Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «co... (830.22)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» (Rechnungslegungsverordnung Compenswiss)

(Rechnungslegungsverordnung Compenswiss) vom 29. Juni 2022 (Stand am 1. Januar 2025)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017¹
verordnet:
¹ SR 830.2

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO)» (Compenswiss);
b. die Erstellung der Jahresrechnungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) nach Artikel 71 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946² über die Alters- und Hinterlassenenversicherung durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS).
² SR 831.10
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.
IPSAS : «International Public Sector Accounting Standards» des International Public Sector Accounting Standards Board³;
b.
Sozialleistungen : Geldleistungen im Anwendungsbereich des «IPSAS 42 zu Sozialleistungen («Social Benefits»)⁴;
c.
Anspruchskriterien : Anspruchskriterien im Sinne des «IPSAS 42;
d.
Sachleistungen: Sachleistungen im Anwendungsbereich des IPSAS zu kollektiven und individuellen Leistungen als Ergänzungen zum Standard IPSAS 19 zu Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen («Collective and Individual Services [Amendments to IPSAS 19, Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets]»)⁵.
³ www.ipsasb.org
⁴ www.ipsasb.org
⁵ www.ipsasb.org

2. Kapitel: Anwendbare Standards und Handbücher zur Rechnungslegung

Art. 3 Standards
¹ Die Rechnungslegung richtet sich nach den IPSAS⁶.
² Es gelten die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten wesentlichen Abweichungen von den IPSAS.
⁶ www.ipsasb.org
Art. 4 Weiterentwicklung der Standards
¹ Die Compenswiss und die ZAS verfolgen die Weiterentwicklung der Standards und deren Auswirkungen auf die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO sowie auf die aggregierte Anstaltsrechnung in folgenden Bereichen:
a. die Compenswiss: im Bereich Anlagetätigkeit;
b. die ZAS: im Bereich Versicherungstätigkeit.
² Die Compenswiss und die ZAS informieren das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) rechtzeitig, wenn Änderungen in den IPSAS⁷ in ihrem Bereich Auswirkungen auf die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO oder auf die aggregierte Anstaltsrechnung haben.
³ Das BSV beurteilt, wie die Änderungen in den IPSAS umgesetzt werden sollen. Dabei nimmt das BSV Rücksprache mit der Compenswiss im Bereich Anlagetätigkeit und mit der ZAS im Bereich Versicherungstätigkeit. Im Bereich Versicherungstätigkeit nimmt das BSV ebenfalls Rücksprache mit den Durchführungsstellen, sofern diese von den Änderungen betroffen sind.
⁷ www.ipsasb.org
Art. 5 Handbücher zur Rechnungslegung
Zur Umsetzung der Vorschriften dieser Verordnung erstellt:
a. die Compenswiss: ein Handbuch zur Rechnungslegung im Bereich Anlagetätigkeit;
b. die ZAS: ein Handbuch zur Rechnungslegung im Bereich Versicherungstätigkeit.

3. Kapitel: Konkretisierungen der IPSAS

1. Abschnitt: IPSAS 42

Art. 6 Bilanzierungsregel für Sozialleistungen
¹ Verbindlichkeiten für Sozialleistungen sind zu bilanzieren, wenn:
a. aus einem vergangenen Ereignis eine gegenwärtige Verpflichtung entstanden ist;
b. die Verpflichtung zu einem Mittelabfluss führt; und
c. die Höhe der Verpflichtung verlässlich schätzbar ist.
² Ein vergangenes Ereignis liegt vor, wenn spätestens am Bilanzstichtag alle Anspruchskriterien erfüllt sind.
Art. 7 Erfüllung der Anspruchskriterien
Die Anspruchskriterien sind in folgenden Fällen erfüllt:
a. bei Renten der AHV: wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat;
b. bei Hilflosenentschädigungen der AHV und der IV: 1. wenn eine Verfügung über einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorliegt, und
2. wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat;
c. bei Renten der IV: 1. bei sich in Abklärung befindenden Anmeldungen: – wenn ein Vorbescheid über die Gewährung einer Rente der IV vorliegt und
– wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat,
2. bei bereits verfügten Renten der IV, wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat;
d. bei Taggeldern der IV: wenn die versicherte Person sich einer Eingliederungsmassnahme unterzogen hat;
e. bei Dienstentschädigungen der EO: wenn die versicherte Person einen Diensttag absolviert hat;
f. bei Mutterschaftsentschädigungen der EO: wenn die versicherte Person den ersten Tag eines Monats, für den ein Anspruch besteht, erlebt hat;
g. bei Vaterschaftsentschädigungen der EO: wenn die versicherte Person einen Urlaubstag bezogen hat;
h. bei Betreuungsentschädigungen der EO: wenn die versicherte Person einen Betreuungstag bezogen hat.

2. Abschnitt: IPSAS 19, Bilanzierungsregel für Sachleistungen

Art. 8
¹ Rückstellungen für Sachleistungen sind zu bilanzieren, wenn:
a. aus einem vergangenen Ereignis eine gegenwärtige Verpflichtung entstanden ist;
b. ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist; und
c. die Höhe der Verpflichtung verlässlich schätzbar ist.
² Ein vergangenes Ereignis liegt vor, wenn der Bezug der Sachleistung bis zum Bilanzstichtag erfolgte.
³ Als Bezug einer Sachleistung gelten insbesondere:
a. eine durchgeführte medizinische Massnahme;
b. eine durchgeführte Integrationsmassnahme;
c. eine durchgeführte Massnahme beruflicher Art;
d. die Lieferung eines Hilfsmittels.

4. Kapitel: Darstellung und Offenlegung

Art. 9 Darstellung
¹ Für die Darstellung der Bilanz gelten folgende Grundsätze:
a. Die Vermögenswerte, die Verbindlichkeiten und das Eigenkapital sind in den Jahresrechnungen der AHV, IV und EO und in der aggregierten Anstaltsrechnung gesondert auszuweisen.
b. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind in folgende Kategorien zu unterteilen: 1. Anlagetätigkeit;
2. Versicherungstätigkeit.
c. Innerhalb der Kategorien Anlagetätigkeit und Versicherungstätigkeit sind Unterpositionen offenzulegen, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich ist oder die IPSAS⁸ dies fordern.
d. Die Unterpositionen in den Kategorien Anlagetätigkeit und Versicherungstätigkeit sind ihrem Liquiditätsgrad entsprechend zu gliedern.
e. Die Schuld der IV gegenüber der AHV ist als Verbindlichkeit aus Anlagetätigkeit auszuweisen; die Forderung der AHV gegenüber der IV ist als Vermögenswert aus Anlagetätigkeit auszuweisen.
² Für die Darstellung der Erfolgsrechnung gelten folgende Grundsätze:
a. Das Umlageergebnis entspricht der Differenz aus den Erträgen und den Aufwänden der Versicherungstätigkeit; es ist in den Jahresrechnungen der AHV, IV und EO gesondert auszuweisen.
b. Das Anlageergebnis entspricht der Differenz aus den Erträgen und den Aufwänden der Anlagetätigkeit; es ist in den Jahresrechnungen der AHV, IV und EO gesondert auszuweisen.
c. Der Zinsaufwand auf der Schuld der IV gegenüber der AHV und der Zinsertrag auf der Forderung der AHV gegenüber der IV sind Bestandteil des Anlageergebnisses.
d. In der aggregierten Erfolgsrechnung sind gesondert auszuweisen: 1. das Ergebnis der Versicherungstätigkeit;
2. das Ergebnis der Anlagetätigkeit.
³ Das BSV kann der ZAS Weisungen zur Darstellung der Jahresrechnungen der AHV, IV und EO erteilen.
⁸ www.ipsasb.org
Art. 10 Offenlegung
¹ Zusätzlich zu der in den IPSAS⁹ vorgeschriebenen Offenlegung ist im Anhang der Jahresrechnung der IV der Betrag der im Rechnungsjahr erfassten Renten der IV zu unterteilen in:
a. Renten, die für das Rechnungsjahr erfasst wurden;
b. Renten, die für das Vorjahr erfasst wurden;
c. Renten, die für frühere Jahre erfasst wurden.
² Sämtliche Abweichungen von den IPSAS sind in den Jahresrechnungen der AHV, IV und EO und in der aggregierten Anstaltsrechnung offenzulegen und zu begründen.
⁹ www.ipsasb.org

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 14. Februar 2007 ¹⁰ über die Zuweisung des Bundesanteils am Nationalbankgold an die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.
¹⁰ [ AS 2007 519 ]
Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses
… ¹¹
¹¹ Die Änderungen können unter AS 2022 424 konsultiert werden.
Art. 13 Übergangsbestimmungen
1  Die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO und die aggregierte Anstaltsrechnung für das Geschäftsjahr 2024 sind nach bisherigem Recht zu erstellen.
2  Im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2025 sind die Vergleichszahlen des Jahres 2024 nach neuem Recht darzustellen. Die Compenswiss und die ZAS können in begründeten Fällen nach Rücksprache mit dem BSV bei einzelnen Positionen davon absehen.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Anhang

(Art. 3 Abs. 2)

Wesentliche Abweichungen von den IPSAS

Nr.

IPSAS

Abweichung

17

Sachanlagen¹²
(«Property, Plant, and Equipment»)

Leihweise abgegebene Hilfsmittel der IV sind in Abweichung vom IPSAS 17 als Aufwand aus Sachleistungen zu erfassen.

23

Erträge aus Trans­ak­tionen ohne zurechenbare Gegenleistung
(«Revenue from Non-Exchange Transactions [Taxes and Transfers]»)

Für die persönlichen Beiträge sind in Abweichung vom IPSAS 23 am Stichtag nur die im Januar des Folgejahres gestellten Schlussrechnungen als Vermögenswert zu erfassen.

42

Sozialleistungen
(«Social Benefits»)

Die Bewertung der Verbindlichkeiten für Sozialleistungen kann in Abweichung vom IPSAS 42 gemäss den Vorschriften zur Bewertung von Rückstellungen im IPSAS 19 zu Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen («Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets») erfolgen.

Div.

Eigenkapital

Direkte Eigenkapitalbuchungen sind nicht zulässig. Transaktionen, die nach den IPSAS als direkte Eigenkapitalbuchungen zu erfassen sind, sind erfolgswirksam zu verbuchen.

Ausgenommen sind:
1. Buchungen, die sich aus der Anwendung des IPSAS 3 zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehlern («Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors») ergeben;
2. Buchungen, die sich aus der Anwendung des IPSAS 23 ergeben;
3. Buchungen, die sich aus der Anwendung des IPSAS 33 zur erstmaligen Anwendung der auf periodengerechter Abgrenzung basierenden IPSAS («First-time Adoption of Accrual Basis International Public Sector Accounting Standards [IPSASS]») ergeben.

¹² www.ipsasb.org
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