Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler im Geldspielbereich
Abgeschlossen am 20. Oktober 2022 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 2024¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 7. Januar 2025 (Stand am 7. Januar 2025) ¹ AS 2024 664
² SR 0.631.112.514 ³ SR 935.51
Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen regelt:
a) den Austausch von Daten betreffend gesperrte Spielerinnen und Spieler zwischen den schweizerischen und liechtensteinischen Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen; und
b) die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung und Anwendung der verhängten Spielsperren.
Art. 2 Zweck
Das Abkommen bezweckt die Stärkung des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel.
Art. 3 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, die Spielsperren nach dem jeweiligen für sie anwendbaren Recht verhängen.
Art. 4 Spielsperre und Datenaustausch
Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, die einen Sperrgrund nach dem jeweiligen für sie anwendbaren Recht feststellen, verhängen die Spielsperre, heben sie auf und sind verantwortlich für den Datenaustausch nach diesem Abkommen.
Art. 5 Umsetzung des Datenaustauschs
¹ Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen teilen sich die zur Anerkennung und Anwendung der Spielsperre notwendigen Daten der gesperrten Spielerinnen und Spieler unverzüglich gegenseitig mit.
² Sie tauschen dazu die folgenden Angaben der gesperrten Personen aus:
a) Name und Vorname;
b) Geburtsdatum;
c) Staatsangehörigkeit;
d) Ausstellungsdatum der Sperre.
³ Sobald eine Spielsperre aufgehoben wird, dürfen die Daten der betroffenen Person den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen des anderen Landes unverzüglich nicht mehr zugänglich sein.
Art. 6 Register
Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen können zum Zweck des Datenaustauschs nach diesem Abkommen ein gemeinsames Register führen.
Art. 7 Anerkennung und Anwendung der Spielsperren
Die im einen Vertragsstaat verhängten Spielsperren werden von den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Geldspielen im jeweils anderen Vertragsstaat anerkannt und angewandt.
Art. 8 Informationspflicht der Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen
Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen, welche die Sperre verhängen, informieren die betroffene Person schriftlich darüber, dass die Sperre auch im jeweils anderen Land gilt.
Art. 9 Rechte der Spielerinnen und Spieler
Die gesperrten Spielerinnen und Spieler können nach dem jeweiligen auf die Veranstalterin oder den Veranstalter von Geldspielen, die oder der die Sperre verhängt hat, anwendbaren Recht, insbesondere:
a) ihren Eintrag im Register der gesperrten Personen bestreiten;
b) die Aufhebung der Spielsperre verlangen.
Art. 10 Datenschutz
Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen befolgen die jeweiligen auf sie anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
Art. 11 Folgen bei Verstössen
Verstösse gegen die in diesem Abkommen festgelegten Pflichten werden nach dem jeweiligen auf die fehlbare Veranstalterin oder den fehlbaren Veranstalter von Geldspielen anwendbaren Recht geahndet.
Art. 12 Übergangsbestimmung
Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen informieren die von ihnen vor Inkrafttreten des Abkommens gesperrten Spielerinnen und Spieler über die Ausdehnung der Spielsperre, soweit der Aufwand dafür zumutbar ist.
Art. 13 Geltungsdauer und Kündigung des Abkommens
¹ Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
² Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen jederzeit durch Notifizierung an den anderen Vertragsstaat kündigen.
³ Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist das Datum der letzten Mitteilung.
Geschehen zu Bern am 20. Oktober 2022 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Für die Karin Keller-Sutter | Für das Sabine Monauni |