Dekret über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (615.210)
    CH - AG

    Dekret über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden

    * Änderungstabellen am Schluss des E rlasses Dekret über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finanzausgleichsdekret, FiAD) Vom 1. März 2016 (Stand 31. Dezember 2017) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2, 8 Abs. 6, 9 Abs. 6, 10 Abs. 5, 17 Abs. 2 und
    23 Abs . 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen den Gemeinden (Finan z- ausgleichsgesetz, FiAG) vom 1. März 2016 1) , beschliesst:

    § 1 Steuerkraftausgleich

    1 Der Beitrags - und Abgabensatz für den Steuerkraftausgleich gemäss § 6 Abs. 4 des FiAG beträgt 30 % .

    § 2 Mindestausstattung

    1 Der Grenzwert für die Mindestausstattung gemäss § 7 Abs. 2 FiAG beträgt 84 %.

    § 3 Bildungslastenausgleich

    1 Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des Bildungslastenausgleichs gemäss

    § 8 Abs. 5 FiAG beträgt Fr. 2'500. –.

    § 4 Soziallastenausgleich

    1 Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des Soziallastenausgleichs gemäss § 9 Abs. 5 FiAG beträgt Fr. 7'000. –.

    § 5 Räumlich -struktureller Lastenausgleich

    1 Der Grundbetrag pro Einheit zur Ermittlung des räumlich-strukturellen Lastenau s- gleichs gemäss § 10 Abs. 4 FiAG beträgt Fr. 950. –.
    1) SAR 615.200

    § 6 Unterstützung von Gemeindezusammenschlüssen

    1 Die Zusammenschlusspauschale gemäss § 17 Abs. 2 FiAG beträgt pro Gemeinde Fr. 400'000. –.
    2 Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft unter dem kantonalen Durchschnitt werden Zusammenschlussbeiträge gewährt. Die Höhe des Beitrags berechnet sich aus der Multiplikation des Faktors 3,5 mit dem Ergebnis der Multiplikation folge n- der Faktoren: a) Differenz zwischen der durchschnittlichen relativen Steuerk raft aller Gemei n- den und jener der betreffenden Gemeinde, b) nach Grösse gewichtete Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde.
    3 Für die Einwohnerzahl und die relative Steuerkraft gemäss Absatz 2 sind die Durchschnittswerte der letzten drei Jahre vor dem Gem eindezusammenschluss mas- sgebend. Die resultierende Einwohnerzahl wird wie folgt berücksichtigt: a) erste 500 Einwohnerinnen und Einwohner zu 100 %, b) nächste 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner zu 80 %, c) nächste 1'500 Einwohnerinnen und Einwohner zu 50 % , d) nächste 2'000 Einwohnerinnen und Einwohner zu 30 %, e) weitere Einwohnerinnen und Einwohner zu 15 %.

    § 7 Wirkungsbericht

    1 Der Wirkungsbericht gemäss § 23 FiAG umfasst insbesondere Aussagen zu fol- genden Punkten: a) Entwicklung der Unterschiede zwisch en den Gemeinden bei Steuerkraft, Steuerbelastung und Ausgabenbelastung, b) Wirkung der Finanzausgleichszahlungen auf die Unterschiede, c) Entwicklung des Umfangs der Finanzausgleichsbeiträge, der Spezialfinanzi e- rung Finanzausgleich und der einzelnen Finanzierungsquellen, d) Angemessenheit der Höhe der festgelegten Steuerungsparameter und der D o- tierung der Lastenausgleichsinstrumente, e) Wirkung des Finanzausgleichs auf die Gemeindestrukturen, f) Übersicht über die bewilligten und die abgelehnten Gesuche für Ergänzung s- beiträge sowie über die Wirkung der ausgerichteten Beiträge, g) Bedarf für eine Anpassung der Rechtsgrundlagen.

    § 8 Inkrafttreten

    1 Der Regierungsrat setzt dieses Dekret gleichzeitig mit dem FiAG in Kraft. Aarau, 1. März 2016 Präsident des Grossen Rats H ARDMEIER Protokollführerin O MMERLI Inkrafttreten: 31. Dezember 2017
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