Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form... (0.108.1)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

    Abgeschlossen in New York am 6. Oktober 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2008¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. September 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Dezember 2008 (Stand am 19. April 2023) ¹ AS 2009 263
    Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
    im Hinblick darauf, dass die Charta der Vereinten Nationen² den Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt;
    ferner im Hinblick darauf, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte feierlich feststellt, dass alle Menschen frei und an Würde und Rechten gleich geboren sind und dass jeder ohne irgendeinen Unterschied, einschliesslich eines Unterschieds auf Grund des Geschlechts, Anspruch hat auf alle in der genannten Erklärung aufgeführten Rechte und Freiheiten;
    unter Hinweis darauf, dass die Internationalen Menschenrechtspakte und andere internationale Menschenrechtsübereinkünfte die Diskriminierung auf Grund des Geschlechts verbieten;
    ferner unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau³ («Übereinkommen»), in dem die Vertragsstaaten jede Form von Diskriminierung der Frau verurteilen und übereinkommen, mit allen geeigneten Mitteln unverzüglich eine Politik zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau zu verfolgen;
    in erneuter Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die volle Gleichberechtigung der Frau bei der Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten und wirksame Massnahmen zu treffen, um Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten zu verhindern,
    sind wie folgt übereingekommen:
    ² SR 0.120 ³ SR 0.108
    Art. 1
    Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls («Vertragsstaat») erkennt die Zuständigkeit des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau («Ausschuss») für die Entgegennahme und Prüfung von nach Artikel 2 eingereichten Mitteilungen an.
    Art. 2
    Mitteilungen können von oder im Namen von der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht werden, die behaupten, Opfer einer Verletzung eines im Übereinkommen niedergelegten Rechts durch diesen Vertragsstaat zu sein. Wird eine Mitteilung im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen eingereicht, so hat dies mit deren Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Verfasser kann eine Berechtigung dafür nachweisen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.
    Art. 3
    Mitteilungen sind schriftlich abzufassen und dürfen nicht anonym sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat des Übereinkommens betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.
    Art. 4
    1.  Der Ausschuss prüft eine Mitteilung nur, wenn er sich vergewissert hat, dass alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind, sofern nicht das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfe erwarten lässt.
    2.  Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig, wenn:
    a) dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;
    b) sie unvereinbar mit den Bestimmungen des Übereinkommens ist;
    c) sie offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend durch Tatsachen belegt wird;
    d) sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung einer Mitteilung darstellt;
    e) sich die der Mitteilung zu Grunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten des Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat ereignet haben, sofern sie nicht auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen.
    Art. 5
    1.  Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Massnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wieder gutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden.
    2.  Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.
    Art. 6
    1.  Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, und sofern die Person oder Personen in die Offenlegung ihrer Identität gegenüber diesem Vertragsstaat einwilligen, bringt der Ausschuss jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem Vertragsstaat vertraulich zur Kenntnis.
    2.  Der betreffende Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemassnahmen.
    Art. 7
    1.  Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen unter Berücksichtigung aller ihm von oder im Namen von Einzelpersonen oder Personengruppen und von dem betreffenden Vertragsstaat unterbreiteten Angaben, wobei diese Angaben den betreffenden Parteien zuzuleiten sind.
    2.  Der Ausschuss berät über Mitteilungen auf Grund dieses Protokolls in nicht öffentlicher Sitzung.
    3.  Nach Prüfung einer Mitteilung übermittelt der Ausschuss den betreffenden Parteien seine Auffassungen zusammen mit etwaigen Empfehlungen.
    4.  Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten eine schriftliche Antwort, einschliesslich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses getroffenen Massnahmen.
    5.  Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Massnahmen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf die Auffassungen oder etwaigen Empfehlungen des Ausschusses getroffen hat, vorzulegen, einschliesslich, soweit dies vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, in den folgenden Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 18 des Übereinkommens.
    Art. 8
    1.  Erhält der Ausschuss zuverlässige Angaben, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der im Übereinkommen niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert der Ausschuss diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben mitzuwirken und zu diesen Angaben Stellung zu nehmen.
    2.  Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von den betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden zuverlässigen Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschliessen.
    3.  Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen dem betreffenden Vertragsstaat.
    4.  Der Vertragsstaat unterbreitet innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine Stellungnahmen.
    5.  Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.
    Art. 9
    1  Der Ausschuss kann den betreffenden Vertragsstaat auffordern, in seinen Bericht nach Artikel 18 des Übereinkommens Einzelheiten über Massnahmen aufzunehmen, die als Reaktion auf eine nach Artikel 8 dieses Protokolls durchgeführte Untersuchung getroffen wurden.
    2.  Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 8 Absatz 4 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die als Reaktion auf eine solche Untersuchung getroffenen Massnahmen zu unterrichten.
    Art. 10
    1.  Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.
    2.  Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurücknehmen.
    Art. 11
    Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Personen nicht deshalb einer Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt werden, weil sie sich auf Grund dieses Protokolls an den Ausschuss gewandt haben.
    Art. 12
    Der Ausschuss nimmt in seinen Jahresbericht nach Artikel 21 des Übereinkommens eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll auf.
    Art. 13
    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, das Übereinkommen und dieses Protokoll weithin bekanntzumachen und zu verbreiten und den Zugang zu Angaben über die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses, insbesondere in diesen Vertragsstaat betreffenden Sachen, zu erleichtern.
    Art. 14
    Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist.
    Art. 15
    1.  Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf.
    2.  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
    3.  Dieses Protokoll steht jedem Staat, der das Übereinkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.
    4.  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
    Art. 16
    1.  Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
    2.  Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten ratifiziert oder ihm nach seinem Inkrafttreten beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
    Art. 17
    Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
    Art. 18
    1.  Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Billigung vorzulegen.
    2.  Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten dieses Protokolls nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind.
    3.  Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin dieses Protokoll und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
    Art. 19
    1.  Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
    2.  Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 2 oder Untersuchungen nach Artikel 8, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind.
    Art. 20
    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten von:
    a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll;
    b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und der Änderungen nach Artikel 18;
    c) Kündigungen nach Artikel 19.
    Art. 21
    1.  Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
    2.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 25 des Übereinkommens bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

    Unterschriften

    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 19. April 2023 ⁴

    ⁴ AS 2009  265 , 5373 ; 2011  2963 ; 2015  1119 ; 2017  111 ; 2019  3281 ; 2023 202 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Nachfolgeerklärung (N)

    Inkrafttreten

    Albanien

    23. Juni

    2003 B

    23. September

    2003

    Andorra

    14. Oktober

    2002

    14. Januar

    2003

    Angola

      1. November

    2007 B

      1. Februar

    2008

    Antigua und Barbuda

      5. Juni

    2006 B

      5. September

    2006

    Äquatorialguinea

    16. Oktober

    2009 B

    16. Januar

    2010

    Argentinien*

    20. März

    2007

    20. Juni

    2007

    Armenien

    14. September

    2006 B

    14. Dezember

    2006

    Aserbaidschan

      1. Juni

    2001

      1. September

    2001

    Australien

      4. Dezember

    2008 B

      4. März

    2009

    Bangladesch*

      6. September

    2000

    22. Dezember

    2000

    Belarus

      3. Februar

    2004

      3. Mai

    2004

    Belgien*

    17. Juni

    2004

    17. September

    2004

    Belize*

      9. Dezember

    2002 B

      9. März

    2003

    Benin

    27. September

    2019

    27. Dezember

    2019

    Bolivien

    27. September

    2000

    27. Dezember

    2000

    Bosnien und Herzegowina

      4. September

    2002

      4. Dezember

    2002

    Botsuana

    21. Februar

    2007 B

    21. Mai

    2007

    Brasilien

    28. Juni

    2002

    28. September

    2002

    Bulgarien

    20. September

    2006

    20. Dezember

    2006

    Burkina Faso

    10. Oktober

    2005

    10. Januar

    2006

    Chile*

    12. März

    2020

    12. Juni

    2020

    Cook-Inseln

    27. November

    2007 B

    27. Februar

    2008

    Costa Rica

    20. September

    2001

    20. Dezember

    2001

    Côte d’Ivoire

    20. Januar

    2012 B

    20. April

    2012

    Dänemark

    31. Mai

    2000

    22. Dezember

    2000

    Deutschland

    15. Januar

    2002

    15. April

    2002

    Dominikanische Republik

    10. August

    2001

    10. November

    2001

    Ecuador

      5. Februar

    2002

      5. Mai

    2002

    Finnland

    29. Dezember

    2000

    29. März

    2001

    Frankreich

      9. Juni

    2000

    22. Dezember

    2000

    Gabun

      5. November

    2004 B

      5. Februar

    2005

    Georgien

      1. August

    2002 B

      1. November

    2002

    Ghana

      3. Februar

    2011

      3. Mai

    2011

    Griechenland

    24. Januar

    2002

    24. April

    2002

    Guatemala

      9. Mai

    2002

      9. August

    2002

    Guinea-Bissau

      5. August

    2009

      5. November

    2009

    Irland

      7. September

    2000

    22. Dezember

    2000

    Island

      6. März

    2001

      6. Juni

    2001

    Italien

    22. September

    2000

    22. Dezember

    2000

    Kambodscha

    13. Oktober

    2010

    13. Januar

    2011

    Kamerun

      7. Januar

    2005 B

      7. April

    2005

    Kanada

    18. Oktober

    2002 B

    18. Januar

    2003

    Kap Verde

    10. Oktober

    2011 B

    10. Januar

    2012

    Kasachstan

    24. August

    2001

    24. November

    2001

    Kirgisistan

    22. Juli

    2002 B

    20. Oktober

    2002

    Kolumbien

    23. Januar

    2007

    23. April

    2007

    Korea (Süd-)

    18. Oktober

    2006 B

    18. Januar

    2007

    Kroatien

      7. März

    2001

      7. Juni

    2001

    Lesotho

    24. September

    2004

    24. Dezember

    2004

    Libyen

    18. Juni

    2004 B

    18. September

    2004

    Liechtenstein

    24. Oktober

    2001

    24. Januar

    2002

    Litauen

      5. August

    2004

      5. November

    2004

    Luxemburg

      1. Juli

    2003

      1. Oktober

    2003

    Malediven

    13. März

    2006 B

    13. Juni

    2006

    Mali

      5. Dezember

    2000 B

      5. März

    2001

    Malta

    14. März

    2019 B

    14. Juni

    2019

    Marokko

    22. April

    2022 B

    22. Juli

    2022

    Marshallinseln

    29. Januar

    2019 B

    29. April

    2019

    Mauritius

    31. Oktober

    2008

    31. Januar

    2009

    Mexiko

    15. März

    2002

    15. Juni

    2002

    Moldau

    28. Februar

    2006 B

    28. Mai

    2006

    Monaco

      3. Mai

    2016 B

      3. August

    2016

    Mongolei

    28. März

    2002

    28. Juni

    2002

    Montenegro

    23. Oktober

    2006 N

      3. Juni

    2006

    Mosambik

    4. November

    2008

    4. Februar

    2009

    Namibia

    26. Mai

    2000 B

    22. Dezember

    2000

    Nepal

    15. Juni

    2007

    15. September

    2007

    Neuseeland a

      7. September

    2000

    22. Dezember

    2000

    Niederlande b

    22. Mai

    2002

    22. August

    2002

        Aruba

    22. Mai

    2002

    22. August

    2002

        Curaçao

    22. Mai

    2002

    22. August

    2002

        Sint Maarten

    22. Mai

    2002

    22. August

    2002

        Karibische Gebiete (Bonaire,
        Sint Eustatius und Saba)

    22. Mai

    2002

    22. August

    2002

    Niger

    30. September

    2004 B

    30. Dezember

    2004

    Nigeria

    22. November

    2004

    22. Februar

    2005

    Nordazedonien

    17. Oktober

    2003

    17. Januar

    2004

    Norwegen

      5. März

    2002

      5. Juni

    2002

    Österreich

      6. September

    2000

    22. Dezember

    2000

    Palästina

    10. April

    2019 B

    10. Juli

    2019

    Panama

      9. Mai

    2001

      9. August

    2001

    Paraguay

    14. Mai

    2001

    14. August

    2001

    Peru

      9. April

    2001

      9. Juli

    2001

    Philippinen

    12. November

    2003

    12. Februar

    2004

    Polen

    22. Dezember

    2003 B

    22. März

    2004

    Portugal

    26. April

    2002

    26. Juli

    2002

    Ruanda

    15. Dezember

    2008 B

    15. März

    2009

    Rumänien

    25. August

    2003

    25. November

    2003

    Russland

    28. Juli

    2004

    28. Oktober

    2004

    Salomoninseln

      6. Mai

    2002 B

      6. August

    2002

    San Marino

    15. September

    2005 B

    15. Dezember

    2005

    São Tomé und Príncipe

    23. März

    2017

    23. Juni

    2017

    Schweden

    24. April

    2003

    24. Juli

    2003

    Schweiz

    29. September

    2008

    29. Dezember

    2008

    Senegal

    26. Mai

    2000

    22. Dezember

    2000

    Serbien

    31. Juli

    2003 B

    31. Oktober

    2003

    Seychellen

      1. März

    2011

      1. Juni

    2011

    Slowakei

    17. November

    2000

    17. Februar

    2001

    Slowenien

    23. September

    2004

    23. Dezember

    2004

    Spanien

      6. Juli

    2001

      6. Oktober

    2001

    Sri Lanka

    15. Oktober

    2002 B

    15. Januar

    2003

    St. Kitts und Nevis

    20. Januar

    2006 B

    20. April

    2006

    Südafrika

    18. Oktober

    2005 B

    18. Januar

    2006

    Südsudan

    30. April

    2015 B

    30. Juli

    2015

    Tadschikistan*

    22. Juli

    2014

    22. Oktober

    2014

    Tansania

    12. Januar

    2006 B

    12. April

    2006

    Thailand

    14. Juni

    2000

    22. Dezember

    2000

    Timor-Leste

    16. April

    2003 B

    16. Juli

    2003

    Tschechische Republik

    26. Februar

    2001

    26. Mai

    2001

    Tunesien

    23. September

    2008 B

    23. Dezember

    2008

    Türkei

    29. Oktober

    2002

    29. Januar

    2003

    Turkmenistan

    20. Mai

    2009 B

    20. August

    2009

    Ukraine

    26. September

    2003

    26. Dezember

    2003

    Ungarn

    22. Dezember

    2000 B

    22. März

    2001

    Uruguay

    26. Juli

    2001

    26. Oktober

    2001

    Vanuatu

    17. Mai

    2007 B

    17. August

    2007

    Venezuela

    13. Mai

    2002

    13. August

    2002

    Vereinigtes Königreich

    17. Dezember

    2004 B

    17. März

    2005

        Falklandinseln

    17. Dezember

    2004

    17. März

    2005

        Insel Man

    17. Dezember

    2004

    17. März

    2005

    Zentralafrikanische Republik

    11. Oktober

    2016 B

    11. Januar

    2017

    Zypern

    26. April

    2002

    26. Juli

    2002

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
    a
    Das Protokoll ist nicht auf Tokelau anwendbar.
    b
    Für das Königreich in Europa.
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