Verordnung 25 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obl... (832.205.27)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung 25 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung

vom 27. November 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 832.20
Art. 1
¹ Die Bezügerinnen und Bezüger von Renten der obligatorischen Unfallversicherung erhalten eine Teuerungszulage, die sich auf 2,5 Prozent der bisherigen Rente beläuft; vorbehalten bleibt Absatz 2.
² Die Teuerungszulagen auf Renten, die seit dem 1. Januar 2023 entstanden sind und auf Unfälle nach dem 1. Januar 2020 zurückgehen, werden nach der folgenden Tabelle festgesetzt:

Unfalljahr

Teuerungszulagen in Prozent der Rente

2020

6,8

2021

5,8

2022

2,5

2023

0,8

2024

0,0

Art. 2
Als Unfalljahr im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gilt:
a. bei Renten nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982² über die Unfallversicherung (UVV): das Vorjahr des Rentenbeginns;
b. bei Renten nach Artikel 31 Absatz 2 UVV: das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente.
² SR 832.202
Art. 3
Die Verordnung 23 vom 16. November 2022³ über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligaatorischen Unfallversicherung wird aufgehoben.
³ [ AS 2022 694 ]
Art. 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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