Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)
(Jagdverordnung, JSV) vom 29. Februar 1988 (Stand am 1. Februar 2025)
¹ SR 922.0 ² SR 814.01 ³ SR 455 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 1 a ⁶ Nachsuche verletzter Wildtiere
Die Kantone sorgen dafür, dass Jagdberechtigte und Polizeibehörden für die Nachsuche von Wildtieren, die bei der Jagd oder bei Verkehrsunfällen verletzt werden, zeit- und fachgerechte Unterstützung erhalten.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 1 b ⁷ Fachkunde zum Töten von Wildtieren
¹ Das Töten von freilebenden Wildtieren bei der Jagd, bei der Nachsuche oder bei behördlich angeordneten Massnahmen ist nur fachkundigen Personen im Sinne von Artikel 177 Absatz 1bis der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008⁸ (TSchV) gestattet.
² Personen, die eine kantonale Prüfung als Wildhüterin oder Wildhüter, eine kantonale Jagdprüfung oder eine vom Kanton als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt haben, gelten als fachkundig.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
¹ Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
a. Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang, sofern diese täglich kontrolliert werden;
b. Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken;
c. für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgraben von Dachsen, die Verwendung von Zangen und Bohrern, die Abgabe von Treibschüssen und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau;
d. als Lockmittel verwendete lebende Tiere;
e. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion;
f. Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und vergiftete oder betäubende Köder;
g. Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;
h. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;
deren Lauf kürzer als 40 cm ist,
2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist,
3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann,
j. das Schiessen ab Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Ausübung der Berufsfischerei;
k. das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;
l. für die Wasservogeljagd: Bleischrot;
Munition, deren Projektile eine Mündungsgeschwindigkeit unter Schallgeschwindigkeit aufweisen;
bleihaltige Kugelmunition ab Kaliber 6 mm;
zivile, unbemannte Luftfahrzeuge, ausser zum Einsatz durch fachkundige Personen für die Rehkitzrettung.¹⁴
² Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, verwendet werden:
a. Faustfeuerwaffen für Fangschüsse;
b. Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wildtiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden.¹⁵
²bis Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone bei den nachfolgenden Hilfsmitteln:
a. Feuerwaffen: die zugelassene Munition und Kaliber, die maximal erlaubten Schussdistanzen sowie den periodischen Nachweis der Treffsicherheit als Voraussetzung für die Jagdberechtigung;
b. Jagdhunde: die Ausbildung und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine.¹⁶
²ter Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden erlassen.¹⁷
³ Die Kantone können die Verwendung weiterer Hilfsmittel verbieten.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 2 a ¹⁸ Einsatz von Jagdhunden
Der Zweck des Einsatzes von Jagdhunden ist das weitgehend selbstständige Suchen, Anzeigen oder laute Verfolgen von Wildtieren sowie das Suchen von kranken oder verletzten Wildtieren. Bei verletzten Wildtieren umfasst der Einsatzzweck zusätzlich das Greifen, sofern das Nottöten dieser Tiere nicht möglich ist.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 3 Ausnahmebewilligungen
¹ Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägerinnen und Jägern¹⁹ die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um:
a. bestimmte Tierarten oder Lebensräume zu erhalten;
b. Wildschäden zu verhüten;
c. Tierseuchen zu bekämpfen;
verletzte Tiere nachzusuchen und gegebenenfalls zu töten.
² Sie führen eine Liste der berechtigten Personen.
³ Das BAFU kann den Einsatz verbotener Hilfsmittel für wissenschaftliche Untersuchungen und für Markierungsaktionen bewilligen.²¹
¹⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
²¹ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 17 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
Art. 3 bis ²² Jagdbare Arten und Schonzeiten
¹ Die jagdbaren Arten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:
a. die Moorente und das Rebhuhn sind geschützt;
b. die Saatkrähe ist jagdbar.
² Die Schonzeiten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:
a. Wildschwein: Schonzeit vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit;
b. Kormoran: Schonzeit vom 1. März bis 31. August;
c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 ( AS 1998 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 3 ter ²³ Nachtjagdverbot
¹ Im Wald ist die Jagd während der Nacht verboten; ausgenommen ist die Passjagd.
² Die Kantone können für die Verhütung von Wildschaden Ausnahmen vorsehen.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten
¹ Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten nach Artikel 12 Absatz 4 des Jagdgesetzes treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung:²⁴
grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen;
d. Menschen erheblich gefährden;
e. Tierseuchen verbreiten;
Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen erheblich gefährden;
hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen.
² Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:
b. die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung;
c. das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens;
d. die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung;
e. die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand;
f. die Verjüngungssituation im Wald.²⁹
³ Sie melden dem BAFU³⁰ jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
³⁰ Ausdruck gemäss Anhang 5 Ziff. 17 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Dez. 2023 ( AS 2023 662 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 ( AS 2015 2207 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
³³ Ursprünglich: Art. 4bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 ( AS 2012 3683 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 4 a ³⁴ Regulierung von Steinböcken
¹ Die Kantone können mittels Verfügung und nach vorheriger Zustimmung des BAFU Fortpflanzungsgemeinschaften von Steinböcken (Kolonien) nach Artikel 7 a des Jagdgesetzes regulieren.
² Sie geben in ihrem Antrag an das BAFU pro Steinbock-Kolonie an:
a. die Entwicklung des Bestandes in den letzten drei Jahren unter Angabe der Anzahl an: 1. Kitzen,
2. ein- und zweijährigen Jungtieren beiderlei Geschlechts,
3. dreijährigen und älteren Geissen,
4. drei- bis fünfjährigen Böcken,
5. sechs- bis zehnjährigen Böcken,
6. elfjährigen und älteren Böcken;
b. eine Begründung, inwiefern die Regulierung erforderlich ist für: 1. das Verhüten von Schäden am Lebensraum, insbesondere am Wald, oder
2. den Erhalt eines gesunden Wildbestands;
c. die Art der geplanten Massnahme;
d. den gewünschten Zielbestand.
³ Bei der Regulierung einer Kolonie gelten folgende Vorgaben:
a. Die natürlichen Alters- und Geschlechtsstrukturen im Bestand müssen langfristig erhalten bleiben.
b. Von den erlegten Tieren müssen mindestens 50 Prozent weiblich sein.
⁴ Die Kantone koordinieren die jährlichen Bestandeserhebungen und Bewilligungen zur Regulierung von Kolonien, die sich über mehrere Kantone erstrecken.
⁵ Das BAFU erteilt die Zustimmung an den Kanton pro Kolonie für höchstens vier Jahre.
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023 ( AS 2023 662 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 4 b ³⁵ Regulierung von Wölfen nach Artikel 7 a des Jagdgesetzes
¹ Die Kantone können mittels Verfügung und nach vorheriger Zustimmung des BAFU die Wölfe von Rudeln nach Artikel 7 a des Jagdgesetzes regulieren. Bei der Regulierung sind die Anliegen des Tierschutzes, insbesondere des Schutzes der Jungtiere, zu berücksichtigen.
² Sie geben in ihrem Antrag an das BAFU an:
a. die Entwicklung des Wolfsbestands in Bezug auf: 1. die Anzahl an Rudeln und sesshaft lebenden Wolfspaaren, deren Streifgebiet während der letzten 12 Monate sowie deren Zugehörigkeit zu den Regionen nach Anhang 3,
2. die aktuelle Zusammensetzung der Rudel, unter Angabe der Anzahl an Jungwölfen, die im Vorjahr und, soweit bereits bekannt, im laufenden Jahr geboren wurden,
3. die behördlich angeordneten Abschüsse von Wölfen sowie die gewilderten Wölfe pro Rudel seit dem ersten Februar des Jahres, in dem das Gesuch gestellt wird;
b. eine Begründung, inwiefern die Regulierung des betreffenden Rudels erforderlich ist für: 1. die Verhütung von Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren bei Tierhaltungen, welche die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz umgesetzt haben,
2. die Verhütung einer Gefährdung des Menschen, oder
3. die Verhütung einer übermässigen Senkung des regionalen Bestandes an wildlebenden Paarhufern; eine Regulierung ist nicht zulässig, solange die Bestände an wildlebenden Paarhufern die natürliche Verjüngung des Waldes im Streifgebiet so stark hemmen, dass Konzepte zur Verhütung von Wildschäden nach Artikel 31 Waldverordnung vom 30. November 1992³⁶ notwendig sind;
c. das Ergebnis der interkantonalen Koordination innerhalb der massgebenden Region gemäss Anhang 3.
³ Bei der Regulierung von Wolfsrudeln gelten abhängig vom Wolfsbestand in den Regionen gemäss Anhang 3 die folgenden Vorgaben:
a. Teilregulierung: 1. Bei einem Rudel: Es dürfen bis zur Hälfte der im Jahr der Regulierung geborenen Jungwölfe erlegt werden.
2. Bei mehreren Rudeln: Es dürfen pro Rudel bis zu zwei Drittel der im Jahr der Regulierung geborenen Jungwölfe erlegt werden.
3. Ausnahmsweise kann im Rahmen der Regulierung nach den Ziffern 1 und 2 auch ein Elterntier erlegt werden, wenn dieses ein unerwünschtes Verhalten gemäss Absatz 4 zeigt.
4. Die Wölfe sind aus dem Rudelverband und, soweit möglich, nahe von Nutztierherden, Siedlungen, ganzjährig bewohnten Gebäuden oder stark vom Menschen genutzten Anlagen zu erlegen.
b. Rudelentnahme: Ist der Mindestbestand an Rudeln gemäss Anhang 3 überschritten, so dürfen sämtliche Wölfe eines Rudels erlegt werden, sofern ein unerwünschtes Verhalten des Rudels festgestellt wird und durch diese Massnahme der Mindestbestand der Region nicht unterschritten wird.
⁴ Ein unerwünschtes Verhalten liegt insbesondere vor, wenn die Wölfe eines Rudels einzeln oder gemeinsam:
a. wiederholt fachgerecht eingesetzte Massnahmen zum Herdenschutz nach Artikel 10 b Absatz 2 Buchstaben a–d überwinden und in der Folge Nutztiere töten;
b. wiederholt Tiere der Rinder- oder Pferdegattung angreifen und diese dabei töten oder schwer verletzen;
c. landwirtschaftliche Nutztiere auf einem Hofareal in Ställen oder in einem Laufhof reissen; oder
d. sich aus eigenem Antrieb und regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und dabei Menschen gegenüber zu wenig scheu zeigen.
⁵ Wölfe, die im Streifgebiet des betreffenden Rudels seit dem ersten Februar vor der Erteilung der Bewilligung zur Regulierung gewildert oder nach den Artikeln 4 c sowie 9 c erlegt wurden, sind der Anzahl Wölfe, die reguliert werden dürfen, anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind Wölfe aus dem Rudel, die während der Regulierungsperiode gewildert werden.
⁶ Die Bewilligung ist auf das Streifgebiet des betroffenen Rudels zu beschränken.
⁷ Die Kantone koordinieren die jährlichen Bestandeserhebungen und die Bewilligung innerhalb der Regionen gemäss Anhang 3.
⁸ Das BAFU erteilt seine Zustimmung an den Kanton für eine Regulierungsperiode; es berücksichtigt dabei die Verteilung der Rudel auf die Kantone einer Region gemäss Anhang 3. Rudel, deren Streifgebiet in mehreren Regionen nach Anhang 3 liegt, werden anteilmässig angerechnet. Dasselbe gilt für grenzüberschreitende Rudel.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023 ( AS 2023 662 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 4 c ³⁷ Regulierung von Wölfen nach Artikel 12 Absatz 4bis des Jagdgesetzes
¹ Ein Schaden nach Artikel 12 Absatz 4bis des Jagdgesetzes an Nutztieren liegt vor, wenn Wölfe eines Rudels in ihrem Streifgebiet während der aktuellen Sömmerungsperiode auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mindestens acht Schafe oder Ziegen getötet oder ein Tier der Rinder- oder Pferdegattung oder der Gattung der Neuweltkameliden getötet oder schwer verletzt haben und sofern die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz fachgerecht umgesetzt wurden.
² Es dürfen bis zu zwei Drittel der im Jahr der Regulierung geborenen Jungtiere erlegt werden. Ausnahmsweise kann mit Ausnahme des Muttertieres auch ein anderes Tier eines Rudels erlegt werden, wenn dieses ein unerwünschtes Verhalten gemäss Artikel 4 b Absatz 4 zeigt.
³ Die Bewilligung ist auf das Streifgebiet des betroffenen Rudels zu beschränken. Die Wölfe sind aus dem Rudelverband und, soweit möglich, nahe von Nutztierherden, Siedlungen, ganzjährig bewohnten Gebäuden oder stark vom Menschen genutzten Anlagen zu erlegen. Bei der Regulierung sind die Anliegen des Tierschutzes, insbesondere des Schutzes der Jungtiere, zu berücksichtigen.
⁴ Die Kantone liefern dem BAFU in ihrem Antrag die Angaben nach Artikel 4 Absatz 2.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023 ( AS 2023 662 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 4 d ³⁸ Finanzhilfen für den Umgang mit Wölfen
¹ Die Höhe der Finanzhilfen an die Kantone für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Wölfen nach Artikel 7 a Absatz 3 des Jagdgesetzes richtet sich nach der Anzahl Rudel im Kanton.
² Der Beitrag des Bundes pro Jahr beträgt höchstens 30 000 Franken pro Rudel; für Rudel, deren Streifgebiet sich über mehrere Kantone erstreckt, wird der Beitrag anteilmässig auf die Kantone aufgeteilt.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 4 e ³⁹ Ruhezonen für Wildtiere
¹ Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung durch Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen und die darin zur Benutzung erlaubten Routen und Wege bezeichnen.
² Die Kantone berücksichtigen bei der Bezeichnung dieser Zonen deren Vernetzung mit eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten und Vogelreservaten und sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der Bezeichnung dieser Zonen, Routen und Wege in geeigneter Art und Weise mitwirken kann.
³ Das BAFU erlässt Richtlinien zur Bezeichnung und einheitlichen Markierung der Wildruhezonen. Es unterstützt die Kantone bei der Bekanntmachung dieser Zonen in der Bevölkerung.
⁴ Das Bundesamt für Landestopografie bildet in den Landeskarten mit Schneesportthematik die Wildruhezonen sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen ab.
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 5 Präparation von geschützten Tieren
¹ Tiere geschützter Arten dürfen nur präpariert werden, wenn sie tot aufgefunden oder aufgrund einer kantonalen Bewilligung erlegt oder gefangen worden sind.
² Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich in seinem Kanton registrieren lassen.
³ Wer ein Tier der folgenden geschützten Arten präparieren will, muss dies der Jagdverwaltung des Kantons melden, aus dem das Tier stammt:
a. alle geschützten Säugetiere;
b. alle Lappen- und Seetaucher;
c. Purpurreiher, Zwergreiher, Weissstorch;
d. Sing- und Zwergschwan, alle Wildgänse, Marmelente, Scheckente, Kragenente, Ruderente, Kolbenente, alle Sägerarten;
e. Auerhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Wachtel;
g. Wachtelkönig, Grosser Brachvogel, Bekassine;
i. Ziegenmelker, Eisvogel, Wiedehopf;
k. Seidenschwanz, Blaumerle, Mauerläufer, Raubwürger, Rotkopfwürger.
⁴ Die Meldung muss innert 14 Tagen nach Eintreffen des Tieres im Präparationsbetrieb erstattet werden.
⁵ Der gewerbsmässige Handel mit Präparaten geschützter Tiere und die Werbung dafür sind verboten. Für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten können die Kantone Ausnahmen vorsehen.
Art. 6 ⁴⁰ Haltung und Pflege geschützter Tiere
¹ Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass Erwerb, Haltung oder Pflege der Tiere der Gesetzgebung über Tierschutz sowie über Jagd und Artenschutz genügt.
² Die Bewilligung zur Pflege wird ausserdem nur erteilt, wenn diese nachweislich pflegebedürftigen Tieren zukommt und durch eine sachkundige Person sowie in der geeigneten Einrichtung erfolgt. Die Bewilligung ist zu befristen. Tierärztinnen und Tierärzte, die pflegebedürftige Tiere einer ersten Behandlung unterziehen, benötigen keine Bewilligung, sofern die Tiere anschliessend einer Pflegestation übergeben, am Fundort wieder freigelassen oder euthanasiert werden.⁴¹
³ Das BAFU erlässt bei Bedarf und nach Anhörung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Richtlinien über die Pflege von geschützten Tieren.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4315 ).
⁴¹ Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 6 bis ⁴² Falknerische Haltung von Greifvögeln
¹ Die Bewilligung zur falknerischen Haltung von Greifvögeln wird nur erteilt, wenn:
a. die Vögel zur Ausübung der Beizjagd gehalten werden;
b. eine kantonale Berechtigung zur Ausübung der Beizjagd vorliegt; und
c. die falknerisch gehaltenen Vögel ihrem natürlichen Bedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben.
² Bei der falknerischen Haltung von Greifvögeln ist die folgende Haltung zulässig:
a. während der Gefiedermauser und des Brutgeschehens in Mauserkammern;
b. zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges vorübergehend auf Flugdrahtanlagen;
c. kurzfristig in Anbindehaltung an der Fessel im Zusammenhang mit dem Transport, der Ausbildung von Jungvögeln, dem Flugtraining und der Jagdausübung.
³ Die Dauer der Anbindehaltung ist zu dokumentieren.
⁴ Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV eine Richtlinie über die falknerische Haltung von Greifvögeln.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4315 ).
Art. 7 Handel mit geschützten Tieren
¹ Es ist verboten, lebende Tiere geschützter Arten anzubieten und zu veräussern. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Anbieten oder Veräussern von:⁴³
Wildtieren, die in Gefangenschaft geboren wurden und für die eine Zuchtbestätigung vorliegt oder die entsprechend gekennzeichnet sind; oder
freilebenden Wildtieren, die zum Zweck der Umsiedlung eingefangen wurden.
² Die Bestimmungen der Verordnung vom 4. September 2013⁴⁶ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten über Ein-, Durch- und Ausfuhr bleiben vorbehalten.⁴⁷
⁴³ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 ( AS 2013 3111 ).
Art. 8 ⁴⁸ Aussetzen von einheimischen Tieren
¹ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation⁴⁹ (Departement) kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass:
a. ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist;
b. rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen worden sind;
c. weder Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und die genetische Eigenart noch für die Land- und Forstwirtschaft entstehen.
² Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind, ausgesetzt werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind.
³ Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert und gemeldet werden (Art. 13 Abs. 4).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
⁴⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 8 a ⁵⁰ Umgang mit nicht einheimischen Tieren
¹ Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, dürfen nicht ausgesetzt werden.
² Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 1 ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können.
³ Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 2 ist verboten. Für bestehende Haltungen und für die Einfuhr und Haltung zu Forschungszwecken kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Die Bewilligung für bestehende Haltungen ist zu befristen.
a. für die Bewilligung der Einfuhr: das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen⁵¹ nach vorgängiger Zustimmung des BAFU;
b. für die Bewilligung der Haltung: die kantonalen Behörden.
⁵ Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese, wenn sie die einheimische Artenvielfalt gefährden. Sie informieren das BAFU darüber. Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.
⁵⁰ Ursprünglich: Art. 8bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
⁵¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst.
2 a . Abschnitt: ⁵² Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 8 b Inventar der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung
¹ Wildtierkorridore haben zum Zweck, die Wanderung von Wildtieren entlang von Vernetzungsachsen zwischen ihren Lebensräumen langfristig zu sichern.
² Das Bundesinventar der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung umfasst die in Anhang 4 aufgeführten Objekte.
³ Das Inventar enthält für jedes Objekt:
a. eine kartografische Darstellung des Perimeters und eine Beschreibung des Gebietes;
b. die Tierarten, die vom Korridor hauptsächlich profitieren sollen;
c. eine Beurteilung der aktuellen Durchgängigkeit des Korridors sowie die Beschreibung der wichtigsten Massnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionalität.
⁴ Die Umschreibung der Objekte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis separat veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004⁵³). Sie ist in elektronischer Form⁵⁴ zugänglich.
⁵⁴ www.bafu.admin.ch > Themen > Biodiversität > Fachinformationen > Ökologische Instrastruktur > Wildtierkorridore > Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung: Objektbeschreibungen ;
Art. 8 c Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionalität von Wildtierkorridoren
¹ Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Funktionalität der Wildtierkorridore sichergestellt ist und nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt wird. Liegen im Einzelfall andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.
² Die Wildtierkorridore sind bei der Sach-, Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
³ Die Kantone treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die zur Erhaltung der Funktionalität der Wildtierkorridore geeigneten Massnahmen. Sie sorgen namentlich dafür, dass:
a. Wildtierkorridore land- und waldwirtschaftlich angepasst genutzt werden; insbesondere dürfen von Anlagen und Zäunen keine dauerhaften Beeinträchtigungen der Wildtierkorridore ausgehen;
b. innerhalb der Wildtierkorridore Strukturelemente zur Aufwertung des Korridors geschaffen werden;
c. Massnahmen getroffen werden, die den Wildtieren zur sicheren Querung des Korridors dienen;
d. die Entfernung bestehender Störungen und Hindernisse in der Nähe von Wildtierpassagen geprüft wird; und
e. die Lichtverschmutzung in den Wildtierkorridoren begrenzt wird.
Art. 8 d Förderung von Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionalität von Wildtierkorridoren
Die Höhe der Abgeltungen für die Planung und die Umsetzung von Massnahmen zur funktionalen Sicherung der Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung richtet sich nach:
a. der Bedeutung der Massnahmen in Bezug auf den Sanierungsbedarf für die grossräumige Vernetzung der Lebensräume der Wildtiere;
b. dem Umfang, der Qualität, der Komplexität und der Wirksamkeit der Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Durchgängigkeit des Wildtierkorridors.
3. Abschnitt: Wildschaden
Art. 9 Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten
¹ Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Tiere folgender Arten ergriffen werden: Stare und Amseln.⁵⁵
² Die Kantone bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und legen fest, wer in welchem Gebiet und in welchem Zeitraum Selbsthilfemassnahmen ergreifen darf.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015 ( AS 2015 2207 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023 ( AS 2023 286 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 9 a ⁵⁸ Massnahmen gegen einzelne Tiere geschützter Arten
Bei Massnahmen der Kantone gegen einzelne Luchse, Bären, Goldschakale, Fischotter und Steinadler ist das BAFU vorgängig anzuhören. Bei einer schweren und unmittelbar drohenden Gefährdung von Menschen durch einen Bären kann der Kanton den Abschuss des Bären ohne Anhörung des BAFU verfügen.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 9 b ⁵⁹ Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes gegen einzelne Wölfe
¹ Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die nicht zu einem Rudel gehören und die einen erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten oder Menschen gefährden.
² Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn dieser in seinem Streifgebiet:
a. mindestens sechs Schafe oder Ziegen innerhalb von vier Monaten tötet; oder
b. mindestens ein Nutztier der Rinder- oder Pferdegattung oder der Gattung der Neuweltkameliden tötet oder schwer verletzt.
³ Bei der Beurteilung des Schadens nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben Nutztiere auf Weiden von Tierhaltungen, bei welchen die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz nicht fachgerecht umgesetzt wurden.
⁴ Eine Gefährdung von Menschen liegt insbesondere vor, wenn ein Wolf sich aus eigenem Antrieb und regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält und dabei Menschen gegenüber zu wenig Scheu zeigt.
⁵ Die betroffenen Kantone beurteilen Schäden oder Gefährdungssituationen, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen entstanden sind, koordiniert.
⁶ Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens oder einer weiteren Gefährdung des Menschen durch den betreffenden Wolf dienen. Sie ist auf längstens 60 Tage zu befristen sowie auf einen angemessenen Abschussperimeter zu beschränken. Dieser entspricht:
a. bei Rissen von Nutztieren: dem Bereich, in dem sich Nutztierherden im Streifgebiet des Wolfes aufhalten;
b. bei einer Gefährdung des Menschen: den Orten der Gefährdung.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 9 c ⁶⁰ Abschuss eines einzelnen Wolfes aus einem Rudel bei einer Gefährdung von Menschen
Bei einer schweren und unmittelbar drohenden Gefährdung von Menschen durch einen Wolf eines Rudels kann der Kanton in Abweichung von Artikel 4 b Absatz 1 den Abschuss des Wolfes ohne Zustimmung des BAFU verfügen.
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 9 d ⁶¹ Massnahmen gegen einzelne Biber
¹ Der Kanton kann eine Abschussbewilligung nach Artikel 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes für einzelne Biber erteilen, wenn diese erhebliche Schäden anrichten oder eine Gefährdung von Menschen darstellen und sich der Schaden oder die Gefährdung nicht durch zumutbare Massnahmen verhüten lässt.
² Ein erheblicher Schaden durch einen Biber liegt vor:
a. bei Untergrabung von Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, von Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind, oder bei Untergrabung von Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe;
b. bei Aufstau von Gewässern oder Grabtätigkeiten mit Überflutung von Siedlungen oder von Bauten und Anlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, sowie bei Rückstau von landwirtschaftlichen Drainagesystemen, wenn dadurch Fruchtfolgeflächen betroffen sind;
c. bei dauerndem Aufenthalt in Anlagen zur Wasseraufbereitung oder zur Abwasserreinigung.
³ Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens oder der Abwehr einer Gefährdung von Menschen dienen; sie ist auf eine angemessene Dauer zu befristen und auf einen angemessenen Perimeter zu begrenzen. Die Kantone koordinieren ihre Bewilligungen.
⁴ Sofern im Perimeter nach Absatz 3 eine Biberfamilie lebt, muss der Biber vor der Tötung mit einer Kastenfalle eingefangen werden. Im Zeitraum vom 16. März bis zum 31. Juli dürfen laktierende Weibchen nicht getötet werden.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 10 ⁶² Entschädigung von Schäden durch Tiere geschützter Arten
¹ Der Bund leistet den Kantonen folgende Abgeltungen an die Kosten der Entschädigung von Wildschäden:
a. Luchse, Bären, Wölfe, Goldschakale und Steinadler: 80 Prozent der Kosten für Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren;
b. Fischotter: 50 Prozent der Kosten für Schäden an Fischen und Krebsen in Anlagen zur Fischzucht oder zur Fischhälterung;
c. Biber: 50 Prozent der Kosten für Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen sowie Bauten und Anlagen nach Artikel 13 Absatz 5 des Jagdgesetzes.
² Die Kantone ermitteln, ob der Schaden durch ein Tier nach Absatz 1 verursacht wurde und bestimmen die Höhe des Wildschadens.
³ Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn:
a. die zumutbaren Schutzmassnahmen zur Schadenverhütung vorgängig fachgerecht umgesetzt wurden;
b. bei Angriffen auf Schafe, Ziegen sowie Tiere der Rinder- oder Pferdegattung die Tiere in der Tierverkehrsdatenbank gemäss Artikel 45 b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966⁶³ (TSG) registriert sind; und
c. der Kanton die Restkosten übernimmt.
⁴ Die Vergütung des BAFU an die Kantone erfolgt einmal pro Jahr für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 10 ter und 10 quater ⁶⁴
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013 ( AS 2013 4315 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021 ( AS 2021 418 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 10 a ⁶⁶ Konzepte für einzelne Tierarten
Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über:
a. den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen;
b. die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen;
c. die Förderung von Verhütungsmassnahmen;
d. die Ermittlung von Schäden und Gefährdungen;
e. die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen und Schäden;
die Vergrämung, den Fang oder, soweit nicht bereits durch die Artikel 4bis und 9bis geregelt, den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit von Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären oder Luchse;
g. die internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen;
h. die Abstimmung von Massnahmen nach dieser Verordnung mit Massnahmen in anderen Umweltbereichen.
⁶⁶ Ursprünglich: Art. 10bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2207 ).
Art. 10 b ⁶⁸ Zumutbare Massnahmen zur Verhütung von Schaden durch Grossraubtiere
¹ Die Kantone informieren die Betriebsverantwortlichen von Tierhaltungen mit Nutztieren in Weidehaltung und Bienenhaltung über die zumutbaren Herden- und Bienenschutzmassnahmen. Im Falle von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, welche Schafe und Ziegen sömmern, erfolgt eine Beratung wenn möglich vor Ort. Der Kanton hält die Ergebnisse der Beratung fest. Sofern ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept gemäss Artikel 47 b Absatz 4 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013⁶⁹ (DZV) besteht, ist das Ergebnis in dieses zu integrieren.
² Zum Schutz von Nutztieren vor Grossraubtieren gilt das Ergreifen folgender Massnahmen als zumutbar:
a. für Schafe und Ziegen: Herdenschutzzäune oder anerkannte Herdenschutzhunde;
b. für Neuweltkameliden, Weideschweine, Hirsche in Gehegen sowie Nutzgeflügel: Herdenschutzzäune;
c. für Tiere der Rinder- und Pferdegattung: die gemeinsame Haltung des Muttertiers mit seinem Jungtier auf betreuten Weiden während der Geburt und der ersten vierzehn Tage sowie das sofortige Entfernen von Nachgeburten und toten Jungtieren von dieser Weide;
d. weitere Massnahmen der Kantone in Absprache mit dem BAFU, insbesondere wenn die Massnahmen nach den Buchstaben a–c nicht ausreichend sind oder wenn weitere Tierkategorien geschützt werden sollen;
e. für Bienen in Bienenständen: Bienenschutzzäune.
³ Auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben gilt nach einem ersten Angriff durch Grossraubtiere auf Schafe, Ziegen oder Neuweltkameliden, welche nicht durch Massnahmen gemäss Absatz 2 geschützt sind, das Ergreifen folgender Notfallmassnahmen als zumutbar:
a. bei einzelnen Weideflächen: die Überführung der Nutztiere auf eine geschützte Weidefläche;
b. in den übrigen Fällen: weitere Notfallmassnahmen gemäss einzelbetrieblichem Herdenschutzkonzept oder weitere Massnahmen der Kantone in Absprache mit dem BAFU.
⁴ Nutztiere, die sich auf einem Hofareal in Ställen oder auf befestigten Auslaufflächen befinden, gelten als vor Grossraubtieren geschützt.
⁵ Die Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Imkerinnen und Imker setzen die zumutbaren Massnahmen in Eigenverantwortung um.
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 10 c ⁷⁰ Herdenschutzzäune
Ein Herdenschutzzaun ist dann fachgerecht erstellt und unterhalten, wenn er den Konturen des Geländes folgt sowie geschlossen und ausreichend gespannt ist. Er muss zudem folgende Eigenschaften aufweisen:
a. Anzahl Litzen: bei einem Litzenzaun mindestens vier Litzen, bei einem Knotengitter oder Maschendrahtzaun je eine Litze unten und oben;
b. Spannung des Zaunes oder der Litzen: mindestens 3000 V;
c. Abstand der untersten Litze zum Boden: maximal 20 cm;
d. Höhe: 1. für Schafe, Ziegen und Weideschweine mindestens 90 cm, bei Nachtpferchen und Nachtweiden im Sömmerungsgebiet mindestens 105 cm,
2. für Neuweltkameliden mindestens 120 cm,
3. für Hirsche in Gehegen mindestens 180 cm.
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 10 d ⁷¹ Anerkannte Herdenschutzhunde
¹ Der Zweck des Einsatzes von Herdenschutzhunden ist die weitgehend selbstständige Bewachung landwirtschaftlicher Nutztiere und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere.
² Ein Herdenschutzhund gilt als anerkannt, wenn er die Prüfung zur Eignung zum Herdenschutz bestanden hat und in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG⁷² als «anerkannter Herdenschutzhund» gekennzeichnet ist.
³ Zur Prüfung zugelassen sind Hunde, die einer Herdenschutzrasse angehören. Die Kantone können bestimmte Rassen von der Zulassung ausnehmen.
⁴ Das BAFU prüft die Hunde frühestens ab einem Alter von 18 Monaten einzeln auf ihre Eignung zum Herdenschutz. Ein Herdenschutzhund muss anlässlich der Prüfung folgende Anforderungen erfüllen:
a. Er ist seinem Einsatz entsprechend auf Menschen und Tiere sozialisiert und an Umweltsituationen gewöhnt (Art. 73 Abs. 1 TSchV⁷³) sowie bei Anwesenheit der Hundehalterin oder des Hundehalters durch diese oder diesen kontrollierbar.
b. Er hält sich bei seinem Einsatz eigenständig bei der Nutztierherde auf und zeigt bei Annäherung fremder Menschen und Tiere an die Nutztierherde ein angepasstes und dem Einsatzzweck nach Absatz 1 entsprechend differenziertes Abwehrverhalten.
c. Er zeigt Menschen gegenüber kein übermässiges Aggressionsverhalten (Art. 79 TSchV).
⁵ Der Einsatz von Herdenschutzhunden ist unter folgenden Bedingungen fachgerecht:
a. Der Einsatz erfolgt mindestens mit zwei Herdenschutzhunden; die notwendige Anzahl Hunde bemisst sich nach der Grösse der Nutztierherde.
b. Die Weidefläche muss für die Herdenschutzhunde überschaubar und nicht zu steil sein.
c. Bei Tag darf die Weidefläche 20 ha nicht überschreiten.
d. Bei Nacht müssen die Nutztiere auf höchstens 5 ha zusammengenommen werden.
⁶ Die Kantone sorgen dafür, dass die Einsatzgebiete anerkannter Herdenschutzhunde auf den offiziellen Fuss- und Wanderwegen angemessen markiert sind. Sie melden dem BAFU jährlich bis zum 15. April die vorgesehenen Einsatzgebiete anerkannter Herdenschutzhunde im Sömmerungsgebiet; das Bundesamt für Landestopografie bildet die gemeldeten Einsatzgebiete im Geoportal des Bundes ab.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 10 e ⁷⁴ Kontrolle des Herden- und Bienenschutzes
Die Kantone kontrollieren, ob die Betriebsverantwortlichen von Tierhaltungen oder Imkerinnen und Imker die Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz gemäss Artikel 10 b fachgerecht umsetzen. Sie sorgen dafür, dass festgestellte Mängel rasch behoben werden.
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 10 f ⁷⁵ Förderbeiträge des BAFU zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere
¹ Das BAFU beteiligt sich mit maximal 50 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone:
a. einzelbetriebliche Planung zur Verhütung von Konflikten mit anerkannten Herdenschutzhunden auf Landwirtschaftsbetrieben sowie auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben;
b. Planung zur Entflechtung von Mountainbike- und Wanderwegen im Einsatzgebiet von anerkannten Herdenschutzhunden, sofern dies gemäss der Planung nach Buchstabe a erforderlich ist, sowie die Umsetzung der Massnahmen;
c. regionale Planung zur Verhütung von Konflikten mit Bären;
d. zumutbare Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz gemäss Artikel 10 b Absätze 2 und 3.
² Das BAFU verteilt die Mittel für die Beteiligung an den Kosten der Kantone für die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe d anhand ihrer Betroffenheit gestützt auf folgende Kriterien:
a. Wolfsbestand der Schweiz;
b. Bestand an älter als einjährigen Schafen und Ziegen auf Heimbetrieben in der landwirtschaftlichen Nutzfläche;
c. Sömmerungsbestand von Schafen und Ziegen, für welche ein Zusatzbeitrag gemäss Artikel 47 b DZV⁷⁶ ausgerichtet wird;
d. Bestand an anerkannten Herdenschutzhunden gemäss Artikel 10 d Absatz 2.
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 10 g ⁷⁷ Zumutbare Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch Biber und Fischotter
¹ Zur Verhütung von Schäden durch Biber gelten folgende Massnahmen als zumutbar:
a. die Begrenzung der Stauaktivität durch Massnahmen am Biberdamm;
b. der Schutz landwirtschaftlicher Kulturen durch Elektro- oder Drahtgitterzäune;
c. der Schutz von Einzelbäumen durch Drahtmanschetten;
d. der Schutz von Uferböschungen, Dämmen und Anlagen, die der Hochwassersicherheit dienen, durch Schutzmassnahmen nach Artikel 10 h Absatz 1 Buchstaben a, b, d und g;
e. der Schutz von Verkehrsinfrastrukturen durch den Einbau von Metallplatten oder Biberkunstbauten;
f. das Vergittern von Ein- und Ausläufen zu technischen Anlagen zur Wasseraufbereitung, Abwasserleitungen, Industriekanälen oder landwirtschaftlichen Drainagesystemen;
g. weitere Massnahmen der Kantone, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a–f nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.
² Zur Verhütung von Schäden durch Fischotter gelten bei Anlagen zur Fischzucht und Fischhälterung folgende Massnahmen als zumutbar:
a. elektrifizierte Schutzzäune;
b. weitere Massnahmen der Kantone.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 10 h ⁷⁸ Förderbeiträge zur Verhütung von Schäden durch Biber
¹ Das BAFU beteiligt sich mit maximal 30 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Schäden durch Biber an Objekten gemäss Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b des Jagdgesetzes:
a. Einbau von Grabschutzgittern, Spundwänden und Dichtwänden;
b. Steinschüttungen und Kiessperren;
c. Vergitterung von Bachdurchlässen und Rohren zur Siedlungsentwässerung;
d. Einbau von Biberkunstbauten;
e. Einbau von Syphonrohren bei Biberdämmen;
f. Einbau von Metallplatten bei Wegeinbrüchen;
g. weitere Massnahmen der Kantone, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a–f nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.
² Der Bund beteiligt sich mit maximal 50 Prozent an den Kosten der kantonalen Planung von Schutzmassnahmen an Gewässerabschnitten, in denen eine ungehinderte Biberaktivität Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse gefährden könnte.
³ Erfolgen die Massnahmen nach Absatz 1 im Rahmen einer kantonalen Gesamtplanung nach Absatz 2, so beteiligt sich der Bund mit maximal 50 Prozent.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 10 i ⁷⁹ Informations- und Dokumentationssystem über Grossraubtiere
¹ Das BAFU betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Informations- und Dokumentationssystem über Grossraubtiere (GRIDS), das insbesondere der Entschädigung von Nutztierrissen, dem Ergreifen von Regulierungsmassnahmen und dem Anordnen von Einzelabschüssen sowie der Erstellung der Schadensstatistiken dient.
² Die Kantone erfassen im GRIDS die nach Absatz 1 erforderlichen Daten, insbesondere:
a. Ort, Art und Ursache des Schadens an landwirtschaftlichen Nutztieren und Bienenständen sowie die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses umgesetzten zumutbaren Herden- oder Bienenschutzmassnahmen;
b. die Höhe der Schäden an Nutztieren und Bienenständen einschliesslich der Darlegung der Berechnung sowie der vom Kanton geleisteten Entschädigung;
c. die Einzelabschüsse sowie die im Rahmen der Regulierung erfolgten Abschüsse.
³ Die Vollzugsbehörden haben Zugriff auf die im GRIDS bereitgestellten Daten, einschliesslich der Personendaten, soweit sie diese für den Vollzug benötigen.
⁴ Das GRIDS ist mit den folgenden Informationssystemen verknüpft:
a. Agrarinformationssystem (AGIS) nach Artikel 165 c des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998⁸⁰;
b. Hundedatenbank (AMICUS) nach Artikel 30 Absatz 2 TSG⁸¹;
c. Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach Artikel 45 b TSG.
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
4. Abschnitt: Forschung, Dokumentation und Beratung ⁸²
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 11 Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel
¹ Der Bund kann Forschungsstätten und Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung für ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse Finanzhilfen gewähren. Diese können mit Auflagen verbunden werden.
² Das BAFU unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte wildbiologische und ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchungen über den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wildschäden und Krankheiten wildlebender Tiere.
³ Das BAFU kann mit Zustimmung der kantonalen Jagdbehörden Organe der Jagdaufsicht oder Jagdberechtigte zur Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen beiziehen.
Art. 12 ⁸³ Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement
¹ Das BAFU führt die Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement.
² Es kann mit schweizweit tätigen Institutionen insbesondere in folgenden Bereichen Leistungsaufträge abschliessen oder Beiträge gewähren:
a. Management von Wildtierarten, welche: 1. Konflikte verursachen oder Tierseuchen verbreiten,
2. ein kantonsübergreifendes Management erfordern,
3. in Schutzgebieten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Jagdgesetzes leben,
4. regional bedroht und deren Bestände schwierig zu erfassen sind;
b. Förderung von Arten und Lebensräumen in Schutzgebieten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 des Jagdgesetzes sowie Wildtierkorridoren nach Artikel 11 a des Jagdgesetzes.
³ Zu den Aufgaben der Stelle nach Absatz 1 und der Institutionen nach Absatz 2 gehören insbesondere:
a. das Führen von Statistiken und Datenbanken im Zusammenhang mit Wildtieren;
b. die koordinierte Überwachung der Bestände ausgewählter geschützter Arten;
c. die Koordination von Projekten zu Fang, Markierung oder Beprobung von Wildtieren;
d. die Dokumentation und Vermittlung von Wissen im Bereich des Wildtiermanagements;
e. Beratung der Kantone in den Bereichen nach Absatz 2.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Art. 13 Markierung wildlebender Säugetiere und Vögel
¹ Die Kantone können Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Jagdplanung oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.
² Aktionen zur Markierung geschützter Säugetiere und Vögel kann das BAFU nach Anhören der Kantone bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.
³ Das BAFU bezeichnet Stellen, welche die Markierungsaktionen koordinieren. Diese Stellen legen die Art der Markierung, die Meldung und Rückmeldung markierter Tiere fest und informieren die beteiligten Stellen und Personen. Sie erstellen jährlich einen Bericht zuhanden des BAFU.
⁴ Alle Tiere, die markiert und freigelassen werden, müssen den Koordinationsstellen gemeldet werden.
5. Abschnitt: Haftpflicht
Die minimale Deckungssumme für die Haftpflicht von Jägerinnen und Jägern beträgt 2 Millionen Franken.
Art. 15 Vollzug des Gesetzes durch die Kantone
¹ Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Jagdgesetz es ⁸⁴.
² Sie berücksichtigen in ihrer Richt- und Nutzungsplanung die Erfordernisse des Arten- und Lebensraumschutzes.⁸⁵
⁸⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 427 ).
Art. 15 a ⁸⁶ Vollzug des Jagdgesetzes durch den Bund
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Sie hören vor ihrem Entscheid die Kantone an. Für die Mitwirkung des BAFU gelten die Artikel 62 a und 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁸⁷.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. II 19 der V vom 2. Feb. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
Art. 16 Eidgenössische Jagdstatistik
¹ Die Kantone melden dem BAFU jährlich bis zum 30. Juni den Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten und der eingegangenen Tiere sowie die gemeldeten präparierten geschützten Tiere. Sie machen zudem Angaben über die Anzahl der Jägerinnen und Jäger, die verwendeten verbotenen Hilfsmittel und über die zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgewendeten Mittel.
² Das BAFU kann in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Bestand einer Art stark zu- oder abnimmt, von den Kantonen weitere statistische Unterlagen verlangen und Richtlinien über die Erhebung der Bestände erlassen. Es hört die Kantone vorher an.
Art. 17 Entzug der Jagdberechtigung
Das BAFU stellt den Kantonen jährlich eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung nach Artikel 20 Absatz 1 des Jagdgesetzes entzogen worden ist.
¹ Das BAFU hat die Aufsicht über den Vollzug des Jagdgesetzes.
² Es erlässt die Verfügungen nach den Artikeln 10 Absätze 1 und 3 sowie 11 Absatz 1.⁸⁸
³ Es gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008⁸⁹ als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.⁹⁰
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I 28 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entscheidungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 ( AS 1996 2243 ).
⁹⁰ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 14 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2809 ).
Art. 18 bis ⁹¹ Änderung der Listen der Anhänge 1 und 2
Das Departement passt nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen sowie der betroffenen Kreise die Listen der Anhänge 1 und 2 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Invasivität von Tierarten oder von deren natürlichen Ausbreitung gelangt.
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 1971⁹² zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz wird aufgehoben.
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
⁹³ Die Änderungen können unter AS 1988 517 konsultiert werden.
⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 2024 ⁹⁵
Bis zum 31. Dezember 2029 bleibt bleihaltige Kugelmunition für Kaliber ab 6 mm erlaubt.
⁹⁶ Eingefügt durch die V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist
⁹⁸ Eingefügt durch die V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung verboten ist
Wissenschaftlicher Name | Deutscher Name |
| |
Sciurus carolinensis | Grauhörnchen |
Oxyura jamaicensis | Schwarzkopfruderente |
| Greifvogel-Arthybriden |
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Nov. 2023 ( AS 2023 662 ). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2025 12 ).
Die fünf Wolfsregionen der Schweiz
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