Monitoring Gesetzessammlung

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich (154.111)

CH - SZ

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich (154.111)

Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich

(Vom 15. Januar 2002) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 23 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich vom 7. Februar
2001, 2 beschliesst:

§ 1 1. Departement

1 Das Finanzdepartement vollzieht den Finanzausgleich, soweit Zuständigkeiten nicht dem Regierungsrat vorbehalten sind.
2 Das Finanzdepartement besorgt namentlich:
a) die jährliche Gemeindefinanzstatistik;
b) den Bezug der Beiträge der Bezirke und Gemeinden zu Gunsten des Steuer - kraftausgleichs;
c) die Auszahlung der Beiträge an die Bezirke und Gemeinden aus dem Steuer - kraftausgleich und aus dem Normaufwandausgleich.

§ 2 3 2. Bezirke und Gemeinden

Die Bezirke und Gemeinden haben dem Finanzdepartement für die jährliche Ge - meindefinanzstatistik einzureichen:
a) Finanzplan (einschliesslich Voranschlag) bis 31. Dezember jeden Jahres;
b) Jahresrechnung bis 15. Mai jeden Jahres.

§ 3 3. Bemessungsgrundlagen

1 Der Regierungsrat setzt jährlich für das kommende Rechnungsjahr die notwen - digen Bemessungsgrundlagen für den Finanzausgleich fest:
a) die relative Steuerkraft der Bezirke und Gemeinden;
b) die Abschöpfungsgrenzen für den Steuerkraftausgleich unter den Bezirken und Gemeinden;
c) die Ansätze für den Normaufwandausgleich nach Normaufwandgruppen;
d) die Strukturzuschläge zum Normaufwand;
e) den Normsteuerfuss.
2 Der Regierungsrat stellt den Bezirken und Gemeinden die Bemessungsgrundla - gen sowie die Beitragsverpflichtungen und -zusicherungen für das kommende Rechnungsjahr bis 30. September jeden Jahres in einem Sammelbeschluss zu.

§ 4 4. Zahlungstermine

1 Das Finanzdepartement nimmt die Auszahlung der Beiträge aus dem Steuer - kraftausgleich und aus dem Normaufwandausgleich an die Bezirke und Gemein -
kraftausgleichs erfüllen, haben die Beiträge per 30. Juni jeden Jahres dem Fi - nanzdepartement zu überweisen.

§ 5 5. Schlussbestimmungen

1 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzausgleich vom 19. Dezem - ber 1995 4 wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt ver - öffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 Abl 2002 162 mit Änderungen vom 25. Juni 2019 (FHV-BG, GS 25-56c).
2 SRSZ 154.100.
3 Fassung vom 25. Juni 2019.
4 Abl 1995 1835; Änderungen vom 25. Juni 2019 am 1. Januar 2021 (Abl 2019 1581) in Kraft getreten.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht