Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bi... (442.122)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bildung

vom 29. November 2016 (Stand am 1. Februar 2025)
¹ SR 442.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).

1. Abschnitt: Förderziel

Art. 1
Die Förderung der musikalischen Bildung hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche beim Erwerb und bei der Entwicklung ihrer musikalischen Kompetenzen im ausserschulischen Bereich zu unterstützen.

2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche

Art. 2 Grundsätze
¹ Für Vorhaben, die nach Artikel 12 Absatz 2 KFG unterstützt werden, können nicht zusätzlich Finanzhilfen nach der vorliegenden Verordnung beantragt werden.³
² Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
³ Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen.⁴
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 13 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 13 ).
Art. 3 ⁵ Förderbereiche
Es werden Finanzhilfen für Vorhaben gewährt, welche die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen durch eigenes, aktives Musizieren fördern, namentlich für Festivals und Wettbewerbe sowie für Vorhaben von Musikformationen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 13 ).

3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen

Art. 4 Fördervoraussetzungen im Einzelnen
Die Vorhaben müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind von gesamtschweizerischem Interesse nach Artikel 5.
b.⁶
c. Sie finden im ausserschulischen Bereich nach Artikel 6 statt.
d. Sie richten sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die mehrheitlich unter 26 Jahre alt sind.
e. Sie sind fachlich fundiert.
f. Sie sind angemessen organisiert und finanziert.
fbis.⁷
Sie verfügen über eine dem Format angemessene Mindestzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
g. Sie werden in der Schweiz durchgeführt.
⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, mit Wirkung seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
Art. 5 Gesamtschweizerisches Interesse
¹ Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a.⁸
Sie bringen je einen angemessenen Anteil an Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus verschiedenen Sprachregionen der Schweiz zusammen und ermöglichen eine Begegnung zwischen den Sprach- und Kulturgemeinschaften.
b. Sie werden in mehreren Sprachregionen der Schweiz durchgeführt.
² Erfüllt ein Vorhaben nur eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so muss es zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Es ist in der betreffenden Musiksparte einzigartig.
b. Es hat eine internationale Ausstrahlung.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
Art. 6 Ausserschulischer Bereich
¹ Vorhaben gelten als ausserschulisch, wenn deren Kernveranstaltung und die Mehrheit der Aktivitäten ausserhalb des ordentlichen Schulunterrichts stattfinden.
² Zum ordentlichen Schulunterricht zählt auch der Unterricht in fakultativen Schulfächern, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich der Kantone, Städte und Gemeinden fallen.

4. Abschnitt: Förderkriterien und Bemessung der Finanzhilfen ⁹

⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 13 ).
Art. 7 Förderkriterien
¹ Die Vorhaben werden nach folgenden Kriterien beurteilt:
a. inhaltliche und fachliche Qualität;
b. Nachhaltigkeit;
c. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen;
d. Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer;
e. Kosten im Verhältnis zur Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
² Das Bundesamt für Kultur (BAK) achtet auf eine angemessene Verteilung der Beiträge auf die verschiedenen Musiksparten.
Art. 8 Bemessung und Art der Gewährung der Finanzhilfen ¹⁰
¹ Die Finanzhilfen betragen höchstens 30 Prozent der Kosten und höchstens 250 000 Franken pro Vorhaben.¹¹
² Nicht anrechenbar sind namentlich die Kosten für:
a.¹²
Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab 26 Jahren;
b.¹³
Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz;
c. Kompositionsaufträge;
d. die Produktion von Tonträgern.
³ Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens 10 Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.
⁴ Die Finanzhilfen können in Form von Defizitgarantien gewährt werden.¹⁴
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 13 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 13 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 13 ).

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 9 Verfahren
¹ Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.¹⁵
² Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK einzureichen.¹⁶
²bis Für die Ausrichtung der Finanzhilfen kann das BAK Ausschreibungen durchführen. Es kommuniziert in der Ausschreibung die Eingabefristen.¹⁷
³ Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
⁴ Das BAK kann mit den Finanzhilfeempfängern Leistungsvereinbarungen abschliessen. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfen und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.¹⁸
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 13 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 13 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 13 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 13 ).
Art. 10 Vorrangregel
Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 11 Auflagen
Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:¹⁹
a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
b. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;
c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 13 ).

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen ²⁰

²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
Art. 11 a ²¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Dezember 2024
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 23. Dezember 2024 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020 ( AS 2020 2593 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 13 ).
Art. 12 Inkrafttreten ²²
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 ( AS 2020 2593 ).
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