Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für d... (642.119.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EFD über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (Verordnung über die kalte Progression, VKP)

(Verordnung über die kalte Progression, VKP) vom 22. August 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 642.11
Art. 1 ² Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anpassung der Tarifstufen und Abzüge der Einkommenssteuer der natürlichen Personen an den Landesindex der Konsumentenpreise.
² Die in den Art. 2‒7 enthaltenen Änderungen werden direkt ins DBG eingefügt.
Art. 2 Tarife
¹ Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 1 DBG werden wie folgt geändert:

Franken

bis

15 200 Franken Einkommen

0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.77

;

für

33 200 Franken Einkommen

138.60

und für je weitere 100 Franken Einkommen

0.88

mehr;

für

43 500 Franken Einkommen

229.20

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.64

mehr;

für

58 000 Franken Einkommen

612.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.97

mehr;

für

76 100 Franken Einkommen

1 149.55

und für je weitere 100 Franken Einkommen

5.94

mehr;

für

82 000 Franken Einkommen

1 500.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

6.60

mehr;

für

108 800 Franken Einkommen

3 268.80

und für je weitere 100 Franken Einkommen

8.80

mehr;

für

141 500 Franken Einkommen

6 146.40

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.00

mehr;

für

184 900 Franken Einkommen

10 920.40

und für je weitere 100 Franken Einkommen

13.20

mehr;

für

793 300 Franken Einkommen

91 229.20

für

793 400 Franken Einkommen

91 241.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.50

mehr.

² Die Tarife für Personen nach Artikel 36 Absatz 2 DBG werden wie folgt geändert:

Franken

bis

29 700 Franken Einkommen

0.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

1.00

;

für

53 400 Franken Einkommen

237.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

2.00

mehr;

für

61 300 Franken Einkommen

395.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

3.00

mehr;

für

79 100 Franken Einkommen

929.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

4.00

mehr;

für

94 900 Franken Einkommen

1 561.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

5.00

mehr;

für

108 600 Franken Einkommen

2 246.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

6.00

mehr;

für

120 500 Franken Einkommen

2 960.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

7.00

mehr;

für

130 500 Franken Einkommen

3 660.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

8.00

mehr;

für

138 300 Franken Einkommen

4 284.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

9.00

mehr;

für

144 200 Franken Einkommen

4 815.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

10.00

mehr;

für

148 200 Franken Einkommen

5 215.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.00

mehr;

für

150 300 Franken Einkommen

5 446.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

12.00

mehr;

für

152 300 Franken Einkommen

5 686.00

und für je weitere 100 Franken Einkommen

13.00

mehr;

für

940 800 Franken Einkommen

108 191.00

für

940 900 Franken Einkommen

108 203.50

und für je weitere 100 Franken Einkommen

11.50

mehr.

³ Der Betrag des Abzugs nach Artikel 36 Absatz 2bis DBG wird wie folgt geändert:
Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt Absatz 2 sinngemäss. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 263 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person.
Art. 3 Allgemeine Abzüge
¹ Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 DBG wird wie folgt geändert:
g. die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: 1. 3700 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
² Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe i Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert:
i. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 600 Franken an politische Parteien, die:
³ Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j Einleitungsteil DBG wird wie folgt geändert:
j. die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 13 000 Franken, sofern:
⁴ Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 2 DBG wird wie folgt geändert:
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8600 Franken und höchstens 14 100 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26–31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d–f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.
⁵ Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 3 DBG wird wie folgt geändert:
Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 800 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
⁶ Der Betrag des Abzugs nach Artikel 33 Absatz 4 DBG wird wie folgt geändert:
Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis–j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5400 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 800 Franken abgezogen.
Art. 4 Sozialabzüge
Die Beträge der Sozialabzüge nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und b DBG werden wie folgt geändert:
a. 6800 Franken für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
b. 6800 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird;
Art. 5 Besteuerung nach dem Aufwand
Der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:
a. 434 700 Franken;
Art. 6 Steuerfreie Einkünfte
Der Betrag nach Artikel 24 Buchstabe ibis DBG wird wie folgt geändert:
ibis.
die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 070 400 Franken aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind;
Art. 7 Unselbständige Erwerbstätigkeit
Der Betrag nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a DBG wird wie folgt geändert:
a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3300 Franken für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 1. September 2023³ über die kalte Progression wird aufgehoben.
³ [AS 20 23 493]
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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