Verordnung zur kantonalen Nutzungsplanung Entwicklungsachse Urmiberg / Teil Brunnen ... (400.313)
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Verordnung zur kantonalen Nutzungsplanung Entwicklungsachse Urmiberg / Teil Brunnen Nord

(Vom 1 2 . Mai 2016) Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz, gestützt auf § 10 des Planungs - und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 2 und § 6 der Vollzugsverordnu ng zum Planungs - und Baugesetz vom 2. Dezember 1997 3 , verordnet :

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Der kantonale Nutzungsplan „Entwicklungsachse Urmiberg, Teil Brunnen Nord“ bezweckt die Festsetzung der Nutzungszonen und Nutzungsvorschriften, welche die Erschliessung und die verschiedenen Nutzungen im Areal Brunnen Nord auf Gemeindegebiet Ingenbohl regeln.

§ 2 Geltungsbereich

1 Der Geltungsbereich umfasst den im Nutzungsplan dargestellten Perimeter einschliesslich der Erschliessungsbereiche.
2 Soweit die vorliegende Verordnung mit dem Nutzungsplan nichts anderes regelt, gelten innerhalb des Perimeters die Bestimmungen des Baureglements der Gemeinde Ingenbohl mit dem Zonenplan Siedlung und dem Erschliessung s- plan der Gemeinde Ingenbohl, alle vom 22. August 2002, sowie die Festlegu n- gen des übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Rechts.

§ 3 Nutzungszonen und weitere Festlegungen

Im kantonalen Nutzungsplan „Entwicklungsachse Urmiberg, Teil Brunnen Nord“ werden folgende Zonenausscheidungen und weitere Fes tlegungen getroffen: Bauzonen
a) Zone für Verkehrsanlagen 1 (ZV1)
b) Zone für Verkehrsanlagen 2 (ZV2)
c) Bauzone Brunnen Nord A (BNA)
d) Bauzone Brunnen Nord B (BNB)
e) Bauzone Brunnen Nord C (BNC)
f) Industriezone (I)
g) Freihaltezone (FZ)
h) Baulinien
i) Gefahrenzone rot
j) Wildtierkorridor
k) SBB - Freiverlad „Knierampe“
l) Fuss - und Radwegverbindungen
m) Quartierplätze (Lage schematisch)
n) Bereich mit speziellen Gebäude - und Firsthöhen (Attractor)

§ 4 Ermittlung de r Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer wird gemäss dem jeweils im Zeitpunkt der Einreichung eines Gestaltungsplanes gültigen Baureglement der Gemeinde Ingenbohl ermi t- telt.

§ 5 Ausnützungsübertrag

1 Nutzungsübertragungen innerhalb der Bauzonen von Brunne n Nord sind über Strassen hinweg zulässig. Der für Gestaltungspläne gewährte Ausnützungsbonus kann nicht auf andere Flächen ausserhalb des Gestaltungsplanes umgelagert werden.
2 Der Dienstbarkeitsvertrag für die Nutzungsübertragung ist vor Baubeginn zur Ei ntragung im Grundbuch anzumelden . Die Dienstbarkeit kann nur mit Zusti m- mung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden.

§ 6 Preisgünstiger Wohnraum

1 Um Haushalten mit geringem Einkommen den Zugang zu Wohnraum zu e r- leichtern, sind in den Bauzonen Brunnen Nord A, B und C die in § 20 festg e- setzten minimalen Anteile als preisgünstiger Wohnraum zu realisieren.
2 Die Anforderungen von preisgünstigem Wohnraum sind erfüllt, wenn die Ba u- herrschaft entweder eine Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus im Sinne von Art. 36 ff. der Wohnraumförderungsverordnung (WFV) vom 26. N o- vember 2003 4 ist oder sich die Bauherrschaft für die Erstellung, die Vermietung oder den Verkauf von Wohnraum zur Einhaltung der Anforderungen des Woh n- raumförderungsgesetzes (WFG), vom 21. März 2003 5 verpflichtet. Der Gemei n- derat kann andere Finanzierungsmodelle bewilligen, sofern diese eine dem WFG mindestens gleichwertige Verbilligung gewährleisten.
3 Bei nicht gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften werden die höchstzulässigen Mietzinse zwischen dem Gemeinderat und der Bauherrschaft bzw. dem Eige n- tümer nach den Grundsätzen des WFG festgelegt. Kann keine Einigung erzielt werden, erlässt der Gemeinderat eine Verfügung. Der Gemeinderat kann mit den Baugesuchsunterlagen einen Mietzinsplan verlangen un d diesen für verbindlich erklären.
4 Die als preisgünstiger Wohnraum ausgewiesene Bruttogeschossfläche darf nicht zweckentfremdet werden. Das Zweckentfremdungsverbot wird vom G e- meinderat als öffentlich - rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerk t.

§ 7 Verkehrserschliessung und Etappierung

1 Die Strassenerschliessung Brunnen Nord erfolgt in zwei Erschliessungseta p- pen.
2 Zeithorizont Z1, 1. Etappe „Pinsellösung“ (Befristete Lösung) Als „Pinsellösung“ wird die Anpassun g der Signalisation und der Markierung im Bereich Bahnhof Brunnen bezeichnet. Für die 1. Etappe der „Pinsellösung“ erfolgt die Erschliessung vom Bahnhof Brunnen her über die Industriestrasse. Zudem wird über die bestehende Wendeplatte bei der SBB - Brücke im Gebiet „Stegstuden“ eine Erschliessung für den Baustellenverkehr von Norden ermö g- licht. Die „Pinsellösung“ regelt die Verkehrserschliessung dieser 1. Etappe bis die definitive Strassenerschliessung realisiert ist.
3 Zeithorizont Z2, 2. Etappe „Spange Brun nen Nord“ (Definitive Lösung) Als „Spange Brunnen Nord“ wird eine neue Basiserschliessung vom Kreisel Gätzli zur Bahnüberquerung 17i bezeichnet. Im Gebiet „Stegstuden“ ist die Anbindung der Basiserschliessungsstrasse mit der neuen Groberschliessung s- strasse durch die Realisierung eines neuen Strassenknotens sicherzustellen.
4 Die Grundeigentümer im Perimeter des kantonalen Nutzungsplans sind ve r- pflichtet, sich bei der Feinerschliessung gegenseitig zu unterstützen und sich die erforderlichen Fuss - und Fahrweg rechte einzuräumen. Im Gestaltungspla n- verfahren ist jeweils die Feinerschliessung für das eigene sowie die angrenze n- den Gebiete aufzuzeigen. Sofern sich die Parteien über die Höhe der Entschäd i- gung nicht einigen können, wird diese im Verfahren nach § 41 Ab s. 3 PBG festgelegt.

§ 8 Fuss - und Radverkehr

1 Um den Fuss - und Radverkehr sicher zu gestalten, ist dieser entsprechend der örtlichen Verhältnisse entweder kombiniert oder getrennt zu führen.
2 Die arealinterne Linienführung ist auf das kantonale und kom munale Fuss - und Radroutennetz abzustimmen und sichert einen optimalen Zugang zu den Halt e- stellen des öffentlichen Verkehrs.
3 Das im Nutzungsplan schematisch festgesetzte Fuss - und Radwegnetz muss spätestens mit Beginn der Umsetzung der 2. Etappe (Zeithor izont Z2) durchg e- hend benutzbar sein.
4 In den Gestaltungsplänen sind Massnahmen zur Reduktion des motorisierten Individualverkehrs aufzuzeigen.

III. Zonenbestimmungen

§ 9 Zone für Verkehrsanlagen 1

1 Die Zone für Verkehrsanlagen 1 (ZV1) dient der Realisi erung von Basise r- schliessungsanlagen. Es dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Zone nicht widersprechen. Dazu zählen insbesondere auch
gestattet, die den Zonenzweck nicht vereiteln.
3 Die Kosten für die Basiserschliessungsanlagen werden durch den Kanton Schwyz, den Bezirk Schwyz und die Gemeinde Ingenbohl getragen . Vorbehalten bleiben die Ausgabenbeschlüsse der hierfür zus tändigen Organe.

§ 10 Zone für Verkehrsanlagen 2

1 Im Bereich der Zone für Verkehrsanlagen 2 (ZV2) dürfen nur Bauten und Anl a- gen erstellt werden, die dem Zweck der Zone nicht widersprechen. Dazu zählen insbesondere auch zweckmässige Lärmschutzmassnahmen.
2 Bis zur Realisierung der neuen Groberschliessungsstrassen sind Nutzungen gestattet, die den Zonenzweck nicht vereiteln, namentlich Parkplatznutzungen.
3 Der Kostenanteil der Gemeinde beträgt, unter Vorbehalt der Ausgabenb e- schlüsse durch die Gemeindevers ammlung / Urnenabstimmung, für die Grobe r- schliessungsstrasse zwischen dem Bahnhof Brunnen und der Gemeindegrenze bei der Muotabrücke 15 %, exklusive Strassenknoten Stegstuden.
4 Die neue Groberschliessungsstrasse kann mit Beschluss der Gemeindeve r- sammlung nach deren Fertigstellung entschädigungslos durch die Gemeinde übernommen werden. Sie ist dem Gemeingebrauch gewidmet.

§ 11 Bauzonen Brunnen Nord

1 Die Bauzonen Brunnen Nord sind für Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe, Wohnnutzungen und Freizeiteinricht ungen bestimmt. Es gilt die Empfindlic h- keitsstufe III.
2 Mit Ausnahme der Industriezone sowie der Grundstücke Nr. 1423, Nr. 1424 und Nr. 2275 besteht Gestaltungsplanpflicht. Die Gestaltungspläne haben eine Mindestfläche von 7'000 m 2 aufzuweisen und müssen die notwendigen Etappen beinhalten.
3 Mit dem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat eine Erhöhung der maximal zulässigen Ausnützungsziffer in den Bauzonen Brunnen Nord B und C nach § 20 dieser Verordnung um höchstens 0.2 bewilligen, sofern Vorteile im Sin ne von § 24 Abs. 2 f. PBG vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Bei Inbetriebnahme der definitiven Erschliessung gemäss § 7 Abs. 3 dieser Verordnung eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr (z.B. Ortsbus) vorliegt bzw. sic hergestellt wird.
b) Die Erhöhung mit den überwiegenden öffentlichen Interessen vereinbar ist, insbesondere im Vergleich zur ordentlichen Ausnützung keine Beeinträcht i- gung der Wohnhygiene im Gestaltungsplangebiet und dessen Nachbarschaft bewirkt und eine o rtsbaulich gute Lösung getroffen wird. Diese Nachweise sind mittels Vorlage eines Richtprojektes zu erbringen.
c) Die Sonderbestimmungen des Gestaltungsplans mindestens die Einhaltung des Minergiestandards für Wohnbauten vorschreiben. Ein weitergehender An spruch auf eine Ausnützungserhöhung besteht nicht. Vorbehalten bleibt zudem die Genehmigung des Regierungsrates nach § 30 Abs. 5 PBG.
kann der Gemeinderat im Gestaltungsplan zudem die Reduktion der internen Grenz - , Gebäude - und Strassenabstände bewilligen.

§ 12 Bauz one Brunnen Nord A (BNA)

1 In dieser Zone sind verkehrsintensive Einrichtungen zulässig, sofern die en t- sprechenden Weisungen des Regierungsrates zu verkehrsintensiven Ei nrichtu n- gen 6 und die entsprechenden Anliegen der Störfallvorsorge 7 eingehalten werden.
2 In der Bauzone Brunnen Nord A gilt für den Gestaltungsplan zusätzlich:
a) Gegenüber der Bahnlinie SBB und der neuen Groberschliessungsstrasse ist die Einhaltung der An forderungen der Lärmschutzverordnung 8 nachzuweisen; insbesondere ist der Immissionsgrenzwert gegenüber der Bahnlinie und der Planungswert gegenüber der neuen Groberschliessungsstrasse auszuweisen sowie die Immissionsgrenzwerte für die entsprechenden Nutzun gen gege n- über der Reismühle.
b) Entlang von Erschliessungsstrassen und im Bereich von Plätzen sind die Sockelgeschosse gewerblich, vorab publikumswirksamer Nutzung vorbeha l- ten, zu nutzen. Eine Wohn - oder Garagennutzung ist in diesen Bereichen nicht zulässi g. Davon ausgenommen sind Zufahrten zu Sammelgaragen.
c) Es ist ein öffentlich zugänglicher Platz mit entsprechender Platzgestaltung vorzusehen.

§ 13 Bauzone Brunnen Nord B (BNB)

1 In der Bauzone Brunnen Nord B gilt für den Gestaltungsplan zusätzlich:
a) Gegenüber der Reismühle ist die Einhaltung der Anforderungen der eidg e- nössischen Lärmschutzverordnung nachzuweisen; insbesondere ist der I m- missionsgrenzwert für die entsprechenden Nutzungen massgebend.
b) Es ist ein öffentlich zugänglicher Platz mit entspr echender Platzgestaltung vorzusehen.
c) Bei einer allfälligen Betriebserweiterung der Reismühle kann auf den min i- malen Wohnanteil verzichtet werden.
2 B ei einem ganzen oder teilweisen Abbruch der bestehenden Bauten auf Grun d- stück Nr. 1393 ist angrenzend an die Muotastrasse ein e Wende anlage für Las t- wagen zu schaffen. Diese ist den Gewerbebetrieben Herti gegen eine angeme s- sene Entschädigung zur Mitbenützung zur Verfügung zu stellen. Sofern sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung nicht einigen können , wird diese im Verfahren nach § 41 Abs. 3 PBG festgelegt. Mit der Inbetriebnahme de r Wend e- anlage wird die Muotastrasse für den Durchgangsverkehr gesperrt.

§ 14 Bauzone Brunnen Nord C (BNC)

1 In der Bauzone Brunnen Nord C gilt für den Gestaltungsplan zusä tzlich:
a) Gegenüber der Reismühle ist die Einhaltung der Anforderungen der eidg e- nössischen Lärmschutzverordnung nachzuweisen; insbesondere ist der I m- missionsgrenzwert für die entsprechenden Nutzungen mas s gebend.
b) Im Rahmen der zweiten Etappe (Zeithorizont Z2) ist in Absprache mit der
sind der Gemeinde gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Das Ki n- dergartenlok al hat den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen.
c) Es sind öffentlich zugängliche Plätze mit entsprechender Platzgestaltung vorzusehen.
2 In der Bauzone BNC ist der Fortbestand des SBB - Freiverlades, im Bereich des im Nutzungsplan speziell bezeichneten Standorts, solange zu gewährleisten, bis Ersatz geschaffen ist.

§ 15 Industriezone

1 Die Industriezone ist für höchstens stark störende Industrie - und Gewerbe - betriebe bestimmt. Als zonenkonform gilt auch eine Freiverladeanlage für den Güterumschlag Schi ene - Strasse.
2 Es sind nur betrieblich an den Standort gebundene Wohnungen gestattet; sie müssen sich möglichst im obersten Geschoss der Bauten befinden.
3 Für technisch bedingte Bauten und Gebäudeteile (wie Kamine, Liftbauten, Silos usw.) kann der Gemeind erat gegenüber der Tabelle der Grundmasse a b- weichende Masse gestatten, sofern das Orts - und Landschaftsbild nicht beei n- trächtigt wird.

§ 16 Freihaltezone

1 Die Freihaltezone bezweckt
a) die Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen innerhalb oder zwischen Siedlungen.
b) die Freihaltung von wichtigen Landschaftselementen, insbesondere von Fluss - und Bachläufen.
c) die Sicherstellung respektive den Ausbau einer Rad - und Fusswegverbi n- dung.
2 Oberirdische Bauten und Anlagen sind untersagt, soweit sie nicht für die B e- wirtschaftung des Gebietes notwendig sind oder dem Hochwasser - und Gewä s- serschutz dienen. Die zur Erschliessung der angrenzenden Bauzonen notwend i- gen Rad - und Fusswege sind gestattet.

§ 17 Gefahrenzone rot

1 Die Gefahrenzone rot bezeichnet die Gebi ete mit erheblicher Gefährdung durch Hochwasser. Neue Bauten und der Wiederaufbau von Bauten sind grundsätzlich verboten.
2 Wesentliche Umbauten von bestehenden Gebäuden können nur bewilligt we r- den, wenn gleichzeitig mit baulichen Massnahmen das Schadenris iko auf ein Minimum reduziert wird und die Anzahl der gefährdeten Personen nicht erhöht wird.
3 Standortgebundene Bauten und Anlagen können als Ausnahme bewilligt we r- den, wenn sie mit sichernden Massnahmen vor Zerstörung und Schaden g e- schützt werden.
1 Im Bereich des im kantonalen Nutzungsplan überlagernden Wildtierkorridors ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behi n- derungen soweit möglich zu verbessern. Licht - , Lärm und andere störende I m- missionen sin d zu vermeiden.
2 Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt eine Baubewilligungspflicht für sämtliche We i- dezäune, Einfriedungen, Tiergehege und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegu ngen wirken könnten.
3 Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nac h- weis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaft s- kammer für Wildtiere nicht verschlechtert.

§ 19 Baulinien

1 Zur Sicherung des Strass enraums und des Gewässerraums sowie zur Regelung des Abstandes von Bauten und ähnlich wirkenden Anlagen zur Strasse, zur Muota und zum Wald werden im Nutzungsplan Baulinien festgelegt.
2 Für bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Baulinien gelten § 72 PBG und § 45 des Strassengesetzes vom 15. September 1999 9 .
3 Innerhalb der Baulinie sind nur Bauten und Anlagen gestattet, die dem Zweck der Baulinie nicht widersprechen. Bauten und Anlagen zum Unterhalt und für den Lärmschutz sowie die Sicherstellung res pektive den Ausbau von Fuss - und Radwegen sowie nach § 16 und 17 zulässige Bauten und Anlagen sind g e stattet.
4 Zudem sind öffentliche Anstalten und gemischtwirtschaftliche oder private Unternehmungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, berechtigt, im Baul inienb e- reich gegen Ersatz des verursachten Schadens unterirdische Leitungen samt zugehörigen Bauwerken zu erstellen und fortbestehen zu lassen. Der Bestand derartiger Leitungen und Bauwerke kann im Grundbuch angemerkt werden.
1 Es gelten f olgende Grundmasse: BNA BNB BNC I Ausnützungsziffer 1.8 1.5 1.5 - Minimaler Wohnanteil *, davon minimaler Anteil preisgünstiger Wohnraum
20 %
15 %
20 %
15 %
30 %
15 % - Minimaler Gewerbeanteil * 50 % 50 % 40 % Maximale Gebäude - und Firsthöhen **

23.5 m 18.5 m 23.5 m 20 m

Maximale Gebäude - und Firsthöhen der Bauten a n- grenzend an den Karl - Hürlimann - Platz (gemäss Abgrenzung im kantonalen Nutzungsplan) **
26 m * Der minimale Wohnanteil wie auch der minimale Gewerbeanteil bemessen sich am Total der realisierten anrechenbaren Bruttogeschossfläche und je Gestaltungsplan. Freie Berufe sowie kaufmännische Dienstleistungs - und Handelsbetriebe und dergleichen gelten bei der Berechnung des minimalen Gewerbeanteils als Gewerbe. ** Die für die Zonen festg elegten maximalen Höhen des Dachrands dürfen nur durch unterg e- ordnete technische Aufbauten (Liftüberfahrten, Lüftungsrohre, Kaminummauerungen, etc.) überschritten werden. Zusätzliche Dach - oder Attikageschosse sind ausgeschlossen. Davon au s- genommen sind Ho chbauten im Sinne von Absatz 2 bis 4 dieser Bestimmung.
2 Bestehende Hochbauten mit Gebäudehöhen von mehr als 20 m können im gleichen Umfang und mit gleicher Höhe nur ersetzt werden, wenn keine Nu t- zungsänderungen erfolgen, davon ausgenommen ist das Siloge bäude auf Grun d- stück Nr. 1393.
3 Bestehende in der Höhe gestaffelte Hochbauten können in der Zone BNC bis auf die maximal e Gebäudehöhe des höchsten Gebäudeteils aufgestockt oder ersetzt werden. Davon ausgenommen ist das Sil ogebäude auf dem Grundstück Nr. 1 423.
4 Der Abbruch und Neubau bzw. die Umnutzung des Silogebäudes auf dem Grundstück Nr. 1423 erfordert ein wettbewerbliches Verfahren unter Be - teiligung des Gemeinderates Ingenbohl. Es gelten die Grundmasse der Zone BNC mit einer Ausnützungsziffer von 1.7 nach Durchführung eines wettb e- werblichen Verfahrens. Von den Vorschriften betreffend Parkierung und Nu t- zung gemäss § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist das Grundstück Nr. 1423 ausgenommen.
5 Der bestehende, bereits bewilligte Bereich „A ttractor“ in der Zone BNC, bildet einen in sich geschlossenen, separaten Teil mit einer maximalen Bruttog e- schossfläche (BGF) von 15‘850 m 2 gemäss Baubewilligung vom 19. August

2013. Für nachträgliche Projektänderungen, die eine Erhöhung der BGF zur

Folge h aben, ist die erforderliche zusätzliche Landfläche nachzuweisen.
1 Die minimalen Nutzungsanteile gemäss § 20 dieser Verordnung sind pro Zone nachzuweisen. Davon ausgenommen ist das Grundstück Nr. 1423, für welches der Nachweis pro Parzelle zu erfolgen hat . In Zonen mit mehreren Grundeige n- tümern ist der Nachweis pro Gestaltungsplan zu erbringen. Ein Gestaltungsplan kann in mehrere Bauetappen unterteilt werden, wobei die Nutzungsanteile in einzelnen Baubereichen zusammeng efasst werden dürfen.
2 Der Anteil an preisgünstigem Wohnraum bezieht sich auf die anrechenbare Bruttogeschossfläche „Wohnen“, dies mit entsprechendem prozentualem Nac h- weis bei Abschluss der Überbauung pro Zone b zw . beim Grundstück Nr. 1423 pro Parzelle , u nd nicht pro Bauetappe.
3 Wird eine Bauetappe mit zu hohem Wohn - oder Gewerbeanteil realisiert, ist der Nachweis zu erbringe n, wo und wie der geforderte minimale Nutzungsanteil Wohnen oder Gewerbe erfüllt werden kann. Der Gemeinderat Ingenbohl lässt im Bau bewilligungsverfahren eine öffentlich - rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken.
4 Wird der Anteil an preisgünstigem Wohnraum nicht vorgängig oder gleichzeitig mit dem Wohnanteil realisiert, ist der Nachweis zu erbringen, wo und wie der geford erte minimale Anteil an preisgünstigem Wohnraum erfüllt und rechtlich gesichert werden kann (z.B. Baubereich im Gestaltungsplan).
5 Werden im Bereich „Attractor“ Wohnungen realisiert, kann der erforderliche Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum im Rahme n einer weiteren Bau e- tappe in der Zone BNC realisiert werden.

§ 22 Parkierung

1 Die Parkplätze für Wohnungen berechnen sich gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b Baureglement Brunnen und für Verkaufsflächen sowie Dienstleistung / Gewerbe / Freizeit gemäss der VSS - N orm SN 640 281 „Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen“ vom 1. Februar 2006, wobei aufgrund des ÖV - Anschlusses und der Nähe des Bahnhofes Brunnen sowie der Langsamverkehrs - Anbindung die erforderlichen Parkplätze um 50 % reduziert werden dürfen .
2 Im Zeithorizont Z1 (1. Etappe „Pinsellösung“) dürfen maximal 788 Parkplätze realisiert werden, welche wie folgt auf die Bauzonen Brunnen Nord aufgeteilt werden (vorbehalten bleibt § 20 Abs. 4 dieser Verordnung): BNA BNB BNC Parkplatzkontingente 518 100 170 traglicher Vereinbarung unter den Bauzonen Brunnen Nord anderweitig aufg e- teilt werden.
3 Für den Zeithorizont Z2 (2. Etappe „Spange Brunnen Nord“) erfolgt die Ermit t- lung de r Parkplatzzahl gemäss § 22 Abs. 1 dieser Verordnung.
1 Für den Zeithorizont Z1 (1. Etappe „Pinsellösung“) werden maximale Nutzu n- gen festgelegt. Die nachfolgenden Nutzungen dürfen nicht überschritten werden ( vorbehalten bleibt § 20 Abs. 4 dieser Verordnung) : BNA (BGF) BNB (BGF) BNC (BGF)
a) Verkaufsflächen
b) Wohnen oder Dienstleistung/ Gewerbe/Freizeit
c) Dienstlei s- tung/Gewerbe/Freizeit
3‘000 m 2
12‘000 m 2
9‘000 m 2 --
7‘000 m 2
10‘000 m 2
1‘500 m 2
9‘500 m 2
4‘850 m 2 Total 24‘ 000 m 2 17 ‘000 m 2 15‘850 m 2 Insgesamt 56‘850 m 2
2 Nutzungsverschiebungen unter und innerhalb der drei Zonen sind unzulässig.
3 Rechtmässige Nutzungen, welche vor dem 1. Juli 2013 Bestand hatten, we r- den nicht angerechnet.

IV. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 24 Inkrafttreten

1 Das Volkswirtschaftsdepartement bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. 10
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgeno m- men.

§ 25 Übergangsbestimmungen

1 Mit dem Ink rafttreten des Nutzungsplans Brunnen Nord wird für das betreffe n- de Gebiet der rechtskräftige kommunale Nutzungsplan Ingenbohl, bestehend aus dem Baureglement, dem Zonenplan Siedlung und dem Erschliessungsplan mit Reglement vom 22. August 2002, aufgehoben, unter Vorbehalt von § 2 dieser Verordnung.
2 Bis zur Inbetriebnahme der neuen Groberschliessungsstrasse hat die Industri e- strasse die Funktion einer Groberschliessungsstrasse für die 1. Etappe. A n- schliessend gilt sie als Feinerschliessung.
1 GS 24 - 69.
2 SRSZ 400.100 .
3 SRSZ 400.111 .
4 SR 842.1 .
2013 2 852 ) .
7 SR 814.012 .
8 SR 814.41 .
9 SRSZ 442.110 .
10 3. Juni 2016 (Abl 2016 1267).
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