Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
(Vom 20. Mai 2019) Die dieser Vereinbarung beigetretenen Kantone, im Bestreben, die mit der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 (IKV 1937) errichtete Zusammen - arbeit auch unter dem geänderten Bundesrecht weiterzuführen, gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung (BV), das Bundesgesetz über Geld - spiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS) 2 und das gesamtschwei - zerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK) 3 vereinbaren:
Art. 1 Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungs - kantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als «Swisslos» bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungs - kantone bezeichnet.
Art. 2
Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art. 34 GSK durch die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele festgelegt und jährlich in die Stif - tung Sportförderung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reinge - winne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern:
a) Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von Fr. 70 000.--, der Rest - lung ermittelte Bevölkerungszahl.
b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spielein - sätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Be - völkerungszahl.
nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht ver - boten ist im Sinne von Art. 28 BGS.
Art. 3 Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalver - sammlung der Swisslos.
Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von Fr. 100 000.-- steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Ver - fügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalen - derjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
Art. 5 Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.
Art. 6 Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Verein - barungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beab - sichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
Art. 7 Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkraft - treten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf sei -
Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmun - gen der vorliegenden Vereinbarung vor.
Art. 9 Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV
1937 beigetreten sind. 4
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklä - ren. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
Art. 10 Aufhebung der IKV 1937
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.
Art. 11
Schlussbestimmung Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten die - ser Vereinbarung an.
1 GS 25-70a.
2 SR 935.51.
3 SRSZ 542.210.1.
4 1. Januar 2021.
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