GasSpFüllstV
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung zur Anpassung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung - GasSpFüllstV)

    GasSpFüllstV
    Ausfertigungsdatum: 05.05.2025
    Vollzitat:
    "Gasspeicherfüllstandsverordnung vom 5. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 130)"
    V aufgeh. durch § 2 dieser V mit Ablauf d. 31.3.2027
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 6.5.2025 +++)

    Eingangsformel

    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet aufgrund des § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist:

    § 1 Füllstandsvorgaben, Stichtage

    Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu den folgenden Stichtagen in jeder der genannten Gasspeicheranlagen im Sinne des § 35a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes der jeweils genannte Füllstand als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der jeweiligen Gasspeicheranlage vorzuhalten:
    1. am 1. November jeweils ein Füllstand von
    a) 80 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
    b) 45 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bad Lauchstädt, Frankenthal, Hähnlein, Rehden, Stockstadt und Uelsen aufgrund ihrer deutlich geschwindigkeitsreduzierten Ein- und Ausspeicherleistung sowie ihrer geografischen Lage,
    2. am 1. Februar jeweils ein Füllstand von
    a) 30 Prozent in jeder Gasspeicheranlage, die nicht von Buchstabe b erfasst ist,
    b) 40 Prozent in jeder der Gasspeicheranlagen Bierwang, Breitbrunn, Inzenham-West und Wolfersberg.

    § 2 Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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