Vollzugsverordnung zum DNA-Profil-Gesetz (233.511)
CH - SZ

Vollzugsverordnung zum DNA-Profil-Gesetz

(Vom 15. Mai 2007) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Perso - nen, 2 beschliesst:

§ 1 3 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der DNA-Profil-Gesetzgebung und die Zu - ständigkeiten der kantonalen Behörden, soweit diese nicht durch die Bestimmun - gen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 4 der Jugendstrafprozess - ordnung (JStPO), 5 des Justizgesetzes (JG), 6 und des Polizeigesetzes (PolG) 7 festgelegt werden.

§ 2 8 Anordnende und meldende Behörden

1 Anordnende Behörden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz sowie Art. 255 ff. StPO sind die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft, das Zwangs - massnahmengericht sowie die urteilenden Gerichte (Kantonsgericht, Strafgericht, Jugendgericht, Bezirksgerichte, Einzelrichter).
2 Die Kantonspolizei kann auch ausserhalb eines Strafverfahrens nach Art. 6 DNA-Profil-Gesetz Probenahmen oder Analysen anordnen.
3 Meldende Behörden sind die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Be - hörden.

§ 3 9 Anfechtung polizeilicher Probenahmen im Strafverfahren

Die Anordnung einer Probenahme durch die Kantonspolizei kann mit Beschwerde angefochten werden:
a) Anordnungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a DNA-Profil-Gesetz bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (Art. 7 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz);
b) Anordnungen nach Art. 255 Abs. 2 Bst. a StPO beim Kantonsgericht (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. § 12 JG).

§ 4 Orientierung bei Verfahrensübergabe oder -abtretung

Hat eine Behörde in einem Strafverfahren die Erstellung eines DNA-Profils ver - anlasst oder hat sie Kenntnis von einem vorbestehenden DNA-Profil, teilt sie dies bei einer Verfahrensübergabe oder -abtretung der übernehmenden Behörde mit und gibt ihr das Löschungsformular weiter.
Die Kantonspolizei ist die zentrale Stelle, welche für die Meldung von Löschungs - ereignissen verantwortlich ist (Art. 12 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung).

§ 6 Meldung von Löschungsereignissen

Die im Anhang zu dieser Verordnung bezeichneten Behörden melden der zentralen Meldestelle innerhalb von 14 Tagen das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzun - gen für die Löschung von DNA-Profilen nach Art. 16 – 19 DNA-Profil-Gesetz.

§ 7 Zustimmungsbedürftige Löschungen

Die zentrale Meldestelle holt innerhalb von 10 Tagen die nach Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz bzw. Art. 15 DNA-Profil-Verordnung erforderliche Zustimmung beim zuletzt mit der Sache befassten Gericht ein.

§ 8 Vernichtung von Proben

Stellt die für das Verfahren zuständige oder als letzte mit der Sache befasste Be - hörde fest, dass eine der Voraussetzungen nach Art. 9 DNA-Profil-Gesetz zur Ver - nichtung einer Probe erfüllt ist, meldet sie dies unverzüglich der anordnenden Behörde.

§ 9 Übergangsbestimmung

Behörden, die gestützt auf die EDNA-Verordnung vom 31. Mai 2000 10 die Erstel - lung von DNA-Profilen angeordnet haben, melden der zentralen Meldestelle bis am 31. Juli 2009 die entsprechenden Löschungsdaten.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. 11
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Anhang Löschungsereignis nach DNA-Profil-Gesetz Meldende Behörden Löschungsdatum

1. Betroffene Person als Täter

ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a) Verfahrensführende Behörde: Kan - tonspolizei, Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörde sofort

2. Tod der betroffenen Person

(Art. 16 Abs. 1 Bst. b) Verfahrensführende Behörde: Kan - tonspolizei, Strafverfolgungs-, Ge - richts- oder Strafvollzugsbehörde sofort

3.1 Urteil mit Freispruch

(Art. 16 Abs. 1 Bst. c) Gerichtsbehörde bei Rechtskraft
nach DNA-Profil-Gesetz

3.2 Urteil mit Freispruch wegen

Schuldunfähigkeit (Art. 16 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2) Gerichtsbehörde 30 Jahre nach Rechtkraft

4.1 Definitive Einstellung

(Art. 16 Abs. 1 Bst. d) Strafverfolgungs- oder Gerichtsbe - hörde
1 Jahr nach Rechtskraft

4.2 Definitive Einstellung wegen

Schuldunfähigkeit (Art. 16 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2) Strafverfolgungsbehörde 30 Jahre nach Rechtkraft

5.1* Verurteilung mit bedingtem

Strafvollzug (Art. 16 Abs. 1 Bst. e) Strafuntersuchungs- oder Gerichts - behörde
5 Jahre nach Ab - lauf der Probezeit

5.2* Verlängerung der Probezeit

(Art. 16 Abs. 1 Bst. e) Strafverfolgungs- oder Gerichtsbe - hörde
5 Jahre nach Ab - lauf der Probezeit

6.1* Geldstrafe

(Art. 16 Abs. 1 Bst. f) Strafvollzugsbehörde 5 Jahre nach Zah - lung

6.2* Gemeinnützige Arbeit

(Art. 16 Abs. 1 Bst. f) Strafvollzugsbehörde 5 Jahre nach Be - endigung

7.* Freiheitsstrafe, Verwahrung,

therapeutische Massnahme (Art. 16 Abs. 4) Strafvollzugsbehörde 20 Jahre nach Entlassung bzw. Vollzug

8. Betroffene tote Person als

Täter ausgeschlossen (Art. 18 Bst. a) Verfahrensführende Behörde: Kantonspolizei, Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörde sofort

9. Identifikation der betroffenen

Person (Art. 19) Kantonspolizei sofort oder spä - testens nach
50 Jahren * zustimmungsbedürftige Löschungen nach § 7 Vollzugsverordnung zum DNA-Profil-Gesetz
1 GS 21-127 mit Änderungen vom 7. Dezember 2010 (Anpassung StPO und JV, GS 22-131n), vom

17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 10. Novem -

ber 2020 (VOSta, GS 25-26d).
2 Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen vom 20. Juni 2003 (DNA-Profil-Gesetz, SR 363); Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen vom 3. Dezember 2004 (DNA-Profil-Verordnung, SR

363.1).

3 Fassung vom 17. Dezember 2013.
4 SR 312.
5 SR 312.1.
6 SRSZ 231.110.
7 SRSZ 520.110.
8 Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
9 Einleitungssatz und Bst. a in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Bst. b in der Fassung vom

17. Dezember 2013.

10 AS 2000, S. 1715.
11 Abl 2007 923; Änderungen vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl. 2010 2714), vom

17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 10. November 2020 am 1. Ja -

nuar 2021 (Abl 2020 2850) in Kraft getreten.
Markierungen
Leseansicht