Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (361.100)
CH - SZ

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

SRSZ 1.2.20 23 1 (Vom 19. September 2007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversiche rung vom 18. März 1994, 4 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsr ates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 5 1. Inhalt

Das Gesetz regelt nach Massgabe des Bundesrechts: a) die Durchfüh rung des Obligatoriums der Krankenpflegeversicherung; b) die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhäl tnissen sowie für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung; c) die Folgen bei Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligu ngen; d) die Finanzierung der Aufwendungen; e) die Zuständigkeiten und das Verfahren.

§ 1 a 1a. Anwendbarkeit des ATSG

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG). 7

§ 2 8 2. Mitwirkungspflicht

1 Personen und Behörden, die nach diesem Gesetz um Prämienverbilligung ersuchen, sowie Personen, die von Amtes wegen als zum Bezug von Prämienver- billigung angemeldet gelten, haben über die Verhältnisse der versicherten Per- sonen wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, E insicht in die Unterlagen zu gewäh- ren und Änderungen der massgebenden Verhältnisse umgehend zu melden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
2 Personen, die nach Bundesrecht versicherungspflichtig sind oder ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen, unterstehen der Mitwi r- kungspflicht gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialvers i- cherungs rechts. 9

§ 2a 3. Amtshilfe

1 Die Krankenversicherer, die Verwaltungs - und Rechtspflegeorgane, insbesonde- re die zuständigen Steuer behörden und Familienausgleichskassen, sind ver- pflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzu- reichen.
2
2 Von den Krankenversicherern und den zus tändigen Organen können im Rah- men der Amtshilfe insbesondere folgende Personendaten elektronisch zur Verfü- gung gestellt oder von diesen beim verantwortlichen öffentlichen Organ auch in automatisierter Form abgerufen werden: a) Name und Vorname der versicherten Person; b) AHV -Nummer; c) Geburtsdatum; d) Familienverhältnisse; e) Wohnsitz; f) Ausbildung; g) Krankenversicherungsmitgliedschaft; h) Steuerwerte gemäss §§ 7 und 8.

§ 2b 11 4. Versichertenbestand

1 Die Krankenversicherer übermitteln der Durchführungsstelle den Versicherten- bestand mit den notwendigen Daten (Art. 106c Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, KVV ).
2 Es können dafür auch elektronische Abfragesysteme verwendet werden.

§ 3 13 5. Schweigepflicht

1 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit Steuerdaten verarbeitet werden, unterliegen sie dem Steuer- gehei mnis.
2 Die kantonale Durchführungsstelle ist befugt, den Steuerbehörden Auskunft über die ausbezahlten Pr ämienverbilligungen zu erteilen.
3 Der Regierungsrat kann das Verfahren zwischen den Amtsstellen festlegen. II. Obligatorium der Krankenpflegeversicherung

§ 4 Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Kranke n- versicherung. III. Prämienver billigung

§ 5 14 1. Berechtigte Personen

1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, a) die im Kanton Schwyz Wohnsitz haben; b) die einer vom Bund anerkannten Krankenversicherung angeschlossen sind;
SRSZ 1.2.20 23 3 c) deren anrechenbares Einkommen kleiner ist als die Summe der kantonalen Durchschnittsprämie 15 und der anerkannten Ausgaben gemäss dem Bundes- gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Inval i- denversicherung für den allgemeinen Lebensbedarf 16 und für den Mietzins , und d) deren Reinv ermögen nach Abzug der Vermögensfreibeträge gemäss § 7 Abs. 2 und 3 bei Alleinstehende n und Alleinerziehende n Fr. 250 000. -- und bei Verheirateten Fr. 500 -- nicht übersteigt.
2 Für den Anspruch auf Verbilligung der Prämien von Kindern bis zum 18. Alter s- jahr und jungen Erwachsenen in Ausbildung zwischen dem 18. und 25. Alter s- jahr erhöht sich die Summe gemäss Abs. 1 Bst. c um 25 Prozent des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf.
3 Der Regierungsrat regelt die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen.

§ 6 18 2. Berechnung

a) Grundsatz
1 Berechtigte Personen erhalten Prämienverbilligung, wenn deren Richtpr ämie einen bestimmten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens (Selbstbehalt) über steigt.
2 Bei unteren und mittleren Einkommen sind die Prämien für Kinder bis zum

18. Altersjahr und junge Erwachsene in Ausbildung zwischen dem 18. und

25. Altersjahr gemäss den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenvers i-

cherung (KVG) 19

§ 7 20 b) Anrechenbares Einkommen

1 Als Grundlage des anrechenbaren Einkommens gilt das Reineinkommen ge- mäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteu er.
2 Dieses wird erhöht um: a) 10% des Reinvermögens, von welchem Freibeträge von Fr. 25 000. -- pro erwachsene Person und Fr. 15 000. -- je Kind abgezogen werden; b) die Abzüge für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt; c) die Einkäufe in die berufliche Vorsorge (2. Säule).
3 Wird die Prämienverbilligung nach § 11 Absatz 2 berechnet, so beträgt der Verm ögensfreibetrag für junge Erwachsene in Ausbildung je 15 000 Franken.

§ 8 22 c) Datengrundlagen

1 Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich nach dem anrechenbaren Einkommen der jüngsten rechtskräftigen kantonalen oder ausserkantonalen Steuerveranlagung, welche am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres im Kanton vorliegt.
2 Fehlen Steuerwerte, so ist auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abz u- stellen. Bei Personen, die aus dem Ausland zuziehen, ist die erste rechtsgültige Steuerveranlagung oder die Festsetzung des Quellensteuereinkommens des Zuzugsjahres abzuwarten.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen und Einzelheiten durch Verordnung.
4

§ 9 23 d) Richtprämien

Die Richtprämien entsprechen 90 % der Durchschnittsprämien gemäss der j e- weils anwendbaren Verordnung des Eidgenössischen Depart ements des Innern über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen 24

§ 10 25 e) Höhe der Prämienverbilligung

1 Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Richt- präm ie und dem Selbstbehalt und darf die tatsächlich geschuldeten Prämien für die Krankenpflege- Grundversicherung nicht übersteigen.
2 Deckt der Betrag der Prämienverbilligung gemäss Abs. 1 bei Kindern bis zum

18. Altersjahr und jungen Erwachsenen in Ausbildu ng zwischen dem 18. und

25. Altersjahr den Mindestanspruch gemäss § 6 Abs. 2 nicht, so wird die Präm i-

enverbilligung bis zum Mindestanspruch erhöht.

§ 11 3. Gemeinsamer Anspruch

1 Gemeinsam besteuerte Personen haben einen Gesamtanspruch auf Prämie n- verbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach berechtigten Personen aufge- teilt wird.
2 Junge Erwachsene zwischen dem 18. und 25. Altersjahr in Ausbildung haben zusammen mit den Eltern oder der unterstützungspflichtigen Person einen G e- samtanspruch, wobei die Ein kommen und Vermögen der jungen Erwachsenen nicht berüc ksichtigt werden.
3 In Bezug auf die eingetragene Partnerschaft sind die Bestimmungen von Art.
13a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 26
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Anspruchsberechtigung in Sonderfällen.

§ 12 27 4. Massgebende Verhältnisse

1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung beurteilt sich nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Anspruchs jahr vorangehenden Jahres. Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sind die persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuzuges massgebend.
2 Das Anspruchsjahr entspricht dem Jahr, für welches die Krankenkassenpr ä- mien geschuldet sind.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen zu Abs. 1. IV. Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen

§ 12 a 28 1. Zuständigkeit und Aufgaben

1 Die Krankenversicherer melden der Durchführungsstelle Personen, welche betrieben werden (Art. 64a Abs. 2 KVG 29 ).
SRSZ 1.2.20 23 5
2 Die Durchführungsstelle informiert die gemeldete n Personen über Unterstüt- zungs möglichkeiten und klärt sie über das weitere Vorgehen und die Folgen von Prämienausstän den auf.
3 Die Durchführungsstelle informiert die zuständige Fürsorgebehörde über Pers o- nen mit laufenden Betreibungen.

§ 12b 2. Revisionsstelle und Kostenübernahme

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstelle nach Art. 64a Abs. 3 KVG.
2 Kosten im Sinne von Art. 64a Abs. 4 KVG trägt die zuständige Gemeinde für ihre Einwohner.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren. V. Finanzierung der Prämienverbilligung

§ 13 Bundes - und Kantonsbeiträge

1 Die Prämienverbilligung wird finanziert durch: a) Bundesbeiträge; b) Kantonsbeiträge.
2 Die Kantonsbeiträge werden zu zwei Fünfteln von den Gemeinden nach ihrer Einwohnerzahl getragen. VI. Organisation und Zuständigkeiten

§ 14 30 1. Kantons - und Regierungsrat

1 Der Kantonsrat legt die Höhe des Selbstbehaltes (§ 6 Abs. 1) fest.
2 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
3 Er regelt insbesondere: a) die einem Verlustschein gleichzusetzenden Rechtstitel (Art. 105i KVV); b) die Termine für die verschiedenen Datenmeldungen von und zu den Versi- cherern und die Lieferung der Jahresrechnung (Art. 106b Abs. 3 KVV); c) die Berücksichtigung von CO2 -Abgaben 31 tere Zu- und Abschläge auf die Prämien der Krankenversicherer bei der Berechnung und Auszahlung der Prämienverbilligung.

§ 15 2. Departement

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement überwacht den Vollzug di eses Gesetzes.
2 Insbesondere ist es befugt: a) die Auszahlung der Prämienverbilligung in besonderen Fällen zu regeln; b) mit Krankenversicherern Vereinbarungen über die Versicherung zugewies e- ner, nicht versi cherter Personen abzuschliessen.
6

§ 16 32 3. Durchführungsstellen

1 Soweit in diesem Ges etz keine andere Stelle für zuständig erklärt wird, ist die Ausgleichskasse Schwyz für die Umsetzung dieses Gesetzes die zuständige Durch führungsstelle.
2 Die Ausgleichskasse Schwyz und die Einwohnerämter der Gemei nden sind für die Durchführung des Krankenversicherungsobligatoriums zustä ndig.
3 Der Kanton erstattet der Ausgleichskasse Schwyz die vollen Durchführungs kos- ten, soweit die Aufgaben nicht den Gemeinden und anderen Stellen übertr agen werden. VII. Anmeldung, Auszahlung und Rückforderung

§ 17 34 1. Geltendmachung

a) Versicherte Person
1 Wer Prämienverbilligung beansprucht, hat bei der Durchführungsstelle spätes- tens bis Ende des Anspruchsjahres ein Gesuch einzureichen.
2 Die Frist kann bei unverschuldeter Verhinderung wieder hergestellt werden. Anspr üche, die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt.
3 Der Rechtsverkehr der Durchführungsstelle mit der versicherten Person kann mit ihrem jederzeit widerrufbaren Einverständnis auf einer digitalen Plattform auf elektronischem Weg erfol gen. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Formvorschriften.
4 Personen, welche im Vorjahr des Anspruchsjahres im Kanton Schwyz Prämien- verbilligung erhalten haben, gelten von Amtes wegen für das Anspruchsjahr als angemeldet. Sie erhalten von der Durchf ührungsstelle im Jahr, das dem An- spruchsjahr vorausgeht, eine Anmeldebestätigung.

§ 17a 35 (b) Fürsorgebehörde

1 Die nach der Sozialhilfegesetzgebung zuständige Fürsorgebehörde ist berech- tigt, auch ohne Zustimmung der versicherten Person ein Gesuch im Sinne von §
17 Abs. 1 einzureichen für: a) Sozialhilfeempfänger; b) Fahrende; c) Personen, gegen die ein Verlustschein wegen Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen nach Art. 64a des Bundesgesetzes über die Kran- kenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) 36 ausgest ellt wurde.
2 Die zuständige Fürsorgebehörde verfügt über keine Parteirechte.
3 Sie informiert die versicherte Person vorgängig über die vorgesehene Einrei- chung des Gesuchs.

§ 18 37 2. Auszahlung

1 Die Auszahlung erfolgt in der Regel an die Krankenversicherer.
2 Beiträge von gesamthaft weniger als 50 Franken im Jahr werden nicht ausbe- zahlt und verfallen.
SRSZ 1.2.20 23 7

§ 19 38 3. Rückforderung

1 Leistungen nach diesem Gesetz, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, sind bei dem Krankenversicherer zurückzufordern, dem sie ausbezahlt wurden.
2 Insbesondere sind Leistungen zurückzufordern, wenn sich nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagungen zeigt, dass bei einer als berechtigt gemel- deten Person das massgebende Einkommen oder Vermögen gemäss § 8 Abs. 2 über den Bere cht igungsgrenzen für die Prämienverbilligung liegt oder dass die Prämienverbill igung zu hoch berechnet wurde.
3 Der Rückforderungsanspruch verjährt innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagungen, in ande ren Fällen nach Kenntni snahme der Unrechtmässigkeit, spätes tens aber zehn Jahre nach der Auszahlung.

§ 20 39 4. Erlass der Rückforderung

Die Rückforderung kann erlassen werden, wenn die rückerstattungspflichtige Person gutgläubig gehandelt hat und gleichzeitig eine grosse Härte v orliegt.

§ 21 5. Zinsen

Für Leistungen nach diesem Gesetz sind in der Regel keine Verzugszinsen und für die Rückfor derungen keine Vergütungszinsen geschuldet.

§ 22 40 6. Verfügung

Die Durchführungsstelle entscheidet über den Anspruch und die Höhe der Prä- mienverbilligung mit einer Verfügung. VIII. Rechtspflege 41

§ 23 42 1. Rechtspflege

1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann innerhalb von 30 Tagen bei der Durchführungsstelle Einsprache erhoben werden.
2 Das Einspracheverfahren ist kostenlos; es werden in der Regel keine Parteient- schädigungen ausgerichtet.
3 Gegen Einspracheentscheide kann gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

§ 24 43 2. Kantonales Versicherungsgericht

1 Das Verwaltungsgeri cht ist das kantonale Versicherungsgericht.
2 Es ist auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig.
8 IX. Schluss - und Übergangsbestimmungen 44

§ 25 45 1. Strafbestimmungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich in Verletzung seiner Mitwirkungs pflicht gemäss § 2 dieses Gesetzes unwahre Angaben macht oder der Pflicht zur Ver- schwiegenheit gemäss § 3 dieses Geset zes nicht nachkommt.
2 Vorbehalten bleiben die Straftatbestände des Schweizeris chen Strafgesetzbu- ches, 46 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und der Steuerge- setzgebung.
3 Die Ausgleichskasse Schwyz kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

§ 26 47

§ 2 6a 48 3. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. September

2017
1 Anm eldung und Berechnung der Prämienverbilligung erfolgen nach dem Recht, das im Anspruchsjahr in Kraft steht.
2 Der Regierungsrat kann für Anmeldung, Berechnung und Auszahlung weitere Bestimmungen erlassen.

§ 27 49 4. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3 0. Juni 2022

Die Regelung gemäss § 17 Abs. 4 kommt erstmals für das Anspruchsjahr 2024 zur Anwendung.

§ 28 50 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons- verfassung.
2 Es wird im Amtsb latt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
3 Es tr itt am 1. Januar 2008 in Kraft. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 21 -145 mit Änderung en vom 18. November 2009 (JV, GS 22 -82ad) , vom 28. März 2012 (GS 23 -30) , vom 25. September 2013 ( KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -
80ae) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) , vom

6. September 2017 (KRB Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, GS 28 -8a) und vom

30. Juni 2022 (GS 26 -86) .

2 Erlasstitel in der Fassung vom 28. März 2012.
3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 mit 23 507 Ja gegen 3987 Nein (Abl 2007 2187) ; Änderu ngen vom 28. März 2012 in der Volksabstimmung vom 17. Juni
2012 mit 30 626 Ja gegen 9545 Nein (Abl 2012 1461) ; Änderungen vom 25. Oktober 2017 in der Volksabstimm ung vom 4. März 2018 mit 30859 J a gegen 24017 Nein (Abl 2018 564) .
4 SR 832.10.
5 Bst. c neu e ingefügt am 28. März 2012 (bisherige Bst. c und d werden zu Bst. d und e ).
SRSZ 1.2.20 23 9
6 Neu eingefügt am 30. Juni 2022.
7 SR 830.1.
8 Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 30. Juni 2022.
9 SR 830.1.
10 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 30. Juni 2022
11
12 832.102.
13 . Juni 20
14
15
16 . a ELG.
17 1 Bst. b ELG.
18 ung vom 6. September 2017.
19
20
21
22 3 in der Fassung vom 28. März 2012 ; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. September
2017 .
23 ; Abs. 1 in der Fassung 6. September 2017 .
24
25
26
27
28
29
30 ; Abs. 3 Bst. d neu eingefügt am 6. Septe m- ber 2017 ; Abs. 3 Bst. a bis c in der Fassung vom und Bst. d aufgehoben am 30. Juni 2022, bisheriger Bst. d wird zu Bst. c.
31
32 . 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 28. März 2012.
33 Fassung vom 28. März 2012.
34

2022.

35
36 832.10.
37
38 ingefügt am 28. März 2012 ; Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2022 .
39
40
41
42
43
44
45
46
47 .
48 ung vom, Abs. 3 aufgehoben am 6. September 2017.
49
50 , 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
10
51 en vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508) , vom 28. März
2012 am 1. Januar 2013 (Ab l 2012 936) , vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2851) , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 6. Se ptember
2017 am 1 Januar 2019 (Abl 2018 2322) und vom 30. Juni 2022 am 1. Januar 2023 (Abl
2022 2787) in Kraft getre ten .
Markierungen
Leseansicht