Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
                            Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren  (GDK)  Vom 6. Juli 2006 (Stand 1. Februar 2023)  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto  -  rinnen und -direktoren (GDK),  gestützt auf Artikel 12 und Art. 12ter der Interkantonalen Vereinbarung über die An  -  erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993  1  )  (IKV) und Art.  13  der Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländi  -  schen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland) vom 22.  Novem  -  ber 2012  2  )  ,  beschliesst:  3  )  4  )  Art.  1  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhabe  -  rinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Ertei  -  lung von Auskünften aus dem Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und  Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurs  -  kommission  5  )  im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsab  -  kommens CH-EU  6  )  , insbesondere mit der Anerkennung und Nachprüfung ausländi  -  scher Berufsqualifikationen gemäss der Verordnung Ausland der GDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  400.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  311.213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Fassungen von Art. 1 und 2 Abs. 2 entsprechen dem Änderungsbeschluss der GDK  vom 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Fassungen von Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Ziff. 3a, 3b, 4a und 5 sowie 4 Abs. 1 Satz 2 ent  -  sprechen dem Änderungsbeschluss der GDK vom 7. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art.  10 Abs.  2 IKV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  0.142.112.681  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Be  -  schwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben  kann.  Art.  2  Gebührenansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der An -
                            gaben zum Diplom  CHF 70.– bis 130.–
                        
                        
                    
                    
                    
                2. *
                            a)  *  Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem  Register  CHF 90.– bis 130.–  b)  *  Jährliche Gebühr für die Erteilung von Auskünf  -  ten aus dem Register an eine öffentliche oder pri  -  vate Stelle über eine Standardschnittstelle  CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                100.– bis 1'000.–
3.
                            a)  Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen  Berufsqualifikation   sowie   für   die   Nachprüfung  der   Qualifikation   von   Dienstleistungserbringen  -  den gemäss Art. 8 VO Ausland je  CHF 400.–  b)  Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs bzw.  die Nachprüfung der Qualifikation sehr aufwän  -  dig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden,  jedoch höchstens auf je  CHF 1'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            a)  Entscheide der Rekurskommission betreffend aus  -  ländische Berufsqualifikationen und gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 des Reglements für die interkantonale Prüfung  in Osteopathie  CHF 1'000.–  b)  Ist   das   Beschwerdeverfahren   sehr   aufwändig,  kann die Spruchgebühr angemessen erhöht wer  -  den, jedoch höchstens auf  CHF 2'000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Per -
                            sonen   mit   einer   schweizerischen   Berufsqualifikation,  die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen  CHF 100.–
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Auf -
                            wand  CHF 100.– bis 300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2, 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemes  -  sener Höhe verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Gebührenerlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im  Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere be  -  sondere Gründe dies rechtfertigen.  Art.  4  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinba  -  rung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 in  Kraft.  1  )  *  Bern, 24. August 2006  Im Namen der Schweizerischen Konfe  -  renz der kantonalen Gesundheitsdirekto  -  rinnen und -direktoren  Der Präsident  M  ARKUS   D  ÜRR  Der Zentralsekretär  F  RANZ   W  YSS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft getreten am 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2. geändert 2023/04-05
26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2., a) eingefügt 2023/04-05
26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2., b) eingefügt 2023/04-05
26.01.2023 01.02.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 2023/04-05
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Art. 2 Abs. 1, lit. 2.  26.01.2023  01.02.2023  geändert  2023/04-05  Art. 2 Abs. 1, lit. 2., a)  26.01.2023  01.02.2023  eingefügt  2023/04-05  Art. 2 Abs. 1, lit. 2., b)  26.01.2023  01.02.2023  eingefügt  2023/04-05  Art. 4 Abs. 1  26.01.2023  01.02.2023  geändert  2023/04-05