Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentums... (842.4)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte

    vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Februar 2025)
    ¹ SR 842

    1. Abschnitt: Kostenlimiten

    Art. 1 Grundsatz
    Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.
    Art. 2 Berechnung der Zimmerzahl
    Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.
    Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen
    ¹ Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:

    Wohnungsgrösse

    Stufe I

    Stufe II

    Stufe III

    Stufe IV

    Stufe V

    Stufe VI

    1-Zimmerwohnung

    205 000

    225 000

    240 000

    255 000

       295 000

       335 000

    2-Zimmerwohnung

    275 000

    300 000

    320 000

    340 000

       395 000

       450 000

    3-Zimmerwohnung

    350 000

    385 000

    410 000

    440 000

       505 000

       575 000

    4-Zimmerwohnung

    440 000

    480 000

    510 000

    545 000

       630 000

       720 000

    5-Zimmerwohnung

    520 000

    570 000

    610 000

    650 000

       750 000

       855 000

    6-Zimmerwohnung

    595 000

    650 000

    695 000

    740 000

       855 000

       975 000

    7-Zimmerwohnung

    720 000

    790 000

    840 000

    900 000

    1 035 000

    1 185 000.²

    ² Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für vergleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten massgebend.
    ² Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).
    Art. 4 ³ Kostenlimiten für Eigentumsobjekte
    ¹ Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

    Wohnungsgrösse

    Stufe I

    Stufe II

    Stufe III

    Stufe IV

    Stufe V

    Stufe VI

    2-Zimmerwohnung

    350 000

       385 000

       410 000

       440 000

       505 000

       575 000

    3-Zimmerwohnung

    455 000

       500 000

       535 000

       570 000

       655 000

       750 000

    4-Zimmerwohnung

    575 000

       635 000

       675 000

       720 000

       830 000

       950 000

    5-Zimmerwohnung

    690 000

       755 000

       805 000

       860 000

       990 000

    1 130 000

    6-Zimmerwohnung

    790 000

       870 000

       925 000

       990 000

    1 140 000

    1 300 000

    7-Zimmerwohnung

    955 000

    1 050 000

    1 120 000

    1 195 000

    1 380 000

    1 575 000.⁴

    ² Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

    Wohnungsgrösse

    Stufe I

    Stufe II

    Stufe III

    Stufe IV

    Stufe V

    Stufe VI

    3-Zimmerwohnung

       650 000

       685 000

       720 000

       765 000

       835 000

       955 000

    4-Zimmerwohnung

       815 000

       860 000

       905 000

       965 000

    1 050 000

    1 205 000

    5-Zimmerwohnung

       980 000

    1 030 000

    1 085 000

    1 155 000

    1 255 000

    1 440 000

    6-Zimmerwohnung

    1 130 000

    1 190 000

    1 250 000

    1 330 000

    1 450 000

    1 660 000

    7-Zimmerwohnung

    1 360 000

    1 435 000

    1 505 000

    1 605 000

    1 750 000

    2 005 000.⁵

    ³ Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:
    a. 0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;
    b. 0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und
    c. 1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.
    ⁴ Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar‑Bürgschaftsgenossenschaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.
    ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 27. Febr. 2007, in Kraft seit 1. März 2007 ( AS 2007 679 ).
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).
    ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).
    Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume
    ¹ Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

    Stufe I + II

    Stufe III + IV

    Stufe V + VI

    Garagenplatz, Einstellhallenplatz oder Innenabstellplatz für zehn Zweiräder

    38 000

    43 000

    47 000

    gedeckter Parkplatz oder gedeckter Abstellplatz für zehn Zweiräder

    21 000

    23 000

    25 000

    Parkplatz oder Abstellplatz für zehn Zweiräder im Freien

    13 000

    14 000

    15 000

    Nebenraum

    26 000

    27 000

    29 000.⁶

    ² Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Parkplatz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.
    ³ Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallenplatz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.
    ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).
    Art. 6 ⁷ Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen
    ¹ Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:
    a. spezielle energietechnische Massnahmen;
    b. spezielle ökologische Massnahmen;
    c. spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.⁸
    ¹bis Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 können um eine Stufe erhöht werden, wenn:
    a. die Erstellung oder Erneuerung eines Wohnobjekts aufgrund von dessen topografischer Lage besonders hohe Transportkosten verursacht; und
    b. die Preisgünstigkeit des Wohnraums sichergestellt ist.⁹
    ² Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhältnisse kann ein Zuschlag gewährt werden.
    ⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6147 ).
    ⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 14. Jan. 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 ( AS 2014 197 ).
    ⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BWO vom 2. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 ( AS 2024 781 ).

    2. Abschnitt: Darlehensbeträge

    Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen
    ¹ Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
    a. 2-Zimmerwohnung 70 000
    b. 3-Zimmerwohnung 90 000
    c. 4-Zimmerwohnung 115 000
    d. 5-Zimmerwohnung 135 000
    ² Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.
    ³ Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.
    Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte
    ¹ Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:
    a. 2- und 3-Zimmerwohnungen 40 000
    b. 4-Zimmerwohnung 60 000
    c. 5-Zimmerwohnung 80 000
    ² Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

    3. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 9
    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
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