Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviä... (916.443.102.1)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1

    vom 15. Oktober 2021 (Stand am 29. April 2023) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 23. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 ( AS 2023 22 ).
    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
    gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966² und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015³ über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,
    verordnet:
    ² SR 916.40 ³ SR 916.443.11
    Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken
    Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
    Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch
    ¹ Die Einfuhr von Geflügelfleisch aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
    ² Erlaubt ist die Einfuhr von Geflügelfleisch, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁴ unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
    ⁴ Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.
    Art. 3 Einfuhrverbot für Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteier
    Die Einfuhr von Konsum-, Verarbeitungs- und Bruteiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist verboten.
    Art. 4 Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern
    Die Einfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den im Anhang festgelegten Sperrzonen ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687⁵ unterzogen wurden, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet.
    ⁵ Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2.
    Art. 5 Einfuhrverbot für tierische Nebenprodukte
    Die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten aus den im Anhang festgelegten Sperr-zonen ist verboten.
    Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen
    Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235⁶ begleitet werden.
    ⁶ Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsicht-lich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG, ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/1471, ABl. L 326 vom 15.9.2021, S. 1.
    Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
    Die Verordnung des BLV vom 15. Dezember 2020⁷ über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Nordirland wird aufgehoben.
    ⁷ [ AS 2020 5779 ; 2021 90 , 204 ]
    Art. 8 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2021 in Kraft.

    Anhang ⁸

    ⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 28. April 2023, in Kraft seit 29. April 2023 ( AS 2023 206 ).
    (Art. 1, 2 Abs. 1 sowie Art. 3–5)

    Betroffene Gebiete und Sperrzonen

    1 Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU

    Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Sperrzonen werden in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

    EU-Grunderlass

    Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse
    mit Publikationsdaten

    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641

    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2023/816, ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 22

    2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU

    In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen:
    Bulgarien
    Dänemark
    Deutschland
    Estland
    Frankreich
    Italien
    Litauen
    Polen
    Schweden
    Slowakei
    Tschechien
    Ungarn
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