Verordnung über die amtliche Vermessung (214.121)
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Verordnung über die amtliche Vermessung

(Vom 19. Juni 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das kantonale Geoinformationsgesetz vom 24. Juni 2010 (KGeoiG) 2 und die Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (VAV), 3 beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1 4 Geltungsbereich

1 Die Verordnung regelt insbesondere:
a) die Arbeiten der Geometer in der amtlichen Vermessung (AV);
b) den Anschluss der Geometer an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons;
c) den Verkehr zwischen Geometern und Grundbuchamt;
d) den Verkehr zwischen Amt für Geoinformation (AGI) und Grundbuchamt;
e) die Datenabgabe.
2 Sie gilt für folgende Vermessungsqualitätsstandards:
a) halbgrafische Vermessungen (HG);
b) teilnumerische Vermessungen (TN);
c) vollnumerische Vermessungen alten Rechts (VN);
d) provisorische Numerisierungen (PN), Vermessung nach altem Recht;
e) vollnumerische Vermessungen neuen Rechts (Amtliche Vermessung 93/ AV93).

§ 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:
a) Mutationsplan und Mutationstabelle: Mutationsplan und Mutationstabelle im Sinne von Art. 66 der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung vom 10. Juni 1994 (TVAV) 5 bilden die Mutationsurkunde nach Art. 25 Abs. 1 VAV;
b) Grundstücksbeschrieb: der Grundstücksbeschrieb im Sinne von Art. 65 TVAV wird bei Liegenschaften sowie bei selbständigen und dauernden Rechten er - stellt;
c) Mutationsunterlagen : sie setzen sich aus dem Mutationsplan, der Mutations - tabelle und dem Grundstücksbeschrieb zusammen;
d) Mutationsakten: sie bestehen aus den Mutationsunterlagen und weiteren Akten, welche zur Erstellung der Mutation notwendig sind (z.B. Berechnungs - akten);
e) Kulturgrenzen: Daten der Informationsebenen Bodenbedeckung und Einzel - objekte (mit Ausnahme der Gebäude und Gebäudeteile), welche einem Melde -
zielle, administrative und organisatorische Festlegungen, die der Umsetzung, Anwendung und dem Vollzug der Bestimmungen im Bereich der laufenden Nachführung und Abgabe von Daten der amtlichen Vermessung dienen;
g) Ik-Grundbuch: Informatisiertes Grundbuch des Kantons Schwyz.

§ 3 6 Zuständiges Amt

1 Das für die amtliche Vermessung zuständige Amt ist das Amt für Geoinformation (AGI).
2 Das AGI genehmigt diejenigen Daten der amtlichen Vermessung, welche durch die Bearbeitung in der Rechtskraft keine Änderung erfahren.
3 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Tätigkeiten des AGI.

§ 4 Geometer

Es gelten die Berufspflichten der Geometer nach Art. 22 der Verordnung über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer vom 21. Mai 2008 (GeomV) 7 .

§ 5 8 Streitigkeiten

1 Bei Streitigkeiten zwischen einem Geometer und einem Auftraggeber bezüglich einer Rechnungsstellung oder zwischen dem AGI und einem Geometer bezüglich Vertragsfragen ist der zivile Rechtsweg zu beschreiten.
2 Bei Streitigkeiten zwischen dem Grundbuchamt und dem Geometer entscheidet das Kantonsgericht.

§ 6 Haftung

Geometer und qualifizierte Vermessungsfachleute gemäss § 26 Abs. 1 KGeoiG haften für die richtige Erfüllung der Arbeiten in der amtlichen Vermessung, der laufenden Nachführung und der Datenabgabe, vorbehältlich abweichender Rege - lungen in laufenden Werkverträgen, nach dem Obligationenrecht (OR). 9

II. Vermarkung und Unterhalt

§ 7 10 Grenz- und Fixpunktzeichen

1 Das AGI bestimmt für die Grenz- und Fixpunktzeichen die zulässigen Materia - lien.
2 Es erlässt Vorgaben über die Ausführung der Vermarkung der Grenzzeichen und die Kennzeichnung der Fixpunkte der Kategorien 2 und 3 im Sinne von Art. 47 T VAV.
Der Geometer hat den betroffenen Grundeigentümern die Errichtung, die Siche - rung und den Unterhalt von Lage- und Höhenfixpunkten rechtzeitig anzuzeigen und sie dabei auf ihre Verpflichtungen nach Art. 20 und 21 des Bundesgesetzes über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (GeoIG) 11 hinzuweisen.

§ 9 12 Erhalt und Unterhalt

1 Die Lage- und Höhenfixpunkte sowie die Hoheitsgrenzpunkte auf der Kantons - grenze müssen dauernd erhalten bleiben.
2 Das AGI sorgt für den Unterhalt der Fixpunkte der Kategorie 2 und der Lagefix - punkte der Kategorie 3.

§ 10 Kommunale Höhenfixpunkte

Die Gemeinden können kommunale Höhenfixpunkte der Kategorie 3 auf eigene Kosten erstellen.

III. Erneuerung

§ 11 13 Erneuerung ohne öffentliche Auflage

1 Werden Grundeigentümer durch eine Erneuerung infolge Neuberechnung nicht in ihren dinglichen Rechten berührt, ist keine öffentliche Auflage durchzuführen.
2 Der Geometer informiert nach Absprache mit der Gemeinde und dem AGI die - jenigen Grundeigentümer, bei welchen das Flächenmass geändert hat.

IV. Geografische Namen der amtlichen Vermessung

§ 12

Die Erhebung neuer sowie die Änderung oder Löschung genehmigter geografischer Namen der amtlichen Vermessung hat die Gemeinde mit der Nomenklaturkom - mission abzusprechen.

V. Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

§ 13 14 Feststellungsverfahren

1 Werden bei Arbeiten in der amtlichen Vermessung oder bei Arbeiten des Amtes für Wald und Natur (AWN) Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a des Zivilgesetzbuches (ZGB) 15 festgestellt, leitet das AGI das Verfahren zur Ausscheidung dieser Gebiete.
2 Das AGI lädt das AWN sowie die betroffenen Gemeinden und Bezirke zum Mit -

Art. 67 TVAV wird analog dem Verfahren für Ersterhebungen nach § 33 KGeoiG

öffentlich aufgelegt.

§ 14 16 Ausscheidung und Anmerkung im Grundbuch

1 Das Umweltdepartement stellt dem Regierungsrat den Antrag zur Ausscheidung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a Abs. 1 ZGB.
2 Gestützt auf den rechtskräftigen Erlass meldet das AGI nach Art. 660a Abs. 3 ZGB dem Grundbuchamt auf den betroffenen Grundstücken die Anmerkung «Ge - biet mit dauernden Bodenverschiebungen» zur Eintragung in das Grundbuch an.

VI. Laufende Nachführung

1. Auftragserteilung und Modalitäten

§ 15 Auftragserteilung an den Geometer

1 Die Grundeigentümer oder Berechtigten beauftragen einen Geometer mit Ände - rungen, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betreffen:
a) Mutationen von Grenzen;
b) Mutationen von Gebäuden;
c) Mutationen von anderen Kulturgrenzen (z.B. Strassen und Wege);
d) Rekonstruktionen von Grenzpunkten.
2 Die zuständige Bewilligungsbehörde meldet Bauten und Anlagen nach Erteilung der Baubewilligung (projektierte Objekte nach Art. 8 Abs. 1 TVAV) und nach der Bauabnahme zur Nachführung.
3 Der Geometer wird überdies mit folgenden Nachführungen beauftragt:
a) von der zuständigen Behörde:

1. Waldfeststellungen, Rodungen und Aufforstungen;

2. Schutzgebiete (Hoch- und Flachmoore);

3. Neuerrichtung und Instandstellung von:

– Fixpunkten der Kategorie 2 und Lagefixpunkten der Kategorie 3; – Höhenfixpunkten der Kategorie 3;

4. Änderungen von Hoheitsgrenzen.

b) vom Werkeigentümer: Erstellung und Abbruch von Rohrleitungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g T VAV.

§ 16 17 Meldepflicht an das AGI

1 Das Grundbuchamt meldet dem AGI folgende Vorgänge zwecks Aktualisierung der Daten:
a) monatlich den Vollzug von Mutationen;
b) monatlich die Handänderungen;
c) unverzüglich die Rückweisung von Mutationen;
3 Das AGI kann einen Geometer mit der Aktualisierung beauftragen.

§ 17 18 Anschluss an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons

1 Der Geometer, der Arbeiten in der laufenden Nachführung im Kanton Schwyz ausführt, hat sich an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons anzuschliessen.
2 Das AGI schliesst mit dem Geometer einen Vertrag über die Gebühren und Mo - dalitäten beim Anschluss an die Nachführungsinfrastruktur ab.
3 Der Geometer hat dem AGI jeweils bis Ende Januar einen Geschäftsbericht über das Vorjahr, in Ergänzung zu den verfügbaren Angaben aus der Nachführungsinf - rastruktur des Kantons, einzureichen.

§ 18 Treuhänderische Verwaltung

1 Die originalen Daten der amtlichen Vermessung und die dazugehörigen Doku - mente sowie die Unterlagen der Vermessungen des alten Rechts stehen im Eigen - tum des Kantons.
2 Der Geometer, welcher an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons ange - schlossen ist, verwaltet die originalen Daten und Dokumente der amtlichen Ver - messung treuhänderisch im Auftrag des Kantons.

§ 19 Nachführung während laufenden Arbeiten in der AV

1 Ein Auftraggeber kann für eine Mutation während laufenden Arbeiten gemäss

§ 24 Abs. 2 Bst. a KGeoiG einen anderen Geometer wählen.

2 Der mit der Mutation beauftragte Geometer hat die Nachführungsarbeiten mit dem Geometer abzusprechen, welcher die Arbeiten nach § 24 Abs. 2 Bst. a KGeoiG durchführt.

2. Vorgänge der Nachführung

§ 20 Nachführungen von Vermessungen alter Ordnung

1 Vollnumerische Vermessungen des alten Rechts (VN) sind vollständig numerisch nach den geltenden Standards des Bundes und des Kantons für den Qualitäts - standard AV93, insbesondere in den Ebenen Bodenbedeckung und Einzelobjekte, nachzuführen.
2 Bei halbgrafischen (HG) und teilnumerischen (TN) Vermessungen sind die Grundstücke und Bauten mit gerechneten Punkten nachzuführen.

§ 21 19 Nummerierungen

Das AGI erlässt Vorgaben über die Nummerierungen, insbesondere von:
a) Mutationen;
b) Liegenschaften;
c) selbständigen und dauernden Rechten;
Das AGI sorgt für die Nachführung der Eigentümer- und Flächenverzeichnisse der AV derjenigen Gemeinden, welche noch nicht vollständig und rechtskräftig im Ik- Grundbuch geführt werden.

§ 23 21 Fixpunkte und Hoheitsgrenzpunkte

1 Der Geometer hat fehlende Fixpunkte der Kategorien 1 und 2 sowie Hoheits - grenzpunkte umgehend dem AGI zu melden.
2 Sind bei Arbeiten der laufenden Nachführung neue Lagefixpunkte der Kategorie
3 zu setzen, die keinem Verursacher zugeordnet werden können, ist dies vorgängig zwischen Geometer und AGI abzusprechen.
3 Das AGI koordiniert die Rekonstruktion von fehlenden Hoheitsgrenzpunkten.

§ 24 Fristen

Der Geometer führt die Mutationen von Gebäuden und Kulturgrenzen innerhalb folgender Fristen nach:
a) projektierte Bauten und Anlagen innert vier Wochen nach Erhalt der Baube - willigung;
b) definitiv ausgeführte Bauten und Anlagen sowie Kulturgrenzen innert zwölf Monaten nach der Bauabnahme oder anderer Meldung.

§ 25 22 Kontrolle durch das AGI

1 Das AGI verifiziert die Mutationsakten stichprobenweise auf ihre Übereinstim - mung mit den Vorschriften über die amtliche Vermessung.
2 Es kann vom Geometer zusätzliche, für die Kontrolle und Verifikation notwendige Dokumente unentgeltlich verlangen.

3. Besondere Fälle

§ 26 Strassenmutation

1 Bei Strassenmutationen wird vom Strassengrundstück und in der Regel von jedem mitbetroffenen Grundstück eine Mutation erstellt.
2 Der Geometer spricht das Vorgehen mit dem Grundbuchamt ab.

§ 27 Überragende Bauten und Anlagen

Wird bei einer Mutation festgestellt, dass eine Baute oder Anlage auf ein benach - bartes Grundstück überragt, so teilt der Geometer dies den betroffenen Grundei - gentümern sowie dem Grundbuchamt mit und macht auf die Bestimmungen von Art. 673–675 ZGB aufmerksam.
1 Der Geometer sendet bei Liegenschaftsmutationen der Gemeinde eine Kopie der Mutationsunterlagen zu.
2 Die Gemeinde meldet die erforderlichen Anmerkungen dem zuständigen Grund - buchamt zur Eintragung im Grundbuch an.

§ 29 Kostentragung nachträgliche Nachführung

Sind fehlende, veränderte oder zu löschende Daten der amtlichen Vermessung nachträglich nachzuführen, so trägt die Kosten:
a) der Grundeigentümer, wenn die Baute und Anlage vor weniger als zehn Jahren erstellt, verändert oder abgebrochen wurde;
b) die zuständige Bewilligungsbehörde für ältere Bauten und Anlagen.

§ 30 Nachfolgemutation

1 Bedingt eine Rückmutation oder die Änderung einer pendenten Mutation Ände - rungen einer Nachfolgemutation, so trägt der Auftraggeber der Nachfolgemutation die daraus entstehenden Aufwendungen und Kosten.
2 Der Geometer informiert den Auftraggeber über die voraussichtlichen Aufwen - dungen und Kostenfolgen.

VII. Geschäftsverkehr zwischen amtlicher Vermessung und Grundbuch

§ 31 23 Datenzugriff

1 Der Regierungsrat erteilt die Berechtigung zum Datenzugriff auf das Ik-Grund - buch gemäss Art. 28 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV) 24 an:
a) das AGI;
b) Geometer, die über einen Anschlussvertrag an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons verfügen;
c) Geometer, die im Auftrag des Kantons arbeiten.
2 Er regelt mit den Benutzern die Einzelheiten der Zugangsberechtigung und die Kostenfolgen nach Art. 29 GBV sowie §§ 10 und 11 der Verordnung über die Erst - erfassung und Führung des Grundbuchs mittels Informatik vom 14. März 2006 (Ik-GBV) 25 . Grundstücksidentifikator E-GRID
1 Der E-GRID nach Art. 16 ff. der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch vom 6. Juni 2007 (TGBV) 26 wird durch die Grundbuchämter den Grundstücken zugeordnet.
2 Die Nachführung des E-GRID erfolgt im Rahmen der laufenden Nachführung
1 Der Geometer reicht dem Grundbuchamt die Mutationsunterlagen wie folgt ein:
a) die Unterlagen von Grundstücksmutationen wie Liegenschaften sowie selb - ständigen und dauernden Rechten unverzüglich nach der Erstellung;
b) die Unterlagen von Gebäude- und Kulturgrenzmutationen quartalsweise.
2 Gleichzeitig stellt er dem AGI eine Originalkopie der Mutationsunterlagen sowie die weiteren Mutationsakten zu.

§ 34 28 Verrechnung Gebäude- und Kulturgrenzmutationen

Das Grundbuchamt stellt für diejenigen Gemeinden, welche nicht über die elekt - ronische Schnittstelle zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch - amt (AVGBS) nachgeführt werden können, dem Geometer seine Aufwendungen für Gebäude- und Kulturgrenzmutationen pro Grundstück gemäss § 5 Abs. 1 Nr. 17 des Gebührentarifs für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Ur - kundspersonen vom 27. Januar 1975 29 in Rechnung.

§ 35 30 Rückmutation

1 Das Grundbuchamt hat das AGI über nicht innerhalb von zwölf Monaten vollzo - gene Mutationen zu informieren und beauftragt den ausführenden Geometer mit der Rückmutation.
2 Die Kosten der Rückmutation bzw. Annullation trägt der Auftraggeber der nicht vollzogenen Mutation.
3 Der Geometer informiert den Auftraggeber bei der Erstellung der Mutationsun - terlagen über die Frist des Vollzuges der Mutation auf dem Grundbuchamt und die Kostenfolgen.

§ 36 Rückweisung durch das Grundbuchamt

Sind die Mutationsunterlagen mangelhaft, so weist das Grundbuchamt die Muta - tion an den Geometer zurück.

VIII. Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung

§ 37 31 Datenabgabe

1 Das AGI stellt die elektronischen Daten über den Download-Dienst des Kantons (GeoShop) zur Verfügung.
2 Das AGI regelt die Einzelheiten der Datenabgabe, namentlich durch Geometer und qualifizierte Vermessungsfachleute.
3 Der Geometer, welcher sich an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons an - geschlossen hat, hat dem AGI jeweils bis Ende Januar einen Geschäftsbericht über die Art und Anzahl der Datenabgaben im Vorjahr, in Ergänzung zu den ver - fügbaren Angaben aus dem Download-Dienst des Kantons, einzureichen.
ten
1 Der Übersichtsplan, der Basisplan und die anderen kantonalen Vermessungs - daten werden elektronisch in den üblichen Formaten abgegeben.
2 Die Beschreibung der Daten richtet sich nach Art. 35 VAV.

§ 39 32 Auszüge für Baugesuche

1 Auszüge für Baugesuche sind vom Geometer oder von qualifiziertem Vermes - sungspersonal zu unterzeichnen.
2 Der Geometer meldet dem AGI unaufgefordert die unterschriftsberechtigten Per - sonen.
3 Das AGI stellt den Gemeinden eine aktuelle Übersicht der unterschriftsberech - tigten Personen zur Verfügung.

IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40 Laufende Nachführung

1 Mutationen, die vor Inkraftsetzung dieser Verordnung durch den Nachführungs - geometer begonnen wurden, sind durch diesen abzuschliessen.
2 Nachführungen von abgenommenen Bauten und Anlagen gemäss § 15 Abs. 2 dieser Verordnung, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Geometer gemeldet wurden, sind durch diesen abzuschliessen.
3 Die Mutationen und Nachführungen nach Abs. 1 und 2 werden gemäss der Ver - ordnung über die Leistungen und Abgeltungen der Nachführungsgeometer (VLAN) vom 17. August 1999 33 verrechnet.

§ 41 Informationswesen bei Erneuerungen

1 Bei Erneuerungen nach § 50 KGeoiG und Erneuerungen mit laufenden Werkver - trägen bei Inkraftsetzung dieser Verordnung werden die Grundeigentümer gemäss

§ 11 dieser Verordnung informiert.

2 Die Kosten der Information der Grundeigentümer übernehmen die Gemeinde und der Kanton je zur Hälfte.

§ 42 Aufhebung und Änderungen bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Verordnungen aufge - hoben:
a) Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Schwyz vom 6. März
1996; 34
b) Verordnung über die Leistungen und die Abgeltung der Nachführungsgeome - ter (VLAN) vom 17. August 1999. 35
kundspersonen vom 27. Januar 1975 36 wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1

17 Pauschale für Gebäude- und Kulturgrenzmutationen pro Grundstück Fr. 60.--

§ 43 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. 37
1 GS 23-38 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas - sung, GS 23-97), vom 20. Dezember 2016 (GS 24-93) und vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7f).
2 SRSZ 214.110.
3 SR 211.432.2.
4 Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 3. Juni 2020.
5 SR 211.432.21.
6 Abs. 2 neu eingefügt am 20. Dezember 2016, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3; Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
7 SR 211.432.261.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
9 SR 220.
10 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
11 SR 510.62.
12 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
13 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
14 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
15 SR 210.
16 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
17 Überschrift, Abs. 1und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
18 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
19 Fassung vom 3. Juni 2020.
20 Fassung vom 3. Juni 2020.
21 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
22 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
23 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 3. Juni 2020.
24 SR 211.432.1.
25 SRSZ 213.401.
26 SR 211.432.11.
27 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 3. Juni 2020.
28 Fassung vom 20. Dezember 2016.
29 SRSZ 213.512.
30 Abs. 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2016; Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
31 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
32 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 3. Juni 2020.
33 GS 19-406. GS 19 -109.
35 GS 19-406.
36 SRSZ 213.512; GS 16-653.
37 Abl 2012 1549; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom

20. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 3012) und vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020

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