Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz
                            Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz  der Nordwestschweiz  Vom 14. Juni 2022 (Stand 25. Februar 2023)  Der   Grosse   Rat   des   Kantons   Bern,   der   Kantonsrat   des   Kantons   Solothurn,   der  Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  der Grosse Rat des Kantons Aargau und das Parlament des Kantons Jura  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt, die  gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente zu för  -  dern und regionale Fragen zu begleiten und zu beraten. Hierfür werden thematische  Tagungen organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im Beson  -  deren zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nordwestschweizer  Kantonsregierungen und der Nordwestschweizer Regierungskonferenz (NWRK),  abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung
                            1  Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vizepräsiden  -  tinnen oder Vizepräsidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 6 Kantonsparla  -  mente zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Arbeitsausschuss
                            1  Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärungen  vor.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vorsitz
                            1  Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus: Solo  -  thurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsausschuss. Die  Wahl erfolgt durch die IPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Tagungen
                            1  Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten Freitag  im Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Erklärungen
                            1  Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem  Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Sekretariat
                            1  Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der  NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen der  IPK, anderen interparlamentarischen Organisationen, insbesondere der Interkantona  -  len Legislativkonferenz (ILK), sowie der NWRK zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Kosten
                            1  Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die  Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Sprache
                            1  Die Referate und Voten an den Tagungen werden simultan übersetzt. Die Einla  -  dungen zu den Tagungen und die Erklärungen werden zweisprachig abgefasst; bei  anderen Dokumenten mit öffentlichem Charakter kann dies ebenfalls erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IPK erstattet dem ausrichtenden Kanton die Kosten für die Simultanüberset  -  zungen an den Tagungen bis zu einem Betrag von maximal 1 Jahresbeitrag eines  Mitgliedkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Korrespondenz des Sekretariats erfolgt in deutscher Sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Französischsprachige Mitglieder der Konferenz können sich der französischen  Sprache bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liestal, 14. Juni 2022  Im Namen der Interparlamentarischen  Konferenz der Nordwestschweiz  Der Präsident:  Schilt  Der Sekretär:  Schmidt  Inkrafttreten: 25. Februar 2023