Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (631.510.1)
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Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz

SRSZ 31.1.2002 1 (PHZ-Konkordat) (Vom 15. Dezember 2000) I. Allgemeines Art. 1 Zweck
1 Mit diesem Konkordat begründen die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz als Kompe- tenzzentrum für die Grundausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, für Weiterbil- dungen und Zusatzausbildungen, angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen im Bildungsbereich.
2 Mit dem Konkordat regeln die Konkordatskantone die Zuständigkeit für die Diplomierung und Zertifizierung aller Ausbildungen, Weiterbildungen und Zu- satzqualifikationen für Lehrerinnen und Lehrer. Art. 2 Rechtsnatur, Name und Sitz
1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ) ist eine öffentlich- rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sitz der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz ist Luzern. Art. 3 Auftrag der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz erfüllt im Rahmen der massgeben- den interkantonalen Vereinbarungen folgenden Auftrag: Sie a) bildet Lehrerinnen und Lehrer für die Volksschule aus; die Ausbildung ist praxis- und wissenschaftsorientiert zu gestalten; b) übernimmt Aufgaben im Bereich der Berufseinführung und bietet Weiterbil- dung und Zusatzausbildungen für Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen an; c) kann weitere Ausbildungsaufgaben übernehmen für Berufe, welche dem Lehrberuf nahestehen; d) betreibt berufsfeldbezogene angewandte Forschung und Entwicklung; e) unterstützt die Konkordatskantone und die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz sowie weitere interessierte Kantone, Schulträger und Bil- dungsinstitutionen der Zentralschweiz bei der Weiterentwicklung des Bil- dungswesens, in der Bearbeitung pädagogischer Fragen sowie bei der Zu- sammenarbeit in Bildungsfragen auf regionaler und schweizerischer Ebene; f) erbringt Dienstleistungen für die Region, einzelne Kantone, Schulträger, Lehrpersonen und Dritte; g) wirkt mit bei der Qualifizierung und der Weiterbildung der in ihrem Bereich tätigen Dozentinnen und Dozenten und weiterer Bildungsfachleute.
2 Art. 4 Teilschulen
1 Die P ä dagogische Hochschule Zentralschweiz besteht aus Teilschulen in den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug.
2 Die Teilschulen werden vom Standortkanton selbst oder im Auftrag des Stand- ortkantons von einer privaten Tr ä gerschaft gef ü hrt.
3 Absatz 1 kann mit Mehrheitsbeschluss des Konkordatsrats sowie mit Zustim- mung des Parlaments des betreffenden Standortkantons ge ä ndert werden. Art. 5 Vertragliche Einbindung der Teilschulen
1 Der Konkordatsrat schliesst mit dem Regierungsrat des Standortkantons jeder Teilschule einen Vertrag ab. Darin werden namentlich vereinbart und geregelt: a) die Tr ä gerschaft der Teilschule; b) das Leistungsangebot der Teilschule; c) die Pflichten des Standortkantons und der Teilschule gegen ü ber der P ä dago- gischen Hochschule Zentralschweiz und ihren Organen; d) die Rechte des Standortkantons und der Tr ä gerschaft der Teilschule in der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz und ihren Organen; e) die Grunds ä tze der finanziellen Abgeltung der am Ausbildungsstandort er- brachten Leistungen.
2 Der Standortkanton kann Auftr ä ge an private Institutionen erteilen. Der Regie- rungsrat des Standortkantons regelt solche Auftr ä ge in einem Vertrag mit der privaten Tr ä gerschaft. Art. 6 Institute
1 Die P ä dagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen k ö nnen f ü r einzelne Aufgabengebiete Institute f ü hren oder sich an Instituten beteiligen.
2 Der Konkordatsrat regelt das N ä here, insbesondere Tr ä gerschaft, T ä tigkeit, Finanzierung und Organisation eines Instituts. Art. 7 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
1 Die P ä dagogische Hochschule Zentralschweiz und ihre Teilschulen arbeiten mit der Fachhochschule Zentralschweiz, mit anderen P ä dagogischen Hochschulen sowie mit Universit ä ten zusammen. Sie k ö nnen insbesondere mit anderen Hoch- schulen gemeinsame Institute f ü hren, Studierenden anderer Hochschulen ge- meinsam mit den eigenen Studierenden Lehrveranstaltungen anbieten, gemein- sam Dozierende anstellen, gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchf ü hren und die Infrastruktur gemeinsam nutzen.
2 Eine dauernde Ü bertragung von wesentlichen Teilaufgaben an Universit ä ten, andere Hochschulen oder Dritte ist durch einen Vertrag zu regeln, welcher der Genehmigung durch den Konkordatsrat bedarf. Art. 8 Personal
1 F ü r die Teilschulen gilt unter dem Vorbehalt von Abs. 2 das Personalrecht des Standortkantons, f ü r die Direktion das Personalrecht des Sitzkantons.
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2 Der Konkordatsrat regelt f ü r die Schulleitungen und die Dozierenden aller Teil- schulen in einer Verordnung: a) die Anforderungen an deren berufliche Qualifikation; er ber ü cksichtigt dabei die Anforderungen der Anerkennungsreglemente der Interkantonalen Verein- barung ü ber die Anerkennung von Ausbildungsabschl ü ssen; b) die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag; c) die Entl ö hnung; er orientiert sich hierf ü r am Lohnsystem des Kantons Lu- zern.
3 Die Bestimmungen der Verordnung gem ä ss Abs. 2 gelten auch f ü r private Insti- tutionen gem ä ss Art. 5 Abs. 2. Diese haben die Verordnungsbestimmungen in ihre privatrechtliche Regelung des Anstellungsverh ä ltnisses zu integrieren.
4 Bei der Ü bernahme von Lehrpersonal bestehender Lehrerinnen- und Lehrer- seminare wird bei der Entl ö hnung der Besitzstand gewahrt. Art. 9 Gleichbehandlung der Studierenden Das Konkordat gew ä hrleistet den gleichberechtigten Zugang der Studierenden aus den Konkordatskantonen zu den Studieng ä ngen aller Teilschulen der P ä da- gogischen Hochschule Zentralschweiz und ihre Gleichbehandlung w ä hrend der Ausbildung. Art. 10 Zulassung zum Studium
1 Der Konkordatsrat regelt die Zulassung zum Studium im Rahmen der Anforde- rungen der Anerkennungsreglemente der Interkantonalen Vereinbarung ü ber die Anerkennung von Ausbildungsabschl ü ssen.
2 Der Konkordatsrat kann f ü r einzelne oder mehrere Studieng ä nge mangels Auf- nahmekapazit ä t befristete Zulassungsbeschr ä nkungen erlassen, wenn a) die finanziellen M ö glichkeiten eine Verbesserung der Aufnahmekapazit ä t nicht zulassen und b) ein ordnungsgem ä sses Studium nicht sichergestellt ist sowie c) die P ä dagogische Hochschule Zentralschweiz geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschr ä nkung ergriffen hat.
3 Bei Zulassungsbeschr ä nkungen entscheidet die Eignung der Studienanw ä rterin- nen und -anw ä rter. Diese wird vor Aufnahme des Studiums oder im Verlaufe des ersten Studienjahres durch ein vom Konkordatsrat festgelegtes Eignungs- und Vorpr ü fungsverfahren abgekl ä rt.
4 Melden sich f ü r einen Studiengang einer Teilschule mehr Studierende an als auf Grund der Ausbildungskapazit ä t aufgenommen werden k ö nnen, k ö nnen Studierende einer anderen Teilschule zugeteilt werden. Der Konkordatsrat regelt das Verfahren und die Kriterien. Art. 11 Regelung von Diplomen und Zertifikaten
1 Der Konkordatsrat regelt f ü r die Konkordatskantone abschliessend alle Ausbil- dungen, Weiterbildungen und Zusatzqualifikationen f ü r Lehrerinnen und Lehrer
4 der Vorschulstufe, der Primarstufe, der Sekundarstufen I und II sowie den Be- reich der Sonderschulung, soweit diese nicht in die Zust ä ndigkeit des Bundes fallen.
2 Er erl ä sst Verordnungen ü ber die Studieng ä nge, in denen insbesondere der Stu- dienabschluss mit Diplomen, Zertifikaten und Ausweisen, die Anerkennung aus- l ä ndischer Abschl ü sse sowie bereits erbrachter Studienleistungen geregelt wer- den.
3 Er ber ü cksichtigt dabei die Anforderungen der Interkantonalen Vereinbarung ü ber die Anerkennung von Ausbildungsabschl ü ssen.
4 Alle Diplome und Zertifikate, welche gest ü tzt auf die Verordnungen des Konkor- datsrates ausgestellt werden, sind von den Konkordatskantonen anerkannt.
5 Die Anerkennung weiterer in- und ausl ä ndischer Ausbildungsabschl ü sse durch die kantonal zust ä ndigen Beh ö rden bleibt vorbehalten. Art. 12 Studiengeb ü hren
1 Die Studierenden haben der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz Stu- diengeb ü hren zu entrichten.
2 Die Semester- und die Pr ü fungsgeb ü hren sowie die weiteren Geb ü hren tragen zur Deckung der Kosten bei und sind so zu bemessen, dass sie den Zugang zu den Studien nicht beeintr ä chtigen.
3 F ü r die Abkl ä rung der Eignung von Studienanw ä rterinnen und -anw ä rtern k ö n- nen Geb ü hren erhoben werden.
4 Der Konkordatsrat regelt das N ä here und die H ö he der Studiengeb ü hren in einer Verordnung. II. Organe und Zust ä ndigkeiten Art. 13 Organe Organe der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz sind: a) der Konkordatsrat; b) die Direktion; c) der Beirat; d) die Gesch ä ftspr ü fungskommission. Art. 14 Konkordatsrat
1 Der Konkordatsrat ist die oberste vollziehende Konkordatsbeh ö rde. Er besteht aus den f ü r die Bildung zust ä ndigen Regierungsmitgliedern der Konkordatskan- tone.
2 Die Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkordatsrates ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Konkordatskantone.
3 Der Konkordatsrat konstituiert und organisiert sich selbst. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verf ü gt er ü ber ein Sekretariat und die erforderlichen Dienste.
SRSZ 31.1.2002 5 Art. 15 Zust ä ndigkeiten Der Konkordatsrat hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen; er Strategische Ziele a) beschliesst das Leitbild der PHZ und genehmigt die Leitbilder der Teilschu- len; b) schliesst mit dem Standortkanton jeder Teilschule einen Vertrag gem ä ss Art. 5 ab; c) genehmigt den vierj ä hrigen Entwicklungs- und Finanzplan der PHZ; d) erteilt f ü r die Teilschulen der PHZ, die Direktion der PHZ und f ü r die Institu- te Leistungsauftr ä ge und legt gem ä ss Art. 21 Abs. 1 die entsprechende Kos- tenabgeltungs-Pauschale fest; e) genehmigt das Konzept f ü r Forschung und Entwicklung; f) entscheidet ü ber die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen gem ä ss Art. 7 Abs. 2; g) genehmigt das Konzept f ü r die Qualit ä tssicherung und -entwicklung an der PHZ; h) genehmigt den periodischen Leistungsbericht zuhanden der Regierungen der Konkordatskantone und der Gesch ä ftspr ü fungskommission; i) ü berpr ü ft alle vier Jahre den Vollzug des PHZ-Konkordats und unterbreitet den Regierungen der Konkordatskantone Vorschl ä ge zur Verbesserung des Vollzugs oder zur Ä nderung des Konkordats; Rechtsetzung j) erl ä sst das Statut der PHZ, in dem insbesondere die Organisation, Einzelhei- ten zur Finanzierung und zum Rechnungswesen, die Zust ä ndigkeiten der Di- rektion sowie jene der Schulleitungen der Teilschulen geregelt sind; k) erl ä sst eine Verordnung ü ber das Lehrpersonal gem ä ss Art. 8; l) erl ä sst eine Verordnung ü ber die Rechte und Pflichten der Studierenden; m) erl ä sst auf Antrag der Direktion Zulassungsbeschr ä nkungen gem ä ss Art. 10 Abs. 2; n) erl ä sst die Verordungen ü ber die Diplome und Zertifikate im Sinne von Art. 11 und genehmigt die Studienpl ä ne; Verwaltung und Finanzen o) w ä hlt den Direktor oder die Direktorin der PHZ; p) regelt T ä tigkeit, Finanzierung und Organisation der Institute gem ä ss Art. 6; q) genehmigt die Jahresrechnungen der Institutionen in der Tr ä gerschaft der PHZ; r) trifft Entscheide, welche die Organisation und Entwicklung der PHZ als Ganzes betreffen; s) entscheidet ü ber Fragen, die nicht in die Zust ä ndigkeit eines anderen Or- gans fallen.
2 Beschl ü sse gem ä ss Bst. b, c, d und j erfordern Einstimmigkeit, solche in den ü brigen Zust ä ndigkeitsbereichen das einfache Mehr der Mitglieder des Konkor- datsrates.
6 Art. 16 Direktion
1 Die Direktion ist das operative Leitungsorgan der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz.
2 Die Organisation und die Aufgaben der Direktion werden im Statut der P ä dago- gischen Hochschule Zentralschweiz geregelt. Der Konkordatsrat ü bertr ä gt der Direktion insbesondere alle jene Vollzugsaufgaben, welche f ü r die Sicherstellung der Koh ä renz der PHZ notwendig sind. Art. 17 Beirat
1 Der Beirat ist ein beratendes Organ f ü r die Direktion und den Konkordatsrat der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz. Er wird vom Konkordatsrat gew ä hlt und hat sieben bis neun Mitglieder.
2 Organisation und Aufgaben des Beirats werden im Statut der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz geregelt. Art. 18 Gesch ä ftspr ü fungskommission
1 Die Parlamente der Konkordatskantone w ä hlen aus dem Kreise ihrer Mitglieder und f ü r die Dauer ihrer jeweiligen Legislaturperiode je zwei Mitglieder in die Ge- sch ä ftspr ü fungskommission der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz.
2 Die Gesch ä ftspr ü fungskommission konstituiert sich selbst.
3 Sie pr ü ft im Rahmen der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und erstat- tet den Parlamenten der Konkordatskantone Bericht.
4 Sie besitzt Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnungen der PHZ und kann die Pr ä sidentin bzw. den Pr ä sidenten des Konkordatsrates sowie die Direktion der PHZ anh ö ren. III. Finanzierung Art. 19 Allgemeine Bestimmungen
1 Die P ä dagogische Hochschule Zentralschweiz, ihre Teilschulen und Institute f ü hren einheitliche Kostenrechnungen, die es erlauben, die Finanzierungsbe- stimmungen dieses Konkordats zu vollziehen. Dem Konkordatsrat und seinen Diensten steht jederzeit die volle Einsicht in diese Kostenrechnungen zu.
2 Weitere Einzelheiten der Finanzierung k ö nnen im Statut der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz oder in den Vertr ä gen mit den Teilschulen gem ä ss Art. 5 geregelt werden. Dazu geh ö rt insbesondere auch die Festlegung der Zah- lungstermine und der Akontozahlungen. Art. 20 Finanzierung der Konkordatsorgane, der Dienstleistungen und der Weiterbildungsangebote
1 Die Kosten der Konkordatsorgane werden nach Abzug der Erl ö se und Beitr ä ge von den Konkordatskantonen zu gleichen Teilen getragen und ihnen j ä hrlich in Rechnung gestellt.
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2 Die Kosten f ü r Dienstleistungen und Projekte zu Gunsten der Zentralschweizer Kantone werden von den beteiligten Kantonen nach Massgabe ihrer Einwohner- zahl auf der Basis der j ä hrlichen Statistik des Bundes getragen.
3 Die Kosten f ü r die Erf ü llung von Auftr ä gen zu Gunsten einzelner Kantone, Ge- meinden oder Dritter sind vom jeweiligen Auftraggeber zu tragen.
4 Die Kosten der Weiterbildungsangebote werden den Kantonen nach Abzug der Ertr ä ge aus allf ä lligen Beitr ä gen der Teilnehmenden nach Massgabe der Nut- zung der Angebote in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung richtet sich nach dem Arbeitsort der Teilnehmenden. Art. 21 Finanzierung der Studieng ä nge (Grundausbildungen und Zusatzausbildungen)
1 Die Konkordatskantone tragen die Betriebskosten sowie die darin eingeschlos- senen Raumkosten und betrieblichen Investitionskosten der Teilschulen der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz mittels einer im Voraus festgelegten Kostenabgeltungspauschale. Diese setzt sich aus Einzelpauschalen zusammen, die f ü r jeden Studiengang pro Studierende und Studierenden errechnet werden. Bevor die Kostenabgeltungspauschale ermittelt wird, sind die Erl ö se, die Stu- diengeb ü hren sowie allf ä llige Beitr ä ge des Bundes und Dritter abzuziehen.
2 F ü r Studieng ä nge, die an mehreren Teilschulen angeboten werden, orientiert sich die von den Konkordatskantonen zu finanzierende Einzelpauschale an der kosteng ü nstigsten Teilschule. F ü r Teilschulen, welche w ä hrend der Laufzeit der Leistungsvereinbarung einen h ö heren Finanzbedarf haben, kann der Standort- kanton eine Erg ä nzungspauschale festsetzen. Diese Erg ä nzungspauschale wird f ü r alle Studierenden dieser Teilschule vom Standortkanton getragen.
3 In die Kostenabgeltungspauschale wird ein Risikozuschlag einberechnet, damit Betriebskapital gebildet werden kann, das dem Ausgleich von Fehlbetr ä gen dient.
4 Der Standortkanton jeder Teilschule entrichtet einen Standortvorausanteil von
12 Prozent der Kostenabgeltungspauschale nach Abs. 1, der abgezogen wird, bevor den Konkordatskantonen Rechnung gestellt wird.
5 Den Konkordatskantonen wird j ä hrlich nach Massgabe der Kostenabgeltungs- pauschale pro Studiengang und der jeweiligen Anzahl der Studierenden mit Wohnsitz im jeweiligen Kanton Rechnung gestellt. Der Wohnsitz wird nach den Bestimmungen der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung bestimmt.
6 Die Kostenabgeltungspauschale wird zusammen mit der Leistungsvereinbarung im Voraus f ü r eine bestimmte Periode festgelegt. Sie ber ü cksichtigt die Ent- wicklung der Teilschulen nach dem Entwicklungsplan und die Teuerung. IV. Rechtspflege Art. 22 Vollzug, Rechtsfragen
1 Der Konkordatsrat ist f ü r den Vollzug des Konkordats verantwortlich.
2 Soweit das Konkordat nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Sitzkantons.
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3 Verf ü gungen und Entscheide der P ä dagogische Hochschule Zentralschweiz oder von Teilschulen ü ber ö ffentlich-rechtliche Anspr ü che sind im Sinne der Bundes- gesetzgebung ü ber Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt, sobald sie in Rechtskraft erwachsen sind. Art. 23 Titelschutz
1 Wer eine gest ü tzt auf dieses Konkordat geregelte Ausbildung mit einem Diplom oder Zertifikat abschliesst, ist zum F ü hren des entsprechenden Titels berechtigt.
2 Ein unrechtm ä ssiger Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
3 Wer einen durch dieses Konkordat gesch ü tzten Titel f ü hrt, ohne dazu berech- tigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe eine entsprechende anerkannte Ausbildung abgeschlossen, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrl ä ssigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kan- tonen. Art. 24 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide, welche die Rechtsstellung der Studierenden betreffen und die von Organen der P ä dagogischen Hochschule Zentralschweiz oder einer Teil- schule gest ü tzt auf dieses Konkordat oder dessen Folgeerlasse getroffen werden, wie namentlich die Zulassung zur PHZ und das Bestehen der Diplompr ü fungen, kann gest ü tzt auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern vom

3. Juli 1972 Verwaltungsbeschwerde beim zust ä ndigen Departement des Kan-

tons Luzern gef ü hrt werden.
2 Gegen Entscheide des zust ä ndigen Departements des Kantons Luzern ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zul ä ssig, sofern sie das Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Luzern nicht ausschliesst. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
3 Im Ü brigen gilt die Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung des Sitzkantons f ü r Entscheide von Organen der PHZ sowie jene des Standortkantons f ü r Entscheide von Organen der Teilschulen. Art. 25 Streitschlichtung Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, ent- scheidet auf Klage hin das Bundesgericht. V. Schlussbestimmungen Art. 26 Beitritt zum Konkordat
1 Der Beitritt zum Konkordat wird der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentral- schweiz gegen ü ber erkl ä rt, welche dem Bundesrat Mitteilung macht.
2 Mit Zustimmung der Regierungen der Konkordatskantone k ö nnen weitere Kan- tone dem Konkordat beitreten.
SRSZ 31.1.2002 9 Art. 27 Ü bergangsbestimmung zur Aufbauphase des Konkordats
1 Bis zur Betriebsaufnahme der Studieng ä nge werden die Aufbaukosten der P ä - dagogischen Hochschule Zentralschweiz von den Konkordatskantonen im Rah- men eines auf Antrag der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz von den Regierungen der Konkordatskantone zu genehmigenden Budgets getragen.
2 Der Konkordatsrat legt fest, von welchem Zeitpunkt an ein Studiengang gem ä ss den Bestimmungen von Art. 21 finanziert wird.
3 Der Betrieb der auslaufenden Lehrerinnen- und Lehrerseminare bleibt in der Zust ä ndigkeit der bisherigen Tr ä gerschaft und ist von diesem Konkordat nicht betroffen. Art. 28 Ü berpr ü fung der Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Zen- tralschweiz
1 F ü nf Jahre nach Betriebsaufnahme der P ä dagogischen Hochschule Zentral- schweiz und ihrer Teilschulen erstattet der Konkordatsrat in Absprache mit dem Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz den Regierungen der Konkor- datskantone Bericht ü ber die Zusammenarbeit zwischen der P ä dagogischen Hochschule und der Fachhochschule.
2 Im Rahmen dieses Berichts ist insbesondere zu pr ü fen, ob Konkordat und Organe von P ä dagogischer Hochschule und Fachhochschule zusammenzuf ü hren seien oder ob allenfalls andere Zuordnungen von Fachbereichen zu einer der beiden Hochschulen geeignet sind, die Zusammenarbeit zu f ö rdern. Art. 29 Austritt aus dem Konkordat
1 Der Austritt aus dem Konkordat kann unter Einhaltung einer K ü ndigungsfrist von drei Jahren jeweils auf den 31. Juli eines Jahres erfolgen. Er muss der Bil- dungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz gegen ü ber erkl ä rt werden.
2 Die im Konkordat verbleibenden Kantone entscheiden ü ber allf ä llige Anpassun- gen des Konkordats, falls dies von einem der Konkordatskantone verlangt wird. Art. 30 Inkrafttreten des Konkordats
1 Dieses Konkordat kann in Kraft gesetzt werden, sobald ihm alle Kantone der Zentralschweiz beigetreten sind.
2 Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz legt den Zeitpunkt des In- krafttretens 1 fest.
1 Von der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz am 14. Dezember 2001 auf den 1. Januar
2002 in Kraft gesetzt.
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