Verordnung der FINMA über die Offenlegungspflichten der Banken und Wertpapier... (952.022.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der FINMA über die Offenlegungspflichten der Banken und Wertpapierhäuser (OffV-FINMA)

(OffV-FINMA) vom 6. März 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 952.02 ² SR 952.03 ³ SR 952.06 ⁴ SR 954.11

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Pflichten zur Offenlegung der Risiken, der Eigenmittel, der Liquidität, der Vergütungen sowie der Grundsätze der Unternehmensführung ( Corporate Governance ).
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für die folgenden Institute:
a. Banken nach Artikel 1 a des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁵ (BankG);
b. Wertpapierhäuser, die Konten nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018⁶ führen;
c. Finanzgruppen und Finanzkonglomerate nach Artikel 3 c Absätze 1 und 2 BankG.
² Wo nichts anderes geregelt wird, gelten die Bestimmungen für Banken auch für die anderen Institute, die dieser Verordnung unterstehen.
³ Diese Verordnung gilt nicht für:
a. Privatbankiers nach Artikel 16 Absatz 2 ERV;
b. schweizerische Zweigniederlassungen von ausländischen Banken und Wertpapierhäusern.
⁵ SR 952.0
⁶ SR 954.1
Art. 3 Grundsätze
Für die Offenlegung gelten die folgenden Grundsätze:
a. Klarheit: Die offengelegten Informationen müssen verständlich sein.
b. Angemessenheit: Die wesentlichen Aktivitäten und Risiken der Bank sind qualitativ und quantitativ angemessen offenzulegen.
c. Aussagekraft: Es muss möglich sein, die wesentlichen Risiken sowie das Risikomanagement der Bank und gegebenenfalls der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats einzuschätzen; die Nachvollziehbarkeit ist mit allfälligen Hinweisen auf Positionen der Bilanz oder der Erfolgsrechnung sicherzustellen; Informationen ohne Aussagekraft sind wegzulassen, und die entsprechende Begründung ist intern zu dokumentieren.
d. Konsistenz: Die Informationen sind von Periode zu Periode in konsistenter Weise darzustellen; wesentliche Änderungen sind angemessen zu begründen und zu kommentieren.

2. Abschnitt: Umfang der Offenlegungspflichten

Art. 4 Allgemeines
¹ Der Umfang der Offenlegung richtet sich insbesondere nach:
a. der Kategorie der Bank nach Anhang 3 BankV;
b. der Systemrelevanz der Bank nach Artikel 124 a ERV;
c. den Ansätzen, die die Bank für die Berechnung der Mindesteigenmittel verwendet.
² Die Offenlegungspflichten sind in den Anhängen 1–5 festgelegt. Diese regeln insbesondere die zu publizierenden Informationen sowie die Publikationshäufigkeit.
³ Die Offenlegung nach den Anhängen 2 und 3 muss die Informationen zum Berichtsjahr sowie die in den Tabellen allenfalls vorgeschriebenen Vergleichszahlen zu Vorperioden umfassen.
⁴ In jedem Fall zu publizieren sind, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, die folgenden Informationen:
a. von allen Banken: die Informationen nach Anhang 2 Tabellen KM1, OV1, CR1, CR4, ORA, IRRBBA, IRRBBA1, IRRBB1 und LIQA sowie die Angaben zur Unternehmensführung nach Anhang 4;
b. von systemrelevanten Banken zusätzlich zu den Informationen nach Buchstabe a: die Informationen nach den Anhängen 3 und 5;
c. von international tätigen systemrelevanten Banken zusätzlich zu den Informationen nach den Buchstaben a und b: die Informationen nach Anhang 2 Tabellen KM2, TLAC1, TLAC2, TLAC3 und GSIB1;
d von Banken, die als Einzelinstitut, als Finanzgruppe oder als Finanzkonglomerat Mindesteigenmittel von 10 Milliarden Franken halten müssen: die Informationen nach Anhang 2 Tabellen REMA, REM1, REM2 und REM3.
⁵ Alle anderen Informationen und Tabellen als diejenigen nach Absatz 4 müssen nicht publiziert werden, wenn sie keine Aussagekraft haben.
⁶ Die Offenlegungen zu den vier vorangegangenen Berichtsjahren müssen publiziert bleiben, ausgenommen die Offenlegungen nach den Anhängen 4 und 5.
Art. 5 Volle Offenlegung
Für die folgenden Banken gilt die volle Offenlegung:
a. Banken der Kategorien 1–3;
b. Banken der Kategorien 4 und 5, die Verbriefungstransaktionen bezüglich ausländischer Positionen eingehen oder Modellansätze nach Artikel 59, 77 oder 88 ERV anwenden.
Art. 6 Partielle Offenlegung
Für Banken der Kategorien 4 und 5, die nicht unter Artikel 5 Buchstabe b fallen, gilt die partielle Offenlegung.
Art. 7 Spezialfälle
¹ Banken, die die Vereinfachungen nach Artikel 47 a ERV anwenden dürfen (Banken des Kleinbankenregimes), müssen ausschliesslich die Informationen nach Anhang 2 Ziffer 1.5 Tabelle KM1 publizieren.
² Kontoführende Wertpapierhäuser müssen nicht offenlegen:
a. die Zinsrisiken nach Anhang 2 Tabellen IRRBBA, IRRBBA1 und IRRBB1, wenn im Bankenbuch keine wesentlichen Zinsrisiken vorliegen;
b. die Liquiditätsrisiken nach Anhang 2 Tabellen LIQA, LIQ1 und LIQ2.
³ Hält eine systemrelevante Bank Eigenmittel zur Erfüllung der Anforderungen nach dem 5. Titel 4. Kapitel ERV, die sie nicht gleichzeitig zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 128–131 b ERV heranziehen darf (Art. 132 Abs. 6 ERV), so sind folgende Grössen in den Tabellen nach Anhang 2 zusätzlich nach Abzug dieser Eigenmittel in geeigneter Form zu publizieren:
a. hartes Kernkapital;
b. Kernkapital;
c. risikobasierte Kapitalquoten;
d. Leverage Ratio .
⁴ Die Tabelle CCA ist durch die Banken der Kategorien 1 und 2 mindestens halbjährlich und durch die Banken der Kategorie 3 sowie die Banken der Kategorien 4 und 5 mit voller Offenlegung jährlich zu publizieren. Eine zusätzliche Aktualisierung ist erforderlich, sofern eine Emission, Rückzahlung, Rücknahme, Wandlung, ein Forderungsverzicht oder eine sonstige wesentliche Veränderung betreffend die Kapitalinstrumente oder andere Instrumente, die zur gesamten Verlusttragfähigkeit ( Total Loss Absorbing Capacity , TLAC) der Bank beitragen, erfolgte.
⁵ Die Tabelle OR1 gilt nur für Banken, deren Geschäftsindikator mehr als 1,25 Milliarden Franken beträgt oder die ihren internen Verlustmultiplikator auf Basis von Verlustdaten berechnen. Für Banken der Kategorien 4 und 5 mit partieller Offenlegung gilt dies analog für die Tabellen OR2 und OR3.
⁶ Die Tabelle CCyB1 gilt nur für Banken, die einen erweiterten antizyklischen Puffer nach Artikel 44 a ERV halten müssen.
Art. 8 Änderung eines Sachverhalts
¹ Ändert sich bei einer Bank ein Sachverhalt und führt dies zu veränderten Offenlegungspflichten, so gelten diese ab dem Zeitpunkt der Änderung des Sachverhalts.
² Gibt es in Bezug auf die publizierten Informationen Übergangsrecht, so muss die Bank offenlegen, ob und inwieweit sie das Übergangsrecht oder das neue Recht anwendet.

3. Abschnitt: Offenlegung auf konsolidierter Basis

Art. 9 Finanzgruppen, Finanzkonglomerate und grosse Banken
¹ Gelten die Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften auf Stufe einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, so müssen die Offenlegungspflichten nur auf konsolidierter Basis erfüllt werden, mit folgenden Ausnahmen:
a. Die Informationen nach Anhang 2 Tabelle KM1 sind auch auf Stufe des Einzelinstituts zu publizieren; sie können auch von der Finanzgruppe oder dem Finanzkonglomerat publiziert werden; in diesem Fall muss das betreffende Institut im Geschäftsbericht darauf verweisen.
b. Betragen die Mindesteigenmittel für das Kreditrisiko und das Gegenpartei-Kreditrisiko einer Bank insgesamt mehr als 4 Milliarden Franken und übt die Bank eine wesentliche internationale Tätigkeit aus, so müssen die Informationen nach Anhang 2 Tabelle KM1 auch auf Stufe derjenigen bedeutenden in- und ausländischen Banktochtergesellschaften und untergeordneten Finanzgruppen publiziert werden, für die Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften gelten; die Publikation muss quartalsweise erfolgen.
² Der Konsolidierungskreis für die Offenlegung entspricht dabei jenem nach Artikel 7 ERV für die konsolidierte Berechnung der anrechenbaren Eigenmittel und der Mindesteigenmittel.
³ Die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 Buchstabe b berechnen sich als Durchschnitt der entsprechenden Angaben in den Eigenmittelnachweisen der letzten vier dem Stichtag vorangegangenen Semester.
Art. 10 Zentrale Organisationen
Die Offenlegungspflichten gelten nicht für die einer zentralen Organisation angeschlossenen Banken, welche die FINMA nach Artikel 10 Absatz 1 ERV von der Erfüllung der Eigenmittelvorschriften auf Stufe Einzelinstitut ganz oder teilweise befreit hat. Die zentrale Organisation muss die Offenlegungspflichten auf konsolidierter Basis erfüllen.
Art. 11 Ausländisch beherrschte Banken
¹ Ausländisch beherrschte Banken sind von den Offenlegungspflichten befreit, wenn vergleichbare Informationen auf Gruppenstufe im Ausland publiziert werden und im Geschäftsbericht der beherrschten Bank darauf verwiesen wird.
² Die folgenden Informationen sind jedoch auch auf Stufe der beherrschten Bank zu publizieren:
a. die Informationen nach Anhang 2 Tabelle KM1; und
b. die Informationen zur Unternehmensführung nach Anhang 4.
³ Die Informationen nach Absatz 2 sind jährlich im Geschäftsbericht der beherrschten Bank zu publizieren.

4. Abschnitt: Modalitäten der Publikation sowie bankinterne Zuständigkeit

Art. 12 Art der Publikation
¹ Anhang 1 regelt:
a. unter «Informationstyp», für welche Informationen eine qualitative und für welche eine quantitative Beschreibung erforderlich ist; und
b. unter «Tabellenformat», inwieweit die Tabellen angepasst werden können.
² Fixe Tabellen sind im vordefinierten Format zu publizieren. Nicht zutreffende Zeilen und Spalten können weggelassen werden. Bei Bedarf können zusätzliche Zeilen und Spalten eingefügt werden. Die vorgegebene Zeilen- und Spaltennummerierung darf jedoch nicht verändert werden, auch nicht bei Weglassen oder Hinzufügen von Zeilen und Spalten.
³ Flexible Tabellen können durch die Bank angepasst werden, wenn dies der Aussagekraft der Informationen dient; anderslautende Bestimmungen in den Anhängen bleiben vorbehalten. Von der einmal gewählten Darstellung und Granularität flexibler Tabellen kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
⁴ Die Tabellen nach Anhang 2 sind unter Nennung ihrer Bezeichnung und Referenz zu publizieren.
⁵ Banken, die die Informationen in englischer Sprache publizieren, können in den Tabellen nach Anhang 2 den jeweiligen Originalwortlaut des Basler Mindeststandards zu den Anforderungen an die Offenlegung (DIS) in der Fassung nach Anhang 1 ERV übernehmen.
Art. 13 Form der Publikation
¹ Die Banken müssen die Informationen so publizieren, dass sie leicht zugänglich sind.
² Sie müssen die Informationen nach den Anhängen 2 und 3 auf ihrer Internetseite publizieren. Banken der Kategorien 4 und 5, die keine Internetseite haben, müssen diese Informationen im Geschäftsbericht publizieren.
³ Banken, die der vollen Offenlegung unterliegen, müssen die Informationen nach den Anhängen 2 und 3 in einem eigenständigen Dokument publizieren, die Tabellen CCA und GSIB1 nach Anhang 2 ausgenommen. Dieses Dokument kann auch ein separater Teil des Zwischen- oder Geschäftsberichts sein, wenn dieser Teil klar als Offenlegung identifizierbar ist.
⁴ Banken, die der partiellen Offenlegung unterliegen und die Informationen nach Anhang 2 nicht im Geschäftsbericht publizieren, müssen im Geschäftsbericht angeben, wo diese Informationen verfügbar sind.
⁵ Bei der Publikation der Inhalte von flexiblen Tabellen nach den Anhängen 2 und 3 darf unter folgenden Voraussetzungen auf andere Quellen verwiesen werden:
a. Die Quellen sind leicht zugänglich.
b. Die Qualität und die Zuverlässigkeit der Quellen sind vergleichbar mit denjenigen der intern erhobenen Daten.
c. Der Verweis umfasst folgende Informationen: 1. Tabellenreferenz sowie Tabellenbezeichnung nach Anhang 1;
2. vollständiger Name des Quellendokuments, auf das verwiesen wird und in dem die Informationen publiziert sind;
3. Internetlink;
4. Angabe der Seite und der Abschnittsnummer des Quellendokuments, in dem die Informationen publiziert sind.
⁶ Die Banken müssen die Informationen nach den Anhängen 4 und 5 auf ihrer Internetseite oder in einem separaten Kapitel im Geschäftsbericht publizieren.
⁷ Banken, die nach den Artikeln 9–11 publizieren, müssen in ihrem Geschäftsbericht mit einem generellen Hinweis angeben, wo die konsolidierte Publikation erhältlich ist.
Art. 14 Zeitpunkt und Fristen der Publikation
¹ Die nach jeder Jahresperiode aktualisierten Daten sind innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Jahresrechnung zu publizieren. Die Frist zur Publikation der Vergütungen kann um höchstens zwei weitere Monate erstreckt werden, sofern aufgrund des Datums der ordentlichen Generalversammlung eine Publikation innert vier Monaten nicht möglich ist.
² Die nach jeder Zwischenperiode aktualisierten Daten sind innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Zwischenperiode zu publizieren.
³ Fällt das Ende der Zwischenperiode auf das Ende der Jahresperiode, so gelten die Fristen nach Absatz 1.
⁴ Der Zeitpunkt der Erstellung oder Anpassung der publizierten Informationen muss klar angegeben werden.
Art. 15 Währung
Wo nichts anderes angegeben ist, sind die Informationen in der Währung der Jahresrechnung zu publizieren.
Art. 16 Genehmigung
¹ Das Organ der Bank für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle muss die institutsspezifischen Grundsätze, auf deren Basis die Bank die Offenlegungspflichten dieser Verordnung erfüllt, und den Umfang der Offenlegung genehmigen.
² Die Offenlegung ist einer internen Kontrolle zu unterziehen, die mit jener für die Publikation der Jahres- und gegebenenfalls der Konzernrechnung vergleichbar ist.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmungen
¹ Die Aufbereitung von Informationen, die zur Publikation nach den Tabellen nach den Anhängen 2 und 3 vorgesehen sind und die sich auf Stichtage beziehen, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung liegen, richtet sich nach dem am jeweiligen Stichtag geltenden Recht. Abweichende Regelungen in den Tabellen sind vorbehalten.
² Die Offenlegung mit Stichtag 31. Dezember 2024 richtet sich nach dem am Stichtag geltenden Recht.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 2, 12 Abs. 1 sowie 13 Abs. 5 Bst. c)

Offenlegungspflichten

1 Grundsätze

Grau hinterlegte Zellen kennzeichnen die nach Artikel 4 Absatz 4 zwingend zu publizierenden Tabellen.

2 Begriffe und Abkürzungen

2.1 Informationstyp

QC: Quantitative Beschreibung mit Kommentaren
QL: Qualitative Beschreibung

2.2 Tabellenformat

FX: Fixe Tabelle (Art. 12 Abs. 2)
FL: Flexible Tabelle (Art. 12 Abs. 3)

2.3 Ansätze

UA: Offenlegungspflicht unabhängig vom verwendeten Ansatz
SA: Offenlegungspflicht für Banken, die den betreffenden Standardansatz verwenden
MOD: Offenlegungspflicht für Banken, die den betreffenden Modellansatz verwenden

2.4 Publikationshäufigkeit

Q: Quartalsweise
Q(H): Quartalsweise. Banken, die ihre Finanzinformationen nicht quartalsweise publizieren, können sich auf eine halbjährliche Offenlegung beschränken. Banken der Kategorie 3 sowie Banken der Kategorien 4 und 5 mit voller Offenlegung können sich auf eine halbjährliche Offenlegung beschränken, auch wenn sie ihre Finanzinformationen freiwillig quartalweise publizieren.
H: Halbjährlich
J: Jährlich
n.a.: Keine Publikationspflicht

3 Tabelle

3.1 Offenlegung nach Anhang 2

Publikationshäufigkeit

Bereich

Referenz

Tabellenbezeichnung

Informationstyp

Tabellenformat

Ansätze

Systemrelevant

Nicht systemrelevant

International tätig

Nicht
international tätig

Kat. 1–3
sowie Kat. 4 und 5
mit voller Offenlegung

Kat. 4 und 5
mit partieller Offenlegung

1

Übersicht Risikomanagement, Schlüsselkennzahlen und nach Risiko gewichtete Positionen (Risk-Weighted Assets, RWA)

KM1

Grundlegende aufsichtsrechtliche Kennzahlen

QC

FX

UA

Q

Q

Q(H)

J

2

KM2

Grundlegende Kennzahlen zu den Anforderungen an die Total Loss Absorbing Capacity (TLAC) auf Stufe Abwicklungsgruppe

QC

FX

UA

Q

n.a.

n.a.

n.a.

3

OVA

Risikomanagementansatz der Bank

QL

FL

UA

J

J

J

n.a.

4

OV1

Überblick über die nach Risiko gewichteten Positionen (RWA)

QC

FX

UA

Q

Q(H)

Q(H)

J

5

Vergleich der RWA nach Modell- und nach Standardansatz

CMS1

Vergleich der nach Risiko gewichteten Positionen (RWA) nach Modell- und nach Standardansatz pro Risikoart

QC

FX

MOD

Q

Q(H)

H

n.a.

6

CMS2

Vergleich der nach Risiko gewichteten Positionen (RWA) für Kreditrisiken nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) und nach dem internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA‑BIZ) pro Positionsklasse

QC

FX

MOD

H

H

H

n.a.

7

Zusammensetzung der Eigenmittel und der TLAC

CCA

Hauptmerkmale von anrechenbaren Eigenmitteln und anderen Instrumenten mit Total Loss Absorbing Capacity (TLAC)

QL/QC

FL

UA

H

H

J

n.a.

8

CC1

Darstellung der anrechenbaren Eigenmittel

QC

FX

UA

H

H

J

n.a.

9

CC2

Überleitung von der Bilanz zu den anrechenbaren Eigenmitteln

QC

FL

UA

H

H

J

n.a.

10

TLAC1

Zusammensetzung der Total Loss Absorbing Capacity (TLAC) international tätiger systemrelevanter Banken auf Stufe Abwicklungsgruppe

QC

FX

UA

H

n.a.

n.a.

n.a.

11

TLAC2

Total Loss Absorbing Capacity (TLAC) wesentlicher Gruppengesellschaften: Rang der Forderungen auf Stufe der juristischen Einheit

QC

FX

UA

H

n.a.

n.a.

n.a.

12

TLAC3

Abwicklungseinheit: Rang der Forderungen auf Stufe der juristischen Einheit

QC

FX

UA

H

n.a.

n.a.

n.a.

13

Verbindung zwischen buchhalterischen und aufsichtsrechtlichen Werten

LIA

Erläuterung zu den Differenzen zwischen Buchwerten und aufsichtsrechtlichen Werten

QL

FL

UA

J

J

J

n.a.

14

LI1

Abgleich der Buchwerte und der aufsichtsrechtlichen Werte

QC

FL

UA

J

J

J

n.a.

15

LI2

Darstellung der Differenzen zwischen den aufsichtsrechtlichen Werten und den Buchwerten auf Basis der Jahres- beziehungsweise Konzernrechnung

QC

FL

UA

J

J

J

n.a.

16

PV1

Vorsichtige Bewertung

QC

FX

UA

J

J

J

n.a.

17

Belastung von Vermögenswerten

ENC

Belastete und unbelastete Vermögenswerte

QC

FX

UA

H

H

H

n.a.

18

Vergütungen

REMA

Vergütungen: Politik

QL

FL

UA

J

J

J

n.a.

19

REM1

Vergütungen: Ausschüttungen

QC

FL

UA

J

J

J

n.a.

20

REM2

Vergütungen: spezielle Zahlungen

QC

FL

UA

J

J

J

n.a.

21

REM3

Vergütungen: unterschiedliche Ausschüttungen

QC

FL

UA

J

J

J

n.a.

22

Kreditrisiko

CRA

Kreditrisiko: allgemeine Angaben

QL

FL

UA

J

J

J

n.a.

23

CR1

Kreditrisiko: Kreditqualität der Aktiven

QC

FX

UA

H

H

J

J

24

CR2

Kreditrisiko: Veränderungen in den Portfolios von ausgefallenen Forderungen und Schuldtiteln

QC

FX

UA

H

H

J

J

25

CRB

Kreditrisiko: zusätzliche Angaben zur Kreditqualität der Aktiven

QL/QC

FL

UA

J

J

J

J

26

CRC

Kreditrisiko: Angaben zu Risikominderungstechniken

QL

FL

UA

J

J

J

n.a.

27

CR3

Kreditrisiko: Gesamtsicht der Risikominderungstechniken

QC

FX

UA

H

H

J

J

28

CRD

Kreditrisiko: Angaben zur Verwendung externer Ratings nach dem SA-BIZ

QL

FL

SA

J

J

J

n.a.

29

CR4

Kreditrisiko: Positionen und Auswirkungen der Kreditrisikominderung nach dem SA‑BIZ

QC

FX

SA

H

H

J

J

30

CR5

Kreditrisiko: Positionen nach Positionsklassen und Risikogewichtung nach dem SA‑BIZ

QC

FX

SA

H

H

J

J

31

CRE

IRB: Angaben über die Modelle

QL

FL

MOD

J

J

J

n.a.

32

CR6

IRB: Positionen nach Positionsklassen und Ausfallwahrscheinlichkeiten

QC

FX

MOD

H

H

H

n.a.

33

CR7

IRB: risikomindernde Auswirkung von Kreditderivaten auf die nach Risiko gewichteten Positionen (RWA)

QC

FX

MOD

H

H

H

n.a.

34

CR8

IRB: Veränderung der nach Risiko gewichteten Kreditrisikopositionen

QC

FX

MOD

Q

Q(H)

Q(H)

n.a.

35

CR9

IRB: Beurteilung der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen nach Positionsklassen

QC

FL

MOD

J

J

J

n.a.

36

CR10

IRB: Spezialfinanzierungen nach dem Supervisory-Slotting-Ansatz

QC

FL

MOD

H

H

H

n.a.

37

Gegenpartei-Kreditrisiko

CCRA

Gegenpartei-Kreditrisiko: allgemeine Angaben

QL

FL

UA

J

J

J

n.a.

38

CCR1

Gegenpartei-Kreditrisiko: Analyse nach Ansätzen

QC

FX

UA

H

H

n.a.

n.a.

39

CCR3

Gegenpartei-Kreditrisiko: Positionen nach Positionsklassen und Risikogewichtung nach dem SA‑BIZ

QC

FX

SA

H

H

J

J

40

CCR4

IRB: Gegenpartei-Kreditrisiko nach Positionsklassen und Ausfallwahrscheinlichkeiten

QC

FX

MOD

H

H

H

n.a.

41

CCR5

Gegenpartei-Kreditrisiko: Zusammensetzung der Sicherheiten für die dem Gegenpartei-Kreditrisiko ausgesetzten Positionen

QC

FL

UA

H

H

J

J

42

CCR6

Gegenpartei-Kreditrisiko: Kreditderivatpositionen

QC

FL

UA

H

H

J

n.a.

43

CCR7

Gegenpartei-Kreditrisiko: Veränderung der nach Risiko gewichteten Positionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko nach dem EPE-Modellansatz

QC

FX

MOD

Q

Q(H)

Q(H)

n.a.

44

CCR8

Gegenpartei-Kreditrisiko: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien (CCP)

QC

FX

UA

H

H

J

J

45

Verbriefungen

SECA

Verbriefungen: allgemeine Angaben zu Verbriefungspositionen

QL

FL

UA

J

J

J

n.a.

46

SEC1

Verbriefungen: Positionen im Bankenbuch

QC

FL

UA

H

H

J

n.a.

47

SEC2

Verbriefungen: Positionen im Handelsbuch

QC

FL

UA

H

H

J

n.a.

48

SEC3

Verbriefungen: Positionen im Bankenbuch und diesbezügliche Mindesteigenmittel bei Banken in der Rolle des Originators oder Sponsors

QC

FX

UA

H

H

J

n.a.

49

SEC4

Verbriefungen: Positionen im Bankenbuch und diesbezügliche Mindesteigenmittel bei Banken in der Rolle des Investors

QC

FX

UA

H

H

J

n.a.

50

Marktrisiken

MRA

Marktrisiken: allgemeine Angaben

QL

FL

UA

J

J

J

J

51

MR1

Marktrisiken: Mindesteigenmittel nach dem Standardansatz

QC

FX

SA

H

H

J

n.a.

52

MRB

Marktrisiken: Angaben bei Verwendung des Modellansatzes

QL

FL

MOD

J

J

J

n.a.

53

MR2

Marktrisiken: Mindesteigenmittel nach dem Modellansatz

QC

FX

MOD

Q

Q(H)

Q(H)

n.a.

54

MR3

Marktrisiken: Mindesteigenmittel nach dem einfachen Standardansatz

QC

FX

SA

H

H

J

n.a.

55

Risiko möglicher Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (CVA‑Risiko)

CVAA

CVA-Risiko: allgemeine qualitative Angaben zum CVA-Risikomanagement

QL

FL

UA

J

J

J

n.a.

56

CVA1

CVA-Risiko: reduzierter Basisansatz (BA-CVA)

QC

FX

SA

H

H

J

n.a.

57

CVA2

CVA-Risiko: vollständiger Basisansatz (BA-CVA)

QC

FX

SA

H

H

J

n.a.

58

CVAB

CVA-Risiko: qualitative Angaben zur Verwendung des fortgeschrittenen Ansatzes (F‑CVA)

QL

FL

SA

J

J

J

n.a.

59

CVA3

CVA-Risiko: quantitative Angaben zur Verwendung des fortgeschrittenen Ansatzes (F‑CVA)

QC

FX

SA

H

H

J

n.a.

60

CVA4

CVA-Risiko: Veränderung der nach Risiko gewichteten Positionen (RWA) nach dem fortgeschrittenen Ansatz (F‑CVA)

QC

FX

SA

Q

Q(H)

n.a.

n.a.

61

Operationelle Risiken

ORA

Operationelle Risiken: qualitative Angaben zum Management der operationellen Risiken

QL

FL

UA

J

J

J

J

62

OR1

Operationelle Risiken: Verlusthistorie

QC

FX

UA

J

J

J

J

63

OR2

Operationelle Risiken: Geschäftsindikator und Unterkomponenten

QC

FX

UA

J

J

J

J

64

OR3

Operationelle Risiken: Mindesteigenmittel

QC

FX

UA

J

J

J

J

65

Zinsrisiken des Bankenbuchs

IRRBBA

Zinsrisiken: Ziele und Richtlinien für das Management der Zinsrisiken des Bankenbuchs

QL/QC

FL

UA

J

J

J

J

66

IRRBBA1

Zinsrisiken: quantitative Informationen zur Positionsstruktur und Zinsneufestsetzung

QC

FX

UA

J

J

J

J

67

IRRBB1

Zinsrisiken: quantitative Informationen zum Barwert und Zinsertrag

QC

FX

UA

J

J

J

J

68

Indikatoren für international tätige systemrelevante Banken

GSIB1

Indikatoren für international tätige systemrelevante Banken (G‑SIB)

QC

FL

UA

J

n.a.

n.a.

n.a.

69

Erweiterter antizyklischer Puffer, sofern die Bank die Kriterien nach Artikel 44a ERV erfüllt

CCyB1

Geografische Aufteilung der Positionen für den erweiterten antizyklischen Puffer nach den Basler Mindeststandards

QC

FL

UA

H

H

J

n.a.

70

Leverage Ratio

LR1

Leverage Ratio: Abgleich der Bilanzaktiven und des Gesamtengagements

QC

FX

UA

Q

Q(H)

J

n.a.

71

LR2

Leverage Ratio: detaillierte Darstellung

QC

FX

UA

Q

Q(H)

J

n.a.

72

Liquidität

LIQA

Liquidität: Management der Liquiditätsrisiken

QL/QC

FL

UA

J

J

J

J

73

LIQ1

Liquidität: Informationen zur Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR)

QC

FX

UA

Q

Q(H)

Q(H)

n.a.

74

LIQ2

Liquidität: Informationen zur Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR)

QC

FX

UA

H

H

H

n.a.

3.2 Offenlegung nach den Anhängen 3–5

Publikationshäufigkeit

Bereich

Referenz

Tabellenbezeichnung

Informationstyp

Tabellenformat

Ansätze

Systemrelevant

Nicht systemrelevant

International tätig

Nicht
international tätig

Kat. 1–3
sowie Kat. 4 und 5 mit voller
Offenlegung

Kat. 4 und 5 mit partieller Offenlegung

75

Systemrelevante Banken

Anhang 3

Zusätzliche Offenlegung zu Eigenmitteln für systemrelevante Banken

QC

FX

UA

Q

Q

n.a.

n.a.

76

Unternehmensführung

Anhang 4

Offenlegung zur Unternehmensführung

QL

FL

UA

J

J

J

J

77

Klimabezogene Finanzrisiken

Anhang 5

Offenlegung zu klimabezogenen Finanzrisiken

QL

FL

UA

J

J

n.a.

n.a.

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 2–4, 7 Abs. 1–3, 9 Abs. 1, 11 Abs. 2, 12 Abs. 4 und 5, 13 Abs. 2–5, 17 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 3.1)

Offenlegung zu Eigenmitteln, Liquidität, Vergütungen und Risiken

1 Tabelle KM1: Grundlegende aufsichtsrechtliche Kennzahlen

1.1 Allgemeines

1.1.1 Zweck
Überblick über die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen.
1.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
1.1.2.1 Zu verwendende Tabelle
Für die Darstellung der grundlegenden aufsichtsrechtlichen Kennzahlen sind folgende Tabellen zu verwenden:
a. für die quartalsweise Offenlegung: die Tabelle nach Ziffer 1.2;
b. für die halbjährliche Offenlegung: die Tabelle nach Ziffer 1.3;
c. für die jährliche Offenlegung: die Tabelle nach Ziffer 1.4;
d. für die jährliche Offenlegung für Banken des Kleinbankenregimes (Art. 47 a  ERV): die Tabelle nach Ziffer 1.5.
1.1.2.2 Mindestens erforderliche Kommentierung
Wesentliche Änderungen zur Vorperiode (T–1) sind zu begründen und zu kommentieren.
1.1.2.3 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Gelten für eine Bank höhere Anforderungen als Mindesteigenmittel in Höhe von 8 Prozent der RWA, insbesondere aufgrund der Vorgabe eines Mindestkapitals von 10 Millionen Franken für Banken nach den Artikeln 15 und 16 BankV, so sind die höheren Anforderungen massgebend. In diesem Fall ist in einer Fussnote anzugeben, dass anstelle der Mindesteigenmittel in Höhe von 8 Prozent der RWA wegen der Vorgabe eines absoluten Mindestkapitals nach den Artikeln 15 und 16 BankV ein Betrag von 10 Millionen Franken ausgewiesen wird. Die Kapitalquoten sind als Verhältnis des betrachteten Kapitals zu den RWA zu berechnen und nicht auf der Basis des absoluten Mindestkapitals von 10 Millionen Franken.
b. Für die Publikation der Quote für kurzfristige Liquidität ( Liquidity Coverage Ratio , LCR) gilt: Die Berechnung der quartalsweisen LCR richtet sich nach der Tabelle LIQ1.
c. Zeilen 14c und 14d: Die Berechnung der Mittelwerte richtet sich nach der Tabelle LR2 Zeilen 28–31a.

1.2 Tabelle für die quartalsweise Offenlegung

Für grosse Banken mit quartalsweiser Publikation nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b gilt: Für die ausländischen Banktochtergesellschaften können die Werte verwendet werden, die nach lokalen Vorschriften berechnet wurden. Entsprechende Angaben können entfallen, wenn keine lokalen Vorgaben existieren, wie zur Leverage Ratio. Für die Zielvorgaben nach den Zeilen 12a–12c sind nur die allgemeinen ausländischen Vorgaben ohne die institutsspezifischen zusätzlichen Eigenmittel nach Artikel 45 ERV anzugeben. Systemrelevante Banken können auf die Angaben der Zeilen 12a–12e verzichten. Bei Verzicht muss dennoch über den antizyklischen Puffer nach Artikel 44 ERV informiert werden.

a

b

c

d

e

T = Quartal

T

T–1

T–2

T–3

T–4

Anrechenbare Eigenmittel (CHF)

1

Hartes Kernkapital (CET1)

2

Kernkapital (Tier 1)

3

Gesamtkapital total

Nach Risiko gewichtete Positionen (RWA) (CHF)

4

RWA

4a

RWA vor Output Floor (Art. 45a Abs. 3 ERV)

Risikobasierte Kapitalquoten (% der RWA)

5

CET1-Quote (%)

5b

CET1-Quote vor Output Floor

6

Kernkapitalquote (%)

6b

Tier-1-Quote vor Output Floor

7

Gesamtkapitalquote (%)

7b

Gesamtkapitalquote (%) vor Output Floor

CET1-Pufferanforderungen (% der RWA)

8

Eigenmittelpuffer nach dem Basler Mindeststandard⁷ (2,5 Prozent)

9

Antizyklischer Puffer nach dem Basler Mindeststandard⁸: erweiterter antizyklischer Puffer nach Artikel 44a ERV (%)

10

Zusätzlicher Eigenmittelpuffer wegen internationaler oder nationaler Systemrelevanz⁹ (%)

11

Gesamte Pufferanforderungen in CET1-Qualität (%) (Zeilen 8 + 9 + 10)

12

Verfügbares CET1 zur Erfüllung der Pufferanforderungen (Zeile 11), nach Abzug von CET1 zur Erfüllung der Mindestanforderungen und ggf. zur Erfüllung von Anforderungen an die gesamte Verlusttragfähigkeit (Total Loss Absorbing Capacity, TLAC) (%)

Kapitalzielquoten nach Anhang 8 ERV (% der RWA)

12a

Eigenmittelpuffer nach Anhang 8 ERV (%)

12b

Antizyklische Puffer (Art. 44 und 44a ERV) (%)

12c

CET1-Zielquote (%) nach Anhang 8 ERV zuzüglich der antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a ERV

12d

Tier-1-Zielquote (%) nach Anhang 8 ERV zuzüglich der antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a ERV

12e

Gesamtkapital-Zielquote (%) nach Anhang 8 ERV zuzüglich der antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a ERV

Leverage Ratio nach dem Basler Mindeststandard¹⁰

13

Gesamtengagement (LRD) (CHF)

14

Leverage Ratio, ausgedrückt als Tier 1 in Prozent des LRD, einschliesslich der Auswirkung einer vorübergehenden Ausnahme von Zentralbankguthaben

14b

Leverage Ratio (%), ohne die Auswirkung einer vorübergehenden Ausnahme von Zentralbankguthaben

14c

Leverage Ratio (%), einschliesslich der Auswirkung einer vorübergehenden Ausnahme von Zentralbankguthaben, unter Einbezug der Mittelwerte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT-Vermögenswerte)

14d

Leverage Ratio (%), ohne die Auswirkung einer vorübergehenden Ausnahme von Zentralbankguthaben, unter Einbezug der Mittelwerte für SFT-Vermögenswerte

14e

Mindesteigenmittel (Art. 42 ERV)

Der grössere Wert aus:

– den Mindesteigenmitteln nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und b ERV (3 Prozent LRD beziehungsweise 8 Prozent RWA);
– dem Mindestkapital von 10 Millionen Franken (Art. 15 BankV) für Banken beziehungsweise 1,5 Millionen Franken (Art. 69 Abs. 1 FINIV) für Wertpapierhäuser.

Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR)

15

Zähler der LCR: Total der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiven (CHF)

16

Nenner der LCR: Total des Nettomittelabflusses (CHF)

17

LCR (%)

Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR)

18

Verfügbare stabile Finanzierung (CHF)

19

Erforderliche stabile Finanzierung (CHF)

20

NSFR (%)

⁷ Ziffer 30.2 des Basler Mindeststandards zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
⁸ Ziffer 30.7 RBC in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
⁹ Ziffer 40 RBC in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
¹⁰ Basler Mindeststandard zur Höchstverschuldungsquote (LEV) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.

1.3 Tabelle für die halbjährliche Offenlegung

a

b

c

d

e

T = Semester

T

T–(3 Monate)

T–1

(T–1)–(3 Monate)

T–2

Anrechenbare Eigenmittel (CHF)

n.a.

n.a.

1

Hartes Kernkapital (CET1)

n.a.

n.a.

2

Kernkapital (Tier 1)

n.a.

n.a.

3

Gesamtkapital total

n.a.

n.a.

Nach Risiko gewichtete Positionen (RWA) (CHF)

n.a.

n.a.

4

RWA

n.a.

n.a.

4a

RWA vor Output Floor (Art. 45a Abs. 3 ERV)

n.a.

n.a.

Risikobasierte Kapitalquoten (% der RWA)

n.a.

n.a.

5

CET1-Quote (%)

n.a.

n.a.

5b

CET1-Quote vor Output Floor

n.a.

n.a.

6

Kernkapitalquote (%)

n.a.

n.a.

6b

Tier-1-Quote vor Output Floor

n.a.

n.a.

7

Gesamtkapitalquote (%)

n.a.

n.a.

7b

Gesamtkapitalquote (%) vor Output Floor

n.a.

n.a.

CET1-Pufferanforderungen (% der RWA)

n.a.

n.a.

8

Eigenmittelpuffer nach dem Basler Mindeststandard¹¹ (2,5 Prozent)

n.a.

n.a.

9

Antizyklischer Puffer nach dem Basler Mindeststandard¹²: erweiterter antizyklischer Puffer nach Artikel 44a ERV (%)

n.a.

n.a.

10

Zusätzlicher Eigenmittelpuffer wegen internationaler oder nationaler Systemrelevanz¹³ (%)

n.a.

n.a.

11

Gesamte Pufferanforderungen in CET1-Qualität (%) (Zeilen 8 + 9 + 10)

n.a.

n.a.

12

Verfügbares CET1 zur Erfüllung der Pufferanforderungen (Zeile 11), nach Abzug von CET1 zur Erfüllung der Mindestanforderungen und ggf. zur Erfüllung von Anforderungen an die gesamte Verlusttragfähigkeit (Total Loss Absorbing Capacity, TLAC) (%)

n.a.

n.a.

Kapitalzielquoten nach Anhang 8 ERV (% der RWA)

n.a.

n.a.

12a

Eigenmittelpuffer nach Anhang 8 ERV (%)

n.a.

n.a.

12b

Antizyklische Puffer (Art. 44 und 44a ERV) (%)

n.a.

n.a.

12c

CET1-Zielquote (%) nach Anhang 8 ERV zuzüglich der antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a ERV

n.a.

n.a.

12d

Tier-1-Zielquote (%) nach Anhang 8 ERV zuzüglich der antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a ERV

n.a.

n.a.

12e

Gesamtkapital-Zielquote (%) nach Anhang 8 ERV zuzüglich der antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a ERV

n.a.

n.a.

Leverage Ratio nach dem Basler Mindeststandard¹⁴

n.a.

n.a.

13

Gesamtengagement (LRD) (CHF)

n.a.

n.a.

14

Leverage Ratio, ausgedrückt als Tier 1 in Prozent des LRD, einschliesslich der Auswirkung einer vorübergehenden Ausnahme von Zentralbankguthaben

n.a.

n.a.

14b

Leverage Ratio (%) ohne die Auswirkung einer vorübergehenden Ausnahme von Zentralbankguthaben

n.a.

n.a.

14e

Mindesteigenmittel (Art. 42 ERV)

Der grössere Wert aus:

– den Mindesteigenmitteln nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und b ERV (3 Prozent LRD beziehungsweise 8 Prozent RWA);
– dem Mindestkapital von 10 Millionen Franken (Art. 15 BankV) für Banken beziehungsweise 1,5 Millionen Franken (Art. 69 Abs. 1 FINIV) für Wertpapierhäuser.

n.a.

n.a.

Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR)

15

Zähler der LCR: Total der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiven (CHF)

16

Nenner der LCR: Total des Nettomittelabflusses (CHF)

17

LCR (%)

Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR)

n.a.

n.a.

18

Verfügbare stabile Finanzierung (CHF)

n.a.

n.a.

19

Erforderliche stabile Finanzierung (CHF)

n.a.

n.a.

20

NSFR (%)

n.a.

n.a.

¹¹ Ziffer 30.2 des Basler Mindeststandards zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
¹² Ziffer 30.7 RBC in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
¹³ Ziffer 40 RBC in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
¹⁴ Basler Mindeststandard zur Höchstverschuldungsquote (LEV) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.

1.4 Tabelle für die jährliche Offenlegung

a

b

c

d

e

T = Jahr

T

T–(3 Monate)

T–(6 Monate)

T–(9 Monate)

T–1

Anrechenbare Eigenmittel (CHF)

n.a.

n.a.

n.a.

1

Hartes Kernkapital (CET1)

n.a.

n.a.

n.a.

2

Kernkapital (Tier 1)

n.a.

n.a.

n.a.

3

Gesamtkapital total

n.a.

n.a.

n.a.

Nach Risiko gewichtete Positionen (RWA) (CHF)

n.a.

n.a.

n.a.

4

RWA

n.a.

n.a.

n.a.

4a

RWA vor Output Floor (Art. 45a Abs. 3 ERV)

n.a.

n.a.

n.a.

Risikobasierte Kapitalquoten (% der RWA)

n.a.

n.a.

n.a.

5

CET1-Quote (%)

n.a.

n.a.

n.a.

5b

CET1-Quote vor Output Floor

n.a.

n.a.

n.a.

6

Kernkapitalquote (%)

n.a.

n.a.

n.a.

6b

Tier-1-Quote vor Output Floor

n.a.

n.a.

n.a.

7

Gesamtkapitalquote (%)

n.a.

n.a.

n.a.

7b

Gesamtkapitalquote (%) vor Output Floor

n.a.

n.a.

n.a.

CET1-Pufferanforderungen (% der RWA)

n.a.

n.a.

n.a.

8

Eigenmittelpuffer nach dem Basler Mindeststandard¹⁵ (2,5 Prozent)

n.a.

n.a.

n.a.

9

Antizyklischer Puffer nach dem Basler Mindeststandard¹⁶: erweiterter antizyklischer Puffer nach Artikel 44a ERV (%)

n.a.

n.a.

n.a.

10

Zusätzlicher Eigenmittelpuffer wegen internationaler oder nationaler Systemrelevanz¹⁷ (%)

n.a.

n.a.

n.a.

11

Gesamte Pufferanforderungen in CET1-Qualität (%)

(Zeilen 8 + 9 + 10)

n.a.

n.a.

n.a.

12

Verfügbares CET1 zur Erfüllung der Pufferanforderungen (Zeile 11), nach Abzug von CET1 zur Erfüllung der Mindestanforderungen und ggf. zur Erfüllung von Anforderungen an die gesamte Verlusttragfähigkeit (Total Loss Absorbing Capacity, TLAC) (%)

n.a.

n.a.

n.a.

Kapitalzielquoten nach Anhang 8 ERV (% der RWA)

n.a.

n.a.

n.a.

12a

Eigenmittelpuffer nach Anhang 8 ERV (%)

n.a.

n.a.

n.a.

12b

Antizyklische Puffer (Art. 44 und 44a ERV) (%)

n.a.

n.a.

n.a.

12c

CET1-Zielquote (%) nach Anhang 8 ERV zuzüglich der antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a ERV

n.a.

n.a.

n.a.

12d

Tier-1-Zielquote (%) nach Anhang 8 ERV zuzüglich der antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44ERV

n.a.

n.a.

n.a.

12e

Gesamtkapital-Zielquote (%) nach Anhang 8 ERV zuzüglich der antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a ERV

n.a.

n.a.

n.a.

Leverage Ratio nach dem Basler Mindeststandard¹⁸

n.a.

n.a.

n.a.

13

Gesamtengagement (LRD) (CHF)

n.a.

n.a.

n.a.

14

Leverage Ratio, ausgedrückt als Tier 1 in Prozent des LRD, einschliesslich der Auswirkung einer vorübergehenden Ausnahme von Zentralbankguthaben

n.a.

n.a.

n.a.

14b

Leverage Ratio (%), ohne die Auswirkung einer vorübergehenden Ausnahme von Zentralbankguthaben

n.a.

n.a.

n.a.

14e

Mindesteigenmittel (Art. 42 ERV)

Der grössere Wert aus:

– den Mindesteigenmitteln nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und b ERV (3 Prozent LRD beziehungsweise 8 Prozent RWA)
– dem Mindestkapital von 10 Millionen Franken (Art. 15 BankV) für Banken beziehungsweise 1,5 Millionen Franken (Art. 69 Abs. 1 FINIV) für Wertpapierhäuser

n.a.

n.a.

n.a.

Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR)

15

Zähler der LCR: Total der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiven (CHF)

16

Nenner der LCR: Total des Nettomittelabflusses (CHF)

17

LCR (%)

Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR)

n.a.

n.a.

n.a.

18

Verfügbare stabile Finanzierung (CHF)

n.a.

n.a.

n.a.

19

Erforderliche stabile Finanzierung (CHF)

n.a.

n.a.

n.a.

20

NSFR (%)

n.a.

n.a.

n.a.

¹⁵ Ziffer 30.2 des Basler Mindeststandards zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
¹⁶ Ziffer 30.7 RBC in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
¹⁷ Ziffer 40 RBC in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
¹⁸ Basler Mindeststandard zur Höchstverschuldungsquote (LEV) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.

1.5 Tabelle für die jährliche Offenlegung für Banken des Kleinbankenregimes

Im Rahmen des Kleinbankenregimes sind für Banken der Kategorien 4 und 5 die Mindesteigenmittel in Höhe von 8 Prozent des Nenners der vereinfachten Leverage Ratio massgebend. Gelten für eine Bank höhere Anforderungen, insbesondere aufgrund der Vorgabe eines Mindestkapitals von 10 Millionen Franken für Banken nach den Artikeln 15 und 16 BankV beziehungsweise von 1,5 Millionen Franken für Wertpapierhäuser nach Artikel 62 FINIV, so sind die höheren Anforderungen massgebend. In diesem Fall ist in einer Fussnote anzugeben, dass anstelle der Mindesteigenmittel in Höhe von 8 Prozent des Nenners der vereinfachten Leverage Ratio ein Betrag von 10 beziehungsweise 1,5 Millionen Franken ausgewiesen wird.

a

b

c

d

e

T = Jahr

T

T–(3 Monate)

T–(6 Monate)

T–(9 Monate)

T–1

Anrechenbare Eigenmittel (CHF)

n.a.

n.a.

n.a.

1

Hartes Kernkapital (CET1)

n.a.

n.a.

n.a.

2

Kernkapital (Tier 1)

n.a.

n.a.

n.a.

3

Gesamtkapital total

n.a.

n.a.

n.a.

Vereinfachte Leverage Ratio (%)

n.a.

n.a.

n.a.

13a

Aktiven, abzüglich Goodwill und Beteiligungen, zuzüglich Ausserbilanzgeschäfte (CHF)

n.a.

n.a.

n.a.

14f

Vereinfachte Leverage Ratio, ausgedrückt als Tier 1 in Prozent der Aktiven, abzüglich Goodwill und Beteiligungen, zuzüglich Ausserbilanzgeschäfte

n.a.

n.a.

n.a.

14g

Erforderliche Eigenmittel

nach Artikel 47b Absatz 1 Buchstabe a ERV (CHF)

n.a.

n.a.

n.a.

Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio, LCR)

15

Zähler der LCR: Total der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiven (CHF)

16

Nenner der LCR: Total des Nettomittelabflusses (CHF)

17

LCR (%)

2 Tabelle KM2: Grundlegende Kennzahlen zu den Anforderungen an die Total Loss Absorbing Capacity (TLAC) auf Stufe Abwicklungsgruppe

2.1 Zweck

Informationen über die TLAC auf Stufe der Abwicklungsgruppe.

2.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle KM2 nach Ziffer 20 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden, wobei die Beträge nach den Vorgaben der ERV zu berechnen sind, unter Ausschluss des 5. Titels.

3 Tabelle OVA: Risikomanagementansatz der Bank

3.1 Zweck

Beschreibung der Strategie der Bank und wie das Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle und die Geschäftsleitung die Risiken beurteilen und bewirtschaften. Beschreibung der Risikotoleranz der Bank in Bezug auf ihre Hauptaktivitäten und alle wesentlichen Risiken.

3.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

3.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Es sind mindestens die folgenden Angaben erforderlich:
a. Art und Weise, wie das Geschäftsmodell mit dem allgemeinen Risikoprofil in Verbindung steht, namentlich Beschreibung der Hauptrisiken des Geschäftsmodells und jedes damit verbundenen Risikos und wie das Risikoprofil der Bank mit der vom Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigten Risikopolitik zusammenhängt;
b. Risikosteuerung: 1. Verantwortlichkeiten innerhalb der Bank, namentlich Überwachung und Kompetenzdelegation, sowie Funktionentrennung nach Risikoarten und nach Geschäftseinheiten,
2. Beziehungen zwischen den ins Risikomanagement einbezogenen Strukturen, namentlich dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, der Geschäftsleitung, separaten Risikoausschüssen, Risikomanagementstrukturen, der Compliance-Funktion und der internen Revision;
c. verwendete Kanäle zur Kommunikation der Risikopolitik in der Bank, namentlich: 1. Verhaltenskodex,
2. Weisungen zur Limitierung operationeller Risiken oder Prozesse bei Verletzungen oder Überschreitungen von Risikolimiten,
3. Prozesse zur Behandlung von Themen betreffend Risiken zwischen den Einheiten, die für das Eingehen von Risiken zuständig sind, und den Einheiten, die für die Risikokontrolle zuständig sind;
d. Umfang und Hauptmerkmale der Risikomesssysteme;
e. Prozesse für die Risikoberichterstattung an das Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie an die Geschäftsleitung, insbesondere der Umfang und die Hauptinhalte der Risikoberichte;
f. qualitative Informationen zur Durchführung von Stresstests, namentlich die solchen Tests unterzogenen Portefeuilles, die angewendeten Szenarien und die verwendeten Methoden, sowie die Verwendung der Stresstests im Kontext des Risikomanagements;
g. Strategien und Prozesse für das Risikomanagement und für die Erfassung und die Minderung der dem Geschäftsmodell inhärenten Risiken sowie Prozesse zur fortlaufenden Überwachung der Effektivität der Risikoerfassung und Risikominderung.
3.2.2 Verweis auf den Geschäftsbericht
Ein partieller oder vollständiger Verweis auf den Geschäftsbericht ist zulässig, sofern dieser die erforderlichen Angaben teilweise beziehungsweise vollständig enthält.

4 Tabelle OV1: Überblick über die nach Risiko gewichteten Positionen (RWA)

4.1 Allgemeines

4.1.1 Zweck
Vermittlung eines Überblicks über die RWA, die die Nennergrösse der risikobasierten Kapitalquoten darstellen.
4.1.2 Mindestens erforderliche Kommentierung
a. Die Gründe für wesentliche Veränderungen der Zahlen zur Vorperiode sind zu identifizieren und zu erläutern.
b. Wenn die Spalte c einen Wert enthält, der nicht 8 Prozent des Werts in Spalte a entspricht, muss dies erläutert werden.
c. Tabelle für Banken mit partieller Offenlegung (Ziffer 4.3): Es sind die verwendeten Ansätze zur Bestimmung der risikobasierten Mindesteigenmittel anzugeben: 1. Kreditrisiken: internationaler Standardansatz für Kreditrisiken (SA-BIZ);
2. Marktrisiken: einfacher Marktrisiko-Standardansatz, mit oder ohne De-Minimis-Ansatz, oder Marktrisiko-Standardansatz;
3. operationelle Risiken: interner Verlustmultiplikator gleich eins gesetzt oder bankspezifisch berechnet.

4.2 Tabelle für Banken mit voller Offenlegung

4.2.1 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Spalte a: Es sind die RWA anzugeben. Sofern die Vorschriften nicht direkt die Berechnung der RWA vorsehen, sondern die der risikobasierten Mindesteigenmittel, sind diese durch Multiplikation mit dem Wert 12,5 in ihr RWA-Äquivalent zu überführen, wie bei den Marktrisiken und den operationellen Risiken.
b. Spalte b: Es sind die publizierten RWA der Vorperiode anzugeben, namentlich zum vorangegangenen Quartals- oder Halbjahresende.
c. Spalte c: Es sind die Mindesteigenmittel per Stichtag anzugeben. Diese entsprechen normalerweise 8 Prozent der RWA.
d. Zeile 1: Es sind die RWA und die Mindesteigenmittel nach den Vorgaben der Tabellen CRA–CR10 anzugeben.
e. Zeile 6: Es sind die Informationen für das Gegenpartei-Kreditrisiko nach den Vorgaben der Tabellen CCRA–CCR8 anzugeben.
f. Die Zeilen 7a und 7b sind nur durch die Banken aufzuführen, die vom jeweiligen vereinfachten Ansatz Gebrauch machen.
g. Zeile 11: Instrumente mit Beteiligungscharakter im Bankenbuch sind in den Zeilen 1 und 2 anzugeben.
h. Zeile 14a ist nur durch die Banken aufzuführen. die von diesem vereinfachten Ansatz Gebrauch machen.
i. Zeile 15: Es sind die Informationen betreffend die Anforderungen für Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen nach Artikel 77 f ERV anzugeben.
j. Zeile 16: Es sind die zugehörigen Werte für Verbriefungspositionen im Bankenbuch anzugeben. Die RWA sind auf Grundlage der Mindesteigenmittel zu ermitteln. Die RWA müssen nicht zwingend den RWA nach den Tabellen SEC3 und SEC4 entsprechen, die vor Anwendung einer Obergrenze beziehungsweise eines Cap bestimmt werden.
k. Zeile 20: Die Angaben müssen mit den Mindesteigenmitteln für Marktrisiken (Tabellen MRA–MR3) konsistent sein. Sie müssen die RWA beziehungsweise die Mindesteigenmittel für Verbriefungspositionen im Handelsbuch enthalten, nicht aber die RWA beziehungsweise die Mindesteigenmittel für das Gegenpartei-Kreditrisiko.
l. Zeile 23: Es sind die RWA beziehungsweise die zusätzliche Eigenmittelanforderung aufgrund von Zuschlägen nach Artikel 5 a Absatz 2 ERV aufgrund von Umbuchungen von Positionen zwischen dem Handels- und dem Bankenbuch anzugeben, berechnet als Summe aller individuellen Zuschläge. Nicht systemrelevante Banken können auf eine Publikation verzichten, solange die Umbuchungen nicht wesentlich sind.
m. Zeile 25: Anzugeben sind die RWA der Beträge unterhalb des 10-Prozent-Schwellenwerts 2 beziehungsweise des 15‑Prozent-Schwellenwerts 3 der folgenden Positionen: 1. qualifizierte Beteiligungen im Finanzbereich;
2. Rechte zur Bedienung von Hypotheken ( Mortgage Servicing Rights );
3. latente Steueransprüche aufgrund zeitlicher Diskrepanzen ( Deferred Tax Assets ), abzüglich des Betrags der verbundenen Steuerverpflichtungen.
n. Zeilen 26–28: In Zeile 26 ist die Höhe des Output Floors in Prozent anzugeben, der von der Bank für die Berechnung der Floor-Anpassung, ausgewiesen in RWA in den Zeilen 27 und 28, zugrunde gelegt wird. Zusätzliche erforderliche Eigenmittel nach Artikel 45 ERV sind hier nicht zu berücksichtigen. Auferlegte Untergrenzen oder Anpassungen, die auf tieferer als globaler Stufe wirken, insbesondere auf Stufe einer Risikokategorie, müssen bei der Berichterstattung zu den Eigenmittelanforderungen der entsprechenden Risikokategorie erfolgen.
4.2.2 Tabelle

a

b

c

RWA

RWA

Mindesteigenmittel

T

T–1

T

1

Kreditrisiko, ohne Gegenpartei-Kreditrisiko

2

– Davon mit internationalem Standardansatz für Kreditrisiken (SA‑BIZ) bestimmt

3

– Davon mit einfachem IRB (Foundation IRB, F‑IRB) bestimmt

4

– Davon mit Supervisory-Slotting-Ansatz bestimmt

5

– Davon mit fortgeschrittenem IRB (Advanced IRB, A‑IRB) bestimmt

5a

– Davon: Anpassung aufgrund des sektoriellen Floors für Banken, die den IRB anwenden, in Bezug auf grundpfandgesicherte Positionen in der Schweiz

6

Gegenpartei-Kreditrisiko

7

– Davon mit Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (SA‑CCR) bestimmt

7a

– Davon mit vereinfachtem Standardansatz (VSA‑CCR) bestimmt

7b

– Davon mit Marktwertansatz bestimmt

8

– Davon mit Modellansatz bestimmt (Expected-Positive-Exposure-Modellansatz)

9

– Davon andere

10

Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (CVA)

11

Instrumente mit Beteiligungscharakter im Bankenbuch, mit dem marktbasierten Ansatz oder der internen Modellmethode bestimmt während der übergangsrechtlichen Frist von fünf Jahren

n.a.

n.a.

n.a.

12

Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, mit Look-Through-Ansatz (LTA) bestimmt

13

Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, mit mandatsbasiertem Ansatz (MBA) bestimmt

14

Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, mit Fallback-Ansatz (FBA) bestimmt

14a

Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, mit vereinfachtem Ansatz bestimmt

15

Abwicklungsrisiko

16

Verbriefungspositionen im Bankenbuch

17

– Davon mit dem auf internen Ratings basierenden Ansatz für Verbriefungen (SEC-IRBA) berechnet

18

– Davon mit dem auf externen Ratings basierenden Ansatz für Verbriefungen (SEC-ERBA) berechnet, einschliesslich des auf interner Beurteilung basierenden Ansatzes für Verbriefungen (SEC‑IAA)

19

– Davon mit Standardansatz für Verbriefungen (SEC‑SA) berechnet

19a

– Davon mit 1250 Prozent nach Risiko gewichtet

20

Marktrisiken

20a

– Davon mit einfachem Marktrisiko-Standardansatz bestimmt

21

– Davon mit Marktrisiko-Standardansatz bestimmt

22

– Davon mit Marktrisiko-Modellansatz bestimmt

23

Eigenmittelanforderungen aufgrund der Umbuchung von Positionen zwischen Handelsbuch und Bankenbuch

24

Operationelle Risiken

25

Beträge unterhalb der Schwellenwerte für Abzüge, mit 250 Prozent nach Risiko gewichtete Positionen

26

Angewendeter Output Floor (%)

n.a.

27

Floor-Anpassung vor Anwendung der vorübergehenden Obergrenze

n.a.

28

Floor-Anpassung nach Anwendung der vorübergehenden Obergrenze

n.a.

29

Total
(1 + 6 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14 + 14a + 15 + 16 + 20 + 23 + 24 + 25 + 28)

4.3 Tabelle für Banken mit partieller Offenlegung

4.3.1 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Spalte a: Es sind die RWA anzugeben. Sofern die Vorschriften nicht direkt die Berechnung der RWA vorsehen, sondern die der risikobasierten Mindesteigenmittel, sind diese durch Multiplikation mit dem Wert 12,5 in ihr RWA-Äquivalent zu überführen, wie bei den Marktrisiken und den operationellen Risiken.
b. Spalte b: Es sind die publizierten RWA der Vorperiode anzugeben.
c. Spalte c: Es sind die per Stichtag geltenden risikobasierten Mindesteigenmittel anzugeben. Diese entsprechen normalerweise 8 Prozent der RWA.
d. Zeile 1: Die Angaben müssen auch das Gegenpartei-Kreditrisiko, die Risiken bezüglich der Instrumente mit Beteiligungscharakter im Bankenbuch und der Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen sowie das Abwicklungsrisiko enthalten. Banken, bei denen eines oder mehrere dieser Risiken wesentlich sind oder aus anderen Gründen eine besondere Erwähnung verdienen, müssen die Tabelle um entsprechende «Davon-Zeilen» ergänzen.
e. Zeile 25: Anzugeben sind die RWA folgender Beträge unterhalb des 10‑Prozent-Schwellenwerts 2 beziehungsweise des 15‑Prozent-Schwellenwerts 3: 1. qualifizierte Beteiligungen im Finanzbereich;
2. Rechte zur Bedienung von Hypotheken ( Mortgage Servicing Rights );
3. latente Steueransprüche aufgrund zeitlicher Diskrepanzen ( Deferred Tax Assets ), abzüglich des Betrags der verbundenen Steuerverpflichtungen.
4.3.2 Tabelle

a

b

c

RWA

RWA

Mindesteigenmittel

T

T–1

T

1

Kreditrisiken

20

Marktrisiken

24

Operationelle Risiken

25

Beträge unterhalb der Schwellenwerte für Abzüge, mit 250 Prozent nach Risiko gewichtete Positionen

27

Total (1 + 20 + 24 + 25)

5 Tabelle CMS1: Vergleich der nach Risiko gewichteten Positionen (RWA) nach Modell- und nach Standardansatz pro Risikoart

5.1 Allgemeines

5.1.1 Zweck
Vergleich der RWA nach Modell- und nach Standardansatz pro Risikoart.
5.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
5.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
a. Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Gründe sind zu erläutern.
b. Alle wesentlichen Treiber von Unterschieden zwischen einerseits den RWA nach Modellansatz, die zur Berechnung der risikobasierten Kapitalquote verwendet werden, und andererseits den RWA nach Standardansatz, die verwendet würden, wenn die Banken keine internen Modelle verwenden dürften, sind zu erläutern. Dazu gehören insbesondere die Assetklasse oder Sub-Assetklasse einer speziellen Risikoart, den Parameterschätzungen zugrunde liegende Schlüsselannahmen und nationale Unterschiede in der Umsetzung.
c. Die Erläuterungen müssen spezifisch sein und können, wo nötig, durch quantitative Angaben ergänzt werden. Insbesondere in Fällen, in denen die RWA für Verbriefungspositionen im Bankenbuch ein wesentlicher Treiber der Unterschiede sind, müssen die Banken erläutern, in welchem Umfang sie jeden der drei möglichen Standardansätze für die Berechnung der RWA für Verbriefungspositionen verwenden. Die drei möglichen Ansätze sind der auf externen Ratings basierende Ansatz für Verbriefungen (SEC‑ERBA), der Standardansatz für Verbriefungen (SEC‑SA) und die 1250-Prozent-Risikogewichtung.
5.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
Die Massnahmen zur Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 77 Absatz 2 ERV sind in Spalte a Zeile 1 zu berücksichtigen.

5.2 Tabelle

a

b

c

d

RWA

Risikoart

RWA berechnet
nach Modellansatz

RWA für Portfolios,
bei denen Standardansätze
verwendet werden

Total tatsächliche RWA
(a + b)

RWA vollständig berechnet
nach Standardansatz
für die Berechnung der Kapitaluntergrenze
nach Artikel 45a Absatz 3 ERV
(Output Floor)

1

Kreditrisiko, ohne Gegenpartei-Kreditrisiko

2

Gegenpartei-Kreditrisiko

3

Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (CVA)

n.a.

4

Verbriefungen im Bankenbuch

5

Marktrisiken

6

Operationelle Risiken

n.a.

7

Verbleibende RWA

8

Total

6 Tabelle CMS2: Vergleich der nach Risiko gewichteten Positionen (RWA) für Kreditrisiken nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) und nach dem internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA‑BIZ) pro Positionsklasse

6.1 Allgemeines

6.1.1 Zweck
Vergleich der RWA für Kreditrisiken nach dem IRB und nach dem SA-BIZ, unter Ausschluss der Gegenpartei-Kreditrisiken, der CVA-Risiken und der Risiken aus Verbriefungspositionen.
6.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
6.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Gründe sind zu erläutern.
6.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
Die Massnahmen zur Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 77 Absatz 2 ERV sind in Spalte a zu berücksichtigen.

6.2 Tabelle

a

b

c

d

RWA

Positionsklasse / Risikogewichtung

RWA berechnet
nach IRB

RWA für Spalte a
bei Neuberechnung
nach SA‑BIZ

Totale tatsächliche RWA

RWA vollständig berechnet
nach SA‑BIZ für die Berechnung
der Kapitaluntergrenze
nach Artikel 45a Absatz 3 ERV
(Output Floor)

1

Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen

2

– Davon: Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen, nach Foundation IRB (F‑IRB)

3

– Davon: Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen, nach Advanced IRB (A‑IRB)

4

Banken

5

Öffentlich-rechtliche Körperschaften, multilaterale Entwicklungsbanken

6

Unternehmen: Spezialfinanzierungen

7

– Davon: Unternehmen: Spezialfinanzierungen, nach Supervisory-Slotting-Ansatz

8

– Davon: Unternehmen: Spezialfinanzierungen, nach F‑IRB

9

– Davon: Unternehmen: Spezialfinanzierungen, nach A‑IRB

10

Unternehmen: übrige Finanzierungen

11

– Davon: Unternehmen: übrige Finanzierungen, nach F‑IRB

12

– Davon: Unternehmen: übrige Finanzierungen, nach A‑IRB

13

Retail

14

– Davon: Retail: grundpfandgesicherte Positionen

15

– Davon: Retail: qualifizierte revolvierende Positionen (Qualifying Revolving Retail Exposures)

16

– Davon: Retail: übrige Positionen

17

Instrumente mit Beteiligungscharakter

18

Andere

19

Total

7 Tabelle CCA: Hauptmerkmale von anrechenbaren Eigenmitteln und anderen Instrumenten mit Total Loss Absorbing Capacity (TLAC)

7.1 Allgemeines

7.1.1 Zweck
Beschreibung der Hauptmerkmale der anrechenbaren Eigenmittel der Bank und allenfalls anderer anerkannter TLAC-Instrumente, ausgenommen interne TLAC-Instrumente und andere Senior-Debt-Instrumente.
7.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
7.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Es sind alle Bedingungen und Klauseln aller Instrumente zu beschreiben, die in den Eigenmitteln und in der TLAC enthalten sind.
7.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Es ist ein «NA» einzutragen, falls ein Eintrag nicht anwendbar ist.
b. International tätige systemrelevante Banken müssen die Instrumente in folgende drei Gruppen von Spalten einteilen, abhängig davon, zur Erfüllung welcher Anforderungen die Instrumente dienen: 1. nur Eigenmittelanforderungen;
2. sowohl Eigenmittel- als auch TLAC-Anforderungen;
3. nur TLAC-Anforderungen.
c. Spalte «Quantitative oder qualitative Informationen»: Für jedes Kapitalinstrument ist eine separate Spalte vorzusehen, unter Vorbehalt von Artikel 3 Buchstabe c. Die Angaben müssen in Freitextform erfolgen, wenn keine Vorgaben zu zu verwendenden Begriffen in eckigen Klammern bestehen.
d. Zeile 2: Als eindeutige Identifikatoren gelten insbesondere die CUSIP-Nummer, die ISIN oder die Bloomberg-ID für private Platzierungen.
e. Zeile 31: Es ist der Auslöser für den Forderungsverzicht anzugeben, einschliesslich des Zeitpunkts drohender Insolvenz ( Point of Non-viability, PONV). Aufsichtsbehörden, die den Forderungsverzicht auslösen können, sind einzeln aufzuführen, unter Angabe, ob der Forderungsverzicht auf vertraglicher oder statutarischer Grundlage beruht.
f. Zeile 32: Für jeden Auslöser ist einzeln zu beschreiben, ob beim Instrument immer vollständig, teilweise fakultativ oder immer fakultativ auf die Forderung verzichtet wird.
g. Zeile 8: Der angegebene Betrag muss auf Einzelinstitutsstufe im Anschluss an das abgelaufene Quartal und auf Gruppenstufe mindestens im Anschluss an das abgelaufene Halbjahr aktualisiert werden.

7.2 Tabelle

Quantitative oder qualitative Informationen
zum Instrument

1

Emittent

2

Eindeutiger Identifikator

3

Auf das Instrument anwendbares Recht

3a

Für andere anrechenbare TLAC-Instrumente, die ausländischem Recht unterliegen: Art und Weise, wie das Vollstreckbarkeitskriterium nach Abschnitt 13 des TLAC Term Sheets¹⁹ erfüllt wird

[Vertraglich] [Statutarisch] [n.a.]

Aufsichtsrechtliche Behandlung

4

– Im Rahmen der Regeln nach den Übergangsbestimmungen der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 in der Fassung vom 1. Januar 2024²⁰

[CET1] [AT1] [Tier 2]

5

– Im Rahmen der Regeln, die nach Ablauf der Übergangsbestimmungen der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 in der Fassung vom 1. Januar 2024 gelten

[CET1] [AT1] [Tier 2] [nicht anrechenbar]

6

– Anrechenbar auf Einzelstufe, Gruppenstufe, Einzel- und Gruppenstufe

[Einzelinstitut] [Gruppe] [Einzelinstitut und Gruppe]

7

– Art des Instruments

[Beteiligungstitel] [Schuldverschreibung] [Hybridinstrument] [übriges Instrument]

8

– Als aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag, in Mio. Franken

9

Nominalwert des Instruments

10

Buchhalterische Klassifizierung

[Aktienkapital] [Verbindlichkeit – Amortised Cost] [Verbindlichkeit – Fair-Value-Option] [Minderheitsanteile an konsolidierten Tochtergesellschaften]

11

Ursprüngliches Emissionsdatum

12

Mit oder ohne Fälligkeit

[Ohne Fälligkeit] [Mit Fälligkeit]

13

– Ursprüngliches Fälligkeitsdatum

14

Emittent kann vorzeitig kündigen, unter Vorbehalt einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung

[Ja] [Nein]

15

– Fakultatives Kündigungsdatum, angegeben im Format TT.MM.JJJJ, steuer- oder aufsichtsrechtlich bedingte Kündigungsdaten und Rückzahlungsbetrag

16

– Spätere Kündigungsdaten, sofern anwendbar

Dividende, Coupon

17

– Fixe oder variable Dividende, Coupon

[Fix] [Variabel] [Fix und später variabel] [Variabel und später fix]

18

– Couponsatz und Index, sofern anwendbar

19

– Existenz eines Dividendenstoppers, wobei eine fehlende Dividende auf dem Instrument eine fehlende Dividende auf den normalen Aktien impliziert

[Ja] [Nein]

20

– Zins- oder Dividendenzahlung vollständig fakultativ, teilweise fakultativ oder verbindlich

[Vollständig fakultativ] [Teilweise fakultativ] [Verbindlich]

21

– Existenz eines Step up oder anderer Anreize zur Rückzahlung

[Ja] [Nein]

22

– Nicht kumulativ oder kumulativ

[Nicht kumulativ] [Kumulativ]

23

Wandelbar oder nicht wandelbar

[Wandelbar] [Nicht wandelbar]

24

– Falls wandelbar: Auslöser für Wandlung

25

– Falls wandelbar: vollständig oder teilweise

26

– Falls wandelbar: Konversionsquote

27

– Falls wandelbar: verbindliche oder optionale Wandlung

[Verbindlich] [Optional]

28

– Falls wandelbar: Angabe der Art des Instruments nach Wandlung

[CET1] [AT1] [Tier 2] [Anderes]

29

– Falls wandelbar: Emittent des Instruments nach Wandlung

30

Forderungsverzicht

[Ja] [Nein]

31

– Bei Forderungsverzicht: Auslöser für Verzicht

32

– Bei Forderungsverzicht: vollständig oder teilweise

33

– Bei Forderungsverzicht: permanent oder temporär

[Permanent] [Temporär] [N/A]

34

– Bei temporärem Forderungsverzicht: Beschrieb des Write-Up-Mechanismus

34a

Art der Nachrangigkeit

[Strukturell] [Statutarisch] [Vertraglich] [Ausnahme von der Subordination]

35

Position in der Subordinationshierarchie im Liquidationsfall: Angabe der Art des Instruments, das in der Gläubigerhierarchie der betroffenen juristischen Einheit direkt vorrangig ist

36

Existenz von Charakteristika, die eine vollständige Anerkennung nach den Basler Mindeststandards in der Fassung nach Anhang 1 ERV verhindern

[Ja] [Nein]

37

Falls ja: Beschrieb dieser Charakteristika

¹⁹ « Total Loss-absorbing Capacity (TLAC) Term Sheet » des Financial Stability Board (FSB), im Internet kostenlos abrufbar unter: www.fsb.org > Publications > Policy Documents.
²⁰ AS 2023 725

8 Tabelle CC1: Darstellung der anrechenbaren Eigenmittel

8.1 Allgemeines

8.1.1 Zweck
Überblick über die verschiedenen Bestandteile der anrechenbaren Eigenmittel nach dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis, auf Stufe Finanzgruppe.
8.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
8.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
a. Die wesentlichen Änderungen zur Vorperiode sind zu erläutern.
b. Gegebenenfalls ist über die Berücksichtigung von im Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften zu informieren, unter Verzicht auf Angaben zu Captives (Art. 12 ERV).
8.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Nicht verwendete Zeilen können bei der Publikation weggelassen werden.
b. Spalte b: Die Zeilen mit «Davon» sind systematisch zu referenzieren, um die entsprechenden Verbindungen zwischen den Werten und den Zeilen der vorliegenden Tabelle und der Tabelle CC2 aufzuzeigen (Ziff. 9.1.2.2 Bst. e zu Tabelle CC2).
c. Zeile 14: Banken ohne aufsichtsrechtliche Bewilligung zur Anwendung der Fair-Value-Option müssen alle Anpassungen nach den Artikeln 51–57 der Verordnung der FINMA vom 6. März 2024²¹ über das Handels- und das Bankenbuch sowie die anrechenbaren Eigenmittel der Banken und Wertpapierhäuser (HBEV-FINMA) vornehmen.
d. Zeilen 68a–68g: Diese Zeilen sind für systemrelevante Banken nicht anwendbar.
²¹ SR 952.031.11

8.2 Tabelle

a

b

Beträge

Referenzen

Hartes Kernkapital (CET1)

1

Ausgegebenes und einbezahltes Gesellschaftskapital, das vollständig anrechenbar ist

2

Gewinnreserven, inkl. Reserven für allgemeine Bankrisiken nach Abzug der latenten Steuerverpflichtungen, sofern keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde, Gewinn- beziehungsweise Verlustvortrag und Periodengewinn beziehungsweise -verlust

3

Kapitalreserven und Fremdwährungsumrechnungsreserve in den konsolidierten Abschlüssen und übrige Reserven

4

Ausgegebenes und einbezahltes Gesellschaftskapital, das transitorisch und mit Phase out anerkannt ist, wobei dies nur Banken betrifft, die nicht als Aktiengesellschaften organisiert sind

5

Minderheitsanteile, die als CET1 anrechenbar sind

6

CET1 vor aufsichtsrechtlichen Anpassungen

Aufsichtsrechtliche Anpassungen bzgl. CET1

7

Vorsichtige Bewertung

8

Goodwill nach Abzug der verbuchten latenten Steuerverpflichtungen

9

Andere immaterielle Werte, ohne Rechte zur Bedienung von Hypotheken (Mortgage Servicing Rights), nach Abzug der verbuchten latenten Steuerverpflichtungen

10

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen

11

Banken mit internationalem Rechnungslegungsstandard: Reserven aus der Bewertung von Absicherungen von Zahlungsströmen (Cash Flow Hedge)

12

Differenz zwischen erwarteten Verlusten und Wertberichtigungen (IRB-Fehlbetrag)

13

Erträge aus dem Verkauf von Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen

14

Banken mit internationalem Rechnungslegungsstandard: Gewinne beziehungsweise Verluste aufgrund des eigenen Kreditrisikos

15

Forderungen gegenüber leistungsorientierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Abzug der verbuchten latenten Steuerverpflichtungen

16

Netto-Longposition in eigenen CET1-Instrumenten

17

Wechselseitige Beteiligungen an Eigenkapitalinstrumenten, die als CET1 anrechenbar sind

17a

Qualifizierte Beteiligungen, auf die ein beherrschender Einfluss mit anderen Eignern ausgeübt wird und die als CET1 anrechenbar sind, behandelt nach dem entsprechenden Abzugsverfahren ohne Schwellenwert (Art. 8 Abs. 2, 3 und 7 ERV)

17b

Beteiligungen an Gruppengesellschaften, die aus Wesentlichkeitsgründen nicht konsolidiert werden und die als CET1 anrechenbar sind, behandelt nach dem entsprechenden Abzugsverfahren ohne Schwellenwert (Art. 9 Abs. 3 ERV)

18

Betrag über dem 10-Prozent-Schwellenwert 1 der nicht qualifizierten Beteiligungen im Finanzbereich, die als CET1 anrechenbar sind

19

Betrag über dem 10-Prozent-Schwellenwert 2 der qualifizierten Beteiligungen im Finanzbereich, die als CET1 anrechenbar sind

20

Betrag über dem 10-Prozent-Schwellenwert 2 der Rechte zur Bedienung von Hypotheken (Mortgage Servicing Rights)

21

Betrag über dem 10-Prozent-Schwellenwert 2 der latenten Steueransprüche aufgrund zeitlicher Diskrepanzen (Deferred Tax Assets), abzüglich des Betrags der verbundenen Steuerverpflichtungen

22

Betrag über dem 15-Prozent-Schwellenwert 3

23

– Davon für qualifizierte Beteiligungen im Finanzbereich

24

– Davon für Rechte zur Bedienung von Hypotheken

25

– Davon für latente Steueransprüche aufgrund zeitlicher Diskrepanzen

26

Weitere spezifische Anpassungen

26a

– Davon Anpassungen bei Abschlüssen nach einem anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard

27

Betrag, um den die Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital (AT1) das AT1 übersteigen

28

Summe der CET1-Anpassungen

29

CET1 netto

Zusätzliches Kernkapital (AT1)

30

Ausgegebene und einbezahlte Instrumente, die vollständig anrechenbar sind

31

– Davon Eigenkapitalinstrumente gemäss Abschluss

32

– Davon Schuldinstrumente gemäss Abschluss

33

Ausgegebene und einbezahlte Instrumente, die transitorisch und mit Phase out anerkannt sind

34

Minderheitsanteile, die als AT1 anrechenbar sind

35

– Davon transitorisch und mit Phase out anerkannt

36

AT1 vor aufsichtsrechtlichen Anpassungen

Aufsichtsrechtliche Anpassungen bzgl. AT1

37

Netto-Longposition in eigenen AT1-Instrumenten

38

Wechselseitige Beteiligungen an Kapitalinstrumenten, die als AT1 anrechenbar sind

38a

Qualifizierte Beteiligungen, auf die ein beherrschender Einfluss mit anderen Eignern ausgeübt wird und die als AT1 anrechenbar sind, behandelt nach dem entsprechenden Abzugsverfahren ohne Schwellenwert (Art. 8 Abs. 3 und 7 ERV)

38b

Beteiligungen an Gruppengesellschaften, die aus Wesentlichkeitsgründen nicht konsolidiert werden und die als AT1 anrechenbar sind, behandelt nach dem entsprechenden Abzugsverfahren ohne Schwellenwert (Art. 9 Abs. 3 ERV)

39

Betrag über dem 10-Prozent-Schwellenwert 1 der nicht qualifizierten Beteiligungen im Finanzbereich, die als AT1 anrechenbar sind

40

Betrag über dem 10-Prozent-Schwellenwert 2 der qualifizierte Beteiligungen im Finanzbereich, die als AT1 anrechenbar sind

41

Weitere Abzüge

42

Betrag, um den die Tier-2-Abzüge das Tier-2-Kapital übersteigen

42a

Durch CET1-Kapital abgedeckte AT1-Abzüge

43

Summe der AT1-Anpassungen

44

AT1 netto

45

Kernkapital (Tier 1) netto (= netto CET1 + netto AT1)

Ergänzungskapital (Tier 2)

46

Ausgegebene und einbezahlte Instrumente, die vollständig anrechenbar sind, nach Abzug der kalkulatorischen Abschreibungen (Art. 30 Abs. 2 ERV)

47

Ausgegebene und einbezahlte Instrumente, die transitorisch und mit Phase out anerkannt sind

48

Minderheitsanteile, die als Tier 2 anrechenbar sind

49

– Davon transitorisch und mit Phase out anerkannt

50

Wertberichtigungen, Rückstellungen und Abschreibungen aus Vorsichtsgründen sowie Zwangsreserven auf Finanzanlagen. Betrifft nur die Offenlegung auf Stufe Einzelinstitut. Nach Abzug der latenten Steuerverpflichtungen, sofern keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde.

51

Tier 2 vor aufsichtsrechtlichen Anpassungen

Aufsichtsrechtliche Anpassungen am Tier 2

52

Netto-Longposition in eigenen Tier-2-Instrumenten und anderen Instrumenten mit Total Loss Absorbing Capacity (TLAC)

53

Wechselseitige Beteiligungen an Eigenkapitalinstrumenten, die als Tier 2 oder andere TLAC-Instrumente anrechenbar sind

53a

Qualifizierte Beteiligungen, auf die ein beherrschender Einfluss mit anderen Eignern ausgeübt wird und die als Tier 2 oder andere TLAC-Instrumente anrechenbar sind, behandelt nach dem entsprechenden Abzugsverfahren ohne Schwellenwert (Art. 8 Abs. 3 und 7 ERV)

53b

Beteiligungen an Gruppengesellschaften, die aus Wesentlichkeitsgründen nicht konsolidiert werden und die als Tier 2 oder andere TLAC-Instrumente anrechenbar sind, behandelt nach dem entsprechenden Abzugsverfahren ohne Schwellenwert (Art. 9 Abs. 3 ERV).

54

Über dem 10-Prozent-Schwellenwert 1 liegender Betrag der nicht qualifizierten Beteiligungen im Finanzbereich, die als Tier 2 oder andere TLAC-Instrumente anrechenbar sind

55

Über dem 10-Prozent-Schwellenwert 2 liegender Betrag der qualifizierte Beteiligungen im Finanzbereich, die als Tier 2 oder andere TLAC-Instrumente anrechenbar sind

56

Weitere Abzüge

56a

Durch AT1 abgedeckte Tier-2-Abzüge

57

Summe der Tier-2-Anpassungen

58

Tier 2 netto

59

Anrechenbare Eigenmittel (netto Tier 1 + netto Tier 2)

60

Summe der nach Risiko gewichteten Positionen (RWA)

Kapitalquoten

61

CET1-Quote (Zeile 29), in Prozent der RWA

62

Tier-1-Quote (Zeile 45), in Prozent der RWA

63

Quote bzgl. der anrechenbaren Eigenmittel (Zeile 59), in Prozent der RWA

64

Institutsspezifische CET1-Pufferanforderungen nach dem Basler Mindeststandard²²: Eigenmittelpuffer + erweiterter antizyklischer Puffer nach Artikel 44a ERV + Eigenmittelpuffer für systemrelevante Banken, in Prozent der RWA

65

– Davon Eigenmittelpuffer nach dem Basler Mindeststandard²³, in Prozent der RWA

66

– Davon antizyklischer Puffer nach dem Basler Mindeststandard²⁴: erweiterter antizyklischer Puffer nach Artikel 44a ERV, in Prozent der RWA

67

– Davon Eigenmittelpuffer für systemrelevante Banken nach dem Basler Mindeststandard²⁵, in Prozent der RWA

68

Verfügbares CET1 zur Erfüllung der Pufferanforderungen nach dem Basler Mindeststandard (Zeile 64), nach Abzug von CET1 zur Deckung der Mindestanforderungen und ggf. zur Deckung von TLAC-Anforderungen, in Prozent der RWA

68a

CET1-Gesamtanforderung nach Anhang 8 ERV zuzüglich der antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a ERV, in Prozent der RWA

68b

– Davon antizyklische Puffer nach den Artikeln 44 und 44a ERV, in Prozent der RWA

68c

Verfügbares CET1, in Prozent der RWA

68d

Tier-1-Gesamtanforderung nach Anhang 8 ERV zuzüglich der antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a ERV, in Prozent der RWA

68e

Verfügbares Tier 1, in Prozent der RWA

68f

Mindesteigenmittel zuzüglich des Eigenmittelpuffers nach Anhang 8 ERV zuzüglich der antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a ERV, in Prozent der RWA

68g

Anrechenbare Eigenmittel, in Prozent der RWA

Beträge unter den Schwellenwerten für Abzüge vor Risikogewichtung

72

Nicht qualifizierte Beteiligungen im Finanzbereich und andere gekaufte TLAC-Instrumente im Finanzbereich

73

Qualifizierte Beteiligungen im Finanzbereich, die als CET1 anrechenbar sind

74

Rechte zur Bedienung von Hypotheken

75

Latente Steueransprüche aufgrund zeitlicher Diskrepanzen, abzüglich des Betrags der verbundenen Steuerverpflichtungen

Anwendbare Obergrenzen für den Einbezug ins Tier 2

76

Anrechenbare Wertberichtigungen im Tier 2 in Bezug auf Positionen, die dem internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA‑BIZ) unterliegen, vor Anwendung der Obergrenze

77

Obergrenze für die Anrechnung der Wertberichtigungen nach dem SA‑BIZ

78

Anrechenbare Wertberichtigungen im Tier 2 in Bezug auf Positionen, die dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) unterliegen, vor Anwendung der Obergrenze

79

Obergrenze für die Anrechnung der Wertberichtigungen nach dem IRB

²² Ziffern 30 und 40 des Basler Mindeststandards zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
²³ Ziffer 30.2 RBC in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
²⁴ Ziffer 30.7 RBC in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
²⁵ Ziffer 40 RBC in der Fassung nach Anhang 1 ERV.

9 Tabelle CC2: Überleitung von der Bilanz zu den anrechenbaren Eigenmitteln

9.1 Allgemeines

9.1.1 Zweck
Aufzeigen der Unterschiede zwischen dem Konsolidierungskreis nach Rechnungslegung und dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis. Aufzeigen der Verbindungen zwischen der Bilanz und den Werten, wie sie in der Zusammensetzung der anrechenbaren Eigenmittel in der Tabelle CC1 stehen. Die Basis sind die Werte nach Rechnungslegung.
9.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
9.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
a. Der für die Eigenmittelberechnung relevante Konsolidierungskreis ist zu beschreiben, mit qualitativer Angabe der wesentlichen Unterschiede zum Konsolidierungskreis nach Rechnungslegung.
b. Die Namen derjenigen wesentlichen Gruppengesellschaften sind anzugeben, die im Konsolidierungskreis nach Rechnungslegung und nicht im aufsichtsrechtsrechtlichen Konsolidierungskreis enthalten sind, und umgekehrt. Ausserdem sind die Bilanzsumme und das Eigenkapital dieser Gruppengesellschaften anzugeben und die Haupttätigkeiten zu beschreiben.
c. Die Namen derjenigen wesentlichen Gruppengesellschaften sind anzugeben, die nach Rechnungslegung und nach Aufsichtsrecht mit einer unterschiedlichen Methode konsolidiert werden. Die Wahl der unterschiedlichen Methode ist zu begründen. Ausserdem sind die Bilanzsumme und das Eigenkapital dieser Gruppengesellschaften anzugeben und die Haupttätigkeiten zu beschreiben.
d. Die wesentlichen Veränderungen des Konsolidierungskreises gegenüber der Vorperiode sind anzugeben.
9.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Diese Tabelle kann mit der Tabelle LI1 kombiniert werden. Die Gesamtheit der nach beiden Tabellen offenzulegenden Informationen darf dadurch nicht geändert werden.
b. Sofern in der Bilanz nach aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis Positionen enthalten sind, die nicht in der publizierten Bilanz nach Rechnungslegung existieren, sind entsprechende Zeilen hinzuzufügen und in der Spalte a der Wert null einzutragen.
c. Eine einzelne ausgefüllte Spalte genügt auf Stufe des Einzelabschlusses und des konsolidierten Abschlusses, sofern der buchhalterische und der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis gleich sind. In diesem Fall ist in der Offenlegung für die Gruppe explizit zu bestätigen, dass die Konsolidierungskreise identisch sind.
d. Die Banken, die einen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard anwenden, müssen die Darstellung und die Bezeichnungen der Bilanz entsprechend anpassen.
e. Spalte c «Referenzen»: Die Zeilen mit «Davon» sind systematisch zu referenzieren, um die entsprechenden Verbindungen zwischen den Werten und den Zeilen der vorliegenden Tabelle und der Tabelle CC1 aufzuzeigen (Ziff. 8.1.2.2 Bst. b zu Tabelle CC1).

9.2 Tabelle

a

b

c

Bilanz

Nach Rechnungslegung

Nach aufsichtsrechtlichem
Konsolidierungskreis

Referenzen

Aktiven

Flüssige Mittel

Forderungen gegenüber Banken

Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Forderungen gegenüber Kunden

Hypothekarforderungen

Handelsgeschäft

Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente

Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung

Finanzanlagen

Aktive Rechnungsabgrenzungen

Beteiligungen

Sachanlagen

Immaterielle Werte

– Davon Goodwill

– Davon andere immaterielle Werte, ausser Rechte zur Bedienung von Hypotheken (Mortgage Servicing Rights)

– Davon Rechte zur Bedienung von Hypotheken

Sonstige Aktiven

– Davon latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen

– Davon latente Steueransprüche aufgrund zeitlicher Diskrepanzen

Nicht einbezahltes Gesellschaftskapital

Total Aktiven

Verpflichtungen

Verpflichtungen gegenüber Banken

Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Verpflichtungen aus Kundeneinlagen

Verpflichtungen aus Handelsgeschäften

Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente

Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair-Value-Bewertung

Kassenobligationen

Anleihen und Pfandbriefdarlehen

Passive Rechnungsabgrenzungen

Sonstige Passiven

Rückstellungen

– Davon latente Steuerverpflichtungen für Goodwill

– Davon latente Steuerverpflichtungen für andere immaterielle Werte, ausser Rechte zur Bedienung von Hypotheken

– Davon latente Steuerverpflichtungen für Rechte zur Bedienung von Hypotheken

– Davon Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Total Verpflichtungen

– Davon nachrangige Verpflichtungen, anrechenbar als Ergänzungskapital (Tier 2). Die systemrelevanten Banken weisen separat das Wandlungskapital mit hohem Trigger beziehungsweise mit tiefem Trigger aus.

– Davon nachrangige Verpflichtungen, anrechenbar als zusätzliches Kernkapital (AT1). Die systemrelevanten Banken weisen separat das Wandlungskapital mit hohem Trigger beziehungsweise mit tiefem Trigger aus.

Eigenkapital

Reserven für allgemeine Bankrisiken

Gesellschaftskapital

– Davon als hartes Kernkapital (CET1) anrechenbar

– Davon als AT1 anrechenbar

Gesetzliche Reserven / freiwillige Reserven / Gewinn- beziehungsweise Verlustvorträge / Periodengewinn beziehungsweise ‑verlust

Eigene Kapitalanteile

Minderheitsanteile in den konsolidierten Abschlüssen

– Davon als CET1 anrechenbar

– Davon als AT1 anrechenbar

Total Eigenkapital

10 Tabelle TLAC1: Zusammensetzung der Total Loss Absorbing Capacity (TLAC) international tätiger systemrelevanter Banken auf Stufe Abwicklungsgruppe

10.1 Zweck

Informationen über die TLAC von international tätigen systemrelevanten Banken auf Stufe Abwicklungsgruppe.

10.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle TLAC1 nach Ziffer 25 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden, wobei die Beträge nach den Vorgaben der ERV zu berechnen sind, unter Ausschluss des 5. Titels.

11 Tabelle TLAC2: Total Loss Absorbing Capacity (TLAC) wesentlicher Gruppengesellschaften: Rang der Forderungen auf Stufe der juristischen Einheit

11.1 Zweck

Informationen über den Rang von Verbindlichkeiten einer wesentlichen Gruppengesellschaft, die interne TLAC-Instrumente an eine Abwicklungsgesellschaft ausgegeben hat.

11.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle TLAC2 nach Ziffer 25 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

12 Tabelle TLAC3: Abwicklungseinheit: Rang der Forderungen auf Stufe der  juristischen Einheit

12.1 Zweck

Informationen über den Rang von Verbindlichkeiten jeder Abwicklungsgesellschaft.

12.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle TLAC3 nach Ziffer 25 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden, wobei die Beträge nach den Vorgaben der ERV zu berechnen sind, unter Ausschluss des 5. Titels.

13 Tabelle LIA: Erläuterung zu den Differenzen zwischen Buchwerten und aufsichtsrechtlichen Werten

13.1 Zweck

Qualitative Erläuterung zu den Differenzen zwischen den Buchwerten nach Rechnungslegung (Tabelle LI1) und den für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten Positionswerten (Tabelle LI2).

13.2 Mindestens erforderliche Kommentierung

Es sind mindestens die folgenden Angaben erforderlich:
a. Die Gründe für die Differenzen zwischen den Buchwerten gemäss Jahres- beziehungsweise Konzernabschluss (Tabelle LI1) und den aufsichtsrechtlichen Werten (Tabelle LI2) sind zu erklären.
b. Die Gründe für wesentliche Unterschiede zwischen den Werten in der Spalte a und in der Spalte b der Tabelle LI1 sind zu erklären.
c. Die Gründe für die Differenzen zwischen den Buchwerten und den Positionen aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben (Tabelle LI2) sind zu erklären.
d. Es sind die Systeme und Kontrollen zu beschreiben, die garantieren, dass die Schätzungen vorsichtig und verlässlich sind und die Vorgaben zur vorsichtigen Bewertung einhalten. Diesbezügliche Erläuterungen müssen folgende Angaben umfassen: 1. die Bewertungsmethoden, insbesondere Erläuterungen zum Verwendungsumfang von Mark-to-Market- und Mark-to-Model-Methoden;
2. eine Beschreibung des unabhängigen Preisverifizierungsprozesses;
3. die Verfahren zur Bestimmung der Bewertungsanpassungen oder zur Bildung von Bewertungsreserven, einschliesslich einer Beschreibung der Prozesse und der verwendeten Methode zur Bewertung von Handelspositionen je Instrumententyp.

14 Tabelle LI1: Abgleich der Buchwerte und der aufsichtsrechtlichen Werte

14.1 Allgemeines

14.1.1 Zweck
Die Spalten a und b dienen dazu, die Differenzen zwischen dem buchhalterischen und dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis zu identifizieren. Die Spalten c–g dienen der Aufteilung der Buchwerte nach aufsichtsrechtlichen Risikokategorien. Die Basis sind die Werte nach Rechnungslegung.
14.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
14.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Unterliegt ein Element gleichzeitig einer Eigenmittelanforderung in zwei oder mehr Kategorien, so ist dies zu erläutern.
14.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Diese Tabelle kann mit der Tabelle CC2 kombiniert werden. Die Gesamtheit der nach beiden Tabellen offenzulegenden Informationen darf dadurch nicht geändert werden.
b. Unterliegt eine bestimmte Position einer Eigenmittelanforderung in mehr als einer Kategorie (Spalten c–g), so ist die Position in jeder zugehörigen Spalte aufzuführen. Daher kann die Summe der in den Spalten c–g aufgeführten Beträge höher sein als der Wert in Spalte b.
c. Die Darstellung muss gemäss der Bilanzstruktur der Bank sein. Banken, die einen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard anwenden, müssen die Struktur entsprechend anpassen.
d. Spalten a und b: Ist der buchhalterische Konsolidierungskreis gleich wie der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis, so können die Spalten a und b fusioniert werden.
e. Spalte c: Die Angabe muss dem Buchwert der Positionen, ohne Ausserbilanzpositionen, entsprechen, die dem Kreditrisiko unterliegen und deren Offenlegung in den Tabellen CR1, CR2, CR3, CR4, CR5 sowie CR6–CR10 erfolgt.
f. Spalte d: Die Angabe muss dem Buchwert der Positionen, ohne Ausserbilanzpositionen, entsprechen, die dem Gegenpartei-Kreditrisiko unterliegen und deren Offenlegung in den Tabellen CCR1–CCR8 erfolgt.
g. Spalte e: Die Angabe muss dem Buchwert der Positionen, ohne Ausserbilanzpositionen, betreffend Verbriefungspositionen im Bankenbuch entsprechen, deren Offenlegung in den Tabellen SEC1, SEC3 und SEC4 erfolgt.
h. Spalte f: Die Angabe muss dem Buchwert der Positionen, ohne Ausserbilanzpositionen, entsprechen, die dem Marktrisiko unterliegen und deren Offenlegung in den Tabellen MR1–MR3 erfolgt.

14.2 Tabelle

a

b

c

d

e

f

g

Buchwerte auf Stufe des
buchhalterischen Konsolidierungskreises

Buchwerte auf Stufe des aufsichtsrechtlichen
Konsolidierungskreises

Buchwerte

Nach Kreditrisikovorschriften

Nach Gegenpartei-Kreditrisikovorschriften

Nach Verbriefungsvorschriften

Nach Marktrisikovorschriften

Ohne Eigenmittelanforderungen oder mittels Kapitalabzug

Aktiven

Flüssige Mittel

Forderungen gegenüber Banken

Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Forderungen gegenüber Kunden

Hypothekarforderungen

Handelsgeschäft

Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente

Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung

Finanzanlagen

Aktive Rechnungsabgrenzungen

Beteiligungen

Sachanlagen

Immaterielle Werte

Sonstige Aktiven

Nicht einbezahltes Gesellschaftskapital

Total Aktiven

Verpflichtungen

Verpflichtungen gegenüber Banken

Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Verpflichtungen aus Kundeneinlagen

Verpflichtungen aus Handelsgeschäften

Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente

Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair-Value-Bewertung

Kassenobligationen

Anleihen und Pfandbriefdarlehen

Passive Rechnungsabgrenzungen

Sonstige Passiven

Rückstellungen

Total Verpflichtungen

15 Tabelle LI2: Darstellung der Differenzen zwischen den aufsichtsrechtlichen Werten und den Buchwerten auf Basis der Jahres- beziehungsweise Konzernrechnung

15.1 Allgemeines

15.1.1 Zweck
Informationen über die wesentlichen Ursachen für Differenzen zwischen den Buchwerten nach Rechnungslegung und den Positionswerten für aufsichtsrechtliche Zwecke, ausgenommen Unterschiede im Konsolidierungskreis, die in der Tabelle LI1 dargestellt sind. Die Basis sind die Buchwerte, basierend auf dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis (Zeilen 1–3). Die für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten Positionswerte sind das Ergebnis der Anpassung (Zeile 10).
15.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
15.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Die erforderliche Kommentierung erfolgt in der Tabelle LIA.
15.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Die Zeilenbeschriftungen dienen der Illustration und sind durch die Bank anzupassen, um die Ursachen für die Differenzen zwischen den Buchwerten nach Rechnungslegung und den für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten Positionswerten aussagekräftig beschreiben zu können.
b. Die Spalten müssen sich wie folgt auf weitere Tabellen beziehen: 1. Spalte b bezieht sich auf die Tabellen CR1, CR2, CR3, CR4, CR5 sowie CR6–CR10;
2. Spalte c bezieht sich auf die Tabellen SEC1, SEC3 und SEC4;
3. Spalte d bezieht sich auf die Tabellen CCR1–CCR8;
4. Spalte e bezieht sich auf die Tabellen MR1–MR3.
c. Die Werte in den Zeilen 1 und 2 der Spalten b–e müssen den Werten in den Spalten c–f der Tabelle LI1 entsprechen.
d. Zeile 4: Der Nominalwert ist in Spalte a und die mit den Kreditumrechnungsfaktoren in Kreditäquivalente umgerechneten Werte sind in den Spalten b–e anzugeben.
e. Zeile 10: Die Angabe muss der Summe derjenigen Werte entsprechen, auf deren Basis die pro Risikokategorie berechneten RWA ermittelt werden. Für Kreditrisiken und Gegenpartei-Kreditrisiken muss dies den Werten entsprechen, die nach dem SA‑BIZ oder dem IRB nach Risiko gewichtet werden. Für Verbriefungen müssen die Werte nach den Vorschriften für Verbriefungen (Art. 59 b  ERV) bestimmt werden. Für Marktrisiken muss dies den Werten entsprechen, auf welche die Marktrisikovorschriften Anwendung finden.

15.2 Tabelle

a

b

c

d

e

Total

Positionen nach den:

Kreditrisikovorschriften

Verbriefungsvorschriften

Gegenpartei-Kreditrisikovorschriften

Marktrisikovorschriften

1

Buchwerte der Aktiven auf Stufe des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises nach Tabelle LI1

2

Buchwerte der Verpflichtungen auf Stufe des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises nach Tabelle LI1

3

Nettobetrag auf Stufe des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises

4

Ausserbilanzpositionen

5

Bewertungsdifferenzen

6

Differenzen aufgrund unterschiedlicher Verrechnungsregeln, andere als die bereits in Zeile 2 erfassten

7

Differenzen in der Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen

8

Differenzen aufgrund aufsichtsrechtlicher Filter

9

10

Positionen aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben

16 Tabelle PV1: Vorsichtige Bewertung

16.1 Allgemeines

16.1.1 Zweck
Übersicht über die verschiedenen Arten der vorsichtigen Bewertung nach den Artikeln 16–24 HBEV-FINMA²⁶.
²⁶ SR 952.031.11
16.1.2 Mindestens erforderliche Kommentierung
a. Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode sind zu erläutern. Diese Informationen müssen insbesondere die Werte in der Zeile 11 «Übriges» abdecken, sofern diese wesentlich sind oder aus anderen Gründen eine besondere Erwähnung verdienen, und diese Anpassungen näher beschreiben. Es müssen zudem jene Finanzinstrumente angegeben werden, die die grössten Anpassungen erfuhren.
b. Zeilen, die auf die Bank nicht anwendbar sind, sind mit Nullen zu füllen. Verwendet die Bank in ihrem Geschäftsbericht eine andere Konvention zur Darstellung von nicht anwendbaren Zellen einer Tabelle, so kann sie anstelle von Nullen auch diese Konvention anwenden. Es ist eine Erklärung anzugeben, wieso keine Anwendbarkeit vorliegt.
c. Es gelten ausserdem die Vorgaben nach Ziffer 30 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV.

16.2 Tabelle

a

b

c

d

e

f

g

H

Instrumente
mit Beteiligungscharakter

Zinsinstrumente

Währungsinstrumente

Kreditinstrumente

Rohstoffinstrumente

Total

Davon im
Handelsbuch

Davon im
Bankenbuch

1

Unsicherheit betreffend Glattstellung, bezüglich:

2

– Mittelkursen

3

– Glattstellungskosten

4

– Konzentrationen

5

Vorzeitige Beendigung

6

Modellrisiken

7

Operationelle Risiken

8

Anlage- und Refinanzierungsrisiken

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

9

Im Nachgang zu berücksichtigende Kreditspreadrisiken

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

10

Künftige Verwaltungskosten

11

Übriges

12

Summe der Bewertungsanpassungen

17 Tabelle ENC: Belastete und unbelastete Vermögenswerte

17.1 Allgemeines

17.1.1 Zweck
Transparenz über belastete und unbelastete Vermögenswerte in der Bilanz. Die Basis sind die Werte per Periodenende.
17.1.2. Mindestens erforderliche Kommentierung
a. Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Gründe sind zu erläutern. Insbesondere Folgendes ist darzulegen: 1. wesentliche Veränderung der belasteten und der unbelasteten Vermögenswerte gegenüber der Vorperiode;
2. gegebenenfalls eine Erläuterung der Höhe der belasteten und der unbelasteten Vermögenswerte, aufgeschlüsselt nach Transaktionsart/Kategorie;
3. sonstige einschlägige Informationen, die notwendig sind, um den Kontext der gemachten Angaben zu verstehen.
b. Da für Zentralbankfazilitäten eine separate Spalte verwendet wird, müssen die Banken die Art der in dieser Spalte aufgeführten Vermögenswerte und Fazilitäten angeben.
c. Spalte a: Es sind die Vermögenswerte aufzuführen, die die Bank aufgrund gesetzlicher, behördlicher, vertraglicher oder anderer Beschränkungen nicht oder nur eingeschränkt liquidieren, verkaufen, übertragen oder abtreten darf.
d. Bei den Zeilen muss die Bank eine sinnvolle Aufteilung und Gruppierung der Bilanzpositionen wählen.

17.2 Tabelle

a

b

c

d

Belastete Vermögenswerte
ohne Zentralbankfazilitäten

Zentralbankfazilitäten

Unbelastete Vermögenswerte
ohne Zentralbankfazilitäten

Total

Aktiven Typ 1

Aktiven Typ 2

Übrige Aktiven

18 Tabelle REMA: Vergütungen: Politik

18.1 Zweck

Beschreibung der Vergütungspolitik der Bank sowie der Kernelemente des Vergütungssystems für eine aussagekräftige Beurteilung der Vergütungspraxis.

18.2 Mindestens erforderliche Kommentierung

Die Bank muss die Hauptelemente ihres Vergütungssystems beschreiben und wie sie dieses System entwickelt. Insbesondere sind folgende Elemente, sofern relevant, zu beschreiben:
a. Informationen zu den Aufsichtsgremien in Sachen Vergütungen, insbesondere: 1. Name, Zusammensetzung und Mandat der Hauptgremien, die die Vergütungen beaufsichtigen,
2. externe Beraterinnen und Berater, die beigezogen wurden, das sie beauftragende Gremium sowie die Bereiche des Vergütungsprozesses, für die sie beigezogen wurden,
3. Beschreibung des Umfangs der Vergütungspolitik der Bank, wie nach Regionen oder Geschäftsbereichen, einschliesslich des Ausmasses, in dem die Vergütungspolitik auf ausländische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen anwendbar ist,
4. Beschreibung der Arten von Beschäftigten, die nach Definition der Bank als wesentliche Risikonehmerinnen und Risikonehmer und Senior Managerinnen und Manager betrachtet werden;
b. Informationen zur Ausgestaltung und zur Struktur des Vergütungsprozesses, insbesondere: 1. Überblick über die Kerneigenschaften und Ziele der Vergütungspolitik,
2. Angabe, ob der Vergütungsausschuss die Vergütungspolitik der Bank im vergangenen Jahr überprüft hat, und falls ja, eine überblicksartige Darstellung der vorgenommenen Änderungen, die Gründe für diese und deren Einfluss auf die Vergütungen,
3. Diskussion, wie die Bank sicherstellt, dass für Risiko und Compliance zuständige Mitarbeitende Vergütungen unabhängig von den durch sie kontrollierten Geschäften erhalten;
c. Beschreibung, wie aktuelle und künftige Risiken im Vergütungsprozess berücksichtigt werden, sowie Überblick über die Hauptrisiken, deren Messung und wie diese Messung die Vergütungen beeinflusst;
d. Beschreibung, wie die Bank die Höhe der Vergütungen und den Erfolg in einer Beurteilungsperiode verbindet, insbesondere: 1. Überblick über die wesentlichen Erfolgsmessgrössen für die Bank, die Hauptgeschäftsfelder und die Mitarbeitenden,
2. Darlegung, wie die Höhe individueller Vergütungen mit dem bankweiten und dem individuellen Erfolg verbunden ist,
3. Darlegung der Massnahmen, die die Bank im Allgemeinen umgesetzt hat, um Vergütungen bei schlechten Werten der Erfolgsmessgrössen anzupassen, einschliesslich der Kriterien der Bank, anhand welcher sie schlechte Werte der Erfolgsmessgrössen definiert;
e. Beschreibung, wie die Bank die Vergütungen abhängig vom langfristigen Erfolg anzupassen gedenkt, insbesondere: 1. Darlegung der Bankpolitik zum Aufschieben und Erdienen von variablen Vergütungen und, falls sich der Anteil an aufgeschobenen variablen Vergütungen über die Mitarbeitenden oder Gruppen von Mitarbeitenden hinweg unterscheidet, eine Beschreibung der Faktoren, die die Anteile bestimmen, und die relative Wichtigkeit dieser Faktoren,
2. Darlegung der Politik und der Kriterien der Bank, anhand welcher sie aufgeschobene Vergütungen vor deren Erdienung anpasst und, sofern nach nationalem Recht zulässig, nach Erdienung durch Rückforderungsvereinbarungen ( Clawback Arrangements ) zurückfordert;
f. Beschreibung der unterschiedlichen Formen variabler Vergütungen, die die Bank einsetzt, und Begründung für diese unterschiedlichen Formen, insbesondere: 1. Überblick über die Formen angebotener variabler Vergütungen, insbesondere Barausschüttung, Ausschüttung in Form von Aktien oder von an Aktien geknüpften Instrumenten,
2. Darlegung der Verwendung der unterschiedlichen Formen variabler Vergütungen und, falls sich die Zusammensetzung der unterschiedlichen Formen variabler Vergütungen über die Mitarbeitenden oder Gruppen von Mitarbeitenden hinweg unterscheidet, eine Beschreibung der Faktoren, die die Zusammensetzung bestimmen, und die relative Wichtigkeit dieser Faktoren.

19 Tabelle REM1: Vergütungen: Ausschüttungen

19.1 Allgemeines

19.1.1 Zweck
Quantitative Angaben zu den während der Berichtsperiode ausgeschütteten Vergütungen.
19.1.2 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Hauptgründe sind zu erläutern.

19.2 Tabelle

a

b

Vergütungsbetrag

Senior Management

Andere wichtige Risikonehmerinnen
und Risikonehmer

1

Fixe Vergütungen

Anzahl Mitarbeitende

2

Summe der fixen Vergütungen (3 + 5 + 7)

3

– Davon in bar

4

– Davon aufgeschoben

5

– Davon in Aktien oder in an Aktien geknüpften Instrumenten

6

– Davon aufgeschoben

7

– Davon andere Formen

8

– Davon aufgeschoben

9

Variable Vergütungen

Anzahl Mitarbeitende

10

Summe der variablen Vergütungen (11 + 13 + 15)

11

– Davon in bar

12

– Davon aufgeschoben

13

– Davon in Aktien oder in an Aktien geknüpften Instrumenten

14

– Davon aufgeschoben

15

– Davon andere Formen

16

– Davon aufgeschoben

17

Total Vergütungen (2 + 10)

20 Tabelle REM2: Vergütungen: spezielle Zahlungen

20.1 Allgemeines

20.1.1 Zweck
Quantitative Angaben zu speziellen Zahlungen während der Berichtsperiode.
20.1.2 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Hauptgründe sind zu erläutern.

20.2 Tabelle

Spezielle Zahlungen

Garantierte Boni

Antrittsboni

Abgangsentschädigungen

Anzahl Mitarbeitende

Gesamtbetrag

Anzahl Mitarbeitende

Gesamtbetrag

Anzahl Mitarbeitende

Gesamtbetrag

Senior Management

Andere wichtige Risikonehmerinnen und Risikonehmer

21 Tabelle REM3: Vergütungen: unterschiedliche Ausschüttungen

21.1 Allgemeines

21.1.1 Zweck
Quantitative Angaben zu aufgeschobenen oder zurückbehaltenen Vergütungen.
21.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
21.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Hauptgründe sind zu erläutern.
21.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. In den Spalten a und b sind die Beträge per Stichtag einzutragen, über die letzten Jahre kumuliert.
b. In den Spalten c und e sind die Veränderungen während des Berichtsjahrs anzugeben.
c. Die Spalten c und d müssen die Veränderungen zeigen, die sich auf die Spalte b beziehen.
d. Die Spalte e muss die Ausschüttungen angeben, die die Spalte a beeinflussen.

21.2 Tabelle

a

b

c

d

e

Aufgeschobene
oder zurückbehaltene Vergütungen

Gesamtbetrag der ausstehenden aufgeschobenen
oder zurückbehaltenen Vergütungen

Davon: Gesamtbetrag der ausstehenden aufgeschobenen
oder zurückbehaltenen Vergütungen,
die nachträglich explizit oder implizit angepasst werden können

Gesamtbetrag der Anpassungen im Berichtsjahr aufgrund
von expliziten nachträglichen Anpassungen

Gesamtbetrag der Anpassungen im Berichtsjahr aufgrund
von impliziten nachträglichen Anpassungen

Gesamtbetrag der aufgeschobenen Vergütungen,
die im Berichtsjahr ausgeschüttet wurden

Senior Management

– Bar

– Aktien

– An Aktien geknüpfte Instrumente

– Anderes

Andere wichtige Risikonehmerinnen und Risikonehmer

– Bar

– Aktien

– An Aktien geknüpfte Instrumente

– Anderes

Total

22 Tabelle CRA: Kreditrisiko: allgemeine Angaben

22.1 Zweck

Beschreibung der Hauptmerkmale und der Bestandteile des Kreditrisikomanagements, insbesondere Geschäftsmodell und Kreditrisikoprofil, Organisation des Kreditrisikomanagements und involvierte Funktionen sowie Risikoberichterstattung.

22.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

22.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Die Bank muss ihre Ziele und ihre internen Vorgaben für das Kreditrisikomanagement beschreiben, wobei insbesondere darzulegen sind:
a. die Art und Weise, wie das Geschäftsmodell die Zusammensetzung des Kreditrisikoprofils beeinflusst;
b. die verwendeten Kriterien und Ansätze, um die internen Vorgaben des Kreditrisikomanagements und die Limiten für das Kreditrisiko zu bestimmen;
c. die Struktur und die Organisation der für das Kreditrisikomanagement und die Kreditrisikokontrolle zuständigen Funktion;
d. die Interaktion zwischen der für das Kreditrisikomanagement und die Kreditrisikokontrolle zuständigen Funktion und den für Compliance und interne Revision zuständigen Funktionen;
e. Umfang und Inhalt der Berichterstattung über die Kreditrisikopositionen und über das Kreditrisikomanagement zuhanden der Geschäftsleitung und des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle.
22.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
Ein partieller oder vollständiger Verweis auf den Anhang des Jahresberichts ist zulässig, sofern dieser die erforderlichen Angaben teilweise beziehungsweise vollständig enthält.

23 Tabelle CR1: Kreditrisiko: Kreditqualität der Aktiven

23.1 Allgemeines

23.1.1 Zweck
Umfassende Information zur Kreditqualität der bilanziellen und ausserbilanziellen Aktivpositionen. Die Basis sind die Buchwerte, basierend auf dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis.
23.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
23.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Es ist die interne Ausfallsdefinition anzugeben und zu erläutern.
23.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Spalten a und b: Die Angaben müssen den Werten der Bilanz- und Ausserbilanzpositionen entsprechen, die einem Kreditrisiko im Sinn der Eigenmittelvorschriften ausgesetzt sind, ausgenommen das Gegenpartei-Kreditrisiko.
b. Spalte c: Die Angabe muss der Summe der Wertberichtigungen und Rückstellungen entsprechen, ohne Teilausbuchungen und unabhängig davon, ob die Korrekturen gefährdete Positionen oder nicht gefährdete Positionen abdecken.
c. Die Spalten d, e und f sind nur anwendbar bei Banken, die in ihrer Rechnungslegung den Expected-Credit-Loss - Ansatz (ECL) anwenden.
d. Die Bilanzpositionen müssen die Ausleihungen und Schuldtitel umfassen.
e. Die Ausserbilanzpositionen sind anhand der folgenden Kriterien zu messen: 1. gewährte Garantien: Maximalbetrag, den die Bank zu zahlen verpflichtet ist, wenn die Garantie eingefordert wird, als Bruttowert;
2. unwiderrufliche Kreditzusagen: Totalbetrag, den die Bank als Ausleihung zugesagt hat, als Bruttowert.
f. Der Bruttobuchwert muss dem Wert vor der Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und Kreditrisikominderungstechniken entsprechen, vor Berücksichtigung allfälliger Wertberichtigungen und Rückstellungen, aber nach allfälliger Teilausbuchung.

23.2 Tabelle

a

b

c

d

e

f

g

Bruttobuchwerte von

Wertberichtigungen /
Rückstellungen

Davon ECL-Wertberichtigungen /
Rückstellungen für Kreditausfälle
aus SA‑BIZ-Positionen

Davon ECL-Wertberichtigungen /
Rückstellungen für Kreditausfälle
aus IRB-Positionen

Nettowerte
(a + b – c)

ausgefallenen Positionen

nicht ausgefallenen Positionen

Der Kategorie «Spezifisch» zugewiesen

Der Kategorie «Generell» zugewiesen

1

Forderungen, ausgenommen Schuldtitel

2

Schuldtitel

3

Ausserbilanzpositionen

4

Total

24 Tabelle CR2: Kreditrisiko: Veränderungen in den Portfolios von ausgefallenen Forderungen und Schuldtiteln

24.1 Allgemeines

24.1.1 Zweck
Darstellung der Bestandsveränderungen bei ausgefallenen Forderungen und Schuldtiteln einer Bank, der Verschiebungen zwischen den Kategorien nicht ausgefallener und ausgefallener Forderungen und Schuldtitel sowie des Rückgangs von ausgefallenen Forderungen und Schuldtiteln aufgrund von Ausbuchungen. Die Basis sind die Buchwerte.
24.1.2 Mindestens erforderliche Kommentierung
Es ist jede wesentliche Veränderung der ausgefallenen Positionen seit dem Ende der Vorperiode sowie jede wesentliche Veränderung zwischen ausgefallenen und nicht ausgefallenen Positionen zu erläutern. Ausgefallene Positionen sind nach Teilausbuchungen, aber vor Wertberichtigungen anzugeben.

24.2 Tabelle

a

1

Ausgefallene Forderungen und Schuldtitel am Ende der Vorperiode

2

Seit dem Ende der Vorperiode ausgefallene Forderungen und Schuldtitel

3

Positionen, die den Status «ausgefallen» verlassen haben

4

Teilweise und vollständig ausgebuchte Beträge

5

Übrige Änderungen

6

Ausgefallene Forderungen und Schuldtitel am Ende der Berichtsperiode (1 + 2 – 3 – 4 + 5)

25 Tabelle CRB: Kreditrisiko: zusätzliche Angaben zur Kreditqualität der Aktiven

25.1 Zweck

Ergänzende Informationen zu den Tabellen mit quantitativen Informationen zur Kreditqualität der Aktiven einer Bank.

25.2 Mindestens erforderliche Kommentierung

25.2.1 Qualitative Angaben
Es sind folgende qualitativen Angaben zu machen:
a. Umfang und Definition von «überfällig» und «gefährdet» wie zu buchhalterischen Zwecken verwendet, Unterschiede zu den aufsichtsrechtlichen Bezeichnungen «überfällig» und «ausgefallen»;
b. Umfang der überfälligen Positionen mit einem Zahlungsverzug über 90 Tage, die dennoch gleichzeitig nicht gefährdet sind, mit entsprechender Begründung;
c. Beschreibung der Methodik zur Identifizierung gefährdeter Forderungen; Banken, die in ihrer Rechnungslegung den ECL anwenden, müssen zusätzlich die Kategorisierung der ECL-Rückstellungen nach den Kategorien «Speziell» und «Generell» für Positionen nach dem SA‑BIZ begründen;
d. bankinterne Definition von restrukturierten Positionen.
25.2.2 Quantitative Angaben
Es sind folgende quantitativen Angaben zu machen:
a. Mengengerüst der Positionen nach: 1. geografischen Regionen, sofern die Bank wesentliche internationale Aktivitäten aufweist, wobei die Regionen in «Schweiz» und sinnvoll gewählte ausländische Regionen aufzuteilen sind,
2. Branchen,
3. Restlaufzeiten;
b. Werte gefährdeter Positionen nach der von der Bank zu buchhalterischen Zwecken verwendeten Definition, die zugehörigen Wertberichtigungen und Abschreibungen, unterteilt nach geografischen Regionen und Aktivitätsbereichen;
c. Analyse zur Altersstruktur überfälliger Positionen nach Rechnungslegung;
d. Mengengerüst restrukturierter Positionen, mit Unterscheidung von gefährdeten und nicht gefährdeten Positionen.

26 Tabelle CRC: Kreditrisiko: Angaben zu Risikominderungstechniken

26.1 Zweck

Qualitative Informationen zur Kreditrisikominderung.

26.2 Mindestens erforderliche Kommentierung

Es sind mindestens die folgenden Angaben zu machen:
a. die zentralen Merkmale der internen Vorgaben und Prozesse bezüglich des bilanziellen und ausserbilanziellen Nettings, unter Angabe, wie umfangreich das Netting erfolgt;
b. die zentralen Merkmale der internen Vorgaben und Prozesse, um Garantien zu beurteilen und zu bewirtschaften;
c. Informationen über Markt- und Kreditrisikokonzentrationen infolge der verwendeten risikomindernden Massnahmen, nach Art des Garantiegebers, der Sicherheiten und des Sicherungsgebers bei Kreditderivaten.

27 Tabelle CR3: Kreditrisiko: Gesamtsicht der Risikominderungstechniken

27.1 Allgemeines

27.1.1 Zweck
Offenlegung betreffend das Ausmass der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken und Offenlegung aller besicherten Positionen, unabhängig davon, ob der SA‑BIZ oder der IRB zur Berechnung der RWA verwendet wird. Die Basis sind die Buchwerte.
27.1.2 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Gründe sind zu erläutern.

27.2 Tabelle für Banken mit voller Offenlegung

27.2.1 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Ist die Bank nicht in der Lage, die Positionen «Forderungen» und «Schuldtitel» getrennt nach Risikominderung in Form von Sicherheiten, Garantien und Kreditderivaten auszuweisen, so kann sie entweder die entsprechenden Zellen kombinieren oder die Beträge auf Basis der Bruttobeträge anteilsmässig gewichtet auf die entsprechenden Zellen aufteilen. Die Bank muss angeben, wie sie vorgegangen ist.
b. Spalte a: Es sind die Positionen nach Abzug von Wertberichtigungen anzugeben, die von keiner Kreditrisikominderung profitieren.
c. Spalte b: Es sind die Positionen nach Abzug von Wertberichtigungen anzugeben, die ganz oder teilweise besichert sind, unabhängig davon, welcher Anteil der ursprünglichen Positionen besichert ist.
d. Spalte c: Es ist der effektiv durch Sicherheiten besicherte Positionsteil anzugeben. Übersteigt der erlösbare Wert der Sicherheiten den Wert der Position, so ist der Wert der Position anzugeben.
e. Spalte d: Es ist der effektiv durch finanzielle Garantien besicherte Positionsteil anzugeben. Übersteigt der erlösbare Wert der Garantien den Wert der Position, so ist der Wert der Position anzugeben.
f. Spalte e: Es ist der effektiv durch Kreditderivate besicherte Positionsteil anzugeben. Übersteigt der erlösbare Wert der Kreditderivate den Wert der Position übersteigt, so ist der Wert der Position anzugeben.
27.2.2 Tabelle

a

b

c

d

e

Unbesicherte Positionen
zu Buchwerten

Besicherte Positionen
zu Buchwerten

Davon: durch Sicherheiten
besicherte Positionen

Davon: durch finanzielle
Garantien besicherte Positionen

Davon: durch Kreditderivate
besicherte Positionen

1

Ausleihungen, ausgenommen Schuldtitel

2

Schuldtitel

3

Total

4

– Davon ausgefallen

27.3 Tabelle für Banken mit partieller Offenlegung

27.3.1 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Ist die Bank nicht in der Lage, die Positionen «Forderungen» und «Schuldtitel» getrennt nach Risikominderung in Form von Sicherheiten, Garantien und Kreditderivaten auszuweisen, so kann sie entweder die entsprechenden Zellen kombinieren oder die Beträge auf Basis der Bruttobeträge anteilsmässig gewichtet auf die entsprechenden Zellen aufteilen. Die Bank muss angeben, wie sie vorgegangen ist.
b. Spalte a: Es sind die Positionen nach Abzug von Wertberichtigungen anzugeben, die von keiner Kreditrisikominderung profitieren.
c. Spalte c: Es sind die Positionen nach Abzug von Wertberichtigungen anzugeben, die ganz oder teilweise durch Sicherheiten besichert sind, unabhängig davon, welcher Anteil der ursprünglichen Position besichert ist.
d. Spalten d und e: Es sind die Positionen nach Abzug von Wertberichtigungen anzugeben, die ganz oder teilweise durch Garantien oder Kreditderivate besichert sind, unabhängig davon, welcher Anteil der ursprünglichen Position besichert ist.
27.3.2 Tabelle

a

c

d und e

Unbesicherte Positionen zu Buchwerten

Durch Sicherheiten besicherte Positionen,
effektiv besicherter Betrag

Durch finanzielle Garantien
oder Kreditderivate besicherte Positionen,
effektiv besicherter Betrag

1

Forderungen, inkl. Schuldtitel

2

Ausserbilanzgeschäfte

3

Total

4

– Davon ausgefallen

28 Tabelle CRD: Kreditrisiko: Angaben zur Verwendung externer Ratings nach dem SA‑BIZ

28.1 Zweck

Ergänzende qualitative Angaben zur Verwendung externer Ratings nach dem SA-BIZ.

28.2 Mindestens erforderliche Kommentierung

a. Es sind die Namen der Ratingagenturen (ECAI) und Exportversicherungsagenturen (ECA), die verwendet werden, anzugeben und es sind die Gründe für allfällige Änderungen während der Berichtsperiode zu erläutern.
b. Es ist anzugeben, für welche Positionsklassen welche ECAI oder ECA verwendet werden.
c. Es ist das Verfahren zu beschreiben, wie Emittentenratings und emissionsspezifische Ratings auf weitere vergleichbare Positionen ohne Rating im Bankenbuch übertragen werden.

29 Tabelle CR4: Kreditrisiko: Positionen und Auswirkungen der Kreditrisikominderung nach dem SA-BIZ

29.1 Allgemeines

29.1.1 Zweck
Illustration der Effekte der Kreditrisikominderung nach dem umfassenden und dem einfachen Ansatz auf die Eigenmittelanforderungen nach dem SA‑BIZ. Darstellung der Dichte der nach Risiko gewichteten Positionen (RWA-Dichte) als synthetisches Mass für das Risiko eines Portfolios.
29.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
29.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Gründe sind zu erläutern.
29.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Spalten a und b: Die Angaben müssen den aufsichtsrechtlichen Positionen des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Abschreibungen entsprechen, ohne Berücksichtigung der Risikominderung. Die Ausserbilanzpositionen sind vor Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren zu berücksichtigen.
b. Spalten c und d: Die Angaben müssen den für die Berechnung der Mindesteigenmittel massgebenden Werten entsprechen.
c. Spalte f: Die Angabe muss den RWA dividiert durch das Total der Bilanzwerte und der Ausserbilanzwerte nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und nach der Risikominderung entsprechen, ausgedrückt in Prozent (f = (e/(c + d)*100 %).
d. Zeile 11: Diese Zeile muss die übrigen Positionen nach Anhang 3 Ziffer 6 ERV enthalten.

29.2 Tabelle

a

b

c

d

e

f

Positionen vor Anwendung
von Kreditumrechungsfaktoren
und vor Anwendung der Risikominderung

Positionen nach Anwendung
von Kreditumrechnungsfaktoren
und nach Anwendung der Risikominderung

RWA

RWA-Dichte

Positionsklasse

Bilanzwerte

Ausserbilanzwerte

Bilanzwerte

Ausserbilanzwerte

1

Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen

2

Öffentlich-rechtliche Körperschaften

3

Multilaterale Entwicklungsbanken

4

Banken

– Davon: kontoführende Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute ohne Bankbewilligung, jedoch mit gleichwertiger Regulierung und Aufsicht

5

Gedeckte Schuldverschreibungen

– Davon: Schweizer Pfandbriefe

6

Unternehmen

– Davon: nicht kontoführende Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute, soweit nicht in Zeile 4 erfasst

– Davon: Spezialfinanzierungen

7

Nachrangige Anleihen und Instrumente mit Beteiligungscharakter

8

Retail

9

Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen

– Davon: Selbstgenutzte Wohnliegenschaften (GRRE)

– Davon: Wohnrenditeliegenschaften (IPRRE)

– Davon: Selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften (GCRE)

– Davon: Gewerberenditeliegenschaften (IPCRE)

– Davon: Baukredite und Kredite für Bauland

10

Ausgefallene Positionen

11

Übrige Positionen

12

Total

30 Tabelle CR5: Kreditrisiko: Positionen nach Positionsklassen und Risikogewichtung nach dem SA‑BIZ

30.1 Allgemeines

30.1.1 Zweck
Aufteilung der Kreditrisikopositionen nach Positionsklassen und Risikogewichtung nach dem SA‑BIZ.
30.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabellen
30.1.2.1 Zu verwendende Tabellen
a. Die Tabelle nach Ziffer 30.2.1 ist von Banken der Kategorien 1 und 2, einschliesslich systemrelevanter Banken, zu verwenden.
b. Die Tabelle nach Ziffer 30.2.2 ist von Banken der Kategorien 3–5 zu verwenden.
c. Die Tabelle nach Ziffer 30.3 ist von Banken der Kategorien 1–3, einschliesslich systemrelevanter Banken, zu verwenden.
30.1.2.2 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Gründe sind zu erläutern.
30.1.2.3 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Banken der Kategorien 3–5, die ihre Mindesteigenmittel für Kreditrisiken grossmehrheitlich nicht nach dem SA‑BIZ bestimmen, können unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 3 auf die Publikation der detaillierten Tabelle CR5 nach Ziffer 30.2.2 verzichten.
b. Ziffer 30.2.1 Zeile 7 und Ziffer 30.2.2 Zeile 7: Sind die Übergangsfristen nach Artikel 148 g  ERV anwendbar, so müssen die effektiven Risikogewichte während dieser Übergangsfristen in der Tabelle oder in einer Fussnote offengelegt werden.
c. Ziffer 30.2.1 Zeile 11 und Ziffer 30.2.2 Zeile 11: Es sind die übrigen Positionen nach Anhang 3 Ziffer 6 ERV zu berücksichtigen.
d. Ziffer 30.3 Spalte c: Die Gewichtung muss auf der Ausserbilanzposition vor der Anwendung des Kreditumrechnungsfaktors basieren.
e. Ziffer 30.2.1 Zeilen 8 und 9, 30.2.2 Zeilen 8 und 9 sowie Ziffer 30.3: Es sind die Positionen vor einer allfälligen Erhöhung des Risikogewichts nach den Artikeln 66 a Absatz 1 und 72 c Absatz 6 ERV einzusetzen.
f. Die Zeile «Selbstgenutzte Wohnliegenschaften» (Art. 72 Abs. 3 ERV) muss auch Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Wohnliegenschaften nach Artikel 72 e Absatz 2 ERV umfassen.
g. Die Zeile «Selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften» (Art. 72 Abs. 5 ERV) muss auch Baukredite und Kredite für Bauland für selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften nach Artikel 72 e Absatz 4 ERV umfassen.
h. Die Zeile «Baukredite und Kredite für Bauland» (Art. 72 e Abs. 1 ERV) muss Kredite für nicht selbstgenutzte Liegenschaften nach Artikel 72 e Absätze 3 und 5 ERV umfassen.

30.2 Detaillierte Darstellung der Positionen nach Risikogewichtung und Positionsklassen

30.2.1 Tabelle für Banken der Kategorien 1 und 2

a

b

c

d

e

f

g

Positionsklasse / Risikogewichtung

0 %

20 %

50 %

100 %

150 %

Andere

Total der Kreditrisikopositionen
nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und
risikomindernden Massnahmen

1

Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen

a

b

c

d

e

f

Positionsklasse / Risikogewichtung

20 %

50 %

100 %

150 %

Andere

Total der Kreditrisikopositionen
nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und
risikomindernden Massnahmen

2

Öffentlich-rechtliche Körperschaften

a

b

c

d

e

f

g

h

Positionsklasse / Risikogewichtung

0 %

20 %

30 %

50 %

100 %

150 %

Andere

Total der Kreditrisikopositionen
nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und
risikomindernden Massnahmen

3

Multilaterale Entwicklungsbanken

a

b

c

d

e

f

g

h

i

Positionsklasse / Risikogewichtung

20 %

30 %

40 %

50 %

75 %

100 %

150 %

Andere

Total der Kreditrisikopositionen
nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und
risikomindernden Massnahmen

4

Banken

– Davon: kontoführende Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute ohne Bankbewilligung, jedoch mit gleichwertiger Regulierung und Aufsicht

a

b

c

d

e

f

g

h

i

Positionsklasse / Risikogewichtung

10 %

15 %

20 %

25 %

35 %

50 %

100 %

Andere

Total der Kreditrisikopositionen
nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und
risikomindernden Massnahmen

5

Gedeckte Schuldverschreibungen

– Davon: Schweizer Pfandbriefe

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

Positionsklasse / Risikogewichtung

20 %

50 %

65 %

75 %

80 %

85 %

100 %

130 %

150 %

Andere

Total der Kreditrisikopositionen
nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und
risikomindernden Massnahmen

6

Unternehmen

n.a.

– Davon: Wertpapierhäuser und Finanzinstitute, soweit nicht in Zeile 4 erfasst

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: Spezialfinanzierungen

n.a.

n.a.

n.a.

a

b

c

d

e

f

Positionsklasse / Risikogewichtung

100 %

150 %

250 %

400 %

Andere

Total der Kreditrisikopositionen
nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und
risikomindernden Massnahmen

7

Nachrangige Anleihen und Instrumente mit Beteiligungscharakter

n.a.

a

b

c

d

e

Positionsklasse / Risikogewichtung

45 %

75 %

100 %

Andere

Total der Kreditrisikopositionen
nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und
risikomindernden Massnahmen

8

Retail

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

o

p

q

r

s

t

u

v

Positionsklasse / Risikogewichtung (%)

0

20

25

30

35

40

45

50

55

60

65

70

75

85

90

100

105

110

115

150

Andere

Total der Kreditrisikopositionen
nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und
risikomindernden Massnahmen

9

Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: Selbstgenutzte Wohnliegenschaften

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: Kein Finanzierungssplitting

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: gedecktes Finanzierungssplitting

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: ungedecktes Finanzierungssplitting

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: Übrige Wohnliegenschaften

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: Selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: Kein Finanzierungssplitting

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: gedecktes Finanzierungssplitting

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: ungedecktes Finanzierungssplitting

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: Übrige Gewerbeliegenschaften

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: Baukredite und Kredite für Bauland

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

a

b

c

d

e

Positionsklasse / Risikogewichtung

50 %

100 %

150 %

Andere

Total der Kreditrisikopositionen nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und risikomindernden Massnahmen

10

Ausgefallene Positionen

n.a.

a

b

c

d

e

f

Positionsklasse / Risikogewichtung

0 %

20 %

100 %

1250 %

Andere

Total der Kreditrisikopositionen nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und risikomindernden Massnahmen

11

Übrige Positionen

n.a.

30.2.2 Tabelle für Banken der Kategorien 3–5

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

Risikogewicht (%) →

0, 10, 15

20, 25

30, 35

40, 45,
50, 55

60, 70,
75, 80,
85

90, 100,
110, 115

130, 150,
250

400

1250

Total der Kreditrisikopositionen
nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und
risikomindernden Massnahmen

Positionsklasse ↓

1

Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

2

Öffentlich-rechtliche Körperschaften

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

3

Multilaterale Entwicklungsbanken

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

4

Banken

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: kontoführende Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute ohne Bankbewilligung, jedoch mit gleichwertiger Regulierung und Aufsicht

n.a.

n.a.

n.a.

5

Gedeckte Schuldverschreibungen

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: Schweizer Pfandbriefe

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

6

Unternehmen

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: nicht kontoführende Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute, soweit nicht in Zeile 4 erfasst

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: Spezialfinanzierungen

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

7

Nachrangige Anleihen und Instrumente mit Beteiligungscharakter

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

8

Retail

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

9

Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen

n.a.

n.a.

– Davon: Selbstgenutzte Wohnliegenschaften

n.a.

n.a.

– Davon: Übrige Wohnliegenschaften

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: Selbstgenutzte Gewerbeliegenschaften

n.a.

n.a.

– Davon: Übrige Gewerbeliegenschaften

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

– Davon: Baukredite und Kredite für Bauland

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

10

Ausgefallene Positionen

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

11

Übrige Positionen

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

12

Total

30.3 Darstellung der Positionen und der angewendeten Kreditumrechnungsfaktoren nach Risikogewichtung: Tabelle für Banken der Kategorien 1–3

a

b

c

d

Risikogewicht

Bilanzpositionen

Ausserbilanzpositionen
vor Anwendung von
Kreditumrechnungsfaktoren

Gewichteter durchschnittlicher
Kreditumrechnungsfaktor

Total der Kreditrisikopositionen
nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und
risikomindernden Massnahmen

1

Weniger als 40 Prozent

2

40–70 Prozent

3

75 Prozent

4

85 Prozent

5

90–100 Prozent

6

105–130 Prozent

7

150 Prozent

8

250 Prozent

9

400 Prozent

10

1250 Prozent

11

Total

31 Tabelle CRE: IRB: Angaben über die Modelle

31.1 Zweck

Informationen über die IRB-Modelle, die zur Berechnung der RWA verwendet werden.

31.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 40 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

32 Tabelle CR6: IRB: Positionen nach Positionsklassen und Ausfallwahrscheinlichkeiten

32.1 Zweck

Angabe der wichtigsten Parameter, die für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für IRB-Modelle verwendet werden.

32.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

a. Es ist die Tabelle nach Ziffer 40 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.
b. Die Definition von «Portfolio X» nach dem einfachen IRB ( Foundation IRB, F‑IRB) beziehungsweise dem fortgeschrittenen IRB ( Advanced IRB , A‑IRB) richtet sich nach den entsprechenden Zeilenangaben, wie für die Tabelle CR7 definiert.
c. Eine Erhöhung der RWA zur Einhaltung der Anforderung nach Artikel 77 Absatz 2 ERV ist in dieser Tabelle nicht zu berücksichtigen.

33 Tabelle CR7: IRB: risikomindernde Auswirkung von Kreditderivaten auf die nach Risiko gewichteten Positionen (RWA)

33.1 Zweck

Informationen über die Auswirkung von Kreditderivaten auf die Mindesteigenmittel nach dem IRB.

33.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

a. Es ist die Tabelle nach Ziffer 40 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden, wobei die Zeilen wie folgt definiert sind: 1. Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen, nach Foundation IRB (F‑IRB),
2. Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen, nach Advanced IRB (A‑IRB),
3. Banken, nach F-IRB,
4. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, multilaterale Entwicklungsbanken, nach F‑IRB,
5. Unternehmen: Spezialfinanzierungen, nach F-IRB,
6. Unternehmen: Spezialfinanzierungen, nach A-IRB,
7. Unternehmen: übrige Finanzierungen, nach F-IRB,
8. Unternehmen: übrige Finanzierungen, nach A-IRB,
9. Retail: grundpfandgesicherte Positionen,
10. Retail: qualifizierte revolvierende Positionen ( Qualifying Revolving Retail Exposures ),
11. Retail: übrige Positionen;
b. Eine Erhöhung der RWA zur Einhaltung der Anforderung nach Artikel 77 Absatz 2 ERV ist in dieser Tabelle nicht zu berücksichtigen.

34 Tabelle CR8: IRB: Veränderung der nach Risiko gewichteten Kreditrisikopositionen

34.1 Zweck

Informationen über die Veränderung der nach Risiko gewichteten Kreditrisikopositionen nach dem IRB.

34.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

a. Es ist die Tabelle nach Ziffer 40 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.
b. Eine Erhöhung der RWA zur Einhaltung der Anforderung nach Artikel 77 Absatz 2 ERV ist in dieser Tabelle nicht zu berücksichtigen.

35 Tabelle CR9: IRB: Beurteilung der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen nach Positionsklassen

35.1 Zweck

Informationen über Backtesting-Daten zur Validierung der Zuverlässigkeit der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen.

35.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

a. Es ist die Tabelle nach Ziffer 40 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.
b. Die Definition von «Portfolio X» nach dem F-IRB und nach dem A-IRB richtet sich nach den entsprechenden Zeilenangaben, wie für die Tabelle CR7 definiert.

36 Tabelle CR10: IRB: Spezialfinanzierungen nach dem Supervisory-Slotting-Ansatz

36.1 Zweck

Informationen über Spezialfinanzierungen nach dem Supervisory-Slotting - Ansatz.

36.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 40 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

37 Tabelle CCRA: Gegenpartei-Kreditrisiko: allgemeine Angaben

37.1 Zweck

Beschreibung der Hauptmerkmale des Risikomanagements in Bezug auf das Gegenpartei-Kreditrisiko, wie der operativen Limiten, der Verwendung von Garantien und anderen Kreditrisikominderungstechniken und der Auswirkung einer Verschlechterung der eigenen Bonität.

37.2 Mindestens erforderliche Kommentierung

Die Bank muss ihre Ziele und ihre internen Vorgaben für das Risikomanagement des Gegenpartei-Kreditrisikos beschreiben, wobei insbesondere darzulegen sind:
a. die verwendete Methode für die Festlegung operativer Limiten mittels bankinterner Kapitalallokation für Positionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko und für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien (CCP);
b. interne Vorgaben zu Garantien und anderen Risikominderungstechniken sowie die Beurteilung des Gegenpartei-Kreditrisikos, einschliesslich Positionen gegenüber CCP;
c. interne Vorgaben zu Wrong-Way-Risk-Positionen;
d. die Auswirkung auf die Bank, falls es zu einer Ratingverschlechterung kommt und dies zusätzliche Garantieabgaben erfordert.

38 Tabelle CCR1: Gegenpartei-Kreditrisiko: Analyse nach Ansätzen

38.1 Allgemeines

38.1.1 Zweck
Umfassende Darstellung der Ansätze, die verwendet werden, um die Mindesteigenmittel für das Gegenpartei-Kreditrisiko zu berechnen, unter Angabe der innerhalb jedes Ansatzes verwendeten wesentlichen Parameter. Die Basis sind aufsichtsrechtliche Werte, RWA und zur Berechnung der RWA verwendete Parameter für alle Positionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko, ausgenommen die Mindesteigenmittel für CVA-Risiken und Positionen, die durch eine CCP abgerechnet werden.
38.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
38.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Gründe sind zu erläutern.
38.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Spalte a: Für Transaktionen, die keinen Margenanforderungen unterliegen, müssen die Wiederbeschaffungskosten dem unmittelbaren Verlust bei Ausfall der Gegenpartei und sofortiger Schliessung all ihrer Positionen entsprechen. Für Transaktionen, die Margenanforderungen unterliegen, stellt die Marge den Verlust bei unmittelbarem oder künftigem Ausfall der Gegenpartei dar, unter der Annahme, dass die betreffenden Transaktionen sofort beendet und ersetzt werden. Die Wiederbeschaffungskosten nach dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten ( Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk , SA-CCR) richten sich nach Anhang 1 der Verordnung der FINMA vom 6. März 2024²⁷ über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA).
b. Spalte b: Der potenzielle Wertanstieg entspricht der möglichen Wertsteigerung der Position ab Schliessung bis zum Ende der Nachschuss-Risikodauer und richtet sich nach Artikel 10 KreV-FINMA.
c. Spalte c: Es gilt Ziffer 53.13 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
d. Spalte e: Das Kreditäquivalent ( Exposure at Default , EAD) nach Anwendung der Risikominderung (CRM) entspricht dem für die Berechnung der Mindesteigenmittel massgebenden Betrag, nach Berücksichtigung von Risikominderungstechniken, von Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften ( Credit Valuation Adjustments, CVA) und von Anpassungen für spezifisches Wrong-Way-Risiko.
²⁷ SR 952.033.21

38.2 Tabelle

a

b

c

d

e

f

Wiederbeschaffungskosten

Potenzieller Wertanstieg

Effective EPE

Verwendeter Alpha-Wert,
um das aufsichtsrechtliche
EAD zu bestimmen

EAD nach CRM

RWA

1

Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten (SA‑CCR)

n.a.

1,4

2

Expected-Positive-Exposure-Modellansatz für Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT)

n.a.

n.a.

3

Einfacher Ansatz für SFT

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

4

Umfassender Ansatz für SFT

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

5

Value-at-Risk-Modellansatz (VaR) für SFT

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

6

Total

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

39 Tabelle CCR3: Gegenpartei-Kreditrisiko: Positionen nach Positionsklassen und Risikogewichtung nach dem SA‑BIZ

39.1 Allgemeines

39.1.1 Zweck
Aufteilung der nach dem SA-CCR, dem vereinfachten Standardansatz (VSA-CCR) oder dem Marktwertansatz berechneten Kreditäquivalente für Positionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko nach Positionsklassen und SA‑BIZ-Risikogewichtung.
39.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
39.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Gründe sind zu erläutern.
39.1.2.2 Zu verwendende Tabelle
a. Die Tabelle nach Ziffer 39.2 ist von Banken der Kategorien 1 und 2, einschliesslich systemrelevanter Banken, zu verwenden.
b. Die Tabelle nach Ziffer 39.3 ist von Banken der Kategorien 3–5 zu verwenden.
39.1.2.3 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Ziffer 39.2 Spalte r und Ziffer 39.3 Spalte h: Es ist das Total der für die Berechnung der Mindesteigenmittel massgebenden Kreditäquivalente aufzuführen, nach Berücksichtigung der Kreditrisikominderung.
b. Ziffer 39.2 Zeile 7 und Ziffer 39.3 Zeile 7: In diesen Zeilen sind Positionen gegenüber CCP auszuschliessen.

39.2 Tabelle für Banken der Kategorien 1 und 2

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

l

m

n

o

p

q

r

Positionsklasse / Risikogewichtung (%)

0

10

15

20

25

30

35

40

45

50

75

80

85

90

100

130

150

Total der Positionen
mit Gegenpartei-Kreditrisiko

1

Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen

2

Öffentlich-rechtliche Körperschaften

3

Multilaterale Entwicklungsbanken

4

Banken

– Davon: kontoführende Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute ohne Bankbewilligung, jedoch mit gleichwertiger Regulierung und Aufsicht

5

Unternehmen

– Davon: nicht kontoführende Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute, soweit nicht in Zeile 4 erfasst

6

Retailpositionen

7

Übrige Positionen

8

Total

39.3 Tabelle für Banken der Kategorien 3–5

a

b

c

d

e

f

g

h

Positionsklasse / Risikogewichtung (%)

0
10
15

20
25

30
35

40
45
50

75
80
85

90
100

130
150

Total der Positionen
mit Gegenpartei-Kreditrisiko

1

Zentralregierungen, Zentralbanken und supranationale Organisationen

2

Öffentlich-rechtliche Körperschaften

3

Multilaterale Entwicklungsbanken

4

Banken

– Davon: kontoführende Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute ohne Bankbewilligung, jedoch mit gleichwertiger Regulierung und Aufsicht

5

Unternehmen

– Davon: nicht kontoführende Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute, soweit nicht in Zeile 4 erfasst

6

Retailpositionen

7

Übrige Positionen

8

Total

40 Tabelle CCR4: IRB: Gegenpartei-Kreditrisiko nach Positionsklassen und Ausfallwahrscheinlichkeiten

40.1 Zweck

Informationen zu den relevanten Parametern für die Mindesteigenmittelberechnung für Positionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko nach dem IRB.

40.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

a. Es ist die Tabelle nach Ziffer 42 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.
b. Die Definition von «Portfolio X» nach dem F-IRB und nach dem A-IRB richtet sich nach den entsprechenden Zeilenangaben wie für die Tabelle CR7 definiert.

41 Tabelle CCR5: Gegenpartei-Kreditrisiko: Zusammensetzung der Sicherheiten für die dem Gegenpartei-Kreditrisiko ausgesetzten Positionen

41.1 Allgemeines

41.1.1 Zweck
Aufteilung aller Arten von geleisteten und erhaltenen Sicherheiten im Zusammenhang mit dem Gegenpartei-Kreditrisiko von Derivattransaktionen und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT), einschliesslich Transaktionen, die durch eine CCP abgerechnet werden. Die Basis ist der Fair Value der bei den Derivattransaktionen und SFT verwendeten Sicherheiten, unabhängig davon, ob die Transaktionen durch eine CCP abgerechnet werden und ob die Sicherheiten an eine CCP geleistet werden.
41.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
41.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Gründe sind zu erläutern.
41.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Es dürfen nur die Zeilen angepasst werden, keine Spalten.
b. Spalten a und c: Es sind nur Sicherheiten zu erfassen, die so gehalten werden, dass sie nicht in eine Konkursmasse fallen ( Bankruptcy-Remote ). Die übrigen Sicherheiten sind in den Spalten b und d zu erfassen.

41.2 Tabelle

a

b

c

d

e

f

Bei Derivattransaktionen verwendete
Sicherheiten

Bei SFT verwendete
Sicherheiten

Fair Value
der erhaltenen
Sicherheiten

Fair Value
der geleisteten
Sicherheiten

Fair Value
der erhaltenen Sicherheiten

Fair Value
der geleisteten Sicherheiten

Segregiert

Nicht
segregiert

Segregiert

Nicht
segregiert

Flüssige Mittel in CHF

Flüssige Mittel in ausländischer Währung

Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft

Forderungen gegenüber ausländischen Staaten

Forderungen gegenüber staatlichen Stellen

Unternehmensanleihen

Instrumente mit Beteiligungscharakter

Übrige Sicherheiten

Total

42 Tabelle CCR6: Gegenpartei-Kreditrisiko: Kreditderivatpositionen

42.1 Allgemeines

42.1.1 Zweck
Illustration des Umfangs der Kreditderivatpositionen, unterteilt nach gekauften und verkauften Derivaten. Die Basis sind die Nominalwerte der Derivate vor allfälligem Netting und Fair Values.
42.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
42.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Gründe sind zu erläutern.
42.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
Es dürfen nur die Zeilen angepasst werden, keine Spalten.

42.2 Tabelle

a

b

Gekaufte Absicherung

Verkaufte Absicherung

Nominalbeträge

– Single-NameKreditausfall-Swaps (CDS)

– Index-CDS

– Total Return Swaps (TRS)

– Kreditoptionen

– Andere Kreditderivate

Total Nominalbeträge

Fair Values

– Positive Wiederbeschaffungswerte der Aktiven

– Negative Wiederbeschaffungswerte der Passiven

43 Tabelle CCR7: Gegenpartei-Kreditrisiko: Veränderung der nach Risiko gewichteten Positionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko nach dem EPE-Modellansatz

43.1 Allgemeines

43.1.1 Zweck
Flussrechnung zur Erklärung der Veränderungen bei den nach dem Expected-Positive-Exposure- Modellansatz (EPE-Modellansatz) berechneten RWA in Bezug auf das Gegenpartei-Kreditrisiko von Derivattransaktionen und SFT. Die Basis sind die RWA im Zusammenhang mit dem Gegenpartei-Kreditrisiko, ausgenommen das Kreditrisiko nach der Tabelle CR8.
43.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
43.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Gründe sind zu erläutern.
43.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Veränderungen der RWA während der Berichtsperiode müssen für jede der angegebenen Ursachen sinnvoll geschätzt werden.
b. Die Spalten sowie die Zeilen 1–9 sind fix. Die Bank kann zwischen den Zeilen 7 und 8 zusätzliche Zeilen einfügen, um weitere Ursachen für Veränderungen der RWA anzugeben.
c. Zeile 2: Anzugeben sind die Bestandesveränderungen aufgrund von Änderungen des Volumens oder der Struktur der Portfolios, einschliesslich Neugeschäfte und auslaufende Positionen, aber ohne die Auswirkungen von Akquisition oder Verkauf von Unternehmen.
d. Zeile 3: Anzugeben sind die Änderungen aufgrund einer anderen Beurteilung der Qualität der Gegenpartei der Bank gemäss den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, unabhängig davon, welchen Ansatz die Bank dafür verwendet. Allfällige Änderungen im Zusammenhang mit Modellen des IRB sind ebenfalls einzuschliessen.
e. Zeile 4: Anzugeben sind die Änderungen aufgrund der Umsetzung von Modellen, Änderungen beim Anwendungsbereich von Modellen sowie alle Änderungen verbunden mit der Beseitigung von Modelldefiziten. Diese Zeile bezieht sich nur auf den EPE-Modellansatz.
f. Zeile 6: Anzugeben sind die Volumenänderungen aufgrund der Akquisition oder des Verkaufs von Unternehmen.
g. Zeile 7: Anzugeben sind die Änderungen aufgrund geänderter Wechselkurse.

43.2 Tabelle

a

Beträge

1

RWA am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode

2

Veränderung der Aktiven

3

Veränderung der Kreditqualität der Gegenparteien

4

Modelländerungen

5

Änderungen der Methodik oder der Vorschriften bzgl. des EPE-Modellansatzes

6

Akquisitionen oder Verkäufe von Unternehmen

7

Veränderung der Wechselkurse

8

Anderes

9

RWA am Ende der Berichtsperiode

44 Tabelle CCR8: Gegenpartei-Kreditrisiko: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien (CCP)

44.1 Allgemeines

44.1.1 Zweck
Umfassende Darstellung der Positionen der Bank gegenüber CCP. Die Tabelle umfasst alle Arten von Positionen, insbesondere infolge von Transaktionen, Margen und Beiträgen an den Ausfallfonds, und die zugehörigen RWA. Die Basis sind die EAD und die RWA für die Positionen gegenüber CCP.
44.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
44.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Gründe sind zu erläutern.
44.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Die Banken müssen eine Aufteilung ihrer Positionen gegenüber qualifizierten Gegenparteien (QCCP) und nicht qualifizierten CCP vornehmen. Es sind alle Transaktionen zu berücksichtigen, die ökonomisch gleichwertig sind zu Transaktionen mit einer CCP, wie Transaktionen mit einem direkten Clearing-Mitglied, das als Kommissionär oder Auftraggeber für eine Kundentransaktion agiert.
b. Spalte a: Anzugeben ist der für die Berechnung der Mindesteigenmittel massgebende Betrag, nach Berücksichtigung von Risikominderungstechniken, von CVA und von Anpassungen für spezifisches Wrong-Way-Risiko.
c. Zeile 1: Anzugeben sind Positionen gegenüber Unternehmen, die aufgrund einer entsprechenden Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde als QCCP aktiv sein dürfen.
d. Zeilen 7 und 17: Es sind Ersteinschusszahlungen ( Initial Margins ) zu erfassen, die ein Clearing-Mitglied oder ein Kunde als Sicherheiten an die CCP geleistet hat, um die zukünftige Risikoposition der CCP zu reduzieren, und die so gehalten werden, dass sie nicht in eine Konkursmasse fallen. Nicht zu erfassen sind Ersteinschusszahlungen nach Artikel 139 Absatz 3 KreV-FINMA²⁸.
e. Zeilen 9 und 19: Anzugeben sind die effektiven vorfinanzierten Beiträge oder die Beteiligung an solchen Beiträgen im Rahmen von Mechanismen zur Verlustteilung.
f. Zeilen 10 und 20: Anzugeben sind die Beiträge gemäss Zeile 9 beziehungsweise 19 mit dem Unterschied, dass diese nicht vor Eintritt eines Verlustereignisses einbezahlt werden.
²⁸ SR 952.033.21

44.2 Tabelle

a

b

EAD nach CRM

RWA

1

Positionen gegenüber QCCP: Total

n.a.

2

Positionen aufgrund von Transaktionen mit QCCP, unter Ausschluss von Ersteinschusszahlungen und Beiträgen an den Ausfallfonds

3

– Davon Over-the-Counter-Derivate (OTC‑Derivate)

4

– Davon börsengehandelte Derivate

5

– Davon Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT)

6

– Davon Netting-Sets, für die ein Cross-Product-Netting zugelassen wurde

7

Segregierte Ersteinschusszahlungen

n.a.

8

Nicht segregierte Ersteinschusszahlungen

9

Vorfinanzierte Beiträge an den Ausfallfonds

10

Nicht vorfinanzierte Beiträge an den Ausfallfonds

11

Positionen gegenüber Nicht-QCCP: Total

n.a.

12

Positionen aufgrund von Transaktionen mit Nicht-QCCP, unter Ausschluss von Ersteinschusszahlungen und Beiträgen an den Ausfallfonds

13

– Davon OTC-Derivate

14

– Davon börsengehandelte Derivate

15

– Davon SFT

16

– Davon Netting-Sets, für die ein Cross-Product-Netting zugelassen wurde

17

Segregierte Ersteinschusszahlungen

n.a.

18

Nicht segregierte Ersteinschusszahlungen

19

Vorfinanzierte Beiträge an den Ausfallfonds

20

Nicht vorfinanzierte Beiträge an den Ausfallfonds

45 Tabelle SECA: Verbriefungen: allgemeine Angaben zu Verbriefungspositionen

45.1 Zweck

Informationen über die Strategie und das Risikomanagement in Bezug auf Verbriefungspositionen.

45.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 43 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

46 Tabelle SEC1: Verbriefungen: Positionen im Bankenbuch

46.1 Zweck

Darstellung der Verbriefungspositionen im Bankenbuch.

46.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 43 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

47 Tabelle SEC2: Verbriefungen: Positionen im Handelsbuch

47.1 Zweck

Darstellung der Verbriefungspositionen im Handelsbuch.

47.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 43 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

48 Tabelle SEC3: Verbriefungen: Positionen im Bankenbuch und diesbezügliche Mindesteigenmittel bei Banken in der Rolle des Originators oder Sponsors

48.1 Zweck

Darstellung der Verbriefungspositionen im Bankenbuch und der entsprechenden Mindesteigenmittel, wenn die Bank als Originator oder Sponsor auftritt.

48.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 43 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

49 Tabelle SEC4: Verbriefungen: Positionen im Bankenbuch und diesbezügliche Mindesteigenmittel bei Banken in der Rolle des Investors

49.1 Zweck

Darstellung der Verbriefungspositionen im Bankenbuch und der entsprechenden Mindesteigenmittel, wenn die Bank als Investor auftritt.

49.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 43 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

50 Tabelle MRA: Marktrisiken: allgemeine Angaben

50.1 Zweck

Beschreibung der Ziele und bankinternen Vorgaben für das Marktrisikomanagement.

50.2 Mindestens erforderliche Kommentierung

a. Die Bank muss ihre Ziele und ihre internen Vorgaben für das Marktrisikomanagement beschreiben, wobei namentlich auf die Strategien und Prozesse der Bank einzugehen ist, einschliesslich Erklärungen und Beschreibungen folgender Punkte: 1. die strategischen Ziele der Bank bei der Durchführung von Handelsaktivitäten sowie die Prozesse, die zur Identifizierung, Messung, Überwachung und Kontrolle der Marktrisiken der Bank implementiert wurden, einschliesslich der Richtlinien zur Absicherung von Risiken und der Strategien und Prozesse zur Überwachung der anhaltenden Wirksamkeit von Absicherungen;
2. die Richtlinien zur Bestimmung, ob eine Position als Handelsposition eingestuft wird, einschliesslich der Definition von zu lange gehaltenen Positionen ( Stale Positions ) und der Risikomanagement-Richtlinien zur Überwachung dieser Positionen;
3. die Fälle, in denen Positionen entgegen den allgemeinen Regeln dem Handels- oder dem Bankbuch zugeordnet werden, einschliesslich des Marktwerts und des Brutto-Fair-Value solcher Fälle, sowie Fälle, in denen Instrumente seit der letzten Berichtsperiode von einem Buch in das andere umgebucht wurden, einschliesslich des Brutto-Fair-Value solcher Fälle und des Grundes für die Umbuchung;
4. die Aktivitäten in Zusammenhang mit dem internen Risikotransfer, einschliesslich der Arten von Handelsdesks für den internen Risikotransfer.
b. Die Struktur und die Organisation der für das Marktrisikomanagement zuständigen Funktion sind zu beschreiben, einschliesslich der Struktur der Marktrisikosteuerung, die zur Umsetzung der in Buchstabe a erörterten Strategien und Prozesse der Bank eingerichtet wurde.
c. Der Umfang und die Art der Risikoberichterstattung und der Risikomesssysteme sind zu beschreiben.

50.3 Darstellungsregeln

Der Detaillierungsgrad der Ausführungen muss für die Weitergabe der für die Öffentlichkeit relevanten Informationen angemessen sein.

51 Tabelle MR1: Marktrisiken: Mindesteigenmittel nach dem Standardansatz

51.1 Zweck

Angabe der Komponenten der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem Marktrisiko-Standardansatz.

51.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 50 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

52 Tabelle MRB: Marktrisiken: Angaben bei Verwendung des Modellansatzes

52.1 Zweck

Angaben zum Anwendungsbereich, zu den Hauptmerkmalen und den wichtigsten Modellierungsentscheidungen betreffend den Marktrisiko-Modellansatz.

52.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 50 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

53 Tabelle MR2: Marktrisiken: Mindesteigenmittel nach dem Modellansatz

53.1 Zweck

Angabe der Komponenten der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem Marktrisiko-Modellansatz.

53.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 50 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

54 Tabelle MR3: Marktrisiken: Mindesteigenmittel nach dem einfachen Standardansatz

54.1 Allgemeines

54.1.1 Zweck
Angabe der Komponenten der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz. Angabe der Eigenmittelanforderungen nach Anwendung der Skalierungsfaktoren nach Artikel 83 a Absatz 3 ERV.
54.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
Es gelten die Vorgaben nach Ziffer 50 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV.

54.2 Tabelle

a

b

b

d

Outright-Produkte

Optionen

Vereinfachtes
Verfahren

Delta-plus-Verfahren

Szenario-Analyse

1

Zinsrisiko

2

Aktienpreisrisiko

3

Rohstoffrisiko

4

Währungs- und Goldpreisrisiko

5

Verbriefungen

n.a.

n.a.

n.a.

6

Total

55 Tabelle CVAA: CVA-Risiko: allgemeine qualitative Angaben zum CVA-Risikomanagement

55.1 Zweck

Beschreibung der Risikomanagementziele und -richtlinien für das CVA-Risiko.

55.2 Mindestens erforderliche Kommentierung

Die Risikomanagementziele und -richtlinien für das CVA-Risiko sind wie folgt zu beschreiben:
a. Erläuterung und Beschreibung der Prozesse zur Identifizierung, Messung, Überwachung und Kontrolle der CVA-Risiken der Bank, einschliesslich der Richtlinien zur Absicherung des CVA-Risikos und der Prozesse zur Überwachung der anhaltenden Wirksamkeit von Absicherungsmassnahmen;
b. Erläuterung, ob die Bank berechtigt ist und sich entschieden hat, ihr CVA-Risiko mit 100 Prozent der Mindesteigenmittel zu unterlegen, die erforderlich sind zur Unterlegung des Gegenpartei-Kreditrisikos der Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Art. 77 i  ERV).

56 Tabelle CVA1: CVA-Risiko: reduzierter Basisansatz (BA‑CVA)

56.1 Allgemeines

56.1.1 Zweck
Darstellung der für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko verwendeten Komponenten nach dem reduzierten Basisansatz für das CVA-Risiko (BA-CVA).
56.1.2 Mindestens erforderliche Kommentierung
a. Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Gründe sind zu erläutern.
b. Es sind die Hedging-Arten zu beschreiben, auch wenn sie nicht nach dem reduzierten BA-CVA angewendet werden.

56.2 Tabelle

a

b

Komponente

Mindesteigenmittel nach BA-CVA

1

Aggregation systematischer Komponenten des CVA-Risikos

n.a.

2

Aggregation spezifischer Komponenten des CVA‑Risikos

n.a

3

Total

n.a.

57 Tabelle CVA2: CVA-Risiko: vollständiger Basisansatz (BA‑CVA)

57.1 Allgemeines

57.1.1 Zweck
Darstellung der für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko verwendeten Komponenten nach dem vollständigen Basisansatz für das CVA-Risiko (BA-CVA).
57.1.2 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Gründe sind zu erläutern.

57.2 Tabelle

a

Mindesteigenmittel nach BA-CVA

1

KReduced

2

KHedged

3

Total

58 Tabelle CVAB: CVA-Risiko: qualitative Angaben zur Verwendung des fortgeschrittenen Ansatzes (F‑CVA)

58.1 Zweck

Beschreibung der Vorgaben zum CVA-Risikomanagement nach dem fortgeschrittenen Ansatz für das CVA-Risiko (F‑CVA).

58.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 51 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

59 Tabelle CVA3: CVA-Risiko: quantitative Angaben zur Verwendung des fortgeschrittenen Ansatzes (F‑CVA)

59.1 Zweck

Angabe der Komponenten für die Berechnung der Mindesteigenmittel für das CVA-Risiko nach dem F‑CVA.

59.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 51 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

60 Tabelle CVA4: CVA-Risiko: Veränderung der nach Risiko gewichteten Positionen (RWA) nach dem fortgeschrittenen Ansatz (F‑CVA)

60.1 Zweck

Darstellung der Veränderung der RWA mit CVA-Risiko nach dem F-CVA.

60.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 51 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

61 Tabelle ORA: Operationelle Risiken: qualitative Angaben zum Management der operationellen Risiken

61.1 Zweck

Beschreibung der Hauptmerkmale und der Bestandteile des Managements der operationellen Risiken.

61.2 Mindestens erforderliche Kommentierung

Es sind mindestens folgende Aspekte zu beschreiben:
a. das Regelwerk, die Rahmenbedingungen und die Leitlinien für das Management operationeller Risiken;
b. die Struktur und die Organisation der für das Risikomanagement und die Risikokontrolle der operationellen Risiken zuständigen Funktion;
c. das System zur Messung der operationellen Risiken, insbesondere die Systeme und Daten zur Messung der operationellen Risiken, die eine Abschätzung der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken ermöglichen;
d. der Umfang und der Hauptinhalt der Berichterstattung über das operationelle Risiko an die Geschäftsleitung und das Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle;
e. die als wesentlich beurteilten inhärenten Risiken, denen die Bank ausgesetzt ist, mit zusätzlicher Angabe von qualitativen und quantitativen Informationen zu von der Bank als wesentlich eingeschätzten Verlustereignissen;
f. die Risikominderung und der Risikotransfer, die beim Management der operationellen Risiken vorgenommen werden, wie: 1. Risikominderung durch Vorgaben für die Risikopolitik, für die Risikotoleranz und für das Outsourcing, mittels Kontrollen oder mittels der Abspaltung von Geschäftstätigkeiten mit hohem Risiko, und
2. Risikotransfer durch Versicherungen.

62 Tabelle OR1: Operationelle Risiken: Verlusthistorie

62.1 Allgemeines

62.1.1 Zweck
Angabe der in den letzten 10 beziehungsweise 5 Jahren (Art. 93 Abs. 1 Bst. b ERV) entstandenen aggregierten Verluste aus operationellen Risiken, die für die Berechnung der Mindesteigenmittel für operationellen Risiken verwendet werden, entsprechend dem Buchungsdatum der entstandenen Verluste.
62.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
62.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
a. Die Gründe für neu ausgeschlossene Verluste seit der letzten Offenlegung sind gesamthaft zu erläutern.
b. Alle sonstigen wesentlichen Informationen, die dazu beitragen, die Öffentlichkeit über die Verluste aus der Vergangenheit oder ihre Rückgewinnung zu informieren, sind gesamthaft offenzulegen. Ausgenommen davon sind vertrauliche und bankinterne Informationen, einschliesslich Informationen über gesetzliche Reserven.
62.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
Artikel 17 ist nicht anwendbar. Ab dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Tabelle ist die Offenlegung aller früheren Zeiträume erforderlich; vorbehalten bleibt die Erlaubnis der FINMA, in begründeten Einzelfällen übergangsweise weniger Jahre zu verwenden.

62.2 Tabelle

a

b

c

d

e

f

g

h

i

j

k

T

T–1

T–2

T–3

T–4

T–5

T–6

T–7

T–8

T–9

Zehnjahresdurchschnitt

Schwellenwert 25 000 Franken

1

Totalbetrag der Verluste aus operationellen Risiken, abzüglich Rückgewinnungen, ohne Ausschlüsse

2

Anzahl Verluste aus operationellen Risiken

3

Totalbetrag der ausgeschlossenen Verluste aus operationellen Risiken

4

Anzahl der ausgeschlossenen Verluste aus operationellen Risiken

5

Totalbetrag der Verluste aus operationellen Risiken, abzüglich Rückgewinnungen und abzüglich ausgeschlossener Verluste aus operationellen Risiken

Schwellenwert 125 000 Franken

6

Totalbetrag der Verluste aus operationellen Risiken, abzüglich Rückgewinnungen, ohne Ausschlüsse

7

Anzahl Verluste aus operationellen Risiken

8

Totalbetrag der ausgeschlossenen Verluste aus operationellen Risiken

9

Anzahl der ausgeschlossenen Verluste aus operationellen Risiken

10

Totalbetrag der Verluste aus operationellen Risiken, abzüglich Rückgewinnungen und abzüglich ausgeschlossener Verluste aus operationellen Risiken

Details zur Berechnung der Mindesteigenmittel im Zusammenhang mit operationellen Risiken

11

Werden Verlustdaten verwendet, um den internen Verlustmultiplikator zu berechnen (ja/nein)?

12

Wenn «nein» in Zeile 11, erfolgt der Ausschluss interner Verlustdaten aufgrund der Nichteinhaltung der Verlustdatenmindeststandards (ja/nein)?

13

Informationen zu von der Bank als wesentlich eingeschätzten Verlustereignissen im Jahr T

63 Tabelle OR2: Operationelle Risiken: Geschäftsindikator und Unterkomponenten

63.1 Allgemeines

63.1.1 Zweck
Angabe des Geschäftsindikators und seiner Unterkomponenten, die in die Berechnung der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken einfliessen.
63.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
63.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und ihre Hauptgründe sind zu erläutern. Zusätzliche Kommentare sind erforderlich seitens derjenigen Banken, die berechtigt sind, nicht weitergeführte Geschäftstätigkeiten bei der Berechnung des Geschäftsindikators auszuschliessen.
63.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
Artikel 17 ist nicht anwendbar.

63.2 Tabelle

a

b

c

Geschäftsindikator und Unterkomponenten

T

T–1

T–2

1

Zins- und Dividendenkomponente (Interest, Leases and Dividend Component, ILDC)

n.a.

n.a.

1a

– Zins- und Leasingertrag

1b

– Zins- und Leasingaufwand

1c

– Verzinsliche Aktiven

1d

– Dividendenertrag

2

Dienstleistungskomponente (Services Component, SC)

n.a.

n.a.

2a

– Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft

2b

– Aufwand aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft

2c

– Übriger Geschäftsertrag

2d

– Übriger Geschäftsaufwand

3

Finanzkomponente (Financial Component, FC)

n.a.

n.a.

3a

– Nettoerfolg des Handelsbuchs

3b

– Nettoerfolg der Teile des Bankenbuchs, die für die Berechnung der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken relevant sind

4

Geschäftsindikator (Business Indicator, BI)

n.a.

n.a.

5

Geschäftsindikatorkomponente (Business Indicator Component, BIC)

n.a.

n.a.

Offenlegung über den Geschäftsindikator

a

6a

BI vor Ausschluss nicht weitergeführter Geschäftstätigkeiten

6b

Reduktion des BI aufgrund des Ausschlusses nicht weitergeführter Geschäftstätigkeiten

64 Tabelle OR3: Operationelle Risiken: Mindesteigenmittel

64.1 Zweck

Offenlegung der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken.

64.2 Tabelle

a

1

Geschäftsindikatorkomponente (Business Indicator Component, BIC)

2

Interner Verlustmultiplikator (Internal Loss Multiplier, ILM)

3

Mindesteigenmittel für das operationelle Risiko

4

Nach Risiko gewichtete Positionen (RWA) für operationelle Risiken

65 Tabelle IRRBBA: Zinsrisiken: Ziele und Richtlinien für das Management der Zinsrisiken des Bankenbuchs

65.1 Allgemeines

65.1.1 Zweck
Beschreibung der Ziele und Strategien für das Management der Zinsrisiken des Bankenbuchs (IRRBB).
65.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
65.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Es sind mindestens folgende Aspekte zu beschreiben:
a. Definition der IRRBB zum Zweck der Risikosteuerung und -messung;
b. die übergeordneten Strategien der Bank zur Steuerung und Minderung der IRRBB, insbesondere mittels folgender Elemente: 1. Überwachung des Economic Value of Equity (EVE) und des Net Interest Income (NII) in Bezug auf festgelegte Limiten,
2. Absicherungspraktiken,
3. Durchführung von Stresstests,
4. Auswertung von Ergebnissen,
5. Rolle der internen Revision, sofern nicht an anderer Stelle zentral für Risiken beschrieben,
6. Rolle und Praktiken des Asset and Liability Committee (ALCO),
7. Sicherstellung einer angemessenen Modellvalidierung,
8. zeitnahe Anpassungen an sich verändernde Marktbedingungen;
c. Periodizität der Berechnung der IRRBB-Messgrössen der Bank und eine Beschreibung der spezifischen Messgrössen, welche die Bank verwendet, um ihre Sensitivität in Bezug auf die IRRBB einzuschätzen;
d. die Zinsschock- und Stressszenarien, welche die Bank verwendet, um Veränderungen des wirtschaftlichen Werts und der Erträge zu schätzen;
e. sofern die im internen Zinsrisikomesssystem der Bank verwendeten Modellannahmen erheblich von den in der Tabelle IRRBB1 für die Offenlegung vorgeschriebenen Modellannahmen zur ∆EVE-Berechnung abweichen: Beschreibung dieser Annahmen und Angabe, in welche Richtung sie sich auswirken, sowie die Beweggründe für das Treffen dieser Annahmen, wie historische Daten, veröffentlichte Analysen, Beurteilungen des Managements und Analysen;
f. Art und Weise der Absicherung der IRRBB sowie die damit verbundene Behandlung nach Rechnungslegung;
g. wesentliche Modellierungs- und Parameterannahmen, die bei der Berechnung von ∆EVE und ∆NII in der Tabelle IRRBB1 verwendet werden, unter Bezugnahme auf die Positionen und Währungen nach der Tabelle IRRBBA1, dargestellt nach der Tabelle nach Ziffer 65.2.
Die Bank kann weitere Informationen publizieren zur Auslegung der Bedeutung und Sensitivität veröffentlichter IRRBB-Messgrössen oder zur Erklärung von Schwankungen der ausgewiesenen IRRBB im Vergleich zu früheren Offenlegungen.
65.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
Banken, die mit risikolosem Zinssatz diskontieren, in den Zahlungsströmen aber Margenzahlungen und andere bonitätsabhängige Spread-Komponenten berücksichtigen, müssen diese Inkonsistenz in der Tabelle nach Ziffer 65.2 Zeile 3 erwähnen.

65.2 Tabelle

1

Barwertänderung der Eigenmittel (∆EVE)

Bestimmung der Zahlungsströme: Berücksichtigung von Zinsmargen und weiteren Komponenten

2

Mappingverfahren: Beschreibung der eingesetzten Zahlungsstrom-Mappingverfahren

3

Diskontierungszinssätze: Beschreibung der produktspezifischen Diskontzinssätze oder Interpolationsannahmen

4

Änderung der geplanten Erträge (∆NII)

Beschreibung des Verfahrens und der zentralen Annahmen des Modells zur Bestimmung der Änderung zukünftiger Erträge

5

Variable Positionen

Beschreibung des Verfahrens, einschliesslich zentraler Annahmen und Parameter zur Bestimmung von Zinsneufestsetzungsdatum und Zahlungsströmen variabler Positionen

6

Positionen mit Rückzahlungsoptionen

Beschreibung der Annahmen und Verfahren zur Berücksichtigung verhaltensabhängiger vorzeitiger Rückzahlungsoptionen

7

Termineinlagen

Beschreibung der Annahmen und Verfahren zur Berücksichtigung verhaltensabhängiger vorzeitiger Abzüge

8

Automatische Zinsoptionen

Beschreibung der Annahmen und Verfahren zur Berücksichtigung automatischer, verhaltensunabhängiger Zinsoptionen

9

Derivative Positionen

Beschreibung von Zweck, Annahmen und Verfahren linearer und nicht linearer Zinsderivate

10

Sonstige Annahmen

Beschreibung sonstiger Annahmen und Verfahren mit Auswirkungen auf die Berechnung der Werte der Tabellen IRRBBA1 und IRRBB1, wie die Aggregation über Währungen und Korrelationsannahmen betreffend Zinssätze

66 Tabelle IRRBBA1: Zinsrisiken: quantitative Informationen zur Positionsstruktur und Zinsneufestsetzung

66.1 Allgemeines

66.1.1 Zweck
Quantitative Informationen zu Umfang und Art zinssensitiver Positionen, aufgegliedert nach Währungen, sowie Zinsneufestsetzungsfristen zinssensitiver Positionen.
66.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
66.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Bei den Forderungen und Verpflichtungen aus Zinsderivaten ist eine Fussnote anzubringen, in der auf den technisch bedingten Doppelausweis der Derivatvolumen sowohl unter den Forderungen als auch unter den Verpflichtungen hingewiesen wird.
66.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
Die quantitativen Informationen müssen auf den Tages- oder Monatsdurchschnitten des Jahres oder auf den Daten am Stichtag basieren.

66.2 Tabelle

Volumen in Mio. CHF

Durchschnittliche
Zinsneufestsetzungsfrist,
in Jahren

Maximale Zinsneufestsetzungsfrist,
in Jahren, für Positionen mit modellierter,
nicht deterministischer Bestimmung
des Zinsneufestsetzungsdatums

Total

Davon CHF

Davon andere wesentliche Währungen,
die mehr als 10 Prozent
der Vermögenswerte oder Verpflichtungen der Bilanzsumme ausmachen

Total

Davon CHF

Total

Davon CHF

Bestimmtes Zinsneufestsetzungsdatum

Forderungen gegenüber Banken

n.a.

n.a.

Forderungen gegenüber Kunden

n.a.

n.a.

Geldmarkthypotheken

n.a.

n.a.

Festhypotheken

n.a.

n.a.

Finanzanlagen

n.a.

n.a.

Übrige Forderungen

n.a.

n.a.

Forderungen aus Zinsderivaten

n.a.

n.a.

Verpflichtungen gegenüber Banken

n.a.

n.a.

Verpflichtungen aus Kundeneinlagen

n.a.

n.a.

Kassenobligationen

n.a.

n.a.

Anleihen und Pfandbriefdarlehen

n.a.

n.a.

Übrige Verpflichtungen

n.a.

n.a.

Verpflichtungen aus Zinsderivaten

n.a.

n.a.

Unbestimmtes Zinsneufestsetzungsdatum

Forderungen gegenüber Banken

n.a.

n.a.

Forderungen gegenüber Kunden

n.a.

n.a.

Variable Hypothekarforderungen

n.a.

n.a.

Übrige Forderungen

n.a.

n.a.

Verpflichtungen auf Sicht in Privatkonti und Kontokorrentkonti

n.a.

n.a.

Übrige Verpflichtungen

n.a.

n.a.

Verpflichtungen aus Kundeneinlagen, kündbar, aber nicht übertragbar (Spar-gelder)

n.a.

n.a.

Total

67 Tabelle IRRBB1: Zinsrisiken: quantitative Informationen zum Barwert und Zinsertrag

67.1 Allgemeines

67.1.1 Zweck
Beschreibung der Änderungen von Barwert und Ertragswert der Bank nach jedem der vorgeschriebenen Zinsschockszenarien.
67.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
67.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Kommentar zur Bedeutung der ausgewiesenen Werte. Die Wesentlichkeit der publizierten Werte sowie alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode sind zu erläutern.
67.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
Für die Berechnung von ΔEVE gilt:
a. Das Kernkapital nach Artikel 18 Absatz 2 ERV ist nicht zu berücksichtigen.
b. Es sind die Zahlungsströme aus zinssensitiven Aktiven, Passiven, einschliesslich aller unentgeltlichen Einlagen, und Ausserbilanzpositionen im Bankenbuch zu berücksichtigen.
c. Zu berücksichtigen sind Aktiven unter Ausschluss folgender Positionen: 1. zinsinsensitives Anlagevermögen, insbesondere Immobilien und immaterielle Vermögensgegenstände;
2. Instrumente mit Beteiligungscharakter im Bankenbuch;
3. Positionen, die nach Artikel 32 ERV abgezogen werden.
d. Die Zahlungsströme sind wie folgt zu diskontieren, wobei die Diskontierungsfaktoren einem risikolosen Nullcouponzins entsprechen müssen: 1. wenn sie keine Margenzahlungen und andere bonitätsabhängige Spread-Komponenten enthalten: mit einem risikofreien Zinssatz;
2. wenn sie Margenzahlungen und andere bonitätsabhängige Spread-Komponenten enthalten: – mit einem risikofreien Zinssatz zuzüglich Margenzahlungen und anderer bonitätsabhängiger Spread-Komponenten, oder
– mit einem risikofreien Zinssatz, wobei diese Inkonsistenz in der Tabelle IRRBBA Zeile 3 offengelegt werden muss.
e. ∆EVE ist unter der Annahme zu berechnen, dass bestehende Positionen im Bankenbuch amortisiert und nicht durch neues Zinsengeschäft ersetzt werden.
f. Die Berechnung erfolgt auf Basis des internen Zinsrisikomesssystems und unter Annahme sofortiger Zinsschocks oder auf Basis des Ergebnisses des standardisierten Rahmenkonzepts nach Ziffer 31 des Basler Mindeststandards zum aufsichtsrechtlichen Prüfprozess (SRP) in der Fassung nach Anhang 1 ERV, falls die Bank dieses Rahmenkonzept anwendet.
Für die Berechnung von ΔNII gilt:
a. Es sind die zu erwartenden Zahlungsströme, einschliesslich Margenzahlungen und anderer bonitätsabhängiger Spread-Komponenten, zu berücksichtigen, die aus allen zinssensitiven Aktiven, Passiven und ausserbilanziellen Positionen im Bankenbuch entstehen.
b. ∆NII ist unter der Annahme einer konstanten Bilanz zu berechnen, bei der fällige oder neu zu bewertende Zahlungsströme durch Zahlungsströme aus neuem Zinsengeschäft mit identischen Merkmalen in Bezug auf Volumen, Zinsneufestsetzungsdatum und bonitätsabhängige Spread-Komponenten ersetzt werden. Bei Unkenntnis der bonitätsabhängigen Spread-Komponenten darf statt der Ursprungswerte jeweils der aktuelle Wert verwendet werden. Die Annahme einer konstanten Bilanz kann auf Basis durchschnittlicher Portfolios eingehalten werden, wenn eine Umsetzung auf Einzelpositionsbasis zu aufwändig ist. Würden bei der Annahme einer konstanten Bilanz ökonomisch nicht sinnvolle Ertragssimulationen resultieren, so darf bei den entsprechenden Positionen von der Annahme einer konstanten Bilanz abgewichen werden, mit gleichzeitiger Erläuterung in der Tabelle IRRBBA Zeile 4.
c. ΔNII ist als Veränderung der erwarteten Zinserträge über einen gleitenden Zeitraum von zwölf Monaten im Vergleich zu den bestmöglichen eigenen 12-Monats-Schätzungen zu berechnen und offenzulegen, unter der Annahme einer konstanten Bilanz sowie sofortiger Zinsschocks.

67.2 Tabelle

In CHF

Barwertänderung der Eigenmittel (ΔEVE)

Änderung der geplanten Erträge (ΔNII)

Periode

T

T–1

T

T–1

Parallelverschiebung nach oben

Parallelverschiebung nach unten

Sinken der kurzfristigen Zinsen in Kombination mit Anstieg der langfristigen Zinsen (Steepener-Schock)

n.a.

n.a.

Anstieg der kurzfristigen Zinsen in Kombination mit Sinken der langfristigen Zinsen (Flattener-Schock)

n.a.

n.a.

Anstieg der kurzfristigen Zinsen

n.a.

n.a.

Sinken der kurzfristigen Zinsen

n.a.

n.a.

Maximum

Stichtag

T

T–1

Kernkapital (Tier 1); systemrelevante Banken, die Kernkapital zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwenden: zusätzlich das entsprechende reduzierte Kernkapital im Einklang mit Anhang 3

68 Tabelle GSIB1: Indikatoren für international tätige systemrelevante Banken (G‑SIB)

68.1 Zweck

Angaben über die Indikatoren zur Bewertung der Systemrelevanz von international tätigen systemrelevanten Banken.

68.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 75 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

69 Tabelle CCyB1: Geografische Aufteilung der Positionen für den erweiterten antizyklischen Puffer nach den Basler Mindeststandards

69.1 Zweck

Überblick über die geografische Aufteilung der Positionen, die relevant sind für den erweiterten antizyklischen Puffer nach den Vorgaben von Ziffer 30.12 des Basler Mindeststandards zu risikobasierten Kapitalanforderungen (RBC) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.

69.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle

Es ist die Tabelle nach Ziffer 75 DIS in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu verwenden.

70 Tabelle LR1: Leverage Ratio: Abgleich der Bilanzaktiven und des Gesamtengagements

70.1 Allgemeines

70.1.1 Zweck
Abgleich des Totals der Aktiven nach Rechnungslegung und des Gesamtengagements.
70.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
70.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
a. Die Gründe für wesentliche Abweichungen zwischen dem Total der nach Rechnungslegung ermittelten Aktiven und dem Gesamtengagement für die Leverage Ratio sind zu erläutern.
b. Die Berechnungsbasis für die Werte ist zu präzisieren. Falls die Bank die Zustimmung der FINMA erhalten hat, für die Berechnung des Gesamtengagements Durchschnittswerte nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung der FINMA vom 6. März 2024²⁹ über die Leverage Ratio und die operationellen Risiken der Banken und Wertpapierhäuser (LROV-FINMA) zu verwenden, ist die Berechnung zu kommentieren.
²⁹ SR 952.033.11
70.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Zeile 1a ist nur für Banken verbindlich, die auf Stufe Einzelinstitut für die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen einen von der FINMA anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard verwenden, den Abschluss auf dieser Stufe aber nach den aufsichtsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften publizieren.
b. Die Differenzen zwischen den Aktiven nach der veröffentlichten Rechnungslegung (Zeile 1) und den Aktiven nach verwendetem internationalen Rechnungslegungsstandard, auf den sich die Anpassungen nach den Zeilen 2–7 beziehen, sind in Zeile 1a auszuweisen.

70.2 Tabelle

a

Gegenstand

CHF

1

Summe der Aktiven nach der veröffentlichten Rechnungslegung

1a

Differenzen zwischen veröffentlichter Rechnungslegung und Rechnungslegungsbasis für die Ermittlung des Gesamtengagements

2

Anpassungen in Bezug auf Investitionen in Bank-, Finanz-, Versicherungs- und nicht im Finanzbereich tätige Gesellschaften, die rechnungslegungsmässig, aber nicht aufsichtsrechtlich konsolidiert sind, sowie Anpassungen in Bezug auf Vermögenswerte, die vom Kernkapital abgezogen werden

3

Anpassung für Verbriefungspositionen, die die operativen Anforderungen an den Risikotransfer erfüllen

4

Anpassungen für eine vorübergehende Ausnahme von Zentralbankguthaben, falls zutreffend

5

Anpassungen in Bezug auf Treuhandaktiven, die rechnungslegungsmässig bilanziert werden, aber für die Leverage Ratio nicht berücksichtigt werden müssen

6

Anpassungen für nicht abgewickelte reguläre Geschäfte unter dem Abschlusstagprinzip

7

Anpassungen für anerkannte Cash-Pooling-Transaktionen

8

Anpassungen in Bezug auf Derivate

9

Anpassungen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT)

10

Anpassungen in Bezug auf Ausserbilanzgeschäfte infolge Umrechnung der Ausserbilanzgeschäfte in Kreditäquivalente

11

Anpassungen für vorsichtige Bewertungen, spezifische und übrige Wertberichtigungen, die das Kernkapital reduzieren

12

Andere Anpassungen

13

Gesamtengagement für die Leverage Ratio (Summe der Zeilen 1–12)

71 Tabelle LR2: Leverage Ratio: detaillierte Darstellung

71.1 Allgemeines

71.1.1 Zweck
Detaillierte Aufteilung der Komponenten des Gesamtengagements.
71.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
71.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
a. Die Bank muss die wesentlichen Umstände beschreiben, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leverage Ratio per Stichtag im Vergleich zum Stichtag der Vorperiode hatten. Die Berechnungsbasis für die Werte ist zu präzisieren.
b. Die Bank muss die Schlüsselfaktoren beschreiben, die die wesentlichen Unterschiede erklären zwischen den Werten für SFT, die im Gesamtengagement enthalten sind, und den Mittelwerten der SFT, die in Zeile 28 offengelegt werden. Die Berechnungsbasis für die Werte ist zu präzisieren. Falls die Bank die Zustimmung der FINMA erhalten hat, für die Berechnung des Gesamtengagements Durchschnittswerte zu verwenden (Art. 4 Abs. 3 LROV-FINMA³⁰), ist die Berechnung zu kommentieren.
³⁰ SR 952.033.11
71.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Zeile 1: Erhaltene Sicherheiten, Garantien und Netting-Möglichkeiten mit Passiven sind nicht zu berücksichtigen, jedoch die Verrechnung mit den entsprechenden Wertberichtigungen.
b. Zeilen 28–31a: Diese Offenlegungspflicht gilt nur für systemrelevante Banken, wobei der Mittelwert aus den täglichen Werten des Quartals zu berechnen ist. Mit Zustimmung der FINMA können nicht international tätige systemrelevante Banken den Mittelwert auf Basis von Werten anderer als täglicher Periodizität berechnen. Banken, die halbjährlich offenlegen, müssen den Mittelwert des zweiten und vierten Quartals offenlegen.

71.2 Tabelle

a

b

Gegenstand

T

T–1

Bilanzpositionen

1

Bilanzpositionen, ohne Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT), aber einschliesslich Sicherheiten

2

Bilanzierung von geleisteten Sicherheiten für Derivate, soweit diese nach den Rechnungslegungsstandards vom Bilanzvermögen abgezogen werden

3

Abzüge von Forderungen für bar hinterlegte Nachschusszahlungen (Variation Margins) bei Derivatgeschäften

4

Anpassung für Wertpapiere, die die Bank im Rahmen von SFT erhält und als Vermögenswert erfasst

5

Vom Kernkapital (Tier 1) abgezogene Wertberichtigungen im Zusammenhang mit Bilanzpositionen

6

Bei der Bestimmung des Tier1 abgezogene Vermögenswerte und aufsichtsrechtliche Anpassungen

7

Summe der Bilanzpositionen im Rahmen der Leverage Ratio ohne Derivate und SFT (Summe der Zeilen 1–6)

Derivate

8

Positive Wiederbeschaffungswerte in Bezug auf alle Derivattransaktionen einschliesslich solcher gegenüber zentralen Gegenparteien unter Berücksichtigung der erhaltenen Margenzahlungen und der Netting-Vereinbarungen

9

Sicherheitszuschläge (Add-ons) für alle Derivate

10

Abzug in Bezug auf das Engagement gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien (QCCP), wenn im Fall des Ausfalls der QCCP keine Verpflichtung gegenüber den Kunden vorliegt

11

Effektive Nominalwerte der ausgestellten Kreditderivate, nach Abzug der negativen Wiederbeschaffungswerte

12

Verrechnung mit effektiven Nominalwerten von gegenläufigen Kreditderivaten und Abzug der Sicherheitszuschläge bei ausgestellten Kreditderivaten

13

Total Engagement aus Derivaten (Summe der Zeilen 8–12)

SFT

14

Bruttoaktiven im Zusammenhang mit SFT ohne Verrechnung, ausser bei Novation mit einer QCCP, berichtigt um die als Verkauf verbuchten Transaktionen

15

Verrechnung von Barverbindlichkeiten und -forderungen in Bezug auf SFT

16

Engagements in Bezug auf das Gegenpartei-Kreditrisiko von SFT

17

Engagements in Bezug auf das Gegenpartei-Kreditrisiko von SFT mit der Bank als Kommissionär

18

Total Engagement in Bezug auf SFT (Summe der Zeilen 14–17)

Übrige Ausserbilanzpositionen

19

Ausserbilanzgeschäfte zu Bruttonominalwerten vor der Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren

20

Anpassungen in Bezug auf die Umrechnung in Kreditäquivalente

21

Spezifische und allgemeine Rückstellungen im Zusammenhang mit ausserbilanziellen Risikopositionen, die bei der Bestimmung des Tier 1 abgezogen werden

22

Total der Ausserbilanzpositionen (Summe der Zeilen 19–21)

Anrechenbare Eigenmittel und Gesamtengagement

23

Tier 1

24

Gesamtengagement (Summe der Zeilen 7, 13, 18 und 22)

Leverage Ratio

25

Leverage Ratio, einschliesslich der Auswirkung einer vorübergehenden Ausnahme von Zentralbankguthaben (%)

25a

Leverage Ratio, ohne die Auswirkung einer vorübergehenden Ausnahme von Zentralbankguthaben (%)

26

Leverage-Ratio-Mindestanforderung

27

Leverage-Ratio-Pufferanforderung (%)

Offenlegung von Mittelwerten

28

Mittelwert der täglichen Brutto-SFT-Vermögenswerte nach Berichtigung von als Verkauf verbuchten Transaktionen und verrechneten Beträgen von Barverbindlichkeiten und Barforderungen

29

Brutto-SFT-Vermögenswerte per Quartalsende nach Berichtigung von als Verkauf verbuchten Transaktionen und verrechneten Beträgen von Barverbindlichkeiten und Barforderungen

30

Gesamtengagement, einschliesslich der Auswirkung einer vorübergehenden Ausnahme von Zentralbankguthaben, unter Berücksichtigung der Mittelwerte aus Zeile 28

30a

Gesamtengagement, ohne die Auswirkungen einer vorübergehenden Ausnahme von Zentralbankguthaben, unter Berücksichtigung der Mittelwerte aus Zeile 28

31

Leverage Ratio, einschliesslich der Auswirkung einer vorübergehenden Ausnahme von Zentralbankguthaben, unter Berücksichtigung der Mittelwerte aus Zeile 28

31a

Leverage Ratio, ohne die Auswirkung einer vorübergehenden Ausnahme von Zentralbankguthaben, unter Berücksichtigung der Mittelwerte aus Zeile 28

72 Tabelle LIQA: Liquidität: Management der Liquiditätsrisiken

72.1 Zweck

Informationsgrundlage für eine fundierte Beurteilung des Managements der Liquiditätsrisiken sowie der Liquiditätshaltung der Bank.

72.2 Vorgaben für die Offenlegung

72.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
Abhängig von der Relevanz sind mindestens folgende Aspekte offenzulegen:
a. Qualitative Angaben: 1. Steuerung des Managements der Liquiditätsrisiken, einschliesslich der Risikotoleranz, der Struktur und der Zuständigkeit für das Management der Liquiditätsrisiken, der internen Berichterstattung zur Liquidität und der Kommunikation der Liquiditätsrisikostrategie sowie der Richtlinien und Praktiken in den Geschäftsbereichen und auf Stufe des Oberleitungsorgans,
2. Refinanzierungsstrategie, einschliesslich Richtlinien zur Diversifizierung der Quellen und Laufzeiten der Refinanzierung, und Information darüber, ob die Refinanzierungsstrategie zentralisiert oder dezentralisiert ist,
3. Methoden für die Minderung der Liquiditätsrisiken,
4. Erklärung zum Einsatz von Stresstests,
5. Überblick über die Notfallpläne der Bank zur Refinanzierung;
b. Quantitative Angaben: 1. massgeschneidertes Messsystem oder Kennzahlen, die die Bilanzstruktur der Bank berücksichtigen oder die Cash-Flows und die künftige Liquiditätshaltung projizieren, unter Berücksichtigung spezifischer ausserbilanzieller Risiken der Bank,
2. Konzentrationslimiten bezüglich Sicherheitenpools und Refinanzierungsquellen auf Ebene von Produkten und Gegenparteien,
3. Liquidität und Refinanzierungsbedürfnisse auf Stufe einzelner rechtlicher Einheiten, ausländischer Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften, unter Berücksichtigung rechtlicher, aufsichtsrechtlicher und operativer Beschränkungen der Übertragbarkeit von Liquidität,
4. Aufschlüsselung der Bilanz- und Ausserbilanzpositionen nach Laufzeitbändern und der resultierenden Liquiditätslücken.
72.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
Die Informationen müssen abhängig vom Geschäftsmodell und den Liquiditätsrisiken sowie den in das Management der Liquiditätsrisiken involvierten Einheiten und der diesbezüglichen Organisation im Allgemeinen offengelegt werden.

73 Tabelle LIQ1: Liquidität: Informationen zur Quote für kurzfristige Liquidität ( Liquidity Coverage Ratio, LCR)

73.1 Allgemeines

73.1.1 Zweck
Aufgliederung der Mittelab- und -zuflüsse der Bank sowie der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiven (HQLA), wie sie nach den Vorschriften für die Quote für kurzfristige Liquidität ( Liquidity Coverage Ratio , LCR) gemessen und definiert werden.
73.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
73.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
a. Die Banken müssen die Anzahl der Datenpunkte angeben, die sie bei der Berechnung der Durchschnitte in der Tabelle verwendet haben.
b. Banken müssen in zusätzlichen Erläuterungen die für die Berechnung der LCR wesentlichen Angaben machen. Diese Angaben können insbesondere folgende Informationen enthalten: 1. wesentliche Einflussfaktoren der LCR und Entwicklung der in die LCR-Berechnung eingehenden Werte zu den HQLA beziehungsweise den Ab- und Zuflüssen im Zeitverlauf;
2. wesentliche Veränderungen innerhalb der Berichtsperiode und wesentliche Veränderungen der letzten Quartale;
3. Zusammensetzung der HQLA;
4. Konzentrationen von Finanzierungsquellen;
5. Derivatpositionen und mögliche Sicherheitenanforderungen;
6. Währungsinkongruenzen in der LCR;
7. sonstige Ab- und Zuflüsse mit Einfluss auf die Höhe der LCR, die aus dieser Tabelle nicht ersichtlich sind, wenn die Bank diese Ab- und Zuflüsse als wesentlich für die Einschätzung ihres Liquiditätsrisikoprofils erachtet.
73.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
a. Halbjährlich berichtende Banken müssen die Durchschnitte für jedes der letzten beiden Quartale offenlegen. Jährlich berichtende Banken müssen die Durchschnitte für jedes der letzten vier Quartale offenlegen.
b. Die Durchschnitts-LCR eines Quartals ist definiert als Verhältnis des 3‑Monats-Durchschnitts der HQLA im Zähler und des 3‑Monats-Durchschnitts der Netto-Abflüsse im Nenner.
c. Sämtliche Werte in dieser Tabelle müssen von den nicht systemrelevanten Banken als einfache Monatsdurchschnitte des Berichtsquartals angegeben werden. Die Basis zur Durchschnittsbildung bilden die Werte, die im monatlichen Liquiditätsnachweis ausgewiesen werden.
d. Systemrelevante Banken müssen sämtliche Werte in dieser Tabelle als einfachen Durchschnitt der Tagesendwerte aller Arbeitstage des Berichtsquartals ausweisen.
e. Bei der Festlegung, welche Komponenten zur Berechnung der Tagesdurchschnitte täglich und welche wöchentlich zu aktualisieren sind, kann die Bank einen risikobasierten Ansatz wählen, bei dem sie die Volatilität und die Wichtigkeit der jeweiligen Positionen berücksichtigt.
f. Die letzte Spalte ist nicht offenzulegen. Sie dient dazu, dass die Tabelle konsistent ausgefüllt werden kann.
g. Spalten b und c (Gewichtung der offenzulegenden Positionen): 1. Der gewichtete Wert der HQLA in Zeile 1 ist nach Anwendung der jeweiligen Abschläge (Art. 15 b Abs. 4 und 6 LiqV), aber vor Anwendung eventueller Obergrenzen für Aktiven der Kategorien 2a und 2b (Art. 15 c Abs. 2 und 5 LiqV) zu berechnen.
2. Zeilen 1 und 21: Auszuschliessen sind die HQLA, die die durch die FINMA nach Artikel 15 d LiqV festgelegten Anforderungen nicht erfüllen.
3. Die Mittelab- und -zuflüsse sind als gewichtete Werte und, entsprechend den Vorgaben dieser Tabelle, als ungewichtete Werte auszuweisen.
4. Der gewichtete Wert der Mittelab- und -zuflüsse (Spalte b) ist die jeweilige Summe der Ab- und Zuflusskategorien nach Anwendung der Ab- und -zuflussraten.
5. Der ungewichtete Wert der Mittelab- und -zuflüsse (Spalte a) ist die jeweilige Summe der Ab- und Zuflusskategorien vor Anwendung der Ab- und -zuflussraten.
6. Der bereinigte Wert der HQLA in Zeile 21 ist nach Anwendung der jeweiligen Abschläge (Art. 15 b Abs. 4 und 6 LiqV) und nach Anwendung eventueller Obergrenzen für Aktiven der Kategorie 2 (Art. 15 c Abs. 2 und 5 LiqV) zu berechnen.
7. Der bereinigte Wert des Nettomittelabflusses ist nach Anwendung der Ab- und Zuflussraten und nach Anwendung der Obergrenze für Mittelzuflüsse (Art. 16 Abs. 2 LiqV) zu berechnen.

73.2 Tabelle

a

b

c

d

Beträge in CHF

Ungewichtete Werte
(Durchschnitt)

Gewichtete Werte
(Durchschnitt)

Referenz in LiqV

Qualitativ hochwertige liquide Aktiven (HQLA)

1

Total der HQLA

n.a.

Artikel 15a und 15b LiqV

Mittelabflüsse

2

Einlagen von Privatkunden

Anhang 2 Ziffern 1 und 2.1 LiqV

3

– Davon stabile Einlagen

Anhang 2 Ziffern 1.1.1 und 2.1.12 LiqV

4

– Davon weniger stabile Einlagen

Anhang 2 Ziffern 1.1.2, 1.2 und 2.1.2 LiqV

5

Unbesicherte, von Geschäfts- oder Grosskunden bereitgestellte Finanzmittel

Anhang 2 Ziffer 2 ohne Ziffer 2.1 LiqV

6

– Davon operative Einlagen aller Gegenparteien und Einlagen beim Zentralinstitut von Mitgliedern eines Finanzverbundes

Anhang 2 Ziffern 2.2 und 2.3 LiqV

7

– Davon nichtoperative Einlagen aller Gegenparteien

Anhang 2 Ziffern 2.4 und 2.5 LiqV

8

– Davon unbesicherte Schuldverschreibungen

Anhang 2 Ziffer 2.6 LiqV

9

Besicherte Finanzierungen von Geschäfts- oder Grosskunden und Sicherheiten-swaps

n.a.

Anhang 2 Ziffern 3 und 4 LiqV

10

Weitere Mittelabflüsse

Anhang 2 Ziffern 5, 6, 7 und 8.1 LiqV

11

– Davon Mittelabflüsse in Zusammenhang mit Derivatgeschäften und anderen Transaktionen

Anhang 2 Ziffer 5 LiqV

12

– Davon Mittelabflüsse aus dem Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten bei forderungsunterlegten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen, sonstigen strukturierten Finanzierungsinstrumenten, forderungsbesicherten Geldmarktpapieren, Zweckgesellschaften, Wertpapierfinanzierungsvehikeln und anderen ähnlichen Finanzierungsfazilitäten

Anhang 2 Ziffern 6 und 7 LiqV

13

– Davon Mittelabflüsse aus fest zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

Anhang 2 Ziffern 8.1 LiqV

14

Sonstige vertragliche Verpflichtungen zur Mittelbereitstellung

Anhang 2 Ziffern 13 und 14 LiqV

15

Sonstige Eventualverpflichtungen zur Mittelbereitstellung

Anhang 2 Ziffern 9, 10 und 11 LiqV

16

Total der Mittelabflüsse

n.a.

Summe der Zeilen 2–15

Mittelzuflüsse

17

Besicherte Finanzierungsgeschäfte, wie Reverse-Repo-Geschäfte

Anhang 3 Ziffern 1 und 2 LiqV

18

Zuflüsse aus voll werthaltigen Forderungen

Anhang 3 Ziffern 4 und 5 LiqV

19

Sonstige Mittelzuflüsse

Anhang 3 Ziffer 6 LiqV

20

Total der Mittelzuflüsse

Summe der Zeilen 17–19

Bereinigte Werte

21

Total der HQLA

n.a.

Art. 15c Abs. 1 LiqV

22

Total des Nettomittelabflusses

n.a.

Art. 16 Abs. 1 LiqV

23

Quote für kurzfristige Liquidität (LCR) (%)

n.a.

Art. 13 LiqV

74 Tabelle LIQ2: Liquidität: Informationen zur Finanzierungsquote ( Net Stable Funding Ratio, NSFR)

74.1 Allgemeines

74.1.1 Zweck
Detaillierte Berichterstattung zur Finanzierungsquote ( Net Stable Funding Ratio , NSFR) und zu ausgewählten Komponenten der NSFR.
74.1.2 Vorgaben für die Verwendung der Tabelle
74.1.2.1 Mindestens erforderliche Kommentierung
a. Es ist eine ausreichende qualitative Diskussion rund um die NSFR zu führen, um das Verständnis für die NSFR und die zugehörigen Daten zu erleichtern.
b. Es sind insbesondere zu diskutieren, sofern für die NSFR wesentlich: 1. die Treiber der NSFR und die Gründe für Änderungen zwischen den Berichtsperioden und allgemein im Lauf der Zeit, wie aufgrund von Änderungen von Strategien oder Finanzierungstrukturen;
2. die Zusammensetzung von voneinander abhängigen Aktiven und Passiven der Bank (Art. 17 p LiqV) und in welchem Umfang diese Transaktionen miteinander verknüpft sind.
74.1.2.2 Berechnungs- und Darstellungsregeln
Die Daten müssen sich auf das letzte und vorletzte Quartalsende beziehen und in Franken angegeben werden.

74.2 Tabelle

a

b

c

d

e

Ungewichtete Werte nach Restlaufzeiten

Gewichtete
Werte

(Beträge in CHF)

Keine
Fälligkeit

< 6 Monate

≥ 6 Monate
bis < 1 Jahr

≥ 1 Jahr

Angaben zur verfügbaren stabilen Finanzierung (Available Stable Funding, ASF)

1

Eigenkapitalinstrumente

2

– Anrechenbare Eigenmittel vor Anwendung aufsichtsrechtlicher Abzüge

3

– Andere Eigenkapitalinstrumente

4

Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden und Kleinunternehmen:

5

– Stabile Einlagen

6

– Weniger stabile Einlagen

7

Finanzmittel von Geschäfts- und Grosskunden, ohne Kleinunternehmen (Wholesale):

8

– Operative Einlagen

9

– Andere Finanzmittel

10

Passiven, die von Aktiven abhängig sind

11

Sonstige Verbindlichkeiten

12

– Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften

n.a.

n.a.

13

– Sonstige Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente

14

Total der ASF

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

Angaben zur erforderlichen stabilen Finanzierung (Required Stable Funding, RSF)

15

Total der qualitativ hochwertigen liquiden Aktiven (HQLA)

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

16

Operative Einlagen der Bank bei anderen Finanzinstituten

17

Nicht überfällige Forderungen und Wertpapiere

18

– Nicht überfällige Forderungen gegenüber Finanzinstituten, die mit HQLA der Kategorie 1 oder 2a besichert sind

19

– Nicht überfällige Forderungen gegenüber Unternehmen des Finanzbereichs, die weder mit HQLA der Kategorie 1 noch der Kategorie 2a besichert sind oder die unbesichert sind

20

– Nicht überfällige Forderungen gegenüber Nicht-Finanzinstituten, Privatkundinnen und -kunden oder Kleinunternehmen, Zentralregierungen, Zentralbanken, untergeordneten Gebietskörperschaften und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und multilateralen Entwicklungsbanken, davon:

21

– mit Risikogewicht bis 35 Prozent nach dem internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA‑BIZ)

22

– Lastenfreie Hypothekarforderungen für Wohnliegenschaften, davon:

23

– mit Risikogewicht bis 35 Prozent nach dem SA‑BIZ

24

– Wertschriften, die nicht ausgefallen sind und die nicht als HQLA qualifiziert werden, einschliesslich börsengehandelter Aktien

25

Aktiven, die von Passiven abhängig sind

26

Andere Aktiven

27

– Physisch gehandelte Rohstoffe, einschliesslich Edelmetalle

n.a.

n.a.

n.a.

28

– Zur Deckung von Ersteinschusszahlungen bei Derivatgeschäften und Ausfallfonds von zentralen Gegenparteien hinterlegte Aktiven

n.a.

29

– Forderungen aus Derivatgeschäften

n.a.

30

– Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften, abzüglich der in Form von Nachschusszahlungen hinterlegten Sicherheiten

n.a.

31

– Alle verbleibenden Aktiven

32

Ausserbilanzpositionen

n.a.

33

Total der RSF

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

34

Net Stable Funding Ratio (NSFR) (%)

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

Anhang 3

(Art. 4 Abs. 2–4, 13 Abs. 2, 3 und 5, 17 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 3.2)

Zusätzliche Offenlegung zu Eigenmitteln für systemrelevante Banken

1 Tabelle: Risikobasierte Eigenmittelanforderungen auf Basis von Kapitalquoten

1.1 Berechnungs- und Darstellungsregeln

a. Banken, die von der Übergangsbestimmung nach Artikel 148 d ERV Gebrauch machen, müssen die Tabelle um die Werte in geeigneter Form ergänzen, wie sie nach Ablauf der Übergangsfrist resultieren würden.
b. Die Angaben sind grundsätzlich ohne Umbuchen von Eigenmitteln zu berechnen, die bei Umbuchung eine Reduktion der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel (Gone-concern-Anforderungen) nach Artikel 132 Absatz 4 ERV erzeugen. Entscheidet sich eine Bank für eine solche Umbuchung, so ist dies mittels eines aussagekräftigen Fussnotenkommentars zu erläutern.
c. Zeile 11: Die Eigenmittel, die zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet werden, sind nicht einzuschliessen.
d. Zeile 12: Das harte Kernkapital, das zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet wird, ist nicht einzuschliessen.
e. Zeile 14: Sofern vor dem 1. Juli 2016 existierend, ist dieses Wandlungskapital nach der Übergangsbestimmung nach Artikel 148 b ERV bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie AT1-Wandlungskapital mit hohem Trigger anrechenbar.
f. Zeile 15: International tätige systemrelevante Banken müssen auf Stufe Einzelinstitut anstelle der Zeilen 15–19 folgende Informationen offenlegen: höherer Wert der auf den RWA beziehungsweise auf dem Gesamtengagement basierenden Gone-concern - Anforderungen nach allfälliger Reduktion nach Artikel 132 Absatz 4 ERV.
g. Zeile 17 ist nur auszufüllen, falls diese Mittel von der FINMA nach Artikel 65 b Absatz 1 Buchstabe a BankV bei Hindernissen für die Sanier- und Liquidierbarkeit verlangt werden. Ansonsten ist diese Zeile wegzulassen.
h. Zeile 29 gilt nur für nicht international tätige systemrelevante Banken.

1.2 Tabelle

1

Bemessungsgrundlage

CHF

2

Nach Risiko gewichtete Positionen (RWA)

3

Risikobasierte Eigenmittelanforderungen auf Basis von Kapitalquoten, Going concern

CHF

% RWA

4

Total

5

– Davon hartes Kernkapital (CET1): Mindesteigenmittel

6

– Davon CET1: Eigenmittelpuffer

7

– Davon CET1: antizyklischer Puffer

8

– Davon zusätzliches Kernkapital (AT1): Mindesteigenmittel

9

– Davon AT1: Eigenmittelpuffer

10

Anrechenbare Eigenmittel, Going concern

CHF

% RWA

11

Kernkapital (Tier 1) und wie AT1-Wandlungskapital mit hohem Trigger anrechenbares Wandlungskapital

12

– Davon CET1

13

– Davon AT1-Wandlungskapital mit hohem Trigger

14

– Davon AT1-Wandlungskapital mit tiefem Trigger

15

Risikobasierte Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel (auf Basis von Kapitalquoten, Gone concern

CHF

% RWA

16

Total gemäss Grösse und Marktanteil

17

Ergänzende zusätzliche verlustabsorbierende Mittel für international tätige systemrelevante Banken nach Artikel 133 ERV

18

Reduktion aufgrund des Haltens von zusätzlichen Mitteln in Form von CET1 oder Wandlungskapital nach Artikel 132 Absatz 4 ERV

19

Total (netto)

20

Anrechenbare zusätzliche verlustabsorbierende Mittel, Gone concern

CHF

% RWA

21

Total

22

– Davon CET1, das zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet wird

23

– Davon AT1, das zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet wird

24

– Davon Tier-2-Wandlungskapital mit hohem Trigger

25

– Davon Tier-2-Wandlungskapital mit tiefem Trigger

26

– Davon Tier1, das die Basler Mindeststandards in der Fassung nach Anhang 1 ERV nicht erfüllt

27

– Davon Tier 2, das die Basler Mindeststandards in der Fassung nach Anhang 1 ERV nicht erfüllt

28

– Davon Bail-in-Bonds

29

– Davon Staatsgarantie oder ähnlicher Mechanismus nach Artikel 132b ERV

2 Tabelle: Nicht risikobasierte Eigenmittelanforderungen auf Basis der Leverage Ratio

2.1 Berechnungs- und Darstellungsregeln

a. Banken, die von der Übergangsbestimmung nach Artikel 148 d ERV Gebrauch machen, müssen die Tabelle um die Werte in geeigneter Form ergänzen, wie sie nach Ablauf der Übergangsfrist resultieren würden.
b. Die Angaben sind grundsätzlich ohne Umbuchen von Eigenmitteln zu berechnen, die bei Umbuchung eine Reduktion der Gone-concern-Anforderungen nach Artikel 132 Absatz 4 ERV erzeugen. Entscheidet sich eine Bank für eine solche Umbuchung, so ist dies mittels eines aussagekräftigen Fussnotenkommentars zu erläutern.
c. Zeile 9: Die Eigenmittel, die zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet werden, sind nicht einzuschliessen.
d. Zeile 10: Das harte Kernkapital, das zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet wird, ist nicht einzuschliessen.
e. Zeile 12: Sofern vor dem 1. Juli 2016 existierend, ist dieses Wandlungskapital nach der Übergangsbestimmung nach Artikel 148 b ERV bis zum Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie AT1-Wandlungskapital mit hohem Trigger anrechenbar.
f. Zeile 13: International tätige systemrelevante Banken müssen auf Stufe Einzelinstitut anstelle der Zeilen 13–17 folgende Informationen offenlegen: höherer Wert der auf den RWAbeziehungsweise auf dem Gesamtengagement basierenden Gone-concern - Anforderungen nach allfälliger Reduktion nach Artikel 132 Absatz 4 ERV.
g. Zeile 15 ist nur auszufüllen, falls die Mittel von der FINMA nach Artikel 65 b Absatz 1 Buchstabe a BankV bei Hindernissen für die Sanier- und Liquidierbarkeit verlangt werden. Ansonsten ist diese Zeile wegzulassen.
h. Zeile 27 gilt nur für nicht international tätige systemrelevante Banken.

2.2 Tabelle

1

Bemessungsgrundlage

CHF

2

Gesamtengagement (Nenner der Leverage Ratio, LRD)

3

Nicht risikobasierte Eigenmittelanforderungen auf Basis der Leverage Ratio, Going concern

CHF

% LRD

4

Total

5

– Davon hartes Kernkapital (CET1): Mindesteigenmittel

6

– Davon CET1: Eigenmittelpuffer

7

– Davon zusätzliches Kernkapital (AT1): Mindesteigenmittel

8

Anrechenbare Eigenmittel, Going concern

CHF

% LRD

9

Kernkapital (Tier1) und wie AT1-Wandlungskapital mit hohem Trigger anrechenbares Wandlungskapital

10

– Davon CET1

11

– Davon AT1-Wandlungskapital mit hohem Trigger

12

– Davon AT1-Wandlungskapital mit tiefem Trigger

13

Nicht risikobasierte Anforderungen an zusätzliche verlustabsorbierende Mittel auf Basis der Leverage Ratio, Gone concern

CHF

% LRD

14

Total gemäss Grösse und Marktanteil

15

Ergänzende zusätzliche verlustabsorbierende Mittel für international tätige systemrelevante Banken nach Artikel 133 ERV

16

Reduktion aufgrund des Haltens von zusätzlichen Mitteln in Form von CET1 oder Wandlungskapital nach Artikel 132 Absatz 4 ERV

17

Total (netto)

18

Anrechenbare zusätzliche verlustabsorbierende Mittel, Gone concern

CHF

% LRD

19

Total

20

– Davon CET1, das zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet wird

21

– Davon AT1, das zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet wird

22

– Davon Tier-2-Wandlungskapital mit hohem Trigger

23

– Davon Tier-2-Wandlungskapital mit tiefem Trigger

24

– Davon Tier 1, das die Basler Mindeststandards in der Fassung nach Anhang 1 ERV nicht erfüllt

25

– Davon Tier 2, das die Basler Mindeststandards in der Fassung nach Anhang 1 ERV nicht erfüllt

26

– Davon Bail-in-Bonds

27

– Davon Staatsgarantie oder ähnlicher Mechanismus nach Artikel 132b ERV

Anhang 4

(Art. 4 Abs. 2, 4 Bst. a, 5 und 6, 11 Abs. 2 Bst. b, 13 Abs. 6 sowie Anhang 1 Ziff. 3.2)

Offenlegung zur Unternehmensführung

1 Die Steuerung, die Kontrollen und das Risikomanagement der Bank sind offenzulegen und zu erläutern.
2 Dabei sind insbesondere folgende Informationen zu publizieren: 2.1 die Zusammensetzung sowie der berufliche Hintergrund und die Ausbildung der einzelnen Mitglieder des Oberleitungsorgans; die unabhängigen Mitglieder sind auszuweisen;
2.2 die Organisation des Oberleitungsorgans, insbesondere die Besetzung des Präsidiums sowie die allfällige Konstituierung und Zusammensetzung von Ausschüssen;
2.3 die Zusammensetzung sowie der berufliche Hintergrund und die Ausbildung der einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung;
2.4 die risikostrategische Ausrichtung und das Risikoprofil der Bank sowie, bei systemrelevanten Banken, die Einschätzung der Risikolage durch die Geschäftsleitung.
3 Banken der Kategorien 1–3 müssen zusätzlich folgende Informationen nach dem Anhang zur Richtlinie vom 29. Juni 2022³¹ betreffend Informationen zur Corporate Governance (SIX-Richtlinie) der SIX Exchange Regulation AG publizieren: 3.1 die Struktur der Finanzgruppe sowie bedeutende Aktionäre und allfällige Kreuzbeteiligungen (Ziff. 1 der SIX-Richtlinie);
3.2 die weiteren Tätigkeiten und Interessenbindungen der Mitglieder des Oberleitungsorgans (Ziff. 3.2 der SIX-Richtlinie);
3.3 die interne Organisation und die Kompetenzregelung des Oberleitungsorgans sowie die Informations- und Kontrollinstrumente gegenüber der Geschäftsleitung (Ziff. 3.5–3.7 der SIX-Richtlinie);
3.4 die weiteren Tätigkeiten und Interessenbindungen der Mitglieder der Geschäftsleitung (Ziff. 4.2 der SIX-Richtlinie);
3.5 die Grundlagen und die Elemente der Entschädigungen und der Beteiligungsprogramme für die Mitglieder des Oberleitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zur Festsetzung dieser Entschädigungen und Programme (Ziff. 5.1 der SIX-Richtlinie);
3.6 bezüglich der Revisionsstelle und der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft: die Dauer des Revisions- beziehungsweise des Prüfmandats, die Amtsdauer der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors und der leitenden Prüferin oder des leitenden Prüfers, das Revisions- und das Prüfhonorar für das vergangene Berichtsjahr, die zusätzlichen Honorare sowie die Informationsinstrumente gegenüber dem Oberleitungsorgan (Ziff. 8.1–8.4 der SIX-Richtlinie).
³¹ Im Internet kostenlos abrufbar unter: www.ser-ag.com > Menu > Corporate Reporting.

Anhang 5

(Art. 4 Abs. 2, 4 Bst. b und 6, 13 Abs. 6 sowie Anhang 1 Ziff. 3.2)

Offenlegung zu klimabezogenen Finanzrisiken

1 Banken der Kategorien 1 und 2 nach Anhang 3 BankV müssen jährlich im Rahmen der Jahresberichterstattung Informationen in Bezug auf das Management klimabezogener Finanzrisiken offenlegen.
2 Die Offenlegung muss mindestens folgende Informationen umfassen: 2.1 zentrale Merkmale der Struktur der Unternehmensführung, über welche die Bank verfügt, um klimabezogene Finanzrisiken zu identifizieren, zu beurteilen, zu bewirtschaften und zu überwachen sowie darüber Bericht zu erstatten;
2.2 Beschreibung der kurz-, mittel- und langfristigen klimabezogenen Finanzrisiken, deren Einfluss auf die Geschäfts- und Risikostrategie sowie Auswirkungen auf die bestehenden Risikokategorien;
2.3 Risikomanagementstrukturen und -prozesse zur Identifizierung, Beurteilung und zum Management klimabezogener Finanzrisiken;
2.4 quantitative Informationen in Form von Kennzahlen und Zielen zu klimabezogenen Finanzrisiken sowie die verwendete Methodologie.
3 Die Banken müssen die Kriterien und Bewertungsmethoden offenlegen, anhand derer sie die Wesentlichkeit der klimabezogenen Finanzrisiken beurteilen.
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