Verordnung 25 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung
vom 27. November 2024 (Stand am 1. Januar 2025)
¹ SR 832.20
Art. 1
¹ Die Bezügerinnen und Bezüger von Renten der obligatorischen Unfallversicherung erhalten eine Teuerungszulage, die sich auf 2,5 Prozent der bisherigen Rente beläuft; vorbehalten bleibt Absatz 2.
² Die Teuerungszulagen auf Renten, die seit dem 1. Januar 2023 entstanden sind und auf Unfälle nach dem 1. Januar 2020 zurückgehen, werden nach der folgenden Tabelle festgesetzt:
Unfalljahr | Teuerungszulagen in Prozent der Rente |
---|---|
2020 | 6,8 |
2021 | 5,8 |
2022 | 2,5 |
2023 | 0,8 |
2024 | 0,0 |
Art. 2
Als Unfalljahr im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gilt:
a. bei Renten nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982² über die Unfallversicherung (UVV): das Vorjahr des Rentenbeginns;
b. bei Renten nach Artikel 31 Absatz 2 UVV: das Jahr vor dem Beginn der Komplementärrente.
² SR 832.202
Art. 3
Die Verordnung 23 vom 16. November 2022³ über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligaatorischen Unfallversicherung wird aufgehoben.
³ [ AS 2022 694 ]
Art. 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.