Reglement zur Ausführung des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat (261.11)
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Reglement zur Ausführung des Gesetzes vom 20. September 1967 über das Notariat

Reglement zur Ausführung des Gesetzes vom 20. September
1967 über das Notariat (NR) vom 07.10.1986 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 20. September 1967 über das Notariat (NG), ins - besondere auf dessen Artikel 80; in Erwägung: Die vom Grossen Rat am 18. Februar 1986 angenommene Novelle zum Ge - setz vom 20. September 1967 über das Notariat erfordert eine Angleichung des Reglements an das neue Recht. Ausserdem sollte das Reglement in eini - gen Punkten geändert werden, die Anlass zu Beanstandungen seitens der No - tariatsinspektoren und der Praktiker gegeben haben. Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Organisation des Notariats

Art. 1 Erteilung des Patents (Art. 4 NG)

1 Wer um die Erteilung eines Notariatspatents ersucht, hat der Notariatskom - mission (die Kommission) folgende Unterlagen einzureichen:
a) eine Bestätigung seiner Handlungsfähigkeit;
b) ...
c) einen Auszug aus dem Strafregister;
d) einen Auszug der Register des Betreibungs- und des Konkursamtes;
e) eine Wohnsitzbestätigung.
2 Er muss ausserdem angeben, an welchem Ort er sein Büro zu eröffnen ge - denkt; ferner hat er nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung ge - mäss Artikel 6 abgeschlossen hat und dass er um seine Aufnahme in den Freiburgischen Notariatsverband ersucht hat.

Art. 1a Handelsgesellschaft (Art. 6 Abs. 1 Bst. e und 7 NG)

1 Ein Notar kann sein Büro mit Bewilligung der Kommission als Handelsge - sellschaft führen.
2 Die Kommission stellt sicher, dass die strukturelle Unabhängigkeit des No - tars garantiert ist.
3 Die Kommission regelt das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 in einer Richtlinie und legt die Anforderungen für die Erfüllung der Bedingung nach Absatz 2 fest.

Art. 2 Eid (Art. 8 NG)

1 Der Eid lautet wie folgt: «Ich schwöre, der Verfassung des Kantons Freiburg treu zu sein, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu ehren, die Staatsgesetze pünkt - lich zu befolgen und meine Amtspflichten getreulich und gewissenhaft zu er - füllen, so wahr mir Gott helfe.»
2 Auf Begehren des Notars kann der Eid durch das nachstehende feierliche Versprechen ersetzt werden: «Ich verspreche bei meiner Ehre und meinem Gewissen, der Verfassung des Kantons Freiburg treu zu sein, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu ehren, die Staatsgesetze pünktlich zu befolgen und meine Amts - pflichten getreulich und gewissenhaft zu erfüllen.»

Art. 3 Büro (Art. 9 NG)

1 Neben seinem Hauptbüro kann ein Notar nur ein zweites Büro führen; er bedarf dazu der Genehmigung der Kommission.
2 Diese Beschränkung gilt auch bei Notariatspartnerschaften.

Art. 4 Bibliothek

1 Die Notare sind verpflichtet, in ihrem Büro die eidgenössischen und kanto - nalen Gesetzes- und Ausführungsvorschriften zu führen, welche die Aus - übung ihres Amtes erfordert.

Art. 5 Siegel und Unterschrift (Art. 10 NG)

1 Anlässlich der Vereidigung hinterlegt der Notar einen Abdruck seines Sie - gels mit seiner Unterschrift beim Amt für Justiz.

Art. 6 Haftpflichtversicherung (Art. 11 NG)

1 Ein Notar muss eine Haftpflichtversicherung über einen Mindestbetrag von
5 Millionen Franken abschliessen. Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirekti - on kann diesen Betrag der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpassen.
2 Die Versicherungsgesellschaft muss der Kommission die Auflösung dieser Haftpflichtversicherung und jede Verminderung der Versicherungssumme melden.
3 Die Versicherungssumme muss nach der Schliessung des betreffenden No - tariatsbüros während weiterer zehn Jahre garantiert sein.

Art. 7 Depositen (Art. 27 NG)

1 Der Notar ist verpflichtet, die ihm anvertrauten oder aus irgendeinem Grund kraft seiner beruflichen Tätigkeit in seinen Händen befindlichen Gelder und Vermögenswerte seiner Klienten und von Drittpersonen von seinen privaten getrennt zu halten.
2 Die anvertrauten Gelder sind den Empfängern abzuliefern oder bei einer Bank auf ein Klientenkonto anzulegen, soweit sie nicht für Zahlungen auf kurze Frist bereitgehalten werden müssen.
3 Der Zins des angelegten Kapitals gehört dem Klienten; der Notar schuldet ausserdem den Zins für Beträge, mit deren Zahlung er sich im Rückstand be - findet (Art. 27 Abs. 2 und 32 Abs. 2 NG, 400 Abs. 2 OR).

Art. 8 Buchhaltung (Art. 28 NG)

1 Der Notar führt über seine Forderungen und Schuldverhältnisse gegenüber Klienten und Drittpersonen, soweit sie von seiner beruflichen Tätigkeit her - rühren, eine Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen.
2 Er hat auch eine Hilfsbuchhaltung über seine Gebühren, Honorare, Ausla - gen und über die von Klienten bezahlten Provisionen zu führen.
2bis Er erstellt quartalsweise ein Buchhaltungsdokument, aus dem ersichtlich ist, ob die ihm anvertrauten Gelder von Klienten und von Dritten mit flüssi - gen Mitteln gedeckt sind, die deren sofortige Rückzahlung erlauben. Dieses Dokument kann von den Inspektoren gemäss Artikel 37 NG geprüft werden.
3 Die Bücher sind laufend nachzuführen.
4 Die Inspektoren können diesbezüglich Weisungen erteilen.

Art. 9 Inspektion (Art. 36-37 NG)

1 Der Notar hat, sofern ihm nicht von den Inspektoren ein ausdrücklicher Dis - pens erteilt wurde, persönlich bei der Inspektion zugegen zu sein.
2 Der Notar ist verpflichtet, jede Kontrolle betreffend die Führung seines Bü - ros und die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften, denen sein Beruf untersteht, zu ermöglichen.
2 Form der notariellen Urkunden

Art. 10 Kontrolle der Identität und Handlungsfähigkeit (Art. 24, 49 Abs.

4 NG)
1 Der Notar hat in der Urkunde anzugeben, wie er die Identität der Parteien kontrolliert hat (z.B. persönliche Kenntnis, Zeugnis einer dem Notar bekann - ten Drittperson, Ausweisschrift).
2 Er erwähnt ebenfalls, wie er die Gültigkeit und den Umfang der Befugnisse der Personen festgestellt hat, welche als Vertreter, Zustimmende oder in anderer Eigenschaft auftreten (z.B. Ernennungsurkunde, Handelsregisteraus - zug).

Art. 11 Vollmachten (Art. 56 NG)

1 Der Notar darf nur solche Vollmachten annehmen, welche:
a) die Vollmachtgeber oder Bevollmächtigten mit Namen, Vornamen, Ge - burtsdatum und Wohnsitz genügend bezeichnen, es sei denn, es handle sich um eine Blankovollmacht;
b) den Umfang der Vollmacht umschreiben, ausser es handle sich um all - gemeine Vollmachten;
c) die Artikel der Grundstücke angeben, falls sie sich auf Urkunden bezie - hen, welche zu einer Eintragung oder Anmerkung im Grundbuch An - lass geben.
2 Die Vollmachten bleiben den Urkunden beigefügt. Falls es sich um allge - meine Vollmachten handelt, die zurückzugeben sind, ist eine beglaubigte Ko - pie (vorzugsweise eine Fotokopie) der Urkunde beizulegen.

Art. 11a ...

Art. 12 Form der Urschriften (Art. 50 NG)

1 Die Urschriften werden auf fliegende Blätter des Formats A4 geschrieben oder gedruckt. Die gedruckten Formulare der Kreditinstitute dürfen verwen - det werden. Die Kommission kann Vorschriften bezüglich der Qualität des Papiers erlassen.
2 Die Blätter derselben Urkunde sind zusammenzufügen und vom Notar und den Parteien zu unterzeichnen.
3 Die Belege (z.B. Vollmachten, Ermächtigungen, Auszüge) sind der Ur - schrift ebenfalls beizufügen.
4 Falls der Notar, statt den Inhalt eines Grundbuchauszugs in der Urschrift abzuschreiben, auf einen beiliegenden Auszug verweist, hat er im Text der Urschrift selbst die Artikel des Grundstückes, ohne eingehende Bezeichnung, zu erwähnen und den Auszug von den Parteien unterschreiben zu lassen. Für andere wichtige Beilagen, wie Gesellschaftsstatuten, geht der Notar in glei - cher Weise vor.

Art. 13 Ausfertigungen (Art. 73-74 NG)

1 Als Ausfertigungen werden handschriftliche, maschinengeschriebene (im Original) oder gedruckte Abschriften erstellt. Auch Doppel oder Fotokopien können ausgehändigt werden.
2 Die Ausfertigungen erfolgen auf Format A4. Die Kommission kann bezüg - lich der Qualität des verwendeten Papiers Vorschriften erlassen.
3 Der Notar hat bei der Ausfertigung der Abschriften darauf zu achten, dass das Berufsgeheimnis gewahrt bleibt.

Art. 14 Schreibmaterial und Formulare

1 Die Kommission kann nötigenfalls Vorschriften bezüglich des Schreibmate - rials erlassen.
2 Die Notariatskammer kann, in Übereinkunft mit der Kommission, für Emp - fangsscheine bezüglich der Hinterlegung von Verfügungen von Todes we - gen, für Vollmachten, für Gebühren-, Honorar- und Auslagenrechnungen und für Beurkundungsmitteilungen den Gebrauch von Formularen vorschreiben.
3 Register und Aufbewahrung der Urkunden

Art. 15 Register (Art. 76 NG) – Bezeichnung

1 Der Notar führt folgende Register:
a) Register A: Urschriften und einfache Bescheinigungen, mit Ausnahme der Beglaubigungen und der Vidimi;
b) Register B: alle Urkunden betreffend Verfügungen von Todes wegen;
c) Register C: hinterlegte Titel.

Art. 16 Register (Art. 76 NG) – Inhalt

1 Der Notar trägt täglich im dafür bestimmten Register, ohne leere Zwischen - räume oder Einschiebungen und fortlaufend numeriert, alle von ihm aufge - nommenen Urkunden oder hinterlegten Titel ein.
2 Das Register B enthält die Erwähnung der vom Notar beurkundeten letzt - willigen Verfügungen und Erbverträge, der bei ihm deponierten eigenhändi - gen Testamente (Art. 15 EGZGB) und der Urkunden betreffend ihre Eröff - nung und ihren Rückzug.
3 Die Register sind mit einem alphabetischen Verzeichnis zu versehen.
4 Die Kommission kann Anweisungen betreffend den Inhalt der Register er - teilen.

Art. 17 Aufbewahrung der Urkunden (Art. 70, 76 NG)

1 Die Urschriften und ihre Beilagen sind zu binden oder nach einem von der Kommission zugelassenen System abzulegen.
2 Dasselbe gilt für die Kopien der Urkunden in einfacher Bescheinigung.
3 Die Vollmacht zur Errichtung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 6 OR) ist der Bürgschaftsurkunde beizulegen; eine Abschrift davon ist mit der Abschrift der Bürgschaftsurkunde aufzubewahren.
4 Die Abschriften der Urkunden in einfacher Bescheinigung sind vom Notar als dem Original gleichlautend zu bezeichnen.
5 Die letztwilligen Verfügungen, Erbverträge und öffentlichen Urkunden betreffend den Rückzug einer letztwilligen Verfügung sowie Empfangsschei - ne betreffend die Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen sind in spezi - ellen Ordnern aufzubewahren.
6 Die Urkunden sind sorgfältig aufzubewahren. Die Testamente und Erbver - träge, die noch nicht eröffnet wurden oder bei denen der Erblasser noch lebt, die Urschriften, für die noch keine Ausfertigungen bestehen, sowie die hin - terlegten Titel sind gegen Feuer und Diebstahl geschützt aufzubewahren.

Art. 18 Nummerierung (Art. 76 NG)

1 Die Urkunden sind mit der Bezeichnung des Registers und der Nummer, unter welcher sie eingetragen sind, zu versehen.

Art. 19 Kontrolle des Fortlebens der Erblasser und der hinterlegten Ur -

kunden
1 Der Notar händigt den Erblassern, die bei ihm Verfügungen von Todes we - gen hinterlegen, eine Empfangsbescheinigung aus.
2 Die hinterlegten letzwilligen Verfügungen und Erbverträge müssen beim zentralen Testamentregister angemeldet werden; diese Anmeldung erfolgt nicht, wenn der Erblasser damit nicht einverstanden ist.
3 Der Notar ist gehalten, sich aufgrund der von der Kantonalen Steuerverwal - tung im Amtsblatt jeden Monat veröffentlichten Todesfallliste monatlich zu vergewissern, ob die Personen, für die er Verfügungen von Todes wegen be - urkundet hat oder die solche bei ihm hinterlegt haben, noch leben.
4 Anlässlich der Eröffnung einer letzwilligen Verfügung und der Ausstellung einer Erbbescheinigung erkundigt sich der Notar beim zentralen Testamentre - gister, ob eingetragene Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind.

Art. 20 Eigentum an Urkunden und Registern

1 Die notariellen Register und Urkunden mit ihren Beilagen sind der Obhut der Notare anvertrautes öffentliches Eigentum.
2 Falls eine Urkunde von mehreren Notaren aufgenommen wird, muss aus ihr hervorgehen, welcher Notar die Urschrift aufbewahrt; die anderen Notare ha - ben eine Abschrift aufzubewahren.
4 Hinterlegung der Urkunden und Register

Art. 21 Schliessung eines Büros (Art. 76 NG) – Inventar

1 Wenn ein Notariatsbüro zu schliessen ist, lässt die Kommission durch die Inspektoren ein Inventar der Register, Urkunden und anderen Dokumente aufnehmen.
2 Diese werden bei Tod und Entzug des Patentes sofort durch den Friedens - richter unter Siegel gelegt.

Art. 22 Schliessung eines Büros (Art. 76 NG) – Hinterlegung

1 Die Register, Urkunden und Notariatssiegel werden ins Staatsarchiv ver - bracht, mit Ausnahme der Testamente und Erbverträge, die noch nicht eröff - net wurden oder bei denen die Erblasser noch leben, sowie des entsprechen - den Registers.
2 Akten, die nicht im Staatsarchiv hinterlegt werden müssen, werden einem von der Kommission bezeichneten Notar übergeben.

Art. 23 Liquidation

1 Der bezeichnete Notar trifft alle anderen zweckmässigen Massnahmen zur Liquidation des Büros.
2 Er übergibt insbesondere Ausfertigungen und Titel den Berechtigten und sorgt für die Hinterlegung der Akten im Staatsarchiv, und zwar innerhalb ei - ner Frist von sechs Monaten, es sei denn, die Kommission habe eine Verlän - gerung bewilligt.
3 Er setzt die Kommission über den Abschluss der Liquidation in Kenntnis.
4 Der bezeichnete Notar ist ermächtigt, später verlangte Ausfertigungen zu er - stellen.

Art. 24 Amtseinstellung eines Notars (Art. 13b und 42 NG)

1 Stellt die Kommission einen Notar in seinem Amt ein, so gibt sie in ihrem Entscheid an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Bestimmungen der Artikel 21–23 anwendbar sind.

Art. 25 Rückgabe der Akten (Art. 14 NG)

1 Der Notar, dem das Patent wieder erteilt wird, kann die im Staatsarchiv oder beim bezeichneten Notar befindlichen Akten zurücknehmen.
5 Verschiedene Bestimmungen

Art. 26 Kosten

1 Die Kosten der Inventaraufnahme in einem Notariatsbüro gehen zu Lasten des Notars oder seiner Erben.
2 Zu Lasten des Notars gehen auch die Kosten der Inspektionen seines Büros.
3 Die Inventaraufnahme- und Inspektionskosten betragen 500–1000 Franken, ohne Auslagen.

Art. 27 Aufhebung

1 Die Ausführungsverordnung vom 29. Dezember 1967 zum Gesetz über das Notariat vom 20. September 1967 wird aufgehoben.

Art. 28 Übergangsbestimmung

1 Alle Notare, die am 30. Juni 2016 Inhaber eines Patents sind, müssen der Kommission bis 31. Dezember 2016 eine neue Bescheinigung ihrer Haft - pflichtversicherung, die den Bedingungen von Artikel 6 entspricht, vorlegen.
2 Die geleisteten Sicherheiten eines Notars, der zum Zeitpunkt des Inkrafttre - tens dieser Verordnung praktiziert, werden ihm zurückerstattet, sobald er die Bescheinigung einer Haftpflichtversicherung vorgelegt hat, die den Bedin - gungen von Artikel 6 entspricht.
3 Die geleisteten Sicherheiten eines Notars, der sein Patent in den zehn Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben hat, werden nach der Schlies - sung des betreffenden Notariatsbüros während weiterer zehn Jahre aufrecht - erhalten. Sie werden ihm jedoch zurückerstattet, wenn er nachweist, dass er während seiner Tätigkeit als Notar über eine Haftpflichtversicherung verfüg - te, die den Bedingungen von Artikel 6 entspricht.

Art. 29 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. November 1986 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.10.1986 Erlass Grunderlass 01.11.1986 BL/AGS 1986 f 281 / d 288
08.10.1991 Art. 11a eingefügt 01.11.1991 BL/AGS 1991 f 541 / d 552
05.03.2002 Art. 19 geändert 01.07.2002 2002_026
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 28 geändert 01.01.2003 2002_120
03.12.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 11a geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 17 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 21 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 22 geändert 01.01.2003 2002_132
03.12.2002 Art. 23 geändert 01.01.2003 2002_132
11.11.2013 Art. 26 geändert 01.01.2014 2013_114
16.06.2015 Art. 19 geändert 01.01.2016 2015_054
28.06.2016 Art. 1 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 3 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 5 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 6 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 8 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 11 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 11a aufgehoben 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 12 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 13 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 14 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 16 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 17 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 21 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 22 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 23 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 24 geändert 01.07.2016 2016_091
28.06.2016 Art. 28 geändert 01.07.2016 2016_091
15.06.2021 Art. 1 Abs. 1, b) aufgehoben 01.09.2021 2021_082
25.02.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_024
28.02.2023 Art. 1a eingefügt 01.05.2023 2023_028 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.10.1986 01.11.1986 BL/AGS 1986 f 281 / d 288

Art. 1 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 1 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 1 Abs. 1, b) aufgehoben 15.06.2021 01.09.2021 2021_082

Art. 1a eingefügt 28.02.2023 01.05.2023 2023_028

Art. 3 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 3 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 5 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 5 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 6 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 6 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 6 Abs. 1 geändert 25.02.2022 01.02.2022 2022_024

Art. 8 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 11 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 11a eingefügt 08.10.1991 01.11.1991 BL/AGS 1991 f 541 / d 552

Art. 11a geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 11a aufgehoben 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 12 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 12 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 13 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 13 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 14 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 14 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 16 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 16 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 17 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 17 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 19 geändert 05.03.2002 01.07.2002 2002_026

Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 19 geändert 16.06.2015 01.01.2016 2015_054

Art. 21 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 21 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 22 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 22 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 23 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132

Art. 23 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 24 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

Art. 26 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114

Art. 28 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 28 geändert 28.06.2016 01.07.2016 2016_091

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