Reglement über die Maturitätsprüfungen
(Vom 29. Oktober 1998) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, 2 gestützt auf §§ 6 und 13 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 20092 und auf die Verordnung des Bundesrates bzw. das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasia - len Maturitätsschulen vom 16. Januar/15. Februar 1995 (MAR), beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Vorbemerkung Die Weisungen verzichten auf eine Verwendung der weiblichen Begriffsbezeich - nungen. Selbstverständlich beziehen sie sich gleicherweise auf beide Geschlech - ter.
§ 1 Anwendung eidgenössischen Rechtes
Die kantonalen Maturitätsprüfungen werden nach den Bestimmungen der eidge - nössischen Verordnung bzw. des Reglements der EDK über Anerkennung von gym - nasialen Maturitätsausweisen (Maturitätsanerkennungsreglement - im Folgenden MAR genannt) durchgeführt, soweit diese im Folgenden nicht eingeschränkt oder ergänzt werden.
§ 2 3 Dauer
1 Die Maturitätslehrgänge erstrecken sich über vier Jahre, die ordentliche Ausbil - dungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung muss mindes - tens zwölf Jahre dauern (Art. 6 MAR). Das Bildungsdepartement kann nach An - hören der Schulleitung begründete Ausnahmen bewilligen. Übertritt aus den Schulen der Sekundarstufe I
2 Der Erziehungsrat sorgt in Verbindung mit den Maturitätsschulen und den Schu - len auf der Sekundarstufe I dafür, dass die Schulen der Sekundarstufe I als Unter - stufe der Maturitätsschulen den Übertritt in eine Maturitätsschule gewährleisten.
§ 3 Bildungsziel
2 Die Maturitätsschulen unterrichten nach den schulintern erarbeiteten und vom Erziehungsrat genehmigten Lehrplänen. Sie stützen sich ab auf den gesamt - schweizerischen Rahmenlehrplan der EDK (Art. 8 MAR). Prüfungsstoff
3 Der Prüfungsstoff in den Grundlagenfächern (gemäss § 4 Abs. 2) besteht aus einer Auswahl des im Lehrplan festgelegten Unterrichtsprogramms der zwei letz - ten Jahre vor der Maturität, im Schwerpunkt- und Ergänzungsfach (gemäss
§ 4 Abs. 3-4) aus einer Auswahl des gesamten Lehrplaninhalts.
§ 4 4 Maturitätsfächer
1 Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Matu - raarbeit bilden die Maturitätsfächer. Grundlagenfächer
2 Die Grundlagenfächer sind: – Deutsch – eine zweite Landessprache (Französisch / Italienisch) – eine dritte Sprache (Englisch / Latein) – Mathematik – Biologie – Chemie – Physik – Geschichte – Geografie – Bildnerisches Gestalten und / oder Musik Schwerpunktfächer
3 mögliche Schwerpunktfächer sind: – eine alte Sprache (Latein / Griechisch) – eine moderne Sprache (dritte Landessprache [Französisch / Italienisch] / Eng - lisch / Spanisch / Russisch) – Physik und Anwendungen der Mathematik – Biologie und Chemie – Wirtschaft und Recht – Philosophie / Pädagogik / Psychologie – Bildnerisches Gestalten – Musik – Bildnerisches Gestalten und Musik
4 mögliche Ergänzungsfächer sind: – Physik – Chemie – Biologie – Anwendungen der Mathematik – Informatik – Geschichte – Geografie – Philosophie – Religionslehre – Wirtschaft und Recht – Pädagogik / Psychologie – Bildnerisches Gestalten – Musik – Sport Auflagen bei der Wahl des Schwerpunkt- und Ergänzungsfaches
5 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach belegt werden. Zusatzfächer
6 Als weitere obligatorische Fächer belegen alle Schüler die Fächer Informatik, Wirtschaft und Recht, Philosophie sowie Sport. Die Fächer werden benotet und bewertet.
§ 5 5 Maturaarbeit
Grundsatz
1 Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in Gruppen eine grössere eigen - ständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren (Art. 10 MAR). Sie hat die Bedeutung eines Maturitätsfachs (gemäss
§ 4 Abs. 1 bzw. Art. 9 MAR).
Ausgestaltung
2 Für die Maturaarbeit erlässt jede Schule eine Wegleitung, welche dem Erzie - hungsrat zur Kenntnis gebracht wird. Bewertung
3 Die Bewertung der Maturaarbeit in Form der Maturitätsnote ergibt sich aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation (Art. 15 MAR). Für die prozentuale Gewichtung dieser drei Bereiche erlässt der Erzie -
1 Maturitätsschulen, welche die Voraussetzungen der Art. 3-20 des MAR erfüllen und Anspruch auf Anerkennung durch das Eidgenössische Departement des In - nern und des Vorstandes der EDK erheben, haben dem Bildungsdepartement ein entsprechendes Gesuch samt allen Unterlagen einzureichen.
2 Das Bildungsdepartement unterbreitet das Gesuch dem Erziehungsrat zuhanden des Regierungsrates.
3 Nach Genehmigung durch den Regierungsrat wird das Gesuch an die für die Gesuche zuständige Instanz, die Schweizerische Maturitätskommission, weiter - geleitet (Art. 22 MAR).
II. Behörden
§ 7 7 Behörden
Zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Maturitätsprüfungen sind:
a) die kantonale Maturitätskommission,
b) der Erziehungsrat,
c) das Bildungsdepartement,
d) der Regierungsrat.
§ 8 8 Maturitätskommission
1 Der Erziehungsrat wählt eine kantonale Maturitätskommission, deren Mitglieder - zahl sich nach dem Umfang der Aufgaben gemäss Abs. 6 richtet. Der zuständige Amtsvorsteher für den Bereich Mittelschulen präsidiert die Kommission von Amtes wegen.
2 Die Amtsdauer fällt mit derjenigen der übrigen Behörden zusammen.
3 Die Maturitätskommission setzt sich zusammen aus schulexternen Mitgliedern sowie Vertretern aus dem Lehrkörper der Maturitätsschulen. Letztere dürfen je - doch an der Schule, an der sie unterrichten, nicht eingesetzt werden.
4 Erweist es sich als notwendig, die Kommission innerhalb einer Amtsperiode zu erweitern, wählt der Erziehungsrat Ersatzmitglieder.
5 Die Maturitätskommission wird zu einer Sitzung einberufen, wenn der Präsident oder zwei Mitglieder dies verlangen.
6 Die Mitglieder der Maturitätskommission erfüllen folgende Aufgaben:
a) Begutachtung der Prüfungsaufgaben,
b) Expertentätigkeit bei den Prüfungen,
c) Spezielle Aufgaben nach Weisung des Erziehungsrates oder des Bildungsde - partements.
7 Die Maturitätskommission bezeichnet auf Antrag der Maturitätsschulen die zu - lässigen Hilfsmittel bei den schriftlichen Prüfungen.
8 Die Maturitätskommission ist befugt, einen angemeldeten Schüler aus schwer wiegenden Gründen von den Prüfungen auszuschliessen oder wegzuweisen. Einer hingegen an den Regierungsrat gerichteten Beschwerde wird die aufschiebende
chen Richter, Erziehungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglie - der festgesetzten Vergütungen.
10 Der Rektor und die Fachlehrpersonen, welche Maturitätsnoten erteilen, sowie die anwesenden Vertreter der Maturitätskommission bilden die Zensurkonferenz, an welcher allfällige Differenzen beglichen und die endgültigen Maturitätsnoten festgesetzt werden. Es wird ein Beschluss-Protokoll geführt.
11 Die Maturitätskommission ist auch Prüfungskommission für die Abschlussprü - fungen an den übrigen Mittelschultypen.
§ 9 Erziehungsrat
Der Erziehungsrat hat folgende Aufgaben:
a) Er wählt die Maturitätskommission und die Ersatzmitglieder (§ 7).
b) Er nimmt jährlich einen Bericht über die Durchführung der Maturitätsprüfun - gen entgegen und erteilt der Maturitätskommission und den Schulen Weisun - gen über die Durchführung der Prüfungen.
§ 10 9 Bildungsdepartement, Amt
1 Das Bildungsdepartement stellt die Maturitätszeugnisse aus.
2 Das zuständige Amt hat folgende Aufgaben:
a) Der Amtsvorsteher als Präsident der Maturitätskommission leitet die Prüfun - gen und die Zensurkonferenz. Er kann diese Aufgabe einem Mitarbeiter oder einem anderen Mitglied der Maturitätskommission übertragen.
b) Das zuständige Amt setzt im Einvernehmen mit den Rektoren der Mittelschu - len die Termine für die in der Regel jährlich einmal stattfindenden Maturitäts - prüfungen fest.
c) Es hat alle weiteren Vorarbeiten zu den Prüfungen zu treffen.
d) Es entscheidet in allen Fragen, die Maturitätsprüfungen betreffend, welche nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind.
§ 11 10 Regierungsrat
Dem Regierungsrat obliegt:
a) die Anerkennung kantonaler Maturitätsausweise auf Antrag des Erziehungs - rates und der Maturitätskommission;
b) die endgültige Beurteilung von Gesuchen, welche die eidgenössische Aner - kennung von Maturitätsausweisen zum Gegenstand haben. Er leitet Gesuche um eidgenössische Anerkennung mit seinem Bericht und Antrag an die Schweizerische Maturitätskommission weiter (Art. 22 Abs. 1 MAR).
A. Allgemeines
§ 12 Zulassung
Zur Maturitätsprüfung wird zugelassen:
a) Wer während des vollen letzten Jahres regelmässiger Schüler in der Matura - klasse der betreffenden Schule war;
b) wer die Maturaarbeit gemäss § 5 fristgerecht eingereicht hat;
c) wer von den Rektoren fristgerecht nach den Bestimmungen von § 13 Abs. 2 zu den Prüfungen angemeldet wurde.
§ 13 11 Anmeldung, Prüfungstaxe
1 Die Kandidaten haben die Anmeldung zur Prüfung dem Rektorat auf einem vom Bildungsdepartement bereitgestellten Formular einzureichen. Die Anmeldung hat zu enthalten:
a) die Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, besuchte Schulen);
b) den Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und Wohn - ort mit genauer Adresse;
c) eine Erklärung des Kandidaten, sich solange gewissenhaft an die Hausord - nung seiner Schule zu halten, als er ihr eingeschriebener Schüler ist. Mit dieser Erklärung nimmt er zur Kenntnis, dass die Schulleitung schwer wie - gende Verstösse gegen die Schul- und Hausordnung der Maturitätskommis - sion zur Entscheidung unterbreiten kann.
2 Die Rektoren haben die von ihnen geprüften Anmeldungen spätestens vierzehn Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfungen dem Bildungsdepartement einzurei - chen.
3 Mit der Anmeldung haben die Kandidaten die vom Regierungsrat festgesetzte Prüfungstaxe zu entrichten.
§ 14 12 Verschiebung der Prüfung
1 Wenn nach erfolgter Anmeldung die Prüfung ganz oder teilweise aus ärztlich bescheinigten, gesundheitlichen Gründen nicht abgelegt werden kann, der Kan- didat aber weiterhin das Bestehen der Prüfung anstrebt, ist das Versäumte nach - zuholen.
2 Das Bildungsdepartement entscheidet nach Rücksprache mit der Schule über den Zeitpunkt der Nachprüfung. Es entsteht keine Kostenfolge für den Kandidaten. B. Die schriftlichen Prüfungen
§ 15 13 Umfang
1 Schriftlich geprüft wird in folgenden Fächern:
1. Deutsch
4. Schwerpunktfach
5. Englisch / Latein oder das Ergänzungsfach
2 Das fünfte Prüfungsfach wird jährlich innerhalb der zur Wahl stehenden Fächer durch die einzelne Maturitätsschule bestimmt. Die Maturitätsschulen teilen dem Amt für Mittel- und Hochschulen rechtzeitig mit, welche Fächer geprüft werden.
3 Die schriftliche Prüfung in den musischen Schwerpunkt- und Ergänzungsfä - chern (Musik, Bildnerisches Gestalten) sowie im Ergänzungsfach Sport kann prak - tische Teilbereiche enthalten. Zusätzliche Prüfungsfächer
4 Der Kandidat kann in begründeten Fällen beantragen, sich zusätzlich zu den in Abs. 1 aufgeführten Fächern in einem Fach nach freier Wahl zur schriftlichen Prüfung zu melden, wenn das betreffende Fach an der Maturitätsschule geführt wurde. Es wird im Maturitätsausweis ausdrücklich als zusätzliches Prüfungsfach bezeichnet.
§ 16 14 Prüfungsvorschläge
1 Die Maturitätsschulen haben ihre Vorschläge für die schriftlichen Prüfungen spätestens drei Wochen vor deren Beginn dem Amt für Mittel- und Hochschulen zur Genehmigung einzureichen.
2 Dieses beauftragt Mitglieder der Maturitätskommission mit der Vorbegutachtung der Prüfungsaufgaben, womit die Möglichkeit eines Quervergleichs unter den ver - schiedenen Maturitätsschulen gegeben ist.
§ 17 Dauer der schriftlichen Prüfung
1 Die Kandidaten haben die schriftlichen Prüfungen unter ständiger Aufsicht ab - zulegen. Je Fach steht ihnen eine Arbeitszeit von vier Stunden zu.
2 Am gleichen Tag soll in der Regel nicht mehr als in einem Fach schriftlich ge - prüft werden.
§ 18 15 Hilfsmittel, Unredlichkeiten
1 Die Maturitätskommission bezeichnet auf Antrag der Maturitätsschulen die zu - lässigen Hilfsmittel; zudem kann sie, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Amt und den Maturitätsschulen, Richtlinien für die Gestaltung der Schlussprüfun - gen festlegen.
2 Das Benützen unerlaubter Hilfsmittel oder jede andere Unredlichkeit hat die sofortige Wegweisung von der Maturitätsprüfung durch die Schulleitung zur Folge. Wird der Betrug erst nach Beendigung der Prüfung entdeckt, gilt die Maturitäts - prüfung als nicht bestanden. Liegt nur der begründete Verdacht eines solchen Betruges vor, entscheidet die Schulleitung über eine Wiederholung der Prüfung im entsprechenden Fach.
3 Die Schulleitungen haben die Kandidaten vor der Prüfung ausdrücklich auf
a) durch die Fachlehrer
1 Die Fachlehrer haben die schriftlichen Prüfungen mit ihren Fehlervermerken zu versehen und eine Note nach der Skala 6 (sehr gut) bis 1 (sehr schwach) zu erteilen.
2 Es sind halbe oder ganze Noten zu setzen.
§ 20 16 b) durch die Maturitätskommission
1 Die Rektorate der Maturitätsschulen haben sämtliche schriftlichen Prüfungen mindestens vierzehn Tage vor der mündlichen Prüfung den vom Amt für Mittel- und Hochschulen bestimmten Mitgliedern der Maturitätskommission zur Durch - sicht zuzustellen.
2 Die Kommissionsmitglieder haben die kontrollierten Prüfungen spätestens zwei Tage vor der mündlichen Prüfung an das Rektorat der betreffenden Maturitäts - schule zurückzusenden.
3 Allfällige Meinungsverschiedenheiten über die von den Fachlehrern erteilten Noten bereinigen diese mit dem mit der Kontrolle betrauten Kommissionsmitglied selbst. Kommt keine Einigung zu Stande, so unterbreitet der Fachlehrer oder das Kommissionsmitglied die Streitfrage der Zensurkonferenz zum Entscheid (§ 32).
§ 21 Aufbewahren der schriftlichen Prüfungen
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind während mindestens zehn Jahren in den Archiven der Maturitätsschulen aufzubewahren. Der Persönlichkeitsschutz ist zu gewährleisten.
C. Die mündlichen Prüfungen
§ 22 17 Umfang
1 Mündlich geprüft wird in folgenden Fächern:
1. Deutsch
2. Zweite Landessprache: Französisch oder Italienisch
3. Mathematik
4. Schwerpunktfach
2 Es steht den Maturitätsschulen frei, im fünften Prüfungsfach (gemäss § 15), in dem schriftlich geprüft wird, auch noch mündlich zu prüfen. Die Maturitätsschulen teilen dem Bildungsdepartement rechtzeitig mit, welche Fächer geprüft werden.
3 Die mündliche Prüfung in den musischen Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern (Musik, Bildnerisches Gestalten) sowie im Ergänzungsfach Sport kann praktische Teilbereiche enthalten oder vollständig praktisch sein.
4 Der Kandidat kann in begründeten Fällen beantragen, sich zusätzlich zu den in Abs. 1 aufgeführten Fächern in einem Fach nach freier Wahl zur mündlichen Prüfung zu melden, wenn das betreffende Fach an der Maturitätsschule geführt wurde. Es wird im Maturitätsausweis ausdrücklich als zusätzliches Prüfungsfach
1 An allen Maturitätsschulen ist Deutsch die Muttersprache. Fremdsprachen
2 Die mündliche Prüfung in den modernen Fremdsprachen wird in der betreffen - den Sprache geführt. Zweisprachige Maturität
3 Vorbehalten bleibt die zweisprachige Maturität (Art. 18 MAR).
§ 24 18 Zeitpunkt
Das Bildungsdepartement stellt den Zeitplan für alle Maturitätsschulen auf.
§ 25 Dauer
1 Die Kandidaten sind in jedem Prüfungsfach einzeln während 15 Minuten und wenn möglich in verschiedenen Teilgebieten zu prüfen.
2 Den Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich während 15 Minuten auf ihr Hauptthema vorzubereiten.
§ 26 19 Prüfung
1 Die mündliche Prüfung wird vom Fachlehrer abgenommen, wobei ein oder zwei Mitglieder der Maturitätskommission als Experten mitwirken.
2 Die Experten bestimmen in Absprache mit den Fachlehrern das Prüfungsthema. Sie sind befugt, ausnahmsweise selbst Fragen zu stellen.
3 Nach jeder Fachprüfung setzen die Experten und der Fachlehrer die Note für die mündliche Prüfung fest. Den Vorschlag macht der Fachlehrer. Die Noten werden in halben oder ganzen Werten erteilt und sind zu protokollieren.
4 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Fachlehrer und Experten ist
§ 20 Abs. 3 sinngemäss anzuwenden.
D. Noten
§ 27 Notenskala
Die Maturitätsnoten sind in ganzen oder halben Zahlen auszudrücken. 6 ist die beste, 1 die geringste Note. 6; 5,5; 5; 4,5 und 4 sind die Noten für genügende Leistungen; 3,5; 3; 2,5; 2; 1,5 und 1 sind die Noten für ungenügende Leistun - gen.
1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt:
a) in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte auf - grund der Durchschnittsnote der Schulzeugnisse der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet worden ist (Jahresnote), und der Leistung an der Maturitätsprüfung (Prüfungsnote). Die Maturitätsnote entspricht somit dem Durchschnitt aus der Jahres- und der Prüfungsnote.
b) in den übrigen Fächern aufgrund der Durchschnittsnote der Schulzeugnisse der letzten beiden Semester, in denen das Fach unterrichtet worden ist.
c) in der Maturaarbeit gemäss der Bewertung nach § 5, Abs. 3.
2 Die Prüfungsnote entspricht dem Durchschnitt der in den Teilprüfungen (schrift - lich; mündlich) erreichten Noten.
§ 29 21 Weitere Bestimmungen zu den Noten
Auf- oder Abrundung
1 Ergibt sich bei der Berechnung der Maturitätsnote ein Bruch, der zwischen zwei halben Zahlen liegt, so wird die Maturitätsnote nach der Seite der nächsten hal - ben oder ganzen Zahl auf- oder abgerundet. Liegt das Ergebnis genau in der Mitte zwischen einer halben und einer ganzen Zahl, so ist die Auf- oder Abrundung nach der Seite der Prüfungsnote vorzunehmen.
2 Ist die Prüfungsnote identisch mit der Jahresnote, so wird die Maturitätsnote auf die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet.
3 Ergibt sich bei denjenigen Fächern, in denen keine Maturitätsprüfung stattfindet und somit gemäss § 28 Abs. 1 Bst. b) die Durchschnittsnote der Schulzeugnisse der letzten beiden Semester relevant ist, ein Bruch, der zwischen zwei halben Zahlen liegt, so wird auf die nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet. Anerkennung von nicht an der Schule erworbenen Fächernoten
5 Über die Anerkennung von Fächernoten, welche nicht an einer anerkannten Maturitätsschule erworben worden sind, entscheidet auf Antrag des Rektors das Bildungsdepartement.
§ 30 Massgebende Fächer
Für die Erteilung des Maturitätszeugnisses sind die Leistungen in den Maturitäts - fächern gemäss § 4 Abs. 1 massgebend.
§ 31 22 Maturitätszeugnis
1 Das Maturitätszeugnis wird über folgende Fächer ausgestellt: Grundlagenfächer:
1. Deutsch
2. Zweite Landessprache: Französisch oder Italienisch
3. Englisch / Latein
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geografie
10. Bildnerisches Gestalten und / oder Musik
Schwerpunktfach:
11. (ein Fach nach Wahl des Schülers aus dem Katalog gemäss § 4 Abs. 3)
Ergänzungsfach:
12. (ein Fach nach Wahl des Schülers aus dem Katalog gemäss § 4 Abs. 4)
Maturaarbeit:
13. Maturaarbeit
Zusatzfächer:
14. Informatik
15. Wirtschaft und Recht
16. Philosophie
17. Sport
18. Weitere Fächer
Bestehensnormen
2 Das Maturitätszeugnis kann nicht ausgestellt werden, wenn unter den Maturi - tätsnoten der dreizehn Maturitätsfächer gemäss Abs. 1 dieses Paragrafen
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, oder
b) mehr als vier Noten unter 4 vorkommen.
§ 32 23 Zensurkonferenz
1 Nach Abschluss sämtlicher Prüfungen stellt die Zensurkonferenz die Prüfungs - ergebnisse fest (§ 8 Abs. 11; § 20 Abs. 3). Die Zensurkonferenz besteht aus je einer Vertretung der Maturitätsschule und der Maturitätskommission.
2 Haben sämtliche Schüler die Maturitätsprüfung bestanden und liegt keine Dif - ferenz zwischen Experten und Lehrpersonen über die Noten an den Prüfungen vor, wird die Konferenz nicht einberufen; die Noten werden stellvertretend für die Schule durch die Schulleitung und stellvertretend für die Maturitätskommission durch deren Präsidenten oder ein durch ihn beauftragtes Mitglied verifiziert.
3 Besteht die Gefahr, dass ein oder mehrere Schüler die Prüfung nicht bestehen werden oder liegt eine Differenz zwischen Experten und Lehrpersonen über die Noten an den Prüfungen vor, muss die Zensurkonferenz zwingend einberufen wer - den. Sie besteht in diesem Fall aus dem Rektor, aus den an den Maturitätsprüfun - gen mitwirkenden Fachlehrpersonen sowie den anwesenden Experten der Maturi - tätskommission. Den Vorsitz führt der Präsident der Maturitätskommission oder, in seinem Auftrag, ein bezeichnetes Mitglied der Maturitätskommission oder ein Mitarbeiter des Bildungsdepartements. Es wird ein Beschluss-Protokoll geführt.
1 Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Wiederholung des letzten vollen Schuljahres zu den folgenden ordentlichen Prüfungen zugelas - sen werden.
2 Bei Wiederholung der Prüfung werden die Fächernoten 5; 5,5 und 6 der ersten Prüfung anerkannt.
3 Eine dritte Prüfung ist ausgeschlossen.
4 Über nicht bestandene Prüfungen werden keine Zeugnisse ausgestellt.
5 Die Regelung gemäss Abs. 2 gilt analog für Repetenten derjenigen Maturitäts- fächer, die durch Jahresnoten ein oder mehrere Jahre vor der Matura abgeschlos - sen werden. Daraus entstehende Unterrichtsdispensationen werden durch die Schule geregelt.
§ 34 24 Formerfordernisse des Maturitätsausweises
Der Maturitätsausweis muss enthalten:
a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft»; den Untertitel: Kanton Schwyz; darunter den Vermerk: «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Er - lassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995»;
b) den Namen der Schule, die ihn ausstellt;
c) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers;
d) die Angabe der Zeit, während der der Inhaber als regelmässiger Schüler die Schule besucht hat, mit dem genauen Datum des Eintritts und des Austritts;
e) die Noten der Maturitätsfächer sowie der zusätzlichen Fächer gemäss § 31 Abs. 1;
f) das Thema der Maturaarbeit;
g) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit An - gabe der zweiten Sprache;
h) die Unterschrift des Vorstehers des Bildungsdepartements, des Präsidenten der Maturitätskommission sowie des Rektors der Schule.
§ 35 25 Beschwerdeverfahren
Streitigkeiten, dies sich aus der Anwendung dieses Reglements ergeben, werden vom Regierungsrat nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beurteilt.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 36 26 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2019
1 Das Zusatzfach Informatik gilt für Schüler der gymnasialen Maturitätsschulen, die vor dem Schuljahr 2020/2021 eingetreten sind, nicht. Für sie gilt weiterhin das bisherige Recht.
hens des ersten Versuchs (gemäss § 33 Abs. 1 dieses Reglements). Eine solche Wiederholung erfolgt nach bisherigem Recht, wobei die Vorbereitung innerhalb des Unterrichts gemäss den Bestimmungen nach neuem Recht zu erfolgen hat. Es sind Absprachen zwischen Schulleitung und Kandidat sowie entsprechende Flexibilität notwendig.
§ 37 Aufhebung des bisherigen Rechts
Das Reglement über die Maturitätsprüfungen vom 16. Dezember 1987 27 und die seitherigen Abänderungen werden, unter Berücksichtigung von § 36, spätestens auf Ende des Schuljahres 2001/02 aufgehoben.
§ 38 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und findet erstmals Anwen - dung auf die Maturitätsprüfungen am Ende des Schuljahres 2001/02. 28
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 19-336 mit Änderungen vom 25. Mai 2000 (GS 19-612), vom 18. Februar 2005 (GS 21-10), vom 14. Februar 2008 (GS 22-11), vom 11. September 2009 (Änderung erziehungsrätliche Wei - sungen, GS 22-75b), vom 6. Juli 2011 (GS 23-9), vom 12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98) und vom 26. September 2019 (GS 25-75).
2 Ingress in der Fassung vom 11. September 2009.
3 Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009.
4 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 5 in der Fassung vom 6. Juli 2011; Abs. 6 in der Fassung vom 26. September 2019.
5 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 14. Februar 2008.
6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. September 2009.
7 Fassung vom 11. September 2009.
8 Abs. 1, 11 und 12 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 6 Bst. c aufgehoben am 11. Sep - tember 2009, bisheriger Bst. d wird zu Bst. c; Abs. 8 aufgehoben am 6. Juli 2011, bisherige Abs. 9 bis 12 werden zu Abs. 8 bis 11; Abs. 9 in der Fassung vom 12. Dezember 2013.
9 Fassung vom 14. Februar 2008.
10 Bst. a und b aufgehoben am 11. September 2009; bisherige Bst. c und d werden zu Bst. a und b.
11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. September 2009.
12 Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009.
13 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Juli 2011; Abs. 3 neu eingefügt am 18. Februar 2005; bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.
14 Abs. 1 in der Fassung vom 11. September 2009.
15 Abs. 1 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom
11. September 2009.
16 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Juli 2011; Abs. 2 aufgehoben am 18. Februar 2005, bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
17 Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009; Abs. 3 neu eingefügt am 18. Februar 2005; bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.
18 Fassung vom 11. September 2009.
19 Abs. 4 in der Fassung vom 14. Februar 2008.
20 Fassung vom 14. Februar 2008.
21 Abs. 1 in der Fassung vom 14. Februar 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 11. September 2009;
24 Bst, e, f und h in der Fassung vom 14. Februar 2008.
25 Fassung vom 12. Dezember 2013.
26 Fassung vom 26. September 2019
27 GS 17-751.
28 Änderungen vom 25. Mai 2000 am 25. Mai 2000 (Abl 2000 958), vom 18. Februar 2005 am
1. März 2005 (Abl 2005 346), vom 14. Februar 2008 am 1. August 2008 (Abl 2008 1271), vom
11. September 2009 am 1. Oktober 2009 (Abl 2009 2200), vom 6. Juli 2011 am 1. Oktober
2011 (Abl 2011 1587), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) und vom
26. September 2019 am 1. August 2020 (Abl 2019 2709) in Kraft getreten.
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