Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz - WpIG)
WpIG
Ausfertigungsdatum: 12.05.2021
Vollzitat:
"Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 26.6.2021 +++)
Das G wurde als Art. 1 des G v. 12.5.2021 I 990 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 8 Abs. 1 dieses G am 26.6.2021 in Kraft getreten.
Inhaltsübersicht
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 2a | Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen |
§ 3 | Ausnahmen |
§ 4 | Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute |
Abschnitt 2
Aufgaben und grundlegende
Befugnisse der Bundesanstalt
§ 5 | Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt |
§ 6 | Sofortige Vollziehbarkeit |
§ 7 | Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen |
§ 8 | Befugnis zur Erstreckung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute |
Abschnitt 3
Zusammenarbeit der
Bundesanstalt mit anderen Stellen
§ 9 | Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank |
§ 10 | Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht |
§ 11 | Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen |
§ 12 | Verschwiegenheitspflicht |
Abschnitt 4
Hinweisgebersystem
und Aufzeichnungsverpflichtung
bei Wertpapierinstituten;
Form der einzureichenden Dokumente
§ 13 | Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung |
§ 14 | Kommunikation mit Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank; Verordnungsermächtigung |
Kapitel 2
Erlaubnis; Geschäftsleiter; Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgan; Inhaber bedeutender Beteiligungen
Abschnitt 1
Erlaubnis
§ 15 | Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen |
§ 16 | Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung |
§ 17 | Anfangskapital |
§ 18 | Versagung der Erlaubnis |
§ 19 | Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis |
Abschnitt 2
Geschäftsleiter und
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
§ 20 | Geschäftsleiter |
§ 21 | Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan |
§ 22 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans |
§ 23 | Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sind |
Abschnitt 3
Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 24 | Anzeige |
§ 25 | Beurteilungszeitraum |
§ 26 | Beurteilungskriterien und Untersagung |
§ 27 | Untersagung der Stimmrechtsausübung und Weisungsrecht |
Abschnitt 4
Vertraglich gebundene
Vermittler, Bezeichnungsschutz
und Registervorschriften
§ 28 | Verpflichtungen von Wertpapierinstituten bei der Bestellung vertraglich gebundener Vermittler |
§ 29 | Bezeichnungsschutz |
§ 30 | Registervorschriften |
Kapitel 3
Informationen über die
zuständigen Sicherungseinrichtungen
§ 31 | Information über die Sicherungseinrichtung |
§ 32 | Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung |
Kapitel 4
Vorkehrungen zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 33 | Interne Sicherungsmaßnahmen |
§ 34 | Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung |
§ 35 | Verstärkte Sorgfaltspflichten |
§ 36 | Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdinggesellschaften |
§ 37 | Verbotene Geschäfte |
Kapitel 5
Beaufsichtigung von
Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht
Abschnitt 1
Grundlagen der Solvenzaufsicht
§ 38 | Anwendungsbereich |
§ 39 | Internes Kapital und liquide Mittel |
§ 40 | Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung |
§ 41 | Interne Unternehmensführung |
§ 42 | Länderspezifische Berichterstattung |
§ 43 | Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikomanagements |
§ 44 | Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements; Ausschussbildung |
§ 45 | Risikosteuerung |
§ 46 | Vergütungssystem; Verordnungsermächtigung |
Abschnitt 2
Aufsichtlicher
Überprüfungs- und Bewertungsprozess
§ 47 | Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung |
§ 48 | Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle |
Abschnitt 3
Besondere Befugnisse
der Bundesanstalt bei der laufenden
Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
§ 49 | Besondere Aufsichtsbefugnisse |
§ 50 | Zusätzliche Eigenmittelanforderungen |
§ 51 | Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln |
§ 52 | Besondere Liquiditätsanforderungen |
§ 53 | Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden |
§ 54 | Veröffentlichungspflichten |
§ 55 | Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde |
Abschnitt 4
Besonderheiten
bei der Beaufsichtigung
von Wertpapierinstitutsgruppen
Unterabschnitt 1
Beaufsichtigung von
Wertpapierinstitutsgruppen auf
konsolidierter Basis und Beaufsichtigung
der Einhaltung der Gruppenkapitalanforderungen
§ 56 | Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests |
§ 57 | Informationspflichten in Krisensituationen |
§ 58 | Aufsichtskollegien |
§ 59 | Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen Behörden |
§ 60 | Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Vertragsstaaten |
Unterabschnitt 2
Investmentholdinggesellschaften, gemischte
Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen
§ 61 | Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests |
§ 62 | Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung |
§ 63 | Gemischte Finanzholdinggesellschaften |
Abschnitt 5
Anzeigepflichten;
Wertpapierinstitute mit
Mutterunternehmen im Drittstaat
§ 64 | Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute |
§ 65 | Anzeigepflichten für Große Wertpapierinstitute |
§ 66 | Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute |
§ 67 | Anzeigepflichten von Geschäftsleitern und Investmentholdinggesellschaften |
§ 68 | Befugnis für einzelfallbezogene Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung |
§ 69 | Bewertung der Aufsicht im Drittstaat und andere Aufsichtstechniken |
Kapitel 6
Europäischer Pass, Zweigniederlassung
und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Abschnitt 1
Europäischer Pass,
Zweigniederlassung und grenz-
überschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 70 | Errichten einer Zweigniederlassung durch inländische Wertpapierinstitute |
§ 71 | Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Wertpapierinstitute |
§ 72 | Änderung der angezeigten Verhältnisse |
Abschnitt 2
Errichten einer
Zweigniederlassung und grenz-
überschreitender Dienstleistungs-
verkehr durch Wertpapierinstitute
mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
§ 73 | Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat |
§ 74 | Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr |
§ 75 | Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesanstalt |
Kapitel 7
Vorlage von
Rechnungslegungsunterlagen,
Prüferbestellung und Prüfung
§ 76 | Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen |
§ 77 | Prüferbestellung und Anzeige |
§ 78 | Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung |
Kapitel 8
Maßnahmen bei Gefahr
§ 79 | Maßnahmen bei Gefahr |
§ 80 | Sonderbeauftragter |
§ 81 | Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung |
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften, öffentliche
Bekanntmachung und Mitteilungen in Strafsachen
§ 82 | Strafvorschriften |
§ 83 | Bußgeldvorschriften |
§ 84 | Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen |
§ 85 | Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen |
Kapitel 10
Übergangsvorschriften
§ 86 | Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute |
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute mit Sitz oder Tätigkeit im Inland anzuwenden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Wertpapierinstitut ist ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften erbringt.
(2) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
2. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
3. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
4. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1; L 246 vom 26.9.2017, S. 12; L 82 vom 26.3.2018, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1011 (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 1) geändert worden ist, an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
5. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
6. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
7. der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
8. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
9. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
10. der Eigenhandel durch das
a) kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making),
b) häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
aa) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist:
aaa) Kollokation,
bbb) Proximity Hosting oder
ccc) direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
bb) die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
cc) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen,
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel). Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne der Nummer 10 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Anzahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne der Nummer 10 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die dort bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten wird oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.
(3) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Rechnungseinheiten und Kryptowerten für andere, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash Management oder die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (zentrale Kontenführung) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,
2. die Gewährung von Darlehen oder anderen Krediten an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das die Kredite oder Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist,
3. die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen,
4. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen,
5. das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien
2003/124/EG,
2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1;
L 287
vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
6. Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen und
7. Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des Absatzes 8 Nummer 2 oder 5 beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen stehen.
(4) Nebengeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft) und
2. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Drittstaateneinlagenvermittlung).
(5) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
4. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6. Geldmarktinstrumente,
7. Devisen oder Rechnungseinheiten,
8. Derivate,
9. Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),
10. Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sowie
11. für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
(6) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können.
(7) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten.
(8) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind
1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b) Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c) Zinssätze oder andere Erträge,
d) Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b, c, f und andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,
e) Derivate oder
f) Emissionszertifikate;
2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b) auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c) die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3. finanzielle Differenzgeschäfte;
4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen von Nummer 2 erfüllen.
(9) Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit besteht
1. im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,
2. in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder
3. in einer den Nummern 1 und 2 ähnlichen Tätigkeit, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eine oder mehrerer Wertpapierinstitute den Charakter einer Nebentätigkeit hat.
(10) Waren- und Emissionszertifikatehändler im Sinne dieses Gesetzes sind Waren- und Emissionszertifikatehändler im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013; S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist.
(11) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die
1. nicht die Hauptverwaltung ist,
2. einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wertpapierinstituts bildet und
3. Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch Wertpapiernebendienstleistungen, erbringt, für die dem Wertpapierinstitut eine Zulassung erteilt wurde.
Alle Betriebsstellen eines Wertpapierinstituts mit Hauptverwaltung in einem anderen Vertragsstaat, die sich in demselben Vertragsstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.
(12) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn mindestens zwei natürliche oder juristische Personen wie folgt miteinander verbunden sind:
1. durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der Anteile an einem Unternehmen,
2. durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
78/660/EWG
und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist, oder eines vergleichbaren Verhältnisses zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, oder
3. durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen, das zu derselben dritten Person besteht.
(13) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist im Inland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und im Ausland eine nach nationalem Recht offiziell anerkannte Behörde oder öffentliche Stelle eines Vertragsstaates, die nach diesem Recht im Rahmen des in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Aufsichtssystems zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) befugt ist.
(14) Einhaltung des Gruppenkapitaltests im Sinne dieses Gesetzes ist die Einhaltung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26) genannten Anforderungen durch das Mutterunternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe.
(15) Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(16) Kleines Wertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut, das die Bedingungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt.
(17) Mittleres Wertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut, das die Bedingungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllt.
(18) Großes Wertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des Absatz 1, das aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder aufgrund einer Gestattung gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder nach § 8 verpflichtet ist, die Verordnung (EU) 575/2013 anzuwenden.
(19) Herkunftsvertragsstaat eines Wertpapierinstituts ist,
1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Vertragsstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Wertpapierinstituts befindet,
2. sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Vertragsstaat, in dem sich der Sitz des Wertpapierinstituts befindet, oder
3. sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für das Wertpapierinstitut maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Vertragsstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Wertpapierinstituts befindet.
(20) Aufnahmevertragsstaat eines Wertpapierinstituts ist der Vertragsstaat, in dem das Wertpapierinstitut eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpapierdienstleistungen im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt;
(21) Systemrisiko im Sinne dieses Gesetzes ist das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft.
(22) Kontrolle im Sinne dieses Gesetzes ist das in Artikel 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder in den jeweils für das Wertpapierinstitut nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist, geltenden Rechnungslegungsstandards beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.
(23) Bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013
. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 3, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 2 Nummer 2 halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig genutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(24) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU.
(25) Wertpapierinstitutsgruppe ist eine Unternehmensgruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033.
(26) Finanzinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/2033.
(27) Investmentholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierinstitute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen ein Wertpapierinstitut sein muss. Keine Investmentholdinggesellschaft ist eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(28) Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2019/2033.
(29) Gemischtes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, kein Wertpapierinstitut und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Wertpapierinstitut gehört.
(30) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie
2013/34/EU
.
(31) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie
2013/34/EU
, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens.
(32) Schwesterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schwesterunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 7 des Kreditwesengesetzes.
(33) EU-Mutterwertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 31 der Richtlinie (EU)
2019/2034
in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2019/2033.
(34) EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) 2019/2033.
(35) Gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne dieses Gesetzes ist eine Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU) 2019/2033.
(36) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Wertpapierinstituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, die Wertpapierinstitut im Sinne des Absatz 1 ist, berufen sind.
(37) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums.
(38) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Wertpapierinstitut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerung von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften wesentlich sind.
Fußnote
§ 2 Abs. 20 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Satzzeichen "erbringt;" durch das Satzzeichen "erbringt." ersetzt
§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
§ 3 Ausnahmen
(1) Als Wertpapierinstitut gelten nicht
1. die Deutsche Bundesbank und vergleichbare Institutionen in den anderen Staaten der Europäischen Union, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind;
2. von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internationale Finanzinstitute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und ihren Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen sind;
3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;
4. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes, von Sondervermögen der Länder oder eines anderen Vertragsstaates;
5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
6. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 ausschließlich für ihre Mutterunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen;
7. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Wertpapierdienstleistungen erbringen;
8. EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie nur die kollektive Vermögensverwaltung erbringen oder neben der kollektiven Vermögensverwaltung ausschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl.
L 302
vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, oder die in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, aufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen als Wertpapierdienstleistungen erbringen;
9. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung für andere ausschließlich in der Verwaltung eines Systems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eigenen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen besteht;
10. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienstleistungen im Sinne der Nummer 6 und Nummer 9 erbringen;
11. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und
a) inländischen Kreditinstituten und Wertpapierinstituten,
b) Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes erfüllen,
c) Unternehmen, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes gleichgestellt oder freigestellt sind,
d) Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen
AIF-Verwaltungsgesellschaften
oder
e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes
erbringen, sofern sich diese Wertpapierdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, mit Ausnahmen solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, die erstmals öffentlich angeboten werden, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 oder nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes; Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne des § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift;
12. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 nur gelegentlich im Sinne des Artikels 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbringen und einer Berufskammer in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts angehören, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt;
13. Unternehmen, die außer Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und 10 Buchstabe a bis c, jeweils ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und mit Derivaten auf Emissionszertifikate, keine Wertpapierdienstleistungen erbringen unter den weiteren Voraussetzungen, dass
a) das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 erbringt,
b) die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt.
c) diese Nebentätigkeit, soweit das Unternehmen nicht die Wertpapierdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe a erbringt, ausschließlich als Dienstleistung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit betrieben wird,
d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
14. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft ausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;
15. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft ausschließlich als Übernahme gleichwertiger Garantien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes für Anbieter oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;
16. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 ausschließlich die Anlageberatung im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung besonders vergüten zu lassen;
17. Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems keine anderen Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 erbringen;
18. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft ausschließlich für Anbieter oder für Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erbringen;
19. Unternehmen, die außer Finanzportfolioverwaltung keine Wertpapierdienstleistungen erbringen, sofern die Finanzportfolioverwaltung nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder von geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs beschränkt erbracht werden;
20. soweit sie Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 in Bezug auf Warenderivate erbringen, unter den weiteren Voraussetzungen, dass die Wertpapierdienstleistungen mit der jeweiligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusammenhang stehen und die Unternehmen weder einen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten betreiben:
a) Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55; L 72 vom 15.3.2018, S. 42) oder des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/692 (ABl. L 117 vom 3.5.2019, S. 1) geändert worden ist, wenn sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG) 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36; L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom 24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,
b) Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,
c) Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben;
21. Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 909/2014 zugelassen sind, soweit sie Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 erbringen, sowie
22. Unternehmen mit einer Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Richtlinie (EU) 2020/1504 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie im Rahmen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3, 4, 8 oder 9 und darüber hinaus keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen.
Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne von Satz 1 Nummern 4 und 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Wertpapierdienstleistungen erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
(2) Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreibt und das als Wertpapierdienstleistung nur die Anlagevermittlung, die Anlageberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und dies ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Wertpapierinstituts, das seinen Sitz im Inland hat oder nach § 70 Absatz 1 oder § 71 Absatz 4 im Inland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt nicht als Wertpapierinstitut, wenn das haftende Wertpapierinstitut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt hat. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers wird dem haftenden Wertpapierinstitut zugerechnet. Ändern sich die von dem haftenden Wertpapierinstitut angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sätzen 1 und 3 und die beizufügenden Unterlagen und Nachweise können durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen werden. Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeigten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem Absatz ein öffentliches Register auf ihrer Internetseite, das das haftende Wertpapierinstitut, die vertraglich gebundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den Inhalt und die Führung des Registers können durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestimmungen getroffen werden; insbesondere kann dem haftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertragen werden.
§ 4 Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
§ 1 Absatz 3c Satz 1, 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a, 2d, 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t, 49, 54a, 55, 55a, 55b, 56 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d und f bis n, Absatz 4, 4a, 5 bis 8 und § 60b des Kreditwesengesetzes, einschließlich der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen, gelten auch für Große Wertpapierinstitute. Die §§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2 und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden auf Große Wertpapierinstitute keine Anwendung.
Abschnitt 2
Aufgaben und grundlegende Befugnisse der Bundesanstalt
§ 5 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wertpapierinstitute, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) 2019/2033 und der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Rechtsakte aus. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034. Die Bundesanstalt hat Missständen im Wertpapierwesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der erbrachten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen könnten.
(2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber Wertpapierinstituten und anderen betroffenen natürlichen und juristischen Personen, insbesondere auch gegenüber Geschäftsleitern oder Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen Bestimmungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften oder sonstige aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder die in Absatz 1 Satz 2 genannten Missstände zu verhindern oder zu beseitigen. Bei Verstößen gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften sowie gegen vollziehbare Anordnungen der Bundesanstalt kann sie verlangen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 1 oder 2 besteht insbesondere auch gegenüber Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften sowie gegenüber den Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tatsächlich führen.
(3) Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende oder zur Behebung von Missständen erlassene vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt insbesondere
1. auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung der natürlichen oder juristischen Person oder der Personenvereinigung, die für den Verstoß verantwortlich ist, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen,
2. einem Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Wertpapierinstituts oder jeder anderen natürlichen Person, die für einen vorsätzlichen Verstoß oder Missstand verantwortlich ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit bei Unternehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz oder dem Kreditwesengesetz unterliegen, untersagen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 84 Absatz 3 entsprechend.
(4) Ein Wertpapierinstitut, ein Mutterunternehmen oder ein Auslagerungsunternehmen, dessen Geschäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und dessen Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei einem Wertpapierinstitut, Mutterunternehmen oder Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Wertpapierinstituts, Mutterunternehmens oder Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Konsolidierung einbezogenes Tochterunternehmen, dessen Tochterunternehmen sowie für ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochterunternehmen.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 4 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und zur Vorlage von Unterlagen gilt auch für
1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 24 anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/65/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4; L 292 vom 10.11.2017, S. 119) als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,
2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem Wertpapierinstitut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,
3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 handelt, und
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen gemäß § 76 Absatz 1 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 und 3 gegenüber den in Satz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 26 Absatz 1 vorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu dulden.
(6) Wer nach Absatz 4 oder 5 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die betroffene Person ist auf das Recht, die Auskunft zu verweigern, hinzuweisen.
(7) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Wertpapierinstituten, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Investmentholdinggesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Die Betroffenen haben Handlungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
§ 6 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 bis 4, 6 und 7, des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18 Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2, des § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1 und 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Satz 2, § 39 Absatz 3, des § 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § 71 Absatz 3, des § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3, des § 79 Absatz 1 und 2, des § 80 Absatz 1 und 2 sowie des § 81 Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
(1) Nationale Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Wertpapierinstitut, einem Finanzinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, oder einem Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, das mindestens 20 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluss ausüben kann, oder zwischen einer gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie
2002/87/EG
und zur Aufhebung der Richtlinien
2006/48/EG
und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der Richtlinie 2002/87/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. Die Bundesanstalt kann einem Wertpapierinstitut die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen.
(2) Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat zuständigen Behörde hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der von einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmen an die Behörde nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,
92/49/EWG,
93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. Die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber zuständigen Behörden in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Bezüglich der Grenzen der Amtshilfe gilt § 5 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmen haben die Prüfung zu dulden.
(3) Die Bundesanstalt kann von Wertpapierinstituten, Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat weitere Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht über Wertpapierinstitute erleichtern, die Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind und von den zuständigen Stellen des anderen Staates aus den in Artikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis einbezogen werden.
§ 8 Befugnis zur Erstreckung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute
(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Wertpapierinstitut, das den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft betreibt und dessen zusammengerechnete Vermögenswerte, berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate, 5 Milliarden Euro übersteigen, die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden hat, wenn das Wertpapierinstitut
1. die vorgenannten Dienstleistungen in einem solchen Umfang betreibt, dass ein Ausfall oder eine Notlage des Wertpapierinstituts zu einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft führen könnte,
2. ein Clearing-Mitglied im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 8) geändert worden ist, ist oder
3. aufgrund seiner Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten oder seiner grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Volkswirtschaft der Europäischen Union oder des betreffenden Mitgliedstaates hat oder mit dem Finanzsystem der Europäischen Union oder dem Mitgliedstaat erheblich verbunden ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Warenderivatehändler, Emissionszertifikatehändler, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Versicherungsunternehmen.
(3) Unterschreitet das Wertpapierinstitut über einen Zeitraum von zwölf Monaten den in Absatz 1 genannten Schwellenwert oder liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor, zeigt das Wertpapierinstitut dies der Bundesanstalt unverzüglich an. Die Bundesanstalt prüft die Anzeige und widerruft ihre Anordnung nach Absatz 1 bei Wegfall der betreffenden Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige.
(4) Die Bundesanstalt informiert die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die nach Maßgabe des in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, festgelegten Verfahrens tätig wird, unverzüglich über eine nach Absatz 1 und Absatz 3 getroffene Entscheidung unter Hinweis auf die Geltung der Titel VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU.
Abschnitt 3
Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen
§ 9 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Wertpapierinstitute durch die Deutsche Bundesbank. Die laufende Überwachung beinhaltet insbesondere die Auswertung der von den Wertpapierinstituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte für Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitute nach § 76, für Große Wertpapierinstitute nach § 26 des Kreditwesengesetzes und der Jahresabschlussunterlagen sowie die Durchführung und Auswertung der aufsichtlichen Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Wertpapierinstitute und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen. Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen.
(2) Die Deutsche Bundesbank hat die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Kann innerhalb einer angemessenen Frist kein
Einvernehmen
hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Wertpapierinstituten, Mutterunternehmen oder Auslagerungsunternehmen. Die Bundesanstalt legt ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in der Regel die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen zugrunde.
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Deutsche Bundesbank hat insoweit der Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen, die die Deutsche Bundesbank aufgrund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Die Deutsche Bundesbank hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören. § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.
(4) Die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt werden. Die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes unberührt.
Fußnote
§ 9 Abs. 2 Satz 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden das Wort "Envernehmen" durch das Wort "Einvernehmen" ersetzt
§ 10 Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht
Im Rahmen des Europäischen Systems der Finanzaufsicht arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank bei der Aufsicht über Wertpapierinstitute, Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften im Rahmen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 mit anderen zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen zusammen und tauschen Informationen aus. Sonstige zuständige Stellen sind
1. die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
2. die Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,
3. der Europäische Ausschuss für Systemrisiken und
4. die Europäische Kommission.
Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank beteiligen sich insbesondere an den Tätigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und gegebenenfalls an den in den Artikeln 44 und 116 der Richtlinie
2013/36/EU
genannten Aufsichtskollegien, soweit dies erforderlich ist. Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission insbesondere allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierinstitute bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen und beim Betreiben von Geschäften nach § 2 Absatz 2 in einem Drittstaat haben.
§ 11 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen
(1) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Wertpapierinstitutsgruppen, Wertpapierinstitute, die in einem anderen Vertragsstaat Wertpapierdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit den anderen zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen zusammen. Vorbehaltlich der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften tauschen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen alle zweckdienlichen und grundlegenden Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Grundlegende Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle weitergegeben werden. Als grundlegend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Wertpapierinstituts in dem betreffenden Vertragsstaat haben können. Hierzu gehören insbesondere Informationen über
1. die rechtliche und organisatorische Verwaltungs- und Eigentumsstruktur sowie die Grundlagen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Wertpapierinstituts oder der in Satz 1 genannten Gruppe, einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutenden Zweigniederlassungen der Gruppe, sowie die Ermittlung der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stelle,
2. die Einhaltung der Kapitalanforderungen durch das Wertpapierinstitut,
3. die Einhaltung der Anforderungen bezüglich des Konzentrationsrisikos und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung des Wertpapierinstituts,
4. die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen des Wertpapierinstituts,
5. von dem Wertpapierinstitut ausgehende Schwierigkeiten und Risiken hinsichtlich des Einleger- und Anlegerschutzes,
6. Erkenntnisse, die aus Gründen für die Finanzstabilität von Relevanz sind oder werden könnten,
7. alle anderen relevanten Faktoren, die das von einem Wertpapierinstitut ausgehende Risiko beeinflussen können.
(2) Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maßnahmen anordnen, die zur Vermeidung oder Beseitigung der Schwierigkeiten und Risiken notwendig sind, die der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 bis 7 mitgeteilt werden. Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle erläutern ihr Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank, in welcher Weise sie die bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt haben.
(3) Die zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank um Zusammenarbeit bei der Bearbeitung der nach Absatz 1 übermittelten Informationen ersuchen. Die Bundesanstalt und die Bundesbank können von allen nach diesem Gesetz bestehenden Befugnissen Gebrauch machen, um einem Ersuchen nachzukommen.
(4) Sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen und Erkenntnissen der Ansicht, dass die zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen haben, um den von ihnen gestellten Informationsersuchen nachzukommen, kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der jeweils zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der Kunden, gegenüber denen Dienstleistungen erbracht werden, oder zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems ergreifen.
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können, sofern ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat, diesen Sachverhalt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorlegen.
(6) Die Bundesanstalt kann Bediensteten der zuständigen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle des Herkunftsvertragsstaates auf Ersuchen die Teilnahme an den von der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen in Zweigniederlassungen von Wertpapierinstituten gestatten, die im Herkunftsvertragsstaat der ersuchenden zuständigen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle zugelassen sind. Nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt sind die ersuchenden zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen befugt, selbst oder durch ihre Beauftragten die Informationen, die nach Absatz 1 übermittelt wurden, vor Ort zu prüfen und Zugang zu der Zweigniederlassung zu erhalten.
(7) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die Übermittlung von Informationen oder die Teilnahme von Bediensteten zuständiger ausländischer Stellen im Sinne des Absatzes 6 verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist. Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so teilt sie ihre Entscheidung einschließlich ihrer Gründe der ersuchenden zuständigen Stelle und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde unverzüglich mit und übermittelt diesen genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung.
(8) In Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben kann die Bundesanstalt im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84; L 115 vom 27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, Verwaltungsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden aus Drittstaaten abschließen, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind:
1. die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten und Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, anerkannt wurden,
2. Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapierinstituten,
3. die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierinstitute beteiligten Stellen,
4. die Durchführung von Pflichtprüfungen bei Wertpapierinstituten oder Einrichtungen, die Sicherungssysteme verwalten,
5. die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierinstituten vornehmen,
6. die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte oder
7. die Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte.
Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass diese Stellen einer Verschwiegenheitsverpflichtung entsprechend § 12 Absatz 1 unterliegen und übermittelte Daten nur unter Beachtung der Zweckbestimmung der Bundesanstalt verwendet und nur mit ihrer ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden dürfen, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben der Stelle, an die die Daten übermittelt wurden, erforderlich ist.
§ 12 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 80 Absatz 1 bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 27 Absatz 2 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Wertpapierinstituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. Satz 1 gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Die von den beaufsichtigten Wertpapierinstituten zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag für die Überwachung von Wertpapierinstituten, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs zuständige Behörden oder Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierinstituts befasste Stellen,
4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Wertpapierinstituten betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,
5. eine Anlegerentschädigungs- oder Sicherungseinrichtung,
6. Wertpapier- oder Terminbörsen,
7. Zentralnotenbanken,
8. Betreiber von Systemen nach § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes,
9. die zuständigen Behörden und Stellen in anderen Vertragsstaaten sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach § 58 zusammenarbeitet,
10. die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden oder die Europäische Kommission,
11. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
12. parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
13. das Bundesverfassungsgericht,
14. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr.
575/2013
bezieht,
15. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
16. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen sowie den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben,
17. den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der Bewertung im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,
18. den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
19. das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
20. Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
21. Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
648/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
2005/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, durch die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und zentrale Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind,
22. zuständige Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind,
23. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
24. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) 2020/1503 oder
25. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 80 oder Treuhänder nach § 27 Absatz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,
soweit diese Stellen oder Personen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Prüfung, ob sie eine der in Satz 5 Nummer 25 genannten Aufgaben ausüben können, benötigen. Für die bei den in Satz 5 Nummern 1 bis 11, 13 bis 23 und 25 genannten Stellen oder Personen beschäftigten Personen und die von diesen Stellen oder Personen beauftragten Personen sowie für die Mitglieder der in Satz 5 Nummern 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach Satz 5 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.
(2) Befindet sich eine in Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 11, 16 bis 18 und 20 bis 22 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Informationen, die aus einem Drittstaat oder von sonstigen Personen oder Einrichtungen stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben oder die auf Basis der abgeschlossenen Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen statthaft sind.
(3) Eine Weitergabe an Stellen nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 16 und 17 darf nur erfolgen, wenn die Anfrage unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und die Mittel für deren Offenlegung oder Übermittlung ist, die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und nicht über die ihr übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt oder offengelegt werden, die unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind. Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen in den Fällen des Absatz 1 Satz 5 Nummer 16 und 17 nur in den Räumlichkeiten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eingesehen werden.
(4) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 3 bezeichneten Personen durch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen Staates oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.
(5) Andere Personen oder Einrichtungen als die in Absatz 1 genannten, die vertrauliche Informationen im Sinne dieses Gesetzes erhalten, dürfen diese Informationen ausschließlich für die von der Bundesanstalt ausdrücklich vorgesehenen Zwecke verwenden. Die Bundesanstalt ist befugt, den Umgang mit Informationen nach Absatz 1 festzulegen und jegliche Weitergabe dieser Informationen zu beschränken.
(6) Vertrauliche Informationen, die zuständige Behörden nach § 11 oder der Verordnung (EU) 2019/2033 empfangen, austauschen oder übermitteln, dürfen ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwendet werden. Zuständige Behörden können im Einzelfall ausdrücklich
1. den Umgang mit diesen Informationen gesondert festlegen,
2. jegliche Weitergabe dieser Informationen untersagen oder
3. deren Weitergabe einschränken.
Abschnitt 4
Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung bei Wertpapierinstituten; Form der einzureichenden Dokumente
§ 13 Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung
(1) Wertpapierinstitute sind verpflichtet, ein Verfahren einzurichten, das es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, mögliche Verstöße gegen Aufsichtsrecht und möglicherweise strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu melden. Das Verfahren kann von Sozialpartnern bereitgestellt werden, sofern dabei für die Meldenden das gleiche Schutzniveau wie nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gewährt wird.
(2) Wertpapierinstitute müssen sämtliche Transaktionen aufzeichnen und die Systeme und Verfahren, die diesem Gesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, so dokumentieren, dass die Bundesanstalt oder ein von ihr Beauftragter jederzeit prüfen kann, ob das Wertpapierinstitut dieses Gesetz und die Verordnung (EU) 2019/2033 einhält. Die internen Kontrollverfahren und die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren des Wertpapierinstituts müssen die Bundesanstalt in die Lage versetzen, die Einhaltung dieser Vorschriften jederzeit zu prüfen.
§ 14 Kommunikation mit Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank; Verordnungsermächtigung
(1) Soweit durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3 nicht abweichend bestimmt, hat die Übermittlung von Erlaubnisanträgen, Anzeigen, Informationen und sonstigen nach diesem Gesetz zu übermittelnden Dokumenten schriftlich zu erfolgen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22) bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, festlegen, dass Unternehmen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und der Aufsicht nach diesem Gesetz ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu nutzen haben, insbesondere, dass sie
1. den elektronischen Zugang für das elektronische Kommunikationsverfahren zu eröffnen haben,
2. abweichend von Absatz 1 Informationen, Anzeigen und Dokumente nur über das elektronische Kommunikationsverfahren zu übermitteln haben,
3. sicherzustellen haben, dass regelmäßig, spätestens alle fünf Kalendertage, überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen oder Verwaltungsakte nach den §§ 16u und 16v des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über das elektronische Kommunikationsverfahren bereitgestellt worden sind, und
4. auch für das elektronische Kommunikationsverfahren gegenüber der Bundesanstalt Bevollmächtigte einsetzen können.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapierinstitute anzuhören.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und abweichend von Absatz 1 Form der nach diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU) 2019/2033, der Delegierten Verordnung 2017/1943, der Durchführungsverordnung 2017/1945 und der Delegierten Verordnung 2017/1946 der Kommission vom 11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG und 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für eine erschöpfende Liste der Informationen, die interessierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wertpapierfirma aufnehmen müssen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 32) vorgesehenen Anzeigen, Meldungen, Informationen, Dokumente und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege, Meldeempfänger und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und zur Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Wertpapierinstituten durchgeführten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäfte oder über die Inhaber bedeutender Beteiligungen zu erhalten. In der Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen für die Führung eines öffentlichen Registers durch die Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Seiten erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapierinstitute anzuhören.
Kapitel 2
Erlaubnis; Geschäftsleiter; Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan; Inhaber bedeutender Beteiligungen
Abschnitt 1
Erlaubnis
§ 15 Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen
(1) Wer im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 10, die Wertpapiernebendienstleistungen des § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 oder ein Nebengeschäft im Sinne des § 2 Absatz 4 erbringen will, ohne die in § 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestimmte Schwelle zu überschreiten, bedarf einer Erlaubnis der Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
(2) Eine Erlaubnis für die Wertpapiernebendienstleistungen des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 oder eines Nebengeschäfts im Sinne des § 2 Absatz 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens einer Wertpapierdienstleistung vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen erlischt automatisch auch die Erlaubnis für die Wertpapiernebendienstleistung oder das Nebengeschäft.
(3) Wer neben dem Erbringen von Wertpapierdienstleistungen auch Finanzinstrumente für eigene Rechnung anschaffen und veräußern will, ohne dass es sich hierbei um Eigenhandel handelt (Eigengeschäft), bedarf auch hierfür der Erlaubnis der Bundesanstalt.
(4) Eine Erlaubnis für das Betreiben des Eigengeschäfts benötigt unabhängig von einer Erlaubnis nach Absatz 1 auch, wer das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Wer nach Satz 1 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Wertpapierinstitut.
(5) Einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in den Fällen des Absatzes 4 nicht, wenn
1. das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems oder mit einem direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz von einem Unternehmen, das keine Wertpapierdienstleistungen erbringt, betrieben wird, um objektiv messbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unternehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen angehört, zu reduzieren,
2. das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von einem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben wird, der keine Wertpapierdienstleistungen erbringt, oder
3. das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf Emissionszertifikate betrieben wird und
a) das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Wertpapierdienstleistungen erbringt,
b) die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser Fälle sowohl auf individueller als auch auf auf Ebene der Unternehmensgruppe aggregierter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission bestimmt.
c) das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anforderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer es zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.
4. das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder Teilnehmer eines Handelsplatzes von einem in einem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben wird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2033 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 314) geändert worden ist.
Für Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c und für die Führung eines betreffenden öffentlichen Registers können nähere Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 erlassen werden; insbesondere kann dem Unternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des Registers gestattet werden. Wird der schreibende Zugriff gestattet, ist das Unternehmen für die Richtigkeit und Aktualität der Seite verantwortlich.
(6) Einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es auch, wenn ein Wertpapierinstitut, dem eine Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente vertreibt, soweit dies nicht als Erbringen einer Wertpapierdienstleistung oder als Betreiben des Eigengeschäfts nach Absatz 3 unter Erlaubnisvorbehalt steht. Absatz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend.
(7) Eine Erlaubnis nach Absatz 1, Absatz 4 oder Absatz 5 kann nicht mit einer Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes, nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach § 20 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder mit einer Registrierung nach § 34 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes verbunden werden. Für Wertpapierinstitute tritt die Pflicht der Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes hinter die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurück.
(8) Eine Erlaubnis kann mit Auflagen versehen werden, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zwecks halten müssen.
(9) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 kann auf einzelne Wertpapierdienstleistungen oder inhaltlich dahingehend beschränkt werden, dass das Wertpapierinstitut nicht befugt ist, Eigentum oder Besitz am Kundengeld oder Kundenwertpapieren zu erwerben.
(10) Die Absätze 1 bis 9 finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes eine juristische Person, die nach den Absätzen 1 bis 4 oder Absatz 6 erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, ihren juristischen Sitz vom Ausland ins Inland verlegt.
§ 16 Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung
(1) Vor Erteilung einer Erlaubnis hat die Bundesanstalt die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes zu hören. Mit der Erteilung der Erlaubnis ist das Wertpapierinstitut dieser Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen zugeordnet. Dies ist dem Wertpapierinstitut mitzuteilen.
(2) Die Bundesanstalt hat vor Erteilung der Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen die zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates des Unternehmens anzuhören, wenn die Erlaubnis einem Unternehmen erteilt werden soll, das
1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Wertpapierinstituts, eines Börsenbetreibers oder eines Erstversicherungsunternehmens ist und dessen Mutterunternehmen in einem anderen Vertragsstaat zugelassen ist oder
2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unternehmen kontrolliert wird, die ein Kreditinstitut, ein Wertpapierinstitut, einen Börsenbetreiber oder ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat kontrollieren.
Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sowie für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an Unternehmen derselben Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Vertragsstaat erforderlich sind.
(3) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer Erlaubnis binnen sechs Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen für einen Erlaubnisantrag mitteilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird.
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung einer Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie teilt jede Zulassung eines Wertpapierinstituts der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit unter Angabe der Dienstleistungen, für die eine Zulassung erteilt wurde, und aktualisiert regelmäßig ihre Mitteilung.
(5) Die Bundesanstalt führt ein Wertpapierinstitutsregister und veröffentlicht dies auf ihrer Internetseite. In das Wertpapierinstitutsregister sind alle inländischen Wertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 erteilt worden ist, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis einzutragen. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum Inhalt des Registers und zu den Mitwirkungspflichten der Wertpapierinstitute bei der Führung des Registers erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 17 Anfangskapital
(1) Das Anfangskapital beträgt
1. 750 000 Euro für ein Wertpapierinstitut,
a) das eine Erlaubnis für den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft beantragt und im Rahmen dieser Erlaubnis auf eigene Rechnung handelt,
b) das eine Erlaubnis zum Betreiben des organisierten Handelssystems im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 7 beantragt und im Rahmen dieser Erlaubnis Geschäfte auf eigene Rechnung abschließt, oder
c) das eine Erlaubnis für die Verwahrung und Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1, das Wertpapierkreditgeschäft, das eingeschränkte Verwahrgeschäft oder das Eigengeschäft nach § 15 Absatz 4 beantragt,
2. 75 000 Euro für ein Wertpapierinstitut, das eine Erlaubnis für das Erbringen der Anlagevermittlung, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung oder für das Platzierungsgeschäft beantragt und dessen Erlaubnis dahingehend beschränkt ist, dass es im Zusammenhang mit diesen Wertpapierdienstleistungen kein Eigentum oder keinen Besitz an Kundengeldern oder Kundenwertpapieren haben darf, oder
3. 150 000 Euro bei anderen Wertpapierinstituten, die eine Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen beantragen, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.
(2) Das Anfangskapital eines Wertpapierinstituts ist nach Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EU)
2019/2033
in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 18, den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 2019/2034 zu bestimmen. Das Anfangskapital setzt sich aus den in Artikel 11 der Richtlinie 2019/2034 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 benannten Eigenmittelbestandteilen zusammen.
(3) Bei Einzelpersonen oder Personenhandelsgesellschaften, welche die Bedingungen für Kleine Wertpapierinstitute erfüllen, sind als Posten oder Instrument für das harte Kernkapital die Risikoaktiva des Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschafters als Abzugspositionen bei der Berechnung des Anfangskapitals zu berücksichtigen. Das freie Vermögen der Inhaber oder Gesellschafter bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt. Die Bundesanstalt teilt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die vorgenannten Posten oder Instrumente, die als Eigenmittel gelten, zur Aufnahme in ein von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammen mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu veröffentlichendes Verzeichnis sämtlicher Arten von Mitteln oder Instrumenten in jedem Vertragsstaat mit.
(4) Bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern, Finanzportfolioverwaltern oder Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, gilt die Anlage von eigenen Mitteln durch das Halten von Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch für die Zwecke der Solvenzaufsicht nicht als Handel für eigene Rechnung.
(5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstabe d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstabe d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig.
(6) (weggefallen)
§ 18 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital, das die Anforderungen des § 17 erfüllt, nicht zur Verfügung stehen;
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Antragsteller oder ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist;
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Wertpapierinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt;
4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Inhaber oder ein Geschäftsleiter nicht die zur Leitung des Wertpapierinstituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 20 Absatz 6 als Geschäftsleiter betraut wird;
5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter nicht über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt;
6. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts gegen die Anforderungen des § 20 Absatz 4 oder bei einem Großen Wertpapierinstitut gegen § 25c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes verstößt;
7. das Wertpapierinstitut im Falle der Erteilung der Erlaubnis Tochterunternehmen einer Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne des § 62 nicht zuverlässig ist oder nicht die zur Führung der Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat;
8. ein Wertpapierinstitut, das befugt ist, bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu erwerben, oder die gemäß einer Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge anzubieten, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Wertpapierinstitut tätig sind;
9. das Wertpapierinstitut seine Hauptverwaltung und, soweit es sich um eine juristische Person handelt, seinen juristischen Sitz nicht im Inland hat oder
10. das Wertpapierinstitut nicht bereit oder in der Lage ist, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. das Wertpapierinstitut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem solchen steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut beeinträchtigt;
2. eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird oder
3. das Wertpapierinstitut Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsbehörde zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.
(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch versagen, wenn entgegen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 der Erlaubnisantrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält.
(4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden.
§ 19 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn
1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird oder
2. dem Wertpapierinstitut eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wird.
Die Erlaubnis erlischt auch dann, wenn im Zuge einer Umwandlung nach § 305, § 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Unternehmen seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt.
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausgeübt worden ist;
2. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 und 2 rechtfertigen würden;
3. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Wertpapierinstituts gegenüber seinen Kunden, insbesondere für die Sicherheit der dem Wertpapierinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann;
4. das Wertpapierinstitut schwerwiegend, wiederholt oder systematisch gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Wertpapierhandelsgesetzes, der Verordnung (EU)
2015/847
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, oder die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen hat;
5. das Wertpapierinstitut nachhaltig gegen die Artikel 14, 15, 16 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1, 2, 4, 5 oder 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6, Artikel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 oder 11 oder Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;
6. das Wertpapierinstitut die in den Artikeln 11 und 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt;
7. das Wertpapierinstitut als Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften nachhaltig gegen die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
648/2012
(ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat, oder
8. das Wertpapierinstitut nachhaltig gegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat.
(3) Die Erlaubnis soll durch die Bundesanstalt aufgehoben werden, wenn über das Wertpapierinstitut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Wertpapierinstituts beschlossen worden ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die für die Insolvenz zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Wertpapierinstituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.
(4) § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
(5) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen der anderen Vertragsstaaten zu unterrichten, in denen das Wertpapierinstitut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist. Sie unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
Abschnitt 2
Geschäftsleiter und Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
§ 20 Geschäftsleiter
(1) Die Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts müssen für die Leitung eines Wertpapierinstituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Das Vorliegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Wertpapierinstitut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. Der Nachweis kann auch durch Tätigkeiten bei einem anderen Unternehmen erbracht werden, sofern dieses eine vergleichbare Größe aufweist und von Art und Volumen in mit dem Wertpapierinstitut vergleichbarer Weise Wertpapierdienstleistungen erbringt.
(2) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Leitung des Wertpapierinstituts und zum Verständnis ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
(3) Geschäftsleiter kann nicht sein, wer in demselben Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist; im Falle einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann.
(4) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmandate, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig innehaben kann, sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Wertpapierinstituts zu berücksichtigen.
(5) Das Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitut muss angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Geschäftsleitern die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer fachlichen Eignung erforderlich ist.
(6) In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; Absatz 1 ist anzuwenden. Wird das Wertpapierinstitut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter eingesetzt werden. Beruht die Einsetzung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Wertpapierinstituts, so kann sie nur auf Antrag des Wertpapierinstituts oder des Geschäftsleiters widerrufen werden.
(7) § 45 der Gewerbeordnung findet keine Anwendung.
§ 21 Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
(1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten Personen die erforderliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Komplexität der von dem Wertpapierinstitut, der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft betriebenen Geschäfte.
(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts oder der Investmentholding-Gruppe, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gruppe notwendig sind. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.
(3) Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitute, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Einführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Sachkunde notwendig ist.
(4) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen aufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen.
(5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans keine Interessenkonflikte erzeugen. Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten. Die Vergütung ist geschlechtsneutral; eine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts ist unzulässig.
§ 22 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
(1) In den Fällen des § 19 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben,
1. die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter, im Falle einer Personengesellschaft jedoch nur, wenn mindestens ein Geschäftsleiter verbleibt, verlangen und
2. diesen Geschäftsleitern die Aufnahme oder Ausübung ihrer Tätigkeit bei Wertpapierinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen.
(2) Im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften des Kapitels 4 dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU) 2015/847 kann die Bundesanstalt dem verantwortlichen Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.
(3) Ist im Falle von Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit unbefristet untersagt worden, kann der Betroffene frühestens nach zwei Jahren nach Bestandskraft der Untersagung deren Aufhebung beantragen.
(4) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 61) geändert worden ist, des Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes oder des Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), gegen die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 2019/2033 erlassenen Rechtsakte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten Verstoßes.
(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen und diesem Geschäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Wertpapierinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen, wenn dieser gegen die in Absatz 4 Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz Verwarnung nach Absatz 4 dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
(6) Die Bundesanstalt kann von dem Wertpapierinstitut die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen und einer solchen Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht zuverlässig ist,
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die erforderliche Sachkunde besitzt,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet,
4. der Person wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt,
5. die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt,
6. die Person bereits Geschäftsleiter desselben Unternehmens ist oder
7. die Person Geschäftsleiter desselben Unternehmens war und bereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Unternehmens Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind.
Bei Wertpapierinstituten, die aufgrund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, erfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung der zuständigen Stelle für die Rechtsaufsicht über diese Wertpapierinstitute. Soweit das Gericht auf Antrag des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dem Abberufungsverlangen der Bundesanstalt nicht nachgekommen ist. Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.
§ 23 Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sind
(1) Die Bundesanstalt kann der für einen Verstoß gegen § 19 Absatz 2 Nummer 5, 7 oder 8 verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts in der Rechtsform einer juristischen Person untersagen.
(2) Verstößt eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt des wiederholten Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, wiederholt gegen § 19 Absatz 2 Nummer 5, 7 oder 8 oder verstößt sie wiederholt gegen Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder gegen Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, kann die Bundesanstalt ihr die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter bei einem Wertpapierinstitut in der Rechtsform einer juristischen Person dauerhaft untersagen. § 22 Absatz 1 und 4 bleibt unberührt. Im Falle eines Verstoßes gegen die §§ 25i, 25k oder 25m des Kreditwesengesetzes oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847 kann die Bundesanstalt auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter war, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.
Abschnitt 3
Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 24 Anzeige
(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Wertpapierinstitut direkt oder indirekt zu erwerben (interessierter Erwerber) oder eine derartige bedeutende Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreichen oder überschreiten würde oder das Wertpapierinstitut unter seine Kontrolle kommen würde (beabsichtigter Erwerb), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung anzuzeigen. In der Anzeige hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Beteiligung und die für die Begründung des maßgeblichen Einflusses wesentlichen Tatsachen und Unterlagen gemäß der Delegierten Verordnung (EU)
2017/1946
sowie die Personen und Unternehmen anzugeben, von denen er die entsprechenden Anteile erwerben will. Die Bundesanstalt kann in einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestimmungen hierzu treffen.
(2) Unverzüglich anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen bedeutenden Beteiligung oder die Unterschreitung der in Absatz 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Wertpapierinstitut. Bei der Anzeige ist die beabsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen, nach deren Ablauf ihr die Person oder Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder den Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder Aufgabe anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die Person oder Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen, welche die Anzeige nach Satz 1 erstattet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt zu erstatten.
(3) Wer unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung an einem Wertpapierinstitut erwirbt oder eine bedeutende Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder das Wertpapierinstitut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter den Schwellenwert fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt wird. Gleiches gilt, wenn der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Wertpapierinstitut unabsichtlich seine bedeutende Beteiligung aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals senkt oder die Beteiligung so verändert, dass das Wertpapierinstitut nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist.
(4) Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige umgehend, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. In der Bestätigung hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen den Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum nach § 25 Satz 8 Nummer 1 endet.
(5) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
§ 25 Beurteilungszeitraum
Die Bundesanstalt hat die Anzeige nach § 24 Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum). Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des Beurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung ergeht unter Angabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der Beurteilungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der Bundesanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum beträgt im Falle einer Hemmung nach Satz 5 höchstens 80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann Ergänzungen oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern; dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beurteilungszeitraums. Abweichend von Satz 6 kann der Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn der Anzeigepflichtige
1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder
2. keine der Beaufsichtigung unterliegende natürliche Person oder kein der Beaufsichtigung unterliegendes Unternehmen ist nach
a) der Richtlinie 2009/65/EG,
b) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom 28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist,
c) der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
2011/61/EU
(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
d) der Richtlinie 2013/36/EU.
§ 26 Beurteilungskriterien und Untersagung
(1) Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Anzeigepflichtige, oder, wenn er eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Wertpapierinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt;
2. das Wertpapierinstitut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere nach diesem Gesetz, dem Kreditwesengesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) 2019/2033 zu genügen oder das Wertpapierinstitut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut oder einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt;
3. das Wertpapierinstitut durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochterunternehmen eines Wertpapierinstituts oder eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittstaat würde, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist;
4. der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist;
5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet, stattgefunden hat, diese Straftaten versucht wurden oder der Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte oder
6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige finanzielle Solidität verfügt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige aufgrund seiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation nicht den besonderen Anforderungen gerecht werden kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmittel und die Liquidität eines Wertpapierinstituts gestellt werden.
(2) Die Bundesanstalt kann den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die Angaben nach § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 oder einer Verordnung nach § 14 Absatz 3, oder die zusätzlich nach § 25 angeforderten Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 entsprechen. Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Satzes 1, statt den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, innerhalb des Beurteilungszeitraums auch Anordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Annahme der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Untersagungsgründe auszuschließen.
(3) Die Bundesanstalt darf weder Vorbedingungen an die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der beabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen, noch darf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen.
(4) Entscheidet die Bundesanstalt nach Abschluss der Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen, teilt sie dem Anzeigepflichtigen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums unter Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind in der Entscheidung wiederzugeben; die Untersagung darf nur aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Bundesanstalt nach § 27 bleiben unberührt. Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf ihr der Anzeigepflichtige den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat der Anzeigepflichtige die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt einzureichen.
§ 27 Untersagung der Stimmrechtsausübung und Weisungsrecht
(1) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn
1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach § 26 Absatz 1 oder 2 vorliegen,
2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach § 24 zur vorherigen oder zur unverzüglichen Unterrichtung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von ihr gesetzten Frist nicht nachgeholt hat,
3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 26 Absatz 1 oder 2 erworben oder erhöht worden ist,
4. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums nach § 25 vollzogen hat oder
5. der Inhaber oder das die bedeutende Beteiligung vermittelnde Unternehmen eine vollziehbare Anordnung gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt hat.
(2) Im Falle einer Untersagung nach Absatz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Wertpapierinstituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Wertpapierinstituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Wertpapierinstituts Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Absatz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Absatz 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Wertpapierinstitut und der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
(3) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatz 2 auch gegenüber einem die bedeutende Beteiligung vermittelnden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der an dem vermittelnden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen.
Abschnitt 4
Vertraglich gebundene Vermittler, Bezeichnungsschutz und Registervorschriften
§ 28 Verpflichtungen von Wertpapierinstituten bei der Bestellung vertraglich gebundener Vermittler
(1) Bedient sich ein Wertpapierinstitut eines vertraglich gebundenen Vermittlers, hat das Wertpapierinstitut sicherzustellen, dass der Vermittler zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt.
(2) Das Wertpapierinstitut hat Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1 zu führen und diese Nachweise bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufzubewahren.
(3) Die Bundesanstalt kann einem Wertpapierinstitut, das die Auswahl oder Überwachung seiner vertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang mit der Führung des Registers nach § 3 Absatz 2 Satz 6 übertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, sich vertraglich gebundener Vermittler zu bedienen. Satz 1 findet auch Anwendung auf inländische vertraglich gebundene Vermittler eines Wertpapierinstituts mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der vertraglich gebundenen Vermittler sowie die erforderlichen Nachweise und die Art und Weise zur Übermittlung der betreffenden Daten zu regeln. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapierinstitute anzuhören.
§ 29 Bezeichnungsschutz
(1) Die Bezeichnung „Wertpapierinstitut“ oder „Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firmenbezeichnung, als Zusatz zum Firmennamen, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen:
1. Wertpapierinstitute, die eine Erlaubnis nach § 15 besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unternehmen nach § 70 Absatz 1 Satz 1;
2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben.
Wertpapierinstitute, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässigerweise den Begriff „Bank“ oder „Wertpapierhandelsbank“ als Namensbestandteil oder in der Firma geführt haben, dürfen diesen Begriff weiter in der bisherigen Form verwenden. Sie dürfen ihn jedoch nicht wettbewerbsmäßig herausstellen.
(2) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
§ 30 Registervorschriften
(1) Soweit nach § 15 das Betreiben von Wertpapierdienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister oder in sonstige öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist.
(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach § 29 unzulässig ist, hat das Registergericht das Unternehmen zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Wertpapierinstituten beziehen, die nach § 29 eine unzulässige Bezeichnung verwenden, Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.
Kapitel 3
Informationen über die zuständigen Sicherungseinrichtungen
§ 31 Information über die Sicherungseinrichtung
Ein Wertpapierinstitut hat Kunden, die nicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierinstitute sind, über ihre Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. Das Wertpapierinstitut hat ferner Kunden, die nicht Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Sprache über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren. Sofern rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Wertpapierinstitut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen. Die Informationen in den Vertragsunterlagen dürfen keine anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert von den Kunden zu bestätigen. Außerdem müssen auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten erhältlich sein.
§ 32 Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung
Scheidet ein Wertpapierinstitut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierinstitute sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Kapitel 4
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 33 Interne Sicherungsmaßnahmen
(1) Wertpapierinstitute, Wertpapierinstitutsgruppen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften sowie Mutterunternehmen von Wertpapierinstitutsgruppen müssen unbeschadet der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten sowie der in diesem Gesetz enthaltenen Organisationspflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Wertpapierinstituts führen können, dienen. Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und diese zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
(2) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen besonders komplex oder groß ist, ungewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von Wertpapierinstituten sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um das Risiko der Transaktion im Hinblick auf strafbare Handlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwachen, einschätzen und gegebenenfalls die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können. Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben diese Transaktionen, die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes angemessen zu dokumentieren, um gegenüber der Bundesanstalt darlegen zu können, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 begangen oder versucht wurde oder wird. Die Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflichten erforderlich ist. Auf Wertpapierinstitute ist § 47 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes entsprechend anzuwenden für Informationen über konkrete Sachverhalte, die Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, die auf andere strafbare Handlungen als auf Geldwäsche, auf eine ihrer Vortaten oder auf Terrorismusfinanzierung hindeuten.
(3) Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige bei der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. Die Bundesanstalt kann die Rückübertragung auf das Wertpapierinstitut sowie auf die Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden oder die Steuerungsmöglichkeiten des Wertpapierinstituts sowie den Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften und die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt werden könnten. Die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt bei den Wertpapierinstituten sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften.
(4) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Wertpapierinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft, einer gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einem Auslagerungsunternehmen, auf das ein Wertpapierinstitut oder ein Mutterunternehmen gemäß Absatz 3 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes ausgelagert hat, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorkehrungen zu treffen.
(5) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 7 des Geldwäschegesetzes wird in dem Wertpapierinstitut sowie in der Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft von einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Wertpapierinstituts sowie der Investmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften zulassen, dass eine andere Stelle in dem Wertpapierinstitut, der Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft für die Verhinderung der strafbaren Handlungen zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 34 Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung
Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können. Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden.
§ 35 Verstärkte Sorgfaltspflichten
Abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes nicht über ein bei dem Wertpapierinstitut eröffneten Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist.
§ 36 Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdinggesellschaften
Investmentholdinggesellschaften, die als Mutterunternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 Nummer 1 Buchstabe b und c des Geldwäschegesetzes.
§ 37 Verbotene Geschäfte
Einem Wertpapierinstitut sind verboten:
1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des Geldwäschegesetzes und
2. die Errichtung und Führung von solchen Konten auf den Namen desselben oder eines anderen Wertpapierinstituts, über die die Kunden desselben oder eines anderen Wertpapierinstituts zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Kapitel 5
Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten; Solvenzaufsicht
Abschnitt 1
Grundlagen der Solvenzaufsicht
§ 38 Anwendungsbereich
(1) Abschnitt 1 dieses Kapitels findet mit Ausnahme der §§ 38, 40, 41 Nummer 1 bis 3, von § 43 Absatz 1, § 45 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 4 auf Kleine Wertpapierinstitute keine Anwendung.
(2) War ein Kleines Wertpapierinstitut zuvor als Mittleres Wertpapierinstitut eingestuft, kommen die ausschließlich für Mittlere Wertpapierinstitute geltenden Anforderungen dieses Abschnitts nicht mehr zur Anwendung, sobald das Wertpapierinstitut ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten die Bedingungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt und die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank entsprechend in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Ist ein Wertpapierinstitut nicht mehr als Kleines Wertpapierinstitut, sondern als Mittleres Wertpapierinstitut einzustufen, teilt es dies der Bundesanstalt mit. Es hat die ausschließlich für Mittlere Wertpapierinstitute geltenden Anforderungen dieses Abschnitts spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt einzuhalten, in dem es als Mittleres Wertpapierinstitut einzustufen war.
(4) Ein Mittleres Wertpapierinstitut wendet die Vorgaben des § 46 zur Vergütung, die für geleistete Dienste oder für Erfolg gewährt wird, in dem Geschäftsjahr an, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem es als Mittleres Wertpapierinstitut einzustufen war.
(5) In den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf Einzelebene Anwendung.
(6) In den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, sind die Vorschriften dieses Abschnitts sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis anzuwenden. Abweichend von Satz 1 findet dieser Abschnitt keine Anwendung auf Tochterunternehmen, die in die aufsichtlich konsolidierte Lage im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 einbezogen sind und ihren Sitz in Drittstaaten haben, sofern das Mutterunternehmen in der Europäischen Union den zuständigen Stellen nachweisen kann, dass die Anwendung dieses Abschnitts nach den gesetzlichen Bestimmungen des Drittstaates, in dem diese Tochterunternehmen ihren Sitz haben, rechtswidrig wäre.
(7) Die aufsichtliche Konsolidierung einer Wertpapierinstitutsgruppe richtet sich nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/2033. Dies gilt auch, wenn ein oder mehrere Finanzdienstleistungsinstitute oder Kreditinstitute, die nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, Teil der Wertpapierinstitutsgruppe sind.
§ 39 Internes Kapital und liquide Mittel
(1) Mittlere Wertpapierinstitute müssen laufend ihre Risikotragfähigkeit sicherstellen. Dies umfasst Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, wobei eine vorsichtige Ermittlung der Risiken und des zu ihrer Abdeckung verfügbaren Risikodeckungspotenzials zugrunde zu legen ist. Mittlere Wertpapierinstitute müssen darüber hinaus durch entsprechende Verfahren sicherstellen, dass sie ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen, Strategien und Verfahren müssen mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Wertpapierinstituts angemessen und verhältnismäßig sein. Sie sind von dem Wertpapierinstitut regelmäßig intern zu überprüfen.
(3) In dem Umfang, in dem die Bundesanstalt es als angemessen einstuft, kann sie von Kleinen Wertpapierinstituten verlangen, dass diese die Anforderungen der Absätze 1 und 2 einhalten.
§ 40 Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Wertpapierinstitut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von ausschlaggebenden und wichtigen betrieblichen Aufgaben im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (wesentliche Auslagerung) angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation beeinträchtigen. Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Wertpapierinstitut gewährleistet bleiben. Ein Wertpapierinstitut hat im Rahmen seines Risikomanagements ein Auslagerungsregister zu führen. Darin sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen.
(2) Nähere Bestimmungen zu wesentlichen Auslagerungen enthalten die Artikel 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an den Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt werden können.
(3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Wertpapierinstitut und auch unmittelbar gegenüber einem Auslagerungsunternehmen, auf das wesentliche Auslagerungen erfolgt sind, im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind,
1. um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen zu verhindern oder zu unterbinden,
2. um eine Beeinträchtigung der Prüfungsrechte oder Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt zu beseitigen oder
3. um Missstände bei dem Wertpapierinstitut oder Auslagerungsunternehmen zu verhindern oder zu beseitigen, welche die Sicherheit der dem Wertpapierinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder die ordnungsgemäße Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäfte beeinträchtigen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergänzend zu den Vorgaben in den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. das Vorliegen einer Auslagerung,
2. die bei einer Auslagerung zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Risiken,
3. die Grenzen der Auslagerbarkeit,
4. die Einbeziehung der Auslagerungen in das Risikomanagement sowie
5. die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.
§ 41 Interne Unternehmensführung
Wertpapierinstitute müssen über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, die zweckdienlich, der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Wertpapierinstituts angemessen sind; dazu zählen
1. eine klare Organisationsstruktur mit klar bestimmten, transparenten und widerspruchsfreien Berichtslinien,
2. wirksame Verfahren zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken und möglichen Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder die das Wertpapierinstitut für andere darstellt,
3. angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich ordnungsgemäßer Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, und
4. ein Vergütungssystem, das mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich sowie geschlechtsneutral ausgestaltet ist.
§ 42 Länderspezifische Berichterstattung
In Deutschland zugelassene Wertpapierinstitute, die in anderen Vertragsstaaten oder in Drittstaaten über Zweigniederlassungen oder über Tochterunternehmen verfügen, die als Finanzinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzustufen sind, haben jährlich, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten, die folgenden Angaben in eine Anlage zum Jahresabschluss im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 2 aufzunehmen, sie nach Maßgabe des § 340k des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:
1. Firma, Art der Tätigkeiten und Sitz sämtlicher Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen,
2. den Umsatz,
3. die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeitäquivalenten,
4. den Gewinn oder Verlust vor Steuern,
5. die Steuern auf Gewinn oder Verlust und
6. die erhaltenen staatlichen Beihilfen.
§ 43 Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikomanagements
(1) Die Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts tragen die Gesamtverantwortung für die Risikostrategie und die internen Grundsätze des Wertpapierinstituts zum Umgang mit Risiken. Sie genehmigen und überprüfen regelmäßig die Strategien und die internen Richtlinien zur Risikobereitschaft des Wertpapierinstituts sowie zum Umgang, zur Überwachung und zur Minderung von Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wenn nicht das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan diese Aufgaben gemäß § 44 wahrnimmt. Dabei sind das makroökonomische Umfeld und der Geschäftszyklus des Wertpapierinstituts zu berücksichtigen.
(2) Die Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts widmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 ausreichend Zeit. Sie haben ausreichend Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist, bereitzustellen.
(3) Wertpapierinstitute stellen sicher, dass die Geschäftsleiter
1. durch ein internes Berichtswesen Kenntnis von allen bedeutenden Risiken des Wertpapierinstituts, von allen internen Richtlinien zum Umgang mit Risiken und von allen Änderungen an diesen Richtlinien erhalten und
2. Zugang zu allen Informationen über die Risiken haben, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte.
§ 44 Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements; Ausschussbildung
(1) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Wertpapierinstituts überwacht regelmäßig die Risikostrategie und die internen Grundsätze des Wertpapierinstituts zum Umgang mit Risiken. Es überwacht die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme einschließlich deren Umsetzung in dem Wertpapierinstitut und überprüft sie regelmäßig. Es ist auch für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter zuständig.
(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erhält Zugang zu Informationen, die für die Erfüllung seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion notwendig sind. Dazu gehört insbesondere der Zugang zu Informationen über die Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte.
(3) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines Wertpapierinstituts hat aus seiner Mitte einen Risikoausschuss und einen Vergütungskontrollausschuss einzurichten. Von der Einrichtung des Risikoausschusses und des Vergütungskontrollausschusses kann bei Wertpapierinstituten abgesehen werden, wenn
1. deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, nicht mehr als 100 Millionen Euro betragen oder
2. deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier vorangegangenen Geschäftsjahre, nicht mehr als 300 Millionen Euro betragen, wenn
a) sie gemessen an der Bilanzsumme nicht zu den drei größten Mittleren Wertpapierinstituten mit Sitz in Deutschland gehören,
b) sie nicht den Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung oder gemäß den §§ 19 und 41 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes den vereinfachten Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung unterliegen,
c) der Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeit nicht mehr als 150 Millionen Euro beträgt und
d) der Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten nicht mehr als 100 Millionen Euro beträgt.
Abweichend von Satz 2 kann die Bundesanstalt im Einzelfall für ein Wertpapierinstitut die Einrichtung eines Risikoausschusses anordnen, wenn dies aufgrund von Art und Umfang der Tätigkeit des Wertpapierinstituts, seiner internen Organisation oder der Eigenschaften der Gruppe, der das Wertpapierinstitut angehört, geboten ist.
(4) Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zur gegenwärtigen und zukünftigen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Wertpapierinstituts. Er unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der Umsetzung der Risikostrategie durch die Geschäftsleiter.
(5) Die Mitglieder des Risikoausschusses müssen über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um die Risikostrategie und die Risikobereitschaft des Wertpapierinstituts zu erfassen und zu überwachen.
(6) Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überprüfung der Vergütungssysteme sowie der für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize. Er ist zuständig für die Ausarbeitung von Beschlüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans betreffend die Vergütungssysteme, einschließlich solcher, die sich auf das Risiko und das Risikomanagement des betreffenden Wertpapierinstituts auswirken. Bei der Vorbereitung der Beschlüsse trägt der Vergütungskontrollausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträger des Wertpapierinstituts Rechnung.
(7) Der Vergütungskontrollausschuss muss eine ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufweisen. Die Mitglieder des Vergütungskontrollausschusses müssen in der Lage sein, die Vergütungssysteme sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sachkundig und unabhängig zu bewerten. Ist eine Arbeitnehmervertretung im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorgesehen, so umfasst der Vergütungskontrollausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeitnehmer. Der Vergütungskontrollausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden.
§ 45 Risikosteuerung
(1) Ein Wertpapierinstitut hat angemessene Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Risikosteuerung einzurichten. Diese müssen eine Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der wesentlichen Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen sowie deren Ursachen und Auswirkungen auf die Eigenmittel des Wertpapierinstituts gewährleisten. Dies betrifft
1. Risiken für die Kunden,
2. Risiken für den Markt,
3. Risiken für das Wertpapierinstitut und
4. Liquiditätsrisiken.
(2) Bei der Beurteilung der Risiken gegenüber Kunden gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 hat das Wertpapierinstitut die Auswirkungen einer getrennten Verwahrung von Kundengeldern gemäß § 84 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu berücksichtigen. Das Wertpapierinstitut hat zu prüfen, ob durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine Minderung der Risiken gegenüber Kunden möglich ist.
(3) Bei der Beurteilung der Risiken nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 hat das Wertpapierinstitut zu berücksichtigen:
1. wesentliche Veränderungen des Buchwertes von Vermögensgegenständen,
2. Forderungen von Kunden gegenüber vertraglich gebundenen Vermittlern des Wertpapierinstituts,
3. den Zahlungsausfall von Kunden oder Kontrahenten,
4. Positionen in Finanzinstrumenten, Währungen und Rohstoffen und
5. eigene Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.
(4) Wertpapierinstitute tragen im Falle einer Abwicklung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien den Erfordernissen und dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan und die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mittel während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, gebührend Rechnung.
§ 46 Vergütungssystem; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Wertpapierinstitut hat über Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, zu verfügen, die angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Wertpapierinstituts ausgerichtet sind; dies gilt nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.
(2) Erhält ein Wertpapierinstitut eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
1. darf es den Geschäftsleitern keinerlei variable Vergütung gewähren und
2. muss es die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte begrenzen, wenn eine variable Vergütung für Mitarbeiter, die nicht Geschäftsleiter sind, weder mit der Erhaltung der erforderlichen Eigenmittel des Wertpapierinstituts noch mit einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren ist.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Wertpapierinstituts oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt,
2. die Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten für die Vergütungssysteme,
3. die Grundsätze für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach Absatz 1, insbesondere
a) die Unterscheidung zwischen fixer und variabler Vergütung,
b) das Verhältnis der variablen zur fixen Vergütung,
c) die Grundsätze für die Gewährung einer variablen Vergütung, einschließlich positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume, Zurückbehaltungszeiträume und Rückforderungszeiträume einschließlich der Voraussetzungen und Parameter für einen vollständigen Verlust oder eine teilweise Reduzierung oder eine vollständige oder teilweise Rückforderung der variablen Vergütung sowie der Vergütungsinstrumente,
4. die Überwachung der Angemessenheit und Transparenz der Vergütungssysteme durch das Wertpapierinstitut, auch unter Einbeziehung des Vergütungskontrollausschusses, sofern vorhanden, und
5. die Anwendung von Bestimmungen nach den Nummern 1 bis 4 auf konsolidierter Basis in den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und aufsichtliche Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird.
Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Wertpapierinstituts sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapierinstitute zu hören.
Abschnitt 2
Aufsichtlicher Überprüfungs- und Bewertungsprozess
§ 47 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
(1) Die Bundesanstalt überprüft und bewertet die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die ein Mittleres Wertpapierinstitut zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeführt hat; dabei berücksichtigt die Bundesanstalt die Größe, das Risikoprofil und das Geschäftsmodell des Mittleren Wertpapierinstituts.
(2) Zur Bewertung und Feststellung, ob ein Mittleres Wertpapierinstitut über ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung verfügt, kann die Bundesanstalt insbesondere berücksichtigen:
1. die in § 45 genannten Risiken,
2. den Belegenheitsort der Risikopositionen des Wertpapierinstituts,
3. das Geschäftsmodell des Wertpapierinstituts,
4. die Bewertung der Systemrisiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder der Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,
5. die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die das Wertpapierinstitut zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit seiner Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt,
6. das Zinsrisiko, dem das Wertpapierinstitut bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist,
7. die Regelungen zur Unternehmensführung des Wertpapierinstituts und die Fähigkeit der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten und
8. den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung durch das Wertpapierinstitut.
(3) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Mittleren Wertpapierinstituts sowie ihrer Systemrelevanz von der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 2 absehen. Bei der Entscheidung sind die Vorgaben des § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 10 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung hinsichtlich der Trennung der gehaltenen Kundengelder von den eigenen Geldern des Wertpapierinstituts zu berücksichtigen.
(4) Die Bundesanstalt entscheidet im Einzelfall, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung nach den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf ein Kleines Wertpapierinstitut durchgeführt wird, sofern die Bundesanstalt dies aufgrund der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte des Wertpapierinstituts für notwendig hält.
(5) Das Wertpapierinstitut gewährt der Bundesanstalt bei der nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführenden Bewertung und Feststellung den Zugang zu Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung der Geschäftsleiter.
§ 48 Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle
(1) Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, ob das Wertpapierinstitut die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt. Dabei trägt die Bundesanstalt insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts und der Anwendung der internen Modelle auf neue Produkte Rechnung und überprüft und bewertet, ob das Wertpapierinstitut bei diesen Modellen sachgerechte und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.
(2) Stellt die Bundesanstalt fest oder wird ihr bekannt, dass die internen Modelle erhebliche Mängel bei der Erfassung der Risiken aufweisen, ordnet die Bundesanstalt angemessene und geeignete Maßnahmen an, die innerhalb einer von ihr gesetzten Frist umzusetzen sind, um eine unverzügliche Beseitigung der Mängel zu gewährleisten und deren Folgen zu begrenzen. Geeignete Maßnahme ist insbesondere die Festsetzung von höheren Eigenmittelanforderungen oder höheren Multiplikationsfaktoren.
(3) Kommt es bei einem von der Bundesanstalt erlaubten internen Modell für Marktrisiken mehrfach zu Überschreitungen der Multiplikationsfaktoren im Sinne von Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder drohen diese Überschreitungen mehrfach, ist zu vermuten, dass das interne Modell nicht präzise ist. In diesem Fall widerruft die Bundesanstalt die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells oder ordnet angemessene Maßnahmen an, die gewährleisten, dass das Modell unverzüglich innerhalb einer von der Bundesanstalt bestimmten Frist verbessert wird.
(4) Erfüllt ein Wertpapierinstitut die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle nicht mehr, verlangt die Bundesanstalt von dem Wertpapierinstitut
1. die Vorlage eines Plans, der die erneute Erfüllung der Anforderungen innerhalb eines bestimmten Umsetzungszeitraums gewährleistet, oder
2. einen Nachweis, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind.
Sind die Eigenmittelanforderungen im Falle des Satzes 1 zur angemessenen Risikoabdeckung unzureichend, ordnet die Bundesanstalt zusätzliche Eigenmittelanforderungen an.
(5) Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis, dass das Wertpapierinstitut den nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 vorgelegten Plan zur vollständigen Wiedereinhaltung der Anforderungen nicht umsetzt oder ist der von dem Wertpapierinstitut vorgesehene Umsetzungszeitraum unangemessen lang, verlangt die Bundesanstalt eine Nachbesserung des Plans innerhalb einer festgesetzten Frist.
(6) Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis, dass das Wertpapierinstitut die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle innerhalb einer angemessenen Frist nicht wieder einhalten wird und hat das Wertpapierinstitut auch keinen Nachweis im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erbracht, widerruft die Bundesanstalt die Erlaubnis zur Verwendung der internen Modelle vollständig oder für die Bereiche, in denen das Wertpapierinstitut die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle nicht erfüllt.
(7) Bei der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Bundesanstalt die Analysen und Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
Abschnitt 3
Besondere Befugnisse der Bundesanstalt bei der laufenden Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
§ 49 Besondere Aufsichtsbefugnisse
Die Bundesanstalt kann, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 zu verhindern oder zu unterbinden, insbesondere zur Durchführung der §§ 46 bis 48 sowie der Verordnung (EU) 2019/2033, gegenüber einem Wertpapierinstitut anordnen,
1. unter den in § 50 festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieses Wertpapierinstituts anzupassen,
2. die nach den §§ 39 und 41 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verstärken,
3. binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU)
2019/2033
erfüllt werden sollen, eine von der Bundesanstalt bestimmte Frist für die Durchführung dieses Plans einzuhalten und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens vorzunehmen,
4. eine angemessene Rückstellungspolitik oder Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Kapitalanforderungen vorzunehmen,
5. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk des Wertpapierinstituts einzuschränken oder zu begrenzen oder Geschäftszweige, die für die Eigenmittelausstattung des Wertpapierinstituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu veräußern,
6. die mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierinstituten verbundenen Risiken, auch der mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risiken, zu verringern,
7. eine variable Vergütung als Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn diese Vergütung nicht mit der Aufrechterhaltung der erforderlichen Eigenmittelausstattung des Wertpapierinstituts zu vereinbaren ist,
8. Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen,
9. Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Wertpapierinstituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu unterlassen, wenn ein solches Verbot für das Wertpapierinstitut kein Ausfallereignis darstellt,
10. Meldungen zusätzlich oder häufiger abzugeben als in diesem Gesetz und der Verordnung (EU)
2019/2033
vorgesehen, insbesondere zur Eigenmittel- und Liquiditätslage,
11. im Einklang mit § 52 besondere Liquiditätsanforderungen zu erfüllen,
12. ergänzende Informationen zu Verstößen gegen dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 zu übermitteln und
13. die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die das Wertpapierinstitut zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit seiner Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt, zu verringern.
§ 50 Zusätzliche Eigenmittelanforderungen
(1) Die Bundesanstalt kann die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. das Wertpapierinstitut Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt ist oder für andere darstellt, die von den Eigenmittelanforderungen, insbesondere denen für K-Faktoren, in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
2. das Wertpapierinstitut die Anforderungen der §§ 39 und 41 nicht erfüllt und andere Aufsichtsmaßnahmen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen;
3. die Anpassung der Bewertung von Positionen des Handelsbuchs nicht ausreichen, um das Wertpapierinstitut in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
4. die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung der zulässigen internen Modelle zu nicht ausreichenden Kapitalanforderungen führen wird oder
5. das Wertpapierinstitut wiederholt Verlangen der Bundesanstalt zur Erhöhung der Eigenmittelanforderungen nach § 51 nicht nachkommt.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als nicht oder nicht ausreichend abgedeckt von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, wenn das interne Kapital, das die Bundesanstalt nach der aufsichtlichen Überprüfung der von dem Wertpapierinstitut gemäß § 47 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung über der in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung an das Wertpapierinstitut liegt. Die Höhe des als angemessen betrachteten internen Kapitals kann solche Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.
(3) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach § 49 Nummer 1 erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 als angemessen betrachteten Eigenmitteln und den in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderungen fest.
(4) Die Bundesanstalt verpflichtet das Wertpapierinstitut, die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in folgender Weise zu erfüllen:
1. die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen sind zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;
2. das Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen und
3. diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.
§ 51 Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln
(1) Zusätzliche Eigenmittelanforderungen kann die Bundesanstalt gegenüber einem Mittleren Wertpapierinstitut unter Berücksichtigung der Größe und Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten anordnen, um zu verhindern, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen zu einer Unterschreitung der in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten und der nach § 49 Nummer 1 und § 50 angeordneten Eigenmittelanforderungen führen oder die Fähigkeit des Wertpapierinstituts gefährden, die Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen.
(2) Die Bundesanstalt kann bei einem Mittleren Wertpapierinstitut die Angemessenheit der nach Absatz 1 angeordneten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen überprüfen, Änderungen der zusätzlichen Eigenmittel anordnen und zu deren Umsetzung eine Frist bestimmen.
§ 52 Besondere Liquiditätsanforderungen
(1) Die Bundesanstalt kann besondere Liquiditätsanforderungen nach § 49 Nummer 11 anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Mittleres Wertpapierinstitut oder ein Kleines Wertpapierinstitut, das nicht von der Liquiditätsanforderung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen ist,
1. Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt ist, die von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, oder
2. die Anforderungen der § 39 oder 41 nicht erfüllt und andere organisatorische Maßnahmen des Wertpapierinstituts nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.
(2) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach § 49 Nummer 11 erforderlichen besonderen Liquidität als Differenz zwischen der gemäß Absatz 1 als angemessen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung fest.
(3) Die besondere Liquiditätsanforderung nach § 49 Nummer 11 ist mit liquiden Aktiva gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.
§ 53 Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Die Bundesanstalt unterrichtet die von den Vertragsstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten zuständigen Abwicklungsbehörden und, soweit erforderlich, die zuständigen Abwicklungsbehörden von Drittstaaten über das von einem Wertpapierinstitut nach § 49 Nummer 1 verlangte zusätzliche Kapital sowie über möglicherweise von einem solchen Wertpapierinstitut erwartete Korrekturen gemäß § 51 Absatz 2.
§ 54 Veröffentlichungspflichten
(1) Die Bundesanstalt kann ein Mittleres Wertpapierinstitut und ein Wertpapierinstitut nach Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten,
1. die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen und
2. für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte und insbesondere ihre Websites zu nutzen.
Die Bundesanstalt kann Fristen für die Veröffentlichungen der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben setzen.
(2) Die Bundesanstalt kann Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder vollständig zusammenhängend in Textform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierinstitutsgruppe gemäß § 41 dieses Gesetzes und Artikel 10 der Richtlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen.
§ 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
1. ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,
2. die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und
3. den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.
Abschnitt 4
Besonderheiten bei der Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen
Unterabschnitt 1
Beaufsichtigung von Wertpapierinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis und Beaufsichtigung der Einhaltung der Gruppenkapitalanforderungen
§ 56 Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
(1) Die Bundesanstalt ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig, wenn
1. ein EU-Mutterwertpapierinstitut seinen Sitz in Deutschland hat und das EU-Mutterwertpapierinstitut an der Spitze einer Wertpapierinstitutsgruppe steht;
2. ein Wertpapierinstitut seinen Sitz in Deutschland hat und das Mutterunternehmen dieses Wertpapierinstitut eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ist;
3. zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in mehr als einem Vertragsstaat zugelassen sind, dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben und eines der Wertpapierinstitute sowie entweder die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft seinen oder ihren Sitz in Deutschland hat;
4. zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in mehr als einem Vertragsstaat zugelassen sind, als Mutterunternehmen mehr als eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Vertragsstaaten haben, sich in jedem dieser Vertragsstaaten ein Wertpapierinstitut befindet und das Wertpapierinstitut mit der höchsten Bilanzsumme seinen Sitz in Deutschland hat oder
5. zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in der Europäischen Union zugelassen sind, als Mutterunternehmen dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben, keines dieser Wertpapierinstitute in dem Vertragsstaat zugelassen ist, in dem die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat und das Wertpapierinstitut mit der höchsten Bilanzsumme seinen Sitz in Deutschland hat.
Satz 1 gilt entsprechend für die Einhaltung der Überwachung des Gruppenkapitaltests.
(2) Die Bundesanstalt kann einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierinstitute und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten in Deutschland und den anderen betroffenen Vertragsstaaten von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 genannten Kriterien abweichen, sollte die Anwendung dieser Kriterien für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen sein. In diesem Fall kann die Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests sich selbst oder die zuständige Behörde eines anderen betroffenen Vertragsstaates benennen. Die Bundesanstalt und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Vertragsstaaten geben in diesem Fall der EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und dem Wertpapierinstitut mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen. Die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen der anderen betroffenen Vertragsstaaten melden der Kommission und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Entscheidung.
§ 57 Informationspflichten in Krisensituationen
Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Vertragsstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe zugelassen sind, gefährden könnte, benachrichtigt die Bundesanstalt, wenn sie gemäß § 56 zuständig ist für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests, unverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie alle relevanten zuständigen Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und übermittelt diesen Stellen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen.
§ 58 Aufsichtskollegien
(1) Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige Behörde, kann sie Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der in Absatz 2 genannten Aufgaben zu unterstützen. Dabei stellt die Bundesanstalt die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittstaaten sicher, insbesondere zur Erfüllung der Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die Bundesanstalt kann auch dann Aufsichtskollegien einrichten, wenn sich Tochterunternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe, an deren Spitze ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, in einem Drittstaat befinden.
(2) Die Aufsichtskollegien beschließen den Rahmen, innerhalb dessen die Bundesanstalt als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und andere zuständige Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufgaben wahrnehmen:
1. Ausübung von Informationspflichten in einer Krisensituation gemäß § 57,
2. Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist,
3. Koordinierung von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierinstituten, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für das betreffende Wertpapierinstitut geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Stelle des Herkunftsvertragsstaates eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Stelle der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen,
4. Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden und mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010,
5. Einigung auf eine freiwillige Übertragung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen sowie
6. Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung nicht notwendiger aufsichtlicher Doppelanforderungen.
(3) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nimmt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teil.
(4) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind
1. die zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe, an deren Spitze ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, und
2. die Aufsichtsbehörden und zuständigen Stellen von Drittstaaten unter Einhaltung der Geheimhaltungsvorschriften nach den Anforderungen von Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
(5) Die Bundesanstalt führt bei den Sitzungen der nach Absatz 1 eingerichteten Aufsichtskollegien den Vorsitz und trifft die Entscheidungen. Sie informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend
1. vorab über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten und
2. über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidungen oder die durchgeführten Maßnahmen.
Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Relevanz der von den in Absatz 4 genannten Stellen zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit. Die Bundesanstalt legt die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise des jeweiligen Aufsichtskollegiums im Benehmen mit den zuständigen Behörden fest.
(6) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1, 2 und 5 arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zusammen.
§ 59 Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen Behörden
(1) Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige Behörde, übermittelt sie den in § 58 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen, sofern zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, alle relevanten Informationen, darunter
1. Angaben zur rechtlichen Struktur, zur Unternehmensführungsstruktur und zur Organisationsstruktur der Wertpapierinstitutsgruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierinstitutsgruppe zuständigen Stellen,
2. die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Wertpapierinstituten einer Wertpapierinstitutsgruppe eingeholt und geprüft werden,
3. Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierinstituten oder anderen Unternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe, die diesen Wertpapierinstituten ernsthaft schaden könnten,
4. Angaben zu allen erheblichen Sanktionen und außergewöhnlichen Maßnahmen, die die zuständigen Stellen gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt oder ergriffen haben und
5. Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage von § 49.
(2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Vertragsstaat ein Ersuchen der Bundesanstalt um Zusammenarbeit ab, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen, oder kommt sie dem Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.
(3) Die Bundesanstalt konsultiert die in § 58 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben der jeweils anderen zuständigen Stellen von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte:
1. Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur von Wertpapierinstituten einer Wertpapierinstitutsgruppe, die von den zuständigen Stellen erlaubt oder zugelassen werden müssen,
2. erhebliche Sanktionen oder sonstige außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Stellen gegen Wertpapierinstitute verhängen oder ergreifen und
3. auf der Grundlage des § 49 dieses Gesetzes und des Artikels 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegte besondere Eigenmittelanforderungen.
(4) Die Bundesanstalt konsultiert die gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, bevor sie gemäß Absatz 3 Nummer 2 erhebliche Sanktionen verhängt oder sonstige außergewöhnliche Maßnahmen ergreift.
(5) Abweichend von Absatz 3 kann die Bundesanstalt in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, davon absehen, die in § 58 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen zu konsultieren; dies teilt sie den anderen betroffenen zuständigen Behörden oder Stellen unverzüglich mit.
§ 60 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Vertragsstaaten
(1) Die Bundesanstalt führt auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder Stelle eines Vertragsstaates eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierinstitute, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Unternehmen oder Tochterunternehmen, einschließlich Tochterunternehmen, bei denen es sich um Versicherungsgesellschaften handelt, nach Maßgabe des Absatzes 2 durch.
(2) Erhält die Bundesanstalt ein Ersuchen nach Absatz 1,
1. führt sie die Nachprüfung im Rahmen ihrer Befugnisse selbst durch,
2. führt sie die Prüfung auf Ersuchen der zuständigen Behörde unter deren Beteiligung durch oder
3. beauftragt sie einen Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen, eine Prüfung durchzuführen und umgehend über die Ergebnisse an die Bundesanstalt zu berichten.
(3) Den ersuchenden zuständigen Behörden ist es gestattet, an der Nachprüfung nach Absatz 2 Nummer 1 oder der Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 teilzunehmen. Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 1 oder 3 oder eine Teilnahme der ersuchenden zuständigen Behörde nach Absatz 2 Nummer 2 verweigern, wenn
1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder
2. aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist.
(4) Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen einer zuständigen Behörde eines Vertragsstaates nicht nach, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich mit und legt die Gründe dar; im Falle einer Verweigerung nach Absatz 3 Nummer 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.
Unterabschnitt 2
Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen
§ 61 Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests
Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften werden bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von der Bundesanstalt einbezogen.
§ 62 Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung
(1) Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen zuverlässig sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. Sie müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
(2) Bei Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften kann die Bundesanstalt die Abberufung der in Absatz 1 genannten Personen verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
1. sie die Anforderungen an die Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach Absatz 1 nicht erfüllen oder
2. sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen dieses Gesetz, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten fortsetzen.
Die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze.
(3) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verwarnen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen dieses Gesetz, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat.
§ 63 Gemischte Finanzholdinggesellschaften
(1) Ist das Mutterunternehmen eines Wertpapierinstituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so kann die Bundesanstalt, wenn sie die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts zuständige Behörde ist,
1. von der gemischten Finanzholdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts erforderlich sind und
2. die Geschäfte zwischen dem Wertpapierinstitut und der gemischten Finanzholdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von dem Wertpapierinstitut angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäfte ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
(2) Die Bundesanstalt kann die von der gemischten Finanzholdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.
Abschnitt 5
Anzeigepflichten; Wertpapierinstitute mit Mutterunternehmen im Drittstaat
§ 64 Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute
(1) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
1. die Absicht der Ermächtigung einer Person, die nicht Geschäftsleiter ist, zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung wesentlich sind, den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht,
2. die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich,
3. den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma,
5. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
6. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle,
7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs,
8. die Absicht ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über eine Auflösung herbeizuführen,
9. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Wertpapierinstitut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Wertpapierinstitut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Wertpapierinstitut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
10. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensionsgeschäftes, umgekehrten Pensionsgeschäftes oder Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder Waren ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist,
11. das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer bedeutenden Beteiligung an anderen Unternehmen,
12. Kredite
a) an Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktionäre, Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an einem Wertpapierinstitut des öffentlichen Rechts, wenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Wertpapierinstituts gehören oder ihnen jeweils mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an dem Wertpapierinstitut zustehen und der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden ist,
b) an Personen, die Kapital, soweit es sich nicht um Kapital nach Nummer 1 handelt, nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung gewährt haben, das mehr als 25 Prozent des Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung ohne Berücksichtigung des Kapitals nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung beträgt, wenn der Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt oder nicht banküblich besichert worden ist,
13. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung, den Vollzug der Auslagerung sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen und
14. die Absicht, sich mit einem anderen Wertpapierinstitut im Sinne dieses Gesetzes, einem Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes sowie einem E-Geld-Institut oder Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu vereinigen.
(2) Bei der Anzeige eines Kredits nach Absatz 1 Nummer 12 hat das Wertpapierinstitut die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. Es hat einen Kredit, den es nach Absatz 1 Nummer 12 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. Die Bundesanstalt kann von dem Wertpapierinstitut fordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 Nummer 12 anzuzeigenden Kredite einzureichen.
(3) Bei der Anzeige der Errichtung einer Zweigstelle in einem Drittstaat nach Absatz 1 Nummer 6 hat das Wertpapierinstitut den Namen des Niederlassungsleiters, die beabsichtigten Dienstleistungen und Tätigkeiten, den voraussichtlichen Anteil am Geschäftsvolumen anzugeben und ein Organigramm der Zweigstelle vorzulegen.
(4) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
1. unverzüglich nach Kenntnis den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung mitzuteilen und
2. jährlich eine Liste der Namen der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an ihm und an den ihm nachgeordneten Unternehmen (Unternehmen, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu konsolidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden) mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen einzureichen.
§ 65 Anzeigepflichten für Große Wertpapierinstitute
(1) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
1. die Absicht der Besetzung einer Schlüsselfunktion unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Person wesentlich sind, die erfolgte Besetzung einer Schlüsselfunktion sowie das Ausscheiden des Inhabers einer Schlüsselfunktion,
2. unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6 des Kreditwesengesetzes,
3. unter Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift den Beschluss über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes hinausgehenden Höchstwerte und
4. die Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungsniederschrift über den Beschluss über die Änderung eines Beschlusses über die Billigung einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes einschließlich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes hinausgehenden Höchstwerte.
(2) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
1. seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unternehmen,
2. die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie die von dem Wertpapierinstitut übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohn- und Gehaltsgefälle und
3. die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, die für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind.
§ 66 Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
(1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut, das über die Erlaubnis für die Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder § 2 Absatz 3 Nummer 2 verfügt oder auf eigene Rechnung im Sinne des § 17 Absatz 1 handelt, hat der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze). Die §§ 19, 20 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen zum Beobachtungszeitraum bestimmen sich nach der Rechtsverordnung aufgrund von § 14 Absatz 3.
(2) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Angaben mit ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Angaben verzichten. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Frist zur Einreichung von einzelnen Informationen oder der Informationen insgesamt verkürzen.
(3) § 65 Absatz 2 Nummer 2 und 3 findet auf Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.
§ 67 Anzeigepflichten von Geschäftsleitern und Investmentholdinggesellschaften
(1) Ein Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts und die Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. Eine unmittelbare Beteiligung liegt vor, wenn mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens gehalten werden.
(2) Eine Investmentholdinggesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht,
2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsächlich geführt hat,
3. Änderungen der Struktur der Investmentholdinggruppe in der Weise, dass die Investmentholdinggruppe künftig branchenübergreifend tätig wird,
4. die Bestellung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und
5. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.
Eine Investmentholdinggesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Wertpapierinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute oder E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnet sind, einzureichen.
(3) Wird ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut oder eine als Mutterunternehmen geltende Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, der kein Großes Wertpapierinstitut angehört, zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierinstitut der Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Wertpapierinstitut oder die als Mutterunternehmen geltende Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit).
§ 68 Befugnis für einzelfallbezogene Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können einem Wertpapierinstitut, einer Wertpapierinstitutsgruppe oder Investmentholdinggruppe zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere, um vertieften Einblick zu erhalten in die Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, in ihre Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe des Wertpapierinstituts, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Anzeigepflichten für Wertpapierinstitute, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften sowie deren Geschäftsleiter erlassen, die für eine wirksame Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt erforderlich sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapierinstitute anzuhören.
§ 69 Bewertung der Aufsicht im Drittstaat und andere Aufsichtstechniken
(1) Unterliegt ein Wertpapierinstitut oder unterliegen mehrere Wertpapierinstitute, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz in einem Drittstaat hat, auf Gruppenebene keiner wirksamen Beaufsichtigung, so prüft die Bundesanstalt, wenn sie gemäß Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde ist, ob die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts durch die zuständige Behörde des Drittstaates der Beaufsichtigung nach der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist.
(2) Die Bundesanstalt wendet angemessene Aufsichtsmittel an, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung gemäß Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können, wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittstaates nicht gleichwertig ist und die Bundesanstalt in diesem Fall die zuständige Behörde ist. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. Die Bundesanstalt teilt alle nach diesem Absatz getroffenen Maßnahmen den anderen jeweils zuständigen Stellen, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission mit.
(3) Ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2 Satz 2, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in der Europäischen Union verlangen und Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft anwenden.
Kapitel 6
Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Abschnitt 1
Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 70 Errichten einer Zweigniederlassung durch inländische Wertpapierinstitute
(1) Ein Wertpapierinstitut, das beabsichtigt, in einem anderen Vertragsstaat
1. eine Zweigniederlassung zu errichten oder
2. ohne dort eine Zweigniederlassung zu errichten, vertraglich gebundene Vermittler mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Vertragsstaat heranzuziehen,
hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt auch für ein Wertpapierinstitut, das seine Zweigniederlassung vor dem Zeitpunkt, zu dem es unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem anderen Vertragsstaat errichtet hat.
(2) Die Anzeige muss enthalten:
1. die Angabe des Vertragsstaates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll oder in dem ohne Errichtung einer Zweigniederlassung dort ansässige vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen,
2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung und eine Absicht zur Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler, hervorgehen sowie die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler,
3. soweit vertraglich gebundene Vermittler in einem anderen Vertragsstaat ohne Errichtung einer Zweigniederlassung herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes der vertraglich gebundenen Vermittler und der Organisationsstruktur, einschließlich der Berichtswege, aus der hervorgeht, wie die vertraglich gebundenen Vermittler in die Unternehmensstruktur des Wertpapierinstituts eingebunden sind, sowie die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler,
4. die Anschrift, unter der Unterlagen des Wertpapierinstituts im Aufnahmevertragsstaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und
5. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.
(3) Wertpapiernebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit mindestens einer Wertpapierdienstleistung angezeigt werden. Nähere Bestimmungen ergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfirmen, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermitteln sind (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 1; L 210 vom 15.8.2017, S. 17; L 292 vom 10.11.2017, S. 119) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 6; L 33 vom 7.2.2018, S. 5).
(4) Hat die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Wertpapierinstituts begründen, übermittelt sie die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen der zuständigen Behörde des Aufnahmevertragsstaates. Die Bundesanstalt teilt dies dem anzeigenden Wertpapierinstitut mit. Sie unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnahmevertragsstaates außerdem über die Sicherungseinrichtung, der das Wertpapierinstitut angehört. Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht an die zuständige Behörde des Aufnahmevertragsstaates weiter, teilt die Bundesanstalt dem Wertpapierinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach den Absätzen 1 und 2 die Gründe dafür mit. Nach Weiterleitung der Anzeige an die zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates kann das Wertpapierinstitut nach einer entsprechenden Mitteilung dieser Stellen oder spätestens nach Ablauf einer Zweimonatsfrist seine Tätigkeit in dem anderen Staat aufnehmen.
§ 71 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Wertpapierinstitute
(1) Ein Wertpapierinstitut, das beabsichtigt, Wertpapierdienstleistungen grenzüberschreitend in einem anderen Vertragsstaat anzubieten, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
1. die Angabe des Mitgliedstaates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll,
2. einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und
3. die Angabe, ob in dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, für die grenzüberschreitende Dienstleistung herangezogen werden sollen, sowie deren Namen.
(2) Wertpapiernebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit mindestens einer Wertpapierdienstleistung angezeigt werden. Nähere Bestimmungen ergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1018 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382.
(3) Hat die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Wertpapierinstituts begründen, übermittelt sie die Angaben nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der zuständigen Stelle des Aufnahmevertragsstaates. Das Wertpapierinstitut hat die Unterrichtung der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb dieser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem Aufnahmevertragsstaat aufnimmt. Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates weiter, teilt die Bundesanstalt dem Wertpapierinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 die Gründe dafür mit.
(4) Beabsichtigt der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, Handelsteilnehmern in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang zu seinem Handelssystem zu gewähren und ihnen das Handeln an seinen Märkten zu ermöglichen, hat er dies der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die erstmalige Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden Staat handelt. Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige von dieser Absicht. Der Betreiber hat der Bundesanstalt auf Anfrage die Namen der zugelassenen Handelsteilnehmer aus diesem Staat zu nennen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Aufnahmevertragsstaat teilt ihr die Bundesanstalt innerhalb einer angemessenen Frist diese Angaben mit.
§ 72 Änderung der angezeigten Verhältnisse
(1) Ändern sich die Verhältnisse, die nach § 70 Absatz 1 und 2 oder § 71 Absatz 1 angezeigt wurden, hat das Wertpapierinstitut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates die Änderungen nach Satz 1 mit.
(2) Änderungen der Verhältnisse der Sicherungseinrichtung hat das Wertpapierinstitut, das eine Zweigniederlassung gemäß § 70 errichtet hat, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates die Änderungen nach Satz 1 mit.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass Absatz 1 sowie § 70 Absatz 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend gelten, wenn dies im Bereich des Niederlassungsrechts aufgrund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten zugelassen und erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapierinstitute zu hören.
Abschnitt 2
Errichten einer Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
§ 73 Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat
(1) Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder über nach § 3 Absatz 3 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zugelassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU) 2019/2033, beaufsichtigt wird. § 53 des Kreditwesengesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
(2) Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsvertragsstaates über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 5 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und diese ihre Tätigkeit aufnehmen. Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auf Anforderung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle diesbezüglichen Informationen.
(3) Sämtliche Änderungen anzeigepflichtiger Angaben nach Artikel 35 Absatz 2 und 10 der Richtlinie 2014/65/EU sind der Bundesanstalt durch das Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nur über die zuständige Behörde des Herkunftsvertragsstaates mitzuteilen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die im Inland ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler, die ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat heranzieht, ohne im Inland über eine Zweigniederlassung zu verfügen. Die Anzeigepflicht nach § 3 Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(5) Folgende Regelungen sind auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Wertpapierinstitute anzuwenden:
1. § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 4 und 6, § 7 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 6, 14, 22, 31, 32 und 35,
2. die §§ 14, 22, 24b und 24c des Kreditwesengesetzes,
3. § 25h Absatz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, soweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt, sowie § 25h Absatz 4 und 5 und die §§ 25i bis 25k und 25m des Kreditwesengesetzes sowie
4. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
§ 74 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
(1) Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, auch durch vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsvertragsstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zugelassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das Wertpapierinstitut von den zuständigen Behörden im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU) 2019/2033, beaufsichtigt wird.
(2) Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 gelten § 5 Absatz 4 und 6, §§ 11, 31 und 32 dieses Gesetzes sowie § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, sind die §§ 30 und 31 nicht anzuwenden.
§ 75 Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesanstalt
(1) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des § 73 Absatz 1 oder des § 74 Absatz 1 seinen Pflichten nach § 73 Absatz 4 oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 90 des Wertpapierhandelsgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht nachkommt oder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es diesen Pflichten nicht nachkommen wird, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsvertragsstaates.
(2) Ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsvertragsstaates keine Maßnahmen oder erachtet die Bundesanstalt die Maßnahmen auf Grundlage der ihr von der zuständigen Behörde des Herkunftsvertragsstaates übermittelten Informationen und Erkenntnisse als unzureichend, kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsvertragsstaates und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie kann dann insbesondere die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.
Kapitel 7
Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Prüferbestellung und Prüfung
§ 76 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
(1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.
§ 77 Prüferbestellung und Anzeige
(1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihm bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Hat das Wertpapierinstitut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Wertpapierinstituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend.
(2) Das Gericht des Sitzes des Wertpapierinstituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn
1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;
2. das Wertpapierinstitut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt oder
3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist und das Wertpapierinstitut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.
§ 78 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapierinstituts zu prüfen. Dies schließt die Prüfung der Einhaltung der Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie deren angemessene Ermittlung durch das Wertpapierinstitut ein. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Wertpapierinstitut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:
1. die Anzeigepflichten nach § 70 dieses Gesetzes, den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU)
2019/2033
sowie gemäß § 66 Absatz 1 dieses Gesetzes,
2. die Anforderungen der §§ 38 bis 46, soweit diese auf das Wertpapierinstitut anwendbar sind,
3. die Anforderungen nach den §§ 20, 21 und 40,
4. die Anforderungen nach den §§ 17, 20, 23, 25 und 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,
5. sofern davon betroffene Geschäfte vom Wertpapierinstitut erbracht werden, die Anforderungen nach
a) Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, den Artikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
b) Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2402 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35) geändert worden ist, soweit es nicht nach § 29 Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird,
c) Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365,
d) den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011,
e) Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und
f) den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 sowie nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402.
Hat die Bundesanstalt nach Absatz 5 gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berücksichtigen. Bei einem Mittleren Wertpapierinstitut, das aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustellen, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Wertpapierinstitut seinen Verpflichtungen nach Kapitel 4 dieses Gesetzes und dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, zu prüfen. Bei Wertpapierinstituten, die die Verwahrung und Verwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder das eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, hat der Prüfer dieses Geschäft gesondert zu prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken.
(3) Der Prüfer hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, die den Bestand des Wertpapierinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Wertpapierinstituts oder die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag des Wertpapierinstituts erkennen lassen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihr die Art und den Umfang seines Vorgehens darzustellen, den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Wertpapierinstituts sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Wertpapierinstitut in enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Wertpapierinstituts bekannt werden. Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
(4) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach den Absätzen 1 bis 3 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
(5) Gehört das Wertpapierinstitut zu einer Wertpapierinstitutsgruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 und hat das die Konsolidierung nach Artikel 7 dieser Verordnung oder das den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8 dieser Verordnung vorzunehmende Unternehmen seinen Sitz im Inland, so hat der Prüfer zu prüfen und zu berichten, ob
1. die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortliche Gruppe richtig bestimmt wurde,
2. die Anforderungen an die Konsolidierung nach Artikel 7 oder an den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8 dieser Verordnung eingehalten wurden und
3. die nach Artikel 55 dieser Verordnung auf Gruppenebene vorzunehmenden Meldungen zutreffend abgegeben wurden.
Gehören zu der Wertpapierinstitutsgruppe mehrere im Inland ansässige Wertpapierinstitute, obliegt diese Prüfung dem Prüfer, welcher das Wertpapierinstitut mit der höheren Bilanzsumme prüft, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt etwas anderes.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt zu erlassen über
1. den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2,
2. den Zeitpunkt ihrer Durchführung und
3. die Form und den Inhalt der Prüfungsberichte.
Die Rechtsverordnung dient insbesondere zur Vermeidung und Behebung von Missständen, die die Sicherheit der einem Wertpapierinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte beeinträchtigen können, sowie dem Erhalt einheitlicher Unterlagen zur Beurteilung der von dem Wertpapierinstitut durchgeführten Geschäfte. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Finanzholdinggruppe oder gemischten Investmentholdinggruppe oder eines Finanzkonglomerats einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen.
Kapitel 8
Maßnahmen bei Gefahr
§ 79 Maßnahmen bei Gefahr
(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Wertpapierinstituts gegenüber seinen Kunden, insbesondere für die Sicherheit der dem Wertpapierinstitut anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere
1. Anweisungen für die Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts erlassen,
2. die Annahme von Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Wertpapierkrediten verbieten,
3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken,
4. vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Wertpapierinstitut erlassen,
5. die Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen und
6. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung stellt die Befriedigung der Berechtigten in vollem Umfang sicher.
(2) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen untersagen oder beschränken, wenn diese Geschäfte für das Wertpapierinstitut nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Absätzen 1 und 2 beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen zuständigen Behörden in den anderen Vertragsstaaten sowie die Deutsche Bundesbank.
(4) Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen.
(5) Bei Wertpapierinstituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Wertpapierinstituts ausgeschlossen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Wertpapierinstitut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden.
(6) Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon abhängig machen, dass eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorhandenen Vermögen des Wertpapierinstituts zugunsten der Einrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden.
§ 80 Sonderbeauftragter
(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnungen nach § 79 Absatz 1 und 2 kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten bestellen. Dieser ist im Rahmen seiner Aufgabe berechtigt,
1. von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des Wertpapierinstituts Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
2. an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstigen Gremien des Wertpapierinstituts teilzunehmen,
3. die Geschäftsräume des Wertpapierinstituts zu betreten,
4. Einsicht in die Geschäftspapiere und Bücher des Wertpapierinstituts zu nehmen und
5. Nachforschungen anzustellen.
Der Sonderbeauftragte hat begangene Verstöße gegen eine Anordnung nach § 79 Absatz 1 und 2 unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.
(2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen dem Wertpapierinstitut zur Last. Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.
(3) Der Sonderbeauftragte haftet im Rahmen seiner Aufgabe nur für Vorsatz.
§ 81 Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung
(1) Das Wertpapierinstitut darf nach Erlass des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die zuständige Entschädigungseinrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, dem Wertpapierinstitut die Vermögensminderungen zu erstatten, die aus diesen Geschäften insgesamt entstehen, soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus offenen Wertpapierverbindlichkeiten erforderlich ist.
(2) Die Bundesanstalt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit dies für die Durchführung der Geschäfte oder die Verwaltung des Wertpapierinstituts sachgerecht ist. Dabei kann sie insbesondere die Erstattung von Zahlungen anordnen, die entgegen einer Anordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen worden sind oder bei dem Wertpapierinstitut eingegangen sind. Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulassen kann.
(3) Solange Maßnahmen nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind Zwangsvollstreckung, Arrest und einstweilige Verfügung in das Vermögen des Wertpapierinstituts nicht zulässig. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen einschließlich interoperabler Systeme sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind bei Anordnung einer Maßnahme nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend anzuwenden. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht die Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entgegen einer Anordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 über ein System oder über eine zwischengeschaltete Stelle entgegengenommen worden ist oder eingegangen ist oder bei dem Wertpapierinstitut eingegangen ist und deren Erstattung die Bundesanstalt nach Absatz 2 Satz 2 angeordnet hat.
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften, öffentliche Bekanntmachung und Mitteilungen in Strafsachen
§ 82 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 erster Halbsatz, Absatz 3, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine Wertpapierdienstleistung, eine Wertpapiernebendienstleistung oder ein Nebengeschäft erbringt, ein Finanzinstrument für eigene Rechnung anschafft oder veräußert, ein Eigengeschäft betreibt oder ein eigenes Finanzinstrument vertreibt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 83 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 5, eine Maßnahme nicht duldet,
3. entgegen
a) § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 4, Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder 3, oder entgegen § 24 Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder 3, oder
b) § 64 Absatz 1 oder 2 Satz 2, den §§ 65, 66 Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 71 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 72 Absatz 1 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein vertraglich gebundener Vermittler zuverlässig und geeignet ist und einen Kunden informiert und in Kenntnis setzt,
5. entgegen § 28 Absatz 2 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
6. entgegen § 37 Nummer 1 eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder fortführt,
7. entgegen § 37 Nummer 2 erster Halbsatz ein Konto errichtet oder führt oder
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49, § 54 oder § 68 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus Eigenmittelinstrumenten eines Großen Wertpapierinstituts, die nach Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 63 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, voll eingezahlt sein müssen, an einen Inhaber der betreffenden Eigenmittelinstrumente leistet.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2017/1945
der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22) eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1) verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3, Artikel 47, Artikel 48, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50, Artikel 51 Absatz 1 oder Artikel 53 eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
3. entgegen Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder e in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Meldung nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7 und der Absätze 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 3 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(6) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 eine Ordnungswidrigkeit
1. nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7 und Absatz 4,
2. nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes einschließlich des Bruttoertrags nach Satz 2 geahndet werden. Der Bruttoertrag nach Satz 1 besteht aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Tat vorangegangen ist,
geahndet werden. Der Bruttoertrag nach Satz 1 Nummer 1 besteht aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Tat vorangegangen ist.
(7) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann über Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 hinaus eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7 und Absatz 4 mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des durch den Verstoß erzielten Gewinns oder verhinderten Verlusts geahndet werden, sofern sich ein solcher Gewinn oder Verlust beziffern lässt.
(8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2
1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Satz 1 hinaus und
2. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung über Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 hinaus
mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste geahndet werden, sofern diese sich beziffern lassen.
(9) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 ist
1. der sich aus dem auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
2. im Falle von Versicherungsunternehmen der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist.
Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.
(10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
§ 84 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen
(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer offiziellen Website unverzüglich alle sanktionierenden, rechtskräftigen Verwaltungsmaßnahmen und Bußgeldentscheidungen (Sanktionen), die sie nach § 83 verhängt hat. Zu veröffentlichen sind Informationen zu Art und Typ des Verstoßes sowie die Identität der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde oder gegen die sich die Maßnahme richtet. Die Informationen werden erst veröffentlicht, nachdem die betroffene Person über diese Sanktionen unterrichtet wurde und sofern die Veröffentlichung erforderlich und verhältnismäßig ist.
(2) Wird gegen die Entscheidung, mit der die Sanktion erlassen wird, ein Rechtsbehelf eingelegt, so macht die Bundesanstalt auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens umgehend auf ihrer Internetseite bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung aufgehoben oder geändert wird, ebenfalls bekannt gemacht.
(3) Sofern einer der folgenden Umstände vorliegt, macht die Bundesanstalt die nach § 83 verhängten Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen in anonymisierter Form bekannt:
1. wenn die Sanktion gegen eine natürliche Person verhängt wurde und die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre;
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung laufende strafrechtliche Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde;
3. wenn die öffentliche Bekanntmachung den beteiligten Wertpapierinstituten oder den betroffenen natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.
(4) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass nach dieser Norm veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald ihre Veröffentlichung nicht mehr erforderlich oder verhältnismäßig ist, spätestens aber drei Jahre nach ihrer Bekanntmachung.
(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über alle im Einklang mit § 83 verhängten Verwaltungssanktionen und -maßnahmen sowie über alle gegen diese Sanktionen und Maßnahmen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang.
§ 85 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Wertpapierinstituten oder Investmentholdinggesellschaften sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Wertpapierinstituten oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 82 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt zu übermitteln:
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 82 zum Gegenstand haben, hat die Strafverfolgungsbehörde die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.
(3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Wertpapierinstituts hindeuten, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(4) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Kapitel 10
Übergangsvorschriften
§ 86 Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute
(1) Unternehmen, denen bis zum 26. Juni 2021 die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes für das Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, das Emissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10, die Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 oder 12 oder für das Eigengeschäft nach § 32 Absatz 1a Satz 1, 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n, § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, gilt die Erlaubnis nach § 15 für jene Geschäfte als erteilt. Die bisherige Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes wird insoweit gegenstandslos.
(2) Erlaubnisanträge nach § 32 des Kreditwesengesetzes durch Wertpapierinstitute, die bis zum 26. Juni 2021 bei der Bundesanstalt eingegangen sind, werden als solche nach § 15 behandelt, sofern eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr erteilt werden kann.
(3) Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft zusammen mit anderen nach § 32 des Kreditwesengesetzes erlaubnispflichtigen Geschäften ausschließlich bezogen auf Rechnungseinheiten oder Kryptowerte betreiben und denen bis zum 26. Juni 2021 eine Erlaubnis erteilt wurde oder die bis zum 26. Juni 2021 einen Erlaubnisantrag nach § 32 des Kreditwesengesetzes gestellt haben, werden weiterhin als solche des § 32 des Kreditwesengesetzes behandelt.
(4) Für Unternehmen, denen bis zum 26. Juni 2021 die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes für das Depotgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die diese Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n, § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu diesem Zeitpunkt als erteilt gilt, gilt die Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 für die Wertpapiernebendienstleistung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 unter den in § 15 Absatz 2 genannten Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt als erteilt. Die bisherige Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes für das Depotgeschäft wird zugleich gegenstandslos.
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