Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden
(Vom 30. Mai 2018) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Steuerung der Finanzen, die Ausgaben und deren Be - willigung sowie die Rechnungslegung.
§ 2 2. Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für:
a) die Gemeinden;
b) die Anstalten der Gemeinden;
c) die Zweckverbände. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Rechtsgrundlagen der Anstalten oder in den Statuten der Zweckverbände.
2 Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren An - stalten sinngemäss.
3 Auf juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Gemeinde beteiligt ist oder die öffentliche Aufgaben erfüllen, ist das Gesetz nicht anwendbar.
§ 3 3. Grundsätze der Haushaltsführung
Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Verursacherfi - nanzierung, der Vorteilsabgeltung sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.
§ 4 4. Darstellung
1 Die Konten in Finanzplan und Jahresbericht gliedern sich nach Aufgaben (funk - tionale Gliederung) und innerhalb diesen nach dem Kontenrahmen des harmoni - sierten Rechnungslegungsmodells.
2 Es werden folgende Detailstufen verwendet:
a) In der ordentlichen Darstellung wird nach Hauptkonten zusammengefasst.
b) In der detaillierten Darstellung werden die Detailkonten ausgewiesen.
3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Mindestinhalt und zur Darstellung.
§ 5 1. Controlling und Internes Kontrollsystem
1 Die Gemeinden steuern die staatlichen Tätigkeiten durch ein zweckmässiges Controlling. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Um - setzung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
2 Das Controlling erstreckt sich insbesondere auf:
a) die Finanzen;
b) die Beteiligungen an Institutionen des öffentlichen und privaten Rechts;
c) den Umgang mit Risiken, die das Gemeinwesen betreffen;
d) die Substanzerhaltung des Vermögens.
3 Es ist ein internes Kontrollsystem (IKS) zu führen, das regulatorische, organisa - torische und technische Massnahmen umfasst.
§ 6 2. Haushaltsgleichgewicht
1 Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnungen soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Ein Bilanzfehlbetrag ist innert fünf Jahren auszugleichen.
§ 7 3. Finanzplan
1 Der jährlich zu erstellende Finanzplan dient der Planung und Steuerung der Fi - nanzen.
2 Der Finanzplan umfasst das Voranschlagsjahr und die drei anschliessenden Fol - gejahre. Er enthält namentlich:
a) die finanz- und wirtschaftspolitischen Eckdaten;
b) die Entwicklung der Finanzkennzahlen;
c) den Kommentar zur finanziellen Entwicklung;
d) den Voranschlag;
e) den geplanten Aufwand und Ertrag der Folgejahre.
3 Die Gemeindeversammlung setzt den Voranschlag fest. Die übrigen Teile des Finanzplanes nimmt sie zur Kenntnis.
§ 8 4. Voranschlag
a) Grundsätze
1 Für jedes Kalenderjahr ist ein Voranschlag zu erstellen, der die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung umfasst.
2 Es gelten die Grundsätze der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.
3 Die Höhe des Steuerfusses richtet sich nach dem mittelfristigen Ausgleich im Sinne von § 6 Abs. 1.
§ 9 b) Aufbau
1 Der Voranschlag ist nach der ordentlichen und detaillierten Darstellung im Sinne
den Stimmberechtigten beschlossen wird.
§ 10 c) Voranschlagskredit
1 Ein einzelner Voranschlagskredit umfasst den gesamten Aufwand eines Haupt - kontos und entspricht der Summe der zugehörigen Detailkonten.
2 Ein Voranschlagskredit ermächtigt, die Jahresrechnung im Voranschlagsjahr für den bezeichneten Zweck bis zum bewilligten Betrag zu belasten.
3 Nicht beanspruchte Kredite verfallen.
§ 11 d) Frist
1 Der Voranschlag eines Kalenderjahres ist bis Mitte Dezember des vorangehenden Kalenderjahres zu beschliessen.
2 Liegt zu Beginn des Kalenderjahres kein genehmigter Voranschlag vor, dürfen nur die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorgenommen wer - den. Es gilt der letzte rechtskräftig festgesetzte Steuerfuss.
§ 12 e) Nachtragskredite
1 Fehlt für eine Ausgabe ein Voranschlagskredit oder reicht dieser nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen.
2 Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen. Hat der Aufschub einer Ausgabe gewichtige Nachteile zur Folge, darf der Gemeinderat anordnen, dass der Nachtragskredit vorzeitig beansprucht wird.
3 Massgebend ist das Verfahren für den Voranschlag.
§ 13 f) Kreditüberschreitungen ohne Nachtragskredit
1 Ein Nachtragskredit ist nicht erforderlich bei Kreditüberschreitungen für:
a) zwingende Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons, des Bezirkes oder der Gemeinde gebunden sind;
b) die finanziellen Auswirkungen eines Gerichtsentscheides;
c) Notausgaben zur Gefahrenabwehr oder zur unaufschiebbaren Schadensbehe - bung;
d) Ausgaben, denen im selben Rechnungsjahr für denselben Zweck bestimmte Mehreinnahmen in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen;
e) Ausgaben, für die eine Ausgabenbewilligung der Stimmberechtigten vorliegt.
2 Die Kreditüberschreitung ist durch den Gemeinderat zu genehmigen.
§ 14 5. Jahresbericht
1 Der Gemeinderat berichtet der Gemeindeversammlung über die Entwicklung der Finanzen des vergangenen Jahres. Der Bericht enthält insbesondere:
a) die Analyse der Finanzkennzahlen;
b) den Kommentar zur finanziellen Lage und zu den wesentlichen Risiken;
c) die Jahresrechnung;
der Gemeindeversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Die übrigen Teile des Jahresberichtes nimmt sie zur Kenntnis.
§ 15 6. Anlage von Finanzvermögen
1 Für den Zahlungsbedarf nicht benötigte Vermögenswerte des Finanzvermögens sind sicher anzulegen. Dabei ist auf eine angemessene Diversifikation zu achten und ein marktkonformer Ertrag anzustreben.
2 Der Regierungsrat erlässt Anlagevorschriften.
III. Ausgaben
§ 16 1. Begriff
Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
§ 17 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Aus -
gabenbewilligung voraus.
§ 18 3. Ausgabenbewilligung
a) Inhalt
1 Die Ausgabenbewilligung ermächtigt zum Eingehen von finanziellen Verpflich - tungen für bestimmte Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag.
2 Sie ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.
3 Eine Ausgabenbewilligung ist mit dem Bruttobetrag als Sachgeschäft zum Be - schluss vorzulegen und in einem Bericht unter Angabe der Beiträge Dritter, der Finanzierung und der Folgekosten zu begründen.
§ 19 b) Ausnahmen vom Erfordernis der Ausgabenbewilligung
Eine Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich:
a) für Ausgaben, die durch einen Rechtssatz des Bundes, des Kantons, des Be - zirkes oder der Gemeinde gebunden sind und für die bezüglich der konkreten Verwendung kein erheblicher Entscheidungsspielraum besteht;
b) für die Beschaffung der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Verwaltungstätigkeit, vorbehältlich der Bauten und Anlagen;
c) für einmalige neue Ausgaben, die 1.5% des Steuerertrages der einfachen Steuer nach letzter abgeschlossener Jahresrechnung nicht übersteigen, min - destens bis Fr. 75 000.--;
d) für wiederkehrende neue Ausgaben, die 0.5% des Steuerertrages der einfa - chen Steuer nach letzter abgeschlossener Jahresrechnung nicht übersteigen,
1 Reicht der bewilligte Betrag für die Realisierung des Vorhabens nicht aus, ist vor dem Eingehen von weiteren Verpflichtungen um Erhöhung der Ausgabenbewilli - gung zu ersuchen.
2 Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungsbe - dingte Mehrausgaben. Diese sind in der Abrechnung auszuweisen.
§ 21 4. Ausgabenvollzug
a) Verwendungsbeschluss Mit dem Verwendungsbeschluss wird die konkrete Verwendung der Mittel geregelt, die im Rahmen der Ausgabenbewilligungen und Voranschlagskredite beansprucht werden dürfen.
§ 22 b) Abrechnung der Ausgabenbewilligung
1 Ausgabenbewilligungen sind nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
2 Die Abrechnung untersteht dem gleichen Prüfungs- und Genehmigungsverfah - ren wie die Jahresrechnung.
§ 23 c) Zahlungsanweisung
1 Für die Vornahme der Zahlung oder Verrechnung ist eine Zahlungsanweisung erforderlich.
2 Jede Zahlung bedarf eines Belegs. Die Zahlungsanweisung ist auf dem Beleg zu vermerken.
IV. Rechnungslegung
§ 24 1. Allgemeines
a) Zweck Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts geben, welches der tat - sächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
§ 25 b) Grundsätze
Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlich - keit, Wesentlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit, Fortführung, Bruttodarstel - lung und Periodengerechtigkeit.
§ 26 c) Anwendbare Normen
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach dem harmonisierten Rechnungslegungs - modell.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die anwendbaren Fachempfehlungen und die Ab -
a) Inhalt
1 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Die Jahresrechnung besteht aus:
a) der Bilanz;
b) der Erfolgsrechnung;
c) der Investitionsrechnung;
d) der Geldflussrechnung;
e) dem Anhang.
3 Die Rechnung selbstständiger Anstalten ist beizufügen.
§ 28 b) Bilanz
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte, auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Eigenkapital.
2 Die Vermögenswerte werden in das Finanz- und Verwaltungsvermögen geglie - dert. Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.
3 Spezialfinanzierungen und Spezialfonds werden nach ihrem Charakter dem Eigen- oder Fremdkapital zugeordnet.
§ 29 c) Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjah - res.
2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in:
a) das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;
b) das Finanzergebnis;
c) das ausserordentliche Ergebnis.
3 Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das ordentliche Ergebnis. Dieses wird zusammen mit dem ausserordentlichen Ergeb - nis dem Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag gutgeschrieben beziehungsweise belastet.
§ 30 d) Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnah - men gegenüber.
2 Investitionsausgaben schaffen Vermögenswerte, die mehrjährig genutzt werden können und Verwaltungszwecken dienen.
§ 31 e) Ausserordentlicher Ausweis
1 Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen gel - ten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet wer - den konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen.
2 Als ausserordentlich gelten auch zusätzliche Abschreibungen gemäss § 37.
1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der fi - nanziellen Mittel.
2 Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.
§ 33 g) Anhang
Der Anhang der Jahresrechnung umfasst:
a) die Nennung des für die Rechnungslegung angewandten Regelwerks mit den Abweichungen;
b) die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzie - rungs- und Bewertungsgrundsätze;
c) den Eigenkapitalnachweis;
d) den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel;
e) den Anlagespiegel;
f) den Ausweis über die Spezialfonds;
g) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Er - tragslage der Gemeinde von Bedeutung sind.
§ 34 3. Bilanzierung und Bewertung
a) Bilanzierungsgrundsätze
1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn:
a) sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist, und
b) ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn:
a) ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt;
b) ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist, und
c) deren Höhe zuverlässig ermittelt werden kann.
3 Der Regierungsrat beschränkt die Bildung von Rückstellungen.
§ 35 b) Bewertungsgrundsätze
1 Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bilanziert.
2 Das Verwaltungsvermögen wird unter Abzug der Abschreibungen zum Anschaf - fungswert bewertet.
3 Das Fremdkapital wird zum Nominalwert in die Bilanz eingestellt.
§ 36 c) Abschreibungen und Wertminderungen
1 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr un - terliegen, werden nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
2 Es ist eine Anlagebuchhaltung zu führen. Der Regierungsrat bestimmt die An - lagekategorien und die Abschreibungssätze.
3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung
1 Zusätzliche Abschreibungen dürfen vorgenommen werden, wenn
a) es die Finanz- und Konjunkturlage erlaubt; und
b) für diesen Zweck ein Voranschlagskredit besteht.
2 Der Voranschlagskredit ist zum selben Zeitpunkt wie der Steuerfuss zu be - schliessen als
a) Nachtragskredit des laufenden Rechnungsjahres, oder
b) Aufwand im Voranschlag des kommenden Jahres.
§ 38 4. Interne Verrechnung
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen einzelnen Rechnungsabschnitten.
2 Sie sind vorzunehmen, wenn sie für die genauere Rechnungstellung gegenüber Dritten und Spezialfinanzierungen, für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung oder für die Vergleichbarkeit von Rechnungen erforderlich sind.
V. Besondere Finanzierungsarten
§ 39 1. Besondere Finanzierungsarten
a) Spezialfinanzierung
1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer bestimm - ten öffentlichen Aufgabe. Die Errichtung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
2 Beiträge aus dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde sind zulässig:
a) um übersetzte Leistungsentgelte zu vermeiden, oder
b) als rückzahlbare Vorschüsse, wenn die zweckgebundenen Einnahmen die Aus - gaben vorübergehend nicht decken.
3 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen.
§ 40 b) Spezialfonds
1 Spezialfonds sind Vermögenswerte, die von Dritten mit bestimmten Auflagen oder als Legate und unselbstständige Stiftungen zugewendet werden.
2 Die Ausgaben und Einnahmen werden ausserhalb der Erfolgsrechnung und In - vestitionsrechnung verbucht.
3 Es werden keine Zuschüsse oder Entnahmen zwischen den Spezialfonds und dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde vorgenommen.
§ 41 c) Sonderrechnungen
1 Für selbstständige Anstalten und Zweckverbände werden Sonderrechnungen ge - führt.
2 Über Ausgaben, Voranschlag und Rechnung:
a) der Anstalten befinden die Stimmberechtigten, sofern die Rechtsgrundlagen
tuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
3 Gewinnausschüttungen an den Gemeindehaushalt sind gestattet, soweit da - durch nicht übersetzte Leistungsentgelte verursacht oder die Selbstfinanzierung nach kaufmännischen Grundsätzen eingeschränkt werden.
VI. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
§ 42 1. Allgemeines
1 Werden Verwaltung oder einzelne Teile davon den Grundsätzen der wirkungsori - entierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, gehen die Bestimmungen dieses Titels den übrigen Finanzhaushaltsvorschriften vor.
2 Der Regierungsrat kann weitere von den allgemeinen Vorschriften abweichende Regelungen aufstellen, namentlich in Bezug auf:
a) das Verfahren zur Einführung von WOV;
b) den Aufbau von Finanzplan und Jahresbericht;
c) die Unterteilung der Verwaltung in Verwaltungseinheiten;
d) die Genehmigung der Voranschlagskredite;
e) die Erteilung der Leistungsaufträge;
f) die Pflicht zur Einholung von Nachtragskrediten;
g) die Delegation von Kompetenzen des Gemeinderates;
h) die Rechnungslegung und Berichterstattung.
3 Die Stimmberechtigten beschliessen über Einführung und Umsetzung der wir - kungsorientierten Verwaltungsführung. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
§ 43 2. Voranschlag
a) Allgemeines
1 Der Voranschlag der Erfolgsrechnung wird nach Verwaltungseinheiten gegliedert und enthält für jede solche einen Voranschlagskredit sowie einen dazugehörigen Leistungsauftrag.
2 Der Voranschlag der Investitionsrechnung kann nach Verwaltungseinheiten oder funktional gemäss HRM gegliedert werden.
§ 44 b) Voranschlagskredit
1 Die Voranschlagskredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo zwischen Auf - wand und Ertrag beschlossen (Globalbudget).
2 Der Voranschlagskredit der Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausga - ben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.
§ 45 c) Leistungsauftrag
1 Mit dem Leistungsauftrag werden die Ziele und Leistungen einer Verwaltungs -
a) Wirkungsziele, welche über mehrere Jahre fortgeschrieben werden;
b) Leistungsziele für die Periode des Leistungsauftrags;
c) Indikatoren zur Messung der Wirkungs- und Leistungsziele;
d) Standards, mit denen die angestrebte Ausprägung der Indikatoren festgelegt wird.
3 Die Gemeindeversammlung genehmigt oder beschliesst den Leistungsauftrag.
§ 46 d) Nachtragskredit
1 Reicht ein Globalbudget oder ein Voranschlagskredit der Investitionsrechnung nicht aus, ist ein Nachtragskredit einzuholen.
2 Nachtragskredite zu Globalbudgets sind nur zulässig, wenn eine Kompensation unmöglich ist oder gewichtige Nachteile zur Folge hätte.
3 Zusätzlich zu den in § 13 genannten Fällen benötigen Globalbudgetüberschrei - tungen, die sich aus Mindereinnahmen ergeben, keinen Nachtragskredit.
§ 47 3. Berichterstattung
In der Berichterstattung gemäss § 14 ist die Erfüllung der Leistungsaufträge auf - zuzeigen.
VII. Zuständigkeiten
§ 48 1. Stimmberechtigte
1 Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über:
a) die Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung;
b) den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme geringfü - giger Geschäfte;
c) die Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung.
2 Die Gemeindeversammlung entscheidet über:
a) die Festsetzung des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Steuerfus - ses und nimmt die übrigen Teile des Finanzplanes zur Kenntnis;
b) die Genehmigung der Jahresrechnung;
c) die Genehmigung von Abrechnungen der Ausgabenbewilligungen.
3 Mit der Einladung zur Gemeindeversammlung sind der Finanzplan und Jahres - bericht in der ordentlichen Darstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 zu versenden und zu publizieren. Jedermann kann Einsicht in die detaillierte Darstellung nehmen.
§ 49 2. Gemeinderat
1 Der Gemeinderat übt die Aufsicht über den Finanzhaushalt aus und ist insbe - sondere zuständig für:
a) die Vorlage des Voranschlages, der Nachtragskredite, der Ausgabenbewilligun - gen und deren Erhöhung sowie der Jahresrechnung;
b) die Bewilligung von Kreditüberschreitungen und der vorzeitigen Inanspruch -
d) die Vorlage des Finanzplans;
e) die Verwaltung und Verfügung über die Zuwendungen Dritter im Rahmen der Auflagen;
f) die Verwaltung des Vermögens und die Zweckänderung von Verwaltungsver - mögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verbunden sind;
g) die Aufnahme von Krediten zur Finanzierung bewilligter Ausgaben;
h) die Anlage der Gelder;
i) die Beschlüsse über die Verwendung von Voranschlagskrediten oder Ausga - benbewilligungen, sofern sie nicht Organen der Anstalten oder Kommissionen vorbehalten sind;
j) die Organisation des Rechnungswesens und die Regelung der Verpflichtungs- und Verfügungsberechtigung.
2 Die Aufgaben nach Abs. 1 Buchstaben e bis i können an untergeordnete Stellen delegiert werden.
§ 50 3. Rechnungsprüfungskommission
a) Aufgaben und Befugnisse
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt der Gemeinde und deren Anstalten.
2 Sie prüft die Haushalts- und Buchführung und die Rechnungslegung in formel - ler, rechtlicher und materieller Hinsicht und prüft die Existenz des IKS.
3 Sie hat jederzeit Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und kann die notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann Sachverständige zur Prüfung beiziehen.
§ 51 b) Berichterstattung
1 Die Rechnungsprüfungskommission berichtet
a) dem Gemeinderat detailliert über das Prüfergebnis;
b) den Stimmberechtigten in zusammengefasster Form über das Prüfergebnis und stellt Antrag zum Voranschlag, zu den Nachtragskrediten, zu den Ausga - benbewilligungen und deren Erhöhungen sowie zur Jahresrechnung.
2 Sie hat vorgängig den Säckelmeister zu den in Aussicht genommenen Berichten und Anträgen anzuhören.
3 Berichte und Anträge an die Gemeindeversammlung sind mit der Einladung zu versenden und zu veröffentlichen.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 1. Übergangsbestimmungen
a) Geltungsdauer
1 Das Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar
1994 2 bleibt anwendbar für:
a) den Vollzug des Voranschlages des letzten Finanzjahres vor Inkrafttreten des
b) den Antrag und die Genehmigung der dazugehörenden Jahresrechnung;
c) den Vollzug der nach bisherigem Recht beschlossenen Verpflichtungskredite.
2 Der Voranschlag des ersten Rechnungsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird nach diesem Gesetz beschlossen.
§ 53 b) Eröffnungsbilanz
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ist eine Eröffnungsbilanz mit dem dazugehörigen Bericht zu erstellen.
2 Die Eröffnungsbilanz ist vom Gemeinderat zu beschliessen und durch die Rech - nungsprüfungskommission zu prüfen.
3 Prüfbericht und Beschluss unterliegen der Genehmigung durch den Regierungs - rat.
§ 54 c) Bewertung
1 Das Finanzvermögen wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Massgabe von § 35 neu bewertet.
2 Das Verwaltungsvermögen ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset - zes nach dem Restbuchwert in die Anlagebilanz aufzunehmen und auf die Rest - nutzungsdauer abzuschreiben.
3 Bewertungsdifferenzen des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens werden als Neubewertungsreserve beziehungsweise als Aufwertungsreserve im Eigenkapital bilanziert.
§ 55 2. Aufhebung bisherigen Rechts
Unter Vorbehalt von § 52 Abs. 1 wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes das Fi - nanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994 3 auf - gehoben.
§ 56 3. Änderung bisherigen Rechts
Das Gesetz über den Finanzausgleich vom 7. Februar 2001 4 wird wie folgt geän - dert:
§ 14 Abs. 1
1 Der Kanton richtet jenen Gemeinden jährlich einen Beitrag zweckungebunden als Normaufwandausgleich aus, deren Normaufwand den Normertrag in der Er - folgsrechnung übersteigt und welcher der Differenz zwischen Normaufwand und Normertrag entspricht.
§ 15 Abs. 1
1 Der Normaufwand wird nach Normaufwandgruppen der Erfolgsrechnung und geeigneten Verursacherkriterien ermittelt und entspricht in der Regel den gewich -
1 Der Normertrag der einzelnen Gemeinden umfasst die Kantonsbeiträge, Beiträge zu Gunsten oder aus dem Steuerkraftausgleich, den Anteil am Ertrag der Grund - stückgewinnsteuer, ausserordentliche Erträge sowie den Normertrag der Steuern der Erfolgsrechnung.
§ 57 4. Volksabstimmung, Vollzug, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum nach §§ 34 oder 35 der Kantons - verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm - lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5
1 GS 25-42.
2 GS 18-501.
3 SRSZ 153.100.
4 SRSZ 154.100.
5 1. Januar 2021 (Abl 2021 164).
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