Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz - KMAG)
KMAG
Ausfertigungsdatum: 27.12.2024
Vollzitat:
"Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2)"
Fußnote
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Inhaltsübersicht
Allgemeine Maßnahmen
Abschnitt 1
Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 | Ziel und Geltungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2
Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
§ 3 | Aufgaben der Bundesanstalt |
§ 4 | Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt |
Abschnitt 3
Sofortige Vollziehbarkeit
§ 5 | Sofortige Vollziehbarkeit |
Abschnitt 4
Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen
§ 6 | Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank |
§ 7 | Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen |
§ 8 | Verschwiegenheitspflicht |
Kapitel 2
Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte
Abschnitt 1
Einschreiten bei Tätigkeit ohne Zulassung
§ 9 | Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte |
§ 10 | Verfolgung unerlaubter Geschäfte |
Abschnitt 2
Erteilung und Entzug der Zulassung
§ 11 | Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen |
§ 12 | Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung |
§ 13 | Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung |
§ 14 | Bekanntmachungen und Registervorschriften |
Kapitel 3
Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel
§ 15 | Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel |
§ 16 | Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers |
§ 17 | Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen |
§ 18 | Bekanntmachung marktrelevanter Informationen |
§ 19 | Haftung bei fehlendem Kryptowerte-Whitepaper |
Kapitel 4
Beaufsichtigung von Instituten
Abschnitt 1
Allgemeine Maßnahmen
§ 20 | Auskünfte und Prüfungen |
§ 21 | Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung |
§ 22 | Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten |
§ 23 | Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte |
§ 24 | Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans |
§ 25 | Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten |
§ 26 | (zukünftig in Kraft) |
Abschnitt 2
Sonderbestimmungen für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token
§ 27 | Mindeststückelung; Betragsbegrenzung |
§ 28 | Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge |
Abschnitt 3
(zukünftig in Kraft)
§ 29 | (zukünftig in Kraft) |
§ 30 | (zukünftig in Kraft) |
Abschnitt 4
Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch auf Handelsplattformen für Kryptowerte
§ 31 | (zukünftig in Kraft) |
§ 32 | (zukünftig in Kraft) |
§ 33 | (zukünftig in Kraft) |
§ 34 | (zukünftig in Kraft) |
§ 35 | (zukünftig in Kraft) |
§ 36 | Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung |
Kapitel 5
Rechnungslegung, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung
des Abschlussprüfers und Abschlussprüfung
§ 37 | Pflicht zur Rechnungslegung |
§ 38 | Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten |
§ 39 | Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige |
§ 40 | Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung |
Kapitel 6
Maßnahmen in besonderen Fällen
§ 41 | Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung |
§ 42 | Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln |
§ 43 | Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr |
§ 44 | Insolvenz |
§ 45 | (zukünftig in Kraft) |
Kapitel 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 46 | Strafvorschriften |
§ 47 | Bußgeldvorschriften |
§ 48 | Ordnungsgelder |
§ 49 | Mitteilungen in Strafsachen |
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 50 | Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung |
§ 51 | Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung |
Kapitel 1
Allgemeine Maßnahmen
Abschnitt 1
Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Ziel und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
(2) Dieses Gesetz gilt für Kryptowerte nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Es gilt nicht für Kryptowerte im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz lassen die Befugnisse der Bundesanstalt nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(2) Vermögenswertreferenzierte Token sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(3) E-Geld-Token sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die
1. nach Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertreferenzierte Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen,
2. nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen sowie
3. (zukünftig in Kraft).
(5) Bundesanstalt ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(6) CRR-Kreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(7) E-Geld-Institute sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(8) Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(9) Antragsteller ist eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die oder das einen Antrag auf Zulassung eines Kryptowertes auf einer Handelsplattform für Kryptowerte stellt.
(10) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind juristische Personen oder andere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(11) Kryptoverwahrung ist die Kryptowerte-Dienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114.
(12) Kryptoverwahrer sind Anbieter von Kryptoverwahrung.
(13) Leitungsorgan ist ein solches im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(14) Zuverlässigkeit ist der Leumund im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114.
(15) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Fußnote
(+++ § 2 Abs. 4 Nr. 3: Tritt gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 G v. 27.12.2024 I Nr. 438 am 30.12.2024 in Kraft +++)
Abschnitt 2
Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
§ 3 Aufgaben der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114. Sie übt die Aufsicht aus
1. über Institute und sonstige Unternehmen, die den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Gesetzes unterworfen sind, sowie
2. über den Handel an Handelsplätzen für Kryptowerte nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie dieses Gesetzes.
Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle im Rahmen der ihr nach § 6 zugewiesenen Aufgaben. Die Bundesanstalt hat Missständen in Kryptomärkten entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder das ordnungsgemäße öffentliche Angebot, die ordnungsgemäße Zulassung von Kryptowerten zum Handel, den ordnungsgemäßen Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte oder das ordnungsgemäße Angebot von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen können oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft oder den Finanzmarkt herbeiführen können.
§ 4 Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Anordnungen gegenüber Instituten und anderen betroffenen Personen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie dieses Gesetzes oder sonstige aufsichtsrechtliche Vorgaben oder die in § 3 Satz 4 genannten Missstände zu verhindern oder zu beseitigen. Die Befugnis nach Satz 1 schließt die Verhinderung und Beseitigung von Missständen bei Marketingmitteilungen ein. Bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1114, dieses Gesetz oder eine vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt verlangen, dass die den Verstoß begründende Handlung oder Verhaltensweise dauerhaft eingestellt und von einer Wiederholung abgesehen wird.
(2) Die Bundesanstalt kann Anordnungen auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.
(3) Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten, die Vorlage von Unterlagen und Daten und die Überlassung von Kopien verlangen, um
1. zu überwachen, ob aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes eingehalten werden,
2. Missstände nach § 3 Satz 4 zu verhindern oder zu beseitigen oder
3. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2023/1114, insbesondere nach Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegen.
Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden, den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht. Artikel 114 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist entsprechend anzuwenden. In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 3 ist auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Instituts erforderlich sind. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. “ Ist gegen die Maßnahme ein Rechtsbehelf eingelegt worden, sind zudem der Stand und der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Abweichend von Satz 7 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würden. Sie kann von einer Bekanntmachung absehen, wenn die Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann.
(5) Innerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten ist Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies erforderlich ist, um Unterlagen und Daten einzusehen, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der nach Absatz 1 auskunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeiten oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und Anhaltspunkte vorliegen oder feststeht, dass die auskunftspflichtige Person gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen hat. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(6) Die Bundesanstalt kann, um eine schwerwiegende Schädigung der Interessen von Kunden oder von Inhabern von Kryptowerten zu verhindern,
1. Anbieter von Telekommunikationsdiensten, insbesondere Anbieter von Internetzugangsdiensten, und Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, im Rahmen ihrer Zugriffsmöglichkeiten anweisen,
a) Inhalte zu entfernen,
b) den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken, zu entfernen oder zu sperren und
c) sicherzustellen, dass bei einem Zugriff auf eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist, sowie
2. Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen anweisen, einen vollständigen Domänennamen zu entfernen und der Bundesanstalt die Registrierung des Domänennamens zu ermöglichen.
Sie kann auch Dritte oder Behörden anweisen, Maßnahmen nach Satz 1 durchzuführen. Die Sätze 1 und 2 sind auf sonstige Dienstleister, die in die Stellung des Angebots einbezogen sind, entsprechend anwendbar. Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(7) Die Bundesanstalt kann von jedem verlangen, den Umfang der Positionen oder Risikopositionen in Bezug auf Kryptowerte zu verringern, soweit dies zur Wahrnehmung der in § 3 Satz 2 und 4 genannten Aufgaben erforderlich ist.
(8) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegt. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder Fall, bei dem die Einstufung als Institut zwischen dem Betreffenden und der Bundesanstalt oder einer anderen Verwaltungsbehörde streitig ist. Die Entscheidungen der Bundesanstalt binden die anderen Behörden.
(9) Die Bundesanstalt darf die ihr mitgeteilten personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 erheben, speichern und verwenden.
Abschnitt 3
Sofortige Vollziehbarkeit
§ 5 Sofortige Vollziehbarkeit
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 4, des Artikels 12 Absatz 3, des Artikels 17 Absatz 5 Unterabsatz 3, des Artikels 22 Absatz 2, des Artikels 23 Absatz 4 Satz 2, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe b bis e und g, Absatz 2, 3 und 5, des Artikels 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 und 2, des Artikels 35 Absatz 3, 4 und 5 Satz 2, des Artikels 36 Absatz 10 Satz 3, des Artikels 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4, des Artikels 47 Absatz 1 und 3 Satz 2, des Artikels 58 Absatz 2, des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe d bis g und Absatz 2, des Artikels 68 Absatz 3, des Artikels 102 Absatz 2 und des Artikels 105 der Verordnung (EU)
2023/1114
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage der §§ 4, 9, 10, 12, 13, 15 bis 18, 20, 22 bis 25, 27, 28, 39 und 41 bis 43 haben keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 4
Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen
§ 6 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Durchführung der Verordnung (EU)
2023/1114
nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Institute durch die Deutsche Bundesbank. Die laufende Überwachung beinhaltet insbesondere
1. die Auswertung der von den Instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungsberichte nach Artikel 36 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Rechnungslegungsunterlagen sowie
2. die Durchführung und Auswertung der Prüfungen zur Beurteilung der angemessenen Eigenmittelausstattung und Risikosteuerungsverfahren der Institute und das Bewerten von Prüfungsfeststellungen.
Die laufende Überwachung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen.
(2) Die Deutsche Bundesbank hat die Richtlinien der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien der Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Kann innerhalb einer angemessenen Frist kein Einvernehmen hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich der Prüfungsanordnungen nach § 20, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder Auslagerungsunternehmen. Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde.
(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. Die Deutsche Bundesbank darf die ihr mitgeteilten personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 erheben, speichern und verwenden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem zehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf personenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr der Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt werden. Die Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundesbank bei der Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften unberührt.
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können gemeinsame Dateisysteme einrichten. Jede der beiden Stellen darf nur die von ihr eingegebenen Daten verändern oder löschen oder ihre Verarbeitung einschränken und ist nur hinsichtlich der von ihr eingegebenen Daten Verantwortlicher. Hat eine der beiden Stellen Anhaltspunkte dafür, dass von der anderen Stelle eingegebene Daten unrichtig sind, teilt sie dies der anderen Stelle unverzüglich mit. Bei der Errichtung eines gemeinsamen Dateisystems ist festzulegen, welche Stelle die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen hat. Die nach Satz 4 bestimmte Stelle hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu personenbezogenen Daten nur in dem Umfang erhalten, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 7 Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit nach der Verordnung (EU) 2023/1114 und diesem Gesetz mit den Börsenaufsichtsbehörden, den Handelsüberwachungsstellen, den Bundeskartellbehörden, den Landeskartellbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Institutionen haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich der personenbezogenen Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(2) Soweit nicht Artikel 95, 96 oder Artikel 98 der Verordnung (EU) 2023/1114 eine Regelung zur internationalen Zusammenarbeit trifft, gelten in Bezug auf die Aufsicht nach Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 der § 18 des Wertpapierhandelsgesetzes und im Übrigen die §§ 7a bis 8 des Kreditwesengesetzes jeweils entsprechend.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 23 Absatz 6 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 25 Absatz 7 bestellten Treuhänder, die nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3 bestellten Abwickler sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwenden, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden. Die von den beaufsichtigten Instituten und Unternehmen zu beachtenden allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwenden liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des Handels mit Finanzinstrumenten, Devisen oder Kryptowerten, von Instituten im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes, Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes oder Mitarbeitern nach § 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie an von diesen Stellen beauftragte Personen,
3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts befasste Stellen,
4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten betraute Personen einschließlich der Personen, die mit der gesetzlichen Prüfung der Unternehmensführung nach Artikel 34 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder der Reserven nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 betraut sind, sowie Stellen, welche die genannten Personen beaufsichtigen,
5. Wertpapier- oder Terminbörsen,
6. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
7. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes,
8. das Bundesverfassungsgericht,
9. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2023/1114 bezieht,
10. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
11. den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
12. die Europäische Zentralbank, das Europäische System der Zentralbanken, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
13. die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 10a Absatz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, den Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder den Ausschuss für Finanzstabilität,
14. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
15. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen oder den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke seiner Überwachungsaufgaben,
16. den Internationalen Währungsfonds oder die Weltbank für die Zwecke der Bewertungen im Rahmen des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,
17. die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1113 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1) geändert worden ist, durch die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind, und die zentralen Meldestellen oder andere Behörden, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung betraut sind,
18. die Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuständig sind, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlicht wurden und der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dienen, einschließlich personenbezogener Daten,
19. die zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in Drittstaaten, mit denen die Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien nach Artikel 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach § 8e des Kreditwesengesetzes zusammenarbeitet,
20. die zuständigen Behörden oder Stellen, die für die Anwendung der Regelungen zur strukturellen Trennung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich sind, sowie
21. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 23 Absatz 6, als Abwickler nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 3, als Treuhänder nach § 25 Absatz 7 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die in Satz 5 genannten Stellen beschäftigten oder von diesen Stellen beauftragten Personen sowie für Mitglieder der genannten Ausschüsse gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Satz 5 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 11 bis 12, 15 bis 17 und 20 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten oder die von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 weitgehend entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen nur zu dem Zweck verarbeiten darf, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Weitergabe an die in Satz 5 Nummer 15 und 16 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn
1. die Anfrage unter Berücksichtigung der übertragenen spezifischen Aufgaben hinreichend begründet und hinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und Format der angeforderten Informationen und in Bezug auf die Mittel für deren Übermittlung ist,
2. die angeforderten Informationen
a) unbedingt erforderlich sind, damit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben wahrnehmen kann, und
b) nicht über die der anfragenden Stelle übertragenen gesetzlichen Aufgaben hinausgehen und
3. die Informationen ausschließlich den Personen übermittelt werden, die bei der anfragenden Stelle unmittelbar mit der Wahrnehmung der spezifischen Aufgabe befasst sind, für deren Erfüllung die angeforderten Informationen unbedingt erforderlich sind.
Andere Informationen als aggregierte und anonymisierte Informationen dürfen mit den in Satz 5 Nummer 15 und 16 genannten Stellen nur in den Räumlichkeiten der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank ausgetauscht werden. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
(2) Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1 und § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Besteuerungsverfahrens benötigen, es sei denn, der Weitergabe der Informationen stehen andere Vorschriften entgegen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind,
1. die den in Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind oder
2. von denen bei der Bundesanstalt beschäftigte Personen dadurch Kenntnis erlangen, dass sie an der Aufsicht über direkt von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute mitwirken, insbesondere in gemeinsamen Aufsichtsteams nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 64; L 65 vom 8.3.2016, S. 49), und die nach den Regeln der Europäischen Zentralbank geheim sind.
Kapitel 2
Durchsetzung der Zulassungsvorbehalte
Abschnitt 1
Einschreiten bei Tätigkeit ohne Zulassung
§ 9 Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte
(1) Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen, seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn
1. ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung oder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
2023/1114
zugelassenen Emittenten vermögenswertreferenzierte Token öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird oder
2. ohne die nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderliche Zulassung als E-Geld-Institut oder CRR-Kreditinstitut oder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 des nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassenen Emittenten E-Geld-Token öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel beantragt wird.
Sie kann
1. für die Abwicklung Weisungen erlassen und
2. eine geeignete Person als Abwickler bestellen.
Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt machen; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung nach Satz 1 auch anordnen, wenn Tatsachen die Annahme unerlaubter Geschäfte rechtfertigen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe.
(2) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Rechte zu. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.
(4) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auslagen entsprechend den Regeln über die Vergütung des Insolvenzverwalters. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
§ 10 Verfolgung unerlaubter Geschäfte
(1) Steht es fest oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung solcher Geschäfte einbezogen ist oder war, haben sowohl das Unternehmen als auch die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter oder ein Beschäftigter hat auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Unternehmen und Personen Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten, Kryptowerten und Vermögenswerten erteilen.
(2) Soweit es zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, kann die Bundesanstalt Prüfungen in Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen; sie kann die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen zum Zwecke der Prüfung diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sind sie befugt, diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten und zu besichtigen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank dürfen die Räume des Unternehmens sowie der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen durchsuchen. Im Rahmen der Durchsuchung dürfen die Bediensteten auch die auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen zum Zwecke der Sicherstellung von Gegenständen nach Absatz 4 durchsuchen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch das Gericht anzuordnen. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind durch das Gericht anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Datum, Uhrzeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank können Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.
(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für andere Unternehmen und Personen, sofern
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von unerlaubten Geschäften einbezogen sind, die in einem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot erbracht oder betrieben werden, und
2. die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Bundesanstalt stellt.
(7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen die unerlaubten Geschäfte zwar nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein erweckt. Vor der Entscheidung nach Satz 1 oder Satz 2 ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.
(8) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubte Geschäfte nach § 9 Absatz 1 Satz 1 erbringt, kann die Bundesanstalt das Geschäft bis zu einer anderweitigen Klärung des Sachverhalts vorläufig untersagen. Sie kann vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Kundengeldern, Kryptowerten, Daten und Vermögenswerten anordnen und auf die entsprechenden Daten zugreifen, auch soweit sie bei Dritten vorgehalten werden. Das schließt das Recht ein,
1. Anbieter von Telekommunikationsdiensten, insbesondere die Anbieter von Internetzugangsdiensten, und die Dienste, die Inhalte über Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, im Rahmen ihrer Zugriffsmöglichkeiten anzuweisen,
a) Inhalte zu entfernen,
b) den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken, zu entfernen oder zu sperren und
c) sicherzustellen, dass bei einem Zugriff auf eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist, sowie
2. Register oder eine Registrierungsstellen für Domänennamen anzuweisen, einen vollständigen Domänennamen zu entfernen und der Bundesanstalt die Registrierung des Domänennamens zu ermöglichen.
Die Bundesanstalt kann auch Dritte oder Behörden anweisen, Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 durchzuführen. Die Sätze 1 bis 4 sind auf sonstige Dienstleister, die in die Stellung des Angebots einbezogen sind, entsprechend anwendbar; auch diese sonstigen Dienstleister gelten als einbezogene Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1. Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Abschnitt 2
Erteilung und Entzug der Zulassung
§ 11 Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den Fällen des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung verweigern, wenn
1. der Antragsteller Tochterunternehmen eines ausländischen Kreditinstituts ist und die für dieses Kreditinstitut zuständige ausländische Aufsichtsbehörde der Gründung des Tochterunternehmens nicht zugestimmt hat oder
2. der Antrag nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Ablauf der nach Artikel 20 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 gesetzten Frist weiterhin unvollständig ist.
(2) Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2023/1114 und diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Durchführung des Zulassungsverfahrens nach den Artikeln 18 bis 21, 62 und 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erlassen, soweit dies nach Erlass der technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Artikel 18 Absatz 6 und 7, Artikel 19 Absatz 10 und 11, Artikel 62 Absatz 5 und 6 sowie Artikel 63 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund nationaler Besonderheiten oder der Effizienz des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Übermittlung der Informationen nach den Artikeln 17 und 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erlassen, soweit dies nach Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 60 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgrund nationaler Besonderheiten oder der Effizienz des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
§ 12 Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung
(1) Die Bundesanstalt kann zusätzlich zu den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
2023/1114
und zu den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine nach der Verordnung (EU)
2023/1114
erteilte Zulassung entziehen, wenn das Institut gegen die in Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vorschriften oder gegen diesbezügliche Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat.
(2) Die Bundesanstalt soll die Zulassung entziehen, wenn über das Vermögen des Instituts das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs beschlossen wurde. Der Wegfall der Zulassung hindert die für die Insolvenz zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.
(3) Die Bundesanstalt kann die Zulassung entziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. das Institut mit anderen Personen oder Unternehmen in einen Unternehmensverbund eingebunden ist oder in einer engen Verbindung zu einem Unternehmensverbund steht, der durch die Struktur des Beteiligungsgefechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über das Institut beeinträchtigt,
2. eine wirksame Aufsicht über das Institut wegen der für solche Personen oder Unternehmen geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittstaates beeinträchtigt wird oder
3. das Institut Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist, das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwaltung nicht oder nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen zuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit ist.
(4) Die Zulassung erlischt
1. in den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe a Alternative 2 der Verordnung (EU) 2023/1114,
2. wenn im Zuge einer Umwandlung nach den §§ 305, 320 oder § 333 des Umwandlungsgesetzes ein als juristische Person verfasstes Institut seinen juristischen Sitz ins Ausland verlegt oder
3. wenn die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 anordnet.
(5) Auf den Entzug der Zulassung nach den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist keine Anwendung.
§ 13 Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung
(1) Entzieht die Bundesanstalt die Zulassung oder erlischt die Zulassung nach § 12 Absatz 4, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist. Die Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von ihm in das Handelsregister einzutragen.
(2) Die Bundesanstalt kann für die Abwicklung Weisungen erlassen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen unzuverlässig, fachlich ungeeignet sind oder keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Besteht keine Zuständigkeit des Gerichts, bestellt die Bundesanstalt den Abwickler. Der Abwickler hat insbesondere die Befugnis der Anordnung der Durchführung des Rücktauschplans nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Institut gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.
(4) Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend, wenn das Recht erlischt, ohne Zulassung vermögenswertreferenzierte Token oder E-Geld-Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen, und die Bundesanstalt die Abwicklung bestimmt.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
§ 14 Bekanntmachungen und Registervorschriften
(1) Die Bundesanstalt hat die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder die Beantragung der Zulassung zum Handel im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Eintragungen in öffentliche Register dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Zulassung des Instituts nachgewiesen wurde.
Kapitel 3
Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel
§ 15 Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel
(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel für bis zu 30 Tage auszusetzen ist, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.
(2) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu untersagen, wenn vermögenswertreferenzierte Token ohne genehmigtes Kryptowerte-Whitepaper öffentlich angeboten werden.
(3) Die Bundesanstalt kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel untersagen, wenn gegen andere als die in Absatz 2 genannten Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen wurde. Sie kann ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auch untersagen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen wurde.
(4) Verhängt die Bundesanstalt nach Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Verbot oder eine Beschränkung, so kann die Bundesanstalt ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel aussetzen oder einschränken, solange dieses Verbot oder diese Beschränkungen gelten. Satz 1 gilt entsprechend bei Maßnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2023/1114 und bei Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 104 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 können gegenüber dem Emittenten, dem Anbieter, dem Antragsteller und dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte ergehen.
§ 16 Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers
(1) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und von Antragstellern verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper oder ihr modifiziertes Kryptowerte-Whitepaper zu ändern, soweit dieses nicht die in Artikel 19 oder Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Informationen enthält oder nicht der vorgeschriebenen Form entspricht.
(2) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und Antragstellern die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihr Kryptowerte-Whitepaper verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint.
(3) In den Fällen des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte erlassen.
§ 17 Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen
(1) Entspricht eine Marketingmitteilung nicht den Vorgaben des Artikels 29 oder des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt eine Änderung der Marketingmitteilung verlangen.
(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, Marketingmitteilungen für maximal 30 Tage auszusetzen, oder Marketingmitteilungen untersagen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz vorliegt.
(3) Die Bundesanstalt kann die Übermittlung von Marketingmitteilungen auch ohne den konkreten Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verlangen.
§ 18 Bekanntmachung marktrelevanter Informationen
Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte beeinflussen könnten, bekannt machen.
§ 19 Haftung bei fehlendem Kryptowerte-Whitepaper
(1) Ist ein Kryptowerte-Whitepaper entgegen Artikel 9, 28 oder 51 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Kryptowerten von dem Emittenten, dem Anbieter, dem Antragsteller, dem Betreiber einer Handelsplattform und den Mitgliedern des Leitungsorgans des Emittenten, des Anbieters oder des Antragstellers als Gesamtschuldnern die Übernahme der Kryptowerte gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Kryptowerte-Whitepapers abgeschlossen wurde.
(2) Ist der Erwerber nicht mehr Inhaber der Kryptowerte, so kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Kryptowerte sowie der mit dem Erwerb und der Veräußerung verbundenen üblichen Kosten verlangen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Werden Kryptowerte eines Emittenten oder Anbieters mit Sitz im Ausland auch im Ausland öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen, besteht ein Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nur, sofern die Kryptowerte aufgrund eines im Inland abgeschlossenen Geschäfts oder einer ganz oder teilweise im Inland erbrachten Kryptowerte-Dienstleistung erworben wurden.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 besteht nicht, sofern der Erwerber die Pflicht, ein Kryptowerte-Whitepaper zu veröffentlichen, beim Erwerb kannte.
Kapitel 4
Beaufsichtigung von Instituten
Abschnitt 1
Allgemeine Maßnahmen
§ 20 Auskünfte und Prüfungen
(1) Ein Institut, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen und Daten jeglicher Form vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut ausgelagert hat. Die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank können bei Auskunfts- und Vorlageersuchen eine elektronische Einreichung verlangen und nähere Bestimmungen über Art und Weise der Übermittlung treffen.
(2) Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten und Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, insbesondere Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
(3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden. Wer zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die betroffene Person ist auf das Recht, die Auskunft zu verweigern, hinzuweisen.
§ 21 Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:
1. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Zulassung nach Artikel 16 der Verordnung (EU)
2023/1114
erforderlich ist, und die Änderung der Firma,
2. einen Verlust in Höhe von 25 Prozent der Eigenmittel,
3. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,
4. die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen,
5. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen,
6. das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Verordnung (EU)
2023/1114,
7. den Erwerb oder die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
8. die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt,
9. das Entstehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder zu einem anderen Unternehmen,
10. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug, wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können,
11. die Absicht, sich mit einem anderen Institut, einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes oder einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder einem Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu vereinigen,
12. die Errichtung einer Zweigniederlassung und
13. die Änderung des zu bestellenden Abwicklers nach § 28.
(2) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:
1. seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder zu anderen Unternehmen,
2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen,
3. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung an dem anzeigepflichtigen Institut sowie
4. die Zahl seiner Zweigniederlassungen.
(3) Mitglieder des Leitungsorgans haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen
1. die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied des Leitungsorgans, Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und
2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.
Als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital des Unternehmens.
(4) Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen.
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten von Instituten zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute, deren Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Leitungsorgane des Instituts zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist. Zusätzliche Anzeige- und Meldepflichten nach Satz 1 dürfen nur auferlegt werden, wenn die Anordnung für den Zweck, für den die Angaben erforderlich sind, verhältnismäßig ist und die verlangten Angaben nicht schon vorhanden sind.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über
1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, die Ergänzung bestehender Anzeigepflichten etwa durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen,
2. Art und Umfang der in Absatz 5 genannten Finanzinformationen, insbesondere, um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute sowie die Entwicklung der Risikolage und die Verfahren der Risikosteuerung der Institute einschließlich Liquiditätssteuerung zu erhalten, sowie die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate für die Übermittlung und
3. eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach Absatz 2 für bestimmte Arten von Instituten,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Satz 2 und 4 erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
§ 22 Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten
(1) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen des Leitungsorgans bei Instituten Vertreter entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Im Falle der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten. Diese können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden.
(2) Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen des Leitungsorgans in Aufsichtsfunktion sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.
§ 23 Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
(1) Die Bundesanstalt kann ein Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts verwarnen, wenn dieses Mitglied gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114, dieses Gesetzes, des Geldwäschegesetzes oder der zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat. Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des hierdurch begründeten Verstoßes.
(2) Die Bundesanstalt kann statt dem Institut nach § 12 dieses Gesetzes oder Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, d oder e oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung zu entziehen, die Abberufung des verantwortlichen Mitglieds des Leitungsorgans verlangen.
(3) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch verlangen, wenn
1. das Mitglied des Leitungsorgans nicht zuverlässig ist, nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmet,
2. das Mitglied des Leitungsorgans im Falle des Absatzes 1 das Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt,
3. dem Mitglied des Leitungsorgans wesentliche Verstöße gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und es dieses sorgfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt und
4. das Mitglied des Leitungsorgans nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin unterlässt.
(4) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines Mitglieds des Leitungsorgans eines Instituts auch verlangen, wenn durch einen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, seine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihm weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen oder wenn es als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine solche Person oder Personengesellschaft tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Sie kann die Abberufung auch verlangen, wenn das Mitglied des Leitungsorgans die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Finanzunternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
(5) Bei Instituten, die aufgrund ihrer Rechtsform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, erfolgt eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 erst nach Anhörung der zuständigen Stelle für die Rechtsaufsicht über dieses Institut. Soweit das Gericht auf Antrag des Leitungsorgans ein Mitglied des Leitungsorgans abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 oder Absatz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt werden, wenn das Leitungsorgan dem Abberufungsverlangen der Bundesanstalt nicht nachgekommen ist. Die Vorschriften der Mitbestimmungsgesetze über die Wahl und die Abberufung der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bleiben unberührt.
(6) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen. § 45c des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
§ 24 Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans
(1) Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 16 oder Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts
1. vorübergehend untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen, und
2. bei schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen dauerhaft untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwortlich ist.
§ 25 Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten
(1) Die Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank gilt auch für
1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzeigen oder die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 als Inhaber qualifizierter Beteiligungen angegeben werden,
2. die Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einem Institut und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,
3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen nach Nummer 2 handelt und
4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen nach den Nummern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflichtige die einzureichenden Unterlagen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf seine Kosten durch einen von der Bundesanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 20 Absatz 2 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der interessierte Erwerber aufgrund der Kriterien nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht geeignet ist. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Mitglied eines Leitungsorgans oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrates oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.
(4) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114, statt den beabsichtigten Erwerb der qualifizierten Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu untersagen, innerhalb des Beurteilungszeitraumes des Artikels 41 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 auch Anordnungen gegenüber dem interessierten Erwerber treffen, die geeignet und erforderlich sind, um das Eintreten der in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Untersagungsgründe auszuschließen.
(5) Die Bundesanstalt kann eine Frist setzen, innerhalb derer der interessierte Erwerber anzuzeigen hat, ob der beabsichtigte Erwerb oder die Erhöhung vollzogen worden ist.
(6) Wer unabsichtlich eine qualifizierte Beteiligung an einem Institut erwirbt oder eine qualifizierte Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder eine qualifizierte Beteiligung so erhöht, dass das Institut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er von dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteiligung so zurückzuführen, dass sie erneut unter eine der Schwellen fällt, sofern die Beteiligung nicht unverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der Erhöhung zurückgeführt wird.
(7) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer qualifizierten Beteiligung sowie den seine qualifizierte Beteiligung begründenden Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn
1. die Voraussetzungen eines Einspruches nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegen,
2. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung seiner Pflicht nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur vorherigen Mitteilung nicht nachgekommen ist,
3. die Beteiligung trotz eines Einspruches nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 erworben oder erhöht worden ist,
4. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraumes nach Artikel 41 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 vollzogen hat oder
5. der Inhaber der qualifizierten Beteiligung eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 2 nicht erfüllt.
Im Falle einer Untersagung nach Satz 1 bestellt das Gericht am Sitz des Instituts auf Antrag der Bundesanstalt, des Instituts oder eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Satz 1 hinaus kann die Bundesanstalt den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine qualifizierte Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der qualifizierten Beteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat die Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem zu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften das Institut und der betroffene Inhaber der qualifizierten Beteiligung als Gesamtschuldner. Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
(8) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 7 auch gegenüber einem die qualifizierte Beteiligung begründenden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer qualifizierten Beteiligung, der an dem begründenden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen.
§ 26 (zukünftig in Kraft)
(+++ § 26: Tritt gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 G v. 27.12.2024 I Nr. 438 am 30.12.2024 in Kraft +++)
Abschnitt 2
Sonderbestimmungen für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token
§ 27 Mindeststückelung; Betragsbegrenzung
(1) Die Bundesanstalt kann Änderungen an dem nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 eingereichten Plan von einem Emittenten vermögenswertreferenzierter Token verlangen, sofern dieser Plan nicht die Voraussetzung des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt, um einen zügigen Rückgang der Verwendung des betreffenden Kryptowertes als Tauschmittel sicherzustellen. Insbesondere kann die Bundesanstalt eine Mindeststückelung einführen oder den auszugebenden Betrag begrenzen.
(2) Die Bundesanstalt begrenzt die Menge eines auszugebenden vermögenswertreferenzierten Tokens nach Absatz 1 oder schreibt eine Mindeststückelung vor, wenn die Europäische Zentralbank oder die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 feststellt, dass die vorbezeichnete Token-Art eine Bedrohung für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit darstellt, und legt die anzuwendende Obergrenze oder Mindeststückelung fest.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für signifikante E-Geld-Token und E-Geld-Token, die auf keine amtliche Währung eines Mitgliedstaates lauten.
§ 28 Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener Geldbeträge
(1) Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1 halten das Reservevermögen nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 getrennt von ihrem sonstigen Vermögen und von anderen Reservevermögen.
(2) Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Reservevermögen finden nur wegen der Ansprüche nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Ansprüche nach Absatz 6 statt. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
(3) Der Emittent benennt in seinem Rücktauschplan einen im Falle der Durchführung des Rücktauschplanes zu bestellenden Abwickler. Der Abwickler und sein Stellvertreter müssen über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Verwaltung des Reservevermögens verfügen. Abwickler kann nicht sein, wer in den letzten drei Jahren das Reservevermögen geprüft hat.
(4) Ordnet die Bundesanstalt die Durchführung des Rücktauschplanes nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 an, bestellt der Emittent unverzüglich den im Rücktauschplan genannten Abwickler. Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen als des im Rücktauschplan genannten Abwicklers verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Abwickler nicht den Vorgaben des Absatzes 3 entspricht oder nicht unabhängig sein könnte. Der Emittent hat der Bundesanstalt die Bestellung des Abwicklers unverzüglich anzuzeigen. Das Gericht hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abwickler zu bestellen, wenn der Emittent dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Abwicklers nicht unverzüglich nachkommt. Die Bundesanstalt hat die Durchführung des Rücktauschplanes und die erfolgte Bestellung des Abwicklers mit dessen Namen und Anschrift im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(5) Mit der Bekanntmachung der erfolgten Bestellung des Abwicklers mit dessen Namen und Anschrift nach Absatz 4 Satz 5 geht das Recht, das Reservevermögen zu verwalten und über die zum Reservevermögen gehörenden Gegenstände zu verfügen, auf den Abwickler über. Hat der Emittent nach diesem Zeitpunkt über Vermögensgegenstände verfügt, die zum Reservevermögen gehören, sind diese Verfügungen unwirksam. Der Abwickler verwertet das Reservevermögen und kehrt den Erlös nach Abzug der ihm gebührenden Auslagen und Vergütung an die aus dem Rücktauschplan Berechtigten nach dem Verhältnis der Beträge aus.
(6) Der Abwickler hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Ansprüche nach Satz 1 sind gegenüber den Ansprüchen der Inhaber der vermögenswertreferenzierten Token vorrangig aus dem Reservevermögen zu befriedigen.
(7) Der Abwickler haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle grob fahrlässigen Handelns beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 1 Million Euro. Sie kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(8) Das Reservevermögen fällt nicht in die Insolvenzmasse, wenn über das Vermögen des Emittenten das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Inhaber der vermögenswertreferenzierten Token können wegen ihrer Forderungen nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse nur verlangen, soweit sie bei der Erlösauskehr nach Absatz 5 Satz 3 ausgefallen sind. Nach der Durchführung des Rücktauschplanes verbleibende Vermögenswerte sind an die Insolvenzmasse herauszugeben.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die von Emittenten von E-Geld-Token mit einer Erlaubnis nach § 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entgegengenommenen Geldbeträge, die nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 hinterlegt oder investiert wurden.
Abschnitt 3
(zukünftig in Kraft)
§§ 29 und 30 (zukünftig in Kraft)
(+++ §§ 29 und 30: Treten gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 G v. 27.12.2024 I Nr. 438 am 30.12.2024 in Kraft +++)
Abschnitt 4
Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch auf Handelsplattformen für Kryptowerte
§§ 31 bis 35 (zukünftig in Kraft)
(+++ §§ 31 bis 35: Treten gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 G v. 27.12.2024 I Nr. 438 am 30.12.2024 in Kraft +++)
§ 36 Übermittlung von Insiderinformationen; Verordnungsermächtigung
(1) (zukünftig in Kraft)
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1.den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die Art und Weise einer Übermittlung nach Absatz 1 sowie
2.den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass diese Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Fußnote
(+++ § 36 Abs. 1: Tritt gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 G v. 27.12.2024 I Nr. 438 am 30.12.2024 in Kraft +++)
Kapitel 5
Rechnungslegung, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung des Abschlussprüfers und Abschlussprüfung
§ 37 Pflicht zur Rechnungslegung
(1) Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1, die nicht den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches unterworfen sind, haben einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 aufzustellen. § 264 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 3, die §§ 264b, 265 Absatz 7, § 266 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 274a Nummer 4, § 275 Absatz 5, die §§ 276 und 288 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. Die §§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des Handelsgesetzbuches sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Institute nach Absatz 1 Satz 1, die klein nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuches sind, die Angaben nach § 340b Absatz 4 Satz 4 und § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches nicht zu machen brauchen.
(2) Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 aufzustellen. Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 340b, 340e Absatz 1, 3 und 4 sowie § 340g des Handelsgesetzbuches über den Jahresabschluss entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 315e des Handelsgesetzbuches finden von den in Satz 1 genannten Vorschriften nur die §§ 290 bis 293 und 315e des Handelsgesetzbuches sowie die den Konzernlagebericht betreffenden Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Anwendung; Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches prüfen zu lassen. § 264 Absatz 3, die §§ 264b und 319 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden. § 340k Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2, 2a und 5 Satz 1 und 3 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(4) Institute nach Absatz 1 Satz 1 haben den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Unterlagen, sofern sie zu erstellen sind, nach den Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches offenzulegen. § 264 Absatz 3, die §§ 264b, 326, 327 und 339 des Handelsgesetzbuches sind nicht anzuwenden.
(5) § 340a Absatz 3 des Handelsgesetzbuches über die auf bestimmte einer prüferischen Durchsicht zu unterziehende Zwischenabschlüsse anzuwendenden Vorschriften ist auf Institute nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 Formblätter für eine von den §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuches abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorzuschreiben,
2. Vorschriften für einzelne Posten des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zu erlassen, wobei der dadurch vermittelte Informationsgehalt demjenigen bei der Anwendung des § 266 Absatz 2 und 3 und des § 275 Absatz 2 oder Absatz 3 des Handelsgesetzbuches mindestens entspricht, sowie
3. ergänzende Vorschriften für den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts von Instituten nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen, wobei diese Vorschriften nicht für Institute nach Absatz 1 Satz 1 gelten dürfen, die klein nach § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches und nicht kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuches sind, soweit dies jeweils zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten nach Absatz 1 Satz 1 nach der Verordnung (EU) 2023/1114 durchgeführten Geschäfte und erbrachten Dienstleistungen zu erhalten.
Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
§ 38 Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten
(1) Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 hat den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Abschlussprüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Abschlussprüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
(2) Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1, das einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Wird ein Prüfungsbericht von einem Konzernabschlussprüfer erstellt, hat dieser den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuches.
§ 39 Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige
(1) Ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 hat einen Abschlussprüfer oder Konzernabschlussprüfer unverzüglich nach dessen Bestellung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Abschlussprüfer angezeigt hat.
(2) Hat ein Institut nach § 37 Absatz 1 Satz 1 eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Abschlussprüfer des Instituts war, so kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt kann die Bestellung eines anderen Abschlussprüfers auch dann verlangen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Abschlussprüfer seine Pflichten nach § 40 Absatz 2 verletzt hat.
(4) Das Gericht des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn
1. nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres die Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 angezeigt worden ist,
2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Abschlussprüfers nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nicht unverzüglich nachkommt oder
3. der gewählte Abschlussprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prüfung gehindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Abschlussprüfer bestellt hat.
Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Abschlussprüfer abberufen.
§ 40 Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung
(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1114 auch in Verbindung mit den entsprechenden technischen Regulierungsstandards erfüllt hat. Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen
1. nach dem Geldwäschegesetz,
2. nach Titel III Kapitel 2, 3 und 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie
3. nach Titel IV Kapitel 1 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2023/1114
nachgekommen ist, soweit diese Verpflichtungen auf das Institut anzuwenden sind.
(2) Der Abschlussprüfer hat es unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden,
1. die die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen,
2. die den Bestand des Instituts gefährden oder die Entwicklung des Instituts wesentlich beeinträchtigen können,
3. die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder über die Ausübung einer Tätigkeit nach der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes darstellen oder
4. die schwerwiegende Verstöße der Mitglieder des Leitungsorgans gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.
Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen. Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Abschlussprüfer die Tatsachen im Rahmen der Abschlussprüfung des Instituts bekannt werden. Der Abschlussprüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.
(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut auch Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt der Prüfungsberichte einschließlich der Möglichkeit der Integration in Prüfberichte nach sonstigen Aufsichtsgesetzen sowie die Form ihrer Einreichung zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Insbesondere sollen die Bestimmungen geeignet sein, Missstände, welche die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder das ordnungsgemäße öffentliche Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token, deren ordnungsgemäße Zulassung zum Handel oder das ordnungsgemäße Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten. In der Rechtsverordnung können die Bestimmungen nach Satz 1 insbesondere auch für die Prüfung der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen getroffen werden und Umstände bestimmt werden, unter denen die Bundesanstalt von der Prüfung ganz oder teilweise absehen kann. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe auf die Bundesanstalt übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Kapitel 6
Maßnahmen in besonderen Fällen
§ 41 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung
(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Institut den Vorgaben des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der Vorgaben anordnen.
(2) Die Bundesanstalt kann insbesondere
1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,
2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten ergeben, oder
3. anordnen, dass das Institut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan nach Artikel 46 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 umsetzt.
§ 42 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Unternehmensführung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1114, kann die Bundesanstalt insbesondere anordnen, dass das Institut
1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder aus der Nutzung bestimmter Systeme oder aus der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben,
2. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt errichten darf und
3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die Tätigkeiten nach den Artikeln 16, 48 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114, nicht oder nur in beschränktem Umfang erbringen darf.
(2) Absatz 1 Nummer 1 ist entsprechend auf Auslagerungsunternehmen anzuwenden, soweit ein Institut wesentliche Aktivitäten und Prozesse ausgelagert hat.
§ 43 Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr
(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts, insbesondere für die Sicherheit der dem Institut anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist, kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere
1. Anweisungen für die Mitglieder des Leitungsorgans des Instituts erlassen,
2. Inhabern und Mitgliedern des Leitungsorgans die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken,
3. die Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder zur Vermeidung des Entzugs der Zulassung vorübergehend
1. die Annahme von Geldern oder Kryptowerten von Kunden verbieten,
2. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Institut erlassen und
3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind, verbieten.
(3) § 46 Absatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 1 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.
§ 44 Insolvenz
(1) Wird ein Institut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Mitglieder des Vertretungsorgans dies der Bundesanstalt unter Beifügung aussagekräftiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen; die Mitglieder des Vertretungsorgans haben eine solche Anzeige auch dann vorzunehmen, wenn das Institut voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit). Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung oder unter den Voraussetzungen des Satzes 5 auch im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit statt. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts kann nur die Bundesanstalt stellen. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit darf die Bundesanstalt den Antrag jedoch nur mit Zustimmung des Instituts stellen.
(2) Das Insolvenzgericht hat die Bundesanstalt anzuhören vor
1. der Bestellung eines Insolvenzverwalters oder vorläufigen Insolvenzverwalters,
2. der Anordnung der Eigenverwaltung oder vorläufigen Eigenverwaltung,
3. der Bestellung eines Sachwalters oder vorläufigen Sachwalters.
Es soll die Bundesanstalt vor Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens oder vorläufigen Insolvenzverfahrens anhören.
(3) Der Eröffnungsbeschluss ist der Bundesanstalt gesondert zuzustellen. Das Insolvenzgericht übersendet der Bundesanstalt alle weiteren, das Verfahren betreffenden Beschlüsse und erteilt auf Anfrage Auskunft zum Stand und Fortgang des Verfahrens. Die Bundesanstalt kann Einsicht in die Insolvenzakten nehmen. Das Insolvenzgericht informiert die Bundesanstalt laufend über Stand und Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Überlassung der Berichte für das Insolvenzgericht, die Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss. Die Bundesanstalt kann darüber hinaus weitere Auskünfte und Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlangen.
(4) Im Übrigen gelten die §§ 46c, 46e und 46g des Kreditwesengesetzes entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute.
§ 45 (zukünftig in Kraft)
(+++ § 45: Tritt gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 G v. 27.12.2024 I Nr. 438 am 30.12.2024 in Kraft +++)
Kapitel 7
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 46 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU)
2023/1114
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40) verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anbietet,
2. entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,
3. entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt,
4. entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 1 ein Insidergeschäft tätigt oder eine dort genannte Insiderinformation nutzt,
5. entgegen Artikel 89 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 eine dort genannte Empfehlung gibt oder einen Dritten zu einer dort genannten Handlung verleitet oder
6. entgegen Artikel 90 Absatz 1 eine Insiderinformation offenlegt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 47 Absatz 3 Nummer 113 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch
1. den Kurs eines oder mehrerer Kryptowerte beeinflusst oder
2. eine unmittelbare oder mittelbare Festsetzung des Kauf- oder Verkaufskurses bewirkt.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 44 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 2
1. gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt oder
2. in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische Finanzaufsichtsbehörde, einen Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder E-Geld-Token oder einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen handelt.
(6) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(7) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes anzuwenden. Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie
1. bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person,
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft nach § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches für die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter und
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, für die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Soweit die Strafvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Überwachungsorgans.
§ 47 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 46 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 6 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 7, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 9 Absatz 1 Satz 4, § 10 Absatz 1 oder Absatz 8 Satz 1 bis 3 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4, nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 4, § 16 Absatz 1 oder Absatz 2, § 17 Absatz 1, § 23 Absatz 2, 3 oder Absatz 4, den §§ 27, 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 3, den §§ 30, 31 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder Absatz 7, § 34 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, nach § 35 Absatz 1 Satz 2, § 39 Absatz 2 erster Halbsatz oder Absatz 3, § 41 Absatz 2, § 42 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 43 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 zuwiderhandelt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen anderen Kryptowert als einen vermögenswertreferenzierten Token oder einen E-Geld-Token öffentlich anbietet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 12 Absatz 3,
b) Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 4 Satz 2, Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, Artikel 35 Absatz 3, 4 oder Absatz 5 Satz 2, Artikel 36 Absatz 10 Satz 3, Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4, Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 oder
c) Artikel 24 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 102 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 105 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1
zuwiderhandelt,
3. entgegen
a) Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 oder
b) Artikel 29 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 53 Absatz 6 Satz 1
eine Marketingmitteilung verbreitet,
4. entgegen
a) Artikel 8 Absatz 5 oder Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Artikel 12 Absatz 2,
b) Artikel 29 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 46 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 55 Unterabsatz 2, entgegen Artikel 47 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 55 Unterabsatz 3, entgegen Artikel 51 Absatz 11 Satz 1, Artikel 53 Absatz 5 oder
c) Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 1
eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
5. entgegen
a) Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 2 oder
b) Artikel 70 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 76 Absatz 8 oder Artikel 83 Absatz 2 Satz 1
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6. entgegen
a) Artikel 9 Absatz 1 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 6 oder
b) Artikel 51 Absatz 13
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 ein Kryptowerte-Whitepaper oder eine Marketingmitteilung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,
8. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 eine Verwahrung nicht oder nicht richtig sicherstellt,
9. entgegen
a) Artikel 12 Absatz 3 oder Absatz 4,
b) Artikel 81 Absatz 2 oder
c) Artikel 88 Absatz 3 Satz 1
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
10. entgegen Artikel 13 Absatz 3 bis zum öffentlichen Angebot eines Kryptowertes eine Information nicht oder nicht richtig gibt,
11. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c einen Interessenkonflikt nicht oder nicht unverzüglich offenlegt,
12. entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine Rückerstattung nicht sicherstellt,
13. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 17 einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anbietet,
14. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
15. entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine dort genannte Information auf Verlangen des Emittenten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
16. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a eine Ausgabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,
17. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 34 Absatz 7 einen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
18. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 33 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
19. entgegen Artikel 28 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verfügbar hält,
20. entgegen Artikel 29 Absatz 3 eine Veröffentlichung nicht oder nicht unverzüglich nach Verbreitung einer Marketingmitteilung vornimmt,
21. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 eine Offenlegung oder Aktualisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
22. entgegen Artikel 30 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Veröffentlichung nicht oder nicht unverzüglich nach Vorliegen eines Prüfberichts vornimmt,
23. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens ein dort genanntes Verfahren oder Muster nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise einführt, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise festlegt, oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
24. entgegen Artikel 32 Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie, ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht richtig einführt oder nicht oder nicht richtig ergreift oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
25. entgegen
a) Artikel 33 oder
b) Artikel 73 Absatz 4
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
26. entgegen Artikel 34 Absatz 1 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Regelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
27. entgegen Artikel 34 Absatz 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich nach Entdeckung eines dort genannten Mangels ergreift,
28. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 39 Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
29. entgegen Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Vereinbarung schließt,
30. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Satz 1 ab dem öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens ein dort genanntes System, eine dort genannte Ressource oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anwendet,
31. entgegen Artikel 34 Absatz 12 Satz 1 eine Prüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,
32. entgegen Artikel 34 Absatz 12 Satz 2 ein Ergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Vorliegen des Prüfergebnisses zur Verfügung stellt,
33. entgegen Artikel 36 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass das Reservevermögen getrennt ist,
34. entgegen Artikel 36 Absatz 6 Satz 1 eine Verwaltung der Vermögenswertreserve nicht oder nicht richtig gewährleistet,
35. entgegen Artikel 36 Absatz 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der Ausgabe oder dem Rücktausch eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine Erhöhung oder Verminderung des Reservevermögens gegenübersteht,
36. entgegen Artikel 36 Absatz 9 oder Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in Auftrag gibt oder eine Mitteilung oder Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
37. entgegen Artikel 37 Absatz 1, 2, 5 Unterabsatz 2 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 3, bis zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens eine dort genannte Strategie, ein dort genanntes Verfahren oder eine vertragliche Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
38. entgegen Artikel 37 Absatz 3 eine Verwahrung nicht oder nicht richtig vornimmt,
39. entgegen Artikel 37 Absatz 6 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Verwahrung in der dort genannten Weise erfolgt,
40. entgegen Artikel 37 Absatz 9 eine dort genannte Tätigkeit vornimmt,
41. entgegen Artikel 37 Absatz 10 Satz 1 für eine Entschädigung oder Rückerstattung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sorgt,
42. entgegen Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 eine Vermögenswertreserve investiert,
43. entgegen Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 50 Absatz 1 oder Absatz 2 Zinsen gewährt,
44. entgegen
a) Artikel 41 Absatz 1 oder Artikel 55 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 oder
b) Artikel 83 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
45. entgegen Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b einen E-Geld-Token ohne vorherige Übermittlung eines Kryptowerte-Whitepapers öffentlich anbietet,
46. entgegen Artikel 49 Absatz 4 eine Rückzahlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
47. entgegen Artikel 51 Absatz 12 oder Artikel 53 Absatz 3 nach Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers eine Übermittlung oder Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
48. entgegen Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b eine Kryptowerte-Dienstleistung anbietet,
49. entgegen Artikel 59 Absatz 5 eine Verwendung, eine Veröffentlichung oder eine Anwendung trifft,
50. entgegen Artikel 64 Absatz 8 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet oder ab dem öffentlichen Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
51. entgegen Artikel 66 Absatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder eine Marketingmitteilung nicht kennzeichnet,
52. entgegen Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 1 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung vor einem dort genannten Risiko nicht, nicht richtig oder nicht vollständig warnt,
53. entgegen Artikel 66 Absatz 3 Unterabsatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung einen dort genannten Hyperlink nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,
54. entgegen Artikel 66 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig öffentlich zugänglich macht,
55. entgegen Artikel 67 Absatz 5 eine Versicherungspolice nicht öffentlich zugänglich macht,
56. entgegen Artikel 68 Absatz 5 Personal beschäftigt,
57. entgegen Artikel 68 Absatz 6 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht unverzüglich nach Feststellung eines Mangels ergreift,
58. entgegen Artikel 68 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 2 ab dem öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ergreift,
59. entgegen Artikel 68 Absatz 9 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung jederzeit geführt wird,
60. entgegen Artikel 69 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
61. entgegen Artikel 70 Absatz 1 oder Absatz 2 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft,
62. entgegen Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Einzahlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
63. entgegen Artikel 72 Absatz 4 eine Bewertung oder Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Maßnahme nicht unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels ergreift,
64. entgegen Artikel 74 als Anbieter einer Kryptowerte-Dienstleistung nach Artikel 75 Absatz 1 Satz 1, Artikel 76 Absatz 1 Satz 1, Artikel 77 Absatz 1, Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 79 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufstellt,
65. entgegen Artikel 75 Absatz 1 vor Erbringung einer dort genannten Kryptowerte-Dienstleistung eine Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig schließt,
66. entgegen Artikel 75 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
67. entgegen Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Verwahrstrategie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
68. entgegen Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine Zusammenfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
69. entgegen Artikel 75 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
70. entgegen Artikel 75 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1 eine Aufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
71. entgegen Artikel 75 Absatz 6 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt,
72. entgegen Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 1 Satz 1 für eine dort genannte Trennung nicht sorgt oder nicht sicherstellt, dass dort genannte Mittel gekennzeichnet sind,
73. entgegen Artikel 75 Absatz 7 Unterabsatz 3 nicht sicherstellt, dass ein verwahrter Kryptowert vom Vermögen des Anbieters getrennt ist,
74. entgegen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 1 einen Anbieter in Anspruch nimmt,
75. entgegen Artikel 75 Absatz 9 Unterabsatz 2 einen Kunden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Inanspruchnahme eines anderen Anbieters in Kenntnis setzt,
76. entgegen Artikel 76 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Betriebsvorschrift nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
77. entgegen Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Kryptowert einer dort genannten Betriebsvorschrift entspricht,
78. entgegen Artikel 76 Absatz 2 Satz 2 vor der Zulassung eines Kryptowertes zum Handel eine Bewertung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
79. entgegen Artikel 76 Absatz 5 für eigene Rechnung handelt,
80. entgegen Artikel 76 Absatz 6 Satz 1 auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreift,
81. entgegen Artikel 76 Absatz 6 Satz 2 auf Verlangen eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
82. entgegen Artikel 76 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 10 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder entgegen Artikel 77 Absatz 2 oder Absatz 4 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
83. entgegen Artikel 76 Absatz 11 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht mindestens zwei Jahre öffentlich zugänglich macht,
84. entgegen Artikel 76 Absatz 12 eine Abwicklung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet,
85. entgegen Artikel 76 Absatz 13 eine Sicherstellung einer Gebührenstruktur nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder einen dort genannten Anreiz schafft,
86. entgegen Artikel 76 Absatz 15 Satz 1 ab dem öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung dort genannte Daten nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält oder auf Verlangen Zugang zum Auftragsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,
87. entgegen Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 einen Kundenauftrag nicht richtig ausführt,
88. entgegen Artikel 78 Absatz 2 bis zum öffentlichen Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trifft,
89. entgegen Artikel 78 Absatz 3 oder Absatz 5 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder eine Zustimmung nicht oder nicht richtig einholt,
90. entgegen Artikel 78 Absatz 6 Satz 1 die Wirksamkeit einer Vorkehrung nicht überwacht,
91. entgegen Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine Zustimmung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,
92. entgegen Artikel 80 Absatz 1 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung ein dort genanntes Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt,
93. entgegen Artikel 80 Absatz 2 eine Vergütung, einen Rabatt oder einen sonstigen monetären Vorteil erhält,
94. entgegen Artikel 80 Absatz 3 eine Information missbraucht oder ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Maßnahme nicht oder nicht richtig trifft,
95. entgegen Artikel 81 Absatz 1 ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Beurteilung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
96. entgegen Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine Bewertung nicht richtig vornimmt,
97. entgegen Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Absatz 5 eine Gebühr, eine Provision oder einen anderen monetären oder nichtmonetären Vorteil annimmt oder behält,
98. entgegen Artikel 81 Absatz 4 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
99. entgegen Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 2 eine Offenlegung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
100. entgegen Artikel 81 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte natürliche Person über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt,
101. entgegen Artikel 81 Absatz 8 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Information nicht oder nicht vollständig einholt,
102. entgegen Artikel 81 Absatz 9 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung auf eine dort genannte Tatsache nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufmerksam macht,
103. entgegen Artikel 81 Absatz 10 bis zum Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung eine dort genannte Strategie oder ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt oder ab dem Angebot nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufrechterhält,
104. entgegen Artikel 81 Absatz 11 eine Empfehlung abgibt oder mit einer Portfolioverwaltung beginnt,
105. entgegen Artikel 81 Absatz 12 eine Beurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
106. entgegen Artikel 81 Absatz 13 Unterabsatz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
107. entgegen Artikel 81 Absatz 14 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
108. entgegen Artikel 82 Absatz 1 vor Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung eine Vereinbarung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig schließt,
109. ohne Genehmigung nach Artikel 83 Absatz 8 eine Übernahme vornimmt,
110. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bekannt gibt,
111. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 2 eine Offenlegung einer Insiderinformation an die Öffentlichkeit mit einer Vermarktung seiner Tätigkeiten verbindet,
112. entgegen Artikel 88 Absatz 1 Satz 3 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Bekanntwerden auf seiner Website veröffentlicht oder eine Insiderinformation nicht oder nicht mindestens fünf Jahre bereithält,
113. entgegen Artikel 91 Absatz 1 eine Marktmanipulation begeht oder
114. entgegen Artikel 92 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. nicht sicherstellt, dass ein veröffentlichtes Kryptowerte-Whitepaper oder eine veröffentlichte Marketingmitteilung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 geändert wird, wenn ein wesentlicher neuer Faktor, ein wesentlicher Fehler oder eine wesentliche Ungenauigkeit aufgetreten ist, der die Bewertung des Kryptowertes beeinflusst,
2. eine in Artikel 12 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte ältere Version eines Kryptowerte-Whitepapers oder einer Marketingmitteilung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre auf seiner Website öffentlich zugänglich hält,
3. einen vermögenswertreferenzierten Token öffentlich anbietet, ohne nach Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine schriftliche Zustimmung des Emittenten zu verfügen,
4. nicht sicherstellt, dass Inhaber vermögenswertreferenzierter Token nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 gleichbehandelt werden,
5. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genanntes Ergebnis mitgeteilt wird,
6. nicht sicherstellt, dass er ab dem öffentlichen Angebot eines vermögenswertreferenzierten Tokens
a) über Eigenmittel nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügt,
b) eine in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögenswertreserve hält,
c) über eine Strategie nach Artikel 36 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügt oder
d) nach Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 einen dort genannten Gewinn oder einen dort genannten Verlust oder ein dort genanntes Risiko trägt,
7. nicht sicherstellt, dass ab der erstmaligen Ausgabe des vermögenswertreferenzierten Tokens
a) eine in Artikel 36 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögenswertreserve getrennt gebildet, gehalten und verwaltet wird oder
b) eine in Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vermögenswertreserve dem dort genannten Wert entspricht,
8. für einen in Artikel 39 Absatz 3 oder Artikel 49 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rücktausch Gebühren verlangt,
9. einen E-Geld-Token öffentlich anbietet, ohne nach Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine schriftliche Zustimmung zu verfügen,
10. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Geldbetrag nach den dort genannten Vorgaben hinterlegt oder investiert wird,
11. eine Kryptowerte-Dienstleistung anbietet, ohne nach Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 einen Sitz in einem Mitgliedstaat, den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Europäischen Union oder mindestens einen in der Europäischen Union ansässigen Geschäftsführer zu haben,
12. mit der Erbringung einer Kryptowerte-Dienstleistung vor dem in Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2023/1114
genannten Zeitpunkt beginnt,
13. nicht sicherstellt, dass er ab dem Angebot einer Kryptowerte-Dienstleistung
a) über eine in Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Sicherheitsvorkehrung verfügt,
b) für Kundenbeschwerden nach Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über ein dort genanntes Verfahren für die Bearbeitung verfügt,
c) über eine in Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategie und ein dort genanntes Verfahren verfügt oder eine in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Offenlegung vornimmt,
d) über ein in Artikel 76 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genanntes System oder Verfahren oder eine dort genannte Vorkehrung verfügt,
e) nach Artikel 76 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2023/1114 über eine dort genannte Ressource oder Backup-Einrichtung verfügt oder
f) einen in Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Nachweis erbringen kann,
14. nicht sicherstellt, dass bei einer Auslagerung nach Artikel 73 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 eine dort genannte Bedingung erfüllt ist,
15. nicht sicherstellt, dass in einer Betriebsvorschrift einer Handelsplattform für Kryptowerte nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung eines Kryptowertes mit eingebauter Anonymisierungsfunktion ausgeschlossen ist,
16. nicht sicherstellt, dass ein in Artikel 81 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter entgegengenommener Anreiz einer dort genannten Anforderung entspricht, oder
17. nicht sicherstellt, dass er vor der Aufnahme einer beruflichen Geschäftstätigkeit über eine in Artikel 92 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Vorkehrung, ein dort genanntes System oder ein dort genanntes Verfahren verfügt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 113 und 114 und des Absatzes 4 Nummer 17 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 112 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro,
3. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9 Buchstabe a und b und Nummer 10 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 1 bis 16 mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro,
4. in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und
5. in den Fällen des Absatzes 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.
(6) Abweichend von Absatz 5 Nummer 1 bis 3 kann die Ordnungswidrigkeit gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung geahndet werden
1. in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 3 Nummer 113 und 114 und des Absatzes 4 Nummer 17 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehn Millionen Euro,
2. in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 112 mit einer Geldbuße bis zu zweieinhalb Millionen Euro,
3. in den Fällen des
a) Absatzes 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, 8 und 9 Buchstabe a, Nummer 10 bis 12 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 2,
b) Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 13 bis 25 Buchstabe a, Nummer 26 bis 44 Buchstabe a und Nummer 45 bis 47 und des Absatzes 4 Nummer 3 bis 10,
c) Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 25 Buchstabe b, Nummer 44 Buchstabe b und Nummer 48 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 11 bis 16
mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro.
(7) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als
1. 100 Millionen Euro kann
a) abweichend von Absatz 6 Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 113 und 114 und des Absatzes 4 Nummer 17 mit einer Geldbuße bis zu 15 Prozent,
b) abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe c eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, Nummer 25 Buchstabe b, Nummer 44 Buchstabe b und Nummer 48 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 11 bis 16 mit einer Geldbuße bis zu 5 Prozent,
2. 125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 2 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 112 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent,
3. 166,67 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe a eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7, 8 und 9 Buchstabe a, Nummer 10 bis 12 und des Absatzes 4 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 3 Prozent,
4. 40 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 13 bis 25 Buchstabe a, Nummer 26 bis 44 Buchstabe a und Nummer 45 bis 47 und des Absatzes 4 Nummer 3 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu 12,5 Prozent
des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung gemäß dem letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss geahndet werden.
(8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, Absatzes 3 Nummer 9 Buchstabe c und Nummer 110 bis 114 und des Absatzes 4 Nummer 17
1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 hinaus und
2. bei einer juristischen Person über Absatz 6 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 hinaus
mit einer Geldbuße bis zur dreifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese Gewinne oder vermiedenen Verluste beziffern lassen, geahndet werden.
(9) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9 Buchstabe a und b und Nummer 10 bis 109 und des Absatzes 4 Nummer 1 bis 16
1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Nummer 3 hinaus und
2. bei einer juristischen Person über Absatz 6 Nummer 3 oder Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 oder Nummer 4 hinaus
mit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese Gewinne oder vermiedenen Verluste beziffern lassen, geahndet werden.
(10) Gesamtumsatz nach Absatz 7 ist
1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 des Handelsgesetzbuches der sich aus dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,
2. im Übrigen der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2464 (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15) geändert worden ist.
Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in den Nummern 1 und 2 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln.
(11) Die Bußgeldvorschriften des
1. § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Nummer 2 bis 4 und 5,
2. § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 265 Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 6, § 266 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3, § 265 Absatz 3 bis 6 oder Absatz 7, den §§ 272, 274, 275 oder § 277
des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 anzuwenden. Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie
1. bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person,
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft nach § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches für die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter und
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, für die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Soweit die Bußgeldvorschriften Mitglieder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft betreffen, gelten sie bei einer anderen juristischen Person für die Mitglieder eines gesetzlichen Überwachungsorgans.
(12) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
§ 48 Ordnungsgelder
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuches sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung nach § 37 Absatz 4 Satz 1 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs,
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuches genannten Personen und
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
§ 329 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesanstalt übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der zur Offenlegung nach § 37 Absatz 4 Satz 1 verpflichteten Institute.
§ 49 Mitteilungen in Strafsachen
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Mitglieder des Leitungsorgans von Instituten sowie gegen Inhaber qualifizierter Beteiligungen an einem Institut oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kunden oder Inhabern von Kryptowerten bei oder im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb eines Instituts, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 46 zum Gegenstand haben, im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 46 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch eine Gefährdung des Ermittlungszwecks nicht zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu hören.
(3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Emittenten vermögenswertreferenzierter Token oder von E-Geld-Token oder in dem Geschäftsbetrieb eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen hindeuten, so sollen diese Tatsachen vom Gericht oder von den Strafverfolgungs- oder den Strafvollstreckungsbehörden ebenfalls der Bundesanstalt mitgeteilt werden, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(4) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewährende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen gilt § 479 der Strafprozessordnung entsprechend.
Kapitel 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 50 Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung
(1) Unternehmen mit einer Erlaubnis
1. nach § 32 des Kreditwesengesetzes,
2. nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
3. nach § 11 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
4. als Börsenträger nach § 4 des Börsengesetzes in den Fällen des § 2 Absatz 12 des Kreditwesengesetzes,
5. als OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in den Fällen der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder
6. als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches in den Fällen der Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches,
die am 29. Dezember 2024 im Einklang mit geltendem Recht Tätigkeiten in Bezug auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 22. Februar 2023 erbringen dürfen, dürfen diese Tätigkeit unter Fortgeltung der aufsichtlichen Rechtslage vom 29. Dezember 2024 weiter erbringen; die Erlaubnis gilt insoweit als fortbestehend.
(2) Die nach Absatz 1 als fortbestehend geltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 mit der Bestandskraft der Entscheidung im Zulassungsverfahren nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im vereinfachten Verfahren nach Absatz 3 oder
2. in den Fällen des Artikels 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 mit Ablauf der jeweils einschlägigen Frist nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder
3. spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.
(3) Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 1 können das vereinfachte Verfahren auf Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten. Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 2 können das vereinfachte Verfahren auf Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten, soweit sie nicht unter Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Die Zulassung ist zu verweigern, wenn die Voraussetzungen des Titels V der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt sind. Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2023/1114 verfolgten Zweckes halten müssen.
(4) Unternehmen, die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und im Einklang mit geltendem Recht Tätigkeiten erbringen, die bislang erlaubnisfrei waren, haben ihre Tätigkeit der Bundesanstalt bis zum 1. August 2024 formlos anzuzeigen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 3, einschließlich Regelungen zu Ausschlussfristen, treffen, soweit dies zur Überführung der Erlaubnisse in Einklang mit Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Stellung von Anträgen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 für das Angebot von Kryptowerte-Dienstleistungen durch die Bundesanstalt vor dem 30. Dezember 2024 festlegen. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung an die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass diese Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
§ 51 Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung
§ 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr.
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