Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öff... (430.120)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öff... (430.120)
Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
SRSZ 1.2.2023 1 öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 1 (Vom 16. Februar 2022 ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung (KV) 2 Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
§ 1
Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 ( IVöB ) bei.
§ 2
Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einla- dungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.
§ 3
Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unter- schiedliches Preisniveaus in den Ländern berücksichtigt werden, in welchen die Leistung erbracht wird.
§ 4
Allen Anbietern wird unmittelbar nach der Offertöffnung auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt.
§ 5
Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausser halb des Staatsvertragsbe- reichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.
§ 6
1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1 – 3 IVöB zuständige Stelle.
2 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge ge- mäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.
3 Das Baudepartement ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB zuständig.
2
4 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 und
2 IVöB . Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.
5 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, sow eit sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren.
6 Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinba- rung.
§ 7
Mit dem Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungswesen vom 15. November 20 19 3 aufgehoben: a) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkanto- nalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezem- ber 2003 4 ; b) Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf- fungsw esen vom 15. Dezember 2004 5 .
§ 8
1 Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 KV.
2 Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraft- treten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 6
1 GS 26 -69.
2 SRSZ 100.100.
3 SRSZ 430.12 0.1 .
4 GS 20 -480.
5 GS 20 -626.
6 1. September 2022 (Abl 2022 1507).