Verordnung der FINMA über die Leverage Ratio und die operationellen Risiken der&n... (952.033.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der FINMA über die Leverage Ratio und die operationellen Risiken der Banken und Wertpapierhäuser (LROV-FINMA)

(LROV-FINMA) vom 6. März 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 952.03

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Gesamtengagement für die Berechnung der Leverage Ratio sowie die Mindesteigenmittel zur Unterlegung von operationellen Risiken.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
a. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Securities Financing Transactions): Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten;
b. Darlehensgeschäfte mit Effekten: Wertpapierkredite mit regelmässigem Margenausgleich ( Margin Lending );
c. Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten: Wertpapierpensionsgeschäfte ( Repurchase- und Reverse-Repurchase-Agreements ) und Wertpapierleihgeschäfte ( Securities Lending und Borrowing );
d. geschriebene Kreditderivate: folgende Kreditderivate, durch die die Bank Kreditschutz leistet: 1. Total Return Swaps auf Schuldinstrumente,
2. Derivate, die auf ein Kreditereignis referenzieren,
3. Optionen auf Instrumente nach den Ziffern 1 und 2;
e. Derivatgeschäfte mit Margenausgleich: Derivatgeschäfte, bei denen aufgrund einer Margenvereinbarung ( Margin Agreement ) in regelmässigen Zeitabständen Margenzahlungen aufgrund des Netto-Marktwerts der in der Margenvereinbarung eingeschlossenen Derivatkontrakte berechnet und geleistet beziehungsweise erhalten werden, unter Vorbehalt allfälliger Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge; ausgenommen sind Transaktionen mit einseitigen Margenvereinbarungen, bei denen die Bank nur Sicherheiten leistet, aber nicht erhält.

2. Kapitel: Gesamtengagement

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Zusammensetzung
Das Gesamtengagement setzt sich au s folgenden Positionen zusammen:
a. den Bilanzpositionen (2. Abschnitt);
b. den Derivaten (3. Abschnitt);
c. den Wertpapierfinanzierungsgeschäften (4. Abschnitt);
d. den Ausserbilanzpositionen (5. Abschnitt).
Art. 4 Berechnungsgrundsätze
¹ Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen ist es für die Berechnung des Gesamtengagements unzulässig:
a. Aktiven und Passiven miteinander zu verrechnen;
b. die risikomindernden Massnahmen nach Artikel 61 ERV einschliesslich physischer oder finanzieller Sicherheiten und Garantien zu berücksichtigen.
² Werden Transaktionen oder Strukturen einer Bank nicht angemessen im Gesamtengagement abgebildet, so kann die FINMA nach Ziffer 30.6 des Basler Mindeststandards zur Höchstverschuldungsquote (LEV) in der Fassung nach Anhang 1 ERV im Einzelfall entsprechende Anpassungen anordnen.
³ Mit Zustimmung der FINMA kann die Bank die Berechnung der Leverage Ratio auf der Grundlage von Durchschnittswerten des Gesamtengagements über das Quartal vornehmen. In diesem Fall muss diese Berechnungsmethode langfristig angewendet werden.
Art. 5 Ausschluss von Positionen
Für die Berechnung des Gesamtengagements müssen nicht berücksichtigt werden:
a. Abzüge vom Kernkapital, die nicht in Verbindung mit Verbindlichkeiten stehen, insbesondere Abzüge im Zusammenhang mit: 1. Beteiligungen am Kapital von Unternehmen ausserhalb des Konsolidierungskreises,
2. dem Wertberichtigungsdefizit nach Artikel 32 Absatz 3 ERV im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ( Internal Ratings-based Approach , IRB) sowie mit übrigen Wertberichtigungen von Aktiven,
3. aufsichtsrechtlichen Bewertungsanpassungen für weniger liquide Aktiven nach den Artikeln 16–24 der Verordnung der FINMA vom 6. März 2024² über das Handels- und das Bankenbuch sowie die anrechenbaren Eigenmittel der Banken und Wertpapierhäuser;
b. verbriefte Positionen, die die Kriterien nach Ziffer 30.5 LEV in der Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllen;
c. bilanzierte Treuhandanlagen, die die Kriterien für eine Ausbuchung nach dem «International Financial Reporting Standard» 9 (IFRS 9) des International Accounting Standards Board ³ und die Kriterien für eine Dekonsolidierung nach dem IFRS 10 ⁴ in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
² SR 952.031.11
³ Der Standard kann im Internet gegen Bezahlung abgerufen werden unter: www.ifrs.org  > Issued Accounting Standards > IFRS Accounting Standards Navigator.
⁴ Der Standard kann im Internet gegen Bezahlung abgerufen warden unter: www.ifrs.org  > Issued Accounting Standards > IFRS Accounting Standards Navigator.

2. Abschnitt: Bilanzpositionen

Art. 6 Zu erfassende Bilanzpositionen
Für die Berechnung des Gesamtengagements zu erfassen sind:
a. alle bilanzierten Aktiven zu Buchwerten, einschliesslich aller im Zusammenhang mit Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften bilanzierten Sicherheiten, ausgenommen nach dem 3. und 4. Abschnitt erfasste Forderungen und positive Wiederbeschaffungswerte im Zusammenhang mit solchen Geschäften und Derivaten;
b. im Rahmen von operativen Leasings genutzte Objekte, einschliesslich der Nutzungsrechte aus Mietverträgen, die nach Artikel 21 Absatz 5 der Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019 ⁵ (RelV-FINMA) nicht aktiviert wurden, in der Höhe der nicht bilanzierten Leasingverpflichtungen;
c. von Banken, die einen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard anwenden: die jeweils bilanzierten Nutzungsrechte aus Leasinggeschäften.
⁵ SR 952.024.1
Art. 7 Nach dem Abschlusstagprinzip verrechnete nicht abgewickelte Transaktionen
¹ Eine Verrechnung von Barforderungen und Barverbindlichkeiten, die nach den Rechnungslegungsvorschriften über das Abschlusstagprinzip ( Trade Date Accoun ting ) für nicht abgewickelte reguläre Käufe und Verkäufe finanzieller Vermögenswerte vorgenommen wird, ist bei der Berechnung des Gesamtengagements rückgängig zu machen.
² Eine Verrechnung solcher Barforderungen und Barverbindlichkeiten ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig, unabhängig von einer Verrechnung nach den Rechnungslegungsvorschriften:
a. Die zugehörige verkaufte oder gekaufte Position ist Teil des Handelsbuchs und wird erfolgswirksam zum Fair Value bewertet.
b. Die Transaktion wird nach dem Prinzip der Lieferung gegen Zahlung ( Delivery versus Payment ) abgewickelt.
³ Als reguläre Käufe und Verkäufe finanzieller Vermögenswerte gelten Käufe und Verkäufe, deren Abwicklungszeitpunkt durch eine entsprechende Regulierung oder die Bedingungen des Börsenplatzes festgelegt ist.
Art. 8 Sammelkonto für Cash- und Liquiditätsmanagement
¹ Transferiert die Bank im Rahmen von Dienstleistungen des Cash- und Liquiditätsmanagements mithilfe von Sammelkonten ( Cash Pooling ) die Soll- und Haben-Bestände von beteiligten Kundenkonten auf ein Sammelkonto, so kann für die Berechnung des Gesamtengagements anstelle der Salden der einzelnen Kundenkonten der durch Verrechnung ermittelte Saldo des Sammelkontos erfasst werden, wenn:
a. der Transfer mindestens täglich erfolgt; und
b. die Bank nach dem Transfer für die individuellen Salden nicht haftbar ist.
² Eine Verrechnung ist auch bei nicht täglichem Transfer zulässig, wenn:
a. die Bank jederzeit das Recht hat, die Salden der beteiligten Kundenkonten auf das Sammelkonto zu transferieren, und nach dem Transfer nicht für die individuellen Salden haftbar ist;
b. der Transfer mindestens zweimal pro Woche erfolgt;
c. es zwischen den Salden der einzelnen Kundinnen und Kunden keine unterschiedlichen Laufzeiten gibt oder alle Salden entweder auf Abruf oder nur über eine Nacht gehalten werden; und
d. die Zinsen oder Gebühren aufgrund des Saldos des Sammelkontos berechnet werden.

3. Abschnitt: Derivate

Art. 9 Zu erfassende Derivate und deren Berechnung
¹ Für die Berechnung des Gesamtengagements zu erfassen sind alle Derivate. Zu erfassen sind auch Derivate, deren Wiederbeschaffungswert:
a. nicht positiv werden kann; oder
b. nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard nicht in der Bilanz aufgeführt ist.
² Die Derivate sind zu erfassen in der Höhe der 1,4-fachen Summe von:
a. den aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten ( Replacement Costs, RC) (Art. 10); und
b. dem Sicherheitszuschlag ( Add-on ) (Art. 11).
³ Vorbehalten bleiben die abweichenden Regelungen für die Behandlung von Sicherheiten nach Artikel 12, für Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen nach den Artikeln 13 und 14 sowie für geschriebene Kreditderivate nach den Artikeln 15 und 16.
Art. 10 Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten
¹ Die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten sind nach der Formel nach Anhang 1 zu berechnen.
² Für Derivate nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b entsprechen die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten der Summe der positiven Wiederbeschaffungswerte.
Art. 11 Sicherheitszuschlag
¹ Der Sicherheitszuschlag ist gemäss dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten ( Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR), dem vereinfachten Standardansatz (VSA-CCR) oder dem Marktwertansatz sowie den Ausführungsbestimmungen dazu in der Verordnung der FINMA vom 6. März 2024⁶ über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) zu berechnen, wobei der Multiplikator nach Artikel 10 KreV-FINMA eins beträgt.
² Banken, die für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen den Expected-Positive-Exposure- Modellansatz (EPE-Modellansatz) verwenden, müssen für die Berechnung des Sicherheitszuschlags den Standardansatz verwenden. Alle übrigen Banken müssen für die Berechnung des Sicherheitszuschlags den gleichen Ansatz wie für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen verwenden.
³ Bei geschriebenen Kreditderivaten (Art. 15 und 16) muss der Sicherheitszuschlag nur auf demjenigen Anteil berechnet werden, dessen effektiver Nominalwert in der Berechnung des Gesamtengagements nicht berücksichtigt ist oder nach Artikel 16 Absatze 1 Buchstabe b reduziert wurde.
⁴ Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich darf der Maturitätsfaktor nach oben begrenzt werden durch den entsprechenden Maturitätsfaktor für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich. Alternativ dürfen Derivatgeschäfte mit Margenausgleich wie solche Geschäfte ohne Margenausgleich behandelt werden.
⁶ SR 952.033.21
Art. 12 Verrechnung von Sicherheiten
¹ Werden nach den Rechnungslegungsvorschriften Derivate mit Sicherheiten verrechnet, so müssen für die Berechnung des Gesamtengagements statt des Verrechnungsergebnisses die Bruttowerte berücksichtigt werden, unter Vorbehalt der folgenden Absätze.
² Die Bank darf:
a. den Baranteil der erhaltenen Margenzahlungen mit den aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 10 verrechnen;
b. den Baranteil der an die Gegenpartei geleisteten Margenzahlungen vom Gesamtengagement abziehen, sofern sie diesen Anteil: 1. nach den angewendeten Rechnungslegungsvorschriften als Aktivum ausweist, und
2. in die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 10 einschliesst.
³ Das Vorgehen nach Absatz 2 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a. Die Partei, die Barmittel erhält, hält sie nicht getrennt von ihren eigenen Vermögenswerten; von dieser Voraussetzung ausgenommen sind Sicherheiten im Zusammenhang mit Kontrakten, die über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei ( Qualifying Central Counterparty, QCCP) nach Artikel 77 a Absatz 2 ERV abgewickelt werden.
b. Die Margenzahlungen werden mindestens täglich entweder aufgrund des aktuellen Marktwerts der Derivatkontrakte oder jeweils am Morgen basierend auf den Tagesendpreisen des Vortages berechnet und geleistet beziehungsweise erhalten.
c. Die Höhe der geleisteten Margenzahlungen entspricht dem vollen Marktwert der Derivatkontrakte unter Berücksichtigung allfälliger Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge.
d. Die Margenzahlungen und die Derivatkontrakte unterliegen einer Vereinbarung über die Verrechnung (Netting-Vereinbarung) zwischen den beiden Gegenparteien, die: 1. ausdrücklich festhält, dass Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Netting-Vereinbarung netto und unter Berücksichtigung der erhaltenen und geleisteten Margenzahlungen zu begleichen sind, falls eine der beiden Parteien von einem Kreditereignis betroffen sein sollte, und
2. in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar ist, auch im Fall eines Zahlungsausfalls, eines Konkurses oder einer Insolvenz.
e. Der Baranteil der erhaltenen Margenzahlungen ist in einer Währung, die entweder im Derivatkontrakt, in der Netting-Vereinbarung, im Besicherungsanhang ( Credit Support Annex ) zur Netting-Vereinbarung oder in einer Netting-Vereinbarung mit einer QCCP als Abwicklungswährung aufgeführt ist.
⁴ Sind die Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c aufgrund von Margenstreitigkeiten vorübergehend nicht erfüllt, wird aber der unstrittige Betrag von beiden Gegenparteien täglich berechnet und geleistet beziehungsweise erhalten, so darf dieser Betrag nach Absatz 2 verrechnet beziehungsweise abgezogen werden.
Art. 13 Clearing-Dienstleistungen: Positionen gegenüber einem Clearing‑Kunden
¹ In Abweichung von den Artikeln 9–12 kann die Bank für die Berechnung des Derivate-Engagements gegenüber einem Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen das Kreditäquivalent nach dem SA-CCR, dem VSA-CCR oder dem Marktwertansatz nach Artikel 56 ERV verwenden. Dabei darf die Bank Ersteinschusszahlungen des Clearing-Kunden nur dann berücksichtigen, wenn diese von den eigenen Vermögenswerten der Bank getrennt gehalten werden.
² Tritt ein Clearing-Kunde direkt in ein Derivatgeschäft mit einer zentralen Gegenpartei ( Central Counterparty, CCP) ein und garantiert die Bank als Clearing-Mitglied gegenüber der CCP dafür, dass der Clearing-Kunde seine Pflichten erfüllt, so muss die Bank ihr Derivate-Engagement gegenüber dem Clearing-Kunden unter Berücksichtigung erhaltener und geleisteter Sicherheiten entweder nach Absatz 1 oder nach den Artikeln 9–12 berechnen.
³ Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für mehrstufige Kundenbeziehungen nach Artikel 138 KreV-FINMA⁷.
⁷ SR 952.033.21
Art. 14 Clearing-Dienstleistungen: Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei
¹ Garantiert eine Bank als Clearing-Mitglied einer CCP gegenüber ihren Clearing-Kunden dafür, dass die CCP ihre Pflichten erfüllt, so muss sie, zusätzlich zu den Derivate-Engagements gegenüber den Clearing-Kunden nach Artikel 13, für die Berechnung des Gesamtengagements die folgenden Positionen erfassen:
a. die Derivate-Engagements gegenüber der CCP;
b. die Forderungen aus Sicherheiten, die sie im Zusammenhang mit diesen Kundengeschäften an die CCP leistet, und zwar nach den gleichen Regeln wie für alle übrigen Derivate-Engagements.
² Garantiert eine Bank als Clearing-Mitglied einer QCCP gegenüber ihren Clearing-Kunden nicht dafür, dass die QCCP ihre Pflichten erfüllt, so muss sie für die Berechnung des Gesamtengagements die folgenden Positionen nicht erfassen:
a. ihre Derivate-Engagements gegenüber der QCCP;
b. die Forderungen aus Sicherheiten, die sie im Zusammenhang mit diesen Kundengeschäften an die QCCP leistet.
³ Für Banken, die keine Clearing-Mitglieder einer QCCP sind, gilt Absatz 2 sinngemäss, sofern:
a. die Clearing-Dienstleistungen innerhalb einer mehrstufigen Kundenbeziehung nach Artikel 138 KreV-FINMA⁸ angeboten werden; und
b. die Voraussetzungen nach Artikel 150 Absatz 1 KreV-FINMA erfüllt sind.
⁴ Handelt eine Bank als Clearing-Mitglied gegenüber einem Clearing-Kunden, der innerhalb des Konsolidierungskreises ist, so kann sie die Erleichterungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in Anspruch nehmen.
⁸ SR 952.033.21
Art. 15 Geschriebene Kreditderivate: effektiver Nominalwert
¹ Bei geschriebenen Kreditderivaten ist für die Berechnung des Gesamtengagements zusätzlich zum nach den Artikeln 9–12 berechneten Wert der effektive Nominalwert zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Kreditderivate, die für einen Clearing-Kunden als Clearing-Dienstleistung abgewickelt werden und bei denen Erleichterungen nach Artikel 14 Absatz 2 oder Absatz 3 zur Anwendung kommen.
² Der effektive Nominalwert entspricht dem das tatsächliche Risiko widerspiegelnden Nominalwert eines Kontrakts mit Hebeleffekt oder mit anderen die Transaktionswirkung verstärkenden Effekten.
Art. 16 Geschriebene Kreditderivate: Abzüge vom effektiven Nominalwert
¹ Vom effektiven Nominalwert eines geschriebenen Kreditderivats können abgezogen werden:
a. gegebenenfalls der negative Wiederbeschaffungswert des Kreditderivats, sofern dieser zu einer Reduktion des Kernkapitals geführt hat;
b. der effektive Nominalwert von gegenläufigen Kreditderivaten, wenn der gekaufte Kreditschutz mindestens gleichwertig ist zum Kreditschutz des geschriebenen Kreditderivats und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Restlaufzeit des gekauften Kreditschutzes ist mindestens gleich lang wie die Restlaufzeit des geschriebenen Kreditderivats.
2. Die Kreditqualität der schutzgebenden Gegenpartei weist keine hohe positive Korrelation mit dem dem geschriebenen Kreditderivat unterliegenden Wert auf, sodass keine unangemessene Reduktion des Kreditschutzes resultiert.
3. Das geschriebene Kreditderivat und das gegenläufige Kreditderivat lauten auf den gleichen Referenznamen; zwei Referenznamen werden nur dann als gleich angesehen, wenn sie sich auf dieselbe Rechtseinheit beziehen.
² Wird vom effektiven Nominalwert des geschriebenen Kreditderivats nach Absatz 1 Buchstabe a der negative Wiederbeschaffungswert abgezogen, so muss vom effektiven Nominalwert des gegenläufigen Kreditderivats ein allfälliger positiver Wiederbeschaffungswert, der ans Kernkapital angerechnet wurde, abgezogen werden.
³ Bei einem für einen einzelnen Referenznamen gekauften Kreditschutz ( Single Name Credit Derivative ) ist der Abzug nach Absatz 1 Buchstabe b nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Der Kreditschutz lautet auf eine Referenzverbindlichkeit ( Reference Obli gation ), die der Referenzverbindlichkeit des geschriebenen Kreditderivats gleich- oder nachrangig ist.
b. Ein Kreditereignis beim geschriebenen Kreditderivat führt zwangsläufig zu einem Kreditereignis beim gekauften Kreditschutz.
⁴ Bei einem in Form einer Option gekauften Kreditschutz ist der Abzug nach Absatz 1 Buchstabe b nur zulässig, wenn der gekaufte Kreditschutz keinen höheren Ausübungspreis hat als der verkaufte Kreditschutz .
⁵ Bei einem für einen Pool von Referenznamen gekauften Kreditschutz ist der Abzug nach Absatz 1 Buchstabe b nur zulässig, wenn der gekaufte Kreditschutz gleichwertig ist zum separaten Kauf von Kreditschutz für jeden einzelnen Referenznamen im Pool.
⁶ Bei einem für eine Verlusttranche eines Pools gekauften Kreditschutz ist der Abzug nach Absatz 1 Buchstabe b nur zulässig, wenn der gekaufte Kreditschutz auf die gleiche Verlusttranche des gleichen Pools referenziert wie der verkaufte Kreditschutz.
⁷ Bei einem in Form eines Total Return Swaps gekauften Kreditschutz ist der Abzug nach Absatz 1 Buchstabe b nur zulässig, wenn die Bank die erhaltenen Nettozahlungen als Einkommen verbucht und gleichzeitig die gegenläufigen Wertminderungen am geschriebenen Kreditderivat im Kernkapital abbildet.

4. Abschnitt: Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Art. 17 Zu erfassende Summe
¹ Für die Berechnung des Gesamtengagements sind die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu erfassen als Summe:
a. der ihnen zugrunde liegenden Brutto-Aktiven (Art. 18); und
b. der Engagements gegenüber den Gegenparteien (Art. 19).
² Vorbehalten bleibt die Regelung nach Artikel 21 für die Bank als Kommissionärin.
Art. 18 Brutto-Aktiven
¹ Für die Berechnung des Gesamtengagements sind die nach Rechnungslegung erfassten Brutto-Aktiven von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu erfassen.
² Barverbindlichkeiten und -forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit derselben Gegenpartei können unter folgenden Voraussetzungen verrechnet werden:
a. Die Transaktionen haben dasselbe explizite endgültige Erfüllungsdatum.
b. Das Verrechnungsrecht ist sowohl im ordentlichen Geschäftsgang als auch bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei rechtlich durchsetzbar.
c. Die Gegengeschäfte werden netto oder gleichzeitig abgewickelt oder sind Gegenstand eines mit einer Nettoabwicklung gleichwertigen Abwicklungsmechanismus.
³ Ein gleichwertiger Abwicklungsmechanismus liegt vor, wenn:
a. beide Transaktionen durch das gleiche Abwicklungssystem abgewickelt werden;
b. Barmittel oder Intraday-Überziehungskredite sicherstellen, dass beide Transaktionen bis zum Ende des Geschäftstages abgewickelt werden; und
c. eine allfällige fehlgeschlagene Abwicklung einer einzelnen Wertschrift nur die Abwicklung des mit dieser Wertschrift verknüpften Barbetrags verzögert oder eine Verpflichtung gegenüber dem Abwicklungssystem erzeugt.
⁴ Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen am Ende des dafür vorgesehenen Abwicklungszeitraums die Abwicklung einer Wertschrift fehlgeschlagen ist, müssen aus der Verrechnung ausgeschlossen und im Gesamtengagement brutto erfasst werden.
⁵ Aktivseitige Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die über eine QCCP abgewickelt werden und bei denen bestehende Kontrakte durch neue rechtliche Verpflichtungen abgelöst wurden (Novation), sind zum Wert der vertraglichen Verpflichtungen nach der Novation zu erfassen.
⁶ Wertpapiere, die die Bank im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts erhält, sind für die Berechnung des Gesamtengagements auszuschliessen.
Art. 19 Engagement gegenüber der Gegenpartei
¹ Ist eine vertragliche Verrechnung nach Artikel 100 KreV-FINMA⁹ zulässig, so ist das Engagement gegenüber der Gegenpartei zu berechnen aus dem gesamten Marktwert der an die Gegenpartei ausgeliehenen Barmittel und Wertpapiere für alle von der Netting-Vereinbarung erfassten Transaktionen abzüglich des gesamten Marktwerts der für diese Transaktionen erhaltenen Barmittel und Wertpapiere; Sicherheitsabschläge ( Haircuts ) werden dabei nicht berücksichtigt. Das Engagement gegenüber der Gegenpartei muss jedoch mindestens null betragen.
² Ist eine vertragliche Verrechnung nicht zulässig, so ist das Engagement gegenüber der Gegenpartei für jede einzelne Transaktion zu berechnen aus dem Marktwert der für diese Transaktion an die Gegenpartei ausgeliehenen Barmittel oder Wertpapiere abzüglich des Marktwerts der für diese Transaktion erhaltenen Barmittel oder Wertpapiere. Das Engagement gegenüber der Gegenpartei muss jedoch mindestens null betragen.
³ Für einzelne Transaktionen darf das Engagement gegenüber der Gegenpartei auf null gesetzt werden, wenn:
a. aus der Transaktion eine Barforderung der Bank resultiert;
b. die Transaktion nicht anderweitig verrechnet wird; und
c. die mit der Transaktion verbundene Barforderung nicht nach Artikel 18 Absatz 2 verrechnet werden darf.
⁴ Wertpapiere, die von der Bank im Rahmen von Dreiparteien-Repo-Geschäften bei der Drittpartei ( Triparty Repo Agent ) deponiert und an eine Gegenpartei ausgeliehen wurden, müssen bis zur Höhe des tatsächlich ausgeliehenen Betrags in der Berechnung des Engagements gegenüber der Gegenpartei nach Absatz 1 oder 2 berücksichtigt werden. Überschüssige bei der Drittpartei deponierte Wertpapiere, die nicht an eine Repo-Gegenpartei ausgeliehen sind, müssen nicht berücksichtigt werden.
⁹ SR 952.033.21
Art. 20 Als Verkauf verbuchte Transaktionen
Wurde ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft entsprechend dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard als Verkauf verbucht, so sind für die Berechnung des Gesamtengagements alle mit dem Verkauf verbundenen Buchungen rückgängig zu machen und das Geschäft ist so zu behandeln, wie wenn es als Wertpapierfinanzierungsgeschäft verbucht worden wäre.
Art. 21 Bank als Kommissionärin
¹ Handelt eine Bank im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts als Kommissionärin für eine der Gegenparteien, so kann sie für die Berechnung des Gesamtengagements auf die Berücksichtigung der zugrunde liegenden Brutto-Aktiven (Art. 18) verzichten, sofern sie:
a. nur eine allfällige Differenz garantiert zwischen dem Wert der Wertpapiere oder der Barmittel, die die Kundin oder der Kunde verliehen hat, und dem Wert der Sicherheiten, die die Schuldnerin oder der Schuldner geleistet hat;
b. nicht Eigentümerin der zugrunde liegenden Barmittel oder Wertpapiere ist und auch sonst nicht darüber verfügen kann; und
c. die Sicherheiten getrennt hält von ihren eigenen Aktiven und das Engagement pro Kundin und Kunde berechnet, falls sie als Kommissionärin Omnibus-Kundenkonten führt.
² Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so muss die Bank die Brutto-Aktiven berücksichtigen, insbesondere wenn die Bank die erhaltenen Sicherheiten in ihrem eigenen Namen oder auf einem eigenen Konto anstatt auf dem Konto der Kundin oder des Kunden oder der Schuldnerin oder des Schuldners hält oder diese Sicherheiten weiterverleiht.
³ Handelt die Bank als Kommissionärin und gibt sie einer an der Transaktion beteiligten Gegenpartei eine Garantie ab, so muss sie das Engagement gegenüber der anderen Gegenpartei berücksichtigen.
⁴ Gibt sie beiden an der Transaktion beteiligten Gegenparteien eine Garantie ab, so muss sie das Engagement separat für jede Gegenpartei berechnen und beide Engagements im Gesamtengagement erfassen.
⁵ Gibt sie gar keine Garantie ab, so muss sie für die Berechnung des Gesamtengagements das Wertpapierfinanzierungsgeschäft nicht berücksichtigen, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt.
⁶ Die Behandlung von fehlgeschlagenen Wertpapierfinanzierungsgeschäften einer Bank als Kommissionärin richtet sich nach den Artikeln 18 Absatz 4 und 19.

5. Abschnitt: Ausserbilanzpositionen

Art. 22
¹ Für die Berechnung des Gesamtengagements sind die Positionen aus Ausserbilanzgeschäften nach Artikel 53 ERV auf Basis ihres Nominalwerts oder, falls kein Nominalwert vorhanden ist, auf Basis ihres Barwerts in Kreditäquivalente umzurechnen. Verbriefungspositionen aus Ausserbilanzgeschäften sind nach Ziffer 40.20 Absatz 2 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE) in der Fassung nach Anhang 1 ERV zu behandeln. Auf Positionen nach Artikel 53 Absatz 5 ERV ist ein Kreditumrechnungsfaktor von 10 Prozent anstelle von 0 Prozent anzuwenden.
² Gilt eine Position aus Ausserbilanzgeschäften nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard als Derivat, so ist diese Position nach Artikel 9 Absatz 2 im Gesamtengagement zu erfassen.
³ Allgemeine und spezifische Rückstellungen für Positionen aus Ausserbilanzgeschäften dürfen von den entsprechenden Kreditäquivalenten abgezogen werden, sofern die Rückstellungen vom Kernkapital abgezogen wurden. Das Kreditäquivalent muss jedoch mindestens null betragen.
⁴ Noch nicht abgewickelte Transaktionen von Banken, die nach dem Erfüllungstagprinzip ( Settlement Date Accounting ) bilanzieren, erhalten einen Kreditumrechnungsfaktor von 1 für Zahlungszusagen für noch nicht abgewickelte reguläre Käufe nach Artikel 7 Absatz 3. Eine Verrechnung solcher Zahlungszusagen mit erwarteten Zahlungseingängen aus noch nicht abgewickelten regulären Verkäufen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a. Die zugehörige verkaufte oder gekaufte Position ist Teil des Handelsbuchs und wird erfolgswirksam zum Fair Value bewertet.
b. Die Transaktion wird nach dem Prinzip der Lieferung gegen Zahlung abgewickelt.
⁵ Für eine Eventualverpflichtung betreffend eine Position aus Ausserbilanzgeschäften ist der tiefere der zugehörigen Umrechnungsfaktoren anzuwenden.

3. Kapitel: Operationelle Risiken

Art. 23 Geschäftsindikator
(Art. 92 und 92 a Abs. 1 ERV)
¹ Wendet eine Bank für die Berechnung der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken statt den schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften einen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard nach Artikel 3 Absatz 1 RelV-FINMA¹⁰ an, so gilt für die Berechnung des Geschäftsindikators ( Business Indicator ) Ziffer 10 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für operationelle Risiken (OPE) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
² In der Mitteilung an die FINMA über den Ausschluss nicht weitergeführter Geschäftstätigkeiten von der Berechnung des Geschäftsindikators nach Artikel 92 a Absatz 1 ERV muss die Bank die Auswirkung auf die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der operationellen Risiken vorliegen müssen, und auf die Gesamteigenmittelquote angeben und nachweisen, dass aus den nicht weitergeführten Geschäftstätigkeiten keine Rechtsrisiken für die Bank oder Regressansprüche gegenüber der Bank mehr bestehen. Die Mitteilung muss mindestens sechs Wochen vor dem Ausschluss erfolgen.
¹⁰ SR 952.024.1
Art. 24 Zins- und Dividendenkomponente
(Art. 92 Abs. 2 und Anhang 5 a ERV)
Die vier Elemente, aus denen sich die Zins- und Dividendenkomponente ( Interest, Leases and Dividend Component ) zusammensetzt, werden wie folgt berechnet:
a. Der Zinsertrag entspricht der Summe folgender Positionen: 1. Zins- und Diskontertrag nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 1.1 der Bankenverordnung vom 30. April 2014¹¹ (BankV),
2. Zinsertrag, der Bestandteil des Zins- und Dividendenertrags aus dem Handelsgeschäft nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 1.2 BankV ist,
3. Zinsertrag, der Bestandteil des Zins- und Dividendenertrags aus den Finanzanlagen nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 1.3 BankV ist,
4. Zinsertrag auf den als Eigenkapital geltenden Darlehen, der Bestandteil des Beteiligungsertrags nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 4.2 BankV ist,
5. aus dem Leasinggeschäft erzielte Gewinne durch Veräusserung von Leasingobjekten, die Bestandteil des ausserordentlichen Ertrags nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 9 BankV sind, und
6. Zinsertrag und übrige ordentliche Erträge aus dem Leasinggeschäft.
b. Der Zinsaufwand entspricht der Summe folgender Positionen: 1. Zinsaufwand nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 1.4 BankV,
2. Zinsaufwand für operatives Leasing, der Bestandteil des Sachaufwands nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 5.2 BankV ist,
3. Abschreibungen des Leasinggebers von Objekten aus dem operativen Leasing, die Bestandteil der Wertberichtigungen auf Beteiligungen sowie Abschreibungen auf Sachanlagen und immateriellen Werten nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 6 BankV sind, und
4. Verluste aus dem Leasinggeschäft durch Veräusserung von Leasingobjekten, die Bestandteil des ausserordentlichen Aufwands nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 10 BankV sind.
c. Die verzinslichen Aktiven entsprechen der Summe folgender Aktivpositionen vor Abzug von Wertberichtigungen: 1. Forderungen gegenüber Banken nach Anhang 1 Buchstabe A Ziffer 1.2 BankV,
2. Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Anhang 1 Buchstabe A Ziffer 1.3 BankV,
3. Forderungen gegenüber Kundinnen und Kunden nach Anhang 1 Buchstabe A Ziffer 1.4 BankV,
4. Hypothekarforderungen nach Anhang 1 Buchstabe A Ziffer 1.5 BankV,
5. Schuldtitel, die Bestandteil des Handelsgeschäfts nach Anhang 1 Buchstabe A Ziffer 1.6 BankV sind,
6. Schuldtitel, die Bestandteil der Finanzanlagen nach Anhang 1 Buchstabe A Ziffer 1.9 BankV sind, und
7. Leasingobjekte des Leasinggebers aus dem operativen Leasing, die Bestandteil der Sachanlagen nach Anhang 1 Buchstabe A Ziffer 1.12 BankV sind.
d. Der Dividendenertrag entspricht der Summe aus: 1. den Dividendenerträgen aus dem Handelsgeschäft und aus Finanzanlagen, die beide Bestandteile der Positionen nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffern 1.2 und 1.3 BankV sind, und
2. dem Dividendenertrag aus Beteiligungen, der Bestandteil des Beteiligungsertrags nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 4.2 BankV ist.
¹¹ SR 952.02
Art. 25 Dienstleistungskomponente
(Art. 92 Abs. 3 und Anhang 5 a ERV)
Die vier Elemente, aus denen sich die Dienstleistungskomponente ( Services Component ) zusammensetzt, werden wie folgt berechnet:
a. Der Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft entspricht der Summe folgender Positionen: 1. Kommissionsertrag von Wertschriften und Anlagegeschäft nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 2.1 BankV¹²,
2. Kommissionsertrag des Kreditgeschäfts nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 2.2 BankV, und
3. Kommissionsertrag des übrigen Dienstleistungsgeschäfts nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 2.3 BankV.
b. Der Aufwand aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft entspricht dem Kommissionsaufwand nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 2.4 BankV.
c. Der übrige Geschäftsertrag entspricht der Summe folgender Positionen: 1. Erträge der nach der Equity-Methode erfassten Beteiligungen, die Bestandteil des Beteiligungsertrags nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 4.2 BankV sind,
2. Liegenschaftenertrag, der Bestandteil des Liegenschaftenerfolgs nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 4.3 BankV ist, und
3. Realisationsgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen, Sachanlagen und immateriellen Werten, die Bestandteil des ausserordentlichen Ertrags nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 9 BankV sind, abzüglich der aus dem Leasinggeschäft erzielten Gewinne nach Artikel 24 Buchstabe a Ziffer 5.
d. Der übrige Geschäftsaufwand entspricht der Summe folgender Positionen: 1. Realisationsverluste aus der Veräusserung von Beteiligungen, Sachanlagen und immateriellen Werten, die Bestandteil des ausserordentlichen Aufwands nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 10 BankV sind, abzüglich der Verluste aus dem Leasinggeschäft nach Artikel 24 Buchstabe b Ziffer 4,
2. Verluste aus operationellen Risiken, für die in der Vergangenheit keine Rückstellungen über die Position «Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste» nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 7 BankV gebildet wurden, und
3. Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für Verluste aus operationellen Risiken, die in der Position «Veränderungen von Rückstellungen und übrigen Wertberichtigungen sowie Verluste» nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 7 BankV verbucht werden.
¹² SR 952.02
Art. 26 Finanzkomponente
(Art. 92 Abs. 4 und Anhang 5 a ERV)
Die beiden Elemente, aus denen sich die Finanzkomponente ( Financial Component ) zusammensetzt, werden wie folgt berechnet:
a. Der Nettoerfolg des Handelsbuchs entspricht der Position nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 3 BankV¹³ abzüglich des Erfolges aus der Fair-Value-Option.
b. Der Nettoerfolg der Teile des Bankenbuchs, die für die Berechnung der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken relevant sind, entspricht der Summe folgender Positionen: 1. Erfolg aus der Fair-Value-Option, der in die Position nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 3 BankV einfliesst,
2. Erfolg aus Veräusserungen von Finanzanlagen nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 4.1 BankV,
3. anderer ordentlicher Ertrag nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 4.4 BankV, und
4. anderer ordentlicher Aufwand nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 4.5 BankV.
¹³ SR 952.02
Art. 27 Verlustkomponente: Anforderungen an die internen Verlustdaten
(Art. 93 ERV)
¹ Für die Berechnung der Verlustkomponente ( Loss Component ) ist für jedes aus operationellen Risiken entstandene Verlustereignis Folgendes zu erfassen:
a. mindestens die Kategorie der Stufe 1 nach Anhang 2, der die Ursache des Verlustereignisses zugeordnet wird;
b. die Geschäftstätigkeit, durch die das Verlustereignis verursacht wurde;
c. der dadurch entstandene Bruttoverlust nach Artikel 94 ERV;
d. Datum, an dem das Verlustereignis erstmals eingetreten ist (Eintrittsdatum);
e. Datum, an dem das Verlustereignis entdeckt wurde (Entdeckungsdatum);
f. Datum, an dem der Bruttoverlust verbucht wurde (Buchungsdatum);
g. gegebenenfalls der Betrag einer Verlustminderung, dessen Buchungsdatum sowie eine Beschreibung;
h. für von der Bank als wesentlich eingeschätzte Verluste: eine Beschreibung des Verlustereignisses nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe e ERV und seiner Ursache, wobei der Detaillierungsgrad der Signifikanz des Verlustereignisses für die Bank entsprechen muss.
² Die Bank kann eine andere Kategorisierungssystematik als diejenige nach Anhang 2 verwenden. In diesem Fall muss sie die Zuordnung der eigenen Kategorien zu den Kategorien nach Anhang 2 dokumentieren.
³ Ergeben sich aus einem Verlustereignis mehrere Bruttoverluste, so sind die Angaben nach Absatz 1 für jeden dieser Bruttoverluste einzeln zu erfassen.
Art. 28 Verlustkomponente: Erfassung der Daten bei unterschiedlichen Währungen
(Art. 93 ERV)
¹ Verwendet die Bank für die Buchung der Verluste und für die Berichterstattung unterschiedliche Währungen, so sind die Bruttoverlust- und die Verlustminderungsbeträge in beiden Währungen zu erfassen.
² Für die Umrechnung ist der Wechselkurs am Tag des Buchungsdatums anzuwenden. Für die in Fremdwährungen gebuchten Verluste und Verlustminderungen von ausländischen Tochtergesellschaften ist derjenige Wechselkurs zu verwenden, der im Jahr, in dem der Verlust verbucht wurde, für die Erstellung der Konzernrechnung verwendet wurde.
Art. 29 Verlustkomponente: Berechnung
(Art. 92 d –94 ERV)
¹ Ein Verlustereignis wird für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Verluste nach Artikel 93 a Absatz 1 ERV nur berücksichtigt, wenn der Nettoverlust aus dem Verlustereignis 25 000 Franken übersteigt.
² Der Nettoverlust nach Artikel 94 Absatz 1 ERV aus einem Verlustereignis entspricht der Summe der Bruttoverluste, die im Zeitraum nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b ERV aus diesem Verlustereignis verbucht wurden, abzüglich der in diesem Zeitraum verbuchten Verlustminderungen. Er berechnet sich nach der Formel in Anhang 3.
³ Der für die Berechnung der Verlustkomponente nach Artikel 93 a Absatz 1 ERV relevante durchschnittliche jährliche Verlust berechnet sich auf der Basis der Nettoverluste in den betreffenden Jahren. Der Nettoverlust in einem Jahr entspricht der Summe der Bruttoverluste, die in diesem Jahr aus allen Verlustereignissen verbucht wurden, abzüglich der entsprechenden Verlustminderungen, die in diesem Jahr verbucht wurden. Er berechnet sich nach der Formel in Anhang 4.
⁴ Die Verlustkomponente nach Artikel 93 a ERV berechnet sich nach der Formel in Anhang 5.
Art. 30 Ausschluss von Verlustereignissen
(Art. 93 a Abs. 3 und 4 ERV)
¹ Ein Verlustereignis ist für das Risikoprofil der Bank nicht mehr relevant, wenn:
a. aus dem Sachverhalt, der dem Verlustereignis zugrunde liegt, keine weiteren Verluste erwartet werden; und
b. aufgrund des inhärenten Risikoprofils der Bank ein vergleichbares Ereignis nicht mehr eintreten kann.
² Ein für das Risikoprofil der Bank nicht mehr relevantes Verlustereignis kann drei Jahre nachdem der letzte Verlust aus diesem Verlustereignis verbucht wurde, von der Berechnung der Verlustkomponente ausgeschlossen werden. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn die Bank die Geschäftstätigkeit, die das Verlustereignis verursacht hat, sowie vergleichbare Geschäftstätigkeiten in anderen Geschäftsbereichen nicht mehr weiterführt.
³ In der Mitteilung an die FINMA über den Ausschluss eines Verlustereignisses muss die Bank insbesondere nachweisen, dass die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Die Mitteilung muss mindestens sechs Wochen vor dem Ausschluss erfolgen.

4. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 31
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 10)

Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten

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RC

aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten (Replacement Costs)

V

aktueller positiver oder negativer Netto-Marktwert (Value) aller Derivatkontrakte im Netting-Set (Art. 3 Abs. 4 KreV-FINMA¹⁴) nach Berücksichtigung von Bewertungsanpassungen nach Rechnungslegung und von Bewertungsanpassungen nach Artikel 5b Absatz 3 ERV, ausgenommen Kreditbewertungsanpassungen aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (Credit Valuation Adjustment nach Art. 48 Abs. 3 ERV) oder aufgrund des eigenen Kreditrisikos (Debit Valuation Adjustment)

Cr

im Netto-Marktwert V nicht berücksichtigter Baranteil der von der Bank erhaltenen Margenzahlungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 erfüllen

Cp

Baranteil der von der Bank geleisteten Margenzahlungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 erfüllen

¹⁴ SR 952.033.21

Anhang 2

(Art. 27)

Kategorisierung der Verlustereignisse nach Ursachen

Stufe 1: Verlustereigniskategorie

Definition

Stufe 2: Subkategorien

Interner Betrug

Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, der Veruntreuung von Eigentum oder der Umgehung von Gesetzen, Vorschriften oder internen Bestimmungen unter Beteiligung mindestens einer internen Partei

Unautorisierte Aktivität

Diebstahl und Betrug

Informationssicherheit, Cyber-Attacken durch internes Hacking, Missbrauch durch privilegiert Berechtigte

Externer Betrug

Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, der Veruntreuung von Eigentum oder der Umgehung von Gesetzen oder Vorschriften ohne Beteiligung einer internen Partei

Diebstahl und Betrug

Informationssicherheit, Cyber-Attacken durch externes Hacking

Arbeitsplatz

Verluste aufgrund von Widerhandlungen gegen arbeitsrechtliche, sicherheits- oder gesundheitsbezogene Vorschriften oder Vereinbarungen, einschliesslich aller Zahlungen im Zusammenhang mit solchen Widerhandlungen

Mitarbeitende

Sicherheit am Arbeitsplatz

Diskriminierung

Kundinnen und Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken

Verluste aufgrund unbeabsichtigter oder fahrlässiger Nichterfüllung von Verpflichtungen gegenüber Kundinnen und Kunden sowie Verluste aufgrund der Art oder Struktur bestimmter Produkte

Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen, Offenlegung und Treuhandpflichten

Unzulässige Geschäfts- oder Marktpraktiken

Probleme mit Produkten

Kundenselektion, Geschäftsvergabe und Kreditexposition

Beratungstätigkeiten

Sachschaden

Verluste aufgrund von Schäden an physischen Vermögenswerten infolge Naturkatastrophen oder anderer Ereignisse

Katastrophen oder andere Ereignisse

Geschäftsunterbrüche und Systemausfälle

Verluste aufgrund von Störungen der Geschäftstätigkeit oder Problemen mit der Informations- und Kommunikationstechnologie

Verfügbarkeit der Informations- und Kommunikationstechnologie

Integrität von Daten

Verfügbarkeit von Personal und Gebäuden

Verfügbarkeit von Lieferanten und Partnern

Abwicklung, Vertrieb und Prozessmanagement

Verluste aufgrund von Fehlern bei der Geschäftsabwicklung oder beim Prozessmanagement; Verluste aus Beziehungen mit Geschäftspartnern, Lieferanten und dergleichen

Erfassung, Abwicklung und Betreuung von Transaktionen

Überwachung und Meldungen

Aufnahme und Dokumentation von Kundinnen und Kunden

Kontoführung für Kundinnen und Kunden

Geschäftspartner

Lieferanten und Anbieter

Anhang 3

(Art. 29 Abs. 2)

Nettoverlust aus einem Verlustereignis

Der Nettoverlust aus einem Verlustereignis wird wie folgt berechnet:
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Vε

Nettoverlust aus einem Verlustereignis ε

N

Jahr, in dem der für die Berechnung der Mindesteigenmittel betrachtete Stichtag liegt

j und j'

Jahre von Buchungsdaten, die einem der zehn Jahre N-9 bis N beziehungsweise einem der fünf Jahre N-4 bis N entsprechen (Art. 93 Abs. 1 Bst. b ERV)

Bj,ε,v

Bruttoverlustbetrag eines aus dem Verlustereignis ε verursachten, im Jahr j verbuchten Verlusts v

Mj',ε,v

eine im Jahr j' verbuchte Verlustminderung, die den Bruttoverlustbetrag des aus dem Verlustereignis ε verursachten Verlusts v reduziert

Anhang 4

(Art. 29 Abs. 3)

Nettoverlust in einem Jahr

Der Nettoverlust in einem Jahr wird wie folgt berechnet:
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Vj

Nettoverlust im Jahr j

ε

diejenigen Verlustereignisse, für die der nach Anhang 3 berechnete Nettoverlust Vε > CHF 25 000 (Art. 93 Abs. 1 Bst. d ERV)

Bj,ε,v

Bruttoverlustbetrag eines aus dem Verlustereignis ε verursachten, im Jahr j verbuchten Verlusts v

Mj,ε,v

eine im Jahr j verbuchte Verlustminderung, die den Bruttoverlustbetrag des aus dem Verlustereignis ε verursachten Verlusts v reduziert

Anhang 5

(Art. 29 Abs. 4)

Verlustkomponente

Die Verlustkomponente wird wie folgt berechnet:
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LC

Verlustkomponente (Loss Component)

N

Jahr, in dem der für die Berechnung der Mindesteigenmittel betrachtete Stichtag liegt

Vj

Nettoverlust im Jahr j nach Anhang 4

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