Verfassung des Kantons Schwyz (100.100)
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Verfassung des Kantons Schwyz

(Vom 24. November 2010) 2 Wir, Schwyzerinnen und Schwyzer, in Verantwortung gegenüber Gott, den Mitmenschen und der Natur, stolz auf unsere Tradition und offen für die Zukunft, geben uns folgende Verfassung:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Kanton Schwyz

1 Der Kanton Schwyz ist ein souveräner Stand der S chweizerischen Eidgenossen- schaft.
2 Er ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechts staat.
3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk und wird nach dem Grundsatz der Ge- waltenteilung ausgeübt.

§ 2 Mensch im Mitte lpunkt

1 Staatliche Tätigkeit dient dem Gemei nwohl.
2 Der Staat achtet die Würde, die Persönlichkeit und die Eigenv erantwortung des Men schen.
3 Er handelt volksnah und sorgt für einfache Verfahren .

§ 3 Rechtsstaatlichkeit

1 Grundlage staatlicher Tätigkeit ist das Recht.
2 Staatliche Tätigkeit muss im öffentlichen Interes se liegen und verhältnismässig sein.
3 Staat und Private handeln nach Treu und Gla uben.

§ 4 Eigenverantwortung und Mitverantwortung

1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für Gesel lschaft und Staat.
2 Der Staat unterstützt die Initiative von Einzelpersonen und Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls, das Vereinsleben und die Freiwilligen arbeit.

§ 5 Subs idiarität

1 Der Staat nimmt Tätigkeiten von öffentlichem In teresse wahr, soweit Private diese nicht angemessen erfüllen können .
2 Der Kanton übernimmt jene Tätigkeiten, welche die Kräfte der Bezirke und Gemeinden übersteigen oder einer einheitlichen Regelung bedü rfen.
Der Staat fördert das politische Engagement von Einzelnen und Parteien sowie die demokratische Auseinandersetzung.

§ 7 Achtung und Respekt

Die verschiedenen Bevölkerungs - und Altersgruppen, religiöse, weltanschaul iche und kulturelle Gemeinschaften sowie B ehörden und Private begegnen e inander mit Achtung und Respekt.

§ 8 Innovation und Nachhalti gkeit

1 Staat und Gesellschaft öffnen sich der Zukunft durch stete Erneu erung.
2 Sie setzen sich in allen Bereichen für nachhaltige Lösungen ein und verme iden Entscheide, die kommende Generationen belasten.

§ 9 Zusammenarbeit und Zusa mmenhalt

1 Der Kanton arbeitet mit dem Bund, mit anderen Kantonen, den Bezirken und Gemeinden sowie Privaten zusammen.
2 Kanton, Bezirke und Gemeinden ach ten auf den Zusammenhalt aller Teile des Kan tons.

II. Grun drechte

§ 1 0

Der Kanton gewährleistet die Grundrechte, die in der Bundesverfassung und dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht verankert sind. III. Ausrichtung der Staatstätigkeit A. Grun dsätze

§ 11 Planung und Steuerung

1 Der Staat überprüft, plant und steuert laufend seine Tätigkeit.
2 Er berücksichtigt dabei die nachfolgenden Leitsätze für einzelne Staatstätigke i- ten. Diese begründen keine Ansprüche auf staatliche Leistungen.

§ 12 Auslag erung und Übertragung staatlicher T ätigkeit

1 Der Staat kann Tätigkeiten durch Gesetz auslagern oder Privaten übertragen.
2 Ausgelagerte Bereiche und beauftragte Private u nterstehen der Aufsicht und dem Rechtsschutz der Körperschaft, welche die staatliche Tätigkeit ausge lagert

§ 1 3 Sicherheit und Ord nung

1 Der Staat gewährleistet die Sicherheit der Bevölkerung und die öffentliche Ord nung.
2 Er fördert die friedliche Lösung von Konflikten.

§ 1 4 Zusammenleben

1 Der Staat fördert das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungs - und Alters gruppen.
2 Er unterstützt neu zugezogene Einwohnerinnen und Einwohner in ihren Bemü- hungen um Integrati on.

§ 15 Familie

1 Der Staat fördert die Familie als Gemeinschaft von E rwachsenen und Ki ndern.
2 Er schafft gute Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder in und aus- serhalb der Familie.

§ 1 6 Bildung

Der Staat sorgt für ein vielfältiges Angebot von h oher Qualität, das es jeder Person erlaubt, sich schulisch und beruflich z u bilden und ihre Fähigkeiten zu ent wickeln .

§ 1 7 Kultur

Der Staat bewahrt und fördert die Kultur in ihrer Vielfalt.

§ 1 8 Wirtschaft und Arbeit

1 Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, die es Unternehmen und Erwerbstätigen ermöglichen, sich im Wettbewerb zu behau p- ten.
2 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Famil ie. Soziale Sicherheit
1 Der Staat sorgt in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initi a- tive für die soziale Sicherheit der Bevölkeru ng.
2 Er ist bestrebt, Menschen, die besonderer Hilfe bedürfen, gesellschaftlich und wirtschaftlich zu integri eren.

§ 2 0 Wohnen

Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen, damit ausreichender Woh n- raum zur Verfü gung steht.

§ 1 3 Sicherheit und Ord nung

1 Der Staat gewährleistet die Sicherheit der Bevölkerung und die öffentliche Ord nung.
2 Er fördert die friedliche Lösung von Konflikten.

§ 1 4 Zusammenleben

1 Der Staat fördert das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungs - und Alters gruppen.
2 Er unterstützt neu zugezogene Einwohnerinnen und Einwohner in ihren Bemü- hungen um Integrati on.

§ 15 Familie

1 Der Staat fördert die Familie als Gemeinschaft von E rwachsenen und Ki ndern.
2 Er schafft gute Voraussetzungen für die Betreuung der Kinder in und aus- serhalb der Familie.

§ 1 6 Bildung

Der Staat sorgt für ein vielfältiges Angebot von h oher Qualität, das es jeder Person erlaubt, sich schulisch und beruflich z u bilden und ihre Fähigkeiten zu ent wickeln .

§ 1 7 Kultur

Der Staat bewahrt und fördert die Kultur in ihrer Vielfalt.

§ 1 8 Wirtschaft und Arbeit

1 Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, die es Unternehmen und Erwerbstätigen ermöglichen, sich im Wettbewerb zu behau p- ten.
2 Er fördert die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Famil ie. Soziale Sicherheit
1 Der Staat sorgt in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initi a- tive für die soziale Sicherheit der Bevölkeru ng.
2 Er ist bestrebt, Menschen, die besonderer Hilfe bedürfen, gesellschaftlich und wirtschaftlich zu integri eren.

§ 2 0 Wohnen

Der Staat schafft günstige Rahmenbedingungen, damit ausreichender Woh n- raum zur Verfü gung steht.
1 Der Staat setzt sich ein für eine ausreichende und für alle tragbare Gesun d- heitsversorgung.
2 Er trifft Massnahmen zu einer breit gefächerten Gesundheits vorsorge.

§ 2 2 Umwelt

1 Der Staat s chützt die Umwelt vor schädlichen und unerwünschten Einwirku n- gen.
2 Er setzt sich für eine haushälterische Nutzung der natürlichen Lebensgrundl a- gen ein.
3 Er trägt Sorge zum Kulturland und zu den wertvollen Lan dschaften .

§ 2 3 Wasser und Energie

1 Der Staat sorgt für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Wasser- und Energieve rsorgung.
2 Er setzt sich für eine effiziente Nu tzung ein.

§ 2 4 Verkehr

1 Der Staat erschliesst sein Gebiet mit bedarfsgerechten Infrastrukturen für den öffentlichen und den privaten Ve rkehr.
2 Er nimmt dabei Rücksicht auf die schwächeren Verkehrsteilneh merinnen und Verkehrsteilnehmer.

IV. Volksrech te

A. Voraussetzungen

§ 2 5 Bürgerrecht

Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons - und des Gemeindebürger- rechts .

§ 2 6 Stimm- und Wahlrecht

1 Stimm- und wahlberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und in eidge- nössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberec htigt sind.
2 Wer stimm- und wahlberech tigt ist, kann in Kanton, Bezirk und Gemeinde an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie I nitiativen und Referenden unte r- zeichnen.
3 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in eidgenössischen Angel e- genheiten stimm- und wahlberechtigt sind, sind dies auch in kantonalen Ang e-

§ 27

Die Stimmberechtigten wäh len: a) die Mitglieder des Kan tonsrates ; b) die Mitglieder des Regierungsrates ; c) die Schwyzer Mitglieder des National - und des Ständer ates ; d) die Mitglieder der Bezirks - und Gemeindepa rlamente ; e) die Mitglieder der Bezirks - und Gemei nderäte; f) die Mitglied er der Bezirks gerichte ; g) die Mitglieder der weiteren der Volkswahl unterstellten Behörden. C. Initiative in kantonalen Angel egenheiten

§ 28 Gegenstand

2 000 Stimmberechtigte können mit einer Initiative jederzeit verlangen: a) die Total - oder Teilrevis ion der Kantonsverfas sung; b) den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes; c) die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung einer inter- nationalen oder interkantonalen Vereinbarung mit Verfassungs - oder Geset- zesrang oder die Kün digung einer solchen Vereinbarung.

§ 29 Form

1 Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
2 Für die Initiative auf Total revision der Kantonsverfassung ist nur die Form der allgemeinen Anregung zulässig .
3 Kann einer allgemeinen Anregung nicht entnommen werden , in welcher Rechtsform sie um zusetz en ist, so entscheidet darüber der Kan

§ 30 Zustandekommen und Gülti gkeit

1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
2 Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer In itiative.
3 Eine Initiative ist gü ltig, wenn sie: a) die Einheit der Form und der Materie wahrt; b) nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst; c) nicht offensichtlich u ndurchführbar ist.

§ 31 Behandlung

1 Der Kantonsrat entscheidet über Annahme oder Able hnung einer Initiative.
2 Stimmt der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete En twurf oder der vom Kantonsrat aufgrund einer allgemeinen Anregung gefasste B e- schluss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellt.
3 Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, so en tscheidet das Volk über sie .

§ 27

Die Stimmberechtigten wäh len:
a) die Mitglieder des Kan tonsrates ; b) die Mitglieder des Regierungsrates ;
c) die Schwyzer Mitglieder des National - und des Ständer ates ; d) die Mitglieder der Bezirks - und Gemeindepa rlamente ;
e) die Mitglieder der Bezirks - und Gemei nderäte;
f) die Mitglied er der Bezirks gerichte ;
g) die Mitglieder der weiteren der Volkswahl unterstellten Behörden.

C. Initiative in kantonalen Angel egenheiten

§ 28 Gegenstand

2 000 Stimmberechtigte können mit einer Initiative jederzeit verlangen:
a) die Total - oder Teilrevis ion der Kantonsverfas sung; b) den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes;
c) die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung einer inter- nationalen oder interkantonalen Vereinbarung mit Verfassungs - oder Geset- zesrang oder die Kün digung einer solchen Vereinbarung.

§ 29 Form

1 Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.
2 Für die Initiative auf Total revision der Kantonsverfassung ist nur die Form der allgemeinen Anregung zulässig .
3 Kann einer allgemeinen Anregung nicht entnommen werden , in welcher Rechtsform sie um zusetz en ist, so entscheidet darüber der Kan tonsrat.

§ 30 Zustandekommen und Gülti gkeit

1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Initiative zustande gekommen ist.
2 Der Kantonsrat prüft die Gültigkeit einer In itiative.
3 Eine Initiative ist gü ltig, wenn sie:
a) die Einheit der Form und der Materie wahrt; b) nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
c) nicht offensichtlich u ndurchführbar ist.

§ 31 Behandlung

1 Der Kantonsrat entscheidet über Annahme oder Able hnung einer Initiative.
2 Stimmt der Kantonsrat einer Initiative zu, so wird der ausgearbeitete En twurf oder der vom Kantonsrat aufgrund einer allgemeinen Anregung gefasste B e- schluss dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellt.
3 Lehnt der Kantonsrat eine Initiative ab, so en tscheidet das Volk über sie .
1 Der Kantonsrat kann einem ausgearbeiteten Entwurf oder seinem B eschluss einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
2 Die Stimmberechtigten entscheiden gleichzeitig über beide Vorlagen.
3 Sie können beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorz ugen, falls beide angenommen werden.

§ 33 Fristen

1 Der Kantonsrat beschliesst innert 18 Monaten über Annahme oder Ableh nung einer Initiative .
2 Das Gesetz sieht weitere Fristen vor.

D. Referendum in kantonalen Angelegenhe iten

§ 34 Obligatorisches Referendum

1 Der Volksabstimmung werden obligatorisch unterstellt:
a) Total - und Teilrevisionen der Kantonsverfas sung; b) internati onale und interkantonale Vereinbarungen mit Verfassungs rang;
c) Initiativen, die der Kantonsrat a blehnt ; d) Initiativen und Vorlagen, denen ein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird ;
e) Änderungen des Kantonsgebietes, ausgenommen Grenzbereinigu ngen.
2 Sti mmt der Kantonsrat in der Schlussabstimmung mit weniger als drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu, so werden der Volksab- stimmung zudem unterbrei tet:
a) der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gesetzen ; b) internationale und interkantonale Vereinbarungen mit Gesetzesrang;
c) Ausgabenbeschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als
5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehren de Ausgaben von mehr als 500 000 Fra nken.

§ 35 Fakultatives Referen dum

1 Auf Begehren von 1 000 Stimmberechtigten werden der Volksab stimmung unterstellt, die nicht de m obligatorischen Referendum unterstehen den:
a) Gesetze sowie internationalen und interkantonalen Vereinbarungen ; b) Ausgabenbeschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 5 00 000 Franken.
2 Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlu sses. E. Volksrechte in kommunalen Angelegen heiten

§ 36 Ausübung

Die politischen Rechte in Bezirk und Gemeinde werden am Wohnsitz au sgeübt.
1 Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirks - oder Gemei n- derat eine Initiative ei nreichen.
2 Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rech t- setzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zustän- digkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fa llen.
3 Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregu ng oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einz ureichen.

§ 38 Volksrechte in Bezirken und Gemeinden mit Parl ament

In Bezirken und Gemeinden mit Parlament regelt das Gesetz die Ausübung des Initiativ - und Referendum srechts. F. Volksrechte in Zweckverbän den

§ 39

1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisi eren und sehen ein Initiativ - und Referendumsrecht vor.
2 Über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband entscheiden die Stimmberec h- tigten. G. Vernehmlassungen

§ 4 0

1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Ve rnehmlassungen zu kantonalen Verfassungs - und Gesetzesentwürfen Ste llung zu nehmen.
2 Die Bezirke, die Gemeinden, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme ei ngeladen. V. Behörden A. Grundsätze

§ 41 Wählbarkeit

1 In kantonale und kommunale Behörden sowie in den Ständerat ist wäh lbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberec htigt ist.
2 Das Gesetz kann weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen und Ausnahmen vors e- hen.
1 Stimmberechtigte können einzeln oder zusammen beim Bezirks - oder Gemei n- derat eine Initiative ei nreichen.
2 Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rech t- setzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zustän- digkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fa llen.
3 Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregu ng oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einz ureichen.

§ 38 Volksrechte in Bezirken und Gemeinden mit Parl ament

In Bezirken und Gemeinden mit Parlament regelt das Gesetz die Ausübung des Initiativ - und Referendum srechts. F. Volksrechte in Zweckverbän den

§ 39

1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisi eren und sehen ein Initiativ - und Referendumsrecht vor.
2 Über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband entscheiden die Stimmberec h- tigten. G. Vernehmlassungen

§ 4 0

1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Ve rnehmlassungen zu kantonalen Verfassungs - und Gesetzesentwürfen Ste llung zu nehmen.
2 Die Bezirke, die Gemeinden, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme ei ngeladen.

V. Behörden

A. Grundsätze

§ 41 Wählbarkeit

1 In kantonale und kommunale Behörden sowie in den Ständerat ist wäh lbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimm- und wahlberec htigt ist.
2 Das Gesetz kann weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen und Ausnahmen vors e- hen.
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungs rates und der kantonalen Gerichte dürfen nur einer dieser Behörden angeh ören.
2 Das Gesetz regelt weitere Unvereinbarkeiten und den Au sstand.

§ 43 Amtsdauer

1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungs rates, der kantonalen Gerichte und de s Ständerates werden für vier Jahre gewählt.
2 Die Wahl des Kantonsrates und die Wahl des Regierungsrates finden gleichze i- tig statt.

§ 44 Amtssprache

Die Amtssprache ist Deutsch.

§ 45 Öffentlichkeit und Information

1 Die Verh andlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Au s- nahmen bestimmt das Gesetz.
2 Die Behörden informieren die Öffentlic hkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Kanton, Bezirke u nd Gemeinden gewährleisten e inen einfachen Zugang zu ihrer Verwal tung und halten sich an das Öffentlichkeitsprinzip .

§ 45a 3 Offenlegungspflichten

1 Alle Parteien und politische Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorga- nisationen und sonstige Organisati onen, die sich an Abstimmungskämpfen sowie Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton, Bezirke und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungs pflichten fallen insbesondere:
a) die Finanzierungsquellen und das gesamte Budget für den betreffen den Wahl - oder Abstimmungskampf; b) die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung beigetragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags, sofern dieser pro Kalenderjahr insgesamt höher als 1000 Franken ist;
c) die Namen d er natürlichen Personen, die zur Finanzierung beigetragen h a- ben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. Ausgenommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt 5000 Franken pro Kalen derjahr
2 Alle Kandidierenden für alle öffentl ichen Ämter auf Kantons - und Bezirkseb ene sowie für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interes- senbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen.
3 Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Man datsträgerinnen und Mand atsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Abs. 2 ihre Interessenbi ndungen
5 Widerhandlungen von Kandidi erenden und gewählten Man datsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungs- komitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Ver- pflichtungen in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung werden mit Buss e sankti o- niert.
6 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

§ 46 Staatshaftung

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich -rechtlichen Kör- perschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe oder Ang e- stellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verurs achen.
2 Das Gesetz regelt die Haftung der mit staatlicher Tätigkeit betrauten Privaten und die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Sch aden. B. Kantonsrat

§ 47 Stellung und Zusammensetzung

1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde des Kan
2 Er besteht aus 100 Mitgli edern.

§ 48 4 Wahl

1 Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gewählt.
2 Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.
3 Gesetz kann Mindestquoren vorsehen.

§ 49 Rechts etzung

1 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Vol kes über: a) Total - und Teilrevisionen der Kantonsverfas sung; b) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gese tzen; c) die Genehmigung oder die Kündigung internationaler und interkantonaler Vereinbarungen mit Verfassungs - und Gese tzesrang.
2 Er erlässt Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermäch- tigt ist.

§ 50 Gesetz

In der Form des Gesetzes werden alle wichtigen Rechtssätze erlassen, insbeson- dere diejenigen, die:
5 Widerhandlungen von Kandidi erenden und gewählten Man datsträgerinnen und Mandatsträgern sowie von Parteien, politischen Gruppierungen, Abstimmungs- komitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisationen gegen die Ver- pflichtungen in den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung werden mit Buss e sankti o- niert.
6 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

§ 46 Staatshaftung

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die weiteren öffentlich -rechtlichen Kör- perschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe oder Ang e- stellten bei der Ausübung amtlicher Tätigkeit widerrechtlich verurs achen.
2 Das Gesetz regelt die Haftung der mit staatlicher Tätigkeit betrauten Privaten und die Voraussetzungen der Haftung für rechtmässig verursachten Sch aden. B. Kantonsrat

§ 47 Stellung und Zusammensetzung

1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste aufsichtsführende Behörde des Kan tons.
2 Er besteht aus 100 Mitgli edern.

§ 48 4 Wahl

1 Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gewählt.
2 Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.
3 Gesetz kann Mindestquoren vorsehen.

§ 49 Rechts etzung

1 Der Kantonsrat beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Vol kes über:
a) Total - und Teilrevisionen der Kantonsverfas sung; b) den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Gese tzen;
c) die Genehmigung oder die Kündigung internationaler und interkantonaler Vereinbarungen mit Verfassungs - und Gese tzesrang.
2 Er erlässt Verordnungen, soweit er dazu durch Verfassung oder Gesetz ermäch- tigt ist.

§ 50 Gesetz

In der Form des Gesetzes werden alle wichtigen Rechtssätze erlassen, insbeson- dere diejenigen, die:
b) Grundzüge der Organisation von Kanton, Bezirken oder Gemeinden festl e- gen.

§ 51 Delegation

1 Durch Gesetz kann der Erlass weniger wichtiger Rechtssätze delegiert wer den.
2 Gegenstand, Zweck und Ausmass der erteilten Ermächtigung müssen im Ge- setz b estimmt sein.

§ 52 Planung

Der Kantonsrat beteiligt sich an der Täti gkeits - und Finanzplanung sowie an der Erstellung des Gesetzgebungsprogramms .

§ 53 Finanzen

1 Der Kantonsrat b eschliesst den Voranschlag und den Steuerfuss und gene h- migt die Rech nung.
2 Er beschliesst unter Vorbehalt der Rechte des Volkes über neue Ausgaben.
3 Über neue einmalige Ausgaben bis 5 Millionen Franken und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 5 00 000 Franken entscheidet er abschlies send.

§ 54 Wahlen

1 Der Kantonsrat wählt:
a) die Ratspräsidentin oder den Ratspräs identen, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Stimmenzähler auf ein Jahr ; b) aus den Mitgliedern des Regierungsrates den Lan dammann und den Stat t- halter auf zwei Jahre;
c) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren vom Kantonsrat zu wählenden Mitglieder der kantonalen Gerich te; d) die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt;
e) die Staatsschreiberin oder den Staats schreiber.
2 Er nimmt die weiteren Wahlen vor, die ihm durch die Rechtsordnung übertra- gen sind.

§ 55 Aufsicht und weitere Geschäfte

1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus über die Regierung, die Verwaltung und den Geschäftsgang der kantonalen Geric hte.
2 Der Kantonsrat:
a) entscheidet über die Ergreifung des Kantonsreferendums oder die Einre i- chung einer Standesinitiative auf Bu ndesebene ; b) übt das Begnadigung srecht aus ;
c) entscheidet Kompetenzkonflikte zwi schen den obersten Behörd en; d) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm durch die Rechtsordnung ü bertragen sind.

§ 56 Stellung und Wahl

1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Ka n- tons.
2 Er besteht aus sieben Mi tgliedern.
3 Er wird nac h dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) gewählt.

§ 57 Kollegialitätsprinzip

Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

§ 58 Regierungstätigkeit

Der Regierungsrat: a) legt die wesentlichen Ziele und die Mittel der staatlichen Täti gkeit fest; b) erstellt eine Tätigkeits - und Finanzplanung sowie ein Gesetzgebungspr gramm; c) koordiniert die staatlichen Tätigke iten; d) bereitet in der Regel die Geschäfte des Kan tonsrates vor; e) führt und beaufsichtigt die kantonale Verwal tung ; f) vertritt den Kanton nach innen und au ssen ; g) erfüllt die weiteren ihm übertragenen Aufgaben .

§ 59 Verordnungen und Vereinbaru ngen

1 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermäch- tigt.
2 Er schliesst und kündigt internationale und inte rkantonale Vereinbarungen, soweit nicht der Kan tonsrat zuständig ist.
3 Er erlässt die Vollzugsverord nungen.

§ 60 Rechtsprechung

Der Regierungsrat entscheidet über Wahlbeschwerden und Verwaltungsrechts- streitigkeiten gemäss Gesetz.

§ 61 Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Bezirke und Gemeinden sowie die öffentlich -rechtlichen Körperschaften aus.

§ 62 Notrecht

1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundl age Verordnungen erlassen oder Massnahmen ergrei fen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden

§ 56 Stellung und Wahl

1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Ka n- tons.
2 Er besteht aus sieben Mi tgliedern.
3 Er wird nac h dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) gewählt.

§ 57 Kollegialitätsprinzip

Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

§ 58 Regierungstätigkeit

Der Regierungsrat:
a) legt die wesentlichen Ziele und die Mittel der staatlichen Täti gkeit fest; b) erstellt eine Tätigkeits - und Finanzplanung sowie ein Gesetzgebungspr o- gramm;
c) koordiniert die staatlichen Tätigke iten; d) bereitet in der Regel die Geschäfte des Kan tonsrates vor;
e) führt und beaufsichtigt die kantonale Verwal tung ;
f) vertritt den Kanton nach innen und au ssen ;
g) erfüllt die weiteren ihm übertragenen Aufgaben .

§ 59 Verordnungen und Vereinbaru ngen

1 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermäch- tigt.
2 Er schliesst und kündigt internationale und inte rkantonale Vereinbarungen, soweit nicht der Kan tonsrat zuständig ist.
3 Er erlässt die Vollzugsverord nungen.

§ 60 Rechtsprechung

Der Regierungsrat entscheidet über Wahlbeschwerden und Verwaltungsrechts- streitigkeiten gemäss Gesetz.

§ 61 Aufsicht

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Bezirke und Gemeinden sowie die öffentlich -rechtlichen Körperschaften aus.

§ 62 Notrecht

1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundl age Verordnungen erlassen oder Massnahmen ergrei fen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden
2 Notverordnungen müssen unverzüglich dem Kan tonsrat zur Genehmigung unterbreitet werden. Sie fallen nach Ablauf eines Jah res da hin, wenn sie nicht ins ordentl iche Recht überführt werden.

§ 63 Kantonale Verwaltung

1 Die kantonale Verwaltung:
a) wendet das Recht an; b) bereitet die Geschäfte des Regierungsrates vor;
c) erfüllt weitere Aufgaben, die der Regierungsrat ihr überträgt.
2 Sie arbeitet nach anerkannten Grundsätzen der guten Verwaltungsfü hrung.

D. Rechtspflege

§ 64 Grundsätze

1 Die Gerichte sprechen unabhängig, unparteiisch und verläs slich Recht.
2 Sie sorgen für rasche und kostengünstige Verfa hren.
3 Sie streben die einvern ehmliche Lösun g von Konflikten an.

§ 65 Gerichtsbarkeit in Zivil - und Stra fsachen

1 Das Kantonsgericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons in Zivil - und Stra fsachen.
2 Die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit wird durch Bezirksgerich te ausgeübt.

§ 66 Verwaltungsrechts pflege

1 Das Verwaltungsgericht ist die oberste ric hterliche Behörde des Kantons in
2 Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, gewährleistet das Gesetz mindestens eine Überprüfung durch eine u nabhängige Beschwer- deinstanz.

§ 67 Justizaufsicht

1 Das Kantonsgericht und das Verwaltungs gericht üben die Aufsicht über die ihnen unterstellten Justizbehörden aus.
2 Die Aufsicht beschränkt sich auf den Geschäftsgang und die Justizverwal tung.

§ 68 Ausnahm en

Das Gesetz kann für besondere Fälle weitere richterliche Behörden oder andere A. Bezirke und Gemeinden

§ 69 Allgemeines

1 Der Kanton gliedert sich in Bezirke und Gemei nden.
2 Die Bezirke und Gemeinden sind s elbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und im Rahmen des überg eordneten Rechts autonom.
3 Das Gesetz bestimmt ihr Gebiet und ihren Namen.

§ 70 Bezirke

1 Die Bezirke umfassen das Gebiet einzelner oder mehrerer Gemeinden.
2 Sie üben die staatlich en Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht über- trägt.
3 Zur Bildung von Kreisen für die erstinstanzlichen Gerichte können die Bezirke unterteilt oder zusammengefasst werden.

§ 71 Gemeinden

1 Die Gemeinden üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ih nen das kant onale Recht überträgt.
2 Sie sind für die örtlichen Angelegenheiten zuständig, die keiner anderen Kör- perschaft zugewiesen sind.

§ 72 Organisation

1 Bezirke und Gemeinden sind demokratisch organ isiert.
2 Sie können Parlamente einfü hren.

§ 73 Zusammenarbeit

1 Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Au sübung staatlicher Tätigkeit unter sich, mit dem Kanton und Gemeinden benachbarter Kantone z usammen.
2 Sie können sich zur Ausübung bestimmter Täti gkeiten in Zweckverbänden zusammenschliessen, ei ne gemeinsame Einrichtung betreiben oder überei n- kommen, dass ein Bezirk oder eine Gemeinde bestimmte Tätigkeiten für alle Beteiligten wah rnimmt.
3 Bezirke und Gemeinden können durch Gesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern und eine Tätigkeit nur so zweckmässig erfüllt werden kann.

§ 74 Bestandes - und Gebietsänderu ngen

1 Bestandes - und Gebietsänderungen der Bezirke und Gemeinden erfolgen auf dem Wege der Gesetz gebung.
A. Bezirke und Gemeinden

§ 69 Allgemeines

1 Der Kanton gliedert sich in Bezirke und Gemei nden.
2 Die Bezirke und Gemeinden sind s elbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und im Rahmen des überg eordneten Rechts autonom.
3 Das Gesetz bestimmt ihr Gebiet und ihren Namen.

§ 70 Bezirke

1 Die Bezirke umfassen das Gebiet einzelner oder mehrerer Gemeinden.
2 Sie üben die staatlich en Tätigkeiten aus, die ihnen das kantonale Recht über- trägt.
3 Zur Bildung von Kreisen für die erstinstanzlichen Gerichte können die Bezirke unterteilt oder zusammengefasst werden.

§ 71 Gemeinden

1 Die Gemeinden üben die staatlichen Tätigkeiten aus, die ih nen das kant onale Recht überträgt.
2 Sie sind für die örtlichen Angelegenheiten zuständig, die keiner anderen Kör- perschaft zugewiesen sind.

§ 72 Organisation

1 Bezirke und Gemeinden sind demokratisch organ isiert.
2 Sie können Parlamente einfü hren.

§ 73 Zusammenarbeit

1 Bezirke und Gemeinden arbeiten bei der Au sübung staatlicher Tätigkeit unter sich, mit dem Kanton und Gemeinden benachbarter Kantone z usammen.
2 Sie können sich zur Ausübung bestimmter Täti gkeiten in Zweckverbänden zusammenschliessen, ei ne gemeinsame Einrichtung betreiben oder überei n- kommen, dass ein Bezirk oder eine Gemeinde bestimmte Tätigkeiten für alle Beteiligten wah rnimmt.
3 Bezirke und Gemeinden können durch Gesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern und eine Tätigkeit nur so zweckmässig erfüllt werden kann.

§ 74 Bestandes - und Gebietsänderu ngen

1 Bestandes - und Gebietsänderungen der Bezirke und Gemeinden erfolgen auf dem Wege der Gesetz gebung.
3 Die Gesetzesänderung kommt nur zustande, wenn jede betroffene Gemeinde zustimmt. B. Korporationen

§ 75

1 Korporationen sind selbständige Körperschaften des kantonalen öffentl ichen Rechts.
2 Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben gewährleistet.
3 Sie sorgen für die Werterhaltung ihrer Güter und verwalten und nutzen diese sel bständig. VII. Finanzen

§ 76 Beschaffung von Mi tteln

Kanton, Bezirke und Gemeinden beschaffen sich ihre Mittel insbesondere:
a) durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben; b) aus den Erträgnissen ihr es Vermögens ;
c) aus Leistungen des Bundes und Dritter ; d) durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.

§ 77 Grundsätze der Steuererh ebung

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden erheben die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwend igen Steuern.
2 Bei der Ausgestaltung der Steuern beachte n sie das Legalitätsprinzip, die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie die wirtschaftliche Leistungsfähi gkeit.
3 Die Steuern sind so zu bemessen, dass der Leistungswille und die Wettb e- werbsfähigkeit erhalten bleib en und die Selbstvorsorge gefördert wird.

§ 78 Finanzhaushalt

1 Der Finanzhaushalt des Kantons, der B ezirke und Gemeind en ist gesetzmässig, sparsam, wirtschaftlich sowie auf Dauer ausgeglichen zu führen.
2 Voranschlag und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transp a- renz, Vergleichbarkeit und Öffen tlichkeit.

§ 79 Tätigkeits - und F inanzplanung

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden erstellen eine F inanzplanung und verknüpfen

§ 80 Finanzkontrolle

Die Finanzhaushalte werden durch unabhängige Organe kon trolliert.

§ 81 Finanzausgleich

1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich s icher.
2 Er strebt damit ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Bezirke und Gemei nden an. VIII. Staat und Ki rchen

§ 82 Kirchen und Klöster

1 Der Staat respektiert das Selbstb estimmungsrecht der römisch -katholischen und der evangelisch -reformierten Kirche sowie der übrigen Religionsgemei n- schaften.
2 Die Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht, soweit für sie keine staatskirchenrechtlichen
3 Stellung und Bestand der bestehenden Klöster und Ordensgemeinschaften bleiben gewährleistet.

§ 83 Staatskirchenrechtliche Körperschaften

1 Zugunsten der römisch -katholischen und der evangelisch -reformierten Kirche bestehen Kantonalki rchen und Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften des ö ffentlichen Rechts .
2 Die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Kanto nalkirche erlassen je ein Organisationsstatut. Die Statute werden vom Kantonsrat genehmigt, wenn sie dem Bundesr echt und dem kantonalen Recht nicht widersprechen.
3 Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.

§ 84 Mitgliedschaft

1 Jede Person mit Wohnsitz im Kanton gehört den staatskirchen rechtlichen Körperschaften ihrer Konfession an, wenn sie die im jeweiligen Organisationssta- tut genannten Voraussetzungen erfüll t.
2 Der Austritt kann der zuständigen Kirchgemeinde jederzeit schrift lich erklärt werden.

§ 85 Aufgaben und Pflic hten

1 Staatskirchenrechtliche Körperschaften unterstützen die Kirchen in d er Erfü l- lung ihrer Aufgaben. Sie können im Rah men ihrer Rechtsordnungen weitere Aufgaben übe rnehmen.

§ 80 Finanzkontrolle

Die Finanzhaushalte werden durch unabhängige Organe kon trolliert.

§ 81 Finanzausgleich

1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich s icher.
2 Er strebt damit ausgewogene Verhältnisse in der Steuerbelastung und in den Leistungen der Bezirke und Gemei nden an. VIII. Staat und Ki rchen

§ 82 Kirchen und Klöster

1 Der Staat respektiert das Selbstb estimmungsrecht der römisch -katholischen und der evangelisch -reformierten Kirche sowie der übrigen Religionsgemei n- schaften.
2 Die Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht, soweit für sie keine staatskirchenrechtlichen Körperschaften bestehen.
3 Stellung und Bestand der bestehenden Klöster und Ordensgemeinschaften bleiben gewährleistet.

§ 83 Staatskirchenrechtliche Körperschaften

1 Zugunsten der römisch -katholischen und der evangelisch -reformierten Kirche bestehen Kantonalki rchen und Kirchgemeinden als selbständige Körperschaften des ö ffentlichen Rechts .
2 Die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Kanto nalkirche erlassen je ein Organisationsstatut. Die Statute werden vom Kantonsrat genehmigt, wenn sie dem Bundesr echt und dem kantonalen Recht nicht widersprechen.
3 Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons.

§ 84 Mitgliedschaft

1 Jede Person mit Wohnsitz im Kanton gehört den staatskirchen rechtlichen Körperschaften ihrer Konfession an, wenn sie die im jeweiligen Organisationssta- tut genannten Voraussetzungen erfüll t.
2 Der Austritt kann der zuständigen Kirchgemeinde jederzeit schrift lich erklärt werden.

§ 85 Aufgaben und Pflic hten

1 Staatskirchenrechtliche Körperschaften unterstützen die Kirchen in d er Erfü l- lung ihrer Aufgaben. Sie können im Rah men ihrer Rechtsordnungen weitere Aufgaben übe rnehmen.
3 Sie verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsä t- zen einer geordneten Haushaltsfü hrung .

§ 86 Kantonalkirchen

1 Die Kantonalkirchen können zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten von ihren Kirchge- meinden gleichmässige Beiträge erh eben.
2 Sie sorgen für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemei nden.

§ 87 Kirchgemeinden

1 In den Kirchgemeinden obliegen minde stens die Wahl der Organe, der Erlass von wichtigen Rechts sätzen, die Festsetzung des Voranschlages mit Steuerfuss und die Genehmigung der Rechnung den Stimmberec htigten.
2 Für die Erfüllung kirc hlicher Tätigkeiten können die Kirchgemeinden Steuern erh eben.
3 Die Steuerpflicht und -erhebung richten sich nach der staatlichen Steuerge- setzgebung.

§ 88 Rechtsschutz

1 Die Kantonalkirchen sorgen für einen Rechts schutz ihrer Mitglieder und der Kirch gemeinden.
2 Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden können nach Massgabe des kantonalen Rechts an das Verwaltungsgericht weitergez ogen werden .
3 Das Verwaltungsgericht übt die Rechtskontrolle aus . IX. Änderung der Kantonsve rfassung

§ 89

1 Die Kantonsverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
2 Eine Teilrevision kann eine einzelne oder mehrere sachlich zusammenhänge n- de Bestimmungen u mfassen.

X. Schlussbestimmungen

§ 90 Weitergeltung und Anpassung bisherigen Rechts

1 Die nach der bisherigen Verfassung beschlossenen Erlasse und Anordnungen bleiben in Kraft. Für ihre Änderung gilt die neue Verfassung.
3 Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden gelten bis zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen weiter, sofern sie der neuen Verfassung nicht widersprechen.

§ 91 Politische Rechte

Fasst der Kantonsrat vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfas sung.

§ 9 2 Inkrafttreten

1 Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5
2 Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des ei dgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.
1 GS 22- 136 mit Änderungen vom 17. Dezember 2014 (GS 24- 27) und vom 25. Oktober 2017 (Transparenzinitiative, GS 25 -22) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011 mit 18 706 Ja gegen 12 588 Nein (Abl 2011 994). Von der Bundesve rsammlung mit Beschluss vom 14. März 2013 (BBl 2013
2621) und vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301) gewährleistet . Änderungen vom 17. Dezember 2014 in der Volksabstimmung vom 8. März 2015 angenommen mit 18 608 Ja gegen 16 142 Nein (Abl 2015 629) . Änderungen vom 25. Oktober 2017 in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 angenommen mit
27 702 Ja gegen 27 397 Nein (Abl 2018 565).
3 Gewährleistung durch die Bundesversammlung ausstehend.
4 A bs. 3 von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 3. März 2016 g ewährleistet (B Bl 2016
2301) .
5 Am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (Abl 2012 2962); Änderungen vom 17. Dezember 2014 am 8. März 2015 (Bes chlussziffer II publiziert in Ab l 2014 2821) und vom 25. Oktober 2017 am 4. März 2018 (Abl 2018 565) in Kraft getreten.
3 Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden gelten bis zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen weiter, sofern sie der neuen Verfassung nicht widersprechen.

§ 91 Politische Rechte

Fasst der Kantonsrat vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfas sung.

§ 9 2 Inkrafttreten

1 Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5
2 Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des ei dgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.
1 GS 22- 136 mit Änderungen vom 17. Dezember 2014 (GS 24- 27) und vom 25. Oktober 2017 (Transparenzinitiative, GS 25 -22) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011 mit 18 706 Ja gegen 12 588 Nein (Abl 2011 994). Von der Bundesve rsammlung mit Beschluss vom 14. März 2013 (BBl 2013
2621) und vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301) gewährleistet . Änderungen vom 17. Dezember 2014 in der Volksabstimmung vom 8. März 2015 angenommen mit 18 608 Ja gegen 16 142 Nein (Abl 2015 629) . Änderungen vom 25. Oktober 2017 in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 angenommen mit
27 702 Ja gegen 27 397 Nein (Abl 2018 565).
3 Gewährleistung durch die Bundesversammlung ausstehend.
4 A bs. 3 von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 3. März 2016 g ewährleistet (B Bl 2016
2301) .
5 Am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (Abl 2012 2962); Änderungen vom 17. Dezember 2014 am 8. März 2015 (Bes chlussziffer II publiziert in Ab l 2014 2821) und vom 25. Oktober 2017 am 4. März 2018 (Abl 2018 565) in Kraft getreten.
3 Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden gelten bis zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen weiter, sofern sie der neuen Verfassung nicht widersprechen.

§ 91 Politische Rechte

Fasst der Kantonsrat vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfas sung.

§ 9 2 Inkrafttreten

1 Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5
2 Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des ei dgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.
1 GS 22- 136 mit Änderungen vom 17. Dezember 2014 (GS 24- 27) und vom 25. Oktober 2017 (Transparenzinitiative, GS 25 -22) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011 mit 18 706 Ja gegen 12 588 Nein (Abl 2011 994). Von der Bundesve rsammlung mit Beschluss vom 14. März 2013 (BBl 2013
2621) und vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301) gewährleistet . Änderungen vom 17. Dezember 2014 in der Volksabstimmung vom 8. März 2015 angenommen mit 18 608 Ja gegen 16 142 Nein (Abl 2015 629) . Änderungen vom 25. Oktober 2017 in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 angenommen mit
27 702 Ja gegen 27 397 Nein (Abl 2018 565).
3 Gewährleistung durch die Bundesversammlung ausstehend.
4 A bs. 3 von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 3. März 2016 g ewährleistet (B Bl 2016
2301) .
5 Am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (Abl 2012 2962); Änderungen vom 17. Dezember 2014 am 8. März 2015 (Bes chlussziffer II publiziert in Ab l 2014 2821) und vom 25. Oktober 2017 am 4. März 2018 (Abl 2018 565) in Kraft getreten.
1 GS 22-136 mit Änderungen vom 17. Dezember 2014 (GS 24-27) und vom 25. Oktober 2017 (Transparenzinitiative, GS 25-22).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011 mit 18 706 Ja gegen 12 588 Nein (Abl 2011 994). Von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 14. März 2013 (BBl 2013
2621) und vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301) gewährleistet. Änderungen vom 17. Dezember 2014 in der Volksabstimmung vom 8. März 2015 angenommen mit 18 608 Ja gegen 16 142 Nein (Abl 2015 629). Änderungen vom 25. Oktober 2017 in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 angenommen mit
27 702 Ja gegen 27 397 Nein (Abl 2018 565).
3 Von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 22. März 2019 gewährleistet (BBl 2019 2861).
4 Abs. 3 von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 3. März 2016 gewährleistet (BBl 2016
2301).
5 Am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (Abl 2012 2962); Änderungen vom 17. Dezember 2014 am 8. März 2015 (Beschlussziffer II publiziert in Abl 2014 2821) und vom 25. Oktober 2017 am 4. März 2018 (Abl 2018 565) in Kraft getreten.
3 Die Bestimmungen der bisherigen Verfassung über die Bezirke und Gemeinden gelten bis zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen weiter, sofern sie der neuen Verfassung nicht widersprechen.

§ 91 Politische Rechte

Fasst der Kantonsrat vor dem Inkrafttreten der neuen Verfassung Beschlüsse, die dem Referendum unterstehen, so gilt für dieses die bisherige Verfas sung.

§ 9 2 Inkrafttreten

1 Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 5
2 Die Verfassung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Mit dem Inkrafttreten ist die Verfassung des ei dgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober 1898 aufgehoben.
1 GS 22- 136 mit Änderungen vom 17. Dezember 2014 (GS 24- 27) und vom 25. Oktober 2017 (Transparenzinitiative, GS 25 -22) .
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011 mit 18 706 Ja gegen 12 588 Nein (Abl 2011 994). Von der Bundesve rsammlung mit Beschluss vom 14. März 2013 (BBl 2013
2621) und vom 3. März 2016 (BBl 2016 2301) gewährleistet . Änderungen vom 17. Dezember 2014 in der Volksabstimmung vom 8. März 2015 angenommen mit 18 608 Ja gegen 16 142 Nein (Abl 2015 629) . Änderungen vom 25. Oktober 2017 in der Volksabstimmung vom 4. März 2018 angenommen mit
27 702 Ja gegen 27 397 Nein (Abl 2018 565).
3 Gewährleistung durch die Bundesversammlung ausstehend.
4 A bs. 3 von der Bundesversammlung mit Beschluss vom 3. März 2016 g ewährleistet (B Bl 2016
2301) .
5 Am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (Abl 2012 2962); Änderungen vom 17. Dezember 2014 am 8. März 2015 (Bes chlussziffer II publiziert in Ab l 2014 2821) und vom 25. Oktober 2017 am 4. März 2018 (Abl 2018 565) in Kraft getreten.
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