Verordnung über Seilbahnen und Skilifte
(Vom 23. Oktober 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von § 3 des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseil- bahnen und Skilifte vom 15. Dezember 1953 (Ko nkordat) 2 sowie von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über Seilbahnen und Personenbeförderung vom
21. Dezember 2006 (SebV) 3 ,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Bewill i- gung und Kontrolle der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skili fte und Schrägaufzüge im Sinne der Seilbahngesetzgebung des Bundes und des Ko nkordats.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Reglements der Konkordatskonferenz über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge vom 18. Oktober 1954 (Reglement ). 4
§2 Sprachliche Gleichbehandlung
Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleicherm assen auf Frauen und Männer. II. Zus tändigkeit en
§3 Fachs telle
1 Kantonale Fachstelle im Sinne dieser Verordnung ist das Amt für öffentlichen Verkehr.
2 Sie vollzieht die Aufgaben nach der Seilbahngesetzgebung des Bundes, des Konkordats und des Reglements, soweit diese nicht einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewi esen sind.
3 Sie bereitet die Anträge zuhanden der Aufsichtsbehörden vor und vertritt den Kanton Schwyz an der Konkordatskonferenz.
§4 Aufsichts- und Bewilligungsbehörden
1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über die dem Konkordat unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte und er ist zuständig für die Betriebsbewilligung für
gen), Förderbänder und Schrägaufzüge und es ist zuständig für die Betriebsbe- willigung für diese Anlagen.
3 Die Zuständigkeiten der Baubewilligungsbehörden richten sich nach dem Pl a- nungs - und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG). 5
III. Baubewilligung
§ 5 Anwendbares Verfahren
Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem PBG.
§ 6 Abbruch von Anlagen
1 Nicht mehr in Betrieb stehende Anlagen ohne gültige Betriebsbewilligung sind durch den Bewi lligungsnehmer auf eigene Kosten zu entfernen.
2 Kommt der Pflichtige der Aufforderung z um Abbruch nicht nach, kann die Fachstelle oder Baubewilligungsbehörde die erforderlichen Massnahmen auf dessen Kos ten ergreifen.
IV. Betriebsbewilligung
§ 7 Betriebsbewilligungspflicht
Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn
a) die Baubewilligung,
b) der Versicherungsnachweis und
c) der Abnahmebericht der Kontrollstelle des Konkordates vorliegen.
§ 8 Betriebsbeginn und Dauer
1 Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Betriebsbewill i- gung rechtskräftig ist.
2 Die Betriebsbewilligung wird für die Dauer von längstens 20 Jahren erteilt.
3 Das Gesuch um Erneuerung ist mindestens sechs Monate vor ihrem Ablauf einzureichen.
§ 9 Betriebsunterbruch und – aufgabe
1 Wird eine Anlage länger als ein Jahr nicht betrieben, hat der Betreiber die Fachstelle über den Grund und die voraussichtliche Dauer des Betriebsunter- bruchs zu informi eren.
2 Ist keine Wiederinbetriebnahme vorgesehen, muss der Fachstelle der voraus- schen Inspektionen nicht durchgeführt werden konnten, muss vor der Wiederi n- betrieb nahme eine Abnahmeinspektion durch die Kontrollstelle durchgeführt werden und ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegen.
§ 10 Entzug
1 Bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung kann die Aufsichtsbehörde die Betriebsbewilligung entziehen.
2 Droht eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der beförderten Personen, kann die Fachstelle mit sofortiger Wirkung die Betriebsbewilligung entziehen, worüber sie die technische Kontrollstelle umgehend zu infor mieren hat.
3 Die Aufsichtsbehörde hat den vorsorglichen Entzug der Betriebsbewilligung innert 30 Tagen zu genehmigen.
§ 11 Betreiberwechsel
1 Ein geplanter Betreiberwechsel muss der Fachstelle schriftlich mitgeteilt wer- den.
2 Die Fachstelle prüft unter Berücksichtigung von § 7, ob die Betriebsbewill i- gung auf den neuen Betreiber übertragen werden kann.
3 Mit der Bewilligungsübertragung gehen sämtliche Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung und dem Reglement für die bestehende Anlage auf den neuen Betreiber über. V. Sicherheit
§ 12 Grundsatz
1 Durch den Bau und Betrieb von Anlagen des Konkordates darf die Sicherheit ihrer Benützer und Dritter nicht gefährdet werden.
2 Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers und des B e- triebsinhabers bleiben vorbehalten.
3 Der Kanton übernimmt keine Haftung für den Zustand der Anlagen und für die Sicherheit ihrer Benützer.
§ 13 Haftpflichtversicherung
Der Betreiber muss für säm tliche Anlagen, die dem Konkordat unterstehen, eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen.
§ 14 Technische Kontrollen
1 Die Anlagen werden durch die Kontrollstelle regelmässig kontrolliert.
2 Die technische Kontrollstelle legt die zeitlichen Intervalle der Kontrollen für jede einzelne Anlage fest.
3 Die Kontrollstelle verfasst zuhanden der Fachstelle einen Kontrollbericht,
schen Inspektionen nicht durchgeführt werden konnten, muss vor der Wiederi n- betrieb nahme eine Abnahmeinspektion durch die Kontrollstelle durchgeführt werden und ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegen.
§ 10 Entzug
1 Bei Widerhandlungen gegen diese Verordnung kann die Aufsichtsbehörde die Betriebsbewilligung entziehen.
2 Droht eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der beförderten Personen, kann die Fachstelle mit sofortiger Wirkung die Betriebsbewilligung entziehen, worüber sie die technische Kontrollstelle umgehend zu infor mieren hat.
3 Die Aufsichtsbehörde hat den vorsorglichen Entzug der Betriebsbewilligung innert 30 Tagen zu genehmigen.
§ 11 Betreiberwechsel
1 Ein geplanter Betreiberwechsel muss der Fachstelle schriftlich mitgeteilt wer- den.
2 Die Fachstelle prüft unter Berücksichtigung von § 7, ob die Betriebsbewill i- gung auf den neuen Betreiber übertragen werden kann.
3 Mit der Bewilligungsübertragung gehen sämtliche Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung und dem Reglement für die bestehende Anlage auf den neuen Betreiber über.
V. Sicherheit
§ 12 Grundsatz
1 Durch den Bau und Betrieb von Anlagen des Konkordates darf die Sicherheit ihrer Benützer und Dritter nicht gefährdet werden.
2 Die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Eigentümers und des B e- triebsinhabers bleiben vorbehalten.
3 Der Kanton übernimmt keine Haftung für den Zustand der Anlagen und für die Sicherheit ihrer Benützer.
§ 13 Haftpflichtversicherung
Der Betreiber muss für säm tliche Anlagen, die dem Konkordat unterstehen, eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen.
§ 14 Technische Kontrollen
1 Die Anlagen werden durch die Kontrollstelle regelmässig kontrolliert.
2 Die technische Kontrollstelle legt die zeitlichen Intervalle der Kontrollen für jede einzelne Anlage fest.
3 Die Kontrollstelle verfasst zuhanden der Fachstelle einen Kontrollbericht,
1 Für die Erfüllung der Auflagen und zur Behebung technischer Mängel setzt die Fachstelle dem Betreiber eine angemessene Frist.
2 Stellen die technischen Mängel ein Unfallrisiko dar, verfügt die Aufsichtsbe- hörde auf Antrag der Fachstelle den Entzug der Betriebsbewilligung oder einen Betriebsunterbruch.
VI. Besondere Best immungen
§ 16 Gebühren
Die Erhebung von Gebühren für den Erlass von Verfügungen, welche sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, richtet sich nach der Gebührenor dnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kan ton Schwyz. 6
§ 17 7 Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, gelten die Rechtsmittel nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974. 8
2 Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel nach dem Planungs - und Baugesetz.
§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den Bau und B e- trieb von Luftseilbahnen vom 29. September 1934 9 aufgehoben.
§ 19 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft. 10
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzes- sammlung aufgenommen.
1 GS 23-55 mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 -97) .
2 SRSZ 783.110.
3 SR 743.011.
4 GS 13-671 mit Änderungen vom 16. November 1991, vom 5. Dezember 1995, vom 11. Novem- ber 1999 und vom 2. November 2006.
5 SRSZ 400.100.
6 SRSZ 173.111.
7 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
8 SRSZ 234.110.
9 GS 11 -268.
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