die gesuchstellende Person:
1. * volljährig und urteilsfähig ist
2. einen festen Wohnsitz hat
3. über einen ungetrübten Leumund verfügt und nicht wegen Gewaltdelikten, schweren Betäubungsmitteldelikten, Förderung der Prostitution oder weiteren Delikten vorbestraft ist, welche das Halten eines potentiell gefährlichen Hun - des als problematisch für das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum Drit - ter erscheinen lassen
4. ausreichende Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden nach - weist
5. den Nachweis erbringt, dass der Hund aus einer Zucht und Haltung stammt, die den kynologischen Anforderungen genügt und der eidgenössischen Tier - schutzgesetzgebung entspricht
6. einen verlangten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hat
7. den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss § 1a nachweist
2 Sie kann mit Auflagen an die Ausbildung des Hundehalters und an die Erziehung des Hundes sowie mit Anforderungen an die Haltung verbunden werden.
3 Sie wird widerrufen, wenn die gesuchstellende Person sie durch unrichtige Anga - ben erschlichen hat oder eine Auflage trotz Mahnung nicht einhält oder sich die Ver - hältnisse nach einer Bewilligungserteilung so ändern, dass eine Bewilligungsvoraus - setzung nicht mehr erfüllt ist.
4 Die Kosten des Bewilligungsverfahrens trägt die gesuchstellende Person. Es wird eine Gebühr von maximal Fr. 2'000 erhoben.
5 Der Regierungsrat regelt das Verfahren. Die kantonale Bewilligungsbehörde ver - merkt ihre Entscheide in der Datenbank der Registrierungsstelle gemäss § 9 Abs. 1 bei den registrierten Daten der betroffenen Hunde.
§ 4 Wachhunde, bissige Hunde
1 Hunde, die für Bewachungsaufgaben im Freien gelassen werden, sind so zu halten, dass Vorübergehende vor ihnen sicher sind.
2 Bissige Hunde sind einzusperren, anzuleinen oder mit einem Maulkorb zu verse - hen.
§ 5 * Kranke und gefährliche Hunde
1 Hunde, die wegen ansteckender Krankheiten oder bösartiger Eigenschaften für Mensch oder Tier gefährlich sind, müssen auf Anordnung der Gemeinde beseitigt werden. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung; die Kosten trägt der Halter.
§ 6 Entlaufene und herrenlose Hunde
1 Entlaufene Hunde sind einzufangen und ihrem Halter zuzuführen. Dieser trägt die Kosten.
2 Hunde, deren Halter nicht innert angemessener Frist ermittelt werden kann, werden auf Anordnung der Gemeinde soweit möglich an einen geeigneten Platz gegeben oder nötigenfalls beseitigt. Der Eigentümer hat keinen Anspruch auf Entschädi - gung. *
§ 7 * Massnahmen
1 Wenn durch die Hundehaltung Mensch oder Tier verletzt, gefährdet oder ernsthaft belästigt werden, kann die Gemeinde entsprechend dem Ausmass der Mangelhaftig - keit der Hundehaltung Massnahmen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung anordnen.
2 Sie kann insbesondere folgende Massnahmen einzeln oder kumulativ anordnen:
1. Unterstellung des Hundes unter temporäre Beobachtung
2. Durchführung einer Prüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen
3. Verpflichtung des Halters zum Besuch von Kursen mit oder ohne Hund
4. Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen
5. Verpflichtung, im öffentlich zugänglichen Raum dem Hund einen Maulkorb anzulegen oder ihn an der Leine zu führen
6. Verbot, den Hund zum Schutzdienst auszubilden oder zu verwenden
7. vorübergehendes Verbringen des Hundes in ein Tierheim oder in eine andere geeignete Tierhaltung
8. Entzug des Hundes zur Neuplatzierung
9. Kastration oder Sterilisation des Hundes
10. Verhängung eines generellen befristeten oder unbefristeten Hundehaltungs - verbotes gegen eine Person
11. Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde
12. Tötung des Hundes
3 Besteht ein dringender und begründeter Verdacht, dass von einer Hundehaltung eine ernsthafte Gefahr für Mensch oder Tier ausgeht, kann der Hund zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über diese Hundehaltung vorsorglich beschlagnahmt und auf Kosten des Halters an einem sicheren Ort in Obhut gegeben werden.
4 Die Kosten der Massnahmen trägt der Hundehalter. Die Gemeinde kann einen Kostenvorschuss verlangen.
5 Angeordnete Massnahmen sind im ganzen Kantonsgebiet rechtsgültig. Die Gemeinde vermerkt ihre Massnahmen in der Datenbank der Registrierungsstelle ge - mäss § 9 Abs. 1 bei den registrierten Daten der betroffenen Hunde.
§ 7a * Zwangsmassnahmen
1 Kommt ein Hundehalter trotz vorgängiger Mahnung seinen finanziellen Verpflich - tungen im Zusammenhang mit seiner Hundehaltung nicht nach, kann der Hund bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen auf Kosten des Hundehalters eingezogen und untergebracht werden.
2 Zu den finanziellen Verpflichtungen eines Hundehalters gehören insbesondere:
1. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss § 1a
2. die Bezahlung eines verlangten Kostenvorschusses und der Kosten für Mass - nahmen gemäss § 7
3. die Bezahlung der Hundesteuer
4. die Bezahlung der Kosten für die Kennzeichnung gemäss § 8
3 Werden die finanziellen Verpflichtungen innert angemessener Frist nicht erfüllt, kann der Hund fremdplatziert werden.
4 Lässt ein Hundehalter seinen Hund nicht vorschriftsgemäss kennzeichnen, wird eine Ersatzvornahme auf Kosten des Hundehalters durchgeführt.
§ 7b * Meldepflicht
1 Tierärzte, Ärzte, Polizeiorgane, Zollorgane, Strafuntersuchungsbehörden, Gerichte, Tierheime und Hundeausbildende sind verpflichtet, Vorfälle, von welchen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen und bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat oder Anzeichen von Verhaltensstörungen, insbesondere eine erhöhte Aggressionsbereitschaft zeigt, der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
§ 7c * Auskunftspflicht
1 Der Hundehalter ist gegenüber den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen auskunftspflichtig über:
1. die Haftpflichtversicherung gemäss § 1a
2. den Hundeerziehungskurs gemäss § 1b
3. die Rasse und die Herkunft des Hundes
4. die Haltungsumstände
5. die Erziehung und das Verhalten des Hundes
2 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Stel - len, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte geben einander auf entspre - chende Anfrage betreffend einen konkreten Fall die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte.
2. Hundekontrolle
§ 8 * Kennzeichnung
1 Hunde von im Kanton wohnhaften Haltern sind nach den Vorschriften der Tierseu - chengesetzgebung des Bundes zu kennzeichnen.
§ 9 * Registrierung
1 Der Regierungsrat bezeichnet eine Stelle, bei welcher die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten zu melden und zu erfassen sind.
2 Halter registrierter Hunde müssen Änderungen ihrer Personalien, die Personalien eines neuen Halters sowie den Tod ihres registrierten Hundes innert dreissig Tagen ihrer Wohnsitzgemeinde melden. Sie leitet diese Angaben an die Stelle gemäss Abs. 1 weiter.
3 Der kostenlose Zugang zu den registrierten Daten wird dem kantonalen Veteri - näramt über alle Hundehaltungen im Kanton sowie den Politischen Gemeinden über alle Hundehaltungen in ihrer Gemeinde gewährleistet.
4 Kostenlosen Zugang zur Datenbank für die Abfrage von einzelnen Kennzeich - nungsnummern erhalten das kantonale Veterinäramt, die Politischen Gemeinden, die im Kanton tätigen Tierärzte, die Polizeiposten, die bewilligten Tierheime und die vom zuständigen Departement bezeichneten Tierschutzorganisationen.
3. Hundesteuer
§ 10 Steueransatz
1 Die Hundesteuer beträgt für einen Hund Fr. 80 und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt Fr. 130 pro Jahr. Die Abgabe ist vom Halter am Wohnsitz zu ent - richten. *
2 Anerkannte Hundezüchter und Hundehändler entrichten eine pauschale Steuer. Massgebend für die Berechnung sind der durchschnittliche Tierbestand und der Steueransatz für einen Hund.
3 Der Grosse Rat kann die Hundesteuer der Geldwert- und Kostenentwicklung an - passen.
§ 11 Gemeindezuschlag
1 Die Politische Gemeinde kann die Hundesteuer um höchstens 25 % erhöhen. *
§ 12 Steuerempfänger
1 Die Hundesteuer fällt der Politischen Gemeinde zu. *
§ 13 Steuerbefreiung
1 Die Steuerpflicht entfällt für:
1. Hunde unter fünf Monaten
2. Diensthunde der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps
3. ausgebildete Sanitäts-, Katastrophen- oder Lawinenhunde
4. Blindenhunde
§ 14 Steuerbemessung, Steuerrückerstattung
1 Wird ein Hund im Laufe des Jahres angeschafft oder erreicht er in diesem das Alter von fünf Monaten, bemisst sich die Steuer nach Quartalen; ein angebrochenes Quar - tal wird als volles gezählt.
2 Eine Steuerrückerstattung erfolgt nicht.
§ 15 Steuerbezug
1 Die Hundesteuer für das Kalenderjahr ist bis Ende April zu entrichten.
2 Der Gemeinderat bezeichnet die für Veranlagung und Bezug der Steuer zuständige Stelle.
4. Rechtsmittel und Strafbestimmungen
§ 16 * Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Gemeindestelle gemäss § 15 Abs. 2 kann beim Gemeinderat Rekurs geführt werden.
2 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspfle - ge (VRG)
1 )
.
§ 17 * Strafen
1 Wer Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazugehörigen Verordnung verletzt oder gestützt darauf getroffene Anordnungen missachtet, wird mit einer Busse von Fr. 50 bis Fr. 5'000 bestraft.
2 Eine Bestrafung wegen Nichtbezahlens der Hundesteuer setzt eine vorgängige Mahnung voraus.
3 Der Regierungsrat kann für Übertretungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazugehörigen Verordnung Ordnungsbussen von Fr. 50 bis Fr. 300 festlegen. Für diese Tatbestände sind § 193 und § 194 der Strafprozessordnung
2 ) anwendbar. Die Polizeiorgane melden Ordnungsbussen der Wohnsitzgemeinde des Hundehal - ters.
1) RB 170.1
2) Heute: § 51 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG; RB 271.1 )
5. Schlussbestimmungen
§ 18 * Übergangsbestimmungen
1 Vor dem 1. Januar 2006 geborene Hunde sind innert drei Monaten nach Inkrafttre - ten dieser Gesetzesänderung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2006, zu kenn - zeichnen und zu registrieren. Art. 315f Abs. 2 der eidgenössischen Tierseuchenver - ordnung
1 ) bleibt vorbehalten.
2 Wer einen bewilligungspflichtigen Hund gemäss § 3a hält, muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung über eine kantonale Haltebewilligung verfügen.
§ 19 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
.
1) SR 916.401
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1985.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 05.12.1983 01.01.1985 Erstfassung ABl. 51/1983
§ 1a 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 1b 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 2 Abs. 2 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 3 Abs. 2 bis 23.11.2022 01.05.2023 eingefügt ABl. 48/2022
§ 3a 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 3b 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 3b Abs. 1, 1. 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 5 12.09.2007 01.01.2008 geändert ABl. 38/2007
§ 6 Abs. 2 12.09.2007 01.01.2008 geändert ABl. 38/2007
§ 7 12.09.2007 01.01.2008 geändert ABl. 38/2007
§ 7a 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 7b 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 7c 12.09.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 38/2007
§ 8 14.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 38/2005
§ 9 14.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 38/2005
§ 10 Abs. 1 27.08.1997 01.01.1998 geändert ABl. 35/1997
§ 11 Abs. 1 14.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 38/2005
§ 12 Abs. 1 14.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 38/2005
§ 16 12.09.2007 01.01.2008 geändert ABl. 38/2007
§ 17 12.09.2007 01.01.2008 geändert ABl. 38/2007
§ 18 14.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 38/2005
§ 18 12.09.2007 01.01.2008 geändert ABl. 38/2007
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