Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Interkantonale Vereinbarung  über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen  Vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Februar 2022)  Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  regelt  die  Anerkennung  kantonaler  Ausbildungsabschlüsse,  die  Führung einer Liste über Lehrpersonen  ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Re-  gisters über Gesundheitsfachpersonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  regelt  in  Anwendung  nationalen und internationalen  Rechts  die  Anerkennung  ausländischer  Ausbildungsabschlüsse  sowie  die  Umsetzung  der  Meldepflicht  von  Dienstleistungs  erbringerinnen und  -  erbringern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung.  Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwische  n Bund und Kantonen gemäss  Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz,  FHSG) vom 6. Oktober 1995  1  )  .  *  Art.  2  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zu-  ständigkei  t der Kantone fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  Art.  3  Zusammenarbeit mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind  gemeinsame Lösungen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen  *  a)  A  nerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife)  b)  Anerkennung der Fachmaturität im besonderen und der Fachhochschulreife im  allgemeinen,  c)  Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen,  d)  Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudi  engängen im Fach-  hochschulbereich und  e)  Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  414.71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 1 Abs. 4 liegt  bei  der  Plenarversammlung  der  Erziehungsdirektorenkonferen  z  (EDK).  Im  Bereich  der  Gesundheitsberufe  ist  die  Gesundheitsdirektorenkonferenz  (GDK)  in  die  Ver-  handlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.  *  Art.  4  Anerkennungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt  Ausbildungsabschlüsse in  ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone  haben beratende Stimmen.  Art.  5  Vollzug der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erziehung  sdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universi-  tätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gesundheitsdirektorenkonferenz  vollzieht  die  Vere  inbarung  in  ihrem  Zustän-  digkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr  die Oberaufsicht.  *  Art.  6  Anerkennungsreglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Grup-  pen verwandter  Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:  a)  die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7);  b)  das Anerkennungsverfahren;  c)  *  die  Voraussetzungen   für   die   Anerkennung   ausländischer   Ausbildungsab-  schlüsse und  d)  *  das Verfahren betreffend die Meldepflicht und  die Nachprüfung der Berufsqua-  lifikation von Dienstleistungserbringerinnen und  -  erbringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufs-  organisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Dele-  gatio  n des Vollzugs gemäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerken-  nungsreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Anerkennungsreglement,  bzw.  dessen  Genehmigung,  bedarf  der  Zustimmung  von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungs-  behörde.  Art.  7  Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anerkennungsvoraussetzungen  nennen  die  minimalen  Anforderungen,  denen  ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs  -  und Berufs-  standards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei  in angemessener  Weise zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:  a)  die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und  b)  das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Anforderungen können festgehalten werden  , wie:  a)  die Dauer der Ausbildung,  b)  die Zulasssungsvoraussetzungen zur Ausbildung,  c)  die Lehrgegenstände und  d)  die Qualifikation des Lehrpersonals.  Art.  8  Wirkung der Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in diese  r Vereinba-  rung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen ent-  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone  gewähren  den  Inhabern  und  Inhaberinnen  eines  aner-  kannten  Ausbildungsabschlusses  den  gleichen  Zugang  zu  kantonal  reglementierten  Ber  ufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Aus-  bildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen  zu wie entsprechend  diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten blei-  ben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inhaber  und  Inhaberinnen  eines  anerkannten  Ausbildungsabschlusses  sind  berech-  tigt, einen entsprechenden geschützten T  itel zu tragen, sofern das Anerkennungsreg-  lement dies ausdrücklich vorsieht.  Art.  9  Dokumentation, Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten  Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  die  Anerkennungsreglemente  in  den  amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.  Art.  10  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über  die  Anfechtung  von  Reglementen  und Entscheiden der  Anerkennungsbehör-  den durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den K  antonen ent-  scheidet auf Klage  1  )  hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 des Bundesgerichtsge-  setzes  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Redaktionelle Anpassung durch die EDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  Entscheide  der  Anerkennungsbehörden  sowie  gegen  Entscheide  betreffend  die  Gebühren  gemäss  Artikel  12  ter  Absatz  8  kann  von  betroffenen  Privaten  b  innen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetz-  ten  Rekurskommission  schriftlich  und  begründet  Beschwerde  erhoben  werden.  Die  Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes  1  )  finden sinngemäss Anwendung. Ent-  scheide der  Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie auch von  den betroffenen Privaten  gestützt auf die  Artikel 82ff. des Bundesgerichtsgesetzes  2  )  beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz  regelt die Zusammensetzung und die Orga-  nisation der Rekurskommission in einem Reglement.  *  Art.  11  Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen aner-  kannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen  Titel verwendet, der den  Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird  mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt  den Kantonen.  Art.  12  Kosten und Gebühren  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kosten,  die  sich  aus  dieser  Vereinbarung  ergeben,  werden  unter  Vorbehalt  von  Absätzen 2, 3 und 4  von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwoh-  nerzahl getragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizeri-  sche  Anerkennung  eines  kantonalen  Diploms  und  von  Bescheinigungen im  Zusam-  menhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und  -  erbringer so-  wie für die Erfassung der gemäss Artikel 12  ter  Absatz 5 notwendigen Daten und für  die Erteilung von Auskünften aus dem  Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12
                            ter  Absatz  8  können  Gebühren  in  der  Höhe  von  mindestens  Fr.  100.  –  bis  höchstens  Fr. 1'000.  –  erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Entscheide und Beschwerdeentscheide können Gebühren in der Höhe von min-  destens Fr. 100  .  –  bis höchstens Fr. 3'000.  –  erhoben werden  betreffend  *  a)  *  die  nachträgliche  gesamtschweizerische  Anerkennung  eines  kantonalen  Dip-  loms,  b)  *  die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,  c)  *  die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und  -  erbringer und  d)  *  die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringe-  rinnen und  -  erbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  173.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Redaktionelle Anpassung des Rechtsmittelwegs durch die EDK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in einem Ge-  bührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen  Zeit  -  und Arbeitsaufwand  sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.  *  Art.  12  bis  *  Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  EDK  führt  eine  Liste  über Lehrpersonen, denen  im  Rahmen  eines  kantonalen  Entscheides  die  Unterrichtsberechtigung  oder  die  Berufsausübungsbewilligung  ent-  zogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem  Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzu-  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste enthält de  n Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Be-  rufsausübungsbewilligung,  das  Datum  der  Entzugsverfügung,  die  Entzugsbehörde  und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms.  Kantonale  und  kommunale  Behörden  im  Bildun  gsbereich  erhalten  auf  schriftliche  Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Inte-  resse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Lös  chung des Eintrags  Kenntnis  gegeben.  Das  Einsichtsrecht  der  betroffenen  Lehrperson  ist  jederzeit  ge-  währleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach  Ablauf  der  Entzugsdauer,  bei  Wiedererteilung  der  Unterrichtsberechtigung  oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelösc  ht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit  Zustellung  des  Eintragungsbescheides  bei  der  Rekurskommission  gemäss  Art.  10  Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen finden die Grundsätze des Datensch  utzrechtes des Kantons Bern sinn-  gemäss Anwendung.  Art.  12  ter  *  Register über Gesundheitsfachpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im  Anhang  zu  dieser  Vereinbarung  aufgeführten  nichtuniversitären  Ausbildungsab-  schlüssen  in  Gesundheitsberufen  sowie  über  die  Inhaberinnen  und  Inhaber  entspre-  chender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Re-  gister erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD  1  )  gemeldet haben und  über  den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Register dient dem Schutz und der Information von  Patientinnen und Patienten,  der Information von in  -  und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu  statistischen  Zwecken.  Es  dient  ausserdem  der  Vereinfachung  der  für  die  Erteilung  der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  935.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das R  egister enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 4 benö-  tigt  werden.  Dazu  gehören  auch die  in  Absatz  7  Satz 2  genannten  besonders  schüt-  zenswerte  Personendaten.  Im  Register  wird  ebenfalls  die  Versichertennummer  ge-  mäss  Artikel  50e  Absatz  3  des  Bundesgesetzes  vom  20.  Dezember  1946  1  )  über die  Alters  -  und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Regis-  ter aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch  verwendet. Der Vorstand der GDK erläs  st nähere Bestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländi-  schen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle  unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschlu  ss mit. Die zustän-  digen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Ertei-  lung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufs-  ausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere auf  sichts-  rechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet  haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen liefern  der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit  si  e  über  diese  verfügen  und  nicht  andere  Stellen  zur  Datenlieferung  verpflichtet  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gege-  ben.  Gründe  für  den  Entzug  beziehungsweise  die  Verweigerung  der  Berufsaus-  übungsbewilligun  gen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen  aufsichtsrechtlichen  Massnahmen  stehen  nur  den  für  die  Erteilung  von  Berufsaus-  übungsbewilligungen  sowie  den  für  die  Aufsicht  zuständigen  Behörden  zur  Verfü-  gung. Die Versichertennummer steht nur  der registerführenden Stelle sowie den für  die  Erteilung  von  Berufsausübungsbewilligungen  zuständigen  Behörden  zur  Verfü-  gung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkanto-  nale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel 12 erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde  deren Ab  leben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statisti-  sche Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bus-  sen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Be-  willigung fünf Jahre nach  deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten  Berufsausübungsverbotes  wird  zehn  Jahre  nach  seiner  Aufhebung  im  Register  der  Vermerk "gelöscht" angebracht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewähr-  leiste  t.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinn-  gemäss Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Beitritt Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon-  ferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  g  egenüber  erklärt.  Dieser  teilt  die  Bei-  trittserklärung dem Bundesrat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarung  kann  je  auf  Ende  eines  Kalenderjahres,  unter  Beachtung  einer  Frist von drei Jahren, gekündigt werden.  Art.  14  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Vorstand  der  Erziehungsdirektoren  konferenz  setzt  die  Vereinbarung  in  Kraft,  wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt  worden ist.  Bern, 18. Februar 1993  Im Namen der Schweizerischen Konfe-  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren  Der Präsident:  J  EAN  C  AVADINI  Der Sekretär:  M  ORITZ  A  RNET  Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren im Ein-  vernehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz und der Schweize-  rischen Konferenz der kantonalen Fürsorgedirektoren beschlossen.  Vom Bund genehmigt am 24. November 1994  Inkrafttreten: 1. Januar 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 2 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 4 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 3 Abs. 2 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 3 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 Abs. 1 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 Abs. 2 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 Abs. 3 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 Abs. 1 geändert 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 Abs. 2 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 2007 S. 255
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12
                            bis  eingefügt  2007 S. 255
                        
                        
                    
                    
                    
                16.06.2005 01.01.2008 Art. 12
                            ter  eingefügt  2007 S. 255
                        
                        
                    
                    
                    
                08.03.2012 01.01.2013 Anhang 1 Name und Inhalt geän-
                            dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014/2  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, lit. c) geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Titel geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 1 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 2 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3 geändert 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Abs. 4 eingefügt 2017/5 - 01
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
                            ter  Abs. 1  geändert  2017/5  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
                            ter  Abs. 2  geändert  2017/5  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
                            ter  Abs. 3  geändert  2017/5  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
                            ter  Abs. 4  geändert  2017/5  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
                            ter  Abs. 5  geändert  2017/5  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
                            ter  Abs. 6  geändert  2017/5  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
                            ter  Abs. 7  geändert  2017/5  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
                            ter  Abs. 8  geändert  2017/5  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
                            ter  Abs. 9  geändert  2017/5  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
                            ter  Abs. 10  geändert  2017/5  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                21.11.2013 01.01.2017 Art. 12
                            ter  Abs. 11  eingefügt  2017/5  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2014 01.09.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2014/5 - 03
09.04.2015 01.05.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2015/3 - 11
22.10.2015 01.11.2015 Anhang 1 Inhalt geändert 2015/6 - 18
21.10.2021 01.02.2022 Anhang 1 Inhalt geändert 2023/04 - 01
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Art. 1 Abs. 1  16.06.2005  01.01.2008  geändert  2007 S. 255  Art. 1 Abs. 2  16.06.2005  01.01.2008  geändert  2007 S. 255  Art. 1 Abs. 2  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 1 Abs. 4  16.06.2005  01.01.2008  eingefügt  2007 S. 255  Art. 2 Abs. 2  16.06.2005  01.01.2008  aufgehoben  2007 S. 255  Art. 3 Abs. 2  16.06.2005  01.01.2008  geändert  2007 S. 255  Art. 3 Abs. 3  16.06.2005  01.01.2008  eingefügt  2007 S. 255  Art. 4 Abs. 1  16.06.2005  01.01.2008  geändert  2007 S. 255  Art. 4  Abs. 2  16.06.2005  01.01.2008  aufgehoben  2007 S. 255  Art. 5 Abs. 2  16.06.2005  01.01.2008  geändert  2007 S. 255  Art. 5 Abs. 3  16.06.2005  01.01.2008  geändert  2007 S. 255  Art. 6 Abs. 1, lit. c)  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 6 Abs. 1, lit. d)  21.11.2013  01.01.2017  eingefügt  2017/5  -  01  Art. 10 Abs. 1  16.06.2005  01.01.2008  geändert  2007 S. 255  Art. 10 Abs. 2  16.06.2005  01.01.2008  geändert  2007 S. 255  Art. 10 Abs. 2  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 10 Abs. 3  16.06.2005  01.01.2008  eingefügt  2007 S. 255  Art. 12  21.11.2013  01.01.2017  Titel geändert  2017/5  -  01  Art. 12 Abs. 1  16.06.2005  01.01.2008  geändert  2007 S. 255  Art. 12 Abs. 1  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 12 Abs. 2  16.06.2005  01.01.2008  eingefügt  2007 S. 255  Art. 12 Abs. 2  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 12 Abs. 3  16.06.2005  01.01.2008  eingefügt  2007 S. 255  Art. 12 Abs. 3  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 12 Abs. 3, lit. a)  21.11.2013  01.01.2017  eingefügt  2017/5  -  01  Art. 12 Abs. 3,  lit. b)  21.11.2013  01.01.2017  eingefügt  2017/5  -  01  Art. 12 Abs. 3, lit. c)  21.11.2013  01.01.2017  eingefügt  2017/5  -  01  Art. 12 Abs. 3, lit. d)  21.11.2013  01.01.2017  eingefügt  2017/5  -  01  Art. 12 Abs. 4  21.11.2013  01.01.2017  eingefügt  2017/5  -  01  Art. 12  bis  16.06.2005  01.01.2008  eingefügt  2007 S. 255  Art. 12  ter  16.06.2005  01.01.2008  eingefügt  2007 S. 255  Art. 12  ter  Abs. 1  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 12  ter  Abs. 2  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 12  ter  Abs. 3  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 12  ter  Abs. 4  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 12  ter  Abs. 5  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 12  ter  Abs. 6  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 12  ter  Abs. 7  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 12  ter  Abs. 8  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 12  ter  Abs. 9  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 12  ter  Abs. 10  21.11.2013  01.01.2017  geändert  2017/5  -  01  Art. 12  ter  Abs. 11  21.11.2013  01.01.2017  eingefügt  2017/5  -  01  Anhang 1  08.03.2012  01.01.2013  Name und Inhalt geän-  dert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014/2  -  02  Anhang 1  26.06.2014  01.09.2014  Inhalt geändert  2014/5  -  03  Anhang 1  09.04.2015  01.05.2015  Inhalt geändert  2015/3  -  11  Anhang 1  22.10.2015  01.11.2015  Inhalt geändert  2015/6  -  18  Anhang 1  21.10.2021  01.02.2022  Inhalt geändert  2023/04  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  gemäss Art. 12  ter  Abs. 1  IKV  1  (  S  tand 1.  F  ebr  u  ar 2022  )  –  Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK  –  Dipl. Logopäde/  -  pädin (EDK)  –  Master of Science FH in Ergotherapie  –  Master  of Science FH in Hebamme  –  Master  of Science FH in Physiotherapie  –  Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing  –  Augenoptikerin und Augenoptiker HFP  –  Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössische  m  Diplom  –  Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF  –  Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF  –  Dentalhygienikerin und Deantalhygieniker HF  –  Drogistin und Drogist HF  –  Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF  –  Bachelor of  Science HES  -  SO en technique en radiologie médicale  –  Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF  –  Orthoptistin und Orthoptist HF  –  Podologin und Podologe HF  –  Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF  –  Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ  mit kantonaler Berufsausübungs  -  bewilligung  –  Podologin und Podologe EF  Z mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung  –  Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis  Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12  ter  der Interkantonalen  Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen umfasst zudem  Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss Artikel 8 bis 14 der  Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV)  vom 13. Dezember 2019  2  ,  die über kein  e Berufsausübungsbewilligung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  zur  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Anerkennung  von  Ausbildungsab  -  schlüs  sen vom 18. Februar 1993 (SAR  400.700  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR  811.214  .