Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen (213.512)
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Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen

(Vom 27. Januar 1975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 81 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG), 3 beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 4

1 Dieser Tarif regelt die Gebühren für alle Amtshandlungen, die von den Notaria - ten und Grundbuchverwaltern sowie den freiberuflichen Urkundspersonen vorge - nommen werden. Es dürfen nur die in der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 5 und die in diesem Tarif vorgeschriebenen Gebühren bezogen werden.
2 Unter die gebührenpflichtigen Amtshandlungen fallen auch Nebenleistungen wie die Beratung und die Formulierung von Verträgen, welche im Hinblick auf eine öffentliche Beurkundung im Rahmen üblicher beurkundungsrechtlicher Berufs - erfahrung erfolgen.
3 Für das Verhältnis zwischen freiberuflichen Urkundspersonen und ihrer Klient - schaft sind Vereinbarungen über die Entschädigung für den Aufwand, der den Rahmen der Amtshandlungen überschreitet, vorbehalten.

§ 2 6

1 Die Bezirke legen fest, ob die Gebühren den Notaren und Grundbuchverwaltern persönlich, oder der Bezirkskasse zufallen.
2 Wo gebührenpflichtige Verrichtungen der Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 3 7

1 In Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit in Anspruch nehmen, nament - lich bei umfangreichem Aktenmaterial oder bei besonders verwickelten tatsäch - lichen und rechtlichen Verhältnissen, können die Gebühren dieses Tarifs bis höchstens auf das Doppelte des höchsten Ansatzes festgesetzt werden, ebenso, wenn eine Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit vorzunehmen ist.
2 Kann neben der Gebühr auch der Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden, so dürfen die Gebühren dieses Tarifs nur erhöht werden, wenn die Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit vorzunehmen ist.
1 Zur Sicherstellung der voraussichtlichen Gebühren und Barauslagen kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.
2 Die Gebühren und Barauslagen können ganz oder teilweise erlassen werden, wo besondere Umstände dies rechtfertigen, namentlich wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder die Bezahlung der Gebühr für ihn eine grosse Härte bedeuten würde.
3 Erlassene oder nicht einbringliche Gebühren und Auslagen tragen die Bezirke, deren Notare und Grundbuchverwalter gehandelt haben.

II. Gebührentarif

§ 5 8

1 Es werden folgende Gebühren erhoben: Nr. Fr.
1 Gebühr bei einem Handänderungswert oder bei Begründung oder Änderung von dinglichen oder persönlichen Rechten je Fr. 50 000.-- bzw. Bruch - teile davon 45.-- Diese Gebühr gilt auch bei der Beurkundung von Kaufrechtsverträgen und Vorverträgen zu Kaufver - trägen. Sie fällt jedoch bei der Ausübung des Kauf- rechts bzw. bei Abschluss des Hauptvertra - ges weg. Bei der Begründung von Stockwerkeigentum gel - ten 70% des Wertes als Grundlage für die Gebühr. Bei einem Wert von über 10 Mio. Franken wird die Gebühr auf dem Mehrbetrag um 50% reduziert. Bei den in Art. 103 des Fusionsgesetzes 9 genann - ten Umstrukturierungen gelten 15% des Handän - derungs- wertes als Grundlage für die Gebühr. Diese darf Fr. 4 000.-- nicht überschreiten. Eigentumsübergänge infolge Erbgangs an mehr als einen Erben, die nicht im Zusammenhang mit einer Erbteilung erfolgen, je Grundstück 50.-- bis 250.-- Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens Fr. 13 500.--.
2 Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten je Fr. 50 000.-- bzw. Bruchteile davon 45.-- Bei einer Pfandsumme von über 8 Mio. Franken wird die Gebühr auf dem Mehrbetrag um 50% re - duziert. Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens Fr. 10 350.--.
3 Aufnahme von Geschäften jeder Art im Urkunden - protokoll, je Seite 6.-- bis 20.--
4 Ausfertigung von Papier-Schuldbriefen, je Seite 8.-- bis 20.--
4a Umwandlung von Papier-Schuldbriefen in Regis - ter-Schuldbriefe 50.-- bis 100.--
4b Gläubigerwechsel bei Register-Schuldbriefen 20.-- bis 50.--
5 Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen, Be - merkungen und Löschungen im Grundbuch 8.--
6 Neuanlage (Beschrieb) oder Löschung eines Grundbuchblattes 35.--
7 Beurkundung von öffentlichen letztwilligen Verfü - gungen, Eheverträgen, Erbverträgen, Vorsorgeauf - trägen, Verpfründungsverträgen und ähnlichen Rechtsgeschäften 60.-- bis 800.--
8 Beurkundung und Gründung einer Aktiengesell - schaft oder einer anderen juristischen Person 200.-- bis 1 300.--
9 Beurkundung von andern Vorgängen bei Aktienge - sellschaften und anderen juristischen Personen 100.-- bis 1 000.--
10 Bürgschaft, pro Beurkundungsakt vom verbürgten Höchstbetrag im Rahmen von 50.-- bis

0.50 ‰

1 000.--
11 Registratur eines Beleges, einer Quittung oder ähnliche Verrichtungen je Seite (A 4) 3.--
12 Eintrag oder Löschung in den Hilfsregistern ge - mäss Art. 11 ff. der Grundbuchverordnung 7.--
13 Neben den Gebühren gemäss Nrn. 1, 2, 7, 8, 9 und 10 wird der Arbeitsaufwand, welcher die Dauer von zwei Stunden übersteigt, je nach Schwierigkeit und Verantwortung berechnet und zwar pro Stunde 50.-- bis 200.-- Diese Gebühren kommen auch zur Anwendung für Geschäfte und Amtshandlungen, die im Tarif nicht besonders genannt sind.
14 Aufbewahrung und Ausrichtung von Depositen aller Art, je Ein- oder Auszahlung: bis Fr. 50 000.-- über Fr. 50 000.--

20.--

40.--

15 Veröffentlichung der Eigentumsübertragung von Grundstücken 20.--
16 Erstellen eins Grundbuchsauszugs im informati - sierten Grundbuch inkl. Beglaubigung pro Grundstück ohne Beglaubigung pro Grundstück 50.--
17 Pauschale für Gebäude- und Kulturgrenzmutatio - nen pro Grundstück 60.--
18 Dauerbezug elektronischer Grundbuchauszüge pro Jahr und Grundbuchamt 500.-- bis 10 000.--
19 Bezug eines nicht beglaubigten, elektronischen Grundbuchauszugs über das Auskunftsportal Terravis: mit Grundpfandrechten ohne Grundpfandrechte

10.--

5.--

Die Amtsstellen des Kantons Schwyz, der politi - schen Gemeinden und der Bezirke des Kantons Schwyz sind von der Pflicht zur Bezahlung einer Gebühr befreit.

III. Schlussbestimmung

§ 6 10

Die Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken 11 wird wie folgt geändert:

§ 4

Wird aufgehoben.

§ 7 12

1 Dieser Tarif wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung auf - genommen.
2 Er tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 13
(GS 21-52), vom 23. Juni 2009 (GS 22-68), vom 7. Dezember 2010 (Umsetzung JV, GS 22-
129d), vom 13. Dezember 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23-23d), vom 19. Juni 2012 (KVAV, GS 23-38c), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenenschutzrecht, GS 23-
63g), vom 21. April 2015 (GS 24-31) und vom 19. Mai 2020 (GS 26-6).
2 Titel in der Fassung vom 1. Juni 1999.
3 SRSZ 231.110.
4 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 1. Juni 1999.
5 SRSZ 173.111.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 1. Juni 1999. Abs. 2 neu eingefügt am 20. Dezember 2005; bisheri - ger Abs. 2 wird zu Abs. 3; Abs. 2 aufgehoben am 19. Mai 2020, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
7 Abs. 2 neu eingefügt am 7. August 1990.
8 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 13 und Abs. 2 in der Fassung vom 23. Juni 2009; Abs. 1 Nrn. 16 und 18 in der Fassung vom 20. Dezember 2005; Abs. 1 Nrn. 4 und 12 in der Fassung vom und Nrn. 4a und 4b neu eingefügt am 13. Dezember 2011; Abs. 1 Nr. 17 in der Fassung vom 19. Juni 2012; Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung vom 18. Dezember 2012; Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung vom und Nr. 19 neu eingefügt am 21. April 2015.
9 SR 221.301.
10 Neu eingefügt am 1. Juni 1999.
11 SRSZ 213.211.
12 In der Fassung vom 1. Juni 1999 wird der bisherige § 6 zu § 7.
13 31. Januar 1975; Änderungen vom 1. Juni 1999 sind am 1. Juli 1999 (Abl 1999 855), vom

20. Dezember 2005 am 1. Januar 2006 (Abl 2005 2085), vom 23. Juni 2009 am 1. Juli 2009

(Abl 2009 1466), vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2719),vom 13. Dezember
2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2676), vom 19. Juni 2012 am 1. Juli 2012 (Abl 2012 1549), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom 21. April 2015 am 1. Mai
2015 (Abl 2015 965) und vom 19. Mai 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1316) in Kraft getreten.
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