Verordnung der FINMA über die Marktrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (952.033.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der FINMA über die Marktrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (MarV-FINMA)

(MarV-FINMA) vom 6. März 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 952.03

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken.
Art. 2 Marktwert
Wird bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung von Marktrisiken auf den Marktwert einer Position abgestellt, so müssen die aufgelaufenen Zinsen mit eingerechnet werden.
Art. 3 Bankinterne Weisungen zu strukturellen Fremdwährungspositionen
(Art. 81 b Abs. 3 ERV)
¹ Die bankinternen Weisungen zu strukturellen Fremdwährungspositionen müssen mindestens folgende Aspekte regeln:
a. die Absicherungspositionen, für welche die Ausnahme von der Berechnung der Mindesteigenmittel nach Artikel 81 b Absatz 2 ERV zulässig ist;
b. die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung des Umfangs der nach Artikel 81 b Absatz 2 Buchstabe b ERV ausgenommenen Positionen;
c. die Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Prozesse und die interne Berichterstattung;
d. die Bewirtschaftung dieser Positionen, insbesondere die Frequenz der Anpassungen, die Limiten und das Monitoring;
e. die Massnahmen zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 81 b Absatz 2 ERV.
² Die Weisungen und jegliche Änderungen davon müssen:
a. für Banken der Kategorien 1 und 2 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 2014² (BankV) vor ihrem Erlass durch die FINMA bewilligt werden;
b. von Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV der FINMA zur Kenntnis gebracht werden;
c. von Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV der FINMA auf Verlangen zur Kenntnis gebracht werden.
² SR 952.02
Art. 4 Datenintegrität
¹ Die Bank muss über dokumentierte, intern geprüfte und genehmigte Verfahren verfügen, die Folgendes gewährleisten:
a. Alle Transaktionen werden vollständig, korrekt und zeitnah erfasst, bewertet und zur Risikomessung aufbereitet.
b. Die in den Bewertungsmodellen verwendeten Daten sind vollständig, angemessen, einheitlich, stetig und aktuell.
² Die Verfahren müssen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 unabhängig von der Handelsabteilung sicherstellen.
³ Manuelle Korrekturen von Daten sind so zu dokumentieren, dass die Ursache sowie der genaue Inhalt der Korrekturen nachvollzogen werden können.
⁴ Alle Transaktionen sind täglich mit der Gegenpartei abzustimmen. Die Bestätigung von Transaktionen sowie deren Abstimmung sind von einer von der Handelsabteilung unabhängigen Einheit vorzunehmen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich mit der Gegenpartei zu klären.

2. Kapitel: Einfacher Marktrisiko-Standardansatz

1. Abschnitt: Zinsrisiko

Art. 5 Allgemeines und spezifisches Zinsrisiko
(Art. 84 ERV)
Das Zinsrisiko umfasst:
a. das Risiko zinsinduzierter Preisänderungen, die auf die Veränderung der allgemeinen Zinsstruktur zurückgeführt werden können (allgemeines Zinsrisiko);
b. das Risiko zinsinduzierter Preisänderungen, die nicht auf die Veränderung der allgemeinen Zinsstruktur zurückgeführt werden können (spezifisches Zinsrisiko).
Art. 6 Berechnung der Mindesteigenmittel
¹ Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz ist für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos:
a. das allgemeine Zinsrisiko pro Währung zu bestimmen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 18 Absatz 5 für Währungen, in denen die Bank eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist;
b. das spezifische Zinsrisiko pro Emission zu bestimmen.
² Bei Optionen mit Aktienfutures oder Aktienindexfutures als Basiswert muss das Zinsrisiko des Basiswerts für die Berechnung der Mindesteigenmittel nicht berücksichtigt werden.
³ Bei Optionen auf Zinsinstrumente richtet sich die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.
Art. 7 Zu erfassende Positionen
(Art. 81 a Abs. 1 und 84 ERV)
¹ Für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos sind sämtliche Positionen des Handelsbuchs mit Zinsrisiken zu erfassen.
² Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos sind jene Derivate nicht zu erfassen, die auf Referenzsätzen basieren.
³ Bei Optionen auf Zinsinstrumente richtet sich die Erfassung der Positionen nach dem 5. Abschnitt.
Art. 8 Bewertung der Positionen
Die Positionen sind zu Marktwerten zu bewerten. Fremdwährungspositionen müssen zum Kassakurs in Franken umgerechnet werden.
Art. 9 Verrechnung von Positionen
¹ Folgende Positionen können bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das allgemeine und das spezifische Zinsrisiko mit Positionen derselben Art verrechnet werden, soweit sie sich betragsmässig ausgleichen und auf dieselbe Währung lauten:
a. Positionen, einschliesslich solcher aus der Abbildung von Futures, Forwards und Forward Rate Agreements nach Artikel 11, bei denen insbesondere Emittent, Coupon und Laufzeit identisch sind;
b. Positionen in folgenden Derivaten derselben Art, die sich auf die gleichen Basiswerte beziehen, wenn die Derivatpositionen folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Bei Futures liegen die Fälligkeitstermine höchstens sieben Kalendertage auseinander.
2. Bei Forwards liegen die Fälligkeitstermine wie folgt: – am selben Tag, wenn die Termine weniger als einen Monat in der Zukunft liegen
– höchstens sieben Kalendertage auseinander, wenn die Termine zwischen einem Monat und einem Jahr in der Zukunft liegen
– höchstens 30 Kalendertage auseinander, wenn die Termine über ein Jahr in der Zukunft liegen.
3. Bei Swaps und Forward Rate Agreements: – sind variable Referenzsätze identisch und fixe Zinssätze liegen höchstens 15 Basispunkte auseinander
– liegen die nächsten Zinsneufestsetzungstermine bei zinsvariablen Positionen beziehungsweise die nächsten Fälligkeitstermine bei festverzinslichen Positionen in den Zeitspannen nach Ziffer 2.
² In die Verrechnung der Positionen nach Absatz 1 miteinbezogen werden dürfen auch Positionen aus der Aufgliederung von währungsübergreifenden Devisentermingeschäften (Cross-Currency-Devisentermingeschäfte), sofern:
a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b, ausgenommen Ziffer 3 erster Strich, erfüllt sind; und
b. die Aufgliederung dokumentiert ist.
Art. 10 Verrechnung von Positionen in Kreditderivaten für das spezifische Zinsrisiko
¹ Folgende Positionen können bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das spezifische Zinsrisiko vollständig verrechnet werden:
a. entgegengesetzte Positionen in identischen Kreditderivaten;
b. eine Kassa-Longposition oder ein Kreditderivat einerseits mit einem absichernden Total-Return-Swap anderseits, oder umgekehrt, sofern die Referenzforderung exakt mit der zugrunde liegenden Forderung übereinstimmt; der Total-Return-Swap kann eine andere Laufzeit als die zugrunde liegende Forderung haben.
² Die Verrechnung setzt Folgendes voraus:
a. Die Werte der beiden zu verrechnenden Positionen bewegen sich stets in die entgegengesetzte Richtung und die Marktwerte ändern sich stets in gleichem Umfang.
b. Die Kreditderivate erfüllen die Anforderungen nach Artikel 65 Buchstaben b, d und e der Verordnung der FINMA vom 6. März 2024³ über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) sinngemäss.
³ SR 952.033.21
Art. 11 Abbildung von Futures, Forwards und Forward Rate Agreements
¹ Futures, Forwards und Forward Rate Agreements sind als Kombination einer Longposition und einer Shortposition abzubilden.
² Die Laufzeit eines Futures, eines Forwards oder eines Forward Rate Agreements entspricht der Zeit vom Stichtag der Berechnung der Mindesteigenmittel bis zur Erfüllung beziehungsweise Ausübung des Kontrakts zuzüglich der allfälligen Laufzeit des Basiswerts.
³ Können unterschiedliche Instrumente geliefert werden, um den Kontrakt zu erfüllen, so kann die Bank wählen, welches lieferbare Instrument in der Berechnung der Mindesteigenmittel berücksichtigt werden soll. Dabei sind die von der Börse festgelegten Konversionsfaktoren zu berücksichtigen.
⁴ Bei Futures auf einen Index von Unternehmensanleihen sind die Positionen zum Marktwert des Basisportfolios abzubilden.
Art. 12 Abbildung von Swaps
¹ Swaps mit Zinssätzen als Referenzgrösse sind als zwei Positionen in Staatsanleihen mit den entsprechenden Fälligkeiten abzubilden.
² Bei Swaps, die nicht ausschliesslich auf Zinssätze referenzieren, ist bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Zinsrisikos nur der Zinsbestandteil zu berücksichtigen; andere Bestandteile sind nach der für sie geltenden Regelung zu behandeln.
Art. 13 Alternative Abbildung von Swaps
¹ Banken mit sowohl vielen als auch insgesamt wesentlichen Positionen in Swaps können diese mit alternativen Methoden abbilden, sofern die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft die Angemessenheit dieser Methoden und deren Implementierung verifiziert und der FINMA gegenüber bestätigt hat.
² Sie können insbesondere eine der folgenden alternativen Methoden anwenden:
a. Die einzelnen Zahlungen jedes Swaps werden mit den entsprechenden Nullcoupon-Zinssätzen zu Barwerten abgezinst; diese werden pro Swap zu einem Netto-Barwert addiert; bei Anwendung der Laufzeitmethode (Art. 16) wird dieser Netto-Barwert als Anleihe mit einem Coupon von weniger als drei Prozent behandelt, abhängig von der Restlaufzeit des Swaps.
b. Die einzelnen Zahlungen jedes Swaps werden mit den entsprechenden Nullcoupon-Zinssätzen zu Barwerten abgezinst; diese werden pro Swap zu einem Netto-Barwert addiert; bei Anwendung der Durationsmethode (Art. 18) wird dieser Netto-Barwert anstelle des Marktwerts des Instruments oder des Zahlungsstroms verwendet, abhängig von der modifizierten Duration des Swaps.
Art. 14 Abbildung von Kreditderivaten
¹ Ein Total-Return-Swap ist abzubilden:
a. durch den Sicherungsgeber: als Kombination einer Longposition in der Referenzforderung und einer Shortposition in einer Staatsanleihe;
b. durch den Sicherungsnehmer: als Kombination einer Shortposition in der Referenzforderung und einer Longposition in einer Staatsanleihe.
² Eine Credit-Linked-Note ist als Anleihe ihres Emittenten abzubilden:
a. durch den Sicherungsgeber: als Longposition;
b. durch den Sicherungsnehmer: als Shortposition.
³ Ein Kreditausfall-Swap ist abzubilden:
a. durch den Sicherungsgeber: als Longposition in der Referenzforderung und eine Serie von Shortpositionen in der Höhe der periodischen Prämienzahlungen;
b. durch den Sicherungsnehmer: als Shortposition in der Referenzforderung und eine Serie von Longpositionen in der Höhe der periodischen Prämienzahlungen.
⁴ Ein N th -to-Default-Swap ist abzubilden:
a. durch den Sicherungsgeber: als Longpositionen für alle im Basket enthaltenen Forderungen und eine Serie von Shortpositionen in der Höhe der periodischen Prämienzahlungen;
b. durch den Sicherungsnehmer: als Shortpositionen für alle im Basket enthaltenen Forderungen und eine Serie von Longpositionen in der Höhe der periodischen Prämienzahlungen.
Art. 15 Allgemeines Zinsrisiko: Mindesteigenmittel
(Art. 84 Abs. 2 ERV)
¹ Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos sind für jede Währung getrennt mittels eines Fristigkeitenfächers zu berechnen, entweder nach der Laufzeitmethode (Art. 16) oder nach der Durationsmethode (Art. 18).
² Ein Wechsel von der Durationsmethode zur Laufzeitmethode oder umgekehrt ist in begründeten Fällen zulässig.
³ Für Kreditausfall-Swaps und N th -to-Default-Swaps kann auf die Berechnung der Mindesteigenmittel für das allgemeine Zinsrisiko verzichtet werden. Weisen diese Positionen periodische Prämienzahlungen auf, so sind die Mindesteigenmittel für das allgemeine Zinsrisiko nur für diese Prämienzahlungen zu berechnen.
Art. 16 Allgemeines Zinsrisiko: Laufzeitmethode
(Art. 84 Abs. 2 ERV)
¹ Berechnet die Bank die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos nach der Laufzeitmethode, so sind die Positionen einer Währung entsprechend ihrer Restlaufzeit und ihrem Coupon den Laufzeitbändern nach Anhang 1 Ziffer 1 zuzuordnen. Positionen aus festverzinslichen Instrumenten sind nach ihrer Restlaufzeit bis zur Endfälligkeit und Positionen aus zinsvariablen Instrumenten nach ihrer Restlaufzeit bis zum nächsten Zinsneufestsetzungstermin zuzuordnen.
² Die zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos erforderlichen Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83 a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Währung entsprechen der Summe der in der nachstehenden Reihenfolge zu berechnenden Grössen:
a. Summe der Nettopositionen aller Laufzeitbänder aus der Verrechnung der gewichteten totalen Longposition mit der gewichteten totalen Shortposition innerhalb jedes Laufzeitbands, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.2; die totale Longposition eines Laufzeitbands ist die Summe aller individuellen Longpositionen in diesem Laufzeitband, die totale Shortposition eines Laufzeitbands ist die Summe aller individuellen Shortpositionen in diesem Laufzeitband;
b. Zuschlag für die geschlossenen Positionen (Art. 17) aus der Verrechnung der gewichteten totalen Longposition mit der gewichteten totalen Shortposition innerhalb jedes Laufzeitbands, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.3;
c. Zuschlag für die geschlossenen Positionen aus der Verrechnung der laufzeitbandspezifischen Netto-Long- und Netto-Shortpositionen der Laufzeitbänder innerhalb der jeweiligen Zonen 1–3 nach Anhang 1 Ziffer 1, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.4;
d. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der Nettoposition der Zone 1 mit der Nettoposition der Zone 2, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.5;
e. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der nach Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 2 mit der Nettoposition der Zone 3, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.6;
f. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der nach Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 1 mit der nach Buchstabe e verbleibenden Nettoposition der Zone 3, berechnet nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.7.
³ Währungen, in denen die Bank eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist, können in einem Fristigkeitenfächer zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die absoluten Beträge sämtlicher Netto-Long- und Netto-Shortpositionen aller Währungen innerhalb eines Laufzeitbands zu einer Bruttoposition zu addieren. Es sind keine weiteren Verrechnungen zulässig. Die Mindesteigenmittel entsprechen dieser Bruttoposition multipliziert mit dem Risikogewichtungsfaktor nach Anhang 1 Ziffer 1 für das entsprechende Laufzeitband.
Art. 17 Allgemeines Zinsrisiko: geschlossene Position
Als geschlossene Position aus der Verrechnung einer Long- mit einer Shortposition gilt der kleinere der absoluten Beträge dieser Positionen. Ist keine Verrechnung möglich, so hat die geschlossene Position den Wert null.
Art. 18 Allgemeines Zinsrisiko: Durationsmethode
(Art. 84 Abs. 2 ERV)
¹ Die Anwendung der Durationsmethode ist zulässig, wenn Personal, Organisation und Informatiksysteme der Bank die einwandfreie Anwendung der Durationsmethode gewährleisten. Die Durationsmethode ist von sämtlichen Niederlassungen und für sämtliche Positionen mit allgemeinem Zinsrisiko anzuwenden.
² Berechnet die Bank die Mindesteigenmittel zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos nach der Durationsmethode, so muss sie für jedes Instrument eine Kurssensitivität berechnen. Die Kurssensitivität entspricht dem Marktwert des Instruments multipliziert mit seiner modifizierten Duration und mit der entsprechend der Restlaufzeit des Instruments angenommenen Zinsänderung nach Anhang 2 Ziffer 1. Werden Swaps nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a in Form einzelner Zahlungen abgebildet, so ist die Kurssensitivität in Bezug auf den Netto-Barwert eines Swaps zu berechnen.
³ Die Kurssensitivitäten sind getrennt nach Währungen entsprechend der modifizierten Duration des Instruments den Zeitbändern nach Anhang 2 Ziffer 1 zuzuordnen.
⁴ Die zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos erforderlichen Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83 a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Währung entsprechen der Summe der in der nachstehenden Reihenfolge zu berechnenden Grössen, wobei die Positionen den nach Absatz 2 berechneten Kurssensitivitäten entsprechen:
a. Summe der Nettopositionen aller Zeitbänder aus der Verrechnung der totalen Longposition mit der totalen Shortposition innerhalb jedes Zeitbands, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.2; die totale Longposition eines Zeitbands ist die Summe aller individuellen Longpositionen in diesem Zeitband, die totale Shortposition eines Zeitbands ist die Summe aller individuellen Shortpositionen in diesem Zeitband;
b. Zuschlag für die geschlossenen Positionen aus der Verrechnung der totalen Longposition mit der totalen Shortposition innerhalb jedes Zeitbands, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.3;
c. Zuschlag für die geschlossenen Positionen aus der Verrechnung der zeitbandspezifischen Netto-Long- und Netto-Shortpositionen der Zeitbänder innerhalb der jeweiligen Zonen 1–3 nach Anhang 2 Ziffer 1, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.4;
d. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der Nettoposition der Zone 1 mit der Nettoposition der Zone 2, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.5;
e. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der nach Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 2 mit der Nettoposition der Zone 3, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.6;
f. Zuschlag für die geschlossene Position aus der Verrechnung der nach Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 1 mit der nach Buchstabe e verbleibenden Nettoposition der Zone 3, berechnet nach der Formel in Anhang 2 Ziffer 2.7.
⁵ Währungen, in denen die Bank eine geringe Geschäftstätigkeit aufweist, können in einem Fristigkeitenfächer zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die absoluten Beträge sämtlicher Netto-Long- und Netto-Shortpositionen aller Währungen innerhalb eines Zeitbands zu einer Bruttoposition zu addieren. Es sind keine weiteren Verrechnungen zulässig. Die Mindesteigenmittel entsprechen dieser Bruttoposition multipliziert mit der angenommenen Zinsänderung nach Anhang 2 Ziffer1 für das entsprechende Zeitband.
Art. 19 Spezifisches Zinsrisiko: Mindesteigenmittel
(Art. 84 Abs. 1 ERV)
¹ Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83 a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos der Positionen mit Zinsrisiken entsprechen dem absoluten Betrag der Nettoposition nach Artikel 51 oder 52 ERV pro Emission multipliziert mit dem der Position mit Zinsrisiken entsprechenden Satz nach Anhang 5 ERV.
² Für Verbriefungspositionen berechnen sich die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83 a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos für jede Netto-Verbriefungsposition nach den für das Bankenbuch geltenden Regeln nach den Artikeln 56–59 KreV-FINMA⁴.
³ Eine Bank darf die Mindesteigenmittel für das spezifische Zinsrisiko eines Kreditderivats oder einer Verbriefungsposition auf den maximal möglichen Verlust beschränken, den das Kreditderivat beziehungsweise die Verbriefungsposition verursachen kann.
⁴ SR 952.033.21
Art. 20 Spezifisches Zinsrisiko: Reduktion der Mindesteigenmittel bei Kreditderivaten
¹ Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83 a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos einer Kassa-Longposition oder eines Kreditderivats einerseits, abgesichert durch einen Kreditausfall-Swap oder eine Credit-Linked-Note anderseits, oder umgekehrt, können nach den Regeln von Absatz 2 sowie unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 reduziert werden.
² Die reduzierten Mindesteigenmittel werden wie folgt berechnet:
a. Die Mindesteigenmittel für die beiden entgegengesetzten Positionen werden individuell berechnet.
b. Der höhere der beiden nach Buchstabe a berechneten Mindesteigenmittelbeträge wird um 80 Prozent reduziert.
c. Der tiefere der beiden nach Buchstabe a berechneten Mindesteigenmittelbeträge wird auf null reduziert.
³ Die Reduktion ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a. Die Marktwerte der beiden entsprechenden Long- und Shortpositionen bewegen sich stets in die entgegengesetzte Richtung und die Deltaäquivalente stimmen betragsmässig überein.
b. Die Referenzforderung stimmt mit der zugrunde liegenden Forderung exakt überein.
c. Die Referenzforderung und das Kreditderivat haben dieselbe Restlaufzeit.
d. Die Referenzforderung und der Auszahlungsbetrag des Kreditderivats lauten auf dieselbe Währung.
e. Die Vertragsbestandteile des Kreditderivats führen nicht dazu, dass die Preisbewegung des Derivats wesentlich von der Preisbewegung der Kassaposition abweicht.
f. Die Anforderungen nach Artikel 65 Buchstaben b, d und e KreV-FINMA⁵ sind erfüllt.
⁴ Die Mindesteigenmittel für das spezifische Zinsrisiko können ferner in folgenden Fällen nach den Regeln von Absatz 5 reduziert werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 65 Buchstaben b, d und e KreV-FINMA und bei Laufzeitinkongruenzen zusätzlich diejenigen nach Artikel 64 KreV-FINMA erfüllt sind:
a. bei Positionen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b, bei denen die Referenzforderung und die zugrunde liegende Forderung nicht übereinstimmen, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 71 Absatz 2 Buchstaben a und b, 72 Absätze 1 und 3, 74 und 75 KreV-FINMA erfüllt sind;
b. bei Positionen nach den Absätzen 1–3 und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, die nicht auf dieselbe Währung lauten oder nicht dieselbe Restlaufzeit haben;
c. bei Positionen nach den Absätzen 1–3, bei denen die Referenzforderung und die zugrunde liegende Forderung nicht übereinstimmen, jedoch die Vertragsbestandteile des Kreditderivats die zugrunde liegende Forderung als übertragbare Forderung aufführen.
⁵ Unter den Voraussetzungen nach Absatz 4 entsprechen die reduzierten Mindesteigenmittel dem höheren Mindesteigenmittelbetrag der beiden entgegengesetzten Positionen.
⁵ SR 952.033.21
Art. 21 Spezifisches Zinsrisiko: Nth-to-Default-Kreditderivate
Die Berechnung der Mindesteigenmittel für spezifische Zinsrisiken von Nth-to-Default-Kreditderivaten sowie für Positionen, die durch Nth-to-Default-Kreditderivate abgesichert sind, richtet sich nach Ziffer 40.21 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Marktrisiken (MAR) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.

2. Abschnitt: Aktienpreisrisiko

Art. 22 Allgemeines und spezifisches Aktienpreisrisiko
(Art. 85 ERV)
Das Aktienpreisrisiko umfasst:
a. das Aktienpreisrisiko, das auf allgemeine Marktschwankungen der Preise und der Volatilitäten auf Aktienmärkten zurückgeführt werden kann (allgemeines Aktienpreisrisiko);
b. das Aktienpreisrisiko, das auf den Emittenten der Aktie zurückzuführen ist und nicht durch allgemeine Marktschwankungen der Preise und der Volatilitäten erklärt werden kann (spezifisches Aktienpreisrisiko).
Art. 23 Zu erfassende Positionen
(Art. 81 a Abs. 1 und 85 ERV)
¹ Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Aktienpreisrisikos sämtliche Positionen des Handelsbuchs mit Aktienpreisrisiken zu erfassen.
² Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen sind wie Aktien zu erfassen. Alternativ können sie in ihre Bestandteile aufgespaltet werden; die einzelnen Bestandteile sind nach den Bestimmungen dieses Kapitels für die entsprechenden Risikokategorien zu erfassen.
³ Bei Optionen auf Aktieninstrumente richten sich die Erfassung der Positionen sowie die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.
Art. 24 Bewertung und Abbildung der Positionen
¹ Die Positionen sind zu Marktwerten zu bewerten. Fremdwährungspositionen müssen zum Kassakurs in Franken umgerechnet werden.
² Futures und Forwards sind als Kombination einer Longposition in einer Aktie, einem Aktienkorb oder einem Aktienindex einerseits und einer Shortposition in einer Staatsanleihe andererseits, oder umgekehrt, abzubilden. Aktienpositionen sind dabei zum aktuellen Marktwert zu bewerten, Aktienkorb- und Aktienindexpositionen sind abzubilden als zu Marktwerten bewerteter aktueller Wert des zugrunde liegenden Aktienportfolios.
³ Aktienswaps sind als Kombination einer Long- und einer Shortposition abzubilden. Dabei ist entweder eine Kombination aus zwei Aktien-, Aktienkorb- oder Aktienindexpositionen oder eine Kombination aus einer Aktien-, Aktienkorb- oder Aktienindexposition und einer Zinsposition anzuwenden.
Art. 25 Verrechnung von Positionen
¹ Sich betragsmässig ausgleichende Positionen in derselben Aktie oder demselben Aktienindex eines nationalen Markts, einschliesslich solcher aus der Abbildung von Futures, Forwards und Swaps nach Artikel 24 Absätze 2 und 3, können verrechnet werden.
² Staatsanleihen aus der Abbildung von Futures und Forwards nach Artikel 24 Absatz 2 können nicht verrechnet werden. Sie sind nach dem 1. Abschnitt zu behandeln.
Art. 26 Mindesteigenmittel für das allgemeine Aktienpreisrisiko
(Art. 85 Abs. 2 ERV)
¹ Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83 a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des allgemeinen Aktienpreisrisikos betragen 8 Prozent der Summe des absoluten Betrags der Nettopositionen nach den Artikeln 51 und 52 ERV pro nationalem Markt.
² Der nationale Markt entspricht dem Aktienmarkt, an dem die Aktieninstrumente des Emittenten kotiert sind. Sind die Aktieninstrumente an mehreren Aktienmärkten kotiert, so gilt der Heimmarkt des Emittenten als nationaler Aktienmarkt. Ein Aktieninstrument, das in verschiedenen nationalen Indizes enthalten ist, kann abhängig von seiner bankinternen Bewirtschaftung anteilsmässig mehreren nationalen Aktienmärkten zugeordnet werden.
Art. 27 Mindesteigenmittel für das spezifische Aktienpreisrisiko
(Art. 85 Abs. 1 und 3 ERV)
¹ Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83 a Absatz 1 Buchstabe a ERV zur Unterlegung des spezifischen Aktienpreisrisikos der Positionen mit Aktienpreisrisiken betragen 8 Prozent der Summe folgender Beträge:
a. absoluter Betrag der Nettoposition nach Artikel 51 oder 52 ERV pro Emission;
b. absoluter Betrag der Nettoposition nach Artikel 51 ERV pro Aktienindex.
² In Abweichung von Absatz 1 kann für einen Aktienindex ein Satz von 2 Prozent verwendet werden, sofern der Index breit genug diversifiziert ist und auf ihn mindestens ein handelbarer Future existiert.
³ Verfolgt die Bank eine Arbitragestrategie mit Aktienindexfutures, so müssen die Mindesteigenmittel nur für eine Seite der Arbitrageposition berechnet werden und es kann für diese Seite der Satz nach Absatz 2 angewendet werden, falls die Futures auf der entgegengesetzten Seite:
a. auf denselben Index lauten, unabhängig von ihren Laufzeiten oder Handelsplätzen; oder
b. identische Laufzeiten aufweisen und auf ähnliche Indizes lauten.
⁴ Verfolgt die Bank eine Arbitragestrategie mit Futures auf breit genug diversifizierte Indizes auf der einen Seite und einem Aktienkorb auf der anderen Seite, so darf der Satz nach Absatz 2 auch auf den Aktienkorb angewendet und auf die Berechnung der Mindesteigenmittel für das allgemeine Aktienpreisrisiko der sich betragsmässig ausgleichenden Positionen verzichtet werden, falls:
a. die Arbitrageposition absichtlich eingegangen wurde und separat überwacht wird; und
b. die Zusammensetzung des Aktienkorbes mindestens 90 Prozent des in seine fiktiven Bestandteile aufgeteilten Indexes abdeckt.

3. Abschnitt: Währungs- und Goldpreisrisiko

Art. 28 Zu erfassende Positionen
(Art. 81 a und 86 ERV)
¹ Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Währungs- und des Goldpreisrisikos sämtliche Positionen des Handels- und des Bankenbuchs mit Währungs- und Goldpreisrisiken zu erfassen. Artikel 81 b ERV bleibt vorbehalten.
² Korbwährungen können als eigenständige Währung behandelt oder in ihre Währungsbestandteile zerlegt werden. Die gewählte Art der Behandlung ist durchgängig und stetig anzuwenden.
³ Bei Optionen auf Instrumente in Fremdwährungen und Gold richten sich die Erfassung der Positionen sowie die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.
Art. 29 Nettoposition pro Fremdwährung
(Art. 86 Abs. 1 ERV)
¹ Die Nettoposition pro Fremdwährung ist sinngemäss nach Artikel 51 ERV zu berechnen als Summe der folgenden Positionen:
a. alle Aktiven abzüglich aller Passiven, einschliesslich aufgelaufener Zinsen, in der Fremdwährung;
b. alle ausstehenden Nettobarwerte abzüglich aller zu zahlenden Nettobarwerte im Rahmen aller in der Fremdwährung getätigten Termingeschäfte;
c. der Nettobetrag bekannter zukünftiger und bereits voll abgesicherter Erträge und Aufwendungen in der Fremdwährung;
d. alle Garantien und ähnliche Instrumente in der Fremdwährung, bei denen sicher ist, dass sie abgerufen werden, und die mit hoher Wahrscheinlichkeit unwiderruflich sind;
e. Summe der Deltaäquivalente aller Optionen in der Fremdwährung;
f. alle anderen Positionen, die einen Gewinn oder Verlust in der Fremdwährung darstellen.
² Bei der Berechnung des Nettobetrags nach Absatz 1 Buchstabe c können nicht abgesicherte zukünftige Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden, sofern dies durchgängig und stetig erfolgt.
³ Bei Optionen, deren Basiswert und Ausübungspreis auf dieselbe Fremdwährung lauten, kann anstelle des Deltaäquivalents nach Absatz 1 Buchstabe e der Optionspreis berücksichtigt werden.
⁴ Die Nettoposition in jeder Fremdwährung ist zum Kassakurs in Franken umzurechnen.
Art. 30 Nettoposition in Gold
(Art. 86 Abs. 2 ERV)
¹ Kassa- und Terminpositionen in Gold sind in eine Standardmasseinheit, in der Regel in Unzen oder Kilogramm, umzurechnen und zum jeweiligen Kassapreis in Franken zu bewerten.
² Im Übrigen gilt Artikel 29 für die Berechnung der Nettoposition in Gold sinngemäss.
³ Die Nettoposition in Gold kann zusätzlich als eine Fremdwährungsposition behandelt werden, sofern dies durchgängig und stetig erfolgt.
⁴ Futures und Forwards sind als Kombination einer Longposition in Gold einerseits und einer Shortposition in einer Staatsanleihe andererseits, oder umgekehrt, abzubilden. Staatsanleihen aus dieser Abbildung sind nach dem 1. Abschnitt zu behandeln.

4. Abschnitt: Rohstoffrisiko

Art. 31 Zu erfassende Positionen
(Art. 81 a und 86 a ERV)
¹ Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung des Rohstoffrisikos sämtliche Positionen des Handels- und des Bankenbuchs mit Rohstoffrisiken zu erfassen. Zu diesen Positionen gehören auch Positionen in Edelmetallen, ausgenommen Gold, sowie Positionen in nicht physischen Gütern wie Strom und CO 2 -Zertifikate.
² Positionen, die nur der Bestandsfinanzierung dienen, müssen nicht erfasst werden.
³ Bei Optionen auf Rohstoffinstrumente richten sich die Erfassung der Positionen sowie die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem 5. Abschnitt.
Art. 32 Bewertung der Positionen
Sämtliche Long- und Shortpositionen in jedem Rohstoff sind in eine Standardmasseinheit wie Barrel oder Kilogramm umzurechnen und zum jeweiligen Kassapreis in Franken zu bewerten.
Art. 33 Abbildung von Rohstoffderivaten
¹ Rohstoff-Futures und -Forwards sind als Kombination einer Longposition in einem Rohstoff einerseits und einer Shortposition in einer Staatsanleihe andererseits, oder umgekehrt, abzubilden. Staatsanleihen aus dieser Abbildung können nicht verrechnet werden. Sie sind nach dem 1. Abschnitt zu behandeln.
² Rohstoff-Swaps mit einem festen Preis auf der einen und dem jeweiligen Marktpreis auf der anderen Seite sind als eine Reihe von Positionen abzubilden, die dem Kontraktvolumen entsprechen. Dabei ist jede Zahlung im Rahmen des Swaps als eine Position zu betrachten.
³ Bei Rohstoff-Swaps sind Positionen, bei denen die Bank einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, als Longpositionen abzubilden. Positionen, bei denen die Bank einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt, sind als Shortpositionen abzubilden.
Art. 34 Rohstoffkategorien
Die Positionen sind nach Rohstoffen zu kategorisieren. Folgende Positionen können in der gleichen Rohstoffkategorie zusammengefasst werden:
a. Positionen desselben Rohstoffs;
b. Positionen in Rohstoffen, die bei der Lieferung untereinander austauschbar sind; und
c. Positionen in Rohstoffen, die nahe Substitute sind und deren Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.
Art. 35 Laufzeitbandverfahren
¹ Nach dem Laufzeitbandverfahren können folgende Positionen derselben Rohstoffkategorie verrechnet werden:
a. Positionen mit derselben Fälligkeit;
b. Positionen in Märkten mit täglichen Lieferterminen, deren Fälligkeitstermine höchstens zehn Tage auseinander liegen.
² Die verbleibenden Positionen sind getrennt nach Rohstoffkategorien entsprechend ihrer Fälligkeit den Laufzeitbändern nach Anhang 3 Ziffer 1 zuzuordnen. Physische Bestände sind dem ersten Laufzeitband zuzuordnen.
³ Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83 a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Rohstoffkategorie entsprechen der Summe der wie folgt zu berechnenden Grössen:
a. Zuschlag für die geschlossenen Positionen (Art. 17) aus der Verrechnung der totalen Longposition mit der totalen Shortposition innerhalb jedes Laufzeitbands, berechnet nach Anhang 3 Ziffer 2.2; die totale Longposition eines Laufzeitbands ist die Summe aller individuellen Longpositionen in diesem Laufzeitband, die totale Shortposition eines Laufzeitbands ist die Summe aller individuellen Shortpositionen in diesem Laufzeitband;
b. Resultat aus folgender Berechnung: für jedes Laufzeitband ist die Nettoposition zu berechnen, beginnend mit dem kurzfristigsten Laufzeitband; die Nettoposition des kürzerfristigen Laufzeitbands ist dabei in das jeweils nächste längerfristige Laufzeitband vorzutragen; pro Laufzeitband, dessen Nettoposition vorgetragen wird, ist ein Zuschlag nach Anhang 3 Ziffer 2.3 zu berechnen;
c. Zuschlag für die geschlossenen Positionen aus der Verrechnung einer nach Buchstabe b vorgetragenen Nettoposition eines kürzerfristigen Laufzeitbands mit derjenigen Position des nächsten längerfristigen Laufzeitbands, die nach der Verrechnung der totalen Longposition mit der totalen Shortposition innerhalb des längerfristigen Laufzeitbands nach Buchstabe a verbleibt, berechnet nach Anhang 3 Ziffer 2.4;
d. Anteil des absoluten Betrags der nach den Buchstaben a–c verbleibenden Nettoposition, berechnet nach Anhang 3 Ziffer 2.5.
⁴ Eine Verrechnung von Positionen in Rohstoffen unterschiedlicher Kategorien gestützt auf Korrelationen bedarf einer Bewilligung der FINMA. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 40.67 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllt sind.
Art. 36 Vereinfachtes Verfahren
¹ Im vereinfachten Verfahren entsprechen die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83 a Absatz 1 Buchstabe a ERV pro Rohstoffkategorie der Summe von:
a. 15 Prozent des absoluten Betrags der Nettoposition; und
b. 3 Prozent der Summe der absoluten Beträge der Long- und der Shortpositionen.
² Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a gilt sinngemäss.

5. Abschnitt: Marktrisiken von Optionen

Art. 37 Zu erfassende Positionen
(Art. 83 a Abs. 2 ERV)
¹ Nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz sind für die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen sämtliche Positionen mit Optionscharakter zu erfassen.
² Ist der Optionscharakter nur schwach ausgeprägt, so kann das Finanzinstrument statt als Option auch entsprechend seiner hauptsächlichen Charakteristik erfasst werden.
Art. 38 Swaptions
Swaptions sind durch Replikation des der Option zugrunde liegenden Swaps abzubilden und für die Berechnung des allgemeinen Zinsrisikos mit dem Delta der Option zu gewichten. Für die Berechnung der Gamma- und Vega-Risiken ist die längere der beiden Laufzeiten der Basiswerte massgebend.
Art. 39 Zulässige Verfahren
¹ Die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83 a Absatz 2 ERV zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen sind nach einem der folgenden Verfahren zu berechnen:
a. nach dem Delta-plus-Verfahren;
b. nach dem Verfahren der Szenario-Analyse;
c. nach dem vereinfachten Verfahren.
² Das vereinfachte Verfahren darf nur angewendet werden, wenn ausschliesslich gekaufte Optionen verwendet werden.
Art. 40 Delta-plus-Verfahren
¹ Nach dem Delta-plus-Verfahren entsprechen die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83 a Absatz 2 ERV zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen den Mindesteigenmitteln, die zur Unterlegung der Delta-, Gamma- und Vega-Risiken der Optionen erforderlich sind.
² Die Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken der Basiswerte richtet sich nach den Abschnitten 1–4.
Art. 41 Delta-Risiken
¹ Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Delta-Risiken sind für sämtliche Optionen zu berechnen. Sie werden berechnet, indem das Deltaäquivalent einer Option bestimmt und nach den Regeln für die Mindesteigenmittel des Basiswerts nach den Abschnitten 1–4 behandelt wird.
² Das Deltaäquivalent einer Option entspricht dem Delta der Option multipliziert mit dem Marktwert ihres Basiswerts.
Art. 42 Gamma-Risiken von Optionen allgemein
Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Gamma-Risiken sind für sämtliche Optionen wie folgt zu berechnen:
a. Die Optionen werden in die folgenden Kategorien eingeteilt: 1. je eine Kategorie für Zinsinstrumente derselben Währung und desselben Zeitbands nach Anhang 1 für Banken, welche die Laufzeitmethode verwenden, oder nach Anhang 2 für Banken, welche die Durationsmethode verwenden,
2. je eine Kategorie für Aktien und Aktienindizes desselben nationalen Markts,
3. je eine Kategorie für jedes Währungspaar,
4. eine Kategorie für Gold,
5. je eine Kategorie für Rohstoffe, die nach Artikel 34 in der gleichen Rohstoffkategorie zusammengefasst werden können.
b. Innerhalb jeder Kategorie sind die Gamma-Effekte der einzelnen Positionen zu berechnen; der Gamma-Effekt ist nach der Formel in Anhang 4 zu berechnen.
c. Die Gamma-Effekte aller Positionen innerhalb einer Kategorie werden addiert; die Summe ergibt den Netto-Gamma-Effekt der Kategorie.
d. Die absoluten Beträge der negativen Netto-Gamma-Effekte der Kategorien werden addiert.
Art. 43 Gamma-Risiken von Optionen mit spezifischen Marktrisiken
¹ Banken, die über wesentliche Positionen in Optionen auf einzelne Aktieninstrumente oder Zinsinstrumente verfügen, müssen bei der Berechnung der Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Marktrisiken der Optionen zu den Mindesteigenmitteln nach Artikel 42 die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Gamma-Risiken der Optionen mit spezifischen Marktrisiken hinzuzählen.
² Diese Mindesteigenmittel sind wie folgt zu berechnen:
a. Die Optionen werden in die Kategorien nach Artikel 42 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 eingeteilt.
b. Innerhalb jeder Kategorie sind die Gamma-Effekte der einzelnen Positionen zu berechnen; der Gamma-Effekt ist nach der Formel in Anhang 4 zu berechnen.
c. Die Gamma-Effekte aller Positionen innerhalb einer Kategorie werden addiert; die Summe ergibt den Netto-Gamma-Effekt der Kategorie.
d. Die absoluten Beträge der negativen Netto-Gamma-Effekte der Kategorien werden addiert.
Art. 44 Vega-Risiken
¹ Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der Vega-Risiken sind für sämtliche Optionen wie folgt zu berechnen:
a. Die Optionen werden in die Kategorien nach Artikel 42 Buchstabe a eingeteilt.
b. Innerhalb jeder Kategorie sind die Vega-Effekte der einzelnen Positionen zu berechnen; der Vega-Effekt ist nach der Formel in Anhang 5 zu berechnen.
c. Die Vega-Effekte aller Positionen innerhalb einer Kategorie werden addiert; die Summe ergibt den Netto-Vega-Effekt der Kategorie.
d. Die absoluten Beträge der Netto-Vega-Effekte jeder Kategorie werden addiert.
² Kann für die Berechnung des Vega-Effekts die implizite Volatilität bei illiquiden Optionen nicht nach den gängigen Methoden bestimmt werden, so können andere Verfahren angewendet werden, die zur Bestimmung der Volatilitätsstruktur geeignet sind.
Art. 45 Szenario-Analyse
¹ Nach dem Verfahren der Szenario-Analyse entsprechen die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83 a Absatz 2 ERV zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen pro Risikokategorie der Summe der nach Absatz 2 berechneten potenziell höchsten Verluste.
² Für jede Kategorie von Optionen nach Artikel 42 Buchstabe a und den dazugehörigen Absicherungspositionen (Art. 46) ist der potenziell höchste Verlust zu berechnen. Der Verlust berechnet sich aus den Kombinationen von Veränderungen des Werts (Art. 47) und der Volatilität (Art. 48) des Basiswerts im Rahmen einer separaten Szenario-Analyse-Matrix.
³ Bei Zinsoptionen besteht die Möglichkeit, nicht für jedes Zeitband nach Anhang 1 oder 2 eine separate Szenario-Analyse durchzuführen, sondern die Zeitbänder zu Gruppen zusammenzufassen. Es muss mindestens sechs verschiedene Gruppen geben, und es dürfen höchstens drei Zeitbänder pro Gruppe zusammengefasst werden.
⁴ Währungsübergreifende Abhängigkeiten (Cross-Currency-Beziehungen) dürfen berücksichtigt werden.
⁵ Bei Optionen mit Zins- oder Aktienpreisrisiken sind zu den Mindesteigenmitteln nach den Absätzen 1–4 die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der spezifischen Marktrisiken hinzuzuzählen. Diese sind zu berechnen nach den Artikeln 19 und 27 für die deltagewichteten Positionen und nach Artikel 43 für die Gamma-Risiken.
Art. 46 Dazugehörige Absicherungsposition
¹ Eine Absicherungsposition gehört im Rahmen der Szenario-Analyse zu einer Option als dazugehörige Absicherungsposition, wenn:
a. die Absicherungsposition der gleichen Kategorie nach Artikel 42 Buchstabe a wie der Basiswert angehört; und
b. das Deltaäquivalent (Art. 41 Abs. 2) der Absicherungsposition jenes der Option nicht übersteigt.
² Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt, so dürfen lineare Positionen in Aktieninstrumenten, Währungen, Gold und Rohstoffen in die entsprechenden Szenario-Analyse-Matrizen integriert werden, wenn sich dadurch keine geringeren Mindesteigenmittel als nach separater Behandlung dieser Positionen ergeben.
³ Werden die Mindesteigenmittel für Absicherungspositionen im Rahmen der Szenario-Analyse berechnet, so entfällt eine Berechnung der Mindesteigenmittel für diese Positionen nach den Abschnitten 1–4, ausgenommen die Mindesteigenmittel für das spezifische Aktienpreis- und Zinsrisiko.
Art. 47 Wertveränderungen
¹ Zur Unterlegung der allgemeinen Marktrisiken von jeder Kategorie von Optionen nach Artikel 42 Buchstabe a und den dazugehörigen Absicherungspositionen sind mindestens sieben verschiedene Wertveränderungen durchzuführen. Diese müssen sich für die einzelnen nachstehenden Optionsarten über die gesamte entsprechende Bandbreite erstrecken und eine Veränderung von null Prozent enthalten:
a. Zinsoptionen: ± Zinsänderung nach Anhang 2 Ziffer 1;
b. Optionen auf Aktien oder Aktienindizes: ± 8 Prozent;
c. Optionen auf Währungen oder Gold: ± 8 Prozent;
d. Optionen auf Rohstoffe: ± 15 Prozent.
² Die Intervalle zwischen den Wertveränderungen müssen gleich gross sein.
³ Werden bei Zinsoptionen mehrere Zeitbänder zu einer Gruppe zusammengefasst, so gilt für die Gruppe die höchste Zinsänderung der zusammengefassten Zeitbänder.
Art. 48 Volatilitätsveränderungen
¹ Der potenziell höchste Verlust ist zumindest zu berechnen für:
a. eine unveränderte implizite Volatilität;
b. eine um 25 Prozent erhöhte implizite Volatilität; und
c. eine um 25 Prozent verringerte implizite Volatilität.
² Kann die implizite Volatilität bei illiquiden Optionen nicht nach den gängigen Methoden bestimmt werden, so können andere Verfahren angewendet werden, die zur Bestimmung der Volatilitätsstruktur geeignet sind.
Art. 49 Vereinfachtes Verfahren
¹ Nach dem vereinfachten Verfahren entsprechen die Mindesteigenmittel vor Skalierung nach Artikel 83 a Absatz 2 ERV zur Unterlegung der Marktrisiken von Optionen:
a. für eine Longposition in einem Call oder Put dem geringeren der beiden folgenden Beträge: 1. Marktwert der Option,
2. Marktwert des Kontraktvolumens des Basiswerts multipliziert mit dem für den Basiswert anwendbaren Satz nach Absatz 3 für die Marktrisiken oder bei Optionen auf Aktien- und Zinsinstrumente multipliziert mit der Summe der anwendbaren Sätze nach Absatz 3 für die allgemeinen und die spezifischen Marktrisiken;
b. für eine Kassa-Longposition und eine gekaufte Put-Option auf die Kassaposition oder für eine Kassa-Shortposition und eine gekaufte Call-Option auf die Kassaposition dem wie folgt zu berechnenden Betrag, jedoch mindestens null: 1. Marktwert des Kontraktvolumens des Basiswerts multipliziert mit dem für den Basiswert anwendbaren Satz nach Absatz 3 für die Marktrisiken oder bei Optionen auf Aktien- und Zinsinstrumente multipliziert mit der Summe der anwendbaren Sätze nach Absatz 3 für die allgemeinen und die spezifischen Marktrisiken,
2. abzüglich des auf das Kontraktvolumen bezogenen inneren Werts der Option.
² Für abgesicherte Kassapositionen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen keine Mindesteigenmittel nach den Abschnitten 1–4 berechnet werden.
³ Für die Berechnung der Mindesteigenmittel gelten folgende Sätze:
a. für Währungs- und Goldinstrumente: 8 Prozent;
b. für Rohstoffinstrumente: 15 Prozent;
c. für Zinsinstrumente: 1. zur Unterlegung des allgemeinen Zinsrisikos: der Risikogewichtungsfaktor nach Anhang 1 Ziffer 1, abhängig von der Restlaufzeit des Zinsinstruments,
2. zur Unterlegung des spezifischen Zinsrisikos: der Satz nach Anhang 5 ERV;
d. für Aktieninstrumente: 1. zur Unterlegung des allgemeinen Aktienpreisrisikos: 8 Prozent,
2. zur Unterlegung des spezifischen Aktienpreisrisikos: 8 Prozent beziehungsweise 2 Prozent bei Aktienindizes nach Artikel 27 Absatz 2.

6. Abschnitt: De-Minimis-Ansatz für das Zins- und das Aktienpreisrisiko

Art. 50 Grenzwerte für das Handelsbuch
(Art. 83 Abs. 3 und 4 ERV)
Die Grenzwerte, die die Grösse des Handelsbuchs einer Bank nicht überschreiten darf, wenn die Bank den De-Minimis-Ansatz anwenden will, sind die folgenden:
a. 30 Millionen Franken; und
b. 6 Prozent der Summe der folgenden Werte: 1. Bilanzsumme des letzten Quartalsabschlusses,
2. absolute Beträge der Eventualverpflichtungen,
3. absolute Beträge der Verpflichtungskredite,
4. absolute Beträge der unwiderruflichen Zusagen,
5. absolute Beträge der Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen,
6. absolute Beträge der Kontraktvolumen aller offenen Derivate.
Art. 51 Grösse des Handelsbuchs
Die massgebende Grösse des Handelsbuchs entspricht der Summe der folgenden Werte:
a. absolute Marktwerte sämtlicher Kassapositionen im Handelsbuch;
b. absolute Deltaäquivalente sämtlicher Optionspositionen im Handelsbuch;
c. absolute Marktwerte sämtlicher Terminpositionen im Handelsbuch, wobei jeweils der grössere Wert zwischen dem vereinbarten Terminpreis und dem am Markt aktuellen Terminpreis zugrunde zu legen ist.
Art. 52 Verrechnung von Positionen
¹ Bei der Bestimmung der Grösse des Handelsbuchs können die folgenden Positionen des Handelsbuchs mit Positionen derselben Art verrechnet werden, soweit sie sich betragsmässig ausgleichen und auf dieselbe Währung lauten:
a. Positionen in Futures, die sich auf die gleichen Basiswerte beziehen, mit Fälligkeitsterminen, die höchstens sieben Kalendertage auseinander liegen;
b. Positionen in Zinsinstrumenten, einschliesslich solcher Positionen aus der Abbildung von Futures und Forwards nach Artikel 11, bei denen Emittent, Coupon und Laufzeit identisch sind;
c. Swaps und Forward Rate Agreements auf Zinsinstrumente mit identischen variablen Referenzsätzen und mit fixen Zinssätzen, die nicht mehr als 15 Basispunkte auseinander liegen;
d. Swaps, Forward Rate Agreements und Forwards auf Zinsinstrumente, wenn die nächsten Zinsneufestsetzungs- beziehungsweise Fälligkeitstermine höchstens zehn Kalendertage auseinander liegen;
e. Positionen in linearen Derivaten, die identische Aktien oder Aktienindizes als Basiswerte haben; für Futures gilt zusätzlich die Einschränkung nach Buchstabe a;
f. Positionen in linearen Derivaten, die Aktien oder Aktienindizes als Basiswerte haben, mit identischen Aktien oder Aktienindizes, einschliesslich solcher Positionen aus der Abbildung von Futures und Forwards nach Artikel 24 Absatz 2.
² In die Verrechnung der Positionen nach Absatz 1 miteinbezogen werden dürfen auch Positionen aus der Aufgliederung von währungsübergreifenden Devisentermingeschäften, sofern:
a. die Voraussetzungen nach Absatz 1, ausgenommen Buchstabe c, erfüllt sind; und
b. die Aufgliederung dokumentiert ist.

3. Kapitel: Marktrisiko-Standardansatz

1. Abschnitt: Anwendbarkeit der Basler Mindeststandards

Art. 53
¹ Für die Anwendung des Marktrisiko-Standardansatzes gelten die Anforderungen nach den Ziffern 10 und 20–23 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
² Die Anwendung reduzierter Risikogewichte für das Ausfallrisiko gegenüber Zentralregierungen, Zentralbanken, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und multilateralen Entwicklungsbanken nach Ziffer 22.7 MAR ist nicht zulässig.

2. Abschnitt: Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen im Handelsbuch

Art. 54 Look-Through- Ansatz
Bei Anwendung des Look-Through- Ansatzes nach Ziffer 21.35 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV gelten für die Berechnung der Mindesteigenmittel für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen (VKV) im Handelsbuch folgende zusätzliche Regeln:
a. Neben den Mindesteigenmitteln für Marktrisiken müssen für die dem VKV zugrunde liegenden Positionen auch die Mindesteigenmittel für das Gegenpartei-Kreditrisiko und für das Risiko von Marktwertverlusten durch Kreditbewertungsanpassungen ( Credit Valuation Adjustment , CVA) bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (CVA-Risiko) berechnet werden.
b. Die Vereinfachungen nach Ziffer 21.36 Absatz 2 Buchstabe b MAR gelten sinngemäss.
c. Dürfen Derivate im VKV nur für Absicherungszwecke verwendet werden und erhöhen diese Derivate die Marktrisiken nachweislich nicht, so können sie bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für die Marktrisiken, das Gegenpartei-Kreditrisiko und das CVA-Risiko ausgenommen werden, wobei ihr Absicherungseffekt bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nicht berücksichtigt werden darf.
Art. 55 Alternative Berechnungsansätze
¹ Die Mindesteigenmittel für Marktrisiken von VKV-Anteilen können statt nach dem Look-Through- Ansatz nach den Berechnungsansätzen nach Ziffer 21.36 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV oder nach Absatz 2 bestimmt werden.
² Bei der Berechnung nach Ziffer 21.36 Absatz 3 MAR kann die Bank im Rahmen der Berechnung nach der Sensitivities-based - Methode (Ziff. 21.77 MAR) anstelle des Risikogewichts von 70 Prozent für die Kategorie «Gruppe 11 – übrige Sektoren» ( Bucket 11 – other sector ) eines der folgenden Risikogewichte anwenden:
a. ein Risikogewicht von 50 Prozent;
b. ein von einer Drittpartei berechnetes Risikogewicht.
³ Die Berechnung nach Absatz 2 Buchstabe a ist nur zulässig für VKV-Anteile nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 1 ERV. Sie setzt voraus, dass die Bank über diejenigen Informationen über die dem VKV zugrunde liegenden Positionen verfügt, die sie für eine Berechnung der Mindesteigenmittel benötigen würde, wenn sie jede einzelne Position des VKV selbst halten würde.
⁴ Die Berechnung nach Absatz 2 Buchstabe b ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a. Die Drittpartei berechnet das Risikogewicht des VKV nach dem Look-Through- Ansatz nach Ziffer 21.35 MAR nur für das Portfolio der dem VKV zugrunde liegenden Positionen, ohne andere Positionen der Bank zu berücksichtigen.
b. Die Drittpartei hat vollständige Kenntnis von den dem VKV zugrunde liegenden Positionen und berechnet das Risikogewicht gestützt auf aktualisierte Informationen zu den zugrunde liegenden Positionen mindestens vierteljährlich.
c. Die Berechnung des Risikogewichts durch die Drittpartei wird mindestens jährlich durch eine von der Drittpartei und der Bank unabhängige Stelle geprüft.
d. Die Bank prüft die Angemessenheit des Risikogewichts regelmässig.
⁵ Die FINMA kann den Kreis der Drittparteien nach Absatz 2 Buchstabe b einschränken, soweit ausländische Rechtsordnungen solche Einschränkungen vorsehen.
Art. 56 Kombination und Wechsel der Ansätze
Neben den Berechnungsansätzen nach den Ziffern 21.35 und 21.36 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV darf im gesamten Handelsbuch nur einer der beiden Berechnungsansätze für Risikogewichte nach Artikel 55 Absatz 2 angewendet werden. Ein Wechsel des angewendeten Berechnungsansatzes nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a oder b bedarf der Bewilligung der FINMA.
Art. 57 Mindesteigenmittel für das Ausfallrisiko
Verwendet die Bank bei der Berechnung nach Artikel 55 Absatz 2 ein von einer Drittpartei berechnetes Risikogewicht nach Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe b, so kann die Bank bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für das Ausfallrisiko nach Ziffer 22.8 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV mit Zustimmung der FINMA bei fehlender Kreditqualitätsangabe ( Credit quality category – unrated ) anstelle des Risikogewichts von 15 Prozent nach Ziffer 22.24 MAR ein von der Drittpartei berechnetes Risikogewicht verwenden. Die Voraussetzungen nach Artikel 55 Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss.

4. Kapitel: Marktrisiko-Modellansatz

Art. 58 Anwendbarkeit der Basler Mindeststandards
Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes die Anforderungen nach den Ziffern 10–12, 30–33, 90 und 99 MAR sowie nach Ziffer 33 des Basler Mindeststandards zum aufsichtsrechtlichen Prüfprozess (SRP) in der jeweiligen Fassung nach Anhang 1 ERV.
Art. 59 Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen im Handelsbuch
¹ Bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken von VKV-Anteilen nach Ziffer 31.11 Absatz 1 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV kann die Bank die Positionen in VKV-Anteilen modellieren, ohne dabei jede dem VKV zugrunde liegende Position einzeln zu modellieren.
² Die Bank muss mindestens jährlich den Nachweis erbringen, dass die nach Absatz 1 berechneten Mindesteigenmittel jederzeit mindestens gleich hoch sind wie die Mindesteigenmittel, die gestützt auf eine Modellierung jeder einzelnen dem VKV zugrunde liegenden Position berechnet werden.
Art. 60 Bewilligungsvoraussetzungen
¹ Für die Anwendung des Marktrisiko-Modellansatzes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Sowohl die Handelsabteilung als auch das Back-Office und die Risikokontrolle der Bank verfügen über eine hinreichende Informatik-Infrastruktur.
b. Der Marktrisiko-Modellansatz und die entsprechenden Risikomanagementsysteme: 1. beruhen auf einem soliden Konzept,
2. sind korrekt implementiert, und
3. berücksichtigen die spezifischen Aktivitäten der Bank, insbesondere die Zusammensetzung des Handelsbuchs und die entsprechenden Handelsstrategien und Mandate nach Ziffer 12 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
c. Der Marktrisiko-Modellansatz erfüllt alle Anforderungen nach den Ziffern 10–12, 30–33, 90 und 99 MAR sowie nach Ziffer 33 SRP in der jeweiligen Fassung nach Anhang 1 ERV.
² Die Voraussetzungen sind dauerhaft einzuhalten.
Art. 61 Verwendung von Prüfungsergebnissen Dritter im Bewilligungsverfahren
Die FINMA kann sich im Rahmen des Bewilligungsverfahrens stützen auf Prüfungsergebnisse:
a. der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft der gesuchstellenden Bank;
b. einer anderen aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft;
c. ausländischer Aufsichtsbehörden; oder
d. weiterer Dritter, sofern diese unabhängig sind und über angemessenes Fachwissen verfügen.
Art. 62 Bewilligung
¹ Die FINMA erteilt die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
² Die Bewilligung kann an Auflagen geknüpft werden.
Art. 63 Meldepflichten
¹ Die Bank muss der FINMA sowie der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft Folgendes melden:
a. wesentliche Änderungen am Marktrisiko-Modellansatz;
b. Änderungen der Risikopolitik sowie der Struktur und der Mandate der Handelsdesks nach Ziffer 12 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV;
c. die Zahl der Ausnahmen beim Backtesting auf Ebene der Bank nach Ziffer 32 MAR.
² Die Bank muss der FINMA mindestens quartalsweise einen Bericht einreichen über:
a. die Ergebnisse des Backtestings und der «P&L Attribution»-Tests auf Ebene der Handelsdesks nach Ziffer 32 MAR; und
b. die Anpassung der Stressperiode nach Ziffer 33.44 MAR.
Art. 64 Jährliche Überprüfung des Risikoüberwachungssystems
Die interne Revision oder eine zur Prüfung nach Artikel 11 a Absatz 1 Buchstabe a der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007⁶ zugelassene Prüfgesellschaft muss jährlich die Angemessenheit des Risikoüberwachungssystems, insbesondere der Handels- und Kontrollsysteme, überprüfen. Die Überprüfung richtet sich nach den Anforderungen nach Ziffer 30.16 MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV und kann mit der aufsichtsrechtlichen Prüfung abgestimmt werden.
⁶ SR 221.302.3

5. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 65
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
² Die Vorgaben nach Ziffer 90.1 dritter Satz MAR in der Fassung nach Anhang 1 ERV gelten ab dem 1. Januar 2026.

Anhang 1

(Art. 16, 42 Bst. a Ziff. 1, 45 Abs. 3 und 49 Abs. 3 Bst. c)

Zinsrisiko: Laufzeitmethode

1 Laufzeitbänder, Zonen, Risikogewichtungsfaktoren und angenommene Zinsänderungen

Laufzeitband

Risikogewichtungs-faktor, in Prozent

Angenommene
Zinsänderung,
in Prozentpunkten

bei Coupon ≥ 3 Prozent

bei Coupon < 3 Prozent

Zone 1

≤ 1 Monat

≤ 1 Monat

  0,00

1,00

> 1 Monat ≤ 3 Monate

> 1 Monat ≤ 3 Monate

  0,20

1,00

> 3 Monate ≤ 6 Monate

> 3 Monate ≤ 6 Monate

  0,40

1,00

> 6 Monate ≤ 12 Monate

> 6 Monate ≤ 12 Monate

  0,70

1,00

Zone 2

> 1 Jahr ≤ 2 Jahre

> 1 Jahr ≤ 1,9 Jahre

  1,25

0,90

> 2 Jahre ≤ 3 Jahre

> 1,9 Jahre ≤ 2,8 Jahre

  1,75

0,80

> 3 Jahre ≤ 4 Jahre

> 2,8 Jahre ≤ 3,6 Jahre

  2,25

0,75

Zone 3

> 4 Jahre ≤ 5 Jahre

> 3,6 Jahre ≤ 4,3 Jahre

  2,75

0,75

> 5 Jahre ≤ 7 Jahre

> 4,3 Jahre ≤ 5,7 Jahre

  3,25

0,70

> 7 Jahre ≤ 10 Jahre

> 5,7 Jahre ≤ 7,3 Jahre

  3,75

0,65

> 10 Jahre ≤ 15 Jahre

> 7,3 Jahre ≤ 9,3 Jahre

  4,50

0,60

> 15 Jahre ≤ 20 Jahre

> 9,3 Jahre ≤ 10,6 Jahre

  5,25

0,60

> 20 Jahre

> 10,6 Jahre ≤ 12 Jahre

  6,00

0,60

> 12 Jahre ≤ 20 Jahre

  8,00

0,60

> 20 Jahre

12,50

0,60

2 Berechnung der Mindesteigenmittel

2.1 Übersicht über die Berechnungsparameter

i
Index für Positionen
T
Index für das Laufzeitband gemäss der Tabelle nach Ziffer 1
k
Index für die Zonen gemäss der Tabelle nach Ziffer 1 mit [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
individuelle Longposition i im Laufzeitband T mit [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
totale Longposition des Laufzeitbands T mit [Bild bitte in Originalquelle ansehen] ; falls keine individuelle Longposition im Laufzeitband T existiert, gilt [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
individuelle Shortposition i im Laufzeitband T mit [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
totale Shortposition des Laufzeitbands T mit [Bild bitte in Originalquelle ansehen] ; falls keine individuelle Shortposition im Laufzeitband T existiert, gilt [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Risikogewichtungsfaktor für Positionen im Laufzeitband T gemäss der Tabelle nach Ziffer 1
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
relativer Zuschlag für die Verrechnung der Nettopositionen der Laufzeitbänder innerhalb der Zone k
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Summe der Netto-Longpositionen der Laufzeitbänder in Zone k :
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Summe der Netto-Shortpositionen der Laufzeitbänder in Zone k :
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Nettoposition der Zone k : [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
die nach Verrechnung der jeweiligen Nettoposition der Zonen 1 und 2 verbleibende Nettoposition der Zone 1; es gilt [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
die nach Verrechnung der jeweiligen Nettoposition der Zonen 1 und 2 verbleibende Nettoposition der Zone 2; es gilt [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
die nach Verrechnung der jeweiligen Nettoposition der Zonen 1 und 2 sowie 2 und 3 verbleibende Nettoposition der Zone 3; es gilt [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

2.2 Summe der Nettopositionen aller Laufzeitbänder

Die Summe der Nettopositionen aller Laufzeitbänder berechnet sich nach folgender Formel:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

2.3 Zuschlag für die Verrechnung innerhalb der Laufzeitbänder

Der Zuschlag für die Verrechnung der gewichteten totalen Longposition mit der gewichteten totalen Shortposition innerhalb jedes Laufzeitbands beträgt 10 Prozent der Summe der geschlossenen Positionen aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

2.4 Zuschlag für die Verrechnung innerhalb der Zonen

Der Zuschlag für die Verrechnung der Summe der Netto-Longpositionen mit der Summe der Netto-Shortpositionen der Laufzeitbänder innerhalb der Zone k berechnet sich als Prozentsatz der durch diese Verrechnung geschlossenen Positionen nach folgender Formel:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

2.5 Zuschlag für die Verrechnung zwischen den Zonen 1 und 2

Der Zuschlag für die Verrechnung der Nettoposition der Zone 1 mit der Nettoposition der Zone 2 beträgt 40 Prozent der geschlossenen Position aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

2.6 Zuschlag für die Verrechnung zwischen den Zonen 2 und 3

Der Zuschlag für die Verrechnung der nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 2 mit der Nettoposition der Zone 3 beträgt 40 Prozent der geschlossenen Position aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

2.7 Zuschlag für die Verrechnung zwischen den Zonen 1 und 3

Der Zuschlag für die Verrechnung der nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 1 mit der nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe e verbleibenden Nettoposition der Zone 3 beträgt 100 Prozent der geschlossenen Position aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 2

(Art. 18 Abs. 2–5, 42 Bst. a, 45 Abs. 3 und 47 Abs. 1 Bst. a)

Zinsrisiko: Durationsmethode

1 Zeitbänder, Zonen und angenommene Zinsänderungen

Zeitband

Angenommene Zinsänderung, in Prozentpunkten

Zone 1

≤ 1 Monat

1,00

> 1 Monat ≤ 3 Monate

1,00

> 3 Monate ≤ 6 Monate

1,00

> 6 Monate ≤ 12 Monate

1,00

Zone 2

> 1 Jahr ≤ 1,9 Jahre

0,90

> 1,9 Jahre ≤ 2,8 Jahre

0,80

> 2,8 Jahre ≤ 3,6 Jahre

0,75

Zone 3

> 3,6 Jahre ≤ 4,3 Jahre

0,75

> 4,3 Jahre ≤ 5,7 Jahre

0,70

> 5,7 Jahre ≤ 7,3 Jahre

0,65

> 7,3 Jahre ≤ 9,3 Jahre

0,60

> 9,3 Jahre ≤ 10,6 Jahre

0,60

> 10,6 Jahre ≤ 12 Jahre

0,60

> 12 Jahre ≤ 20 Jahre

0,60

> 20 Jahre

0,60

2 Berechnung der Mindesteigenmittel

2.1 Übersicht über die Berechnungsparameter

i
Index für Positionen
T
Index für das Zeitband gemäss der Tabelle nach Ziffer 1
k
Index für die Zonen gemäss der Tabelle nach Ziffer 1 mit [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
individuelle Longposition i im Zeitband T mit [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
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totale Longposition des Zeitbands T mit [Bild bitte in Originalquelle ansehen] ; falls keine individuelle Longposition im Zeitband T existiert, gilt [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
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individuelle Shortposition i im Zeitband T mit [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
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totale Shortposition des Zeitbands T mit [Bild bitte in Originalquelle ansehen] falls keine individuelle Shortposition im Zeitband T existiert, gilt [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
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relativer Zuschlag für die Verrechnung der Nettopositionen der Zeitbänder innerhalb der Zone k
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Summe der Netto-Longpositionen der Zeitbänder in Zone k : [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
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Summe der Netto-Shortpositionen der Zeitbänder in Zone k : [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
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Nettoposition der Zone k : [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
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die nach Verrechnung der jeweiligen Nettoposition der Zonen 1 und 2 verbleibende Nettoposition der Zone 1; es gilt [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
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die nach Verrechnung der jeweiligen Nettoposition der Zonen 1 und 2 verbleibende Nettoposition der Zone 2; es gilt [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
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die nach Verrechnung der jeweiligen Nettoposition der Zonen 1 und 2 sowie 2 und 3 verbleibende Nettoposition der Zone 3; es gilt [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

2.2 Summe der Nettopositionen aller Zeitbänder

Die Summe der Nettopositionen aller Zeitbänder berechnet sich nach folgender Formel:
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2.3 Zuschlag für die Verrechnung innerhalb der Zeitbänder

Der Zuschlag für die Verrechnung der totalen Longposition mit der totalen Shortposition innerhalb jedes Zeitbands beträgt 5 Prozent der Summe der geschlossenen Positionen aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
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2.4 Zuschlag für die Verrechnung innerhalb der Zonen

Der Zuschlag für die Verrechnung der Summe der Netto-Longpositionen mit der Summe der Netto-Shortpositionen der Zeitbänder innerhalb der Zone k berechnet sich als Prozentsatz der durch diese Verrechnung geschlossenen Positionen nach folgender Formel:
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2.5 Zuschlag für die Verrechnung zwischen den Zonen 1 und 2

Der Zuschlag für die Verrechnung der Nettoposition der Zone 1 mit der Nettoposition der Zone 2 beträgt 40 Prozent der geschlossenen Position aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
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2.6 Zuschlag für die Verrechnung zwischen den Zonen 2 und 3

Der Zuschlag für die Verrechnung der nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 2 mit der Nettoposition der Zone 3 beträgt 40 Prozent der geschlossenen Position aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
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2.7 Zuschlag für die Verrechnung zwischen den Zonen 1 und 3

Der Zuschlag für die Verrechnung der nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d verbleibenden Nettoposition der Zone 1 mit der nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe e verbleibenden Nettoposition der Zone 3 beträgt 100 Prozent der geschlossenen Position aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
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Anhang 3

(Art. 35 Abs. 2 und 3)

Rohstoffrisiko: Laufzeitbandverfahren

1 Laufzeitbänder

Laufzeitband

Fälligkeit

1

≤ 1 Monat

2

> 1 Monat ≤ 3 Monate

3

> 3 Monate ≤ 6 Monate

4

> 6 Monate ≤ 12 Monate

5

> 1 Jahr ≤ 2 Jahre

6

> 2 Jahre ≤ 3 Jahre

7

> 3 Jahre

2 Berechnung der Mindesteigenmittel

2.1 Übersicht über die Berechnungsparameter

i
Index für Positionen
T, t
Index für das Laufzeitband gemäss der Tabelle nach Ziffer 1
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
individuelle Longposition i im Laufzeitband T mit [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
totale Longposition des Laufzeitbands T mit [Bild bitte in Originalquelle ansehen] ; falls keine individuelle Longposition im Laufzeitband T existiert, gilt [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
individuelle Shortposition i im Laufzeitband T mit [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
totale Shortposition des Laufzeitbands T mit [Bild bitte in Originalquelle ansehen] falls keine individuelle Shortposition im Laufzeitband T existiert, gilt [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Nettoposition der Laufzeitbänder 1 bis T , es gilt [Bild bitte in Originalquelle ansehen] und [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

2.2 Zuschlag für die Verrechnung innerhalb der Laufzeitbänder

Der Zuschlag für die Verrechnung der totalen Longposition mit der totalen Shortposition innerhalb jedes Laufzeitbands beträgt 1,5 Prozent der Summe des Doppelten der geschlossenen Positionen aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

2.3 Zuschlag für das Vortragen einer Nettoposition

Der Zuschlag für das Vortragen der Nettopositionen aller Laufzeitbänder [Bild bitte in Originalquelle ansehen] in das jeweils nächste längerfristige Laufzeitband berechnet sich nach folgender Formel:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

2.4 Zuschlag für die Verrechnung von vorgetragenen Nettopositionen

Der Zuschlag für die Verrechnung der nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b vorgetragenen Nettopositionen der kürzerfristigen Laufzeitbänder ( [Bild bitte in Originalquelle ansehen] für Laufzeitband T ) mit der Position, die im jeweils nächsten längerfristigen Laufzeitband nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a verbleibt [Bild bitte in Originalquelle ansehen] , beträgt 1,5 Prozent der Summe des Doppelten der geschlossenen Positionen aus dieser Verrechnung und berechnet sich nach folgender Formel:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

2.5 Anteil für die verbleibende Nettoposition

Der Anteil für die nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a–c verbleibende Nettoposition [Bild bitte in Originalquelle ansehen] beträgt 15 Prozent ihres absoluten Betrags und berechnet sich nach folgender Formel:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 4

(Art. 42 Bst. b und 43 Abs. 2 Bst. b)

Gamma-Effekt

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Gamma der Option,
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
nach folgenden Regeln zu bestimmende Wertänderung des Basiswerts der Option: a. Optionen auf Anleihen: 1. allgemeine Marktrisiken: Multiplikation des Preises der unterliegenden Anleihe mit dem Risikogewichtungsfaktor nach Anhang 1, abhängig von der Laufzeit der Anleihe,
2. spezifische Marktrisiken: Multiplikation des Preises der unterliegenden Anleihe mit dem entsprechenden Satz nach Anhang 5 ERV;
b. Optionen auf Zinssätze: angenommene Zinsänderung nach Anhang 1, abhängig von der Laufzeit des unterliegenden Zinssatzes;
c. Optionen auf Aktien oder Aktienindizes: 1. allgemeine Marktrisiken: Multiplikation des unterliegenden Aktienpreises oder Indexwerts mit 8 Prozent,
2. spezifische Marktrisiken: Multiplikation des unterliegenden Aktienpreises oder Indexwerts mit 8 Prozent beziehungsweise 2 Prozent bei Aktienindizes nach Artikel 27 Absatz 2;
d. Optionen auf Währungen oder Gold: Multiplikation des unterliegenden Währungs- oder Goldpreises mit 8 Prozent;
e. Optionen auf Rohstoffe: Multiplikation des unterliegenden Rohstoffpreises mit 15 Prozent.
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