Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen
(Vom 14. Oktober 2014) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz , gestützt auf § § 1, 2 und 30 des Polizeigesetzes vom 22. März 2000 (PolG) 2 , § 4 des Dienstreglements der Kantonspolizei vom 23. Januar 2001 (DR) 3 , §§ 4, 7 und 49 des Feuerschutz gesetzes vom 12. Dezember 2012 (FSG) 4 sowie §§ 2 Abs. 1 , 4 , 11, 13 Abs. 2 und 62 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 16. Ok- tober 2002 (GesG) , 5 beschliesst:
I. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Führ ung, Koordination und Verantwortlichkeiten bei der aufgabenübergreifenden Bewältigung von nicht vorhersehbaren und nicht planbaren Ereignissen durch die Blaulichtorganisationen. Ausgenommen sind polizeiliche Sonderlagen.
2 Die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Leitung und Dienstvorschriften sowie die Finanzierung der einzelnen Blaulichtorganisationen und die Einsatzkosten ric h- ten sich nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung.
3 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechts und des kant o- nalen Rechts, namentlich der Bevölkerungsschutzgesetzgebung und der Straf- prozessordnung.
§ 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für folgende Blaulichtorganisationen:
a) Kantonspolizei ;
c) sanitätsdienst liches Rettungswesen: Rettungsdienste, Sanitätshilfsstellen , sanität sdienstliche Ersteinsatzelement e und Care Team .
2 Sie gilt weiter für:
a) Spezialdienste wie die See- , Luft -, Berg- oder Höhlenret tung sowie weitere Sachverständige, wenn sie von der Einsatzleitung einer Blaulichtorganisation oder der Gesam teinsatzleitung zur Ereignis bewältigung beigezogen werden;
b) Organe anderer Kantone und des Bundes bei Hilfeleistungen und Unterstü t- zungseinsätzen nach Massgabe interkantonaler Verträge und des Bundes-
und in Zusammenarbeit mit den anderen Blaulicht organi sationen einen Einsat z- behelf .
§ 3 Ereignisarten
Es wird zwischen folgenden Ereignissen unterschieden: a) Normale Lage (Alltagsereignis ): Situation, in welcher die ordentlichen Abläu- fe zur Aufgabenerfüllung ausreichen. Das örtlich begrenzte Schadenereignis kann unter der Einsatzführung der Feuerwehr durch die beteiligten Blau- lichtorganisationen in ihrer Alltagsorganisation bewältigt wer den. b) Besondere Lage (Grossereignis b- läufe zur Aufgabenerfüllung teilweise nicht mehr ausreichen. Das örtlich be- grenz te Schadenereignis bedarf der übergeordneten Führung und Koordina- tion durch eine Gesamteinsatzlei tung. c) Ausserordentliche Lage (Katastrophe) : Situation, in welcher die ordentlichen Abläufe zur Aufgabenerfüllung in zahlreichen Bereichen und Sektoren nicht mehr ausreichen. Das s ehr grosse Schadenereig nis muss nach den Einsat z- prioritäten durch den kantonalen Führungsstab bzw. die regionalen oder Gemeindeführungsstäbe gemäss § 11 des Gesetzes über den Bevölkerungs- schutz und den Zivilschutz vom 16. März 2005 6 koordiniert werden.
§ 4 Alarmierung
Die Alarmierung der Blaulicht organisationen richtet sich nach der kantonalen Feuerschutz -, Polizei - und Gesundheits gesetzgebung.
§ 5 Kommunikationsmittel
1 Die Kommunikation vor Ort erfolgt mündlich oder über technische Kommunika- tionsmittel.
2 Als prioritäres technisches Kommunikationsmittel der Gesamteinsatzleit ung und der Einsatzleiter der Blaulicht organisationen wird ein gemeinsames Funk- netz eingesetzt . Ergänzend können Mobiltelefone verwendet werden.
3 Innerhalb der einzelnen Blaulichtorganisation werden die eigenen Kommunika- tionsmittel verwendet . II. Gesamteinsatzleitung und - koordination
§ 6 Gesamteinsatzleiter
1 Bei besonderen Lagen ist ein dafür ausgebildeter Polizeioffizier als Gesamtei n- satzleit er (GEL) für die Gesamt führung und Koordination des Einsatzes zustän- dig.
2 Der Gesamteinsatzleiter:
a) trägt die Führungs verantwortung für den Einsatz;
c) führt die Absprache- und Lager apporte;
d) ordnet Sofortmassnahmen zur Gefahrenabwehr und zum Schutz von Pers o- nen, Tieren und Sachen an;
e) fordert bei Notwendigkeit weitere Einsatzformationen und zusätzliche Ei n- satzmittel an;
f) entscheidet bei Uneinigkeit unter den beteiligten Blaulicht organisationen;
g) meldet das Ereignis zeitgerecht dem örtlichen Führungsstab;
h) stellt die Warnung und Information der Bevölkerung sicher und sorgt für eine abgestimmte und zeitgerechte Öffentlichkei tsarbeit.
§ 7 Führungss truktur der Gesamteinsatzleitung
1 Während der gemeinsamen Bewältigung einer besonderen Lage unterstehen der direkten Weisungsbefugnis des Gesamteinsatzleiter s:
a) die Bereichsleiter d er Feuerwehr, der Kantonspolizei und des sanität sdiens t- lichen Rettungswesens (Führungsstab) ;
b) die Verantwortl ichen der beigezogenen Spezialdienste und der Organe and e- rer Kantone bzw. des Bundes sowie die Sachverständigen.
2 Der Gesamteinsatzleiter kann ausserdem direkt in Anspruch nehmen:
a) den Mediendienst der Kantonspolizei;
b) die Führungsunterstützung der Kantonspolizei und der Feuerwehr en.
3 Der Gesamteinsatzleiter untersteht aufsichtsrechtlich dem Polizeikommandan- ten bzw. dem Vor steher des Sicherheitsdepartements .
§ 8 Gemeinsame Übungen
1 Die Kantonspolizei organisiert und koordiniert gemeinsame Übungen.
2 Die Blaulichtorganisationen wirken an der Planung und Durchführung der gemeinsamen Übungen mit.
3 Jede Blaulichtorganisation trägt ihre eigenen Kosten der gemeinsamen Übun- gen.
III. Scha denplatzorganisation
§ 9 Schadenplatz
Der Schadenplatz bezeichnet den Ort, der von einem Ereignis betroffen ist, bestehend aus Gefahrenzone, Sperrzone und Verkehrsumleitzone.
§ 10 Gefahrenzone
1 Die Gefahrenzone umfasst den abgeriegelten Kernbereich des Schadenplatzes , in welchem spezi elle Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz, zur Bergung und zur Rettung von Personen und Objekten getroffen werden.
stung begangen werden.
3 Für die Gefahrenzone ist grundsätzlich der Einsatzleiter der ersteintreffenden Feuerwehr zuständig.
§ 11 Sperrzone
1 Die Sperrzone umfasst den an die Gefahrenzone anschliessenden Bereich, in welchem insbesondere stationiert sind:
a) die Gesamteinsatzleitung;
b) die Einsatzorganisationen;
c) die Sanitätshilfsstelle;
d) die Patientensammelstelle;
e) die Sammelstelle für die unverletzten Personen.
2 Die Sperrzone dient der Abriegelung des Schadenplatzes gegen Unbefugte und darf nur über die bezeichneten Pforten durch die Berechtigten begangen wer- den.
3 Für die Sperrzone ist der Einsatzleiter der ersteintreffenden Feuerwehr oder der Einsatzleiter der Kantonspolizei zuständig.
§ 12 Verkehrsumleitzone
1 Die Verkehrsuml eitzone umschliesst den äusser en Bereich des Schadenplat zes, in welchem insbesondere stationiert sind:
a) die Warteräume (Bereitstellungsräume) für weitere Einsatzformationen und -mittel;
b) der Helikopterlandeplatz;
c) die Medienkontaktstelle der Kantonspolizei.
2 Die Verkehrsumleitzone dient dazu, den Schadenplatz von unnötigem und hinderlichem Verkehr freizuhalten, die Einweisung der Einsatzformationen und Einsatzmittel zu erleichtern und den Rettungsdiensten rasche und sichere Transportwege zu sichern. Sie darf nur an den bezeichneten Pforten durch die Berechtigten passiert werden.
3 Für die Verkehrsumleitzone ist grundsätzlich der Einsatzleiter der Kantonspol i- zei zuständig.
IV. Einsatzablauf
§ 13 Grundsätze
1 Bei jedem Einsatz gilt folgende Prioritätenordnung:
a) Schadenplatzorganisation und Sicherheit der Einsatzkräfte;
b) Schutz und Rettung der betroffenen Personen, Tiere und Sachen ;
c) Sichern von Spuren und polizeiliche Tatbestandsaufnahme sowie Ermit t- lungstätigkeit .
Vorgaben gemäss §§ 14 ff., dem Einsatzbehelf sowie in einvernehmlicher Zu- sammenarbeit der Blaulicht organisationen.
3 Die Blaulicht organisationen sind für die Umsetzung der aufeinander abge- stimmten Anordnungen und Massnahmen in ihrem eigenen Aufgabenbereich verantwortlich.
§ 14 Erst koordination
1 Der Einsatzleiter der ersteintreffenden Feuerwehr ist für die Erstkoordination auf dem Schadenplatz zuständig.
2 Er bestimm t in Absprache mit den Einsatzleitern der anwesenden Blaulicht or- ganisationen umgehend:
a) die Einsetzung einer Gesamteinsatzleitung und der Führungsunterstützung;
b) die Schadenplatzorganisati on.
§ 15 Orientierungsrapport
Nach dem Eintreffen der E insatzleiter der weiteren Blaulicht organisationen führt der Einsatzleiter der Feuerwehr einen Orientierungsrapport durch und legt das weitere Vorgehen fest.
§ 16 Abspracherapport
Nach seinem Eintreffen lässt sich der Gesamteinsatzleiter über die Schadenlage orientieren und übernimmt die Gesamteinsatzleitung.
§ 17 Lagerapport e
Der Ge samteinsatzleiter führt mit seinem Führungsstab und bei Bedarf mit den Verantwortlichen der beigezogenen Spezialdienste und Organe sowie den Sach- verständigen regelmässig Lagerapporte durch.
V. Umgang mit Personen, Tieren und Sachen
§ 18 Patientenleitsystem
1 Zur Festlegung der Ber gungs -, Behandlungs - und Transportdringlichkeit sind grundsätzlich alle vom Er eignis betroffenen Personen nach dem Patien- tenleitsy - stem (PLS) zu kennzeichnen.
2 Bei einer grossen Zahl of fensichtlich unverletzter Personen kann die Anwen- dung des PLS auf Verletzte und Tote beschränkt werden.
3 Die Kantonspolizei erhebt nach Möglichkeit die Personalien aller vom Ereignis
Die Feuerwehr ist für die Bergung der verletzten Personen aus der Gefahren- zone zuständig und übergibt diese an der Patientensammelstelle an die Ein -satzkräfte des sani tätsdienstlichen Rettungswesens.
§ 20 Unverletzte Personen
1 Die Feuerwehr bringt die unverletzten Personen aus der Gefahrenzone und übergibt sie an der Sammelstelle an die Kantonspolizei .
2 Die Kantonspolizei:
a) führt die unverletzten Personen der für die Betreuungsstelle zuständigen Einsatzorganisation zu;
b) ist für deren Entlassung oder Übergabe an die Angehörigen besorgt .
§ 21 Tote
1 Personen, die in der Gefahrenzone sterben, werden vorläufig dort belassen.
2 Personen, die in der Sperrzone sterben, werden nach Möglichkeit zur Toten- sammelstelle gebracht, für welche die Kantonspolizei zuständig ist.
3 Die Todesfeststellung erf olgt ausschliesslich durch eine n Arzt .
§ 22 Streugut
1 Auf dem Schadenplatz vorgefundenes Streugut ist nach Möglichkeit unverän- dert vor Ort zu belassen. Zwingend erforderliche Veränderungen sind nach Mög- lichkeit zu dokumentieren.
2 Die Kantonspolizei ist für die Erhebung, die vorübergehende Aufbewahrung und die weitere Behandlung des Streugutes zuständig.
§ 23 Medienvertreter
1 Die Medienvertreter werden vor Ort an der Medienkontaktstelle durch die Kan- tonspolizei betreut.
2 Die Einsatzleiter der Blaulichtorganisationen und die Einsatzkräfte sind nicht befugt, den Medienvertretern Auskunft zu erteilen.
3 Medienvertreter haben keinen unbegleiteten Zutritt zur Gefahren - und Sperrz o- ne. Sie dürfen mit den betroffenen Personen auf dem Schadenplatz nur in Kon- takt treten oder Bild - und Ton aufnahmen machen, sofern deren Einwilligung vorliegt bzw. deren Persönlichkeits - und Datenschutzrechte gewahrt bleiben.
§ 24
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft. 7
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
1 GS 24 -18.
2 SRSZ 520.110.
3 SRSZ 520.111.
4 SRSZ 530.110.
5 SRSZ 571.110.
6 SRSZ 512.100.
7 Abl 2014 2392.
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