Vereinbarung über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche E... (0.972.0)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Vereinbarung über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

    Abgeschlossen in Rom am 13. Juni 1976 Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Juni 1977² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Oktober 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. November 1977 (Stand am 7. Januar 2011) ¹ AS 1978 840 ; BBl 1977 I 1241 ² AS 1978 838
    Art. 1 Begriffsbestimmungen
    In der vorliegenden Vereinbarung haben die hier aufgeführten Ausdrücke folgende Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht eine andere Sinngebung ergibt:
    a) unter «Fonds» ist der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zu verstehen;
    b) unter «Nahrungsmittelerzeugung» ist die Erzeugung von Nahrungsmitteln unter Einschluss der Entwicklung der Fischerei und der Viehwirtschaft zu verstehen;
    c) unter «Staat» ist jeder Staat oder jede Staatengruppe zu verstehen, die gemäss Abschnitt 1 b) des Artikels 3 in den Fonds aufgenommen werden kann;
    d) unter «frei konvertierbarer Währung» ist zu verstehen: i) die Währung eines Mitgliedes, welche der Fonds nach Rückfrage beim Internationalen Währungsfonds als in die Währung anderer Mitglieder zwecks Verwendung für die Geschäfte des Fonds hinreichend konvertierbar anerkennt; oder
    ii) die Währung eines Mitgliedes, welches bereit ist, diese gegen Währungen anderer Mitglieder für Geschäfte des Fonds und zu Bedingungen, die diesem annehmbar erscheinen, zu wechseln.
    «Währung eines Mitgliedes» bedeutet im Falle eines Mitgliedes, welches aus einer Gruppe von Staaten besteht, die Währung irgendeines Mitgliedes einer solchen Gruppe;
    e) «Gouverneur» bedeutet eine Person, die von einem Mitglied als sein Hauptvertreter an einer Sitzung des Gouverneursrates bezeichnet worden ist;
    f) «abgegebene Stimmen» bedeutet befürwortende und ablehnende Stimmen.
    Art. 2 Zielsetzung und Obliegenheiten
    Das Ziel des Fonds besteht in der Mobilisierung zusätzlicher Mittel, die in Entwicklung begriffenen Mitgliedstaaten zu Vorzugsbedingungen für die landwirtschaftliche Entwicklung zur Verfügung gestellt werden. Zur Erreichung dieses Ziels stellt der Fonds Finanzmittel vordringlich für Projekte und Programme zur Verfügung, welche ausdrücklich auf die Einführung, Erweiterung oder Verbesserung von Gesamternährungsplänen und auf die Stärkung diesbezüglicher Bestrebungen und Institutionen abzielen. Dies soll immer im Rahmen nationaler Prioritäten geschehen sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Nahrungsmittelproduktion in den ärmsten Ländern mit Nahrungsmitteldefiziten zu erhöhen. Auch soll das in andern Entwicklungsländern vorhandene Potential zur Erhöhung der Nahrungsmittelerzeugung beachtet und der Verbesserung des Ernährungsstandes der ärmsten Bevölkerungsgruppen und deren Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern Bedeutung beigemessen werden.
    Art. 3 Mitglieder
    Abschnitt 1 – Aufnahme
    a) Der Eintritt in den Fonds steht jedem Staate, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer seiner Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Behörde ist, offen.
    b) Die Mitgliedschaft steht auch jeder Staatengruppe offen, deren Mitglieder ihre Entscheidungsbefugnisse in Sachbereichen, die in die Zuständigkeit des Fonds fallen, an die Gruppe delegiert haben und welche in der Lage ist, den Verpflichtungen eines Fondsmitgliedes nachzukommen.
    Abschnitt 2 – Gründungsmitglieder und Nicht‑Gründungsmitglieder
    a) Gründungsmitglieder des Fonds sind jene in Anlage I aufgeführten Staaten, welche dieser Vereinbarung gemäss Abschnitt 1 b) von Artikel 13 beitreten. Die Anlage I ist ein integrierter Teil dieser Vereinbarung.
    b) Nicht‑Gründungsmitglieder des Fonds sind jene andern Staaten, welche aufgrund der Zustimmung des Gouverneursrates zu ihrer Mitgliedschaft dieser Vereinbarung gemäss Abschnitt 1 c) von Artikel 13 beitreten.
    Abschnitt 3 – … ³
    Abschnitt 3 ⁴ – Beschränkung der Haftung
    Kein Mitglied haftet zufolge seiner Zugehörigkeit zum Fonds für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds.
    ³ Aufgehoben durch die Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, mit Wirkung seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    ⁴ Ursprünglich Abschn. 4. Fassung gemäss Ziff. I der Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    Art. 4 Mittel
    Abschnitt 1 ⁵ – Mittel des Fonds
    Die Mittel des Fonds ergeben sich aus den
    i) Erstbeiträgen;
    ii) Zusatzbeiträgen;
    iii) Sonderbeiträgen von Nicht-Mitgliedstaaten und aus anderen Quellen;
    iv) Mitteln, die dem Fonds aus seinen Geschäften oder aus anderen Quellen zugeflossen sind oder zufliessen werden.
    Abschnitt 2 ⁶ – Erstbeiträge
    a) Der Erstbeitrag eines Gründungsmitgliedes wie eines Nicht-Gründungsmitgliedes beläuft sich auf den Betrag und wird in der Währung ausgedrückt, welche das Mitglied in der gemäss Abschnitt 1 b) und c) von Artikel 13 dieser Vereinbarung von dem Mitglied hinterlegten Ratifikations‑, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde vorgesehen hat.
    b) Der Erstbeitrag jedes Mitgliedes wird fällig und zahlbar in der in den Abschnitten 5 b) und c) dieses Artikels vorgesehenen Form und nach Wahl des Mitgliedes mit einer einmaligen Zahlung oder in drei gleichen Jahresraten. Die einmalige Zahlung oder die erste Jahresrate wird am dreissigsten Tage nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung für das betreffende Mitglied fällig; die zweite und dritte Jahresrate werden ein Jahr bzw. zwei Jahre nach Fälligkeit der ersten Jahresrate fällig.
    Abschnitt 3 – Zusatzbeiträge
    Zur Gewährleistung der Kontinuität der Geschäftstätigkeit des Fonds überprüft der Gouverneursrat periodisch in ihm gut scheinenden Zeitabständen die Zulänglichkeit der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel. Der Gouverneursrat kann, wenn ihm dies nach einer solchen Überprüfung notwendig oder wünschbar erscheint, die Mitglieder zur Leistung zusätzlicher Beiträge zu mit Abschnitt 5 dieses Artikels in Einklang stehenden Bestimmungen und Bedingungen einladen. Beschlüsse im Sinne dieses Abschnittes sind mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl zu fassen.
    Abschnitt 4 – Erhöhung der Beiträge
    Der Gouverneursrat kann jederzeit ein Mitglied zur Erhöhung eines jeden seiner Beiträge ermächtigen.
    Abschnitt 5 – Beitragsbestimmungen
    a) Beiträge sind ohne Vorbehalt bezüglich deren Verwendung zu leisten und sind dem beitragleistenden Mitglied nur gemäss Abschnitt 4 von Artikel 9 zurückzuerstatten.
    b)⁷
    Die Beiträge sind in frei konvertierbaren Währungen zu leisten.
    c) Beiträge an den Fonds sind in bar zu leisten oder können, soweit der Fonds solche Beiträge nicht unmittelbar für seine Geschäftstätigkeit benötigt, in der Form unübertragbarer, unwiderruflicher, zinsfreier, auf Sicht zahlbarer Schuldscheine oder Obligationen geleistet werden. Zur Finanzierung seiner Geschäfte wird der Fonds alle Beiträge (ungeachtet der Form, in der sie geleistet werden) wie folgt beziehen: i) über die Beiträge wird pro rata über vom Verwaltungsrat zu bestimmende angemessene Zeiträume verfügt;
    ii) wird ein Beitrag nur teilweise in bar geleistet, so wird über diesen Teil gemäss Absatz i) vor dem verbleibenden Rest verfügt. Ausser für den Fall, dass über den in bar einbezahlten Beitragsteil bereits verfügt wurde, wird dieser Teil vom Fonds hinterlegt oder angelegt, um ein Einkommen zu erzielen, das zur Deckung der Verwaltungskosten oder anderer Ausgaben beiträgt;
    iii) zunächst ist über die Erstbeiträge und deren allfällige Erhöhungen zu verfügen, bevor zulasten der Zusatzbeiträge gezogen wird. Die gleiche Regelung findet auch bezüglich künftiger Zusatzbeiträge Anwendung.
    Abschnitt 6 – Sonderbeiträge
    Die Mittel des Fonds können um die von Nicht‑Mitgliedstaaten oder aus anderen Quellen zufliessenden Sonderbeiträge nach Verfahren und zu Bedingungen erhöht werden, die im Sinne von Abschnitt 5 dieses Artikels vom Gouverneursrat auf Empfehlung des Verwaltungsrates gutzuheissen sind.
    ⁵ Fassung gemäss Resolution 100/XX des Gourverneursrats vom 21. Febr. 1997, in Kraft seit 21. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    ⁶ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    ⁷ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    Art. 5 Währungen
    Abschnitt 1 – Verwendung der Währungen
    a) Die Mitglieder können bezüglich des Bestandes an oder der Verwendung von frei konvertierbaren Währungen durch den Fonds keine Einschränkungen geltend machen oder auferlegen.
    b)⁸
    Die Beiträge in nicht konvertierbaren Währungen, die dem Fonds vor dem 26. Januar 1995 als Erst- oder Zusatzbeitrag eines Mitgliedes zufliessen, können vom Fonds nach Rücksprache mit diesem Mitglied zur Deckung von Verwaltungs- oder anderem Aufwand des Fonds im Gebiete dieses Mitgliedes verwendet werden. Sie können mit Zustimmung dieses Mitgliedes auch für die Bezahlung von auf seinem Gebiet erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen verwendet werden, welche vom Fonds für seine von ihm finanzierte Tätigkeit in anderen Staaten benötigt werden.
    Abschnitt 2 – Bewertung der Währungen
    a) Die Rechnungseinheit des Fonds ist jene der Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds.
    b) Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird der Wert einer Währung in Rechnungseinheiten der Sonderziehungsrechte gemäss der vom Internationalen Währungsfonds angewandten Bewertungsmethode ermittelt, unter der Voraussetzung, dass: i) im Falle der Währung eines Mitgliedes des Internationalen Währungsfonds, für welche ein solcher Wert nicht laufend bekannt ist, dieser nach Rücksprache mit dem Internationalen Währungsfonds ermittelt wird;
    ii) im Falle der Währung eines Nicht‑Mitgliedes des Internationalen Währungsfonds, deren Wert in Rechnungseinheiten der Sonderziehungsrechte auf der Grundlage eines angemessenen Wechselkursverhältnisses zwischen dieser Währung und jener eines Mitgliedstaates des Internationalen Währungsfonds, für die ein Wert wie oben ausgeführt ermittelt wurde, berechnet wird.
    ⁸ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    Art. 6 Organisation und Verwaltung
    Abschnitt 1 – Aufbau des Fonds
    Der Fonds besitzt:
    a) einen Gouverneursrat;
    b) einen Verwaltungsrat;
    c) einen Präsidenten samt einem für die Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen Sekretariat.
    Abschnitt 2 – Der Gouverneursrat
    a) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter besitzt nur Stimmrecht in Abwesenheit des Titelinhabers.
    b) Alle Entscheidungsbefugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.
    c) Der Gouverneursrat kann seine Entscheidungsbefugnisse mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten auf den Verwaltungsrat übertragen: i) Annahme von Abänderungen der vorliegenden Vereinbarung;
    ii)⁹
    Genehmigung eines Mitgliedbeitrittes;
    iii) Suspendierung eines Mitgliedes;
    iv) Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds und Verteilung seines Vermögens;
    v) Entscheide über Rekurse gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates bezüglich die Auslegung und Durchführung dieser Vereinbarung;
    vi) Bestimmung der Bezüge des Präsidenten.
    d) Der Gouverneursrat hält jährlich eine Sitzung ab, Sondersitzungen, wenn er solche zu halten beschliesst oder wenn eine solche von Mitgliedern mit mindestens einem Viertel der Gesamtstimmenzahl im Gouverneursrat, oder wenn eine solche vom Verwaltungsrat mit einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
    e) Der Gouverneursrat kann auf dem Verordnungswege ein Verfahren festlegen, wonach der Verwaltungsrat einen Beschluss des Gouverneursrates in einem bestimmten Belange erwirken kann, ohne dass hiezu eine Sitzung des Gouverneursrates einberufen werden muss.
    f) Der Gouverneursrat kann mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl Vorschriften und Statuten, die der Geschäftstätigkeit des Fonds dienlich sind, annehmen, sofern sie mit dieser Vereinbarung übereinstimmen.
    g)¹⁰
    Das Quorum einer Sitzung des Gouverneursrates ist mit zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder erreicht.
    Abschnitt 3 – Abstimmungen im Gouverneursrat
    a)¹¹
    Die Gesamtzahl der Stimmen im Gouverneursrat setzt sich zusammen aus Gründungsstimmen und Wiederauffüllungsstimmen. Alle Mitglieder haben auf folgender Grundlage gleichen Zugang zu diesen Stimmen: i) Die Gründungsstimmen, deren Anzahl insgesamt eintausendachthundert (1800) beträgt, setzen sich zusammen aus Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen: A) die Mitgliedsstimmen sind gleichmässig auf alle Mitglieder verteilt,
    B) die Beitragsstimmen sind anteilmässig auf alle Mitglieder verteilt; der Anteil jedes Mitgliedes richtet sich nach dem Verhältnis zwischen seinen kumulativen Beiträgen zu den Gesamtmitteln des Fonds, die vom Gouverneursrat vor dem 26. Januar 1995 genehmigt und von den Mitgliedern in Übereinstimmung mit den Abschnitten 2, 3 und 4 von Artikel 4 dieser Vereinbarung geleistet wurden, und der Gesamtsumme der von allen Mitgliedern geleisteten Beiträge;
    ii) Die Wiederauffüllungssstimmen setzen sich zusammen aus Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen, deren Gesamtzahl der Gouverneursrat jedes Mal festlegt, wenn er gemäss Artikel 4 Abschnitt 3 dieser Vereinbarung ab der vierten Wiederauffüllung zur Zahlung zusätzlicher Beiträge aufruft («Wiederauffüllung»). Sofern der Gouverneursrat nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl anders beschliesst, werden bei jeder Wiederauffüllung einhundert (100) Stimmen für jeweils einen Beitrag in Höhe von einhundertachtundfünfzig Millionen US-Dollar (158 000 000 USD) zur Gesamtsumme der Wiederauffüllung oder anteilmässig für einen Bruchteil dieses Beitrags zugeteilt: A) die Mitgliedsstimmen werden auf der Grundlage von Absatz i) A) oben gleichmässig unter allen Mitgliedern verteilt,
    B) die Beitragssstimmen werden anteilmässig auf alle Mitglieder verteilt; der Anteil jedes Mitgliedes richtet sich nach dem Verhältnis zwischen seinem Beitrag zu den Mitteln, welche die Mitglieder bei jeder Wiederauffüllung in den Fonds eingezahlt haben, und der Gesamtsumme der von allen Mitgliedern geleisteten Beiträge zu der betreffenden Wiederauffüllung;
    iii) Der Gouverneursrat bestimmt die Gesamtzahl der Stimmen, die gemäss Absatz i und ii dieses Abschnitts als Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen zu verteilen sind. Im Anschluss an jede Änderung der Anzahl der Mitglieder des Fonds werden die gemäss Absatz i und ii dieses Abschnitts verteilten Mitgliedsstimmen und Beitragssstimmen in Übereinstimmung mit den in diesen Absätzen dargelegten Grundsätzen neu verteilt. Bei derVerteilung der Stimmen stellt der Gouverneursrat sicher, dass die Mitglieder, die vor dem 26. Januar 1995 als Mitglieder der Kategorie III eingestuft waren, ein Drittel der Gesamtstimmenzahl als Mitgliedsstimmen erhalten.
    b) Die Beschlüsse des Gouverneursrates werden, sofern in dieser Vereinbarung nicht anders bestimmt, mit einfachem Mehr der Gesamtstimmenzahl gefasst.
    Abschnitt 4 – Vorsitz des Gouverneursrates
    Der Gouverneursrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden mit zweijähriger Amtsdauer.
    Abschnitt 5 – der Verwaltungsrat
    a)¹²
    Der Verwaltungsrat setzt sich aus 18 Mitgliedern und höchstens 18 stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die an der Jahressitzung des Gouverneursrates aus den Mitgliedern des Fonds gewählt werden. Die Sitze im Verwaltungsrat werden in angemessenen Zeitabständen, die in der Anlage II zu dieser Vereinbarung angegeben sind, vom Gouverneursrat verteilt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter, welche nur in Abwesenheit eines Mitgliedes Stimmrecht erhalten, werden gemäss den in Anlage II dargelegten Verfahren gewählt oder ernannt; Anlage II ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
    b)¹³
    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind für eine dreijährige Amtsperiode gewählt.
    c) Der Verwaltungsrat ist für die Führung der allgemeinen Geschäftstätigkeit verantwortlich und wird hiefür die in dieser Vereinbarung gegebenen oder durch den Gouverneursrat delegierten Entscheidungsbefugnisse ausüben.
    d) Der Verwaltungsrat versammelt sich so oft es die Geschäftstätigkeit des Fonds erheischt.
    e) Die Vertreter eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit ohne Entschädigung seitens des Fonds aus. Der Gouverneursrat kann hingegen die Grundlage festlegen, aufgrund derer vernünftige Reise‑ und Unterhaltsspesen einem solchen Vertreter eines jeden Mitgliedes und eines jeden stellvertretenden Mitgliedes vergütet werden können.
    f)¹⁴
    Das Quorum einer Sitzung des Verwaltungsrates ist mit zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder erreicht.
    Abschnitt 6 – Abstimmungen im Verwaltungsrat
    a)¹⁵
    Der Gouverneursrat bestimmt in angemessenen Zeitabständen die Verteilung der Stimmen unter den Mitgliedern des Verwaltungsrates in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in Artikel 6 Abschnitt 3 Buchstabe a) dieser Vereinbarung dargelegt sind.
    b) Insofern in dieser Vereinbarung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse des Verwaltungsrates mit einer Dreifünftelsmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, vorausgesetzt, dass eine solche Mehrheit mehr denn die Hälfte der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder des Verwaltungsrates erreicht.
    Abschnitt 7 – Vorsitz im Verwaltungsrat
    Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Präsident des Fonds. Er nimmt an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
    Abschnitt 8 ¹⁶ – Präsident und Sekretariat des Fonds
    a) Der Gouverneursrat bestellt mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl einen Präsidenten. Seine Amtszeit dauert vier Jahre, die Wiederernennung ist für nur eine weitere Amtszeit möglich. Die Anstellung des Präsidenten kann vom Gouverneursrat mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl beendet werden.
    b) Trotz der Beschränkung auf vier Jahre, welche der in Absatz a) des vorliegenden Abschnitts bezeichneten Anstellung des Präsidenten gesetzt ist, kann der Gouverneursrat, unter besonderen Umständen, auf Empfehlung des Verwaltungsrates die Dauer der Anstellung des Präsidenten über die in Absatz a) vorgeschriebene Dauer hinaus verlängern. Eine solche Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten.
    c) Der Präsident kann einen Vizepräsidenten bestellen, der den ihm vom Präsidenten zugewiesenen Obliegenheiten nachkommt.
    d) Der Präsident leitet das Sekretariat und ist – unter Aufsicht und den Weisungen des Gouverneursrates und des Verwaltungsrates – für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich. Der Präsident organisiert das Sekretariat und bestellt und entlässt dessen Mitglieder gemäss dem vom Verwaltungsrat genehmigten Reglement.
    e) Bei Einstellung des Sekretariatspersonals und bei Festsetzung der Dienstbedingungen ist die Notwendigkeit zu berücksichtigen, höchste Ansprüche an die Effizienz, Tauglichkeit und Integrität zu stellen. Auch ist es wichtig, dem Kriterium angemessener geographischer Verteilung gerecht zu werden.
    f) Präsident und Sekretariat sind bei der Erledigung ihrer Obliegenheiten allein dem Fonds gegenüber verpflichtet und werden bei der Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten keinerlei Anweisungen bei Stellen ausserhalb des Fonds suchen oder von solchen entgegennehmen. Jedes Fondsmitglied wird den internationalen Charakter der Tätigkeit des Sekretariats respektieren und sich eines jeden Versuches, den Präsidenten oder das Sekretariat bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beeinflussen, enthalten.
    g) Präsident und Sekretariat enthalten sich der Einmischung in die politischen Angelegenheiten der Fondsmitglieder. Nur Erwägungen der Entwicklungspolitik sollen bei ihren Entscheiden massgebend sein, und diese Erwägungen haben, damit das Ziel, für das der Fonds errichtet wurde, erreicht wird, unparteiisch zu erfolgen.
    h) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Fonds.
    i) Der Präsident oder ein von ihm bezeichneter Stellvertreter kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen.
    Abschnitt 9 – Sitz des Fonds
    Der Gouverneursrat bestimmt mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl den ständigen Sitz des Fonds. Der vorläufige Sitz des Fonds befindet sich in Rom.
    Abschnitt 10 – Der Verwaltungsvoranschlag
    Der Präsident erstellt den jährlichen Verwaltungsvoranschlag und legt ihn dem Verwaltungsrat zwecks Weiterleitung an den Gouverneursrat vor, damit ihn dieser mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl genehmige.
    Abschnitt 11 – Veröffentlichung von Berichten und Vermittlung von Informationen
    Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht mit einer geprüften Geschäftsrechnung und in nützlichen Zeitabständen eine Übersicht über seine Finanzlage und die Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit. Alle Mitglieder erhalten solche Berichte, Übersichten und andere diesbezügliche Veröffentlichungen.
    ⁹ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    ¹⁰ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    ¹¹ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    ¹² Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    ¹³ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    ¹⁴ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    ¹⁵ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    ¹⁶ Fassung gemäss Beschluss vom 11. Dez. 1986, in Kraft seit 11. März 1987 ( AS 1987 782 ).
    Art. 7 Geschäftstätigkeit
    Abschnitt 1 – Verwendung der Mittel und Finanzierungsbedingungen
    a) Die Mittel des Fonds werden zur Verwirklichung des in Artikel 2 festgelegten Zieles eingesetzt.
    b) Der Fonds stellt seine Finanzmittel nur Entwicklungsländern, die Mitglieder des Fonds sind, oder zwischenstaatlichen Organisationen, an denen solche Mitglieder teilhaben, zur Verfügung. Im Falle von Darlehen an zwischenstaatliche Organisationen kann der Fonds geeignete staatliche oder andere Garantien verlangen.
    c) Der Fonds trifft Massnahmen, damit die aus einer Finanzierung anfallenden Mittel allein für den Zweck eingesetzt werden, für den die Finanzierung vorgenommen wurde. Dabei ist der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und sozialen Gerechtigkeit gebührende Beachtung zu schenken.
    d) Bei der Zuteilung seiner Mittel wird der Fonds folgende Prioritäten berücksichtigen: i) Die Notwendigkeit, die Nahrungsmittelerzeugung zu erhöhen und den Ernährungsstand der ärmsten Bevölkerungsgruppen in den ärmsten Ländern mit Nahrungsmitteldefiziten zu verbessern;
    ii) Das vorhandene Potential für die erhöhte Nahrungsmittelerzeugung in anderen Entwicklungsländern. Auch in diesen Ländern soll Gewicht auf die Verbesserung des Ernährungsstandes der ärmsten Bevölkerungsgruppen und die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen gelegt werden.
    Im Rahmen der obenvermerkten Prioritäten soll die Qualifikation für einen Hilfsanspruch von objektiven wirtschaftlichen und sozialen Kriterien bestimmt werden. Dabei ist besonders den Bedürfnissen der Länder mit niederem Volkseinkommen und ihrem Potential, die Nahrungsmittelproduktion zu erhöhen, Bedeutung beizumessen, ohne indessen die gerechte geographische Verteilung im Einsatz der Mittel ausser acht zu lassen.
    e) Vorbehältlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung soll die Finanzierung durch den Fonds gemäss den allgemeinen Richtlinien, Kriterien und Vorschriften erfolgen, die von Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl festgelegt werden.
    Abschnitt 2 – Finanzierungsarten und Bedingungen
    a)¹⁷
    Der Fonds kann Finanzmittel in Form von Darlehen, Zuschüssen, einer Schuldentragfähigkeitsfazilität, Eigenkapitalzuführungen oder anderen Mitteln zu den Bedingungen bereitstellen, die er unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und Aussichten des Mitglieds sowie der Art und der Erfordernisse der geplanten Tätigkeit für angemessen hält. Der Fonds kann durch Beschluss des Verwaltungsrats auch zusätzliche Finanzmittel für die Planung und Durchführung von Projekten und Programmen bereitstellen, die aus seinen Darlehen, Zuschüssen, Schuldennachhaltigkeitsmechanismen, Eigenkapital oder anderen Mitteln finanziert werden.
    b) Unter Berücksichtigung der langfristigen Lebensfähigkeit des Fonds und der Notwendigkeit einer ununterbrochenen Geschäftstätigkeit bestimmt der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit den Anteil der Mittel des Fonds, den er in einem Haushaltsjahr für Finanzoperationen in den unter Abschnitt a) erwähnten Finanzierungsarten zusagen will. Der Anteil der Geschenke soll normalerweise nicht mehr als ein Achtel der in einem gegebenen Haushaltsjahr zugesagten Mittel betragen. Der Grossteil der Darlehen soll unter günstigsten Bedingungen gewährt werden.
    c) Der Präsident legt dem Verwaltungsrat Projekte und Programme zur Prüfung und Genehmigung vor.
    d) Der Verwaltungsrat trifft die Entscheide bezüglich Wahl und Genehmigung der Projekte und Programme. Diese Entscheide sollen gemäss den vom Gouverneursrat festgelegten grossen Richtlinien, Kriterien und Vorschriften getroffen werden.
    e) Für die Beurteilung der Projekte und Programme, die ihm zur Finanzierung vorgelegt werden, nimmt der Fonds grundsätzlich die Dienste internationaler Institutionen in Anspruch und kann, wenn angezeigt, sich der Dienste anderer in diesem Bereich spezialisierter Organisationen bedienen. Solche Institutionen und Organisationen werden vom Verwaltungsrat nach Rücksprache mit dem betreffenden Empfänger ausgewählt und sind für die vorzunehmende Beurteilung unmittelbar dem Fonds gegenüber verantwortlich.
    f) Der Darlehensvertrag wird in jedem Fall zwischen dem Fonds und dem Empfänger, welcher für die Ausführung des betreffenden Projektes oder Programmes verantwortlich ist, geschlossen.
    g) Der Fonds betraut, zwecks Auszahlung des Erlöses des Darlehens und zwecks Beaufsichtigung der Durchführung des betreffenden Projektes oder Programmes, eine fachlich ausgewiesene internationale Institution mit der Verwaltung des Darlehens. Solche Institutionen sollen weltweite oder regionale Bedeutung besitzen und werden in jedem Fall mit Zustimmung des Empfängers ausgewählt. Bevor das Darlehen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt wird, vergewissert sich der Fonds darüber, dass die Institution, der die Oberaufsicht anvertraut werden soll, mit dem Ergebnis der Beurteilung des betreffenden Projektes oder Programmes einverstanden ist. Dies ist zwischen dem Fonds und der Institution oder Organisation, welche die Beurteilung vornimmt, sowie mit der Institution, der die Oberaufsicht anvertraut wird, abzusprechen.
    h) Was in den Unterabschnitten f) und g) über Darlehen gesagt wurde, gilt auch für Geschenke.
    i) Der Fonds kann einer nationalen Entwicklungsorganisation einen Kredit eröffnen, damit sie innerhalb der Bedingungen der Anleihensvereinbarung und in dem vom Fonds gutgeheissenen Rahmen Teildarlehen für die Finanzierung von Projekten und Programmen gewähre und verwalte. Bevor der Verwaltungsrat die Eröffnung eines solchen Kredites genehmigt, ist die betreffende nationale Entwicklungsorganisation und ihr Programm gemäss den Vorschriften unter Absatz e) zu beurteilen. Die Ausführung genannten Programmes untersteht der Oberaufsicht der gemäss den Vorschriften von Absatz g) bestimmten Institution.
    j) Der Verwaltungsrat genehmigt geeignete Vorschriften für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen, die vom Fonds finanziert werden sollen. Diese Vorschriften sollen grundsätzlich den Regeln internationaler wettbewerbliche Ausschreibungen entsprechen und in angemessener Weise Experten, Technikern und Lieferungen aus Entwicklungsländern den Vorzug geben.
    Abschnitt 3 – Verschiedene Geschäfte
    Zusätzlich zu den in dieser Vereinbarung andernorts angeführten Geschäften kann der Fonds solche zusätzliche Geschäfte tätigen und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungsbefugnisse ausüben, als dies für die Erreichung seines Ziels notwendig ist.
    ¹⁷ Fassung gemäss Resolution 124/XXIV des Gouverneurrats vom 21. Febr. 2001, in Kraft seit 21. Febr. 2001 ( AS 2025 63 ).
    Art. 8 Beziehungen zu den Vereinten Nationen sowie anderen Organisationen und Institutionen
    Abschnitt 1 – Beziehungen zu den Vereinten Nationen
    Der Fonds nimmt mit den Vereinten Nationen Verhandlungen im Hinblick auf eine abzuschliessende Vereinbarung auf, wonach seine Beziehung zu den Vereinten Nationen diejenige einer Spezialorganisation gemäss Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen¹⁸ würde. Vereinbarungen, die aufgrund von Artikel 63 der Charta abgeschlossen werden, bedürfen nach Empfehlung des Verwaltungsrates der Genehmigung seitens des Gouverneursrates mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl.
    Abschnitt 2 – Beziehungen zu anderen Organisationen, Institutionen und Organen
    Der Fonds arbeitet eng mit der Organisation der Vereinten Nationen für Landwirtschaft und Ernährung (FAO) und anderen Organen der Vereinten Nationen zusammen. Er wird auch eng mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen, nichtstaatlichen Organisationen und staatlichen, sich mit der landwirtschaftlichen Entwicklung befassenden Organen zusammenarbeiten. Dieserhalb bemüht sich der Fonds um die Zusammenarbeit mit der Organisation der Vereinten Nationen für Landwirtschaft und Ernährung und den andern oben vermerkten Körperschaften und kann Vereinbarungen und Arbeitsabsprachen mit anderen Körperschaften gemäss Beschluss des Verwaltungsrates treffen.
    ¹⁸ SR 0.120
    Art. 9 Austritt, Suspendierung der Mitgliedschaft, Beendigung der Geschäftstätigkeit
    Abschnitt 1 – Austritt
    a) Soweit nicht in Abschnitt 4 a) dieses Artikels geregelt, kann ein Mitglied mit der Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Depositar aus dem Fonds austreten.
    b) Der Austritt wird an dem in der Kündigungsurkunde genannten Datum rechtswirksam, jedoch nicht früher als sechs Monate nach Hinterlegung einer solchen Urkunde.
    Abschnitt 2 – Suspendierung eines Mitgliedes
    a) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann der Gouverneursrat mit Dreiviertelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl die Mitgliedschaft aufheben. Das suspendierte Mitglied verliert automatisch seine Mitgliedschaft ein Jahr nach Suspendierung, es sei denn, der Rat beschliesse mit gleichem Mehr der Gesamtstimmenzahl, es in den Status eines Mitgliedes wiedereinzusetzen.
    b) Während der Aussetzung seiner Mitgliedschaft ist ein Mitglied nicht berechtigt, seine Rechte – ausser jenem des Austrittes – gemäss dieser Vereinbarung auszuüben. Indessen haftet das Mitglied weiterhin für alle seine Verpflichtungen.
    Abschnitt 3 – Rechte und Pflichten eines Staates bei endender Mitgliedschaft
    Wenn immer die Mitgliedschaft eines Staates, sei es zufolge Austrittes oder aufgrund von Abschnitt 2 dieses Artikels, endet, kann er keine Rechte mehr kraft dieser Vereinbarung ausüben, ausser gemäss diesem Abschnitt oder aufgrund von Artikel 11, Abschnitt 2, bleibt aber weiterhin für alle als Mitglied, Schuldner oder aus sonstigem Anlass dem Fonds gegenüber eingegangenen finanziellen Verpflichtungen haftbar.
    Abschnitt 4 – Beendigung der Geschäftstätigkeit – Verteilung des Vermögens
    a) Der Gouverneursrat kann mit Dreiviertelsmehr der Gesamtstimmenzahl die Geschäftstätigkeit des Fonds beenden. Nach solcher Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt der Fonds seine Tätigkeit unverzüglich ein, mit Ausnahme jener, die durch die ordnungsgemässe Verwertung oder Erhaltung seiner Vermögenswerte und die Ablösung seiner Verbindlichkeiten gegeben ist. Bis zu der endgültigen Erledigung solcher Verpflichtungen und der Verteilung solcher Vermögenswerte bleibt der Fonds bestehen, und die Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder kraft dieser Vereinbarung bleiben ungeschmälert bestehen, ausser dass kein Mitglied suspendiert werden oder austreten kann.
    b) Es findet keine Verteilung von Vermögenswerten an Mitglieder statt, bis sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern abgelöst oder sichergestellt sind. Der Fonds verteilt seine Vermögenswerte pro rata unter die beitragleistenden Mitglieder, nach Massgabe der Beiträge, die jedes Mitglied an die Mittel des Fonds geleistet hat. Eine solche Verteilung ist vom Gouverneursrat mit einer Dreiviertelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl zu beschliessen und zu dem Zeitpunkt, in den Währungen oder mit anderen Vermögenswerten vorzunehmen, wie sie dem Gouverneursrat billig und recht erscheinen.
    Art. 10 Rechtsstellung, Vorrechte, Immunität
    Abschnitt 1 – Rechtsstellung
    Der Fonds besitzt internationale Rechtspersönlichkeit.
    Abschnitt 2 – Vorrechte und Immunität
    a) Der Fonds besitzt im Gebiet seiner Mitglieder die zur Ausübung seiner Funktion und Erreichung seiner Zielsetzung notwendigen Vorrechte und Immunitäten. Vertretern von Mitgliedern, dem Präsidenten und den Mitgliedern des Sekretariats werden die zur unabhängigen Ausübung ihrer mit dem Fonds zusammenhängenden Funktionen notwendigen Vorrechte und Immunitäten eingeräumt.
    b) Die in Absatz a) erwähnten Vorrechte und Immunitäten sind: i) im Gebiet jedes Mitgliedes, welches dem Abkommen über Vorrechte und Immunitäten der Spezialorganisationen mit Bezug auf den Fonds beigetreten ist, jene welche in den allgemeinen Klauseln dieses Abkommens festgelegt sind und soweit sie in einem vom Gouverneursrat genehmigten Anhang abgeändert wurden;
    ii) im Gebiet jedes Mitgliedes, welches dem Abkommen über Vorrechte und Immunitäten der Spezialorganisationen nur mit Bezug auf andere Organisationen als den Fonds beigetreten ist, jene welche in den allgemeinen Klauseln des Abkommens umschrieben werden, es sei denn, das betreffende Mitglied setze den Depositar darüber in Kenntnis, dass solche Klauseln nicht auf den Fonds anzuwenden seien oder nur mit solchen Änderungen, wie in der Notifizierung festgelegt;
    iii) solche, wie sie in anderen vom Fonds abgeschlossenen Abkommen umschrieben sind.
    c) Ein Mitglied, welches aus einer Staatengruppe besteht, wird dafür sorgen, dass die in diesem Artikel umschriebenen Vorrechte und Immunitäten in den Gebieten aller Mitglieder der Gruppe gewährleistet sind.
    Art. 11 Auslegung und Schiedsverfahren
    Abschnitt 1 – Auslegung
    a) Auslegungs‑ oder Anwendungsfragen bezüglich der Bestimmungen dieser Vereinbarung, die sich zwischen den Mitgliedern und dem Fonds oder unter den Mitgliedern des Fonds ergeben, werden dem Verwaltungsrat zum Entscheid vorgelegt. Wenn die Fragestellung besonders ein Mitglied des Fonds berührt, welches im Verwaltungsrat nicht vertreten ist, so ist dieses Mitglied berechtigt, gemäss den Bestimmungen, die vom Gouverneursrat festzulegen sind, im Verwaltungsrat vertreten zu sein.
    b) Hat der Verwaltungsrat gemäss Absatz a) einen Entscheid gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen werde, dessen Entscheid dann endgültig ist. Solange der Entscheid des Gouverneursrates aussteht, kann der Fonds, soweit er dies als tunlich erachtet, sich an die Entscheidung des Verwaltungsrates halten.
    Abschnitt 2 – Schiedsverfahren
    Eine Streitigkeit zwischen dem Fonds und einem Staate, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied nach Abschluss der Geschäftstätigkeit des Fonds, wird zur Entscheidung einem Dreierschiedsgericht vorgelegt. Ein Schiedsrichter wird vom Fonds ernannt, ein anderer vom betreffenden Mitglied oder früheren Mitglied bestimmt, und beide Parteien ernennen zusammen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz führt. Hat eine der beiden Parteien innert 45 Tagen seit Anrufung des schiedsrichterlichen Verfahrens keinen Schiedsrichter ernannt, oder ist innert 30 Tagen nach Ernennung zweier Schiedsrichter der dritte Schiedsrichter noch nicht bestimmt, so kann jede Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder von einer anderen, in den vom Gouverneursrat erlassenen Bestimmungen vorgeschriebenen Stelle die Ernennung eines Schiedsrichters verlangen. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern festgelegt, hingegen hat der Vorsitzende volle Machtbefugnis, im Falle diesbezüglicher Uneinigkeiten Prozedurfragen endgültig zu entscheiden. Das Stimmenmehr der Schiedsrichter genügt für einen Entscheid, welcher endgültig und für die Parteien bindend ist.
    Art. 12 Änderungen der Vereinbarung
    a)¹⁹
    Mit Ausnahme von Fragen, welche die Anlage II betreffen: i) wird jeder von einem Mitglied oder vom Verwaltungsrat gemachte Vorschlag zur Änderung dieser Vereinbarung dem Präsidenten und von diesem allen Mitgliedern mitgeteilt. Der Präsident leitet die von einem Mitglied gemachten Vorschläge zur Änderung dieser Vereinbarung dem Verwaltungsrat zu, welcher seinerseits seine Vernehmlassung hierzu dem Gouverneursrat vorlegt;
    ii) werden Änderungsvorschläge vom Gouverneursrat mit Vierfünftelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl angenommen. Änderungen treten, wenn nicht anders vom Gouverneursrat bestimmt, drei Monate nach ihrer Annahme in Kraft, es sei denn, die Änderung betreffe A) das Recht, aus dem Fonds auszutreten,
    B) die in dieser Vereinbarung enthaltenen Vorschriften über das Stimmenmehr,
    C) die in Artikel 3 Abschnitt 3 vorgesehene Beschränkung der Haftpflicht,
    D) das Verfahren zur Änderung dieser Vereinbarung,
    [tab]
    in welchem Falle die Änderung erst in Kraft tritt, wenn die schriftliche Zustimmung hiezu seitens aller Mitglieder in den Besitz des Präsidenten gelangt ist.
    b) Was die verschiedenen Teile der Anlage II anbelangt, werden Änderungen gemäss den dortigen Bestimmungen vorgeschlagen und angenommen.
    c) Der Präsident setzt alle Mitglieder und den Depositar über angenommene Änderungen und das Datum der Inkraftsetzung derselben unverzüglich in Kenntnis.
    ¹⁹ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    Art. 13 Schlussbestimmungen
    Abschnitt 1 – Unterzeichnung, Ratifikation und Annahme, Genehmigung und Beitritt
    a) Die vorliegende Vereinbarung soll durch die in Anlage I dieser Vereinbarung aufgeführten Staaten anlässlich der Konferenz der Vereinten Nationen über die Errichtung des Fonds paraphiert und am Sitz der Vereinten Nationen in New York durch die in der genannten Anlage aufgeführten Staaten unterzeichnet werden, sobald die Einzahlungen der ebenfalls aufgeführten Erstbeiträge in frei konvertierbarer Währung wenigstens den Gegenwert von 1 Milliarde US‑Dollar (zum Kurs vom 10. Juni 1976) erreicht haben. Ist diese Bedingung bis zum 30. September 1976 nicht erfüllt, wird die anlässlich genannter Konferenz gebildete Vorbereitende Kommission bis zum 31. Januar 1977 eine Sitzung der in Anlage I aufgeführten Staaten einberufen. Diese können mit Zweidrittelsmehrheit jeder Kategorie den obenvermerkten Betrag ermässigen; sie können auch andere Bedingungen zur Eröffnung der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung festlegen.
    b) Die Unterzeichnerstaaten werden mit der Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde zur Vertragspartei; die in Anlage I aufgeführten Nichtunterzeichnerstaaten werden mit der Hinterlegung einer Beitrittserklärung zur Vertragspartei. Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden der Staaten aus Kategorie I und II zeigen die Höhe des Erstbeitrages an, zu dessen Zahlung sie sich verpflichteten. Die Unterzeichnung und die Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden kann seitens dieser Staaten innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung erfolgen.
    c) Die in Anlage I aufgeführten Staaten, welche innert Jahresfrist nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung nicht Vertragspartei geworden sind, und jene Staaten, welche nicht aufgeführt sind, können nach Genehmigung ihres Beitrittes durch den Gouverneursrat mit der Hinterlegung ihrer Beitrittserklärung Vertragspartei werden.
    Abschnitt 2 – Depositar
    a) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird als Depositar dieser Vereinbarung bezeichnet.
    b) Der Depositar verschickt Notifikationen bezüglich dieser Vereinbarung: i) während eines Jahres nach Inkrafttreten an alle in Anlage I zu dieser Vereinbarung angeführten Staaten, und nach Inkrafttreten an alle Staaten, die dieser Vereinbarung beigetreten sind, sowie an jene, deren Beitritt vom Gouverneursrat genehmigt wurde;
    ii) an die Vorbereitende Kommission, welche von der Konferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung des Fonds gebildet wurde, solange sie besteht, und hernach an den Präsidenten.
    Abschnitt 3 – Inkrafttreten
    a)²⁰
    Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald der Depositar die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden von wenigstens sechs Staaten der Kategorie I, sechs Staaten der Kategorie II und 24 Staaten der Kategorie III erhalten hat, vorausgesetzt, dass die Erstbeiträge gemäss den von den Staaten der Kategorien I und II hinterlegten Urkunden mindestens den Gegenwert von 750 Millionen US‑Dollar zum Kurs vom 10. Juni 1976 ergeben. Weiter ist vorausgesetzt, dass die vorgenannten Bedingungen innert 18 Monaten seit die vorliegende Vereinbarung zur Unterzeichnung aufliegt, erfüllt sind, oder an dem Datum, das die Staaten, welche diese Urkunden hinterlegt haben, mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder jeder Kategorie bestimmen mögen, und sobald dem Depositar hiervon Mitteilung gemacht wurde.
    b) Für Staaten, welche eine Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung hinterlegen, tritt die Vereinbarung am Datum der Hinterlegung in Kraft.
    c)²¹
    Die durch die Gründungsmitglieder und die Nicht-Gründungsmitglieder im Rahmen dieser Vereinbarung vor dem 26. Januar 1995 eingegangenen Verpflichtungen bleiben unverändert in Kraft und sind für alle Mitglieder des Fonds bindend.
    d)²²
    In allen Teilen dieser Vereinbarung, in denen Kategorien oder die Kategorien I, II oder III Erwähnung finden, sind die Mitgliederkategorien gemeint, die bis zum 26. Januar 1995 bestanden und in der Anlage III²³ aufgeführt sind, welche Bestandteil dieser Vereinbarung ist.
    Abschnitt 4 – Vorbehalte
    Vorbehalte können nur bezüglich Abschnitt 2 von Artikel 11 der vorliegenden Vereinbarung gemacht werden.
    Abschnitt 5 – Verbindlichkeit der Texte
    Die vorliegende Vereinbarung ist in englischer, arabischer, spanischer und französischer Sprache verfasst; alle Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
    Zu Urkund dessen haben die hierzu gebührend Bevollmächtigten die vorliegende Vereinbarung in einfacher Ausfertigung in englischer, arabischer, spanischer und französischer Sprache unterzeichnet.
    ²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    ²¹ Eingefügt durch Ziff. I der Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    ²² Eingefügt durch Ziff. I der Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).
    ²³ Diese Anlage wird in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können eingesehen werden auf der Internetseite der IFAD: http://www.ifad.org/pub/basic/index.htm

    Unterschriften

    (Es folgen die Unterschriften)

    Anlage I ²⁴

    ²⁴ Bereinigt gemäss Beschluss des Gouverneursrates (AS 1992 941) und der Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).

    Erster Teil – Länder, die Gründungsmitglieder werden können

    Kategorie I

    Kategorie II

    Kategorie III

    Australien

    Belgien

    Dänemark

    Deutschland

    Finnland

    Frankreich

    Irland

    Italien

    Japan

    Kanada

    Luxemburg

    Neuseeland

    Niederlande

    Norwegen

    Österreich

    Schweden

    Schweiz

    Spanien

    Vereinigtes Königreich

    [tab]
    Grossbritannien
    [tab]
    und Nordirland

    Vereinigte Staaten

    [tab]
    von Amerika

    Algerien

    Gabun

    Indonesien

    Irak

    Iran

    Katar

    Kuwait

    Libyen

    Nigeria

    Saudi-Arabien

    Venezuela

    Vereinigte Arabische

    [tab]
    Emirate

    Ägypten

    Äthiopien

    Argentinien

    Bangladesch

    Bolivien

    Botswana

    Brasilien

    Chile

    Costa Rica

    Dominikanische Republik

    Ekuador

    El Salvador

    Ghana

    Griechenland

    Guatemala

    Guinea

    Haiti

    Honduras

    Indien

    Israel²⁵

    Jamaika

    Kamerun

    Kapverden

    Kenia

    Kolumbien

    Kongo (Brazzaville)

    Kongo (Kinshasa)

    Korea (Süd)

    Kuba

    Liberia

    Mali

    Malta

    Marokko

    Mexiko

    Nicaragua

    Pakistan

    Panama

    Papua-Neuguinea

    Peru

    Portugal

    Philippinen

    Rumänien

    Rwanda

    Sambia

    Senegal

    Serbien

    Sierra Leone

    Somalia

    Sri Lanka

    Sudan

    Swasiland

    Syrien

    Tansania

    Thailand

    Tschad

    Tunesien

    Türkei

    Uganda

    Uruguay

    ²⁵ Was Art. 7, Abschn. 1b) über die Verwendung der Ressourcen des Fonds zugunsten der Entwicklungsländer anbelangt, so wird dieses Land von den Bestimmungen des Abschnitts nicht berührt. Auch wird dieses Land weder Mittel des Fonds beanspruchen noch erhalten.

    Zweiter Teil – Zusagen von Erstbeiträgen a

    (Die Anmerkungen finden sich am Schluss)

    Staat

    Währungseinheit

    Betrag

    Gegenwert in
    Sonderziehungs-
    rechtenb

    Kategorie I

    Australien

    australische Dollar

    8 000 000

    c

    8 609 840

    Belgien

    belgischer Franken
    US-Dollar

    500 000 000
    1 000 000



    c

    11 930 855

    Dänemark

    US-Dollar

    7 500 000

    c

    6 559 163

    [tab]
    Deutschland

    US-Dollar

    55 000 000

    c d

    48 100 525

    Finnland

    Markkas

    12 000 000

    c

    2 692 320

    Frankreich

    US-Dollar

    25 000 000

    *

    21 863 875

    Irland

    Pfund Sterling

    750 000

    c

    883 335

    Italien

    US-Dollar

    25 000 000

    c

    21 863 875

    Japan

    US-Dollar

    55 000 000

    c

    48 100 525

    Kanada

    kanadische Dollar

    33 000 000

    c

    29 497 446

    Luxemburg

    Sonderziehungsrechte

    320 000

    c

    320 000

    Neuseeland

    neuseeländischer Dollar

    2 000 000

    c

    1 721 998

    Niederlande

    Gulden
    US-Dollar

    100 000 000
    3 000 000



    34 594 265

    Norwegen

    norwegische Krone
    US-Dollar

    75 000 000
    9 981 851



    c **

    20 612 228

    Österreich

    US-Dollar

    4 800 000

    c

    4 197 864

    Schweden

    schwedische Krone
    US-Dollar

    100 000 000
    3 000 000



    ***

    22 325 265

    Schweiz

    Schweizer Franken

    22 000 000

    c

    7 720 790

    Spanien

    US-Dollar

    2 000 000

    e

    1 749 110

    Vereinigtes Königreich

    [tab]
    Grossbritannien
    [tab]
    und Nordirland

    Pfund Sterling

    18 000 000

    27 894 780

    Vereinigte Staaten

    [tab]
    von Amerika

    US-Dollar

    200 000 000

    174 911 000

    Zwischentotal

    496 149 059

    Kategorie II

    Algerien

    US-Dollar

    10 000 000

    8 745 550

    Gabun

    US-Dollar

    500 000

    437 278

    Indonesien

    US-Dollar

    1 250 000

    1 093 194

    Irak

    US-Dollar

    20 000 000

    17 491 100

    Iran

    US-Dollar

    124 750 000

    109 100 736

    Katar

    US-Dollar

    9 000 000

    7 870 995

    Kuwait

    US-Dollar

    36 000 000

    31 483 980

    Libyen

    US-Dollar

    20 000 000

    17 491 100

    Nigeria

    US-Dollar

    26 000 000

    22 738 430

    Saudi-Arabien

    US-Dollar

    105 500 000

    92 265 553

    Venezuela

    US-Dollar

    66 000 000

    57 720 630

    Vereinigte arabische

    [tab]
    Emirate

    US-Dollar

    16 500 000

    14 430 158

    Zwischentotal

    380 868 704

    Staat

    Währungseinheit

    Betrag

    Gegenwert in Sonderziehungsrechten

    frei
    konvertierbare
    Währungen

    nicht frei
    konvertierbare
    Währungen

    Kategorie III

    Ägypten

    ägyptisches Pfund

    Gegenwert von
    300 000
    US-Dollar

    262 367

    Argentinien

    argentinischer Peso

    240 000 000

    f

    1 499 237

    Bangladesch

    Taka

    Gegenwert von
    500 000
    US-Dollar

    437 278

    Chile

    US-Dollar

    50 000

    43 728

    Ekuador

    US-Dollar

    25 000

    21 864

    Ghana

    US-Dollar

    100 000

    87 456

    Guinea

    Syli

    25 000 000

    c

    1 012 145

    Honduras

    US-Dollar

    25 000

    21 864

    Indien

    US-Dollar
    indische Rupie

    2 500 000
    Gegenwert von
    2 500 000
    US-Dollar

    2 186 388

    2 186 388

    Israel

    israelisches Pfund

    Gegenwert von
    150 000
    US-Dollar

    c g

    131 183

    Jugoslawien

    jugoslawischer Dinar

    Gegenwert von
    300 000
    US-Dollar

    262 367

    Kamerun

    US-Dollar

    10 000

    8 746

    Kenia

    kenianischer Shilling

    Gegenwert von
    1 000 000
    US-Dollar

    874 555

    Korea (Süd)

    US-Dollar
    Won

    100 000
    Gegenwert von
    100 000
    US-Dollar

    87 456

    87 456

    Mexiko

    US-Dollar

    5 000 000

    4 372 775

    Nicaragua

    Cordoba

    200 000

    24 894

    Pakistan

    US-Dollar
    pakistanische Rupie

    500 000
    Gegenwert von
    500 000
    US-Dollar

    437 278

    437 278

    Philippinen

    US-Dollarh

    250 000

    h

    43 728

    174 911

    Rumänien

    Lei

    Gegenwert von
    1 000 000
    US-Dollar

    874 555

    Sierra Leone

    Leone

    20 000

    15 497

    Sri Lanka

    US-Dollar
    Rupie von Sri Lanka

    500 000
    Gegenwert von
    500 000
    US-Dollar

    437 278

    437 278

    Syrien

    syrisches Pfund

    500 000

    111 409

    Tansania

    tansanischer Shilling

    300 000

    31 056

    Thailand

    US-Dollar

    100 000

    87 456

    Tunesien

    tunesischer Dinar

    50 000

    100 621

    Staat

    Währungseinheit

    Betrag

    Gegenwert in Sonderziehungsrechten

    frei
    konvertierbare
    Währungen

    nicht frei
    konvertierbare
    Währungen

    Kategorie III (Fortsetzung)

    Türkei

    türkisches Pfund

    Gegenwert von
    100 000
    US-Dollar

    87 456

    Uganda

    ugandischer Shilling

    200 000

    20 832

    Zwischentotal

    7 836 017

    9 068 763

    Total, konvertierbare Währungen

    884 853 750

    i

    Gesamttotal (konvertierbare und nicht

    [tab]
    konvertierbare Währungen)


    893 922 543

    Anmerkungen

    a

    Es bleibt, wo vorgeschrieben, die Erteilung der Zustimmung des Gesetzgebers
    vorbehalten.

    b

    Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungs-Fonds mit Bewertung am
    10. Juni 1976. Diese Gegenwerte werden lediglich im Zusammenhang mit Abschnitt 2a) von Artikel 5 der Vereinbarung zu Informationszwecken aufgeführt, unter der
    Voraussetzung, dass die zugesagten Erstbeträge, gemäss Abschnitt 2a) von Artikel 4 der Vereinbarung, in Höhe und Währung wie vom betreffenden Staat angegeben, zahlbar sind.

    c

    Zahlbar in drei Raten.

    d

    Einschliesslich eines zusätzlichen Beitrags von 3 Millionen US-Dollar, der unter dem Vorbehalt der notwendigen Budgetvorkehrungen für das Finanzjahr 1977 angekündigt wurde.

    e

    Zahlbar in Raten.

    f

    Zu verwenden auf argentinischem Hoheitsgebiet zur Bezahlung von Gütern und
    Dienstleistungen, deren der Fonds bedarf.

    g

    Für technische Zusammenarbeit verwendbar.

    h

    Davon wurden 200 000 US-Dollar unter Vorbehalt einer späteren Bestätigung
    angekündigt. Ebenso bedürfen das Zahlungsverfahren und die dazu verwendete Währung der Bestätigung. Dieser Betrag wurde deshalb vorläufig in der Kolonne der nicht frei konvertierbaren Währungen eingetragen.

    i

    Entspricht 1 011 776 023 US-Dollar vom 10. Juni 1976.

    *

    Die effektiv gezahlte Summe beträgt 127 500 000 französische Franken.

    **

    Die effektiv gezahlte Summe beträgt 130 000 000 norwegische Kronen.

    ***

    Die effektiv gezahlte Summe beträgt 115 000 000 schwedische Kronen.

    Anlage II ²⁶

    ²⁶ Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 ( AS 2008 3765 ).

    Verteilung der Stimmen und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates

    1.  Der Gouverneursrat bestimmt in Übereinstimmung mit den in Absatz 29 dieser Anlage dargelegten Verfahren in angemessenen Zeitabständen die Verteilung der Sitze der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Fonds, und er berücksichtigt hierbei i) die Notwendigkeit, die Beschaffung von Mitteln für den Fonds fortzusetzen und zu fördern, ii) die Notwendigkeit, eine gerechte geografische Verteilung der betreffenden Sitze sicherzustellen und iii) die Rolle der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaaten bei der Leitung des Fonds.
    2.   Verteilung der Stimmen im Verwaltungsrat. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist befugt, die Stimmen aller Mitglieder abzugeben, die es vertritt. Vertritt ein Mitglied mehr als ein Fonds-Mitglied, kann es die Stimmen der von ihm vertretenen Mitglieder getrennt abgeben.
    3. a) Liste der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten werden in angemessenen Zeitabständen im Sinne dieser Anlage auf die Listen A, B und C verteilt. Bei seinem Beitritt zum Fonds wählt ein neues Mitglied die Liste, auf der es sich eintragen will, und teilt diese Wahl in Absprache mit den Mitgliedern dieser Liste schriftlich dem Präsidenten des Fonds mit. Ein Mitglied kann zum Zeitpunkt der Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder, welche die Mitgliedstaatenliste vertreten, der es angehört, beschliessen, aus dieser Mitgliedstaatenliste auszutreten und sich auf einer anderen Liste einzutragen, sofern deren Mitglieder ihr Einverständnis erklärt haben. In diesem Fall teilt das betreffende Mitglied dem Präsidenten des Fonds schriftlich diese Veränderung mit; der Präsident unterrichtet alle Mitglieder in angemessenen Zeitabständen über die Zusammensetzung aller Listen der Mitgliedstaaten.
    b) Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat. Die achtzehn (18) Mitglieder und die höchstens als achtzehn (18) stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates werden aus den Mitgliedern des Fonds wie folgt gewählt oder ernannt: i) acht (8) Mitglieder und höchstens acht (8) stellvertretende Mitglieder werden aus den Mitgliedern auf der Liste A der Mitgliedstaaten, die in angemessenen Zeitabständen aufgestellt wird, gewählt oder ernannt;
    ii) vier (4) Mitglieder und vier (4) stellvertretende Mitglieder werden aus den Mitgliedern auf der Liste B der Mitgliedstaaten, die in angemessenen Zeitabständen aufgestellt wird, gewählt oder ernannt;
    iii) sechs (6) Mitglieder und sechs (6) stellvertretende Mitglieder werden aus den Mitgliedern auf der Liste C der Mitgliedstaaten, die in angemessenen Zeitabständen aufgestellt wird, gewählt oder ernannt.
    4.   Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates. Für die Wahl oder die Ernennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder auf frei gewordene Sitze im Verwaltungsrat werden die Verfahren angewandt, die nachstehend für die Mitglieder jeder Liste von Mitgliedstaaten beschrieben werden.

    A. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter

    Teil I Mitgliedstaaten der Liste A

    5.  Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates aus Mitgliedstaaten der Liste A üben ein dreijähriges Mandat aus.
    6.  Die Mitglieder der Liste A schliessen sich zu Wahlgruppen zusammen und nominieren auf der Grundlage der von den Mitgliedern der Liste A und ihren Wahlgruppen vereinbarten Verfahren acht (8) Mitglieder für den Verwaltungsrat sowie höchstens acht (8) Stellvertreter.
    7.   Änderungen . Die Gouverneure, welche die Mitgliedstaaten der Liste A vertreten, können durch einstimmigen Beschluss die Bestimmungen von Teil I dieser Anlage (Absätze 5 bis 6) abändern. Sofern nicht anders beschlossen wird, treten solche Änderungen unverzüglich in Kraft. Der Präsident wird über jegliche Änderung von Teil I dieser Anlage in Kenntnis gesetzt.

    Teil II Mitgliedstaaten der Liste B

    8.  Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates aus Mitgliedstaaten der Liste B üben ein dreijähriges Mandat aus.
    9.  Die Mitglieder der Liste B schliessen sich zu Wahlgruppen zusammen, deren Anzahl der Anzahl der Sitze entspricht, die der Liste zur Verfügung stehen; jede Wahlgruppe wird im Verwaltungsrat durch ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied vertreten. Die Mitglieder der Liste B unterrichten den Präsidenten des Fonds von Zeit zu Zeit über die Zusammensetzung jeder Wahlgruppe und ihre Veränderungen.
    10.  Die Mitglieder der Liste B legen das Verfahren für die Wahl oder die Ernennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder auf freigewordene Sitze im Verwaltungsrat fest und übermitteln dem Präsidenten des Fonds ein Exemplar.
    11.   Änderungen. Die Bestimmungen von Teil II dieser Anlage (Absätze 8 bis 10) können durch eine Abstimmung der Gouverneure abgeändert werden, welche zwei Drittel derjenigen Mitgliedstaaten der Liste B vertreten, deren Beiträge (die sie gemäss Artikel 4 Abschnitt 5 c) geleistet haben) sich auf siebzig (70) Prozent der Beiträge aller Mitgliedstaaten der Liste B belaufen. Der Präsident wird über jegliche Änderung von Teil II dieser Anlage in Kenntnis gesetzt.

    Teil III Mitgliedstaaten der Liste C

    12.  Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates, die Mitgliedstaaten der Liste C vertreten, üben ein dreijähriges Mandat aus.
    13.  Sofern die Mitgliedstaaten der Liste C nichts anderes beschliessen, müssen von den sechs (6) Mitgliedern und den sechs (6) stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates, die aus den Mitgliedern dieser Liste gewählt oder ernannt wurden, zwei (2) Mitglieder und zwei (2) stellvertretende Mitglieder aus einer der nachstehend genannten Regionen stammen, wie sie in jeder der Unter-Listen der Mitgliedstaaten der Liste C aufgeführt sind:
    [tab]
    Afrika (Unter-Liste C1);
    [tab]
    Europa, Asien und Pazifik (Unter-Liste C2);
    [tab]
    Lateinamerika und Karibik (Unter-Liste C3).
    14. a) In Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 27 dieser Anlage wählen die Mitgliedstaaten der Liste C aus den Ländern einer jeden Unter-Liste zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder, welche die Interessen der jeweiligen Unter-Liste insgesamt vertreten; unter ihnen befinden sich mindestens ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Land dieser Liste, das zu den grössten Beitragszahlern des Fonds gehört.
    b) Die Mitglieder der Liste C können jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der sechsten Wiederauffüllung der Mittel des Fonds, die Bestimmungen des vorstehenden Buchstabens a) überprüfen, hierbei den Erfahrungen jeder Unter-Liste bei der Anwendung dieser Bestimmungen Rechnung tragen und gegebenenfalls den Wortlaut dieses Buchstabens unter Berücksichtigung der in der Resolution 86/XVIII des Gouverneursrates dargelegten Grundsätze abändern.
    15.  Zunächst erfolgt die Wahl aller Mitglieder jeder Unter-Liste, in der ein Sitz frei ist; die Länder der betreffenden Unter-Liste schlagen Kandidaten für den Sitz vor. Die Mitglieder der Liste C nehmen an der Wahl für jeden Sitz teil.
    16.  Wenn alle Mitglieder gewählt sind, werden in der im vorstehenden Absatz 15 genannten Reihenfolge die stellvertretenden Mitglieder gewählt.
    17.  Gewählt wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
    18.  Erhält keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die im vorstehenden Absatz 17 genannte Mehrheit, scheidet bei jedem der anschliessend organisierten Wahlgänge derjenige Kandidat aus, der bei dem vorangegangenen Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erreicht hat.
    19.  Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Kommt es in diesem sowie auch in einem weiteren Wahlgang wieder zu Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los.
    20.  Kandidiert zu irgendeinem Zeitpunkt nur eine Person für einen freien Sitz, dann kann diese Person ohne Abstimmung für gewählt erklärt werden, sofern kein Gouverneur Einwände erhebt.
    21.  Die Sitzungen der Mitglieder der Liste C für die Wahl oder die Ernennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Mitglieder der Liste C ernennen im Konsensverfahren einen Vorsitzenden für diese Sitzungen.
    22.  Die Mitglieder jeder Unter-Liste ernennen im Konsensverfahren den Vorsitzenden für die Sitzung der entsprechenden Unter-Liste.
    23.  Die Namen der gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden dem Präsidenten des Fonds mitgeteilt; das gleiche gilt für ihre jeweiligen Mandate und die Liste der Titelinhaber und Stellvertreter.
    Abstimmung im Verwaltungsrat
    24.  Bei der Auszählung der Stimmen im Verwaltungsrat wird die Gesamtzahl der Stimmen der Länder jeder Unter-Liste gleichmässig auf die Mitglieder der betreffenden Unter-Liste verteilt.
    Änderungen
    25.  Teil III dieser Anlage (Absätze 12 bis 24) kann von Zeit zu Zeit mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliedstaaten der Liste C abgeändert werden. Der Präsident wird über jegliche Änderung von Teil III dieser Anlage in Kenntnis gesetzt.

    B. Allgemeine Bestimmungen für die Listen A, B und C

    26.  Die Namen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, die von den Mitgliedstaaten der Listen A, B und C gewählt oder ernannt worden sind, werden dem Präsidenten des Fonds mitgeteilt.
    27.  Ungeachtet jeglicher abweichenden Bestimmung in den vorstehenden Absätzen 5 bis 25 können die Mitglieder einer Liste von Mitgliedstaaten oder die Mitglieder einer Wahlgruppe innerhalb einer Liste bei jeder Wahl beschliessen, eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern der Liste, welche die umfangreichsten Beiträge zum Fonds leisten, für die betreffende Liste von Mitgliedstaaten zu Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates zu ernennen, um die Mitglieder zu Beiträgen zum Fonds zu veranlassen. In diesem Fall wird der Beschluss dem Präsidenten des Fonds schriftlich mitgeteilt.
    28.  Nach dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates zu einer Liste von Mitgliedstaaten kann der Gouverneur, der dieses Land vertritt, ein bereits im Amt befindliches Mitglied des Verwaltungsrates für diese Mitgliedstaatenliste beauftragen, dieses Land zu vertreten und seine Stimmen bis zur nächsten Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates für die betreffende Liste abzugeben. Während dieses Zeitraums gilt das hiermit beauftragte Mitglied als von dem betreffenden Gouverneur gewählt oder ernannt, und der Mitgliedstaat gilt als zur Wahlgruppe dieses Mitgliedes gehörig.
    29.   Änderung der Absätze 1 bis 4, 7, 11 und 25 bis 29 . Die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4, 7, 11 und 25 bis 29 dieser Anlage können von Zeit zu Zeit mit einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmenzahl des Gouverneursrates abgeändert werden. Sofern nicht anders vereinbart, wird jegliche Änderung der Absätze 1 bis 4, 7, 11 und 25 bis 29 mit ihrer Annahme wirksam.

    Geltungsbereich am 7. Januar 2011 ²⁷

    ²⁷ AS 1978 867 , 1979 250 776 , 1981 1356 , 1982 1948 , 1985 311 , 1986 1960 , 1987 1386 , 1991 802 , 2005 2101 , 2008 3765 und 2011 341 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

    Vertragsstaaten

    Ratifikation
    Beitritt (B)

    Inkrafttreten

    Afghanistan

    13. Dezember

    1978 B

    13. Dezember

    1978

    Ägypten

    11. Oktober

    1977

    30. November

    1977

    Albanien

      3. November

    1992 B

      3. November

    1992

    Algerien

    26. Mai

    1978

    26. Mai

    1978

    Angola

    24. April

    1985 B

    24. April

    1985

    Antigua und Barbuda

    21. Januar

    1986 B

    21. Januar

    1986

    Äquatorialguinea

    29. Juli

    1981 B

    29. Juli

    1981

    Argentinien

    11. September

    1978

    11. September

    1978

    Armenien

    23. März

    1993 B

    23. März

    1993

    Aserbaidschan

    11. April

    1994 B

    11. April

    1994

    Äthiopien

      7. September

    1977

    30. November

    1977

    Bahamas

    28. Februar

    2008 B

    28. Februar

    2008

    Bangladesch

      9. Mai

    1977

    30. November

    1977

    Barbados

    13. Dezember

    1978 B

    13. Dezember

    1978

    Belgien

      9. Dezember

    1977

      9. Dezember

    1977

    Belize

    15. Dezember

    1982 B

    15. Dezember

    1982

    Benin

    28. Dezember

    1977 B

    28. Dezember

    1977

    Bhutan

    13. Dezember

    1978 B

    13. Dezember

    1978

    Bolivien

    30. Dezember

    1977

    30. Dezember

    1977

    Bosnien und Herzegowina

    18. März

    1994 B

    18. März

    1994

    Botsuana

    21. Juli

    1977 B

    30. November

    1977

    Brasilien

      2. November

    1978

      2. November

    1978

    Burkina Faso

    14. Dezember

    1977 B

    14. Dezember

    1977

    Burundi

    13. Dezember

    1978 B

    13. Dezember

    1978

    Chile

      2. Juni

    1978

      2. Juni

    1978

    China

    15. Januar

    1980 B

    15. Januar

    1980

    Cook-Inseln

    25. März

    1993 B

    25. März

    1993

    Costa Rica

    16. November

    1978

    16. November

    1978

    Côte d’Ivoire

    19. Januar

    1982 B

    19. Januar

    1982

    Dänemark

    28. Juni

    1977

    30. November

    1977

    Deutschland

    14. Oktober

    1977

    30. November

    1977

    Dominica

    29. Januar

    1980 B

    29. Januar

    1980

    Dominikanische Republik

    29. Dezember

    1977 B

    29. Dezember

    1977

    Dschibuti

    14. Dezember

    1977 B

    14. Dezember

    1977

    Ecuador

    19. Juli

    1977

    30. November

    1977

    El Salvador

    31. Oktober

    1977

    30. November

    1977

    Eritrea

    31. März

    1994 B

    31. März

    1994

    Fidschi

    28. März

    1978 B

    28. März

    1978

    Finnland

    30. November

    1977

    30. November

    1977

    Frankreich*

    12. Dezember

    1977

    12. Dezember

    1977

    Gabun

      5. Juni

    1978 B

      5. Juni

    1978

    Gambia

    13. Dezember

    1977 B

    13. Dezember

    1977

    Georgien

      1. Februar

    1995 B

      1. Februar

    1995

    Ghana

      5. Dezember

    1977

      5. Dezember

    1977

    Grenada

    25. Juli

    1980 B

    25. Juli

    1980

    Griechenland

    30. November

    1978

    30. November

    1978

    Guatemala

    30. November

    1978 B

    30. November

    1978

    Guinea

    12. Juli

    1977

    30. November

    1977

    Guinea-Bissau

    25. Januar

    1978 B

    25. Januar

    1978

    Guyana

    13. Dezember

    1977 B

    13. Dezember

    1977

    Haiti

    19. Dezember

    1977 B

    19. Dezember

    1977

    Honduras

    13. Dezember

    1977

    13. Dezember

    1977

    Indien

    28. März

    1977

    30. November

    1977

    Indonesien

    27. September

    1977

    30. November

    1977

    Irak

    13. Dezember

    1977

    13. Dezember

    1977

    Iran

    12. Dezember

    1977 B

    12. Dezember

    1977

    Irland

    14. Oktober

    1977 B

    30. November

    1977

    Island

      8. August

    2001 B

      8. August

    2001

    Israel

    10. Januar

    1978 B

    10. Januar

    1978

    Italien

    10. Dezember

    1977

    10. Dezember

    1977

    Jamaika

    13. April

    1977

    30. November

    1977

    Japan

    25. Oktober

    1977

    30. November

    1977

    Jemen

    13. Dezember

    1977 B

    13. Dezember

    1977

    Jordanien

    15. Februar

    1979 B

    15. Februar

    1979

    Kambodscha

    25. August

    1992 B

    25. August

    1992

    Kamerun

    20. Juni

    1977 B

    30. November

    1977

    Kanada

    28. November

    1977

    30. November

    1977

    Kap Verde

    12. Oktober

    1977 B

    30. November

    1977

    Kasachstan

    25. September

    1998 B

    25. September

    1998

    Katar

    13. Dezember

    1977 B

    13. Dezember

    1977

    Kenia

    10. November

    1977

    30. November

    1977

    Kirgisistan

    10. September

    1993 B

    10. September

    1993

    Kiribati

    23. Februar

    2005 B

    23. Februar

    2005

    Kolumbien

    16. Juli

    1979 B

    16. Juli

    1979

    Komoren

    13. Dezember

    1977 B

    13. Dezember

    1977

    Kongo (Brazzaville)

    27. Juli

    1978

    27. Juli

    1978

    Kongo (Kinshasa)

    12. Oktober

    1977

    30. November

    1977

    Korea (Nord-)

    23. Februar

    1987 B

    23. Februar

    1987

    Korea (Süd-)

    26. Januar

    1978

    26. Januar

    1978

    Kroatien

    24. März

    1997 B

    24. März

    1997

    Kuba*

    15. November

    1977

    30. November

    1977

    Kuwait

    29. Juli

    1977

    30. November

    1977

    Laos

    13. Dezember

    1978 B

    13. Dezember

    1978

    Lesotho

    13. Dezember

    1977 B

    13. Dezember

    1977

    Libanon

    20. Juni

    1978 B

    20. Juni

    1978

    Liberia

    11. April

    1978 B

    11. April

    1978

    Libyen

    15. April

    1977 B

    30. November

    1977

    Luxemburg

      9. Dezember

    1977

      9. Dezember

    1977

    Madagaskar

    12. Januar

    1979 B

    12. Januar

    1979

    Malawi

    13. Dezember

    1977 B

    13. Dezember

    1977

    Malaysia

    23. Januar

    1990 B

    23. Januar

    1990

    Malediven

    15. Januar

    1980 B

    15. Januar

    1980

    Mali

    30. September

    1977

    30. November

    1977

    Malta

    23. September

    1977

    30. November

    1977

    Marokko

    16. Dezember

    1977

    16. Dezember

    1977

    Marshallinseln

    18. Februar

    2009 B

    18. Februar

    2009

    Mauretanien

    26. Juni

    1979 B

    26. Juni

    1979

    Mauritius

    29. Januar

    1979 B

    29. Januar

    1979

    Mazedonien

    26. Januar

    1994 B

    26. Januar

    1994

    Mexiko

    31. Oktober

    1977

    30. November

    1977

    Moldau

    17. Januar

    1996 B

    17. Januar

    1996

    Mongolei

      9. Februar

    1994 B

      9. Februar

    1994

    Mosambik

    16. Oktober

    1978 B

    16. Oktober

    1978

    Myanmar

    23. Januar

    1990 B

    23. Januar

    1990

    Namibia

    16. Oktober

    1992 B

    16. Oktober

    1992

    Nepal

      5. Mai

    1978 B

      5. Mai

    1978

    Neuseeland

    10. Oktober

    1977

    30. November

    1977

    Nicaragua

    28. Oktober

    1977

    30. November

    1977

    Niederlandea

    29. Juli

    1977

    30. November

    1977

    [tab]
    Aruba

      1. Januar

    1986

      1. Januar

    1986

    Niger

    13. Dezember

    1977 B

    13. Dezember

    1977

    Nigeria

    25. Oktober

    1977

    30. November

    1977

    Niue

    20. Juli

    2006 B

    20. Juli

    2006

    Norwegen

      8. Juli

    1977

    30. November

    1977

    Oman

    19. April

    1983 B

    19. April

    1983

    Österreich

    12. Dezember

    1977

    12. Dezember

    1977

    Pakistan

      9. März

    1977

    30. November

    1977

    Panama

    13. April

    1977

    30. November

    1977

    Papua-Neuguinea

    11. Mai

    1978

    11. Mai

    1978

    Paraguay

    23. März

    1979 B

    23. März

    1979

    Peru

      6. Dezember

    1977

      6. Dezember

    1977

    Philippinen

      4. April

    1977

    30. November

    1977

    Portugal

    30. November

    1978

    30. November

    1978

    Ruanda

    29. November

    1977

    30. November

    1977

    Rumänien*

    25. November

    1977

    30. November

    1977

    Salomoninseln

    13. März

    1981 B

    13. März

    1981

    Sambia

    16. Dezember

    1977 B

    16. Dezember

    1977

    Samoa

    13. Dezember

    1977 B

    13. Dezember

    1977

    São Tomé und Príncipe

    22. April

    1978 B

    22. April

    1978

    Saudi-Arabien

    15. Juli

    1977

    30. November

    1977

    Schweden

    17. Juni

    1977

    30. November

    1977

    Schweiz

    21. Oktober

    1977

    30. November

    1977

    Senegal

    13. Dezember

    1977

    13. Dezember

    1977

    Seychellen

    13. Dezember

    1978 B

    13. Dezember

    1978

    Sierra Leone

    14. Oktober

    1977

    30. November

    1977

    Simbabwe

    22. Januar

    1981 B

    22. Januar

    1981

    Somalia

      8. September

    1977

    30. November

    1977

    Spanien

    27. November

    1978

    27. November

    1978

    Sri Lanka

    23. März

    1977

    30. November

    1977

    St. Kitts und Nevis

    21. Januar

    1986 B

    21. Januar

    1986

    St. Lucia

      9. Oktober

    1980 B

      9. Oktober

    1980

    St. Vincent und die Grenadinen

      8. März

    1990 B

      8. März

    1990

    Südafrika

    14. Februar

    1997 B

    14. Februar

    1997

    Sudan

    12. Dezember

    1977

    12. Dezember

    1977

    Suriname

    15. Februar

    1983 B

    15. Februar

    1983

    Swasiland

    18. November

    1977

    30. November

    1977

    Syrien

    29. November

    1978

    29. November

    1978

    Tadschikistan

    26. Januar

    1994 B

    26. Januar

    1994

    Tansania

    25. November

    1977

    30. November

    1977

    Thailand

    30. November

    1977

    30. November

    1977

    Timor-Leste

      4. März

    2003 B

      4. März

    2003

    Togo

    26. April

    1979 B

    26. April

    1979

    Tonga

    12. April

    1982 B

    12. April

    1982

    Trinidad und Tobago

    24. März

    1988 B

    24. März

    1988

    Tschad

      3. November

    1977

    30. November

    1977

    Tunesien

    23. August

    1977

    30. November

    1977

    Türkei

    14. Dezember

    1977

    14. Dezember

    1977

    Uganda

    31. August

    1977

    30. November

    1977

    Uruguay

    16. Dezember

    1977

    16. Dezember

    1977

    Venezuela*

    13. Oktober

    1977

    30. November

    1977

    Vereinigte Arabische Emirate

    28. Dezember

    1977

    28. Dezember

    1977

    Vereinigte Staaten

      4. Oktober

    1977

    30. November

    1977

    Vereinigtes Königreich*

      9. September

    1977

    30. November

    1977

    Vietnam

    13. Dezember

    1977 B

    13. Dezember

    1977

    Zentralafrikanische Republik

    11. Dezember

    1978 B

    11. Dezember

    1978

    Zypern

    20. Dezember

    1977 B

    20. Dezember

    1977

    *

    [tab]
    Vorbehalte und Erklärungen.

    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO): https://treaties.un.org > Enregistrement et
    Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

    a

    Für das Königreich in Europa.

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren