Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz
SRSZ 1.2.20 23 1 (Vom 22. August 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 13 Abs. 2 Bst. i des Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2012, 2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für das Personal an der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ).
2 Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Männer und Frauen.
§ 2 3 Sachlicher Geltungsbereich
1 Das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Personals der PHSZ richten sich nach dem Personalgesetz vom 26. Juni 1991 4 Vollzugsveror d- nung zum Pers onalgesetz .
2 In Abweichung davon enthält dieses Reglement besond ere Bestimmungen zum Personal - und Besoldungsrecht.
3 Die allgemeinen Bestimmungen sowie § 14 gelten für die ganze PHSZ, die Abschnitte II, III und IV lediglich für Dozierende.
§ 3 6
§ 4 7 Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat stellt die Mitglieder der Hochschulleitung an.
2 Der Rektor stellt die weiteren Führungskräfte und di e übrigen Mitarbeitenden an.
§ 5 8 Mitwirkung Personalamt
1 Für die Aufgaben des Personalamtes gelten die Bestimmungen der Voll- zugsve rordnung zum Personalgesetz .
2 Über eine Verwaltungsvereinbarung kann das Personalamt Verantwortlichkeiten an die PHSZ del egieren.
2 II. Arbeitsverhältnis
§ 6 9 Dozierende
1 Als Dozent gilt, wer Lehrverpflichtungen übernimmt.
2 Die Dozierenden in der Ausbildung werden in folgende Kategorien eingeteilt: a) Dozierende Instrumental - und Gesangsunterricht; b) Dozierende III: R eduzierter Leistungsauftrag vorwiegend in Modulen der Ausbildung; c) Dozierende II: Leistungsauftrag vorwiegend in Modulen der Ausbildung mit erhöhten Qualifikationen; d) Dozierende I: Leistungsauftrag in mehreren Leistungsbereichen und Funkti- onen der PHS Z mit spezifischer Zusatzqualifikation.
3 Dozierende der Weiterbildung werden gemäss ihrer Verantwortlichkeit und Qualifikation in die Kategorien I bis III eingestuft.
§ 7 10 Anstellungsvoraussetzungen
1 Dozierende verfügen über einen einschlägigen Hochschulabschluss auf Master- stufe, über hochschuldidaktische Qualifikationen und in der Regel über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung.
2 Dozierende II verfügen über eine Zusatzqualifikation im Bereich der Hoch- schuldidaktik.
3 Dozierende I verfügen über eine Zusatzqualifikation im erweiterten Tätigkeits- feld.
4 Die Hochschulleitung kann ergänzende Richtlinien erlassen und entscheidet über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen. Im Übrigen entscheidet der Rektor .
§ 8 Dauer
Die Anstellung kann befristet oder unbef ristet erfolgen.
§ 9 Probeverhältnis
Es gibt keine Probezeit.
§ 10 11 Beendigung
1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann seitens der Dozierenden und der A n- stellungsbehörde auf Ende Januar oder Ende Juli schriftlich gekündigt werden mit folgenden Kündigungsfristen: a) im ersten Anstellungsjahr ein Monat; b) ab zweitem Anstellungsjahr drei Monate.
2 Das befristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der Ver- tragsdauer.
3 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung Ende Januar oder Ende Juli nach Erreichen der Altersgrenze. Es kann im Sinne von § 18 Abs. 4 Personalgesetz verlängert werden.
SRSZ 1.2.20 23 3 III. Beruflicher Auftrag, Rechte und Pflichten
§ 11 Leistungsauftrag Dozierende
1 Der Leistungsauftrag der Dozierenden, der insbesondere die Auf gaben, den Leistungsumfang und die Jahresarbeitszeit umfasst, wird mit einer individuellen Lei stungsvereinbarung festgelegt.
2 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien zum Leistungsauftrag.
§ 12 Jahresarbeitszeit
1 Die Jahresarbeitszeit der kantonalen Verwaltung gilt als Grundlage für die Berechnung der Arbeitszeit.
2 Der Hochschulrat setzt die Umrechnungsfaktoren für die Tätigkeit in der Lehre fest.
3 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien für die Umsetzung der Jahresarbeit s- zeit.
§ 13 12 Ferien , Alte rsentlastung
1 Dozierende haben ihre Ferien ausserhalb der Lehrverpflichtung und den inst i- tutionellen Verpflichtungen zu beziehen.
2 Die Altersentlastung wird nicht in Form von zusätzlichen Ferientagen, sondern durch Reduzierung der vereinbarten Jahresarbeitszeit wie folgt gewährt: um 2 Prozent ab dem 50. Altersjahr .
3 Der Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Studienjahres, in wel chem die jeweilige Altersgrenze er reicht wird.
§ 14 13 Langzeitweiterbildung, Auszeit
1 Für Dozierende, wissenschaftliche Mitarbeitende sowie Kaderpersonen kann eine besoldete Langzeitweiterbildung (Sabbatical) bewilligt werden, wenn der Mitarbeiter seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen an der PHSZ mit einem durchschnittlichen Pensum von mindestens 60 Prozent angestell t ist und höchstens 58 Jahre alt ist.
2 Der Rektor entscheidet über die besoldete Langzeitweiterbi ldung. Es besteht kein Anspruch auf Langzeitwe iterbildung. Die Langzeitweiterbildung dauert höchstens sechs Monate.
3 Der Hochschulrat erlässt Richtlinien über die Langzeitwei terbildung.
4 Die übrigen Mitarbeitenden haben nach Vollendung des 20. Dienstjahres An- spruch auf eine einmalige Auszeit von maximal drei Monaten, welche mit den Vorgesetzten abzusprechen ist. Für die Auszeit kommt die Regelung in § 53a Personalverordnung zur Anwendung.
4 IV. Besoldung
§ 15 Einreihung und Besoldung
Die Dozierenden werden nach Massgabe der Richtpositionen im Anhang dieses Reglements eingereiht und anteilmässig zum Vollpensum besol det. V. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 16 14 Dienstjahre
1 Die bis zum 31. Dezember 2022 gültige Jahresarbeitszeit der kantonalen Verwaltung und die darauf gestützte Umsetzung der Jahresarbeitszeit für die Dozierenden mit der Altersentlastung nach geltendem Reglement bleibt bis Ende Juli 2023 in Kraft.
2 Ab dem 1. August 2023 erfolgt die Umsetzung aufgrund der neuen Jahresar- beitszeit gemäss Personalgesetz (PG) und Personalverordnung (PV), die am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
3 Die Altersentlastung erfolgt ab 1. August 2023 für alle Dozierenden gemäss der neuen Regelung in § 13 Abs. 2
§ 17 15
§ 18 Inkrafttreten, Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2013 in Kraft. 16
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
SRSZ 1.2.20 23 5 Anhang Richtpositionen: 17 Kader I: Lohnband 19 Kader II : Lohnband 16 -17 Kader III: Lohnband 14 -15 Dozierende: Lohnband 14 -16 Lehrpersonen Vorbereitungskurs: Lohnband 14 -15 Wissenschaftliche Mitarbeitende: Lohnband 4, 11 -15 Mitarbeitende ICT: Lohnband 9 -12 Mitarbeitende Information und Dokumentation: Lohnband 8 Mitarbeitende Administration: Lohnband 8 -9 Mitarbeitende Hausdienst: Lohnband 1 Der Hochschulrat definiert die einzelnen Funktionen innerhalb der Richtpositio- nen im Personalmanagement -Konzept der PHSZ. Der Rektor erlässt gestüt zt darauf Ausführungsbestimmungen zur Einreihung der Mitarbeitenden. Richtpositionen für Spezialfunktionen, die nicht im Personalmanagement - Konzept abgebildet sind, werden vom Rektor in Rücksprache mit dem Personal- amt festgelegt. Tiefere Einreihung in den Lohnbändern: Für alle Richtpositionen gilt: − Fehlt die verlangte Qualifikation, erfolgt die Einreihung ein Lohnband tiefer. − Die fehlende Ausbildung muss innert nützlicher Frist nachgeholt werden.
1 GS 23 -53 mit Änderungen vom 18. Juni 2013 (GS 23 -74), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) und vom 20. Dezember 2022 (GS 26 -101) .
2 SRSZ 631.410.
3 Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
4 SRSZ 145.110 .
5 SRSZ 145.111 .
6 Aufgehoben am 20. Dezember 2 022.
7 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
8 Abs. 2 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
9 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 20. Dezember 2022.
10 022.
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12 neu eingefügt am 18. Juni 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 20. Dezember
2022.
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16 ; Änderungen vom 18. Juni 2013 am 1. August 2013 (Abl 2013 1460), vom
17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 20. Dezember 2022 am 1.
Januar 2023 (Abl 2022 3163) in Kraft getreten.
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