BWahlGFristAbkV 2024
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag

    BWahlGFristAbkV 2024
    Ausfertigungsdatum: 27.12.2024
    Vollzitat:
    "Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 436)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 28.12.2024 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 52 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

    § 1 Abkürzung der Fristen

    Die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, festgelegten Fristen werden für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt:
    1. In § 18 tritt
    a) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des siebenundneunzigsten Tages der siebenundvierzigste Tag,
    b) in Absatz 4 Satz 1 an die Stelle des neunundsiebzigsten Tages der vierzigste Tag,
    c) in Absatz 4a Satz 2 an die Stelle des neunundfünfzigsten Tages der einunddreißigste Tag.
    2. In § 19 tritt an die Stelle des neunundsechzigsten Tages der vierunddreißigste Tag.
    3. In § 26 tritt
    a) in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
    b) in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
    c) in Absatz 3 Satz 2 an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.
    4. In § 28 tritt
    a) in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des achtundfünfzigsten Tages der dreißigste Tag,
    b) in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des zweiundfünfzigsten Tages der vierundzwanzigste Tag,
    c) in Absatz 3 tritt an die Stelle des achtundvierzigsten Tages der zwanzigste Tag.

    § 2 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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