HanfSaatV 2025
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2025

    HanfSaatV 2025
    Ausfertigungsdatum: 17.01.2025
    Vollzitat:
    "Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Hanf im Rahmen der Saatgutanerkennung 2025 vom 17. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 16)"
    Die V tritt gem. § 3 mit Ablauf des 31.8.2025 außer Kraft
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 24.1.2025 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 22 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

    § 1 Mindestkeimfähigkeit

    (1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.1.5 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, wird die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Hanf der Sorte „Finola2“ auf 70 vom Hundert der reinen Körner herabgesetzt (verminderte Keimfähigkeit).
    (2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. August 2025 in den Verkehr gebracht werden.

    § 2 Kennzeichnung

    Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut von Hanf der Sorte „Finola2“, dessen Keimfähigkeit nach § 1 Absatz 1 vermindert ist, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier sind nicht erforderlich, sofern der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.

    § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.
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