Vereinbarung über die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit für die Betriebsphase Picsel (530.037)
CH - AG

Vereinbarung über die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit für die Betriebsphase Picsel

2 Feb. 2023 zwischen DER KANTONS AARGAU vereinbaren Parteien:

1.1 Allgemeines

vorliegende Vereinbarung legt den gemeinsamen Rahmen und die Grundsätze für Teilnahme der des Kantons Aargau, einer konkordatsfremden Polizeibehörde an der gemeinsamen Datenbanlc PICSEL

1.2 Gültigkeit

Diese Vereinbarung mit der Validierung die Konkordatsbehörde wirksam. Die Teilnahme der konlcordatsfremden hat eine Mindestdauer von zwei Jahren. Kündigung wird die Vereinbarung Jahr zu Jahr stillschweigend Gestützt den Beschluss vom 25. März 2021 der Polizeidirektorinnen -direktoren (Konkordatsbehörde), der die gemeinsamen Datenbanken im Serienkriminalität in Anwendung Art. 14 des Konkordats über polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz definiert ( www.cldip.ch ) , gestützt

Artikel 5

dieses Beschlusses, betreffend der Teilnahme einer konkordatsfremden Polizeibehörde, gestützt auf Ailikel 6 betreffend dem einer konkordatsfremden Polizeibehörde, gestützt auf des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6.
2005 (Polizeigesetz, PolG) Kantons Aargau, gestützt auf den Teilnahmeantrag Kantonspolizei Aargau, ' vom 19. 2022 (Durch das über Zusammenarbeit der Westschweiz Informationsplattform seriellen Cyberkriminalität) VEREINBARUNG "DIE DER ZUSAMMENARBEIT" FÜR DIE BETRIEBSPHASE PICSEL^ UND INHABER DER DATENSAMMLUNG (CCPP) Informationsplattform seriellen Cyberkriminalität (Plateforme d ’ infonnation de criminalité serielle en ligne - Conférences de Judiciaire

1. BESTIMMUNGEN

o o o o o o o o o o o auf PICSEL-Daten Zugiiff zu nehmen; Daten die PICSEL-Datenbank die PICSEL-Datenbank weiterzuentwickeln; die PICSEL-Daten verwenden; halten; Sie muss an den teilnehmen und der Weiterentwicklung von PICSEL mitwirken; Sie die PICSEL nicht kopieren. die Daten der konkordatsfremden Polizeibehörde ausschliesslich für den Betrieb PICSEL zu verwenden deren vertrauliche Behandlung Zugriff auf Daten der konlcordatsfremden Polizeibehörde protokollieren; Einhaltung Gesetzgebung über den Datenschutz am Standort der PICSEL- Server (Neuenburg) sicherzustellen. Die Teilnahmevereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist auf das Ende eines gekündigt werden. Die ist schriftlich an der Datensammlung zu Sie muss über eine formelle Rechtsgrundlage (§ 51a verfügen, die es ihr erlaubt, mit gemeinsamen Datenbank Daten und an ihr Sie muss die Vollzugsverordnung vom 25. März zum Konkordat über die polizeiliche der Westschweiz in Sachen Datenaustausch Bereich der ^RGAUl Serienlaiminalität einerseits, die Kostenteilungsregelung (gemäss Ziffer 3 dieser zur Nutzung der gemeinsamen Datenbank andererseits akzeptieren; Sie muss sich die Steuerungs- und den Leitungsausschuss in Anwendung vom 25. März 2021 festgelegten Regeln gemeinsamen Datenbank Der der Datensammlung verpflichtet sich: o die Betriebsbedingungen für konkordatsfremde Polizeibehörde auf operativer gewährleisten; o die Anwendungsvoraussetzungen der Vollzugs Verordnung vom 25. März 2021 in Übereinstimmung mit dem Gesetz über den gewährleisten; Zweck der Vereinbarung ist es, die der Teilnahme der Polizeibehörde an der gemeinsamen Datenbank PICSEL zu regeln, um:

2. konkordatsfi'emde Polizeibehörde muss die folgenden erfüllen:

KOSTEN Polizeibehörde sich an den Betriebskosten gemeinsamen PICSEL mittels Dieser jährliche Pauschalbeitrag beläuft sich auf CHF 5000.- und muss spätestens bis 30. September des laufenden Jahres an Inhaber der Datensammlung bezahlt werden. o an und interkantonalen/internationalen zur mitzuwirken.
Com Div/Sami Hafsi DièEer Egli Durch die Konkordatsbehörde
07février2023 L'atteste : Blais^équignot Sec^taire général Die Pauschale der Erneuerung Vereinbarung, im Einklang mit der Kostenentwicklung, angepasst werden. der Justiz- Polizeidirektoren -direktorinnen der lateinischen Schweiz des Chefs de Police
. Für den Inhaber der Der Präsident CCPJ “ *

4. ÄNDERUNGEN

Während können Parteien jederzeit schriftlich Änderungen in Vereinbarung vereinbarten Bedingungen Vereinbarte Änderungen müssen festgehalten und durch die bestätigt werden. IM FALLE EINER BEENDIGUNG DER der dieser Vereinbarung die konkordatsfremde Polizeibehörde das Recht zur gemeinsamen Sie ist von Verpflichtung zur Beteiligung befreit, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung bis seinem Ausscheiden Aufwendungen Sach- und sowie Personal besteht. Die von der konkordatsfremden Polizeibehörde an die Daten werden beim Datenbank gelöscht, sofern sie nicht mit einem von einem eingegebenen Ereignis in Zusammenhang stehen.

6. BESTIMMUNGEN

Vereinbarung unterliegt Recht. Gerichtsstand Streitigkeiten, die aus dieser Vereinbarung ist Freiburg, Sitz der CLDJP Für den Fall einer Streitigkeit Zusammenhang mit verpflichten sich die alle der Schlichtung auszuschöpfen. Für den Aargau Vorsteher Departement Volks^htschaft und
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