Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Steineraa in Steinen (452.520.1)
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Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Steineraa in Steinen

(Vom 3. März 2013) Die Bezirksgemeindeversammlung Schwyz, gestützt auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (eidg. Wasserrechtsgesetz) vom 22. Dezember 1916 2 und des kantonalen Wasserrechtsgesetzes vom 11. September 1973 3 , verleiht: der Elektrizitätswerk des Bezirks Schwyz AG, Riedstrasse 17, 6430 Schwyz die Konzession zur Nutzung der Wasserkraft der Steineraa unter den nachfolgenden Bedingungen: Art. 1 Umfang der Konzession
1 Der Bezirk Schwyz erteilt der Konzessionärin das Recht, die Wasserkraft der Steineraa ab Kote 710 m ü. M. (Wasserentnahme) bis auf Kote 492 m ü. M. (Wasserrückgabe) zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie zu nutzen.
2 Für den Umfang des Nutzungsrechtes ist die nachstehende Unterlage massge- bend: Konzessionsgesuch vom 31. Januar 2012
3 Für den Umfang des Nutzungsrechtes sind die nachstehenden Unter lagen wegweisend: a) Übersichtsplan Mst. 1: 5000 vom 25. Januar 2012, Plan -Nr. 1539 -5 b) Situationsplan Mst. 1: 2000 vom 25. Januar 2012 , Plan -Nr. 1539 -101 c) Längenprofil Mst. 1: 2000/200 vom 25. Januar 2012, Plan -Nr. 1539 -202 d) Grabenprofil Mst. 1:20 vom 25. Januar 2012, Plan -Nr. 1539 -401 e) Plan Wasserfassung und Sandfang Ecce Homo vom 25. Januar 2012, Plan - Nr. 1539- 503 f) Plan Zentrale Müliacher vom 25. Januar 2012, Plan -Nr. 1539 -522 g) Technischer Bericht vom 25. Januar 2012 h) Restwasserbericht vom 25. Januar 2012
4 Die maximale Nutzwassermenge aus der Steineraa beträgt 1250 l/s.
5 Die minimal in der Steineraa zu verbleibende Restwassermenge beträgt 250 l/s ohne saisonale Abstufung. Die Einrichtungen für die Dotierung der Restwasser- mengen bei der Fa ssung Steineraa bei Ecce Homo müssen aufgezeigt und vom Amt für Natur, Jagd und Fischerei genehmigt werden. Bei negativen Auswirku n- gen auf die Fischbestände ist bei extremer Witterung (lange Trockenheit oder Erwärmung des Gewässers) der Kraftwerkbetrieb entschädigungslos einzustellen. Bei Beeinträchtigungen des Geschiebehaushalts (Art. 43a GSchG) oder Schwall - Sunk (Art. 39a GSchG) durch den Kraftwerksbetrieb sind durch den Kraftwerk s- betreiber die erforderlichen baulichen oder betrieblichen Massnahmen auf ei ge- ne Kosten vorzunehmen. Die Dotierwassermenge ist durch eine ständige Was- sermessung, welche auch eine ständige Temperaturmessung beinhaltet, sicher-
bene Abflussmessstation einzurichten. Der Kanton hat Anrecht auf einen en t- schädigungslosen Zugriff zu den Messdaten.
6 Nach der Konzessionsverleihung erfolgt vorbehältlich allfälliger Einsprachen innerhalb von 3 Jahren der Baubeginn und spätestens nach 6 Jahre die Inb e- trie bnahme des Kraftwerks. Art. 2 Beginn und Dauer der Konzession Die Konzession beginnt mit dem Tag, an welchem ihre Genehmigung durch den Kantonsrat in Rechtskraft erwächst. Sie wird auf eine Dauer von 80 Jahren verliehen. Art. 3 Einschränkungen der Wasserentnahme Bei ausserordentlichen Ausnahmezuständen kann der Bezirksrat zusätzlich zur Restwassermenge eine Einschränkung des Betriebes verlangen. Eine entspr e- chende Entschädigung der Kraftwerksbetreiber ist von Fall zu Fall festzulegen. Zusätzlich vorbehalten bleiben zudem Einschränkungen auf Grund des überg e- ordneten Rechts. Art. 4 Betriebsbedingungen und Informationspflicht
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Bestandteil des Werkes bildenden Anlagen und Einrichtungen stets in betriebstüchtigem und -sicherem Zustand zu erhalten und zu betreiben.
2 Der Unterhalt der Restwasserstrecke in der Steineraa ist, vorbehältlich von Unterhalts - und Instandstellungsarbeiten, welche auf den Betrieb des Kraftwerks zurückzuführen oder zu dessen Sicherheit erforderlich sind, nicht Sache der Konzessionärin.
3 Die Bezirksbehörden und das Amt für Wasserbau des kantonalen Umweltdepar- tements, sind über sämtliche ausserordentlichen Massnahmen und Ereignisse möglichst frühzeitig, bei unvorhersehbaren Ereignissen sofort nach Bekanntwer- den, unaufgefordert zu informieren. Art. 5 Gebühren und Wasserzins Die Konzessionärin bezahlt dem Bezirk für die Erteilung dieser Konzession ein e einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 10 000. --, zahlbar innert 30 Tagen nach der Genehmigung de r Konzession durch den Kantonsrat. Der jährliche Wasser- zins richtet sich nach § 39 WRG. Art. 6 Haftpflicht und Schutz der öffentlichen Interessen Die Konzessionärin ist für alle Schäden verantwortlich und haftbar, welcher durch den Bestand, die Erstellung oder den Betrieb des Werkes entstehen und Leben und Gesundheit von Personen, Flora und Fauna, das öffentliche oder private Vermögen des Bezirkes oder Dritter betreffen. Sie ist zur Beseitigung der
Die Konzessionärin hat den zuständigen Organen des Bezirkes und des Kantons auf Verlangen Zutritt zu den Anlagen zu gewähren. Art. 8 Behinderung in der Ausübung des Rechts
1 Die Konzessionärin besitzt dem Bezirk gegenüber keinen Anspruch auf En t- schädigung, w enn sie durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter geschädigt oder in der Ausübung ihrer Rechte behindert wird, oder wenn der Bau oder Betrieb ihrer Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau oder den Gewässerschutz vorübergehend ers chwert oder unterbrochen wird.
2 Allfällige Nutzungs - und Privatrechte Dritter bleiben vorbehalten. Die Konzes- sionärin hat sich mit den Berechtigten selbst auseinander zu setzen. Art. 9 Änderung, Übertragung und Erneuerung der Konzession Änderungen dieser Konzession, Übertragungen und Erneuerungen der Konzess i- on bedürfen, unter Wahrung der öffentlichen Interessen, der Zustimmung der Verleihungs -/Genehmigungsbehörde. Art. 10 Erlöschen der Konzession
1 Sind die Anlagen während mehr als fünf Jahren dauernd a usser Betrieb, e r- lischt die Konzession nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung zur Wiederaufnahme des Betriebes. Nach Beendigung bzw. Ablauf der Konzession hat die Konzessionärin, sofern der Bezirk nicht das Heimfallrecht geltend macht, die Wasserentnahme - und Rückgabe nach den Weisungen des Bezirkes abzubr e- chen und in einen naturnahen, sicheren Zustand zurückzuführen. Für die Kosten einer allfälligen Vollstreckung steht dem Bezirk an den Betriebsgrundstücken der Konzessionärin ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 77a des Einfü h- rungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.
2 Die Konzessionärin oder ihr Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen, die eventuell für Schutzbauten, Korrektions -, Unterhalts - und Gewässerschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet wu r- den. Art. 11 Vorzugs - oder Mitbeteiligungsrecht sowie Rückkauf
1 Gemäss Bezirksratsentscheid Nr. 76/2009 F III 3 vom 17. April 2009 wird nach § 28 Abs. 1 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes die Wasserkraftnutzung der Steineraa durch den Bezirk Schwyz selber vorgenommen und der Elektriz i- tätswerk des Bezirks Schwyz AG übertragen.
2 Die Verleihungsbehörde verzichtet auf ihr Vorzugs - und Mitbeteiligungsrecht.
3 Der Rückkauf der Anlagen durch die Verleihungsbehörde während der Konze s- sionsdauer ist ausgeschlossen.
Der Heimfall richtet sich nach übergeordnetem Recht, insbesondere nach § 36 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes. Art. 13 Vorbehalt des übergeordneten und künftigen Rechts Das geltende und künftige übergeordnete Recht von Bund und Kanton, insbe- sondere der eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung bleiben vorbehalten. Art. 14 Streitigkeiten Streitigkeiten, die sich aus dieser Konzession ergeben, beurteilt das Verwa l- tungsgericht des Kantons Schwyz. Art. 15 Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat Zu ihrer Gültigkeit bedarf vorliegende Konzession der Genehmigung des Kan- tonsrates. Art. 16 Schlussbestimmungen Mit Inkrafttreten dieser Konzession fallen alle früher verliehenen Wassernu t- zungsrechte dahin.
1 GS 23- 79a.
2 SR 721.80.
3 GS 16- 313; SRSZ 451.100.
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