Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (152.020)
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Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz

Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz Vom 14. Juni 2022 (Stand 25. Februar 2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, der Kantonsrat des Kantons Solothurn, der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, der Grosse Rat des Kantons Aargau und das Parlament des Kantons Jura vereinbaren:

§ 1 Zweck

1 Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt, die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente zu för - dern und regionale Fragen zu begleiten und zu beraten. Hierfür werden thematische Tagungen organisiert.
2 Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im Beson - deren zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nordwestschweizer Kantonsregierungen und der Nordwestschweizer Regierungskonferenz (NWRK), abgeben.

§ 2 Zusammensetzung

1 Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vizepräsiden - tinnen oder Vizepräsidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 6 Kantonsparla - mente zusammen.
2 Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten gewählt.

§ 3 Arbeitsausschuss

1 Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.
2 Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärungen vor. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

§ 4 Vorsitz

1 Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus: Solo - thurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern.
2 Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsausschuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.

§ 5 Tagungen

1 Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten Freitag im Oktober.
2 Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.

§ 6 Erklärungen

1 Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.
2 Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.

§ 7 Sekretariat

1 Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.
2 Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen der IPK, anderen interparlamentarischen Organisationen, insbesondere der Interkantona - len Legislativkonferenz (ILK), sowie der NWRK zu sorgen.

§ 8 Kosten

1 Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Landschaft.
2 Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.

§ 9 Sprache

1 Die Referate und Voten an den Tagungen werden simultan übersetzt. Die Einla - dungen zu den Tagungen und die Erklärungen werden zweisprachig abgefasst; bei anderen Dokumenten mit öffentlichem Charakter kann dies ebenfalls erfolgen.
2 Die IPK erstattet dem ausrichtenden Kanton die Kosten für die Simultanüberset - zungen an den Tagungen bis zu einem Betrag von maximal 1 Jahresbeitrag eines Mitgliedkantons.
3 Die Korrespondenz des Sekretariats erfolgt in deutscher Sprache.
4 Französischsprachige Mitglieder der Konferenz können sich der französischen Sprache bedienen.
Liestal, 14. Juni 2022 Im Namen der Interparlamentarischen Konferenz der Nordwestschweiz Der Präsident: Schilt Der Sekretär: Schmidt Inkrafttreten: 25. Februar 2023
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