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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (511.311)

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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (511.311)

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

(Vom 9. Juni 2015) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom

12. Juni 1959

2 und der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom

30. August 1995 (WPEV),

3 beschliesst:

§ 1 Aufsicht

Das Sicherheitsdepartement übt die kantonale Aufsicht über die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe aus.

§ 2 Vollzug

1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zustän - dig erklären, vollzieht das Kreiskommando die Vorschriften über die Wehrpflicht - ersatzabgabe.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
a) die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 25 ff. sowie Art. 32 ff. WPEG);
b) den Erlass von Sicherstellungsverfügungen (Art. 36 WPEG);
c) die Stundung und den Erlass von Wehrpflichtersatzabgaben und Kosten (Art. 37 WPEG);
d) die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und Verfü - gungen über die Ersatzbefreiung oder Ermässigung (Art. 30 WPEG).

§ 3 Amtshilfe

1 Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Kreiskommando im Sinne von Art. 24 Abs. 4 WPEG sämtliche Daten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer der im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen weiter.
2 Sie ermöglicht dem Kreiskommando durch persönliche Einsichtnahme oder auf elektronischen Datenträgern den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Steuerdaten.
3 Sie meldet dem Kreiskommando zudem:
a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbe - standteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;
b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer und die Kantons - steuer;
c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bun - dessteuer und die Kantonssteuer;
1 Unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV stellt das Kreiskom - mando beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf eine Pass- und Schriften - sperre. Eine dagegen erhobene Beschwerde gemäss § 28a Abs. 2 des Justizgeset - zes 4 hat keine aufschiebende Wirkung; sie kann jedoch von der Rechtsmittelinstanz in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden.
2 Das Kreiskommando weist das Passbüro und das zuständige Einwohneramt an:
a) die rechtskräftige Pass- und Schriftensperre zu vollziehen;
b) die Pass- und Schriftensperre nach Wegfall der Voraussetzungen aufzuheben;
c) für die Rückgabe der Pass- und Ausweisschriften an den Berechtigten zu sorgen.
3 Das Passbüro und das zuständige Einwohneramt informieren das Kreiskom - mando über besondere Vorkommnisse beim Vollzug der Pass- und Schriftensperre.

§ 5 Verfahren und Rechtsschutz

1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden sowie die Erhe - bung von Gebühren richten sich unter Vorbehalt des Bundesrechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 5 und der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975. 6
2 Das Verwaltungsgericht ist die zuständige Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG und die zuständige richterliche Behörde im Sinne von Art. 52 Abs. 2 WPEV.
3 Die Kantonspolizei leistet den mit dem Vollzug der Wehrpflichtersatzabgabege - setzgebung befassten kantonalen und kommunalen Behörden im Sinne von

§ 1 Abs. 2 Bst. c des Polizeigesetzes vom 22. März 2000 7 Vollzugshilfe.

§ 6 8 Strafverfolgung

1 Das Kreiskommando ist die Verwaltungsstrafbehörde im Sinne von Art. 44 Abs. 2 WPEG.
2 Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung des Kreiskommandos im Sinne von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das zuständige Bezirksgericht.
3 Ordentliche Strafverfolgungsbehörde gemäss Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. 9
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 24-33 mit Änderungen vom 10. November 2020 (VOSta, GS 26-25g).
2 SR 661.
3 SR 611.1.
4 SRSZ 231.110.
8 Abs. 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
9 Abl 2015 1366; Änderungen vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) in Kraft getreten.
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